Änderungshistorie

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)

7 Versionen · 2012-08-30

Änderungen vom 2017-04-01

@@ -594,7 +594,7 @@
##### **Art. 54** Verbindlichkeit von Weisungen an eine zentrale Gegenpartei,
einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystemsystem
einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem
<sup>1</sup> Massnahmen, welche die rechtliche Verbindlichkeit einer Weisung im Sinne von
@@ -616,9 +616,49 @@
<sup>27</sup> nach Artikel 89 Absatz 1 FinfraG .
### 5. Kapitel: …
<sup>28</sup> Art. 56 und 57
### 5. Kapitel: Aufschub der Beendigung von Verträgen <sup>28</sup>
<sup>29</sup> Art. 56 Verträge
<sup>1</sup> bis Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April
<sup>30</sup> 2014 (BankV) gilt für:
- a. Verträge über den Kauf, den Verkauf, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Wertpapiere, Wertrechte oder Bucheffekten und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
- b. Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Waren und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
- c. Verträge in Bezug auf den Kauf, Verkauf oder Transfer von Waren, Dienstleistungen, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und einem künftigen Datum (Terminkontrakte);
- d. Verträge über Swap-Geschäfte bezüglich Zinsen, Devisen, Währungen, Waren sowie Wertpapieren, Wertrechten, Bucheffekten, Wetter, Emissionen oder Inflation und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltender Indizes, einschliesslich Kreditderivate und Zinsoptionen;
- e. Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis;
- f. alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach Buchstaben a–e;
- g. Verträge nach Buchstaben a–f in Form von Rahmenvereinbarungen ( Master Agreements );
- h. Verträge ausländischer Gruppengesellschaften nach Buchstaben a–g, sofern eine Bank oder ein Effektenhändler mit Sitz in der Schweiz die Erfüllung sicherstellt.
<sup>2</sup> bis Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz <sup>2</sup> BankV gilt nicht für:
- a. Verträge, welche die Beendigung oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 30 a Absatz 1 BankG weder direkt noch indirekt durch eine Massnahme der FINMA nach dem elften Abschnitt BankG begründen;
- b. Verträge, welche direkt oder indirekt über eine Finanzmarktinfrastruktur o- der ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen oder abgerechnet werden;
- c. Verträge, bei denen eine Zentralbank Gegenpartei ist;
- d. Verträge von Gruppengesellschaften, die nicht im Finanzbereich tätig sind;
- e. Verträge mit Gegenparteien, die keine Unternehmen im Sinne von Arti-
<sup>31</sup> kel 77 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015 sind;
- f. Verträge betreffend die Platzierung von Finanzinstrumenten im Markt;
- g. Änderungen bestehender Verträge, die aufgrund der Vertragsbedingungen ohne weiteres Zutun der Parteien erfolgen.
<sup>32</sup> Art. 57
### 6. Kapitel: Abschluss des Verfahrens
@@ -632,7 +672,7 @@
- b. Angaben über den Stand der an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetretenen
<sup>29</sup> Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG ; sowie
<sup>33</sup> Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG ; sowie
- c. eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.
@@ -650,14 +690,24 @@
##### **Art. 60** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>30</sup> Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>31</sup> …
<sup>1</sup> <sup>34</sup> Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>35</sup> …
##### **Art. 61** Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
<sup>36</sup> Art. 61 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. März 2017
<sup>1</sup> bis <sup>37</sup> Die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 2 BankV i.V.m. Artikel 56 sind einzuhalten:
- a. nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung, wenn es um den Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit Banken und Effektenhändlern geht oder mit Gegenparteien, die als solche gelten würden, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätten;
- b. nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung, wenn es um den Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit anderen Gegenparteien geht.
<sup>2</sup> Die FINMA kann einzelnen Instituten in begründeten Fällen längere Umsetzungsfristen gewähren.
##### **Art. 62** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
@@ -718,10 +768,22 @@
[^27]: SR 958.1
[^28]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5509).
[^29]: SR 281.1
[^30]: [AS 2005 3539, 2008 5613 Ziff. I 3, 2009 1769]
[^31]: Die Änderung kann unter AS 2012 5573 konsultiert werden.
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1675).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1675).
[^30]: SR 952.02
[^31]: SR 958.11
[^32]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5509).
[^33]: SR 281.1
[^34]: [AS 2005 3539, 2008 5613 Ziff. I 3, 2009 1769]
[^35]: Die Änderung kann unter AS 2012 5573 konsultiert werden.
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1675).
[^37]: SR 952.02
2012-08-30
BIV-FINMA
Originalfassung Text zu diesem Datum