Änderungshistorie

Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)

10 Versionen · 1999-10-08

Änderungen vom 2004-06-01

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<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 110 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a und b der Bundesverfassung ,
<sup>2</sup> , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 beschliesst:
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 , beschliesst:
##### **Art. 1** Gegenstand
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<sup>2</sup> Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach
<sup>3</sup> ). schweizerischem Recht (Art. 319 ff. Obligationenrecht, OR
<sup>3</sup> schweizerischem Recht (Art. 319 ff. Obligationenrecht, OR ).
##### **Art. 2** Minimale Arbeitsund Lohnbedingungen
<sup>1</sup> Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsund Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsver-
<sup>4</sup> in den folgenden trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a OR Bereichen vorgeschrieben sind:
<sup>4</sup> trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
- a. die minimale Entlöhnung;
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- b. bezüglich der Bestimmungen eines Normalarbeitsvertrages über Minimal-
<sup>5</sup> : von den durch die Kantone oder den löhne im Sinne von Artikel 360 a OR Bund eingesetzten tripartiten Kommissionen (Art. 360 b OR);
<sup>5</sup> löhne im Sinne von Artikel 360 a OR : von den durch die Kantone oder den Bund eingesetzten tripartiten Kommissionen (Art. 360 b OR);
- c. bezüglich der Bestimmungen von Bundeserlassen: von den nach diesen Erlassen zuständigen Behörden;
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- a. bei geringfügigen Verstössen gegen Artikel 2 und bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 6 eine Verwaltungsbusse bis 5000 Franken aussprechen;
<sup>6</sup> ist an- Artikel 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 wendbar;
<sup>6</sup> Artikel 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 ist anwendbar;
- b. bei Verstössen gegen Artikel 2, die nicht geringfügig sind, dem betreffenden Arbeitgeber verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten;
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Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
<sup>8</sup> und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 20. Dezember 1968
<sup>9</sup> . 1943
<sup>8</sup> <sup>9</sup> 20. Dezember 1968 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 15. Januar 1992 .
##### **Art. 11** Klagerecht
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<sup>1</sup> Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe
<sup>10</sup> vorliegt, wer: bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches
<sup>10</sup> bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt, wer:
- a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert;
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##### **Art. 14** Aufsicht über den Vollzug
<sup>11</sup> beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Sie Die zuständige Bundesbehörde kann den Kontrollorganen nach Artikel 7 Weisungen erteilen.
<sup>11</sup> Die zuständige Bundesbehörde beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Sie kann den Kontrollorganen nach Artikel 7 Weisungen erteilen.
##### **Art. 15** Referendum und Inkrafttreten
<sup>1</sup> Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes; es gilt so lange das Ab-
<sup>2</sup> Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes; es gilt so lange das
<sup>12</sup> zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft kommen vom 21. Juni 1999 einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft ist.
<sup>12</sup> Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in Kraft ist.
###### Fussnoten
1999-10-08
EntsG
Originalfassung Text zu diesem Datum