Änderungshistorie

Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)

6 Versionen · 2004-04-16

Änderungen vom 2006-10-30

@@ -1,12 +1,14 @@
# Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen
<sup>2</sup> und die Artikel 5, 7–9 und 27 der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung
<sup>2</sup> vom 15. Februar 2006 ,
<sup>3</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse
<sup>4</sup> und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
<sup>4</sup> und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung
<sup>5</sup> von Konformitätsbewertungen, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
@@ -40,7 +42,7 @@
##### **Art. 4** Einheiten
Für die Angaben auf nichtselbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden: Mikrogramm ( g) µ Milligramm (mg) Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) Metrisches Karat (ct) (nur für das Wägen von Edelsteinen)
Für die Angaben auf nichtselbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden: Mikrogramm ( g) μ Milligramm (mg) Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) Metrisches Karat (ct) (nur für das Wägen von Edelsteinen)
##### **Art. 5** Bezugsbedingungen, Eichgewichtstücke
@@ -58,7 +60,9 @@
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse nach Anhang <sup>1</sup> Ziffer 2 dürfen nur für das Wägen von mineralischen Baustoffen, Abfällen, Abbruchmaterial und Kehricht verwendet werden.
<sup>2</sup> In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilligung des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt) verwendet werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.
<sup>2</sup> In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilligung des Bundesamts für Metrologie (Bundesamt) verwendet werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im
<sup>6</sup> Handel mit billigen Massengütern erteilen.
#### 2. Abschnitt: Inverkehrbringen
@@ -72,7 +76,9 @@
##### **Art. 8** Konformitätsbewertungsverfahren
<sup>1</sup> Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl des Gesuchstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bewertet und bescheinigt:
<sup>1</sup> Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl die Gesuchstellerin in nach einem der beiden folgenden
<sup>7</sup> Verfahren bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung nach Anhang 3 Ziffer 1, in Verbindung mit der Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2 oder der Prüfung der Produkte nach Anhang 3 Ziffer 3.
@@ -92,7 +98,7 @@
<sup>3</sup> Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, welcher die Konformitätserklärung ausstellt und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
<sup>8</sup> Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassea. nen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
- b. die Bezeichnung der Waage (Name, Typ oder Modell, Nummer des Bauartzulassungszertifikats);
@@ -138,23 +144,23 @@
Sind an einer nichtselbsttätigen Waage zusätzliche Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muss jede dieser Einrichtungen mit dem Symbol nach Anhang 5 Ziffer 2 versehen sein.
#### 3. Abschnitt: Pflichten des Verwenders
#### 3. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin <sup>9</sup>
##### **Art. 15** Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. a und c
<sup>1</sup> Der Verwender ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Er muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihm verwendeten Waagen geben können.
<sup>3</sup> Er ist dafür verantwortlich, dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführt wird.
<sup>1</sup> Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass die von ihr verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Sie muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können.
<sup>3</sup> Sie ist dafür verantwortlich, dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführt wird.
##### **Art. 16** Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. b
<sup>1</sup> Der Verwender ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Er muss der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die von ihm verwendeten Waagen geben können.
<sup>3</sup> Er muss dafür sorgen, dass die von ihm verwendeten Waagen vorschriftsgemäss in Stand gehalten werden.
<sup>1</sup> Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass die von ihr verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können.
<sup>3</sup> Sie muss dafür sorgen, dass die von ihr verwendeten Waagen vorschriftsgemäss in Stand gehalten werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrollen der Waagen nach dem Inverkehrbringen
@@ -166,11 +172,15 @@
<sup>3</sup> Die Kontrollen erfolgen in Form von Stichproben oder auf Grund begründeter Hinweise, dass eine Waage den Vorschriften nicht entspricht.
<sup>4</sup> Die Kontrollen können beim Verwender, Hersteller oder Importeur stattfinden.
<sup>4</sup> Die Kontrollen können bei der Verwenderin, Herstellerin oder Importeurin statt-
<sup>10</sup> finden.
##### **Art. 18** Nacheichung, Gültigkeit der Eichung
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen periodisch nachgeeicht werden.
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung
<sup>11</sup> vom 15. Februar 2006 periodisch nachgeeicht werden.
<sup>2</sup> Die Nacheichung der nichtselbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:
@@ -212,13 +222,11 @@
<sup>4</sup> Stellt sich im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau heraus, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, so werden die Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 21–24 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, der Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse und von Artikel 248 des
<sup>5</sup> Strafgesetzbuches sanktioniert.
##### **Art. 21** Kontrollgebühr
Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebühren-
<sup>6</sup> . Verordnung vom 30. Oktober 1985
<sup>12</sup> sanktioniert. Strafgesetzbuches
<sup>13</sup> Kontrollgebühr Art. 21 Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebührenverord-
<sup>14</sup> nung vom 23. November 2005 .
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
@@ -226,7 +234,9 @@
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die gemäss der Wiegegeräteverordnung vom 15. August
<sup>7</sup> zugelassen wurden, können noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten 1986 dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Artikel 17 der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 unterzogen werden.
<sup>15</sup> 1986 zugelassen wurden, können noch bis zum 30. April 2009 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom
<sup>16</sup> 15. Februar 2006 unterzogen werden.
<sup>2</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die nach Absatz 1 erstgeeicht wurden und nichtselbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.
@@ -244,8 +254,26 @@
[^4]: SR 0.946.526.81
[^5]: SR 311.0
[^6]: SR 941.298.1
[^7]: SR 941.221.1
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^12]: SR 311.0
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^14]: SR 941.298.1
[^15]: [AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119. AS 2006 1545 Art. 11]
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
2004-04-16
Originalfassung Text zu diesem Datum