Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)

19 Versionen · 2003-03-07

Änderungen vom 2005-01-01

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<sup>1</sup> (RVOG) Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungsund Verwaltungsorganisations-
<sup>2</sup> (RVOV), verordnung vom 25. November 1998 verordnet:
<sup>2</sup> verordnung vom 25. November 1998 (RVOV), verordnet:
### 1. Kapitel: Das Departement
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##### **Art. 4** Besondere Zuständigkeiten
Das Departement nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr. 2. Kapitel: Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
<sup>1</sup> Das Departement nimmt die Aktionärsrechte des Bundes an der Beteiligungsgesellschaft der Rüstungsunternehmen des Bundes wahr.
<sup>2</sup> <sup>3</sup> Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung. 2. Kapitel: Gruppen, Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
#### 1. Abschnitt: Generalsekretariat
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<sup>1</sup> Die Direktion für Strategischen Nachrichtendienst stellt entsprechend den politischen Vorgaben den ständigen Auslandnachrichtendienst nach Artikel 99 des Mili-
<sup>3</sup> sicher. tärgesetzes vom 3. Februar 1995
<sup>4</sup> tärgesetzes vom 3. Februar 1995 sicher.
<sup>2</sup> Sie ist als Stabsstelle dem Departementschef oder der Departementschefin unterstellt.
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- g. Logistikbasis der Armee: Sie erfüllt Querschnittsaufgaben des Heeres und der Luftwaffe und unterstützt diese in der Ausbildung und im Einsatz.
<sup>5</sup> h. Führungsunterstützungsbasis: Sie erbringt in den Bereichen Informationsund Kommunikationstechnologie (IKT), Führungsinfrastruktur, Führungsmethoden, elektronische Kriegführung, Kryptologie und Botschaftsfunk Leistungen für die gesamtheitliche Führungsunterstützung der Armee und die technische Unterstützung des nationalen Krisenmanagements sowie im IKT-Bereich Grundleistungen zu Gunsten der Verwaltung im Departement.
<sup>6</sup> Besondere Zuständigkeiten Art. 11 a Die Gruppe Verteidigung erlässt Vorschriften über die Sicherheit beim Umgang mit Munition und Explosivstoffen in der Armee sowie in der Verwaltung und in den Betrieben der Armee.
#### 6. Abschnitt: Gruppe armasuisse
##### **Art. 12** Ziele und Funktionen
<sup>1</sup> Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Systeme, Informatik, Material und Bauten sicher.
<sup>1</sup> Die Gruppe armasuisse stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des Departements und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme,
<sup>7</sup> Material und Bauten sicher.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Gruppe armasuisse folgende Funktionen wahr:
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Der Gruppe armasuisse sind mit folgenden Funktionen unterstellt:
- a. Bundesamt für Führungs-, Telematikund Ausbildungssysteme: Es evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen in den zugewiesenen Fachbereichen und ist verantwortlich für die betriebswirtschaftliche Steuerung über den gesamten Lebensweg von der Definition bis zur Entsorgung.
- b. Bundesamt für Waffensysteme, Fahrzeuge und Material: Es evaluiert und beschafft Güter und Dienstleistungen in den zugewiesenen Fachbereichen und ist verantwortlich für die betriebswirtschaftliche Steuerung über den gesamten Lebensweg von der Definition bis zur Entsorgung.
<sup>8</sup> Bundesamt für Führungs-, Telematikund Ausbildungssysteme: a. Es stellt die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie den Verkauf und die Entsorgung im zugewiesenen Fachbereich sicher und bringt seine Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungsund Ausserdienststellungsphase ein.
<sup>9</sup> Bundesamt für Waffensysteme, Fahrzeuge und Material: b. Es stellt die Vorevaluation, die Evaluation, die Beschaffung, die Einführung sowie den Verkauf und die Entsorgung im zugewiesenen Fachbereich sicher und bringt seine Kompetenzen für die Systemverantwortlichen in der Planungs-, Nutzungsund Ausserdienststellungsphase ein.
- c. Bundesamt für Landestopografie (swisstopo): Es führt die geodätische und die topografische Landesvermessung, erstellt das Landeskartenwerk, übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung aus und erbringt kommerzielle Dienstleistungen in seinem Fachgebiet. Es koordiniert die Datenbedürfnisse der Bundesverwaltung im Bereich der geografischen Informationssysteme, indem es ein Kompetenzzentrum führt; dieses ist weisungsberechtigt.
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- d. Es überwacht den Vollzug der Bundesvorschriften über den Zivilschutz durch die Kantone und unterstützt sie bei der Ausbildung und beim Einsatz der Organisationen des Bevölkerungsschutzes.
- e. Es stellt die Information der Öffentlichkeit sicher, wenn die zivilen Medien nicht mehr in der Lage sind, ihren Informationsauftrag zu erfüllen.
<sup>10</sup> Es ermöglicht die Verbreitung von Informationen in ausserordentlichen e. Lagen, indem es beim Ausfall der zivilen ordentlichen Mittel die nötigen technischen Infrastrukturen zur Verfügung stellt.
#### 8. Abschnitt: Bundesamt für Sport
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##### **Art. 17** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>4</sup> Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.
<sup>1</sup> <sup>11</sup> Die Organisationsverordnung vom 13. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird aufgehoben.
<sup>2</sup> Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.
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[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 510.10
[^4]: [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^4]: SR 510.10
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5257).
[^11]: [AS 2000 330, 2001 124 Art. 12 Abs. 3, 2002 723 Anh. 2 Ziff. 1 1453, 2003 237]
2003-03-07
OV-VBS
Originalfassung Text zu diesem Datum