Änderungshistorie
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)
7 Versionen
· 2012-08-30
2017-04-01
BIV-FINMA
2016-09-06
BIV-FINMA
2016-01-01
BIV-FINMA
2015-01-01
BIV-FINMA
2012-11-06
BIV-FINMA
2012-11-01
BIV-FINMA
Änderungen vom 2012-11-01
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# Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2 und 34 Absatz 3 des Bankengesetzes
vom 8. November 1934[^1] (BankG),
auf Artikel 67 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018[^2] (FINIG)
sowie auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930[^3] (PfG),[^4]
verordnet:
<sup>1</sup> (BankG), vom 8. November 1934
<sup>2</sup> auf Artikel 36 a des Börsengesetzes vom 24. März 1995 (BEHG)
<sup>3</sup> sowie auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930 (PfG), verordnet:
### 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
##### **Art. 1** Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert das Sanierungs- und Konkursverfahren nach den Artikeln 28–37*g* BankG.
Diese Verordnung konkretisiert das Sanierungsund Konkursverfahren nach den Artikeln 28–37 g BankG.
##### **Art. 2** Geltungsbereich
<sup>1</sup> In dieser Verordnung gelten als Banken:[^5]
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt für folgende, nachfolgend als Banken bezeichnete Institutionen und Personen:
- a. Banken nach dem BankG;
- b.[^6] Wertpapierhäuser und Fondsleitungen nach dem FINIG;
- b. Effektenhändler nach dem BEHG;
- c. Pfandbriefzentralen nach dem PfG.
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##### **Art. 3** Universalität
<sup>1</sup> Wird ein Konkurs- oder ein Sanierungsverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die der Bank zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.
<sup>2</sup> Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen der Bank und ihrer ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkurs- oder Sanierungsverfahren teilzunehmen.
<sup>3</sup> Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
<sup>1</sup> Wird ein Konkursoder ein Sanierungsverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die der Bank zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im Inoder im Ausland befinden.
<sup>2</sup> Alle inund ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen der Bank und ihrer ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkursoder Sanierungsverfahren teilzunehmen.
<sup>3</sup> Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank gelten alle Aktiven im Inund Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
##### **Art. 4** Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
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##### **Art. 5** Akteneinsicht
<sup>1</sup> Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.[^7]
<sup>1</sup> Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungsoder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 43 BEHG so weit als möglich zu wahren.
<sup>2</sup> Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
<sup>3</sup> Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
<sup>4</sup> Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007[^8] und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches[^9] hingewiesen werden.
<sup>5</sup> Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
<sup>4</sup> Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanz-
<sup>4</sup> marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 und Artikel 292 des Schweizerischen
<sup>5</sup> Strafgesetzbuches hingewiesen werden.
<sup>5</sup> Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungsoder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
##### **Art. 6** Anzeige an die FINMA
<sup>1</sup> Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.
<sup>2</sup> Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968[^10] über das Verwaltungsverfahren.
<sup>2</sup> Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden
<sup>6</sup> Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren.
<sup>3</sup> Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
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<sup>2</sup> Hat eine Bank mehrere Sitze oder eine ausländische Bank mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Insolvenzort. Diesen bestimmt die FINMA.
<sup>3</sup> Bei natürlichen Personen befindet sich der Insolvenzort am Ort des Geschäftsdomizils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens.
<sup>3</sup> Bei natürlichen Personen befindet sich der Insolvenzort am Ort des Geschäftsdomizils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursoder Sanierungsverfahrens.
##### **Art. 8** Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen
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##### **Art. 9** Koordination
Die FINMA und der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen.
Die FINMA und der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit inund ausländischen Behörden und Organen.
##### **Art. 10** Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
<sup>1</sup> Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret oder eine ausländische Insolvenzmassnahme nach Artikel 37*g *BankG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.
<sup>1</sup> Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret oder eine ausländische Insolvenzmassnahme nach Artikel 37 g BankG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.
<sup>2</sup> Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubigerinnen liegt.
<sup>3</sup> Sie bestimmt den einheitlichen Insolvenzort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 37*g *Absatz 4 BankG.
<sup>3</sup> Sie bestimmt den einheitlichen Insolvenzort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 37 g Absatz 4 BankG.
<sup>4</sup> Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.
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- f. Hinweis auf Forderungen, die nach Artikel 26 als angemeldet gelten;
- g. Hinweis auf die Herausgabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 17–19.
- g. Hinweis auf die Herausgabeund Meldepflichten nach den Artikeln 17–19.
<sup>3</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubigern und Gläubigerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen.
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<sup>3</sup> Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin.
##### **Art. 13** Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators
oder der Konkursliquidatorin
Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:
oder der Konkursliquidatorin Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:
- a. die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses zu schaffen;
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- d. die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten;
- e. in Zusammenarbeit mit dem Träger der Einlagensicherung die Erhebung und die Auszahlung der nach Artikel 37*h* BankG gesicherten Einlagen zu besorgen.
- e. in Zusammenarbeit mit dem Träger der Einlagensicherung die Erhebung und die Auszahlung der nach Artikel 37 h BankG gesicherten Einlagen zu besorgen.
##### **Art. 14** Gläubigerversammlung
<sup>1</sup> Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entsprechenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren fest.
<sup>1</sup> Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entsprechenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenzund Stimmenquoren fest.
<sup>2</sup> Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung.
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<sup>1</sup> Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses.
<sup>2</sup> Hat der Träger oder die Trägerin der Einlagensicherung in wesentlichem Umfang nach Artikel 37*h *BankG privilegierte Einlagen ausbezahlt, so hat er oder sie eine Person zu ernennen, die ihn oder sie im Gläubigerausschuss vertritt.
<sup>2</sup> Hat der Träger oder die Trägerin der Einlagensicherung in wesentlichem Umfang nach Artikel 37 h BankG privilegierte Einlagen ausbezahlt, so hat er oder sie eine Person zu ernennen, die ihn oder sie im Gläubigerausschuss vertritt.
<sup>3</sup> Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.
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<sup>1</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.
<sup>2</sup> Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^11] über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
<sup>3</sup> Die nach Artikel 37*d* BankG abzusondernden Depotwerte und die nach Artikel 40 FINIG abzusondernden Anlagefonds sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf folgende Ansprüche, die einer Absonderung entgegenstehen, hin:
- a. Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten oder der Deponentin;
- b. Ansprüche der Fondsleitung gegenüber dem Anlagefonds.[^12]
<sup>2</sup> Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes
<sup>7</sup> vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
<sup>3</sup> Die nach Artikel 37 d BankG abzusondernden Depotwerte sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten oder der Deponentin hin, die einer Absonderung entgegenstehen.
<sup>4</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.
<sup>5</sup> Er oder sie legt das Inventar dem Bankier oder einer von den Eignern und Eignerinnen der Bank als Organ gewählten Person vor. Diese haben sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen.
##### **Art. 17** Herausgabe- und Meldepflicht
##### **Art. 17** Herausgabeund Meldepflicht
<sup>1</sup> Schuldner und Schuldnerinnen der Bank sowie Personen, welche Vermögenswerte der Bank als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
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<sup>1</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von Dritten beansprucht werden.
<sup>2</sup> Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungsrechts nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG[^13] zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
<sup>2</sup> Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungs-
<sup>8</sup> rechts nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
<sup>3</sup> Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger und Gläubigerinnen die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er oder sie der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.
<sup>4</sup> Die Klage hat sich im Fall einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen zu richten. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin gibt dem oder der Dritten mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bekannt.
##### **Art. 20***a*[^14] Absonderung im Konkurs einer Fondsleitung
<sup>1</sup> Liegt die Fortführung eines Anlagefonds im Interesse der Anleger und Anlegerinnen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, den entsprechenden Anlagefonds mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Fondsleitung zu übertragen.
<sup>2</sup> Findet sich keine andere Fondsleitung, welche den Anlagefonds übernimmt, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, im Rahmen des Konkurses der Fondsleitung den entsprechenden Anlagefonds zu liquidieren.
##### **Art. 21** Guthaben, Admassierung und Anfechtung
<sup>1</sup> Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
<sup>2</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft Ansprüche der Konkursmasse auf bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam einer Drittperson befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen einer Drittperson eingetragen sind.
<sup>3</sup> Er oder sie prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285–292 SchKG[^15] angefochten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfahrens sowie einer vorgängig erlassenen Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG werden an die Fristen der Artikel 286–288 SchKG nicht angerechnet.
<sup>3</sup> <sup>9</sup> Er oder sie prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285–292 SchKG angefochten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfahrens sowie einer vorgängig erlassenen Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG werden an die Fristen der Artikel 286–288 SchKG nicht angerechnet.
<sup>4</sup> Beabsichtigt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiterzuverfolgen, so holt er oder sie von der FINMA die Zustimmung und zweckdienliche Weisungen ein.
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<sup>1</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden, und stellt der FINMA Antrag über deren Fortführung.
<sup>2</sup> Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG[^16] zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
<sup>2</sup> Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtre-
<sup>10</sup> tung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
##### **Art. 23** Einstellung mangels Aktiven
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<sup>5</sup> Die FINMA ordnet bei juristischen Personen die Verwertung der Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger oder keine Pfandgläubigerin fristgemäss die Verwertung verlangt hat. Verbleibt nach der Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten ein Erlös, so verfällt dieser nach Deckung der Kosten der FINMA an den Bund.
<sup>6</sup> Wurde das Konkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so sind für das Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG[^17] anwendbar.
<sup>6</sup> Wurde das Konkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so sind für das
<sup>11</sup> Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG anwendbar.
#### 3. Abschnitt: Konkurspassiven
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##### **Art. 25** Privilegierte Einlagen
<sup>1</sup> Nach Artikel 37*a* BankG privilegierte Einlagen sind:
- a. alle Kundenforderungen aus einer Bank- oder Effektenhandelstätigkeit, die in der Bilanzposition Verpflichtungen aus Kundeneinlagen verbucht sind oder verbucht sein müssten;
- b. in der Bilanzposition Kassenobligationen verbuchte Kassenobligationen, die auf den Namen des Einlegers oder der Einlegerin bei der Bank hinterlegt sind.[^18]
<sup>2</sup> Keine privilegierten Einlagen im Sinne von Artikel 37*a* BankG sind:
<sup>1</sup> Nach Artikel 37 a BankG privilegierte Einlagen sind:
- a. alle Kundenforderungen aus einer Bankoder Effektenhandelstätigkeit, die in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3–2.5 der Ban-
<sup>12</sup> kenverordnung vom 17. Mai 1972 verbucht sind oder verbucht sein müssten;
- b. Kassenobligationen, die auf den Namen des Einlegers oder der Einlegerin bei der Bank hinterlegt sind.
<sup>2</sup> Keine privilegierten Einlagen im Sinne von Artikel 37 a BankG sind:
- a. auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Forderungen;
- b. Kassenobligationen, die nicht bei der Bank verwahrt werden;
- c. vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 37*d* BankG.
<sup>3</sup> Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 13. November 1985[^19] über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen und von Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994[^20] gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und -nehmerinnen und Versicherten. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bank- oder Freizügigkeitsstiftung.
- c. vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 37 d BankG.
<sup>3</sup> Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom
<sup>13</sup> 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen und von Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 19 Absatz 2
<sup>14</sup> der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und -nehmerinnen und Versicherten. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bankoder Freizügigkeitsstiftung.
##### **Art. 26** Prüfung der Forderungen
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<sup>3</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann mit Zustimmung der FINMA für registerpfandgesicherte Forderungen einen separaten Kollokationsplan erstellen, wenn Systemrisiken nur so begrenzt werden können.
##### **Art. 28** Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren
liegende Forderungen
<sup>1</sup> Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens in der Schweiz bilden*, *sind im Kollokationsplan zunächst *pro memoria *vorzumerken.
<sup>2</sup> Verzichtet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin auf die Fortführung des Zivilprozesses oder des Verwaltungsverfahrens, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 SchKG[^21] zu verlangen.
<sup>1</sup> Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens in der Schweiz bilden , sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken.
<sup>2</sup> Verzichtet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin auf die Fortführung des Zivilprozesses oder des Verwaltungsverfahrens, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260
<sup>15</sup> Absatz 1 SchKG zu verlangen.
<sup>3</sup> Wird der Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren weder von der Konkursmasse noch von einzelnen Abtretungsgläubigern oder Abtretungsgläubigerinnen fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger und Gläubigerinnen haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten.
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##### **Art. 30** Kollokationsklage
<sup>1</sup> Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG[^22].
<sup>1</sup> <sup>16</sup> Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG .
<sup>2</sup> Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem in den Kollokationsplan Einsicht genommen werden kann.
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##### **Art. 32** Öffentliche Versteigerung
<sup>1</sup> Öffentliche Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 257–259 SchKG[^23], soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
<sup>1</sup> <sup>17</sup> Öffentliche Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 257–259 SchKG , soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
<sup>2</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin führt die Versteigerung durch. Er oder sie kann in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorsehen.
<sup>3</sup> Er oder sie macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steigerungsbedingungen öffentlich bekannt. Er oder sie kann die Einsichtnahme beim Konkurs- oder Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache vorsehen.
<sup>3</sup> Er oder sie macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steigerungsbedingungen öffentlich bekannt. Er oder sie kann die Einsichtnahme beim Konkursoder Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache vorsehen.
##### **Art. 33** Abtretung von Rechtsansprüchen
<sup>1</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin bestimmt in der Bescheinigung über die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse im Sinne von Artikel 260 SchKG[^24] die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger oder die Abtretungsgläubigerin den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.
<sup>1</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin bestimmt in der Bescheinigung über die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse im Sinne von
<sup>18</sup> Artikel 260 SchKG die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger oder die Abtretungsgläubigerin den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.
<sup>2</sup> Die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen berichten dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, der FINMA ohne Verzug über das Resultat der Geltendmachung.
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- c. sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens;
- d. Verbindlichkeiten gegenüber einem Drittverwahrer oder einer Drittverwahrerin nach Artikel 17 Absatz 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008[^25].
- d. Verbindlichkeiten gegenüber einem Drittverwahrer oder einer Drittverwahrerin nach Artikel 17 Absatz 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober
<sup>19</sup> 2008 .
##### **Art. 36** Verteilung
<sup>1</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er oder sie erstellt hierfür eine provisorische Verteilungsliste und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung.
<sup>2</sup> Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung. Auf die von einzelnen Gläubigern oder Gläubigerinnen im Sinne von Artikel 260 SchKG[^26] geführten Prozesse braucht keine Rücksicht genommen zu werden.
<sup>2</sup> Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktivund Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung. Auf die von einzelnen Gläubi-
<sup>20</sup> gern oder Gläubigerinnen im Sinne von Artikel 260 SchKG geführten Prozesse braucht keine Rücksicht genommen zu werden.
<sup>3</sup> Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Auszahlungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen vor.
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##### **Art. 37** Verlustschein
<sup>1</sup> Die Gläubiger und Gläubigerinnen können beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, bei der FINMA gegen Bezahlung einer Kostenpauschale für den ungedeckten Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein gemäss Artikel 265 SchKG[^27] verlangen.
<sup>1</sup> Die Gläubiger und Gläubigerinnen können beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, bei der FINMA gegen Bezahlung einer Kostenpauschale für den ungedeckten Betrag ihrer Forde-
<sup>21</sup> rung einen Verlustschein gemäss Artikel 265 SchKG verlangen.
<sup>2</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht die Gläubiger und Gläubigerinnen im Rahmen der Auszahlung ihrer Anteile auf diese Möglichkeit aufmerksam.
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- b. den Aktiven und Passiven der Bank;
- c. der künftigen Organisation und Führung der Bank und, sofern die Bank Teil einer Bankengruppe oder eines Bankenkonglomerats ist, der künftigen Gruppen- beziehungsweise Konglomeratsorganisation;
- c. der künftigen Organisation und Führung der Bank und, sofern die Bank Teil einer Bankengruppe oder eines Bankenkonglomerats ist, der künftigen Gruppenbeziehungsweise Konglomeratsorganisation;
- d. ob und wie der Sanierungsplan in die Rechte der Bankgläubiger und Bankgläubigerinnen sowie der Eigner und Eignerinnen eingreift;
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<sup>2</sup> Sie macht die Genehmigung und die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt und gibt an, wie betroffene Gläubiger und Gläubigerinnen und Eigner und Eignerinnen den Sanierungsplan einsehen können.
<sup>3</sup> Ordnet der Sanierungsplan die Übertragung von Grundstücken, die Einräumung von dinglichen Rechten und Pflichten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals an, so werden diese Anordnungen mit der Genehmigung des Sanierungsplans unmittelbar wirksam. Die nötigen Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register sind so rasch wie möglich vorzunehmen.[^28]
<sup>3</sup> Ordnet der Sanierungsplan die Übertragung von Grundstücken, die Einräumung von dinglichen Rechten und Pflichten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals an, so werden diese Anordnungen mit der Genehmigung des Sanierungsplans unmittelbar wirksam. Die nötigen Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register sind so rasch wie möglich vorzunehmen.
##### **Art. 46** Ablehnung durch die Gläubiger und Gläubigerinnen
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- a. die Interessen der Gläubiger und Gläubigerinnen Vorrang vor denjenigen der Eigner und Eignerinnen geniessen und die Gläubigerhierarchie berücksichtigt wird;
- b. die Vorschriften des Obligationenrechts[^29] sinngemäss angewendet werden.
<sup>22</sup> b. die Vorschriften des Obligationenrechts sinngemäss angewendet werden.
<sup>2</sup> Sofern die Gewährung eines Bezugsrechts die Sanierung gefährden könnte, kann es den bisherigen Eignern und Eignerinnen entzogen werden.
##### **Art. 48** Grundsätze der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital
Sieht der Sanierungsplan eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vor, so:
##### **Art. 48** Grundsätze der Umwandlung von Fremdin Eigenkapital
Sieht der Sanierungsplan eine Umwandlung von Fremdin Eigenkapital vor, so:
- a. muss so viel Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden, dass die Bank nach erfolgter Sanierung die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit notwendigen Eigenmittelanforderungen zweifelsfrei erfüllt;
- b. muss vor der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt werden;
- c. darf die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital erst vorgenommen werden, wenn die von der Bank ausgegebenen Schuldinstrumente im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital, wie insbesondere bedingte Pflichtwandelanleihen, in Eigenkapital gewandelt wurden;
ist bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital folgende Rangfolge einzuhalten, wobei Forderungen des nächsten Ranges erst gewandelt werden, wenn die Umwandlung von Forderungen des vorangehenden Ranges nicht ausreicht, um die Eigenmittelanforderungen nach Buchstabe a zu erfüllen:
- 1. nachrangige Forderungen ohne Eigenmittelanrechnung,
- 2. übrige Forderungen, soweit sie nicht von der Wandlung ausgeschlossen sind, mit Ausnahme der Einlagen, und
- 3. Einlagen, soweit diese nicht privilegiert sind.
- d.
- b. muss vor der Wandlung von Fremdin Eigenkapital das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt werden;
- c. darf die Wandlung von Fremdin Eigenkapital erst vorgenommen werden, wenn die von der Bank ausgegebenen Schuldinstrumente im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital, wie insbesondere bedingte Pflichtwandelanleihen, in Eigenkapital gewandelt wurden;
- d. ist bei der Wandlung von Fremdin Eigenkapital folgende Rangfolge einzuhalten, wobei Forderungen des nächsten Ranges erst gewandelt werden, wenn die Umwandlung von Forderungen des vorangehenden Ranges nicht ausreicht, um die Eigenmittelanforderungen nach Buchstabe a zu erfüllen: 1. nachrangige Forderungen ohne Eigenmittelanrechnung, 2. übrige Forderungen, soweit sie nicht von der Wandlung ausgeschlossen sind, mit Ausnahme der Einlagen, und 3. Einlagen, soweit diese nicht privilegiert sind.
##### **Art. 49** Wandelbarkeit von Forderungen
Sämtliches Fremd- kann in Eigenkapital gewandelt werden. Ausgenommen sind:
- a. privilegierte Forderungen der 1. und 2. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG[^30] und Artikel 37*a* Absätze 1–5 BankG im Umfang der Privilegierung; und
Sämtliches Fremdkann in Eigenkapital gewandelt werden. Ausgenommen sind:
- a. privilegierte Forderungen der 1. und 2. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4
<sup>23</sup> und Artikel 37 a Absätze 1–5 BankG im Umfang der Privilegie- SchKG rung; und
- b. gesicherte Forderungen im Umfang ihrer Sicherstellung und verrechenbare Forderungen im Umfang ihrer Verrechenbarkeit, sofern der Gläubiger oder die Gläubigerin den Bestand, die Höhe und die Tatsache, dass die Forderung Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung ist, sofort glaubhaft machen kann oder dies aus den Büchern der Bank ersichtlich ist.
##### **Art. 50** Forderungsreduktion
Neben oder anstelle der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital kann die FINMA eine teilweise oder vollständige Forderungsreduktion anordnen. Die Artikel 48 Buchstaben a–c und 49 gelten gleichermassen.
Neben oder anstelle der Umwandlung von Fremdin Eigenkapital kann die FINMA eine teilweise oder vollständige Forderungsreduktion anordnen. Die Artikel 48 Buchstaben a–c und 49 gelten gleichermassen.
#### 4. Abschnitt: Weiterführung bestimmter Bankdienstleistungen
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- f. darlegen, ob ein Wertausgleich zu leisten, wie dieser zu berechnen und ob eine maximale Wertausgleichssumme anzuordnen ist;
- g. ausführen, ob und wie Systeme und Applikationen von der Bank und dem anderen Rechtsträger gemeinsam genutzt werden, und, im Fall der Weiterführung von Bankdienstleistungen durch eine Übergangsbank, wie sichergestellt ist, dass diese Zugang zu Zahlungsverkehrs- und Finanzmarktinfrastrukturen hat und sie nutzen kann;
darlegen, wie zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit von Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen sichergestellt wird, dass nur übertragen werden können:
- 1. verrechenbare, insbesondere einer Aufrechnungsvereinbarung unterliegende Forderungen und Verbindlichkeiten der Bank gegenüber einer oder mehreren Gegenparteien in ihrer Gesamtheit,
- 2. gesicherte Forderungen und Verbindlichkeiten in Verbindung mit ihren Sicherheiten, und
- 3. strukturierte Finanzierungen oder vergleichbare Kapitalmarktvereinbarungen, bei denen die Bank Partei ist, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
- h.
- g. ausführen, ob und wie Systeme und Applikationen von der Bank und dem anderen Rechtsträger gemeinsam genutzt werden, und, im Fall der Weiterführung von Bankdienstleistungen durch eine Übergangsbank, wie sichergestellt ist, dass diese Zugang zu Zahlungsverkehrsund Finanzmarktinfrastrukturen hat und sie nutzen kann;
- h. darlegen, wie zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit von Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen sichergestellt wird, dass nur übertragen werden können: 1. verrechenbare, insbesondere einer Aufrechnungsvereinbarung unterliegende Forderungen und Verbindlichkeiten der Bank gegenüber einer oder mehreren Gegenparteien in ihrer Gesamtheit, 2. gesicherte Forderungen und Verbindlichkeiten in Verbindung mit ihren Sicherheiten, und 3. strukturierte Finanzierungen oder vergleichbare Kapitalmarktvereinbarungen, bei denen die Bank Partei ist, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
<sup>2</sup> Sobald der genehmigte Sanierungsplan vollstreckbar ist oder, im Falle einer systemrelevanten Bank, mit Genehmigung des Sanierungsplans gehen alle zu übertragenden Vermögenswerte oder Vertragsverhältnisse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans auf den oder die neuen Rechtsträger über.
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<sup>2</sup> Die FINMA erteilt der Übergangsbank eine auf zwei Jahre befristete Bewilligung. Sie kann bei der Erteilung von den Bewilligungsvoraussetzungen abweichen. Die Bewilligung kann verlängert werden.
### 4. Kapitel:[^31] Schutz der Finanzmarktinfrastrukturen
##### **Art. 53**
Aufgehoben
##### **Art. 54** Verbindlichkeit von Weisungen an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem
<sup>1</sup> Massnahmen, welche die rechtliche Verbindlichkeit einer Weisung im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015[^32] (FinfraG) einschränken können, sind:
- a. die Eröffnung des Konkurses nach den Artikeln 33–37g BankG; und
- b. die Schutzmassnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h BankG.
### 4. Kapitel: Schutz der Systeme und der Finanzmarktinfrastrukturen
##### **Art. 53** Weisungen von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen
eines Zahlungsoder Effektenabwicklungssystems Weisungen von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen eines Zahlungsoder Effektenabwicklungssystems nach Artikel 27 Absatz 2 BankG sind insbesondere Instruktionen, die:
- a. unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen betreffen; oder
- b. der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.
##### **Art. 54** Verbindlichkeit von Weisungen in Zahlungsoder
Effektenabwicklungssystemen
<sup>1</sup> Massnahmen, welche die rechtliche Verbindlichkeit einer Weisung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 BankG einschränken können, sind:
- a. die Eröffnung des Konkurses nach den Artikeln 33–37 g BankG; und
- b. Schutzmassnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h BankG.
<sup>2</sup> Die FINMA ordnet in ihrer Verfügung den Zeitpunkt, ab dem die Massnahmen nach Absatz 1 gelten, ausdrücklich an.
##### **Art. 55** Aufrechnungsvereinbarungen
Aufrechnungsvereinbarungen nach Artikel 27 Absatz 1 BankG umfassen insbesondere:
- a. Netting-Bestimmungen in bilateralen oder in Rahmenvereinbarungen;
- b. Verrechnungs- und Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen nach Artikel 89 Absatz 1 FinfraG[^33].
### 5. Kapitel: Aufschub der Beendigung von Verträgen[^34]
##### **Art. 56**[^35] Verträge
<sup>1</sup> Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2<sup>bis</sup> der Bankenverordnung vom 30. April 2014[^36] (BankV) gilt für:
- a. Verträge über den Kauf, den Verkauf, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Wertpapiere, Wertrechte oder Bucheffekten und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
- b. Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Waren und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
- c. Verträge in Bezug auf den Kauf, Verkauf oder Transfer von Waren, Dienstleistungen, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und einem künftigen Datum (Terminkontrakte);
- d. Verträge über Swap-Geschäfte bezüglich Zinsen, Devisen, Währungen, Waren sowie Wertpapieren, Wertrechten, Bucheffekten, Wetter, Emissionen oder Inflation und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltender Indizes, einschliesslich Kreditderivate und Zinsoptionen;
- e. Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis;
- f. alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach Buchstaben a–e;
- g. Verträge nach Buchstaben a–f in Form von Rahmenvereinbarungen (*Master Agreements*);
- h. Verträge ausländischer Gruppengesellschaften nach Buchstaben a–g, sofern eine Bank oder ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz die Erfüllung sicherstellt.
<sup>2</sup> Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2<sup>bis</sup> BankV gilt nicht für:
- a. Verträge, welche die Beendigung oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 30*a* Absatz 1 BankG weder direkt noch indirekt durch eine Massnahme der FINMA nach dem elften Abschnitt BankG begründen;
- b. Verträge, welche direkt oder indirekt über eine Finanzmarktinfrastruktur oder ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen oder abgerechnet werden;
- c. Verträge, bei denen eine Zentralbank Gegenpartei ist;
- d. Verträge von Gruppengesellschaften, die nicht im Finanzbereich tätig sind;
- e. Verträge mit Gegenparteien, die keine Unternehmen im Sinne von Artikel 77 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015[^37] sind;
- f. Verträge betreffend die Platzierung von Finanzinstrumenten im Markt;
- g. Änderungen bestehender Verträge, die aufgrund der Vertragsbedingungen ohne weiteres Zutun der Parteien erfolgen.
##### **Art. 57**[^38]
Aufrechnungsvereinbarungen nach Artikel 27 Absatz 3 BankG umfassen insbesondere:
- a. Netting-Bestimmungen in bilateralen oder in Rahmenvereinbarungen; b Verrechnungsund Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen von Zahlungsoder Effektenabwicklungssystemen nach Artikel 27 Absatz 1 BankG.
### 5. Kapitel: Aufschub der Beendigung von Finanzverträgen
##### **Art. 56** Finanzverträge
<sup>1</sup> Als Finanzverträge im Sinne dieses Kapitels gelten:
- a. folgende Verträge betreffend Wertpapiere und Wertrechte (Securities): Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpapieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten, unabhängig davon, ob einzeln, in Gruppen oder als Indizes;
- b. folgende Verträge betreffend Rohstoffe (Commodities): Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung von Rohstoffen sowie den Handel mit Optionen auf Rohstoffen beziehungsweise auf Rohstofflieferungen;
- c. folgende Verträge betreffend den Terminhandel (Futures und Forwards): Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Gütern, Diensten, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und künftigen Datum;
- d. folgende Verträge betreffend den Tauschhandel (Swaps): Verträge über Swapgeschäfte bezüglich Devisen, Währungen, Edelmetalle, Kredite sowie Wertpapiere, Wertrechte, Rohstoffe und deren Indizes; und
- e. alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach Buchstaben a–d.
<sup>2</sup> Als Finanzverträge gelten überdies die in Absatz 1 genannten Verträge in Form von Rahmenvereinbarungen (Master Agreements).
##### **Art. 57** Aufschub
<sup>1</sup> Werden bei der Übertragung von Bankdienstleistungen Finanzverträge ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so kann die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zur Beendigung solcher Verträge aufschieben.
<sup>2</sup> Der Aufschub kann nur bezüglich Finanzverträgen angeordnet werden, die die Beendigung oder das Recht zur Beendigung an behördlich angeordnete Sanierungsoder Schutzmassnahmen knüpfen.
<sup>3</sup> Der Aufschub kann für längstens 48 Stunden angeordnet werden. Die FINMA legt den Beginn und das Ende des Aufschubs ausdrücklich fest.
<sup>4</sup> Der Aufschub gilt nicht, wenn sich aus dem Verhalten:
- a. der sich im Sanierungsverfahren befindlichen Bank vor, während oder nach dem Aufschub ein anderer Grund ergibt, der die Beendigung oder das Recht zur Beendigung nach sich zieht;
- b. des Rechtsträgers, der die Finanzverträge ganz oder teilweise übernimmt, nach deren Übernahme ein von der Übertragung unabhängiger Grund ergibt, der die Beendigung oder das Recht zur Beendigung nach sich zieht.
<sup>5</sup> Die Gegenpartei der sich im Sanierungsverfahren befindlichen Bank kann dieser gegenüber von ihrem Recht zur Vertragsbeendigung Gebrauch machen:
- a. sofort nach Ablauf des Aufschubs; und
- b. sofort nachdem sie darüber Kenntnis erhalten hat, dass der mit ihr geschlossene Finanzvertrag nicht transferiert wurde.
### 6. Kapitel: Abschluss des Verfahrens
##### **Art. 58** Schlussbericht
<sup>1</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin oder der oder die Sanierungsbeauftragte berichtet der FINMA summarisch über den Verlauf des Konkurs- oder des Sanierungsverfahrens.
<sup>1</sup> Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin oder der oder die Sanierungsbeauftragte berichtet der FINMA summarisch über den Verlauf des Konkursoder des Sanierungsverfahrens.
<sup>2</sup> Der Schlussbericht des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin enthält zudem:
- a. Ausführungen über die Erledigung sämtlicher die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse;
- b. Angaben über den Stand der an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetretenen Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG[^39]; sowie
- a. Ausführungen über die Erledigung sämtlicher die Feststellung der Aktivund Passivmasse betreffenden Prozesse;
- b. Angaben über den Stand der an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetretenen
<sup>24</sup> Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG ; sowie
- c. eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.
<sup>3</sup> Die FINMA macht den Schluss des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens öffentlich bekannt.
<sup>3</sup> Die FINMA macht den Schluss des Konkursoder Sanierungsverfahrens öffentlich bekannt.
##### **Art. 59** Aktenaufbewahrung
<sup>1</sup> Die FINMA bestimmt, wie die Insolvenz- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens aufbewahrt werden müssen.
<sup>2</sup> Die Insolvenzakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.
<sup>1</sup> Die FINMA bestimmt, wie die Insolvenzund Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Konkursoder Sanierungsverfahrens aufbewahrt werden müssen.
<sup>2</sup> Die Insolvenzakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Konkursoder Sanierungsverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.
<sup>3</sup> Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.
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##### **Art. 60** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005[^40] wird aufgehoben.
<sup>2</sup> ...[^41]
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>26</sup> …
##### **Art. 61** Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
##### **Art. 61***a*[^42] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. März 2017
<sup>1</sup> Die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 2<sup>bis</sup> BankV[^43] i.V.m. Artikel 56 sind einzuhalten:
- a. nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung, wenn es um den Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit Banken und Wertpapierhäusern geht oder mit Gegenparteien, die als solche gelten würden, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätten;
- b. nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung, wenn es um den Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit anderen Gegenparteien geht.
<sup>2</sup> Die FINMA kann einzelnen Instituten in begründeten Fällen längere Umsetzungsfristen gewähren.
##### **Art. 62** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: [SR **952.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/51/117_121_129)
[^2]: [SR **954.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2018/801)
[^3]: [SR **211.423.4**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/47/109_113_57)
[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5327](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/922)).
[^5]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5327](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/922)).
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5327](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/922)).
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5327](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/922)).
[^8]: [SR **956.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2008/736)
[^9]: [SR **311.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/54/757_781_799)
[^10]: [SR **172.021**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1969/737_757_755)
[^11]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5327](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/922)).
[^13]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^14]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanzinstitute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5327](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/922)).
[^15]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^16]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^17]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 27. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ([AS **2014 **1309](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/274)).
[^19]: [SR **831.461.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1985/1778_1778_1778)
[^20]: [SR **831.425**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1994/2399_2399_2399)
[^21]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^22]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^23]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^24]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^25]: [SR **957.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2009/450)
[^26]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^27]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^28]: Die Berichtigung vom 6. Sept. 2016 betrifft nur den französischen Text ([AS **2016** 3099](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/520)).
[^29]: [SR **220**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377)
[^30]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^31]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5509](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/855)).
[^32]: [SR **958.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/853)
[^33]: [SR **958.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/853)
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ([AS **2017** 1675](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/174)).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ([AS **2017** 1675](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/174)).
[^36]: [SR **952.02**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/273)
[^37]: [SR **958.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/854)
[^38]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ([AS **2015** 5509](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/855)).
[^39]: [SR **281.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/11/529_488_529)
[^40]: [[AS **2005 **3539](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/508), [**2008** 5613 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/776)Ziff. I 3, [**2009** 1769](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/263)]
[^41]: Die Änderung kann unter [AS **2012** 5573 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/648)konsultiert werden.
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ([AS **2017** 1675](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/174)).
[^43]: [SR **952.02**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2014/273)
[^1]: SR 952.0
[^2]: SR 954.1
[^3]: SR 211.423.4
[^4]: SR 956.1
[^5]: SR 311.0
[^6]: SR 172.021
[^7]: SR 281.1
[^8]: SR 281.1
[^9]: SR 281.1
[^10]: SR 281.1
[^11]: SR 281.1
[^12]: SR 952.02
[^13]: SR 831.461.3
[^14]: SR 831.425
[^15]: SR 281.1
[^16]: SR 281.1
[^17]: SR 281.1
[^18]: SR 281.1
[^19]: SR 957.1
[^20]: SR 281.1
[^21]: SR 281.1
[^22]: SR 220
[^23]: SR 281.1
[^24]: SR 281.1
[^25]: [AS 2005 3539, 2008 5613 Ziff. I 3, 2009 1769]
[^26]: Die Änderung kann unter AS 2012 5573 konsultiert werden.
2012-08-30
BIV-FINMA
Originalfassung
Text zu diesem Datum