Änderungshistorie
Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP)
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· 2005-11-23
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2013-01-01
2012-01-01
Änderungen vom 2012-01-01
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- a. die nur direkt oder über lokale Einzelhandelsgeschäfte selbst produzierte Primärprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben; oder
- b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 18 der Direktzahlungs-
<sup>5</sup> b. die kein Anrecht auf Direktzahlungen nach Artikel 18 der Direktzahlungs-
<sup>5</sup> verordnung vom 7. Dezember 1998 haben und nicht nach Artikel 7 der
<sup>6</sup> verordnung vom 7. Dezember 1998 haben und nicht nach den Artikeln 7
<sup>6</sup> Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 registriert sein müssen.
<sup>7</sup> oder 18 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 registriert sein müssen.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft führt ein Register der gemeldeten Betriebe. Es erlässt zuhanden der Kantone Richtlinien über die Art der Erhebung der Daten.
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<sup>3</sup> Sie können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von
<sup>7</sup> Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
<sup>8</sup> Stellen, die Inspektionen durchführen» oder gemäss einer anderen Norm mit einem engeren Bezug zu den betreffenden übertragenen Aufgaben akkreditiert sind und die für eine sachgemässe und unabhängige Kontrolle Gewähr bieten; die Kontrolltätigkeit beigezogener Stellen wird stichprobenweise überprüft.
<sup>4</sup> Die Kantone veranlassen Audits oder Inspektionen dieser Stellen. Ergibt eine Überprüfung oder Inspektion, dass die Stellen die ihnen übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäss ausführen, kann die Übertragung entzogen werden. Dies geschieht unverzüglich, wenn die Kontrollstelle nicht rechtzeitig angemessene Abhilfemassnahmen trifft.
##### **Art. 8** Anforderungen an die Kontrollen
<sup>9</sup> Art. 8 Anforderungen an die Kontrollen
<sup>1</sup> Beim Vollzug dieser Verordnung müssen die zuständigen kantonalen Behörden insbesondere:
<sup>1</sup> Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen und die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom
- a. die Kontrollen regelmässig und risikogerecht durchführen und eine einheitliche Qualitätskontrolle gewährleisten;
<sup>10</sup> 26. Oktober 2011 .
- b. angemessene Massnahmen anordnen, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden;
<sup>2</sup> Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom
- c. die Kontrollresultate in geeigneter Weise dem Bundesamt für Landwirtschaft übermitteln.
<sup>11</sup> 20. Dezember 1968 über was Verwaltungsstrafverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>2</sup> Die Kontrollstellen müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig
<sup>8</sup> sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
<sup>3</sup> Die zuständigen kantonalen Stellen ordnen angemessene Massnahmen an, wenn die Bestimmungen dieser Verordnung nicht beachtet werden.
##### **Art. 9** Zuständigkeit der Bundesämter
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Bundesamt für Gesundheit den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhören der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober
<sup>9</sup> <sup>10</sup> 2010 .
<sup>12</sup> <sup>13</sup> 2010 .
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft erstellt gemeinsam mit den Bundesämtern für Veterinärwesen und für Gesundheit und nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan.
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<sup>2</sup> Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.
<sup>11</sup> Art. <sup>11</sup>
<sup>14</sup> Art. 11
##### **Art. 12** Inkrafttreten
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[^4]: SR 919.117.71
[^5]: SR 910.13
[^5]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 6 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
[^6]: SR 916.401
[^6]: SR 910.13
[^7]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.
[^7]: SR 916.401
[^8]: SR 172.021
[^8]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.
[^9]: SR 916.351.0
[^9]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5297).
[^10]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 1 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5019).
[^10]: SR 910.15
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. IV 63 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^11]: SR 172.021
[^12]: SR 916.351.0
[^13]: Fassung gemäss Art. 18 Ziff. 1 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5019).
[^14]: Aufgehoben durch Ziff. IV 63 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
2011-01-01
2009-01-01
2008-01-01
2006-01-01
2005-11-23
VPrP
Originalfassung
Text zu diesem Datum