Änderungshistorie

Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)

10 Versionen · 2005-11-23

Änderungen vom 2013-01-01

@@ -68,7 +68,7 @@
- f. beim Einbringen neuer Tiere in einen Bestand besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen Ansteckungen mit Krankheiten vorgesehen werden.
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt Anforderungen fest an:
<sup>4</sup> <sup>8</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt Anforderungen fest an:
- a. die Produktion von einzelnen Primärprodukten;
@@ -78,7 +78,7 @@
##### **Art. 5** Rückverfolgbarkeit
<sup>1</sup> Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmittel bezogen haben. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt diese Produktionsmittel.
<sup>1</sup> Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmittel bezogen haben. Das WBF bestimmt diese Produktionsmittel.
<sup>2</sup> Die Rückverfolgbarkeit gilt nicht für direkte Lieferungen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte.
@@ -102,19 +102,19 @@
<sup>3</sup> Sie können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von
<sup>8</sup> Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
<sup>9</sup> Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
<sup>4</sup> Die Kantone veranlassen Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, kann die Übertragung entzogen werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.
<sup>9</sup> Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen
<sup>10</sup> Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen
<sup>1</sup> Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom
<sup>10</sup> 26. Oktober 2011 .
<sup>11</sup> 26. Oktober 2011 .
<sup>2</sup> Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom
<sup>11</sup> 20. Dezember 1968 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>12</sup> 20. Dezember 1968 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>3</sup> Die zuständigen kantonalen Stellen ordnen angemessene Massnahmen an, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden.
@@ -122,7 +122,7 @@
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhören der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober
<sup>12</sup> <sup>13</sup> 2010 .
<sup>13</sup> <sup>14</sup> 2010 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
@@ -138,7 +138,7 @@
<sup>2</sup> Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.
<sup>14</sup> Art. 11
<sup>15</sup> Art. 11
##### **Art. 12** Inkrafttreten
@@ -160,16 +160,18 @@
[^7]: SR 916.401
[^8]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.
[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^9]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
[^9]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^10]: SR 910.15
[^10]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
[^11]: SR 172.021
[^11]: SR 910.15
[^12]: SR 916.351.0
[^12]: SR 172.021
[^13]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 1 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5019).
[^13]: SR 916.351.0
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. IV 63 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^14]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 1 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5019).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. IV 63 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
2005-11-23
VPrP
Originalfassung Text zu diesem Datum