Änderungshistorie
Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)
6 Versionen
· 2004-04-16
2016-04-20
2016-01-01
2013-01-01
2006-10-30
2004-05-01
Änderungen vom 2004-05-01
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# Verordnung des EJPD vom 16. April 2004 über nichtselbsttätige Waagen (NSWV)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[^1] (Messmittelverordnung),[^2]
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen
<sup>2</sup> und die Artikel 5, 7–9 und 27 der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984
<sup>3</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse
<sup>4</sup> und des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, verordnet:
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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In dieser Verordnung gelten als:
- a. *Waage: *Messmittel, das die Masse eines Körpers durch Einwirken der Schwerkraft auf diesen Körper oder mit der Masse zusammenhängende Grössen, Werte, Parameter oder charakteristische Eigenschaften ermittelt;
- b. *Nichtselbsttätige Waage: *Waage, die das Eingreifen einer Bedienungsperson während des Wägevorgangs erfordert;
- c. *Teilungswert (d): *Differenz zwischen den Werten von zwei benachbarten Teilstrichen oder, bei Ziffernanzeigen, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Anzeigewerten, ausgedrückt in Einheiten der Masse;
- d. *Eichwert (e): *für die Klasseneinteilung der Waagen und für die Bestimmung der Fehlergrenzen verwendeter, in Einheiten der Masse ausgedrückter Wert;
- e.[^3] …
- a. Waage: Messmittel, das die Masse eines Körpers durch Einwirken der Schwerkraft auf diesen Körper oder mit der Masse zusammenhängende Grössen, Werte, Parameter oder charakteristische Eigenschaften ermittelt;
- b. Nichtselbsttätige Waage: Waage, die das Eingreifen einer Bedienungsperson während des Wägevorgangs erfordert;
- c. Teilungswert (d): Differenz zwischen den Werten von zwei benachbarten Teilstrichen oder, bei Ziffernanzeigen, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Anzeigewerten, ausgedrückt in Einheiten der Masse;
- d. Eichwert (e): für die Klasseneinteilung der Waagen und für die Bestimmung der Fehlergrenzen verwendeter, in Einheiten der Masse ausgedrückter Wert;
- e. Inverkehrbringen: entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung einer nichtselbsttätigen Waage.
##### **Art. 4** Einheiten
Für die Angaben auf nichtselbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden:
| Mikrogramm | (μg) |
| --- | --- |
| Milligramm | (mg) |
| Gramm | (g) |
| Kilogramm | (kg) |
| Tonne | (t) |
| Metrisches Karat | (ct) (nur für das Wägen von Edelsteinen) |
Für die Angaben auf nichtselbsttätigen Waagen sind folgende gesetzlichen Einheiten der Masse zu verwenden: Mikrogramm ( g) µ Milligramm (mg) Gramm (g) Kilogramm (kg) Tonne (t) Metrisches Karat (ct) (nur für das Wägen von Edelsteinen)
##### **Art. 5** Bezugsbedingungen, Eichgewichtstücke
<sup>1</sup> Für die Ermittlung von Messergebnissen bei der Konformitätsbewertung oder Nacheichung gelten folgende Bezugsbedingungen:
| Temperatur | 20 °C; |
| --- | --- |
| konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke | 8 000 kg/m<sup>3</sup>; |
| Luftdichte | 1,2 kg/m<sup>3</sup>. |
- a. Temperatur 20 °C;
<sup>3</sup> b. konventionelle Dichte für Eichgewichtstücke 8000 kg/m ;
<sup>3</sup> . c. Luftdichte 1,2 kg/m
<sup>2</sup> Die Messabweichung der bei der Prüfung oder Nacheichung verwendeten Gewichtstücke oder Prüflasten darf bei der jeweiligen Belastung höchstens ein Drittel der Fehlergrenze der zu prüfenden Waage betragen.
##### **Art. 6** Waagen der Genauigkeitsklasse
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse nach Anhang 1 Ziffer 2 dürfen nur für das Wägen von mineralischen Baustoffen, Abfällen, Abbruchmaterial und Kehricht verwendet werden.
<sup>2</sup> In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS)[^4] verwendet werden. Das METAS kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.[^5]
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen der Genauigkeitsklasse nach Anhang <sup>1</sup> Ziffer 2 dürfen nur für das Wägen von mineralischen Baustoffen, Abfällen, Abbruchmaterial und Kehricht verwendet werden.
<sup>2</sup> In anderen Fällen dürfen Waagen der Genauigkeitsklasse nur mit Bewilligung des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung (Bundesamt) verwendet werden. Das Bundesamt kann die Bewilligung namentlich im Bereich der Verkehrsüberwachung oder im Handel mit billigen Massengütern erteilen.
#### 2. Abschnitt: Inverkehrbringen
##### **Art. 7** Grundlegende Anforderungen
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen müssen die in Anhang 1 festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen müssen die in Anhang <sup>1</sup> festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllen.
<sup>2</sup> Entspricht eine nichtselbsttätige Waage den technischen Normen nach Anhang 2, so wird vermutet, dass sie die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
<sup>3</sup> Sind an einer nichtselbsttätigen Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht für die in Artikel 2 genannten Verwendungen eingesetzt werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen für diese Einrichtungen nicht.
##### **Art. 8**[^6] Konformitätsbewertungsverfahren
<sup>1</sup> Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der beiden folgenden Konformitätsbewertungsverfahren festgestellt:
- a. Modul B nach Anhang 3 Ziffer 1, gefolgt entweder von Modul D nach Anhang 3 Ziffer 2 oder von Modul F nach Anhang 3 Ziffer 4;
- b. Modul G nach Anhang 3 Ziffer 6.
<sup>2</sup> Nichtselbsttätige Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, müssen im Fall der Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a nicht dem Verfahren nach Modul B unterzogen werden. Wird in diesen Fällen Modul B nicht angewendet, so muss Modul D1 nach Anhang 3 Ziffer 3 oder Modul F1 nach Anhang 3 Ziffer 5 angewendet werden.
##### **Art. 9**[^7] Konformitätsbewertungsstellen
Konformitätsbewertungsstellen müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 25 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^8] (AkkBV) erfüllen.
##### **Art. 8** Konformitätsbewertungsverfahren
<sup>1</sup> Die Konformität der nichtselbsttätigen Waagen mit den grundlegenden Anforderungen wird nach Wahl des Gesuchstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bewertet und bescheinigt:
- a. Bauartprüfung nach Anhang 3 Ziffer 1, in Verbindung mit der Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2 oder der Prüfung der Produkte nach Anhang 3 Ziffer 3.
- b. Einzelprüfung nach Anhang 3 Ziffer 4.
<sup>2</sup> Nichtselbsttätige Waagen ohne elektronische Ausrüstung, deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, bedürfen im Fall der Wahl des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe a nur der Konformitätserklärung gestützt auf die Qualitätssicherung der Produktion nach Anhang 3 Ziffer 2 oder der Prüfung der Produkte nach Anhang 3 Ziffer 3.
##### **Art. 9** Konformitätsbewertungsstellen
Stellen, welche die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 durchführen, müssen nachweisen, dass sie die Kriterien nach Anhang 4 erfüllen.
##### **Art. 10** Konformitätserklärung
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<sup>3</sup> Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a.[^9] Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
- a. Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters, welcher die Konformitätserklärung ausstellt und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
- b. die Bezeichnung der Waage (Name, Typ oder Modell, Nummer des Bauartzulassungszertifikats);
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- f. gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle.
<sup>4</sup> …[^10]
<sup>4</sup> Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Waage vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
##### **Art. 11** Technische Unterlagen
<sup>1</sup> …[^11]
<sup>2</sup> Die technischen Unterlagen nach Anhang 3 müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.[^12]
<sup>1</sup> Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen muss die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person während zehn Jahren seit der Herstellung der Waage innerhalb einer angemessenen Frist hinreichende technische Unterlagen vorlegen können. Bei Serienanfertigungen beginnt die zehnjährige Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
<sup>2</sup> Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
<sup>3</sup> Sie müssen mindestens Folgendes enthalten:
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- c. die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendige Dokumentation.
##### **Art. 12** Melde- und Informationspflicht
##### **Art. 12** Meldeund Informationspflicht
Wer nichtselbsttätige Waagen gewerbsmässig in Verkehr bringt, muss:
- a. dem METAS spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens seinen Namen, seine Adresse sowie die Waagenkategorie angeben;
- a. dem Bundesamt spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens seinen Namen, seine Adresse sowie die Waagenkategorie angeben;
- b. den Verwender über die Pflichten nach dem 3. Abschnitt informieren.
##### **Art. 13** Kennzeichnung
<sup>1</sup> Die Konformität einer nichtselbsttätigen Waage mit den rechtlichen Anforderungen wird durch das Anbringen des Konformitätskennzeichens und des Metrologie-Kennzeichens nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstaben a und b angezeigt. Die Waagen müssen zudem die Aufschriften nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstabe c tragen.
<sup>1</sup> Die Konformität einer nichtselbsttätigen Waage mit den rechtlichen Anforderungen wird durch das Anbringen des Konformitätskennzeichens und des Metrologie- Kennzeichens nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstaben a und b angezeigt. Die Waagen müssen zudem die Aufschriften nach Anhang 5 Ziffer 1.1 Buchstabe c tragen.
<sup>2</sup> Statt des Konformitätskennzeichens nach Absatz 1 darf in der Schweiz auch ein ausländisches Konformitätskennzeichen angebracht werden, sofern sich seine Verwendung auf Konformitätsbewertungen bezieht, über deren gegenseitige Anerkennung eine internationale Vereinbarung besteht.
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Sind an einer nichtselbsttätigen Waage zusätzliche Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muss jede dieser Einrichtungen mit dem Symbol nach Anhang 5 Ziffer 2 versehen sein.
#### 2*a*. Abschnitt:[^13] Pflichten der Wirtschaftsakteure
##### **Art. 14***a*
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich insbesondere nach Anhang 6.
#### 3. Abschnitt:[^14] Pflichten der Verwenderin
#### 3. Abschnitt: Pflichten des Verwenders
##### **Art. 15** Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. a und c
<sup>1</sup> Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass die von ihr verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Sie muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können.
<sup>3</sup> Sie ist dafür verantwortlich, dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführt wird.
<sup>1</sup> Der Verwender ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Er muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde jede Inbetriebnahme einer Waage melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihm verwendeten Waagen geben können.
<sup>3</sup> Er ist dafür verantwortlich, dass die Nacheichung fristgemäss durchgeführt wird.
##### **Art. 16** Waagen für die Verwendung nach Art. 2 Bst. b
<sup>1</sup> Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass die von ihr verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Waagen geben können.
<sup>3</sup> Sie muss dafür sorgen, dass die von ihr verwendeten Waagen vorschriftsgemäss in Stand gehalten werden.
<sup>1</sup> Der Verwender ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendete Waage den rechtlichen Anforderungen entspricht.
<sup>2</sup> Er muss der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit Auskunft über die von ihm verwendeten Waagen geben können.
<sup>3</sup> Er muss dafür sorgen, dass die von ihm verwendeten Waagen vorschriftsgemäss in Stand gehalten werden.
#### 4. Abschnitt: Kontrollen der Waagen nach dem Inverkehrbringen
##### **Art. 17** Marktüberwachung[^15]
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen unterstehen der Marktüberwachung.[^16]
<sup>2</sup> Im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren die zuständigen Vollzugsorgane, ob die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Waagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.[^17]
##### **Art. 17** Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen unterstehen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung).
<sup>2</sup> Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) kontrollieren die zuständigen Vollzugsorgane, ob die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Waagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
<sup>3</sup> Die Kontrollen erfolgen in Form von Stichproben oder auf Grund begründeter Hinweise, dass eine Waage den Vorschriften nicht entspricht.
<sup>4</sup> Die Kontrollen können bei der Verwenderin, Herstellerin oder Importeurin stattfinden.[^18]
<sup>4</sup> Die Kontrollen können beim Verwender, Hersteller oder Importeur stattfinden.
##### **Art. 18** Nacheichung, Gültigkeit der Eichung
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 periodisch nachgeeicht werden.[^19]
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, welche für die Zwecke von Artikel 2 Buchstaben a und c verwendet werden, müssen periodisch nachgeeicht werden.
<sup>2</sup> Die Nacheichung der nichtselbsttätigen Waagen hat zu erfolgen:
- a.[^20] …
jedes Jahr für:
- 1.[^21] Kontrollwaagen für Stichprobenkontrollen in Abfüll- und Abpackstrassen,
- 2. Radlast-Wiegegeräte für Verkehrskontrollen durch die Polizei,
- 3. stationäre Milchannahmewaagen,
- 4. Waagen in Nassbetrieben (Schlachtbetriebe, Chemiebetriebe),
- 5. selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen, die auf den Märkten verwendet werden,
- 6. dauerbelastete fahrzeugmontierte Waagen,
- 7. Waagen, die in Handhubwagen oder Stapler eingebaut sind,
- 8.[^22] Waagen, die auf Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge Menge, Grundpreis oder Verkaufspreis abdrucken, mit Ausnahme von Ladenwaagen, die nur gelegentlich für das Wägen von Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge verwendet werden;
- b.
alle drei Jahre für:
- 1. Laufgewichtswaagen über 5 t,
- 2. selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen, die in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
- c.
- a. alle sechs Monate für Waagen, die auf Zufallspackungen Menge, Grundpreis und Verkaufspreis abdrucken, mit Ausnahme von Ladenwaagen, die nur gelegentlich für das Wägen von Zufallspackungen verwendet werden;
- b. jedes Jahr für: 1. Fertigpackungskontrollwaagen in Abfüllund Abpackstrassen, 2. Radlast-Wiegegeräte für Verkehrskontrollen durch die Polizei, 3. stationäre Milchannahmewaagen, 4. Waagen in Nassbetrieben (Schlachtbetriebe, Chemiebetriebe), 5. selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen, die auf den Märkten verwendet werden, 6. dauerbelastete fahrzeugmontierte Waagen, 7. Waagen, die in Handhubwagen oder Stapler eingebaut sind;
- c. alle drei Jahre für: 1. Laufgewichtswaagen über 5 t, 2. selbsteinspielende und halbselbsteinspielende Waagen, die in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden;
- d. alle vier Jahre für nichtstselbsteinspielende Waagen;
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##### **Art. 20** Massnahmen
<sup>1</sup> Wird im Rahmen der Marktüberwachung festgestellt, dass eine nichtselbsttätige Waage den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das METAS die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das METAS geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.[^23]
<sup>2</sup> Das METAS informiert:[^24]
<sup>1</sup> Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) festgestellt, dass eine nichtselbsttätige Waage den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das Bundesamt die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das Bundesamt geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
<sup>2</sup> Das Bundesamt informiert:
- a. die zuständigen Vollzugsbehörden und -organe über die national und international getroffenen Massnahmen;
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<sup>3</sup> Entspricht anlässlich der Nachschau eine Waage oder deren Verwendung den Vorschriften nicht, so veranlasst das zuständige Vollzugsorgan zweckdienliche Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
<sup>4</sup> Stellt sich im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau heraus, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, so werden die Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 20–24 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011[^25], der Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^26] über die technischen Handelshemmnisse und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches[^27] sanktioniert.[^28]
##### **Art. 21**[^29] Kontrollgebühr
Wird im Rahmen der Marktüberwachung oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005[^30].
<sup>4</sup> Stellt sich im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau heraus, dass eine Waage nicht den Vorschriften entspricht, so werden die Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 21–24 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, der Artikel 23–30 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse und von Artikel 248 des
<sup>5</sup> Strafgesetzbuches sanktioniert.
##### **Art. 21** Kontrollgebühr
Wird im Rahmen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung) oder der Nachschau ein Verstoss gegen die Vorschriften dieser Verordnung aufgedeckt, so erhebt die Kontrollbehörde eine Gebühr nach Zeitaufwand nach der Eichgebühren-
<sup>6</sup> . Verordnung vom 30. Oktober 1985
#### 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 22** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die gemäss der Wiegegeräteverordnung vom 15. August 1986[^31] zugelassen wurden, können noch bis zum 30. April 2009 in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 unterzogen werden.[^32]
<sup>1</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die gemäss der Wiegegeräteverordnung vom 15. August
<sup>7</sup> zugelassen wurden, können noch während fünf Jahren nach dem Inkrafttreten 1986 dieser Verordnung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Artikel 17 der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984 unterzogen werden.
<sup>2</sup> Nichtselbsttätige Waagen, die nach Absatz 1 erstgeeicht wurden und nichtselbsttätige Waagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.
##### **Art. 22***a*[^33] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015
Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen wie Bauartprüfzertifikate und Entwurfsprüfzertifikate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2015 ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
##### **Art. 22***b*[^34] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Dezember 2016
Für Waagen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 8, die vor dem 1. Januar 2017 geeicht wurden, gelten bis zur nächsten Nacheichung die bisherigen Fristen.
##### **Art. 23** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **941.210**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/11180)
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 ([AS **2015** 5849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/899)).
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 ([AS **2006** 4189](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/625)).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2015** 5849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/899)).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/899)).
[^8]: [SR **946.512**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/11469)
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 ([AS **2006** 4189](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/625)).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 ([AS **2015** 5849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/899)).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, mit Wirkung seit 20. April 2016 ([AS **2015** 5849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/899)).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2015** 5849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/899)).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2015** 5849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/899)).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 ([AS **2006** 4189](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/625)).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund-lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund-lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 ([AS **2006** 4189](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/625)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 ([AS **2006** 4189](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/625)).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 5225](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/827)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 5225](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/827)).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 5225](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/827)).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund-lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grund-lagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^25]: [SR **941.20**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/11170)
[^26]: [SR **946.51**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/11467)
[^27]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/6196)
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I 8 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 7183](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/874)).
[^30]: [SR **941.298.1**](https://fedlex.data.admin.ch/vocabulary/legal-taxonomy/11216)
[^31]: [[AS **1986** 2013](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1986/2013_2013_2013), [**2002** 2136](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/319), [**2004** 2119](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/244). [AS **2006** 1545 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/248)Art. 11]
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 2. Okt. 2006, in Kraft seit 30. Okt. 2006 ([AS **2006** 4189](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/625)).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2015** 5849](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/899)).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. III der V des EJPD vom 5. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS **2016** 5225](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/827)).
[^1]: SR 941.20
[^2]: SR 941.210
[^3]: SR 946.51
[^4]: SR 0.946.526.81
[^5]: SR 311.0
[^6]: SR 941.298.1
[^7]: SR 941.221.1
2004-04-16
Originalfassung
Text zu diesem Datum