Änderungshistorie

Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)

10 Versionen · 2005-11-23

Änderungen vom 2014-01-01

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##### **Art. 3** Registrierung
<sup>1</sup> Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits auf Grund der Landwirt-
<sup>1</sup> Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits aufgrund der Verordnung
<sup>4</sup> schaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft weiter.
<sup>4</sup> vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bun-
<sup>5</sup> desamt für Landwirtschaft weiter.
<sup>2</sup> Die Meldpflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe:
- a. die nur direkt oder über lokale Einzelhandelsgeschäfte selbst produzierte Primärprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; oder
<sup>5</sup> b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 18 der Direktzahlungs-
<sup>6</sup> b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 5 der Direktzahlungsver-
<sup>6</sup> verordnung vom 7. Dezember 1998 haben und nicht nach den Artikeln 7
<sup>7</sup> ordnung vom 23. Oktober 2013 haben und nicht nach den Artikeln <sup>7</sup> oder
<sup>7</sup> oder 18 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 registriert sein müssen.
<sup>8</sup> 18 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 registriert sein müssen.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Register der gemeldeten Betriebe. Es erlässt zuhanden der Kantone Richtlinien über die Art der Erhebung der Daten.
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- f. beim Einbringen neuer Tiere in einen Bestand besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen Ansteckungen mit Krankheiten vorgesehen werden.
<sup>4</sup> <sup>8</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt Anforderungen fest an:
<sup>4</sup> <sup>9</sup> Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) legt Anforderungen fest an:
- a. die Produktion von einzelnen Primärprodukten;
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<sup>3</sup> Sie können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von
<sup>9</sup> Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
<sup>10</sup> Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
<sup>4</sup> Die Kantone veranlassen Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, kann die Übertragung entzogen werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.
<sup>10</sup> Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen
<sup>11</sup> Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen
<sup>1</sup> Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom
<sup>1</sup> Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord-
<sup>11</sup> 26. Oktober 2011 .
<sup>12</sup> nung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt-
<sup>13</sup> schaftsbetrieben. 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 165 d des Landwirtschaftsgesetzes vom
<sup>14</sup> 29. April 1998 erfasst oder dahin übermittelt werden.
<sup>2</sup> Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom
<sup>12</sup> 20. Dezember 1968 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>15</sup> 20. Dezember 1968 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>3</sup> Die zuständigen kantonalen Stellen ordnen angemessene Massnahmen an, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden.
##### **Art. 9** Zuständigkeit der Bundesämter
<sup>16</sup> Art. 9 Zuständigkeit der Bundesämter
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhören der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober
<sup>13</sup> <sup>14</sup> 2010 .
<sup>17</sup> 2010 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
##### **Art. 10** Notfallpläne
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden sowie der Oberzolldirektion Notfallpläne für das Krisenmana-
<sup>18</sup> gement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:
- a. die Amtsstellen und Organisationen, die zu beteiligen sind;
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<sup>2</sup> Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.
<sup>15</sup> Art. 11
<sup>19</sup> Art. 11
##### **Art. 12** Inkrafttreten
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[^4]: SR 919.117.71
[^5]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
[^5]: Fassung gemäss Art. 30 Ziff. 1 der V vom 23. Okt. 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4009).
[^6]: SR 910.13
[^6]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 9 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^7]: SR 916.401
[^7]: SR 910.13
[^8]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^8]: SR 916.401
[^9]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
[^10]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^11]: SR 910.15
[^11]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
[^12]: SR 172.021
[^12]: SR 910.15
[^13]: SR 916.351.0
[^13]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).
[^14]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 1 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5019).
[^14]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 3 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).
[^15]: Aufgehoben durch Ziff. IV 63 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^15]: SR 172.021
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^17]: SR 916.351.0
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. IV 63 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
2005-11-23
VPrP
Originalfassung Text zu diesem Datum