Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
24 Versionen
· 1995-02-03
2020-06-01
2020-01-01
2018-08-28
2018-01-01
2017-09-01
Änderungen vom 2017-09-01
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Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.
### 4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heiten des Militärdienstes
### 4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheiten des Militärdienstes
##### **Art. 36** Dienstbeschwerde
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##### **Art. 40** Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
<sup>1</sup> Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungsrecht-
<sup>52</sup> lichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.
<sup>1</sup> Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungs-
<sup>52</sup> rechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.
<sup>2</sup> Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim VBS und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwal-
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##### **Art. 99** Nachrichtendienst
<sup>1</sup> Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungs- 105 dienst und den Assistenzdienst im Ausland. 1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich des Mittels der Funkaufklärung im 106 Sinne von Artikel 4 a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) bedienen. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung. Die unabhängige Kontrollinstanz nach Artikel 4 b ZNDG überprüft die Funkaufklärung auf Recht- 107 mässigkeit. 1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:
<sup>1</sup> Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungs- 105 dienst und den Assistenzdienst im Ausland. 1bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich der Funkaufklärung nach Artikel 38 106 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG) bedienen. Der 107 Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung. 1ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:
- a. um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;
- b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation 108 zu beschaffen.
<sup>2</sup> Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. 2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat 109 regelt die Einzelheiten.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt:
- a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz; 110 die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenzb. und Aktivdienst; 111 c. die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen;
- d. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.
<sup>4</sup> Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das 112 Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.
<sup>5</sup> Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen 113 Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.
##### **Art. 100** Dienst für militärische Sicherheit
<sup>1</sup> Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben:
- a. Er beurteilt die militärische Sicherheitslage. 114 b. Er sorgt für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie die Informatiksicherheit.
- c. Er erfüllt kriminalund sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich. 115 d. Soweit die Armee zu Friedensförderungs-, Assistenzoder Aktivdienst aufgeboten ist, trifft er zu deren Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen präventive Massnahmen und beschafft die dafür erforderlichen Nachrichten.
- e. Er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenzoder zu Aktivdienst aufgeboten sind.
<sup>2</sup> Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt:
- a. die Aufgabe des Dienstes für militärische Sicherheit im Einzelnen und dessen Organisation;
- b. seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und den Datenschutz;
- c. für den Fall des Assistenzoder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten;
- d. für den Fall des Assistenzoder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde; 116 e. …
### 4. Kapitel: Berufsformationen
117 Art. 101
<sup>1</sup> Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:
- a. Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;
- b. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;
- c. kriminalund sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;
- d. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampfund Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.
<sup>2</sup> Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.
<sup>3</sup> Sie werden als militärisches Personal angestellt.
### 5. Kapitel: Vorgesetzte
118 Art. 102 Grade In der Armee gibt es folgende Grade:
- a. Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter, Obergefreiter;
- b. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister;
- c. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;
- d. Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant, 2. Hauptmann, 3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, 4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, 5. Oberbefehlshaber der Armee: General.
##### **Art. 103** Beförderungen und Ernennungen
<sup>1</sup> Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
<sup>2</sup> <sup>119</sup> …
<sup>3</sup> Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
- a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
- b. in das Strafregister sowie in Strafund Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
- c. Auszüge aus dem Betreibungsund Konkursregister verlangen sowie in Betreibungsund Konkursakten Einsicht nehmen; 120 d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
<sup>4</sup> Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
##### **Art. 104** Fachoffiziere
<sup>1</sup> Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion, zu leisten.
<sup>2</sup> Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
<sup>3</sup> Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.
<sup>4</sup> Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest. Siebter Titel: Armeematerial <sup>121</sup>
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
122 Art. 105 Armeematerial Das Armeematerial umfasst:
- a. die persönliche Ausrüstung;
- b. das übrige Armeematerial. 123 Art. 106 Beschaffung Der Bund beschafft das Armeematerial. 124 Art. 106 a Bewirtschaftung und Unterhalt
<sup>1</sup> Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials.
<sup>2</sup> Er kann die Kantone gegen Entschädigung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt beauftragen. 125 Art. 107
##### **Art. 108** Vorrat
Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die Armee ihren Auftrag erfüllen kann.
##### **Art. 109** Armeetiere und Fahrzeuge
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.
<sup>2</sup> Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen. 126 Art. 109 a Ausserdienststellung
<sup>1</sup> Das VBS besorgt die Ausserdienststellung von Armeematerial.
<sup>2</sup> Es schliesst die für die Ausserdienststellung notwendigen Verträge ab.
<sup>3</sup> Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher. Es kann die Bewahrung und Verwaltung solcher Kulturgüter ganz oder teilweise Dritten übertragen. 127 Art. 109 b Rüstungskooperation mit Partnerstaaten
<sup>1</sup> Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussenund Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen.
<sup>2</sup> Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
- a. Rüstungsbeschaffung;
- b. wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;
- c. Informationsund Datenaustausch;
- d. Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;
- e. Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.
### 2. Kapitel: Persönliche Ausrüstung
##### **Art. 110** Grundsätze
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.
<sup>2</sup> <sup>128</sup> …
<sup>3</sup> Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.
<sup>4</sup> Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwacht- 129 korps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss. 130 Art. 111
##### **Art. 112** Aufbewahrung und Unterhalt
<sup>1</sup> Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.
<sup>2</sup> Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden. 131 Art. 113 Persönliche Waffe
<sup>1</sup> Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
- a. sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
- b. sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
<sup>2</sup> Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
<sup>3</sup> Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
- a. vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
- b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation 108 zu beschaffen. 1quater Er kann auch Fluggeräte und Satelliten einsetzen, um Vorgänge und Einrichtungen zu beobachten und die Beobachtungen aufzuzeichnen. Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen 109 nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.
<sup>2</sup> Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben. 2bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein
###### Fussnoten
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[^106]: SR 121
[^107]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^107]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienst- gesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
[^108]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841).
[^109]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^111]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^112]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fas- sung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Be- reich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^113]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858). Fas- sung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Be- reich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6565; BBl 2008 4015 4035).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^116]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^117]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^119]: Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^122]: Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^123]: Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanz- ausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^125]: Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^126]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^127]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6015; BBl 2009 5917).
[^128]: Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^129]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1411; BBl 2004 567).
[^130]: Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Ände- rung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informa- tionsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1831; BBl 2014 303).
[^109]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745 5525; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienst- gesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).
2017-01-01
2016-09-13
2016-07-01
2012-11-01
2011-01-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-01-01
2007-12-01
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2007-01-01
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2001-09-01
2001-05-01
2001-02-01
2000-09-01
2000-01-01
1995-02-03
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