Änderungshistorie
Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)
6 Versionen
· 2004-04-16
2016-04-20
Änderungen vom 2016-04-20
@@ -32,7 +32,7 @@
- d. Eichwert (e): für die Klasseneinteilung der Waagen und für die Bestimmung der Fehlergrenzen verwendeter, in Einheiten der Masse ausgedrückter Wert;
- e. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung einer nichtselbsttätigen Waage.
<sup>3</sup> e. …
##### **Art. 4** Einheiten
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<sup>3</sup> b. konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke 8000 kg/m ;
<sup>3</sup> . c. Luftdichte 1,2 kg/m
<sup>3</sup> c. Luftdichte 1,2 kg/m .
<sup>2</sup> Die Messabweichung der bei der Prüfung oder Nacheichung verwendeten Gewichtstücke oder Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze der zu prüfenden Waage betragen.
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<sup>2</sup> In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Be-
<sup>3</sup> willigung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) verwendet werden. Das METAS kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüber-
<sup>4</sup> wachung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.
<sup>4</sup> willigung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) verwendet werden. Das METAS kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüber-
<sup>5</sup> wachung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.
#### 2. Abschnitt: Inverkehrbringen
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<sup>3</sup> Sind an einer nichtselbsttätigen Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht für die in Artikel 2 genannten Verwendungen eingesetzt werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen für diese Einrichtungen nicht.
##### **Art. 8** Konformitätsbewertungsverfahren
<sup>1</sup> Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl die Gesuchstellerin in nach einem der beiden folgenden
<sup>5</sup> Verfahren bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung nach Anhang 3 Ziffer 1, in Verbindung mit der Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2 oder der Prüfung der Produkte nach Anhang 3 Ziffer 3.
- b. Einzelprüfung nach Anhang 3 Ziffer 4.
<sup>2</sup> Nichtselbsttätige Waagen ohne elektronische Ausrüstung, deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, bedürfen im Fall der Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a nur der Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2 oder der Prüfung der Produkte nach Anhang 3 Ziffer 3.
<sup>6</sup> Art. 9 Konformitätsbewertungsstellen Konformitätsbewertungsstellen müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 25 der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>7</sup> 1996 (AkkBV) erfüllen.
<sup>6</sup> Art. 8 Konformitätsbewertungsverfahren
<sup>1</sup> Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der beiden folgenden Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt:
- a. Modul B nach Anhang 3 Ziffer 1, gefolgt entweder von Modul D nach Anhang 3 Ziffer 2 oder von Modul F nach Anhang 3 Ziffer 4;
- b. Modul G nach Anhang 3 Ziffer 6.
<sup>2</sup> Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, müssen im Fall der Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a nicht dem Verfahren nach Modul B unterzogen werden. Wird in diesen Fällen Modul B nicht angewendet, so muss Modul D1 nach Anhang 3 Ziffer 3 oder Modul F1 nach Anhang 3 Ziffer 5 angewendet werden.
<sup>7</sup> Art. 9 Konformitätsbewertungsstellen Konformitätsbewertungsstellen müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 25 der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>8</sup> 1996 (AkkBV) erfüllen.
##### **Art. 10** Konformitätserklärung
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<sup>3</sup> Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
<sup>8</sup> a. Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
<sup>9</sup> a. Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
- b. die Bezeichnung der Waage (Name, Typ oder Modell, Nummer des Bauartzulassungszertifikats);
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- f. gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle.
<sup>4</sup> Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Waage vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
<sup>4</sup> <sup>10</sup> …
##### **Art. 11** Technische Unterlagen
<sup>1</sup> Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen muss die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person während zehn Jahren seit der Herstellung der Waage innerhalb einer angemessenen Frist hinreichende technische Unterlagen vorlegen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die zehnjährige Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
<sup>2</sup> Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
<sup>1</sup> <sup>11</sup> …
<sup>2</sup> Die technischen Unterlagen nach Anhang 3 müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer
<sup>12</sup> schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
<sup>3</sup> Sie müssen mindestens Folgendes enthalten:
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Sind an einer nichtselbsttätigen Waage zusätzliche Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muss jede dieser Einrichtungen mit dem Symbol nach Anhang 5 Ziffer 2 versehen sein.
#### 3. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin <sup>9</sup>
<sup>2</sup> a . Abschnitt: Pflichten der Wirtschaftsakteure <sup>13</sup>
##### **Art. 14** a
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich insbesondere nach Anhang 6.
#### 3. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin <sup>14</sup>
##### **Art. 15** Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. a und c
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#### 4. Abschnitt: Kontrollen der Waagen nach dem Inverkehrbringen
<sup>10</sup> Art. 17 Marktüberwachung
<sup>1</sup> <sup>11</sup> Nichtselbsttätige Waagen unterstehen der Marktüberwachung.
<sup>15</sup> Art. 17 Marktüberwachung
<sup>1</sup> <sup>16</sup> Nichtselbsttätige Waagen unterstehen der Marktüberwachung.
<sup>2</sup> Im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren die zuständigen Vollzugsorgane, ob die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Waagen den Vorschrif-
<sup>12</sup> ten dieser Verordnung entsprechen.
<sup>17</sup> ten dieser Verordnung entsprechen.
<sup>3</sup> Die Kontrollen erfolgen in Form von Stichproben oder auf Grund begründeter Hinweise, dass eine Waage den Vorschriften nicht entspricht.
<sup>4</sup> Die Kontrollen können bei der Verwenderin, Herstellerin oder Importeurin statt-
<sup>13</sup> finden.
<sup>18</sup> finden.
##### **Art. 18** Nacheichung, Gültigkeit der Eichung
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung
<sup>14</sup> vom 15. Februar 2006 periodisch nachgeeicht werden.
<sup>19</sup> vom 15. Februar 2006 periodisch nachgeeicht werden.
<sup>2</sup> Die Nacheichung der nichtselbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:
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<sup>1</sup> Wird im Rahmen der Marktüberwachung festgestellt, dass eine nichtselbsttätige Waage den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das METAS die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das METAS geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die
<sup>15</sup> Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
<sup>2</sup> <sup>16</sup> Das METAS informiert:
<sup>20</sup> Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
<sup>2</sup> <sup>21</sup> Das METAS informiert:
- a. die zuständigen Vollzugsbehörden und -organe über die national und international getroffenen Massnahmen;
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<sup>4</sup> Stellt sich im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau heraus, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, so werden die Verstösse gemäss den
<sup>17</sup> Strafbestimmungen der Artikel 20–24 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 , der
<sup>18</sup> Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen
<sup>19</sup> <sup>20</sup> Handelshemmnisse und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches sanktioniert.
<sup>21</sup> Art. <sup>21</sup> Kontrollgebühr Wird im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November
<sup>22</sup> 2005 .
<sup>22</sup> Strafbestimmungen der Artikel 20–24 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 , der
<sup>23</sup> Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen
<sup>24</sup> <sup>25</sup> Handelshemmnisse und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches sanktioniert.
<sup>26</sup> Kontrollgebühr Art. 21 Wird im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November
<sup>27</sup> 2005 .
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die gemäss der Wiegegeräteverordnung vom 15. August
<sup>23</sup> 1986 zugelassen wurden, können noch bis zum 30. April 2009 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom
<sup>24</sup> 15. Februar 2006 unterzogen werden.
<sup>28</sup> 1986 zugelassen wurden, können noch bis zum 30. April 2009 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom
<sup>29</sup> 15. Februar 2006 unterzogen werden.
<sup>2</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die nach Absatz 1 erstgeeicht wurden und nichtselbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.
<sup>30</sup> Art. 22 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015 Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen wie Bauartprüfzertifikate und Entwurfsprüfzertifikate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2015 ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
##### **Art. 23** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
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[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5849).
[^7]: SR 946.512
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5849).
[^8]: SR 946.512
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
@@ -282,18 +290,30 @@
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^17]: SR 941.20
[^18]: SR 946.51
[^19]: SR 311.0
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^22]: SR 941.298.1
[^23]: [AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119. AS 2006 1545 Art. 11]
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^22]: SR 941.20
[^23]: SR 946.51
[^24]: SR 311.0
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund- lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^27]: SR 941.298.1
[^28]: [AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119. AS 2006 1545 Art. 11]
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 (AS 2006 4189).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2015 5849).
2016-01-01
2013-01-01
2006-10-30
2004-05-01
2004-04-16
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