Änderungshistorie

Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)

6 Versionen · 2004-04-16

Änderungen vom 2013-01-01

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# Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung
<sup>2</sup> vom 15. Februar 2006 ,
<sup>3</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse
<sup>4</sup> und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung
<sup>5</sup> von Konformitätsbewertungen, verordnet:
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der
<sup>1</sup> <sup>2</sup> Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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##### **Art. 4** Einheiten
Für die Angaben auf nichtselbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden: Mikrogramm ( g) μ Milligramm (mg) Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) Metrisches Karat (ct) (nur für das Wägen von Edelsteinen)
Für die Angaben auf nichtselbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden: Mikrogramm ( g)  Milligramm (mg) Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) Metrisches Karat (ct) (nur für das Wägen von Edelsteinen)
##### **Art. 5** Bezugsbedingungen, Eichgewichtstücke
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<sup>3</sup> b. konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke 8000 kg/m ;
<sup>3</sup> . c. Luftdichte 1,2 kg/m
<sup>3</sup> c. Luftdichte 1,2 kg/m .
<sup>2</sup> Die Messabweichung der bei der Prüfung oder Nacheichung verwendeten Gewichtstücke oder Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze der zu prüfenden Waage betragen.
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<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse nach Anhang <sup>1</sup> Ziffer 2 dürfen nur für das Wägen von mineralischen Baustoffen, Abfällen, Abbruchmaterial und Kehricht verwendet werden.
<sup>2</sup> In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilligung des Bundesamts für Metrologie (Bundesamt) verwendet werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im
<sup>6</sup> Handel mit billigen Massengütern erteilen.
<sup>2</sup> In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilli-
<sup>3</sup> gung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) verwendet werden. Das METAS kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwa-
<sup>4</sup> chung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.
#### 2. Abschnitt: Inverkehrbringen
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<sup>1</sup> Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl die Gesuchstellerin in nach einem der beiden folgenden
<sup>7</sup> Verfahren bewertet und bescheinigt:
<sup>5</sup> Verfahren bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung nach Anhang 3 Ziffer 1, in Verbindung mit der Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2 oder der Prüfung der Produkte nach Anhang 3 Ziffer 3.
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<sup>3</sup> Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
<sup>8</sup> Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassea. nen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
<sup>6</sup> Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassea. nen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
- b. die Bezeichnung der Waage (Name, Typ oder Modell, Nummer des Bauartzulassungszertifikats);
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Wer nichtselbsttätige Waagen gewerbsmässig in Verkehr bringt, muss:
- a. dem Bundesamt spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens seinen Namen, seine Adresse sowie die Waagenkategorie angeben;
- a. dem METAS spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens seinen Namen, seine Adresse sowie die Waagenkategorie angeben;
- b. den Verwender über die Pflichten nach dem 3. Abschnitt informieren.
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Sind an einer nichtselbsttätigen Waage zusätzliche Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muss jede dieser Einrichtungen mit dem Symbol nach Anhang 5 Ziffer 2 versehen sein.
#### 3. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin <sup>9</sup>
#### 3. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin <sup>7</sup>
##### **Art. 15** Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. a und c
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#### 4. Abschnitt: Kontrollen der Waagen nach dem Inverkehrbringen
##### **Art. 17** Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen unterstehen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung).
<sup>2</sup> Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) kontrollieren die zuständigen Vollzugsorgane, ob die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Waagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
<sup>8</sup> Art. 17 Marktüberwachung
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Nichtselbsttätige Waagen unterstehen der Marktüberwachung.
<sup>2</sup> Im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren die zuständigen Vollzugsorgane, ob die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Waagen den Vorschrif-
<sup>10</sup> ten dieser Verordnung entsprechen.
<sup>3</sup> Die Kontrollen erfolgen in Form von Stichproben oder auf Grund begründeter Hinweise, dass eine Waage den Vorschriften nicht entspricht.
<sup>4</sup> Die Kontrollen können bei der Verwenderin, Herstellerin oder Importeurin statt-
<sup>10</sup> finden.
<sup>11</sup> finden.
##### **Art. 18** Nacheichung, Gültigkeit der Eichung
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung
<sup>11</sup> vom 15. Februar 2006 periodisch nachgeeicht werden.
<sup>12</sup> vom 15. Februar 2006 periodisch nachgeeicht werden.
<sup>2</sup> Die Nacheichung der nichtselbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:
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##### **Art. 20** Massnahmen
<sup>1</sup> Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) festgestellt, dass eine nichtselbsttätige Waage den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das Bundesamt die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das Bundesamt geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
<sup>2</sup> Das Bundesamt informiert:
<sup>1</sup> Wird im Rahmen der Marktüberwachung festgestellt, dass eine nichtselbsttätige Waage den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das METAS die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das METAS geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die
<sup>13</sup> Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
<sup>2</sup> <sup>14</sup> Das METAS informiert:
- a. die zuständigen Vollzugsbehörden und -organe über die national und international getroffenen Massnahmen;
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<sup>3</sup> Entspricht anlässlich der Nachschau eine Waage oder deren Verwendung den Vorschriften nicht, so veranlasst das zuständige Vollzugsorgan zweckdienliche Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
<sup>4</sup> Stellt sich im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau heraus, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, so werden die Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 21–24 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, der Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse und von Artikel 248 des
<sup>12</sup> sanktioniert. Strafgesetzbuches
<sup>13</sup> Kontrollgebühr Art. 21 Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebührenverord-
<sup>14</sup> nung vom 23. November 2005 .
<sup>4</sup> Stellt sich im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau heraus, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, so werden die Verstösse gemäss den
<sup>15</sup> Strafbestimmungen der Artikel 20–24 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011 , der
<sup>16</sup> Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen
<sup>17</sup> <sup>18</sup> Handelshemmnisse und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches sanktioniert.
<sup>19</sup> Kontrollgebühr Art. 21 Wird im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November
<sup>20</sup> 2005 .
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die gemäss der Wiegegeräteverordnung vom 15. August
<sup>15</sup> 1986 zugelassen wurden, können noch bis zum 30. April 2009 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom
<sup>16</sup> 15. Februar 2006 unterzogen werden.
<sup>21</sup> 1986 zugelassen wurden, können noch bis zum 30. April 2009 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom
<sup>22</sup> 15. Februar 2006 unterzogen werden.
<sup>2</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die nach Absatz 1 erstgeeicht wurden und nichtselbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.
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###### Fussnoten
[^1]: SR 941.20
[^2]: SR 941.210
[^3]: SR 946.51
[^4]: SR 0.946.526.81
[^1]: SR 941.210
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
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[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^12]: SR 311.0
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^14]: SR 941.298.1
[^15]: [AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119. AS 2006 1545 Art. 11]
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^15]: SR 941.20
[^16]: SR 946.51
[^17]: SR 311.0
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^20]: SR 941.298.1
[^21]: [AS 1986 2013, 2002 2136, 2004 2119. AS 2006 1545 Art. 11]
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt 2006 (AS 2006 4189).
2004-04-16
Originalfassung Text zu diesem Datum