Änderungshistorie

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

53 Versionen · 1995-06-27

Änderungen vom 2001-01-01

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Die Kantone informieren periodisch die Bevölkerung über die Versicherungs- 1 pflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass Personen, die aus dem Ausland zuziehen, sowie Eltern von Neugeborenen rechtzeitig informiert werden. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über die in den Artikeln 2 Absätze 2
<sup>16</sup> 2–5 und 6 Absatz 3 vorgesehenen Gesuche.
### 2. Kapitel: Ruhen der Unfalldeckung
##### **Art. 11**
Die Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 des Gesetzes erfolgt auf schriftli- 1 chen Antrag der Versicherten und beginnt frühestens am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats. Der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten vor 2 Ende des Arbeitsverhältnisses, des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung oder der Nichtberufsunfalldeckung schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Krankenversicherer vom Erlöschen der Unfalldeckung in Kenntnis setzen müssen. Die Versicherten haben den Krankenversicherer innerhalb eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung in Kenntnis zu setzen.
<sup>16</sup> 2–5 und 6 Absatz 3 vorgesehenen Gesuche. 2. Kapitel: Sistierung der Versicherungspflicht und der Unfalldeckung <sup>17</sup>
<sup>18</sup> Art. 10 a Sistierung der Versicherungspflicht
<sup>1</sup> Die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes be-
<sup>19</sup> unterstellt wird. ginnt am Tag, da die versicherte Person dem MVG
<sup>2</sup> Nach Beendigung der Unterstellung unter die Militärversicherung hat die versicherte Person dem Versicherer einen Nachweis über die tatsächliche Dauer der Unterstellung zu erbringen.
<sup>3</sup> War die versicherte Person während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen der Militärversicherung unterstellt, so vergütet der Versicherer der versicherten Person die für die Dauer der Sistierung bezahlten Prämien zurück.
<sup>4</sup> Der Versicherer meldet den zuständigen kantonalen Behörden diejenigen Personen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist und informiert über die Dauer der Sistierung.
<sup>20</sup> Art. 11 Sistierung der Unfalldeckung Die Sistierung der Unfalldeckung nach Artikel 8 des Gesetzes erfolgt auf schriftli- 1 chen Antrag der Versicherten und beginnt frühestens am ersten Tag des dem Antrag folgenden Monats. Der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung haben die Versicherten vor En- 2 de des Arbeitsverhältnisses, des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung oder der Nichtberufsunfalldeckung schriftlich darüber zu informieren, dass sie den Krankenversicherer vom Erlöschen der Unfalldeckung in Kenntnis setzen müssen. Die Versicherten haben den Krankenversicherer innerhalb eines Monats nach der Information durch den Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung in Kenntnis zu setzen.
## 2. Titel: Organisation
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Die Krankenkassen im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes müssen in einer der fol- 1 genden Rechtsformen organisiert sein:
<sup>17</sup> ), Stiftung (Art. 80 ZGB), Genossenschaft a. als Verein (Art. 60 ZGB
<sup>18</sup> , OR) oder Aktiengesellschaft mit anderen (Art. 828 des Obligationenrechts als wirtschaftlichen Zwecken (Art. 620 Abs. 3 OR);
<sup>21</sup> ), Stiftung (Art. 80 ZGB), Genossenschaft a. als Verein (Art. 60 ZGB
<sup>22</sup> , OR) oder Aktiengesellschaft mit anderen (Art. 828 des Obligationenrechts als wirtschaftlichen Zwecken (Art. 620 Abs. 3 OR);
- b. als juristische Person des kantonalen öffentlichen Rechts. Die Anerkennung wird gleichzeitig mit der Erteilung der Durchführungsbewilli- 2 gung nach Artikel 13 des Gesetzes ausgesprochen. Sie wird auf den Anfang eines Kalenderjahres wirksam. Das Gesuch ist dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bis am 30. Juni des Vorjahres einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen:
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- b. von den privaten Versicherungseinrichtungen die Unterlagen, aus denen die Bewilligung zur Durchführung der Krankenversicherung nach dem Versi-
<sup>19</sup> hervorgeht, sowie die in Articherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 kel 12 Absatz 2 Buchstaben b–e genannten Unterlagen. Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen 2 erfüllt und die Prämientarife vom BSV genehmigt worden sind.
<sup>23</sup> hervorgeht, sowie die in Articherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 kel 12 Absatz 2 Buchstaben b–e genannten Unterlagen. Das Departement erteilt die Bewilligung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen 2 erfüllt und die Prämientarife vom BSV genehmigt worden sind.
### 2. Kapitel: Rückversicherer
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Die gemeinsame Einrichtung ist für die Durchführung der Leistungsaushilfe in der 1 Krankenversicherung nach den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zuständig. Die durch die Leistungsaushilfe verursachten Kosten werden von den Versicherern 2 proportional zur Anzahl der bei ihnen obligatorisch für Krankenpflege versicherten Personen getragen. Der Bund übernimmt die durch die Vorfinanzierung der Leistungsaushilfe entste- 3 henden Zinskosten.
<sup>20</sup> Zuweisung von Aufgaben durch das Departement Art. 19 a Wird eine Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern nötig, kann das Departement die Umverteilung der gemeinsamen Einrichtung übertragen.
<sup>24</sup> Zuweisung von Aufgaben durch das Departement Art. 19 a Wird eine Umverteilung von Reserven zwischen Krankenversicherern nötig, kann das Departement die Umverteilung der gemeinsamen Einrichtung übertragen.
##### **Art. 20** Revisionsstelle
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Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherten 1 oder einer Person mit Ansprüchen nach internationalem Recht sowie zwischen der gemeinsamen Einrichtung und einem Versicherer oder einem Leistungserbringer sind die Artikel 79–91 des Gesetzes sinngemäss anwendbar.
<sup>21</sup> Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risi- 2 koausgleich in der Krankenversicherung.
<sup>25</sup> Vorbehalten bleibt Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 1995 über den Risi- 2 koausgleich in der Krankenversicherung.
### 4. Kapitel: Förderung der Gesundheit
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Das BSV sorgt dafür, dass die Krankenkassen und die Institutionen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a jederzeit in der Lage sind, die mit der Anerkennung und der Durchführungsbewilligung verbundenen Bedingungen zu erfüllen.
<sup>22</sup> Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung Art. 26 Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes untersteht der Aufsicht des Departements. Das BSV unterstützt das Departement bei der Durchführung dieser Aufgabe in den ihm zugewiesenen Bereichen. Es prüft namentlich die finanziellen Verhältnisse der gemeinsamen Einrichtung und erstattet dem Departement regelmässig Bericht.
<sup>26</sup> Aufsicht über die gemeinsame Einrichtung Art. <sup>26</sup> Die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 des Gesetzes untersteht der Aufsicht des Departements. Das BSV unterstützt das Departement bei der Durchführung dieser Aufgabe in den ihm zugewiesenen Bereichen. Es prüft namentlich die finanziellen Verhältnisse der gemeinsamen Einrichtung und erstattet dem Departement regelmässig Bericht.
#### 2. Abschnitt: Beschwerde durch das BSV
<sup>23</sup> Art. 27
<sup>27</sup> Art. <sup>27</sup>
<sup>1</sup> Die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 86 KVG) und der Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BSV zu eröffnen.
<sup>2</sup> Das BSV kann gegen diese Entscheide beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 103 und 132 Bundesrechtspfle-
<sup>24</sup> ). gegesetz
<sup>28</sup> ). gegesetz
#### 3. Abschnitt: Aufsichtsdaten
##### **Art. 28** Angaben der Versicherer
<sup>1</sup> Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 4 des Gesetzes jährlich Angaben über im Rahmen der Fakturierung von Leistungen
<sup>25</sup> und der Versicherungstätigkeit anfallende Daten. 1bis Die Angaben dienen dazu:
<sup>1</sup> Die Versicherer machen dem BSV zu Zwecken der Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes gleichzeitig mit den Berichten und Rechnungen nach Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes jährlich Angaben über die im Rahmen der Fakturierung von Leistun-
<sup>29</sup> gen und der Versicherungstätigkeit anfallenden Daten. 1bis Die Angaben dienen dazu:
- a. die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu überwachen;
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- g. die Wirkungen des Gesetzes zu verfolgen und Entscheidungsgrundlagen für allfällig notwendige Gesetzesund Gesetzesvollzugsänderungen bereit zu
<sup>26</sup> stellen. 1ter Das BSV sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Resultate der Erhebungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
<sup>27</sup> den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung. 1quater Die Versicherer melden dem BSV jährlich pro versicherte Person die folgenden, im Rahmen des Gesetzesvollzugs anfallenden Administrativdaten in anonymisierter Form:
<sup>30</sup> stellen. 1ter Das BSV sorgt dafür, dass den Krankenversicherern durch die Bereitstellung der notwendigen Datengrundlagen möglichst wenig Aufwand entsteht. Es stellt die Resultate der Erhebungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
<sup>31</sup> den am Vollzug des Gesetzes beteiligten Stellen zur Verfügung. 1quater Die Versicherer melden dem BSV jährlich pro versicherte Person die folgenden, im Rahmen des Gesetzesvollzugs anfallenden Administrativdaten in anonymisierter Form:
- a. Alter, Geschlecht und Wohnort der Versicherten;
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- e. die jeweiligen Erbringer dieser Leistungen;
<sup>28</sup> f. die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung. Die Versicherer sind verpflichtet, diese Angaben auf elektronischen Datenträgern 2 zur Verfügung zu stellen. Sie können davon vom BSV auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreit werden, sofern ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. Die Versicherer haben die Angaben auf eigene Kosten korrekt, vollständig, fristge- 3 recht und in anonymisierter Form zu liefern. Die Versicherer sorgen dafür, dass das Zahlstellenregister dem BSV jährlich über- 4 mittelt wird. Das BSV erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den gemäss den Ab- 5 bis ter quater <sup>29</sup> , 1 , 1 und 2–4 zu treffenden Vorkehren. sätzen 1, 1
<sup>32</sup> f. die Höhe der erhobenen Kostenbeteiligung. Die Versicherer sind verpflichtet, diese Angaben auf elektronischen Datenträgern 2 zur Verfügung zu stellen. Sie können davon vom BSV auf Gesuch hin für eine befristete Zeit befreit werden, sofern ihnen die Lieferung mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich ist. Die Versicherer haben die Angaben auf eigene Kosten korrekt, vollständig, fristge- 3 recht und in anonymisierter Form zu liefern. Die Versicherer sorgen dafür, dass das Zahlstellenregister dem BSV jährlich über- 4 mittelt wird. Das BSV erlässt nach Anhören der Versicherer Weisungen zu den gemäss den Ab- 5 bis ter quater <sup>33</sup> , 1 , 1 und 2–4 zu treffenden Vorkehren. sätzen 1, 1
##### **Art. 29** Risikobestand
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- f. Preise und Tarife. Alle Einrichtungen, die Leistungen gemäss den Artikeln 24–31 des Gesetzes in 2 Rechnung stellen, sind zur Erteilung der entsprechenden Auskünfte verpflichtet. Die Angaben werden vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der im An- 3
<sup>30</sup> über die Durchführung von statistischen hang zur Verordnung vom 30. Juni 1993 Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens erhoben. Das Departement kann vertraglich Dritte mit der Erhebung von Aufsichtsdaten be- 4 auftragen, die nicht im Rahmen der Erhebungen nach Absatz 3 beschafft werden können. Das BSV hört in diesen Fällen die Spitäler und anderen Einrichtungen zu den von diesen oder Dritten zu diesem Zwecke zu treffenden Vorkehren an.
<sup>34</sup> über die Durchführung von statistischen hang zur Verordnung vom 30. Juni 1993 Erhebungen des Bundes bezeichneten Statistiken der stationären Betriebe des Gesundheitswesens erhoben. Das Departement kann vertraglich Dritte mit der Erhebung von Aufsichtsdaten be- 4 auftragen, die nicht im Rahmen der Erhebungen nach Absatz 3 beschafft werden können. Das BSV hört in diesen Fällen die Spitäler und anderen Einrichtungen zu den von diesen oder Dritten zu diesem Zwecke zu treffenden Vorkehren an.
##### **Art. 31** Veröffentlichung
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Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung in der Schweiz werden die Grenzgänger und Grenzgängerinnen sowie ihre Familienangehörigen, die in der Schweiz versichert sind, den in einem anderen Kanton wohnhaften Versicherten gleichgestellt. Der Versicherer übernimmt die vollen Kosten, die nach den Tarifen für in einem anderen Kanton wohnhafte Versicherte in Rechnung gestellt werden.
<sup>31</sup> 3. Kapitel: Kommissionen
<sup>35</sup> 3. Kapitel: Kommissionen
##### **Art. 37** a Beratende Kommissionen
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- d. sechs Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
<sup>32</sup> (UVG), wobei mindestens zwei Personen die Unfallversicherungsgesetz Vertrauensärzteschaft vertreten;
<sup>36</sup> (UVG), wobei mindestens zwei Personen die Unfallversicherungsgesetz Vertrauensärzteschaft vertreten;
- e. zwei Personen die Versicherten;
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- e. fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
<sup>33</sup> ; UVG
<sup>37</sup> ; UVG
- f. zwei Personen die Versicherten;
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- f. fünf Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach dem
<sup>34</sup> ; UVG
<sup>38</sup> ; UVG
- g. zwei Personen die Versicherten;
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- d. vier Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach
<sup>35</sup> ; UVG
<sup>39</sup> ; UVG
- e. zwei Personen die Versicherten;
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- c. eine Zulassung nach kantonalem Recht. Das Departement veröffentlicht nach Anhören der Kantone und der Berufsverbän- 2 de eine Liste der anerkannten Schulen. Die Bestimmungen über die Anwendung von ionisierenden Strahlen zu chiroprak- 3 tischen Zwecken, insbesondere Artikel 11 der Strahlenschutzverordnung vom
<sup>36</sup> , bleiben vorbehalten. 22. Juni 1994
<sup>40</sup> , bleiben vorbehalten. 22. Juni 1994
#### 5. Abschnitt: Hebammen
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- d. Logopäde oder Logopädin;
<sup>37</sup> Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin. e. Diese Personen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und die übrigen 2 Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt sind.
<sup>41</sup> Ernährungsberater oder Ernährungsberaterin. e. Diese Personen müssen nach kantonalem Recht zugelassen sein und die übrigen 2 Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, welche in dieser Verordnung festgelegt sind.
##### **Art. 47** Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
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- a. eine vom Kanton anerkannte dreijährige theoretische und praktische Fachausbildung mit erfolgreich abgelegter Prüfung in folgenden Fächern: 1. Linguistik (Linguistik, Phonetik, Psycholinguistik), 2. Logopädie (Logopädische Methodenlehre [Beratung, Abklärung, Behandlung], Sprachbehindertenpädagogik, Sprachbehindertenpsychologie, Sprachpathologie), 3. Medizin (Neurologie, Otorhinolaryngologie, Phoniatrie, Psychiatrie, Stomatologie), 4. Pädagogik (Pädagogik, Sonderpädagogik/Heilpädagogik), 5. Psychologie (Entwicklungspsychologie, klinische Psychologie, pädagogische Psychologie einschliesslich Lernpsychologie, Sozialpsychologie), 6. Recht (Sozialgesetzgebung);
<sup>38</sup> eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwieb. gender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer Facharztpraxis absolviert werden.
<sup>39</sup> Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen Art. 50 a Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen: 1
<sup>42</sup> eine zweijährige praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie mit überwieb. gender Erfahrung im Erwachsenenbereich, wovon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung (Oto-Rhino-Laryngologie, Psychiatrie, Kinderpsychiatrie, Phoniatrie oder Neurologie) und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen; ein Jahr kann unter entsprechender fachärztlicher Leitung und in Begleitung eines Logopäden oder einer Logopädin, welche die Zulassungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, in einer Facharztpraxis absolviert werden.
<sup>43</sup> Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen Art. 50 a Die Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen haben nachzuweisen: 1
- a. das Diplom einer Schule für Ernährungsberatung, welche von einer von den Kantonen gemeinsam bezeichneten Stelle, die für eine einheitliche Praxis und Qualität im ganzen Land sorgt, anerkannt worden ist, oder ein von dieser Stelle als gleichwertig anerkanntes Diplom;
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- a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;
<sup>40</sup> ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festb. gelegt haben;
<sup>41</sup> c. über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;
<sup>42</sup> über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; d.
<sup>43</sup> an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gee. währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.
<sup>44</sup> ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festb. gelegt haben;
<sup>45</sup> über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbec. reich entsprechende Ausbildung hat;
<sup>46</sup> über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; d.
<sup>47</sup> an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gee. währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.
##### **Art. 52** Organisationen der Ergotherapie
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- a. nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind, zugelassen sind;
<sup>44</sup> ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festb. gelegt haben;
<sup>45</sup> über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbec. reich entsprechende Ausbildung hat;
<sup>46</sup> über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; d.
<sup>47</sup> an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gee. währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Ergotherapie erbracht wird.
<sup>48</sup> ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festb. gelegt haben;
<sup>49</sup> über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem Tätigkeitsbec. reich entsprechende Ausbildung hat;
<sup>50</sup> über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich entsprechen; d.
<sup>51</sup> an Massnahmen zur Qualitätssicherung nach Artikel 77 teilnehmen, die gee. währleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende und zweckmässige Ergotherapie erbracht wird.
#### 7. Abschnitt: Laboratorien
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- d. den übrigen von der Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons festgesetzten Anforderungen an Laboratorien entsprechen;
<sup>48</sup> e. vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt sind, wenn sie Untersuchungen zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;
<sup>52</sup> vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt sind, wenn sie Untersuchungen e. zur Erkennung übertragbarer Krankheiten durchführen;
- f. über zweckentsprechende Einrichtungen und das erforderliche Fachpersonal verfügen;
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- c. Diagnosen im Rahmen von Absatz 2. Versicherer und Leistungserbringer können in den Tarifverträgen vereinbaren, 2 welche Angaben und Diagnosen in der Regel nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 des Gesetzes bekanntzugeben sind. Im übrigen richtet sich die Bekanntgabe der Diagnose nach Artikel 42 Absätze 4 und 5 des Gesetzes. Das Departement kann auf gemeinsamen Antrag der Versicherer und der Leistungserbringer einen gesamtschweizerisch gültigen, einheitlichen Diagnose-Code festlegen. Die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistun- 3 gen sind in der Rechnung von anderen Leistungen klar zu unterscheiden.
### 3. Kapitel: Tarife und Preise <sup>49</sup>
#### 1. Abschnitt: Grundsätze <sup>50</sup>
### 3. Kapitel: Tarife und Preise <sup>53</sup>
#### 1. Abschnitt: Grundsätze <sup>54</sup>
##### **Art. 59** a
<sup>1</sup> Wenn die Kostenberechnungen für die Leistungen nach Artikel 7 der Kranken-
<sup>51</sup> der Krankenschwestern und pflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 Krankenpfleger (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) ungenügend sind, kann das Departement Rahmentarife für diese Leistungen festlegen.
<sup>55</sup> der Krankenschwestern und pflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 Krankenpfleger (Art. 49), der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51) oder der Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) ungenügend sind, kann das Departement Rahmentarife für diese Leistungen festlegen.
<sup>2</sup> Die Rahmentarife stellen die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit der Leistungsvergütung nach Artikel 32 KVG sicher.
<sup>52</sup> 2. Abschnitt: Analysenliste
<sup>56</sup> 2. Abschnitt: Analysenliste
##### **Art. 60** Veröffentlichung
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Vorschläge um Aufnahme einer Analyse in die Analysenliste können beim BSV 1 eingereicht werden. Das BSV prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der zuständigen Kommission. 2 Bei der Prüfung der Vorschläge kann es aussenstehende Experten oder Expertinnen beiziehen. Es ist befugt, von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Kommission die Aufnahme einer Analyse von ergänzenden Prüfungen abhängig zu machen. Eine in die Analysenliste aufgenommene Analyse ist zu streichen, wenn sie die 3 Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt.
<sup>53</sup> Separate Bezeichnung bestimmter Analysen Art. 62
<sup>57</sup> Art. 62 Separate Bezeichnung bestimmter Analysen
<sup>1</sup> Das Departement bezeichnet diejenigen Analysen, die:
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<sup>2</sup> Das Departement bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 des Gesetzes festgesetzt werden kann.
#### 3. Abschnitt: Arzneimittelliste mit Tarif <sup>54</sup>
#### 3. Abschnitt: Arzneimittelliste mit Tarif <sup>58</sup>
##### **Art. 63**
Die Arzneimittelliste mit Tarif (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 KVG) wird in der Re- 1 gel jährlich herausgegeben. Ihr Titel und die Fundstelle werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht. Für die Aufnahme eines Arzneimittels in die Arzneimittelliste mit Tarif finden die 2 Bestimmungen über die Spezialitätenliste sinngemäss Anwendung.
<sup>55</sup> 4. Abschnitt: Spezialitätenliste
##### **Art. 64** Veröffentlichung
Die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) wird in der Regel halbjährlich herausgegeben.
<sup>59</sup> 4. Abschnitt: Spezialitätenliste
<sup>60</sup> Art. 64 Veröffentlichung Das BSV veröffentlicht die Spezialitätenliste (Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG) in elektronischer Form und mindestens einmal jährlich in gedruckter Form.
##### **Art. 65** Aufnahmebedingungen
Eine pharmazeutische Spezialität darf in die Spezialitätenliste nur aufgenommen 1 werden, wenn sie über eine gültige Registrierungs-Urkunde der zuständigen schweizerischen Prüfstelle verfügt. Die Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. 2 Für die Beurteilung der Wirksamkeit kann das Departement nähere Vorschriften 3 über die anzuwendenden Kriterien aufstellen. Die Beurteilung der Wirksamkeit von allopathischen Spezialitäten muss sich in jedem Fall auf klinisch kontrollierte Studien abstützen. Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirt- 4 schaftlichkeit eines Originalpräparates (Art. 66 Abs. 1) angemessen zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Kosten wird im Preis ein Innovationszuschlag berücksichtigt, wenn das Arzneimittel in der medizinischen Behandlung einen Fortschritt bedeutet. Bei Generika (Art. 66 Abs. 2) werden bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit 5 die geringeren Kosten für die Entwicklung im Vergleich zum Originalpräparat berücksichtigt. Pharmazeutische Spezialitäten, für welche Publikumswerbung betrieben wird, 6 werden nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen. Arzneimittel werden 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch 7 das BSV daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen.
Eine pharmazeutische Spezialität darf in die Spezialitätenliste nur aufgenommen 1 werden, wenn sie über eine gültige Registrierungs-Urkunde der zuständigen schweizerischen Prüfstelle verfügt. Die Arzneimittel müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. 2 Für die Beurteilung der Wirksamkeit kann das Departement nähere Vorschriften 3 über die anzuwendenden Kriterien aufstellen. Die Beurteilung der Wirksamkeit von allopathischen Spezialitäten muss sich in jedem Fall auf klinisch kontrollierte Studien abstützen. 3bis Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleiches mit anderen Arzneimitteln
<sup>61</sup> und der Preisgestaltung im Ausland beurteilt. Die Kosten für Forschung und Entwicklung sind bei der Beurteilung der Wirt- 4 schaftlichkeit eines Originalpräparates (Art. 66 Abs. 1) angemessen zu berücksichtigen. Zur Abgeltung dieser Kosten wird im Preis ein Innovationszuschlag berücksichtigt, wenn das Arzneimittel in der medizinischen Behandlung einen Fortschritt bedeutet. Bei Generika (Art. 66 Abs. 2) werden bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit 5 die geringeren Kosten für die Entwicklung im Vergleich zum Originalpräparat berücksichtigt. Pharmazeutische Spezialitäten, für welche Publikumswerbung betrieben wird, 6 werden nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen.
<sup>7</sup> Arzneimittel werden nach Ablauf des Patentschutzes, jedoch spätestens 15 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Spezialitätenliste durch das BSV daraufhin überprüft, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Die Nummern der Patente und der Schutzzertifikate sind dem BSV anzugeben. Verfahrenspatente werden bei der
<sup>62</sup> Überprüfung nicht berücksichtigt.
##### **Art. 66** Begriffe
Als Originalpräparate gelten von einem Hersteller aufgrund eigener Forschung 1 entwickelte Arzneimittel, die für die Verwendung ihres Wirkstoffes oder ihrer Darreichungsform als erste eine urheberrechtlich geschützte Zulassung erlangt haben. Als Generika gelten Arzneimittel, die sich bezüglich ihres Wirkstoffes, ihrer Dar- 2 reichungsform und ihrer Dosierung an ein bei der schweizerischen Prüfstelle registriertes Originalpräparat anlehnen.
##### **Art. 67** Preise
Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch die Apotheker, Apothekerinnen 1 oder selbstdispensierenden Ärzte und Ärztinnen massgebenden Preise. Die Preise sind so festzulegen, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. Bei der Preisbeurteilung wird auch die Preisgestaltung im Ausland beachtet. Für die Erhöhung der in der Spezialitätenliste festgesetzten Preise bedarf es einer 2 Bewilligung des BSV. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn:
<sup>1</sup> Als Originalpräparate gelten von einer Herstellerin oder einem Hersteller aufgrund eigener Forschung entwickelte Arzneimittel, deren Wirkstoff oder deren Darreichungsform als erster bzw. erste von der zuständigen schweizerischen Prüfstelle zu-
<sup>63</sup> gelassen wurde. Als Generika gelten Arzneimittel, die sich bezüglich ihres Wirkstoffes, ihrer Dar- 2 reichungsform und ihrer Dosierung an ein bei der schweizerischen Prüfstelle registriertes Originalpräparat anlehnen.
<sup>64</sup> Preise Art. 67
<sup>1</sup> Die Spezialitätenliste enthält die bei Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker, Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler und Pflegeheime massgebenden Höchstprei-
<sup>65</sup> se. 1bis <sup>66</sup> Der Höchstpreis besteht aus dem Fabrikabgabepreis und dem Vertriebsanteil. 1ter Der Fabrikabgabepreis gilt die Leistungen, Abgaben inbegriffen, der Herstel-
<sup>67</sup> lungsund der Vertriebsfirma bis zur Ausgabe ab Lager in der Schweiz ab. 1quater Der Vertriebsanteil gilt die logistischen Leistungen ab, insbesondere die mit dem Transport, der Lagerhaltung, der Abgabe und dem Inkasso verbundenen Be-
<sup>68</sup> triebsund Investitionskosten. Für die Erhöhung der in der Spezialitätenliste festgesetzten Preise bedarf es einer 2 Bewilligung des BSV. Die Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn:
- a. das Arzneimittel die Aufnahmebedingungen noch erfüllt;
- b. seit der Aufnahme oder der letzten Preiserhöhung mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Nach 15jährigem Eintrag in der Spezialitätenliste kann das BSV eine angemessene 3 Preissenkung anordnen. Dabei fällt bei Originalpräparaten der Innovationszuschlag weg. Das BSV kann die Preissenkung mit den Herstellern oder den Importeuren
<sup>56</sup> vereinbaren. Tarifverträge zwischen Versicherern und Apothekern, welche das System des Tiers 4 Payant vorsehen, können bis zum 31. Dezember 2001 für Pilotprojekte von der Regelung in Absatz 1 abweichen und die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin einem Tarifsystem unterstellen. Diese Pilotprojekte sind von den Vertragspart-
<sup>57</sup> nern zu evaluieren.
<sup>69</sup> vereinbaren.
<sup>70</sup> ... 4
##### **Art. 68** Streichung
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<sup>2</sup> Streichungen werden drei Monate nach ihrer Veröffentlichung im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit (Art. 72 Bst. a) wirksam. Beim Vorliegen besonderer
<sup>58</sup> Gründe werden sie mit der Veröffentlichung wirksam.
<sup>71</sup> Gründe werden sie mit der Veröffentlichung wirksam.
##### **Art. 69** Gesuche
@@ -830,17 +850,17 @@
Für jedes Gesuch hat der Gesuchsteller eine Gebühr zu entrichten. 1 Ausserordentliche Auslagen, namentlich für weitere Expertisen, können zusätzlich 2 in Rechnung gestellt werden. Für jedes in die Spezialitätenliste aufgenommene Arzneimittel sowie für jede darin 3 aufgeführte Packung ist jährlich eine Gebühr zu bezahlen. Diese deckt die Kosten der Herausgabe der Spezialitätenliste. Das Departement setzt die Höhe der Gebühren fest. 4
#### 5. Abschnitt: <sup>59</sup>
Gemeinsame Bestimmungen für die Analysenliste, die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste <sup>60</sup>
<sup>61</sup> Art. 72 Veröffentlichungen im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit
<sup>62</sup> Im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit werden veröffentlicht:
#### 5. Abschnitt: <sup>72</sup>
Gemeinsame Bestimmungen für die Analysenliste, die Arzneimittelliste mit Tarif und die Spezialitätenliste <sup>73</sup>
<sup>74</sup> Art. 72 Veröffentlichungen im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit
<sup>75</sup> Im Bulletin des Bundesamtes für Gesundheit werden veröffentlicht:
- a. Streichungen aus der Spezialitätenliste;
- b. andere Änderungen der Spezialitätenliste, die ausserhalb der halbjährlichen Herausgaben wirksam werden;
<sup>76</sup> andere Änderungen der Spezialitätenliste; b.
- c. Änderungen der Arzneimittelliste mit Tarif, die keine Neuauflage dieser Liste erfordern;
@@ -882,23 +902,19 @@
Die Versicherer haben jeweils für eine Finanzierungsperiode von zwei Jahren das 1 Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben sicherzustellen. Sie müssen ständig über eine Sicherheitssowie über eine Schwankungsreserve verfügen. Die Sicherheitsreserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Ver- 2 sicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen. Die Schwankungsreserve dient dazu, Kostenschwankungen auffangen zu können. 3
<sup>4</sup> Die Reserve (Sicherheitsund Schwankungsreserven) des Versicherers muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mindestens folgenden Prozentsatz der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) erreichen: Anzahl Versicherte Sicherheitsreserve Schwankungsre- Minimale % serve % Reserve % bis 100 70 112 182
<sup>46</sup> 50 96 101 bis 500
<sup>38</sup> 35 73 501 bis 1 000
<sup>30</sup> 22 52 1 001 bis 2 500
<sup>26</sup> 16 42 2 501 bis 5 000
<sup>23</sup> 11 34 5 001 bis 10 000
<sup>19</sup> 5 24 10 bis 50 000
<sup>50</sup> bis 250 000 15 5 20
<sup>63</sup> über250 000 15 0 15. Hat ein Versicherer Leistungen rückversichert, kann die minimale Reserve nach 5 Absatz 4 in einem durch das BSV zu bestimmenden Verhältnis herabgesetzt werden. Sie muss aber mindestens 20 Prozent des Prämiensolls betragen. Versicherer mit weniger als 10 000 Versicherten sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen.
<sup>4</sup> Die Reserve (Sicherheitsund Schwankungsreserven) des Versicherers muss bezogen auf das Rechnungsjahr je nach dem Versichertenbestand in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mindestens folgenden Prozentsatz der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) erreichen: Anzahl Versicherte Sicherheitsreserve Schwankungsre- Minimale % serve % Reserve % bis 100 70 112 182 101 bis 500 46 50 96 501 bis 1 000 38 35 73
<sup>1</sup> 001 bis 2 500 30 22 52
<sup>2</sup> 501 bis 5 000 26 16 42
<sup>5</sup> 001 bis 10 000 23 11 34
<sup>10</sup> 001 bis 50 000 19 5 24
<sup>50</sup> 001 bis 250 000 15 5 20
<sup>77</sup> über 250 000 15 0 15. Hat ein Versicherer Leistungen rückversichert, kann die minimale Reserve nach 5 Absatz 4 in einem durch das BSV zu bestimmenden Verhältnis herabgesetzt werden. Sie muss aber mindestens 20 Prozent des Prämiensolls betragen. Versicherer mit weniger als 10 000 Versicherten sind verpflichtet, eine Rückversicherung abzuschliessen.
##### **Art. 79** Defizitgarantie
@@ -910,17 +926,17 @@
Die Krankenkassen achten bei ihren Anlagen auf die Sicherheit, die Erhaltung der 1 erforderlichen Liquidität und eine ausgewogene Risikoverteilung unter Berücksich-
<sup>64</sup> tigung eines angemessenen Ertrages. Die Krankenkassen erstellen ein Anlagereglement. Das Reglement und seine Ände- 2 rungen sind dem BSV zur Kenntnis zu bringen. Folgende Anlagen in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und 3
<sup>65</sup> Yen sind für die Krankenkassen zulässig:
<sup>78</sup> tigung eines angemessenen Ertrages. Die Krankenkassen erstellen ein Anlagereglement. Das Reglement und seine Ände- 2 rungen sind dem BSV zur Kenntnis zu bringen. Folgende Anlagen in Schweizer Franken, Euro, Pfund Sterling, US-Dollar und 3
<sup>79</sup> Yen sind für die Krankenkassen zulässig:
- a. Anlagen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bei Banken und
<sup>66</sup> ; Sparkassen im Sinne des Bankengesetzes
<sup>67</sup> Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, davon b. höchstens ein Viertel in ausländischen Anlagen und höchstens 5 Prozent der Anlagen der Kasse pro Gesellschaft;
<sup>68</sup> Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen c. in der Schweiz inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit der Kasse notwendig sind, bis zu 40 Prozent der Anlagen der Kasse, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu 5 Prozent der Anlagen der Kasse;
<sup>80</sup> ; Sparkassen im Sinne des Bankengesetzes
<sup>81</sup> Wertpapiere und andere Anlagen, die an einer Börse kotiert sind, davon b. höchstens ein Viertel in ausländischen Anlagen und höchstens 5 Prozent der Anlagen der Kasse pro Gesellschaft;
<sup>82</sup> Anlagen in Form von Immobilien und von grundpfandgesicherten Darlehen c. in der Schweiz inklusive Verwaltungsliegenschaften und Verwaltungsräumlichkeiten, die für die Tätigkeit der Kasse notwendig sind, bis zu 40 Prozent der Anlagen der Kasse, sowie Beteiligungen an Immobiliengesellschaften bis zu 5 Prozent der Anlagen der Kasse;
- d. Anlagen und Guthaben von Betriebskrankenkassen im eigenen Betrieb bis zu 10 Prozent der Anlagen der Kasse; der Betrieb hat der Kasse jährlich einen Bonitätsnachweis zuzustellen;
@@ -938,7 +954,7 @@
- c. die Taggeldversicherung. Versicherer, die eine gesonderte Rechnung für die kollektive Taggeldversicherung 2 (Art. 75 Abs. 2 KVG) führen, richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse jedes Kollektivvertrages ausweisen können. Das BSV kann zur Rechnungsführung Weisungen erteilen. Fehlen Weisungen, so 3
<sup>69</sup> anwendbar. sind die Artikel 662 a und 957–963 OR
<sup>83</sup> anwendbar. sind die Artikel 662 a und 957–963 OR
##### **Art. 82** Kontenplan und Regeln für die Rechnungsführung
@@ -972,7 +988,7 @@
Jeder Versicherer bestimmt eine externe und unabhängige Revisionsstelle, die das 1 Krankenversicherungswesen ausreichend kennt. Als Revisionsstelle können tätig sein: 2
<sup>70</sup> und a. Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727 b OR seiner Ausführungsbestimmungen;
<sup>84</sup> und a. Revisoren mit besonderer Befähigung im Sinne des Artikels 727 b OR seiner Ausführungsbestimmungen;
- b. bei Versicherern mit weniger als 10 000 Versicherten: auch die folgenden Personen, wenn sie sich über eine mindestens fünfjährige Praxis ausweisen können: 1. Buchhalter oder Buchhalterinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 2. Treuhänder oder Treuhänderinnen mit eidgenössischem Fachausweis, 3. Inhaber oder Inhaberinnen eines ausländischen Fachausweises, der den unter den Ziffern 1 und 2 geforderten Ausweisen gleichwertig ist, sofern sie die entsprechende praktische Erfahrung und die für die Revision schweizerischer Unternehmen notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Rechts besitzen;
@@ -1010,11 +1026,11 @@
Nimmt der Versicherer Abstufungen nach Regionen nach Artikel 61 Absatz 2 des 1 Gesetzes vor, so darf innerhalb des gleichen Kantons die oberste Prämienstufe nicht mehr als 50 Prozent über der untersten liegen. Für die in den Artikeln 3, 4 und 5 bezeichneten Personen, die der schweizerischen 2 Versicherung unterstehen, kann der Versicherer die Prämien nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden regional nach ihrem Wohnort abstufen. Die Abstufung nach Altersgruppen für Versicherte nach Artikel 61 Absatz 3 des 3 Gesetzes erfolgt aufgrund der Geburtsjahre.
<sup>71</sup> Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung Art. 91 a Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen 1 Personen, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen der Militärversicherung unterstellt sind, während der Dauer der Verhältnisse und Tätigkeiten, auf die
<sup>72</sup> ) , reduzieren. sich diese Versicherung erstreckt (Art. 1 MVG Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen 2 Personen, die eine Abredeversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach dem
<sup>73</sup> abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren. Die UVG Reduktion kann höchstens der Unfalldeckung entsprechen.
<sup>85</sup> Art. 91 a Prämienreduktion bei anderweitiger Versicherung
<sup>86</sup> ... 1 Die Versicherer können die Prämien der Krankenpflegeversicherung derjenigen 2 Personen, die eine Abredeversicherung oder eine freiwillige Versicherung nach dem
<sup>87</sup> abgeschlossen haben, während der Dauer der Unfalldeckung reduzieren. Die UVG Reduktion kann höchstens der Unfalldeckung entsprechen.
##### **Art. 92** Prämientarife
@@ -1032,19 +1048,21 @@
<sup>1</sup> Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 wählen können (wählbare Franchisen). Die wählbaren Franchisen betragen für Erwachsene 400, 600, 1200 und 1500 Franken, für Kinder 150, 300 und 375 Franken. Betreibt der Versicherer diese Versicherungsform, hat er alle wählba-
<sup>74</sup> ren Franchisen anzubieten. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Ab- 2 satz 2. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf 3 ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.
<sup>88</sup> ren Franchisen anzubieten. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts entspricht jenem von Artikel 103 Ab- 2 satz 2. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf 3 ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt nach Art. 103 Abs. 2) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.
##### **Art. 94** b. Beiund Austritt, Wechsel der Franchise
Die Versicherung mit wählbaren Franchisen steht sämtlichen Versicherten offen. 1 Die Wahl einer höheren Franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere Versicherungsform oder zu 2 einem anderen Versicherer ist frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zur Versicherung mit wählbaren Franchisen unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfristen auf das Ende eines Kalenderjahres
<sup>75</sup> möglich. Muss die versicherte Person den Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 oder 3
<sup>89</sup> möglich. Muss die versicherte Person den Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 oder 3
<sup>4</sup> des Gesetzes verlassen, so ist Artikel 103 Absatz 4 sinngemäss anwendbar.
##### **Art. 95** c. Prämien
Die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen müssen von denjeni- 1 gen der ordentlichen Versicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch erforderlichen Masse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen.
Die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen müssen von denjeni- 1 gen der ordentlichen Versicherung ausgehen. Die Versicherer haben dafür zu sorgen, dass die Versicherten beider Versicherungsformen im versicherungstechnisch erforderlichen Masse an die Reserven und an den Risikoausgleich beitragen. 1bis Der Versicherer hat den Betrag, um den er eine Prämie herabsetzt, auf Grund versicherungsmässiger Erfordernisse festzulegen. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Reduktion pro Kalenderjahr nicht höher sein darf als das von den Versicherten mit der Wahl der höheren Franchise übernommene zusätzliche Risiko, sich
<sup>90</sup> an den Kosten zu beteiligen.
<sup>2</sup> Die Versicherer können die Prämien der Versicherung mit wählbaren Franchisen gegenüber den Prämien der ordentlichen Versicherung höchstens in folgender Höhe reduzieren:
@@ -1056,11 +1074,9 @@
- d.[^40] Prozent bei einer Franchise von 1500 Franken für Erwachsene
<sup>76</sup> und 375 Franken für Kinder.
<sup>3</sup> Die Ansätze, um welche die Prämien für die Versicherung mit wählbaren Franchisen gesenkt werden, müssen innerhalb des gleichen Versicherers den gleichen Pro-
<sup>77</sup> zentsatz ausmachen.
<sup>91</sup> und 375 Franken für Kinder.
<sup>3</sup> <sup>92</sup> ...
##### **Art. 96** Bonusversicherung
@@ -1070,7 +1086,7 @@
Die Bonusversicherung steht sämtlichen Versicherten offen. Der Wechsel von der 1 ordentlichen Versicherung zur Bonusversicherung ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres möglich. Der Wechsel zu einer anderen Versicherungsform oder zu einem anderen Versi- 2 cherer ist frühestens fünf Jahre nach dem Beitritt zur Bonusversicherung unter Einhaltung der in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Gesetzes festgesetzten Kündigungsfri-
<sup>78</sup> sten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Muss die versicherte Person einen Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 3 oder 4 des Gesetzes verlassen, so hat der übernehmende Versicherer die leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers anzurechnen, sofern er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person dieser beitritt.
<sup>93</sup> sten auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Muss die versicherte Person einen Versicherer aufgrund von Artikel 7 Absatz 3 3 oder 4 des Gesetzes verlassen, so hat der übernehmende Versicherer die leistungsfreie Zeit in der Bonusversicherung des bisherigen Versicherers anzurechnen, sofern er die Bonusversicherung führt und die versicherte Person dieser beitritt.
##### **Art. 98** c. Prämien
@@ -1092,7 +1108,7 @@
<sup>2</sup> Bei einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer kann der Versicherer auf die Erhebung des Selbstbehaltes und der Franchise ganz oder teil-
<sup>79</sup> weise verzichten.
<sup>94</sup> weise verzichten.
##### **Art. 100** b. Beiund Austritt
@@ -1114,7 +1130,7 @@
Die Franchise nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes beträgt 230 1
<sup>80</sup> Franken je Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buch- 2 stabe b des Gesetzes beläuft sich auf 600 Franken für Erwachsene und 300 Franken für Kinder. Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Be- 3 handlungsdatum. Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs rechnet der neue 4 Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten. Das BSV kann den Versicherern für Versicherte, bei denen der Versicherungs- 5 schutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, auf Gesuch hin gestatten, eine einheitliche Jahrespauschale für Franchise und Selbstbehalt einzuführen. Diese muss dem Durchschnitt der ordentlichen Kostenbeteiligungen entsprechen. Die Versicherer haben dem BSV darüber Angaben nach Artikel 28 zu machen.
<sup>95</sup> Franken je Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Artikel 64 Absatz 2 Buch- 2 stabe b des Gesetzes beläuft sich auf 600 Franken für Erwachsene und 300 Franken für Kinder. Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Be- 3 handlungsdatum. Bei Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs rechnet der neue 4 Versicherer die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten. Das BSV kann den Versicherern für Versicherte, bei denen der Versicherungs- 5 schutz auf weniger als ein Kalenderjahr angelegt ist, auf Gesuch hin gestatten, eine einheitliche Jahrespauschale für Franchise und Selbstbehalt einzuführen. Diese muss dem Durchschnitt der ordentlichen Kostenbeteiligungen entsprechen. Die Versicherer haben dem BSV darüber Angaben nach Artikel 28 zu machen.
##### **Art. 104** Beitrag an die Kosten des Spitalaufenthalts
@@ -1130,11 +1146,15 @@
- a. während einer bestimmten Zeit erbracht worden sind;
- b. einen bestimmten Umfang erreicht haben. Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte 2 Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet. Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 3 Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung. Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 3 hört das Departement 4 die zuständige Kommission an. 4. Kapitel: Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand
##### **Art. 106**
Der Bundesrat regelt die Gewährung der Beiträge an die Kantone (Art. 66 KVG) in einer besonderen Verordnung. 2. Teil: Freiwillige Taggeldversicherung
- b. einen bestimmten Umfang erreicht haben. Ist ein höherer als der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes festgelegte 2 Selbstbehalt zu entrichten, wird der den gesetzlichen Ansatz übersteigende Betrag nur zur Hälfte an den Höchstbetrag nach Artikel 103 Absatz 2 angerechnet. Das Departement bezeichnet die Leistungen, für die nach Artikel 64 Absatz 6 3 Buchstabe b des Gesetzes die Kostenbeteiligung herabgesetzt oder aufgehoben ist. Es bestimmt die Höhe der herabgesetzten Kostenbeteiligung. 3bis Das Departement bezeichnet die Leistungen, welche nach Artikel 64 Absatz 6
<sup>96</sup> Buchstabe d des Gesetzes von der Franchise ausgenommen sind.
<sup>4</sup> bis Vor Erlass der Bestimmungen nach den Absätzen 1, 3 und 3 hört das Departe-
<sup>97</sup> ment die zuständige Kommission an. 4. Kapitel: Prämienverbilligung durch Beiträge der öffentlichen Hand
<sup>98</sup> Art. 106 Anspruch auf Prämienverbilligung haben auch versicherungspflichtige Personen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit sie die Anspruchsvoraussetzungen des Kantons erfüllen. 2. Teil: Freiwillige Taggeldversicherung
##### **Art. 107** Finanzierungsverfahren
@@ -1154,11 +1174,7 @@
#### 1. Abschnitt: Abgrenzung der Leistungspflicht
<sup>81</sup> Art. 110 Grundsatz Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleich-
<sup>82</sup> , der Militärversicherartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG ung, der Altersund Hinterlassenenoder der Invalidenversicherung zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der
<sup>83</sup> über die Unfallversicherung bleibt vorbe- Verordnung vom 20. Dezember 1982 halten.
<sup>99</sup> Art. 110 Grundsatz Soweit in einem Versicherungsfall Leistungen der Krankenversicherung mit gleich- 100 , der Militärversicherartigen Leistungen der Unfallversicherung nach dem UVG ung, der Altersund Hinterlassenenoder der Invalidenversicherung zusammentreffen, gehen die Leistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der 101 über die Unfallversicherung bleibt vorbe- Verordnung vom 20. Dezember 1982 halten.
##### **Art. 111** Unfallmeldung
@@ -1174,9 +1190,7 @@
##### **Art. 112** Im Verhältnis zur Unfallversicherung und zur Militärversicherung
Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach 1
<sup>84</sup> oder der Militärversicherung zweifelhaft, so hat der Krankenversicherer auf UVG das Ersuchen des Unfallversicherers, der Militärversicherung oder der versicherten Person hin die bei ihm versicherten Leistungen vorläufig auszurichten. Er darf sie bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte auch von sich aus vorläufig ausrichten. Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist je- 2 der dieser Versicherer vorleistungspflichtig.
Ist bei Krankheit oder Unfall die Leistungspflicht der Unfallversicherung nach 1 102 oder der Militärversicherung zweifelhaft, so hat der Krankenversicherer auf UVG das Ersuchen des Unfallversicherers, der Militärversicherung oder der versicherten Person hin die bei ihm versicherten Leistungen vorläufig auszurichten. Er darf sie bei voller Wahrung seiner Rückerstattungsrechte auch von sich aus vorläufig ausrichten. Ist eine Person bei mehreren Krankenversicherern für Taggeld versichert, so ist je- 2 der dieser Versicherer vorleistungspflichtig.
##### **Art. 113** Im Verhältnis zur Invalidenversicherung
@@ -1250,51 +1264,29 @@
##### **Art. 126** Unterschiedliche Tarife
Der haftpflichtige Dritte hat dem Leistungserbringer im Rahmen seiner Ersatzpflicht eine allfällige Differenz zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen. 4. Teil: Akteneinsicht und Schweigepflicht
Der haftpflichtige Dritte hat dem Leistungserbringer im Rahmen seiner Ersatzpflicht eine allfällige Differenz zwischen dem für ihn geltenden Tarif und dem vom Krankenversicherer angewandten Tarif nachzuzahlen. 4. Teil: Akteneinsicht und Datenbekanntgabe <sup>103</sup>
## 1. Titel: Akteneinsicht
##### **Art. 127** Beteiligte
In den Schranken von Artikel 81 des Gesetzes steht die Akteneinsicht zu:
- a. der versicherten Person sowie ihren gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern;
- b. den Sozialversicherungsgerichten;
- c. anderen beteiligten Sozialversicherungen für die von ihnen im Rahmen von Artikel 120 benötigten Akten.
104 Art. 127
##### **Art. 128** Auskunftsrecht der versicherten Person
Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach den Artikeln 8 und 9
<sup>85</sup> über den Datenschutz. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach den Artikeln 8 und 9 105 über den Datenschutz. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992
##### **Art. 129** Einsichtsrecht Dritter
Die Akteneinsicht kann nur im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes 1 Gesuch hin erfolgen. Die Akten sind grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen 2 Vertretung, die den Fall behandelt, einzusehen. Den Sozialversicherungsgerichten sind die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn die Ermittlung des Sachver- 3 haltes oder die medizinische Abklärung erheblich behindert würde. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich kostenlos. In begründeten Fällen kann eine an- 4 gemessene Beteiligung an den Kosten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung vom
<sup>86</sup> zum Bundesgesetz über den Datenschutz verlangt werden. 14. Juni 1993
## 2. Titel: Schweigepflicht
##### **Art. 130** Ausnahmen
Unter Vorbehalt wesentlicher privater Interessen entfällt die Schweigepflicht im 1 Einzelfall, auf schriftliches und begründetes Gesuch hin, gegenüber:
- a. den nach Artikel 127 zur Akteneinsicht berechtigten Personen oder Institutionen;
- b. den Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, sofern sie die Akten zur Abklärung eines Verbrechens oder Vergehens benötigen;
- c. den Sozialversicherern sowie den Amtsstellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sofern sie die Auskünfte und Unterlagen zur Beurteilung von Begehren um Versicherungsoder Sozialleistungen oder zur Geltendmachung eines gesetzlichen Rückgriffsrechts benötigen;
- d. den Steuerbehörden des Bundes und der Kantone für die nach Artikel 88 des
<sup>87</sup> über die direkte Bundessteuer zu Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 erteilenden Auskünfte;
<sup>88</sup> e. ... 1bis Die Schweigepflicht der Versicherer gegenüber den Sozialhilfebehörden oder anderen für Zahlungsausstände der Versicherten zuständigen kantonalen Stellen entfällt, wenn Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nach erfolgloser
<sup>89</sup> Mahnung nicht bezahlen. Die Schweigepflicht entfällt gegenüber weiteren Personen und Stellen, wenn die 2 betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin schriftlich eingewilligt hat. 5. Teil: Schlussbestimmungen
Die Akteneinsicht kann nur im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes 1 Gesuch hin erfolgen. Die Akten sind grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder bei der regionalen 2 Vertretung, die den Fall behandelt, einzusehen. Den Sozialversicherungsgerichten sind die Akten zur Einsichtnahme zuzustellen. Die Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn die Ermittlung des Sachver- 3 haltes oder die medizinische Abklärung erheblich behindert würde. 106 Die Akteneinsicht ist kostenlos. 4
## 2. Titel: Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten <sup>107</sup>
##### **Art. 130**
<sup>1</sup> In den Fällen nach Artikel 84 a Absatz 5 des Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, wenn die Datenbekanntgabe zahlreiche Kopien oder andere Vervielfältigungen oder besondere Nachforschungen erfordert. Die Höhe dieser Gebühr entspricht den in den 108 über Kosten und Artikeln 14 und 16 der Verordnung vom 10. September 1969 Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgesetzten Beträgen.
<sup>2</sup> Für Publikationen nach Artikel 84 a Absatz 3 des Gesetzes wird eine kostendeckende Gebühr erhoben.
<sup>3</sup> Die Gebühr kann wegen Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden. 5. Teil: Schlussbestimmungen
## 1. Titel: Übergangsbestimmungen
@@ -1304,19 +1296,11 @@
##### **Art. 132** Bestehende Versicherungsverhältnisse
Die Krankenkassen können beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Versiche- 1 rungsverhältnisse mit Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht unterstehen und auch nicht auf Gesuch hin unterstellt werden können, bis spätestens am 31. Dezember 1996 weiterführen. Diese Versicherungsverhältnisse richten sich nach dem bisherigen Recht. Ein neues Versicherungsverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn 2 damit die Weiterführung bis zum 31. Dezember 1996 einer entsprechenden Versicherungsdeckung gewährleistet wird, die von einem Versicherer gewährt worden war, der auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung verzichtet hat (Art. 99 KVG). Die Krankenkassen können den Personen nach den Absätzen 1 und 2 auf vertragli- 3 cher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes nach dem 31. Dezember 1996 anbieten. Der Vertrag kann bei der gleichen Krankenkasse oder bei einem anderen Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung.
<sup>90</sup> <sup>91</sup> . Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz Läuft eine vor dem 1. Januar 1997 begonnene Behandlung nach diesem Datum 4 weiter, so hat die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis bis zum Abschluss die-
<sup>92</sup> ser Behandlung nach altem Recht weiterzuführen.
<sup>93</sup> Art. 133
Die Krankenkassen können beim Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Versiche- 1 rungsverhältnisse mit Personen, die der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht unterstehen und auch nicht auf Gesuch hin unterstellt werden können, bis spätestens am 31. Dezember 1996 weiterführen. Diese Versicherungsverhältnisse richten sich nach dem bisherigen Recht. Ein neues Versicherungsverhältnis nach Absatz 1 darf nur begründet werden, wenn 2 damit die Weiterführung bis zum 31. Dezember 1996 einer entsprechenden Versicherungsdeckung gewährleistet wird, die von einem Versicherer gewährt worden war, der auf die Fortführung der sozialen Krankenversicherung verzichtet hat (Art. 99 KVG). Die Krankenkassen können den Personen nach den Absätzen 1 und 2 auf vertragli- 3 cher Basis eine Fortdauer des Versicherungsschutzes nach dem 31. Dezember 1996 anbieten. Der Vertrag kann bei der gleichen Krankenkasse oder bei einem anderen Versicherer nach Artikel 11 des Gesetzes abgeschlossen werden. Die Finanzierung von Leistungen, welche denjenigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entsprechen, richtet sich nach den Grundsätzen der sozialen Krankenversicherung. 109 <sup>110</sup> . Die Versicherungsverhältnisse unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz Läuft eine vor dem 1. Januar 1997 begonnene Behandlung nach diesem Datum 4 weiter, so hat die Krankenkasse das Versicherungsverhältnis bis zum Abschluss die- 111 ser Behandlung nach altem Recht weiterzuführen. 112 Art. 133
##### **Art. 134** Leistungserbringer
Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44–54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 des Gesetzes gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen sind. Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterin- 2 nen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
<sup>94</sup> nach kantonalem Recht zugelassen werden.
Leistungserbringer im Sinne der Artikel 44–54, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens 1 des Gesetzes gestützt auf eine Bewilligung nach altem Recht für die Krankenversicherung tätig sind, bleiben zugelassen, wenn sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes nach kantonalem Recht zugelassen sind. Logopäden und Logopädinnen sowie Ernährungsberater und Ernährungsberaterin- 2 nen, welche die Zulassungsbedingungen dieser Verordnung nur teilweise erfüllen, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ihre Ausbildung abgeschlossen und ihren Beruf selbständig ausgeübt haben, können unter dem neuen Recht für die Krankenversicherung tätig sein, wenn sie innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes 113 nach kantonalem Recht zugelassen werden.
##### **Art. 135** Qualitätssicherung
@@ -1330,19 +1314,7 @@
##### **Art. 137**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. September 1997 <sup>95</sup> Einführungsbestimmung
<sup>1</sup> Die Versicherer haben jede versicherte Person spätestens bis Ende des Monats Oktober 1997 über die neuen wählbaren Franchisen, die entsprechenden Prämienreduktionen und die Modalitäten eines Franchisenwechsels (Abs. 2 und 3) zu informieren.
<sup>2</sup> Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar 1998 eine tiefere Franchise wählen, wenn sie dies dem Versicherer spätestens bis Ende des Monats November 1997 schriftlich mitgeteilt haben.
<sup>3</sup> Für die mit einer wählbaren Franchise von bisher 300 Franken versicherten Personen gilt ab dem 1. Januar 1998 die Franchise von 400 Franken, sofern sie keine andere Franchise gewählt haben. Übergangsbestimmung Prämien und Kostenbeteiligungen, die vor dem 1. Januar 1996 fällig geworden und bis zum 31. Dezember 1997 nicht bezahlt worden sind, haben keine Aufschiebung der Leistungen mehr zur Folge. Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Februar 2000 <sup>96</sup>
<sup>1</sup> Die Versicherer haben jede versicherte Person bis spätestens am 31. Oktober 2000 schriftlich über die neuen Höchstsätze für die Prämienreduktionen bei den Versicherungen mit wählbaren Franchisen sowie die Modalitäten eines Wechsels der Franchise (Abs. 2) zu informieren.
<sup>2</sup> Die mit einer wählbaren Franchise versicherten Personen können auf den 1. Januar 2001 eine tiefere Franchise wählen oder in die ordentliche Versicherung wechseln, wenn sie dies dem Versicherer bis spätestens am 30. November 2000 schriftlich mitgeteilt haben.
<sup>3</sup> Hat der Wechsel nach Absatz 2 für die mit einer wählbaren Franchise versicherte Person zur Folge, dass sie im Jahre 2001 eine höhere Prämie zu bezahlen hat als im Jahre 2000, gilt dies auch dann als Prämienerhöhung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes, wenn der Versicherer die Prämie für die ordentliche Versicherung am Wohnort der betreffenden Person nicht erhöht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
###### Fussnoten
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[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^17]: SR 210
[^18]: SR 220
[^19]: SR 961.01
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).
[^21]: SR 832.112.1
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^24]: SR 173.110
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^30]: SR 431.012.1
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 1639).
[^32]: SR 832.20
[^33]: SR 832.20
[^34]: SR 832.20
[^35]: SR 832.20
[^36]: SR 814.501
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^17]: Ursprünglich vor Art. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
[^19]: SR 833.1
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
[^21]: SR 210
[^22]: SR 220
[^23]: SR 961.01
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).
[^25]: SR 832.112.1
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^28]: SR 173.110
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^34]: SR 431.012.1
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 1639).
[^36]: SR 832.20
[^37]: SR 832.20
[^38]: SR 832.20
[^39]: SR 832.20
[^40]: SR 814.501
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
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[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2272).
[^51]: SR 832.112.31
[^52]: Ursprünglich 1. Abschn.
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^54]: Ursprünglich 2. Abschn.
[^55]: Ursprünglich 3. Abschn.
[^56]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^59]: Ursprünglich 4. Abschnitt
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^66]: SR 952.0
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^69]: SR 220
[^70]: SR 220
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^72]: SR 833.1
[^73]: SR 832.20
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2272).
[^55]: SR 832.112.31
[^56]: Ursprünglich 1. Abschn.
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^58]: Ursprünglich 2. Abschn.
[^59]: Ursprünglich 3. Abschn.
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^64]: Siehe die SchlB Änd. 2. Okt. 2000 am Ende des vorliegenden Textes.
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^69]: Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 (AS 1998 2634).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^72]: Ursprünglich 4. Abschnitt
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2835).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2435).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^82]: SR 832.20
[^83]: SR 832.202
[^84]: SR 832.20
[^85]: SR 235.1
[^86]: SR 235.11
[^87]: SR 642.11
[^88]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997 (AS 1997 2272).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^90]: SR 221.229.1
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^93]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1639).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^95]: AS 1997 2272
[^96]: AS 2000 889
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^80]: SR 952.0
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 889).
[^83]: SR 220
[^84]: SR 220
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^86]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
[^87]: SR 832.20
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 889).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^92]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 889).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2272).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2435).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2000 (AS 2001 138).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1818).
[^100]: SR 832.20
[^101]: SR 832.202
[^102]: SR 832.20
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2911).
[^105]: SR 235.1
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2911).
[^108]: SR 172.041.0
[^109]: SR 221.229.1
[^110]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^111]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
[^112]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 1997 (AS 1997 1639).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 3139).
1995-06-27
KVV
Originalfassung Text zu diesem Datum