Änderungshistorie
Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
6 Versionen
· 1995-05-31
2017-02-15
Änderungen vom 2017-02-15
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# Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
<sup>1</sup> (Gebührenverordnung ETH-Bereich) vom 31. Mai 1995 (Stand am 1. Mai 2011)
<sup>1</sup> (Gebührenverordnung ETH-Bereich) vom 31. Mai 1995 (Stand am 15. Februar 2017)
<sup>2</sup> Der ETH-Rat,
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<sup>1</sup> Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Executive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
<sup>2</sup> Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
<sup>2</sup> Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1. 2bis Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schul-
<sup>10</sup> geldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.
<sup>3</sup> Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruktur, Unterrichtsmaterial, Laborund Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.
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Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
<sup>10</sup> Art. 8 Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
<sup>11</sup> Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren Art. 8 Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
##### **Art. 9** Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes
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<sup>2</sup> Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben,
<sup>11</sup> sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
<sup>12</sup> sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
#### 3. Abschnitt: Verwaltungsgebühren
<sup>12</sup> Art. 10
<sup>13</sup> Art. 10
<sup>1</sup> Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:
- a. die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH;
<sup>14</sup> a. die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH oder als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH; bis <sup>15</sup> a . die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin;
- b. die Aufnahmeprüfungen für Studierende und die Zulassungsprüfungen für Doktorierende;
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- g. die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.
<sup>2</sup> Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer <sup>2</sup> geregelt.
<sup>2</sup> Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer <sup>2</sup> geregelt. 2bis Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen
<sup>16</sup> Hochschulkonferenz.
<sup>3</sup> Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:
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<sup>1</sup> Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen
<sup>13</sup> dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.
<sup>17</sup> dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.
<sup>2</sup> Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:
<sup>14</sup> die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliessa. lich der Sozialversicherungsbeiträge;
<sup>15</sup> b. …
<sup>18</sup> die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliessa. lich der Sozialversicherungsbeiträge;
<sup>19</sup> … b.
- c. die Kosten für die Benutzung der allgemeinen Infrastruktur, einschliesslich der Raumkosten, der Benutzung von Grossrechnern und anderer aufwendiger Einrichtungen;
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Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
<sup>16</sup> a. Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte;
<sup>20</sup> a. Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte;
- b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
<sup>17</sup> c. Porti, Telefon-, Telefaxund andere Übermittlungskosten;
<sup>21</sup> c. Porti, Telefon-, Telefaxund andere Übermittlungskosten;
- d. Reiseund Transportkosten;
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Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.
<sup>18</sup> Art. 18–20
#### 5. Abschnitt: … <sup>19</sup>
##### **Art. 21** und Art. 22
<sup>22</sup> Art. 18–20
#### 5. Abschnitt: …
<sup>23</sup> Art. 21 und Art. 22
#### 6. Abschnitt: Parkplatzgebühren
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<sup>2</sup> Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die
<sup>20</sup> Verordnung vom 20. Mai 1992 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).
<sup>24</sup> Verordnung vom 20. Mai 1992 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).
##### **Art. 24** Zuteilungskriterien
<sup>1</sup> <sup>21</sup> Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
<sup>2</sup> Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
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<sup>1</sup> Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der
<sup>22</sup> Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.
<sup>26</sup> Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.
<sup>2</sup> Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
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<sup>3</sup> Bei besonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.
#### 7. Abschnitt: Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung <sup>23</sup>
#### 7. Abschnitt: Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung <sup>27</sup>
##### **Art. 25** a
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<sup>2</sup> Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
#### 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>24</sup>
#### 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen <sup>28</sup>
##### **Art. 26** Vollzug
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Es werden aufgehoben:
<sup>25</sup> über die Schulgelder der Hörer a. die Verordnung vom 12. September 1984 und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
<sup>26</sup> b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
<sup>27</sup> Art. 28
<sup>29</sup> a. die Verordnung vom 12. September 1984 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
<sup>30</sup> über das Schulgeld der Eidb. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 genössischen Technischen Hochschulen.
<sup>31</sup> Art. 28
##### **Art. 29** Inkrafttreten
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[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 2263).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 (AS 2017 479).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^20]: SR 172.058.41
[^21]: SR 172.058.41
[^22]: SR 172.058.41
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^24]: Ursprünglich: 7. Abschnitt
[^25]: [AS 1986 734]
[^26]: [AS 1993 1443]
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^24]: SR 172.058.41
[^25]: SR 172.058.41
[^26]: SR 172.058.41
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
[^28]: Ursprünglich: 7. Abschnitt
[^29]: [AS 1986 734]
[^30]: [AS 1993 1443]
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 (AS 2011 1201).
2011-05-01
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2004-09-01
1995-05-31
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