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Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)
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Änderungen vom 2006-01-01
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# Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 Absatz 3 und 37 des Lebensmittelgesetzes
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014[^1],
gestützt auf die Artikel 159*a*, 177 und 181 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^2],[^3]
<sup>1</sup> , vom 9. Oktober 1992 gestützt auf die Artikel 159 a , 177 und 181 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes
verordnet:
<sup>2</sup> vom 29. April 1998 , verordnet:
##### **Art. 1** Geltungsbereich
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- d. die Beförderung von Primärprodukten zum Erstabnehmer.
<sup>3</sup> ...[^4]
<sup>3</sup> Die Primärproduktion im Jagdund Fischereibereich wird in der Verordnung
<sup>3</sup> vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle geregelt.
##### **Art. 2** Begriffe
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffe:
- a. *Primärproduktion:* die Erzeugung, die Aufzucht und der Anbau von Primärprodukten einschliesslich das Ernten, das Melken und die Aufzucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
- a. Primärproduktion: die Erzeugung, die Aufzucht und der Anbau von Primärprodukten einschliesslich das Ernten, das Melken und die Aufzucht und Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere vor dem Schlachten.
- b. *Primärprodukte:* Pflanzen, Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse der Primärproduktion, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind.
- b. Primärprodukte: Pflanzen, Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse der Primärproduktion, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind.
##### **Art. 3** Registrierung
<sup>1</sup> Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober 2013[^5] über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW**) **weiter.[^6]
<sup>1</sup> Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits auf Grund der Landwirt-
<sup>2</sup> Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die die folgenden Kriterien erfüllen:
<sup>4</sup> schaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
- a. die Betriebsfläche umfasst weniger als 1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 30 Aren an Spezialkulturen nach Artikel 15 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998[^7] (LBV) und 10 Aren an geschützten Kulturen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e LBV;
<sup>2</sup> Die Meldpflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe:
- b. der Betrieb muss nicht nach Artikel 7, 18*a* oder 21 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995[^8] registriert werden; und
- a. die nur direkt oder über lokale Einzelhandelsgeschäfte selbst produzierte Primärprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; oder
- c. der Betrieb gibt seine Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten ab.[^9]
- b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 18 der Direktzahlungs-
<sup>3</sup> Das BLW[^10] führt ein Register der gemeldeten Betriebe. Es erlässt zuhanden der Kantone Richtlinien über die Art der Erhebung der Daten.
<sup>5</sup> verordnung vom 7. Dezember 1998 haben und nicht nach Artikel 7 der
<sup>6</sup> registriert sein müssen. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Register der gemeldeten Betriebe. Es erlässt zuhanden der Kantone Richtlinien über die Art der Erhebung der Daten.
##### **Art. 4** Verpflichtungen der Betriebe
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- f. beim Einbringen neuer Tiere in einen Bestand besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen Ansteckungen mit Krankheiten vorgesehen werden.
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[^11] legt Anforderungen fest an:
<sup>4</sup> Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt Anforderungen fest an:
- a. die Produktion von einzelnen Primärprodukten;
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##### **Art. 5** Rückverfolgbarkeit
<sup>1</sup> Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmittel bezogen haben. Das WBF bestimmt diese Produktionsmittel.
<sup>1</sup> Betriebe der Primärproduktion müssen anhand von schriftlichen Dokumenten jederzeit den Kontrollorganen darüber Auskunft geben können, an wen sie ihre Primärprodukte geliefert haben sowie von wem sie die verwendeten Produktionsmittel bezogen haben. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bestimmt diese Produktionsmittel.
<sup>2</sup> Die Rückverfolgbarkeit gilt nicht für direkte Lieferungen an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte.
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<sup>1</sup> Die Kantone kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung.
<sup>2</sup> Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchen- und Heilmittelgesetzgebung integriert werden.
<sup>2</sup> Sie sorgen dafür, dass die Kontrollen der Primärproduktion nach dieser Verordnung in die Kontrollen nach der Landwirtschafts-, Tierseuchenund Heilmittelgesetzgebung integriert werden.
<sup>3</sup> und <sup>4</sup> ...[^12]
<sup>3</sup> Sie können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von
##### **Art. 8**[^13] Anforderungen an die Kontrollen
<sup>7</sup> Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
<sup>1</sup> Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020[^14] über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.[^15]
<sup>4</sup> Die Kantone veranlassen Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, kann die Übertragung entzogen werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.
<sup>1bis</sup> ...[^16]
##### **Art. 8** Anforderungen an die Kontrollen
<sup>2</sup> Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[^17] über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>1</sup> Beim Vollzug dieser Verordnung müssen die zuständigen kantonalen Behörden insbesondere:
<sup>3</sup> Die zuständigen kantonalen Stellen ordnen angemessene Massnahmen an, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden.
- a. die Kontrollen regelmässig und risikogerecht durchführen und eine einheitliche Qualitätskontrolle gewährleisten;
##### **Art. 9**[^18] Zuständigkeit der Bundesämter
- b. angemessene Massnahmen anordnen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden;
<sup>1</sup> Das BLW beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010[^19].[^20]
- c. die Kontrollresultate in geeigneter Weise dem Bundesamt für Landwirtschaft übermitteln.
<sup>2</sup> Das BLW erstellt gemeinsam mit dem BLV[^21] und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
<sup>2</sup> Die Kontrollstellen müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig
<sup>8</sup> sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
##### **Art. 9** Zuständigkeit der Bundesämter
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhören der der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchqualitätsverordnung vom 23. November
<sup>9</sup> 2005 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
##### **Art. 10** Notfallpläne
<sup>1</sup> Das BLW erstellt gemeinsam mit dem BLV und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:[^22]
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:
- a. die Amtsstellen und Organisationen, die zu beteiligen sind;
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<sup>2</sup> Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.
##### **Art. 11**[^23] Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
##### **Art. 11** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Die Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen der Primärproduktion können für die Betriebe Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ausarbeiten.
<sup>1</sup> Betriebe, die nach Artikel 3 meldepflichtig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons bis zum 1. Juli 2006 melden.
<sup>2</sup> Das BLW genehmigt im Einvernehmen mit dem BLV die Leitlinien, wenn sie:
- a. nach Absprache mit den betroffenen Kreisen ausgearbeitet worden sind;
- b. die einschlägigen Verfahrensregeln des *Codex Alimentarius*[^24] einhalten;
- c. in den genannten Sektoren durchführbar sind; und
- d. im Rahmen der Bestimmungen nach den Artikeln 4−6 angewendet werden können.
<sup>3</sup> Das BLW kann im Einvernehmen mit dem BLV auf Gesuch der Vertreterinnen und Vertreter hin die Anwendung von Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der EU herausgegeben worden sind.
<sup>4</sup> Die Anwendung der Leitlinien ist für die Betriebe freiwillig.
<sup>2</sup> Die Kantone können bis zum 1. Januar 2007 nicht akkreditierte Organisationen zur Kontrolle beiziehen.
##### **Art. 12** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 1. . Ja an nu ua ar r 2006 in Kraft. 1 J
###### Fussnoten
[^1]: [SR **817.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/62)
[^1]: SR 817.0
[^2]: [SR **910.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1998/3033_3033_3033)
[^2]: SR 910.1
[^3]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)).
[^3]: SR 817.190
[^4]: Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ([AS **2008** 5169](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/723)).
[^4]: SR 919.117.71
[^5]: [SR **919.117.71**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2013/733)
[^5]: SR 910.13
[^6]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)).
[^6]: SR 916.401
[^7]: [SR **910.91**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/13)
[^7]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch), Telefon: 052 224 54 82, Fax: 052 224 54 74, Email: verkauf@snv.ch, bezogen werden.
[^8]: [SR **916.401**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/3716_3716_3716)
[^8]: SR 172.021
[^9]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)).
[^10]: Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. 5 Abs. 1 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^11]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004 **4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^12]: Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)).
[^13]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS **2011** 5297](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/766)).
[^14]: [SR **817.032**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2020/459)
[^15]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)).
[^16]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben ([AS **2013** 3867](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/712)). Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)).
[^17]: [SR **172.021**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755)
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3041](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/594)).
[^19]: [SR **916.351.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/713)
[^20]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)).
[^21]: Ausdruck gemäss Anhang 4 Ziff. 5 Abs. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS **2013** 3041](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/594)).
[^23]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 5 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ([AS **2020** 2441](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/459)).
[^24]: www.fao.org/fao-who-codexalimentarius > Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar).
[^9]: SR 916.351.0 ; AS 2005 5567. Diese Verordnung tritt am 1. Jan. 2007 in Kraft.
2005-11-23
VPrP
Originalfassung
Text zu diesem Datum