Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
10 Versionen
· 1999-10-08
2017-04-01
2013-07-15
2013-05-01
2013-01-01
2011-04-01
Änderungen vom 2011-04-01
@@ -14,9 +14,9 @@
<sup>2</sup> Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach
<sup>3</sup> schweizerischem Recht (Art. 319 ff. Obligationenrecht, OR ). Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den zuständigen Kontrollorga-
<sup>3</sup> schweizerischem Recht (Art. 319 ff. Obligationenrecht, OR ). Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen
<sup>4</sup> nen auf Verlangen nachzuweisen.
<sup>4</sup> auf Verlangen nachzuweisen.
##### **Art. 2** Minimale Arbeitsund Lohnbedingungen
@@ -30,4 +30,4 @@
[^3]: SR 220
[^4]: Satz eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979 994; BBl 2004 5891 6565).
[^4]: Satz eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).
2007-01-01
2006-04-01
2004-06-01
2003-06-01
1999-10-08
EntsG
Originalfassung
Text zu diesem Datum