Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)

10 Versionen · 1999-10-08

Änderungen vom 2013-07-15

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# Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
(Entsendegesetz, EntsG) <sup>1</sup> vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. Mai 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
(Entsendegesetz, EntsG) <sup>1</sup> vom 8. Oktober 1999 (Stand am 15. Juli 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> , gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung
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<sup>2</sup> Es regelt ebenfalls die Kontrolle der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, und die Sanktion gegen solche Arbeitgeber, wenn sie gegen Bestimmungen über den Mindestlohn verstossen, die in einem
<sup>5</sup> (OR) Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts
<sup>5</sup> Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts (OR) vorgeschrieben sind. Das Gesetz regelt zudem die solidarische Haftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen
<sup>6</sup> vorgeschrieben sind.
<sup>6</sup> <sup>7</sup> durch die Subunternehmer.
<sup>3</sup> Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach
<sup>7</sup> schweizerischem Recht (Art. 319–362 OR).
<sup>8</sup> schweizerischem Recht (Art. 319–362 OR).
<sup>8</sup> Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit Art. 1 a durch ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
<sup>9</sup> Art. 1 a Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
<sup>1</sup> Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, haben diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachzuweisen. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.
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- b. Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
<sup>9</sup> (Formular A1) ;
<sup>10</sup> (Formular A1) ;
- c. Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Bestellerin oder dem Besteller; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beziehungsweise der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag; die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.
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<sup>5</sup> Die kontrollierte Person und ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber beziehungsweise ihre Bestellerin oder ihr Besteller müssen den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, die dem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit der kontrollierten Person dienen und die Auskunft über das bestehende Vertragsverhältnis geben.
<sup>10</sup> Art. 1 b Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit
<sup>11</sup> Art. 1 b Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit
<sup>1</sup> Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d folgende Personen melden:
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<sup>1</sup> Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsund Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsver-
<sup>11</sup> trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
<sup>12</sup> a. die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge;
<sup>12</sup> trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
###### Fussnoten
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[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^7]: Letzter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2012 2121; BBl 2012 3397).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^9]: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande- rerseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) jeweils verbindlichen Fassung. nehmern und Kontrolle der vorgesehenen Mindestlöhne. BG
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^10]: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande- rerseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) jeweils verbindlichen Fassung. nehmern und Kontrolle der vorgesehenen Mindestlöhne. BG
[^11]: SR 220
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^12]: SR 220
1999-10-08
EntsG
Originalfassung Text zu diesem Datum