Änderungshistorie
Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
10 Versionen
· 1999-10-08
2017-04-01
2013-07-15
2013-05-01
2013-01-01
Änderungen vom 2013-01-01
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# Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz, EntsG)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 110 Absatz <sup>1</sup> Buchstaben a und b der Bundesverfassung ,
(Entsendegesetz, EntsG) <sup>1</sup> vom 8. Oktober 1999 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
<sup>2</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 , beschliesst:
<sup>2</sup> , gestützt auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a und b der Bundesverfassung
##### **Art. 1** Gegenstand
<sup>3</sup> nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 , beschliesst:
<sup>4</sup> Art. 1 Gegenstand und Begriff
<sup>1</sup> Dieses Gesetz regelt die minimalen Arbeitsund Lohnbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet, damit sie hier für einen bestimmten Zeitraum:
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- b. in einer Niederlassung oder einem Betrieb arbeiten, der zur Unternehmensgruppe des Arbeitgebers gehört.
<sup>2</sup> Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach
<sup>2</sup> Es regelt ebenfalls die Kontrolle der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz anstellen, und die Sanktion gegen solche Arbeitgeber, wenn sie gegen Bestimmungen über den Mindestlohn verstossen, die in einem
<sup>3</sup> schweizerischem Recht (Art. 319 ff. Obligationenrecht, OR ). Wer sich auf selbständige Erwerbstätigkeit beruft, hat diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen
<sup>5</sup> (OR) Normalarbeitsvertrag im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts
<sup>4</sup> auf Verlangen nachzuweisen.
<sup>6</sup> vorgeschrieben sind.
<sup>3</sup> Der Begriff der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers bestimmt sich nach
<sup>7</sup> schweizerischem Recht (Art. 319–362 OR).
<sup>8</sup> Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit Art. 1 a durch ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
<sup>1</sup> Ausländische Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, haben diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nach Artikel 7 Absatz 1 auf Verlangen nachzuweisen. Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach schweizerischem Recht.
<sup>2</sup> Die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer muss den Kontrollorganen bei einer Kontrolle vor Ort die folgenden Dokumente vorweisen:
- a. Kopie der Meldung nach Artikel 6 oder Kopie der erteilten Bewilligung, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz dem Meldeverfahren oder dem Bewilligungsverfahren nach der Ausländergesetzgebung unterliegt;
- b. Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009
<sup>9</sup> (Formular A1) ;
- c. Kopie des Vertrags mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber beziehungsweise der Bestellerin oder dem Besteller; wenn kein schriftlicher Vertrag vorhanden ist, eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beziehungsweise der Bestellerin oder des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag; die Dokumente müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.
<sup>3</sup> Kann sie oder er die Dokumente nach Absatz 2 nicht vorweisen, so setzt das Kontrollorgan ihr oder ihm eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an.
<sup>4</sup> Können die Kontrollorgane gestützt auf die vorgelegten Unterlagen sowie allfällige Beobachtungen vor Ort nicht abschliessend beurteilen, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, so holen sie weitere Auskünfte und Unterlagen ein.
<sup>5</sup> Die kontrollierte Person und ihre Auftraggeberin oder ihr Auftraggeber beziehungsweise ihre Bestellerin oder ihr Besteller müssen den Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, die dem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit der kontrollierten Person dienen und die Auskunft über das bestehende Vertragsverhältnis geben.
<sup>10</sup> Art. 1 b Massnahmen bei Verletzung der Dokumentationspflicht oder misslungenem Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit
<sup>1</sup> Das Kontrollorgan kann der zuständigen kantonalen Behörde nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d folgende Personen melden:
- a. Personen, die innert der angesetzten Nachfrist weder die Dokumente nach Artikel 1 a Absatz 2 noch gleichwertige Unterlagen vorweisen;
- b. Personen, denen der Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit misslungen ist und deren Arbeitgeber nicht feststellbar ist.
<sup>2</sup> Die kantonale Behörde kann einen Arbeitsunterbruch anordnen und veranlassen, dass die betreffende Person den Arbeitsplatz verlässt. Beschwerden gegen die Anordnung eines Arbeitsunterbruchs haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht.
<sup>3</sup> Der Arbeitsunterbruch dauert an:
- a. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe a: bis die Dokumente nach Artikel 1 a Absatz 2 oder gleichwertige Unterlagen vorgewiesen werden;
- b. bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b: bis ihr Arbeitgeber festgestellt werden konnte.
##### **Art. 2** Minimale Arbeitsund Lohnbedingungen
<sup>1</sup> Die Arbeitgeber müssen den entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Arbeitsund Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsver-
<sup>11</sup> trägen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360 a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
<sup>12</sup> a. die minimale Entlöhnung inklusive Zuschläge;
###### Fussnoten
[^1]: SR 101
[^1]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^2]: BBl 1999 6128
[^2]: SR 101
[^3]: SR 220
[^3]: BBl 1999 6128
[^4]: Satz eingefügt durch Art. 2 Ziff. 5 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^5]: SR 220
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^9]: Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande- rerseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) jeweils verbindlichen Fassung. nehmern und Kontrolle der vorgesehenen Mindestlöhne. BG
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
[^11]: SR 220
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über die Anpassung der flankieren- den Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6703; BBl 2012 3397).
2011-04-01
2007-01-01
2006-04-01
2004-06-01
2003-06-01
1999-10-08
EntsG
Originalfassung
Text zu diesem Datum