Änderungshistorie

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)

7 Versionen · 2012-08-30

Änderungen vom 2016-09-06

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<sup>2</sup> Sie macht die Genehmigung und die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt und gibt an, wie betroffene Gläubiger und Gläubigerinnen und Eigner und Eignerinnen den Sanierungsplan einsehen können.
<sup>3</sup> Ordnet der Sanierungsplan die Übertragung von Grundstücken, die Einräumung von dinglichen Rechten und Pflichten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals an, so werden diese Anordnungen mit der Genehmigung des Sanierungsplans unmittelbar wirksam. Die nötigen Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register sind so rasch wie möglich vorzunehmen.
<sup>3</sup> Ordnet der Sanierungsplan die Übertragung von Grundstücken, die Einräumung von dinglichen Rechten und Pflichten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals an, so werden diese Anordnungen mit der Genehmigung des Sanierungsplans unmittelbar wirksam. Die nötigen Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register sind so rasch wie möglich vorzuneh-
<sup>22</sup> men.
##### **Art. 46** Ablehnung durch die Gläubiger und Gläubigerinnen
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- a. die Interessen der Gläubiger und Gläubigerinnen Vorrang vor denjenigen der Eigner und Eignerinnen geniessen und die Gläubigerhierarchie berücksichtigt wird;
<sup>22</sup> b. die Vorschriften des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden.
<sup>23</sup> b. die Vorschriften des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden.
<sup>2</sup> Sofern die Gewährung eines Bezugsrechts die Sanierung gefährden könnte, kann es den bisherigen Eignern und Eignerinnen entzogen werden.
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- a. privilegierte Forderungen der 1. und 2. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4
<sup>23</sup> und Artikel 37 a Absätze 1–5 BankG im Umfang der Privilegie- SchKG rung; und
<sup>24</sup> SchKG und Artikel 37 a Absätze 1–5 BankG im Umfang der Privilegierung; und
- b. gesicherte Forderungen im Umfang ihrer Sicherstellung und verrechenbare Forderungen im Umfang ihrer Verrechenbarkeit, sofern der Gläubiger oder die Gläubigerin den Bestand, die Höhe und die Tatsache, dass die Forderung Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung ist, sofort glaubhaft machen kann oder dies aus den Büchern der Bank ersichtlich ist.
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<sup>2</sup> Die FINMA erteilt der Übergangsbank eine auf zwei Jahre befristete Bewilligung. Sie kann bei der Erteilung von den Bewilligungsvoraussetzungen abweichen. Die Bewilligung kann verlängert werden.
### 4. Kapitel: Schutz der Finanzmarktinfrastrukturen <sup>24</sup>
### 4. Kapitel: Schutz der Finanzmarktinfrastrukturen <sup>25</sup>
##### **Art. 53**
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<sup>1</sup> Massnahmen, welche die rechtliche Verbindlichkeit einer Weisung im Sinne von
<sup>25</sup> Artikel 89 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) einschränken können, sind:
<sup>26</sup> Artikel 89 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) einschränken können, sind:
- a. die Eröffnung des Konkurses nach den Artikeln 33–37g BankG; und
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- b. Verrechnungsund Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen
<sup>26</sup> nach Artikel 89 Absatz 1 FinfraG .
<sup>27</sup> nach Artikel 89 Absatz 1 FinfraG .
### 5. Kapitel: …
<sup>27</sup> Art. 56 und 57
<sup>28</sup> Art. 56 und 57
### 6. Kapitel: Abschluss des Verfahrens
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- b. Angaben über den Stand der an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetretenen
<sup>28</sup> Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG ; sowie
<sup>29</sup> Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG ; sowie
- c. eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.
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##### **Art. 60** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>30</sup> …
<sup>1</sup> <sup>30</sup> Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>31</sup> …
##### **Art. 61** Übergangsbestimmung
@@ -704,20 +706,22 @@
[^21]: SR 281.1
[^22]: SR 220
[^23]: SR 281.1
[^24]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5509).
[^25]: SR 958.1
[^22]: Die Berichtigung vom 6. Sept. 2016 betrifft nur den französischen Text (AS 2016 3099).
[^23]: SR 220
[^24]: SR 281.1
[^25]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5509).
[^26]: SR 958.1
[^27]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5509).
[^28]: SR 281.1
[^29]: [AS 2005 3539, 2008 5613 Ziff. I 3, 2009 1769]
[^30]: Die Änderung kann unter AS 2012 5573 konsultiert werden.
[^27]: SR 958.1
[^28]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5509).
[^29]: SR 281.1
[^30]: [AS 2005 3539, 2008 5613 Ziff. I 3, 2009 1769]
[^31]: Die Änderung kann unter AS 2012 5573 konsultiert werden.
2012-08-30
BIV-FINMA
Originalfassung Text zu diesem Datum