Änderungshistorie

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)

7 Versionen · 2012-08-30

Änderungen vom 2015-01-01

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<sup>1</sup> Nach Artikel 37 a BankG privilegierte Einlagen sind:
- a. alle Kundenforderungen aus einer Bankoder Effektenhandelstätigkeit, die in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3–2.5 der Ban-
<sup>12</sup> kenverordnung vom 17. Mai 1972 verbucht sind oder verbucht sein müssten;
- b. Kassenobligationen, die auf den Namen des Einlegers oder der Einlegerin bei der Bank hinterlegt sind.
- a. alle Kundenforderungen aus einer Bankoder Effektenhandelstätigkeit, die in der Bilanzposition Verpflichtungen aus Kundeneinlagen verbucht sind oder verbucht sein müssten;
- b. in der Bilanzposition Kassenobligationen verbuchte Kassenobligationen, die auf den Namen des Einlegers oder der Einlegerin bei der Bank hinterlegt
<sup>12</sup> sind.
<sup>2</sup> Keine privilegierten Einlagen im Sinne von Artikel 37 a BankG sind:
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[^11]: SR 281.1
[^12]: SR 952.02
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 27. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 1309).
[^13]: SR 831.461.3
2012-08-30
BIV-FINMA
Originalfassung Text zu diesem Datum