Änderungshistorie

Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)

6 Versionen · 1995-05-31

Änderungen vom 2004-09-01

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# Verordnung des ETH-Rates vom 31. Mai 1995 über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
Der ETH-Rat,*[^1]*
gestützt auf Artikel 34*d* Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991[^2],[^3]
verordnet:
<sup>1</sup> , gestützt auf Artikel 36 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 nach Anhören des Eidgenössischen Finanzdepartementes, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Geltungsbereich
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#### 2. Abschnitt: Schulgeld und andere Benutzungsgebühren
##### **Art. 2**[^4] Schulgeld für das Bachelor- und das Masterstudium
<sup>1</sup> Die Studierenden entrichten für jedes Semester im Bachelor- und im Masterstudium sowie an der ETH Lausanne für jedes Semester des «cours de mathématiques spéciales» (CMS) ein Schulgeld. Dies gilt auch für jedes angefangene Semester.
<sup>2</sup> Im Schulgeld eingeschlossen sind die Leistungen für:
##### **Art. 2** Schulgeld für das Diplomstudium
<sup>1</sup> Die Studierenden entrichten für jedes Semester ein Schulgeld (Anhang 1). Darin eingeschlossen sind die Leistungen für:
- a. den Besuch der angekündigten Lehrveranstaltungen;
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- c. das Ablegen von Prüfungen.
<sup>3</sup> Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld. Dieses beträgt höchstens so viel wie das für die Studierenden geltende Schulgeld.
<sup>2</sup> Sofern das Diplomsemester in der ersten Semesterhälfte beendet wird, entrichten die Studierenden dafür das halbe Schulgeld.
<sup>3</sup> Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld, höchstens jedoch das für die Studierenden geltende (Anhang 1).
<sup>4</sup> Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
<sup>5</sup> Die Schulleitungen befreien Studierende anderer schweizerischer universitärer Hochschulen von der Bezahlung des Schulgeldes, wenn sie:
- a. an ihrer Heimhochschule ein reguläres Schulgeld entrichten; und
- b. im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit an einer ETH Lehrveranstaltungen besuchen.
<sup>6</sup> Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1.
<sup>7</sup> Studierende, die sowohl in einem Bachelor- als auch im daran anschliessenden Masterstudium immatrikuliert sind, entrichten das Schulgeld nur einmal.
<sup>8</sup> Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 zu entrichten.
<sup>9</sup> Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1 geregelt.
##### **Art. 3**[^5] Schulgeld für die didaktische Ausbildung an der ETH Zürich
Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende didaktische Ausbildung an der ETH Zürich absolvieren, entrichten dafür folgendes Schulgeld:
- a. für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Titels «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education (MAS SHE)» oder des Lehrdiploms: ein Schulgeld, das dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (ganzes Semesterschulgeld);
- b. für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Didaktik-Zertifikats: ein Schulgeld, das der Hälfte des Semesterschulgeldes nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (halbes Semesterschulgeld).
##### **Art. 4** Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der Hörer
##### **Art. 3** Schulgeld für besondere Lehrveranstaltungen der ETHZ
<sup>1</sup> Die Studierenden der Abteilung für Turnund Sportlehrer der ETH Zürich (ETHZ) entrichten:
- a. im Grundstudium ein Schulgeld, das dem Schulgeld der Studierenden der übrigen Abteilungen entspricht;
- b. im Fachstudium die Hälfte des Schulgeldes;
- c. im Komplementärstudium bei der erstmaligen Einschreibung und vor Antritt zur Prüfung je ein halbes Schulgeld.
<sup>2</sup> Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende Ausbildung im Hinblick auf den Erwerb des Didaktischen Ausweises der ETHZ absolvieren, entrichten bei der erstmaligen Einschreibung zum Studiengang Didaktische Ausbildung und vor Antritt der Prüfung je ein halbes Schulgeld.
<sup>3</sup> Personen, die didaktische Fächer als im Studienplan vorgesehenes Nebenfach belegen und später den Didaktischen Ausweis der ETHZ erwerben wollen, entrichten vor Antritt der Prüfung ein ganzes Schulgeld.
##### **Art. 4** Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der
Hörer
<sup>1</sup> Für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden sowie der Hörerinnen und Hörer, durch welche die Infrastruktur der ETH in Anspruch genommen wird, setzen die Schulleitungen Gebühren fest und ziehen sie ein.
<sup>2</sup> Nicht als selbstständige Arbeiten gelten Semester-, Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten.[^6]
##### **Art. 5**[^7] Schulgeld für das Doktorat
<sup>1</sup> Die Doktorierenden entrichten ein einmaliges pauschales Schulgeld.
<sup>2</sup> Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang geregelt.
<sup>3</sup> Das Schulgeld ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Doktorprüfung zu bezahlen.
##### **Art. 6**[^8] Teilnahmegebühren sowie andere Gebühren für Programme der universitären Weiterbildung und für Fortbildungskurse
<sup>1</sup> Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Executive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
<sup>2</sup> Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
<sup>2bis</sup> Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das nicht unter die Absätze 1 und 2 fällt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld. Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1.2.4 geregelt.[^9]
<sup>3</sup> Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruktur, Unterrichtsmaterial, Labor- und Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.
<sup>4</sup> Für die Teilnahme an Fortbildungskursen und die Nutzung des Angebots von Distance Education setzen die Anstaltsleitungen marktübliche Gebühren fest und ziehen sie ein.
<sup>5</sup> Im Falle der nicht termingerechten Abmeldung von einem Weiterbildungsprogramm oder einem Fortbildungskurs sowie bei einem Studienabbruch werden die Gebühren ganz oder teilweise eingefordert. Die Anstaltsleitungen regeln die Einzelheiten.
<sup>2</sup> Als selbständig gelten Arbeiten, die weder Semesternoch Diplomoder Doktorarbeiten sind.
##### **Art. 5** Schulgeld für das Doktorat
Die Doktorierenden entrichten ein pauschales Schulgeld, das vor der Anmeldung zur mündlichen Prüfung zu bezahlen ist.
##### **Art. 6** Schulgeld und weitere Gebühren für Lehrveranstaltungen der
Weiterbildung
<sup>1</sup> Wer an Nachdiplomstudiengängen teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld, das dem zweifachen Semesterschulgeld für das Diplomstudium entspricht.
<sup>2</sup> Wer an Nachdiplomkursen teilnimmt, entrichtet für den ganzen Kurs ein Schulgeld, das dem Semesterschulgeld für das Diplomstudium entspricht.
<sup>3</sup> Werden nur Teile eines Nachdiplomstudiengangs oder Nachdiplomkurses besucht, so wird eine Hörer-Gebühr erhoben.
<sup>4</sup> Je nach Nachdiplomstudiengang oder Nachdiplomkurs ist zudem ein Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie Unterrichtsmaterial, Exkursionen und zusätzliches Personal zu leisten. Werden nur Teile eines Nachdiplomstudiengangs oder Nachdiplomkurses besucht, so ist der Kostenbeitrag anteilsmässig zu entrichten.
<sup>5</sup> Für die Teilnahme an Fortbildungskursen setzen die Anstaltsleitungen Gebühren fest, welche die entstehenden Kosten decken, und ziehen sie ein. Diese Gebühren setzen sich zusammen aus dem Kursgeld und einem Beitrag an die Referentenspesen sowie die Kosten für die Verpflegung der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer.
<sup>6</sup> Über die Höhe des Kostenbeitrages nach Absatz 4 entscheiden im Einzelfall die Schulleitungen.
##### **Art. 7** Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen
Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
##### **Art. 8**[^10] Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren
Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
##### **Art. 8** Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren
<sup>1</sup> Personen, die von einer ETH oder einem Kanton ein Stipendium oder die ein ETH- Studiendarlehen erhalten, wird das Schulgeld erlassen. In besonderen Fällen können auch andere Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden.
<sup>2</sup> Anderen Bedürftigen können die Anstaltsleitungen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
##### **Art. 9** Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes
<sup>1</sup> Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.
<sup>2</sup> Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.[^11]
Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.
#### 3. Abschnitt: Verwaltungsgebühren
##### **Art. 10**[^12]
<sup>1</sup> Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:
- a.[^13] die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH oder als Kandidierende für die Aufnahmeprüfung zur Zulassung an eine ETH;
- a<sup>bis</sup>.[^14] die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin;
- b. die Aufnahmeprüfungen für Studierende und die Zulassungsprüfungen für Doktorierende;
- c. den Studiengangwechsel;
##### **Art. 10**
<sup>1</sup> Verwaltungsgebühren (Anhang 1) sind zu entrichten für:
- a. die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an eine ETH;
- b. die Aufnahmeprüfungen für Studierende und Zulassungsprüfungen für Doktorierende;
- c. Abteilungswechsel;
- d. die Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Frist;
- e. die Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation;
- f. Stipendienfonds-Beiträge;
- g. die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.
<sup>2</sup> Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer 2 geregelt.
<sup>2bis</sup> Die Schulleitung der ETH Zürich kann Ziffer 2.2.5 des Anhangs betreffend die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Bachelor-Studium Humanmedizin anpassen. Sie richtet sich dabei nach den Beschlüssen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.[^15]
<sup>3</sup> Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:
- e. den Ersatz bei Verlust der Legitimationskarte, des Studienbelegs, des Einschreibebogens und des Personalien-Datenblattes;
- f. die Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation;
- g. die nicht termingerechte Abmeldung nach erfolgter Zulassung zum Nachdiplomstudium;
- h. die Unfallversicherung;
- i. Stipendienfonds-Beiträge.
<sup>2</sup> Die Anstaltsleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:
- a. einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne besonderen Aufwand (Kanzleigebühr);
- b. den Ersatz der Legitimationskarte oder von Dokumenten nach Verlust;
- c. Mahnungen;
- d. Prämien für die freiwillige Unfallversicherung.
- b. Mahnungen.
#### 4. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen der Anstalten
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##### **Art. 12** Gebührenpflicht
<sup>1</sup> Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz 1 in Anspruch nimmt.
<sup>1</sup> Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz <sup>1</sup> in Anspruch nimmt.
<sup>2</sup> Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch.
##### **Art. 13** Art und Bemessung
<sup>1</sup> Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.[^16]
<sup>1</sup> Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei den Grundsatz der Kostendeckung.
<sup>2</sup> Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.
<sup>3</sup> Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a.[^17] die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
- b.[^18] …
- a. die Kosten für den Arbeitsaufwand des aus Mitteln des Bundes besoldeten Personals, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
- b. die Kosten für den Arbeitsaufwand des zusätzlichen Personals, das für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt wird, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
- c. die Kosten für die Benutzung der allgemeinen Infrastruktur, einschliesslich der Raumkosten, der Benutzung von Grossrechnern und anderer aufwendiger Einrichtungen;
- d. die Kosten für die zusätzlich getätigten Sach- und Investitionsausgaben;
- e. die anteilsmässigen Kosten für die allgemeinen Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen;
- d. die Kosten für die zusätzlich getätigten Sachund Investitionsausgaben;
- e. die anteilsmässigen Kosten für die allgemeinen Betriebsund Verwaltungsaufwendungen;
- f. die Führungsabgabe (Gestionszuschlag) zur Deckung allgemeiner Verwaltungskosten und als Risikoprämie.
<sup>4</sup> Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Personal-, Material- und Zeitaufwand berechnet.
<sup>4</sup> Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Personal-, Materialund Zeitaufwand berechnet.
<sup>5</sup> Für wiederholte gleichartige Dienstleistungen können die Anstalten mit den Gebührenpflichtigen Vereinbarungen über Pauschalgebühren treffen.
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Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
- a.[^19] Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte;
<sup>2</sup> a. Honorare nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973 über Entschädigungen für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte;
- b. Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
- c.[^20] Porti, Telefon-, Telefax- und andere Übermittlungskosten;
- d. Reise- und Transportkosten;
- c. Porti, Telefon-, Telegramm-, Telexund Telefaxkosten;
- d. Reiseund Transportkosten;
- e. Kosten für Arbeiten, welche die Anstalten zur Erbringung der Dienstleistung durch Dritte ausführen lassen;
- f. Beschaffungs- oder Mietkosten von speziellen Maschinen oder Geräten, die zur Erfüllung der Dienstleistung eingesetzt werden müssen;
- f. Beschaffungsoder Mietkosten von speziellen Maschinen oder Geräten, die zur Erfüllung der Dienstleistung eingesetzt werden müssen;
- g. Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken;
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Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.
##### **Art. 18–20**[^21]
#### 5. Abschnitt: …
##### **Art. 21** und **Art. 22**[^22]
##### **Art. 18** Fälligkeit
<sup>1</sup> Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.
<sup>2</sup> Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
##### **Art. 19** Gebührenverfügung; Rechtsmittel
<sup>1</sup> Wird die erhobene Gebühr nicht fristgerecht bezahlt, so erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung.
<sup>2</sup> Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde an den ETH- Rat erhoben werden. Es gelten die Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.
##### **Art. 20** Verjährung
<sup>1</sup> Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
<sup>2</sup> Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird. 5. Abschnitt: Beiträge für Dienstleistungen von Organisationen der Hochschulangehörigen
##### **Art. 21** Zuständigkeit
Der ETH-Rat entscheidet auf Antrag der Schulleitungen über die Art und die Höhe der Beiträge.
##### **Art. 22** Höhe der Beiträge
Die Höhe der Beiträge ist im Anhang 2 festgelegt.
#### 6. Abschnitt: Parkplatzgebühren
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<sup>1</sup> Die Anstaltsleitungen erlassen für ihren Bereich eigene Parkordnungen.
<sup>2</sup> Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die Verordnung vom 20. Mai 1992[^23] über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).
<sup>2</sup> Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die
<sup>3</sup> über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundes- Verordnung vom 20. Mai 1992 verwaltung (Parkverordnung).
##### **Art. 24** Zuteilungskriterien
<sup>1</sup> Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung[^24] gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
<sup>1</sup> Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung gelten sinngemäss. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
<sup>2</sup> Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
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##### **Art. 25** Abweichungen bei den Gebührenansätzen
<sup>1</sup> Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung[^25] genannten Ansätzen abweichen.
<sup>1</sup> Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung genannten Ansätzen abweichen.
<sup>2</sup> Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
- a. die ungenügende Erschliessung des Arbeits- bzw. des Studienortes durch öffentliche Verkehrsmittel;
- b. der Zeitaufwand für den Standortwechsel mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, wenn sich der Arbeits- bzw. der Studienort an mehreren Standorten befindet.
- a. die ungenügende Erschliessung des Arbeitsbzw. des Studienortes durch öffentliche Verkehrsmittel;
- b. der Zeitaufwand für den Standortwechsel mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, wenn sich der Arbeitsbzw. der Studienort an mehreren Standorten befindet.
<sup>3</sup> Bei besonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.
#### 7. Abschnitt:**[^26]** Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung
##### **Art. 25***a*
<sup>1</sup> Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.
<sup>2</sup> Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
##### **Art. 25***b*
<sup>1</sup> Bei Streitigkeiten über die erhobene Gebühr erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung. Diese kann auch zusätzlich angefallene Kosten für die entstandenen Umtriebe (Administrationsgebühren) beinhalten.
<sup>2</sup> Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
##### **Art. 25***c*
<sup>1</sup> Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
<sup>2</sup> Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
#### 8. Abschnitt:**[^27]** Schlussbestimmungen
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 26** Vollzug
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Es werden aufgehoben:
- a. die Verordnung vom 12. September 1984[^28] über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
- b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993[^29] über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
##### **Art. 28**[^30] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Juli 2018
Die Höhe des Schulgeldes für die Zeit vom Herbstsemester 2018 bis und mit dem Frühjahrssemester 2020 richtet sich nach dem Anhang Ziffern 1<sup>bis</sup> und 1<sup>ter</sup>.
<sup>4</sup> a. die Verordnung vom 12. September 1984 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
<sup>5</sup> b. die Übergangsverordnung vom 31. März 1993 über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
##### **Art. 28** Übergangsbestimmung
Studierende und Doktorierende, die ihr Studium im Wintersemester 1995/96 aufnehmen, haben nachträglich eine Anmeldegebühr gemäss dieser Verordnung zu entrichten. Die bisherige Zulassungsgebühr entfällt.
##### **Art. 29** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ([AS **2008** 2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/326)).
[^2]: [SR **414.110**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/210_210_210)
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ([AS **2017** 479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/80)).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. April 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ([AS **2008 **2263](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/326)).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ([AS **2017** 479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/80)).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ([AS **2017** 479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/80)).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Dez. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2017 ([AS **2017** 479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/80)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, mit Wirkung seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^23]: [SR **172.058.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1194_1194_1194)
[^24]: [SR **172.058.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1194_1194_1194)
[^25]: [SR **172.058.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1992/1194_1194_1194)
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 3. März 2011, in Kraft seit 1. Mai. 2011 ([AS **2011** 1201](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/176)).
[^27]: Ursprünglich: 7. Abschnitt
[^28]: [[AS **1986 **734](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1986/734_734_734)]
[^29]: [[AS **1993 **1443](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1993/1443_1443_1443)]
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. Juli 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2018 ([AS **2018** 2803](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2018/424)).
[^1]: SR 414.110
[^2]: [AS 1973 1559, 1989 50, 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Kommissionsverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31 ).
[^3]: SR 172.058.41
[^4]: [AS 1986 734]
[^5]: [AS 1993 1443]
1995-05-31
Originalfassung Text zu diesem Datum