Änderungshistorie

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

53 Versionen · 1995-06-27

Änderungen vom 2003-10-01

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<sup>1</sup> Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nach den Artikeln 23–26 des Zivilgesetz-
<sup>4</sup> (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes. buches
<sup>4</sup> buches (ZGB) unterstehen der Versicherungspflicht nach Artikel 3 des Gesetzes.
<sup>2</sup> Versicherungspflichtig sind zudem:
<sup>5</sup> Ausländer und Ausländerinnen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artia.
<sup>6</sup> über Aufenthalt und Niederkel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 lassung der Ausländer (ANAG), die mindestens drei Monate gültig ist;
<sup>6</sup> kel 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), die mindestens drei Monate gültig ist;
- b. unselbständig erwerbstätige Ausländer und Ausländerinnen, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen;
<sup>7</sup> c. Personen, die ein Asylgesuch in der Schweiz nach Artikel 18 des Asylgeset-
<sup>8</sup> (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen zes vom 26. Juni 1998 nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14 a ANAG verfügt worden ist;
<sup>8</sup> zes vom 26. Juni 1998 (Asylgesetz) gestellt haben, und Personen, welchen nach Artikel 66 des Asylgesetzes vorübergehender Schutz gewährt wurde, sowie Personen, für welche die vorläufige Aufnahme nach Artikel 14 a ANAG verfügt worden ist;
<sup>9</sup> Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft d. wohnen und nach dem in Artikel 95 a Buchstabe a des Gesetzes genannten
<sup>10</sup> zwischen der Schweizerischen Eidgenos- Abkommen vom 21. Juni 1999 senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
<sup>10</sup> Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
<sup>11</sup> Personen, welche in Island oder Norwegen wohnen und nach dem in Artie. kel 95 a Buchstabe b des Gesetzes genannten Abkommen vom 21. Juni
<sup>12</sup> zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen 2001 Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
<sup>12</sup> 2001 zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen), seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K der schweizerischen Versicherung unterstellt sind;
<sup>13</sup> Personen mit einer Kurzaufenthaltsoder einer Aufenthaltsbewilligung nach f. dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist.
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<sup>14</sup> aktive und pensionierte Bundesbedienstete, die nach Artikel 1 a Absatz 1 a. Buchstabe b Ziffern 1–7 und Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
<sup>15</sup> über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unter- 1992 stellt sind;
<sup>15</sup> 1992 über die Militärversicherung (MVG) der Militärversicherung unterstellt sind;
- b. Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten;
<sup>16</sup> <sup>17</sup> Personen, die nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II, c.
<sup>18</sup> , seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K dem EFTA-Abkommen
<sup>18</sup> dem EFTA-Abkommen , seinem Anhang K und Anlage 2 zu Anhang K
###### Fussnoten
1995-06-27
KVV
Originalfassung Text zu diesem Datum