Änderungshistorie
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. August 2012 über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)
7 Versionen
· 2012-08-30
2017-04-01
BIV-FINMA
2016-09-06
BIV-FINMA
2016-01-01
BIV-FINMA
Änderungen vom 2016-01-01
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<sup>2</sup> Die FINMA erteilt der Übergangsbank eine auf zwei Jahre befristete Bewilligung. Sie kann bei der Erteilung von den Bewilligungsvoraussetzungen abweichen. Die Bewilligung kann verlängert werden.
### 4. Kapitel: Schutz der Systeme und der Finanzmarktinfrastrukturen
##### **Art. 53** Weisungen von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen
eines Zahlungsoder Effektenabwicklungssystems Weisungen von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen eines Zahlungsoder Effektenabwicklungssystems nach Artikel 27 Absatz 2 BankG sind insbesondere Instruktionen, die:
- a. unmittelbar die Abwicklung von Zahlungen oder Effektentransaktionen betreffen; oder
- b. der Bereitstellung der nach den Regeln des Systems erforderlichen finanziellen Mittel oder Sicherheiten dienen.
##### **Art. 54** Verbindlichkeit von Weisungen in Zahlungsoder
Effektenabwicklungssystemen
<sup>1</sup> Massnahmen, welche die rechtliche Verbindlichkeit einer Weisung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 BankG einschränken können, sind:
- a. die Eröffnung des Konkurses nach den Artikeln 33–37 g BankG; und
- b. Schutzmassnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h BankG.
### 4. Kapitel: Schutz der Finanzmarktinfrastrukturen <sup>24</sup>
##### **Art. 53**
Aufgehoben
##### **Art. 54** Verbindlichkeit von Weisungen an eine zentrale Gegenpartei,
einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystemsystem
<sup>1</sup> Massnahmen, welche die rechtliche Verbindlichkeit einer Weisung im Sinne von
<sup>25</sup> Artikel 89 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) einschränken können, sind:
- a. die Eröffnung des Konkurses nach den Artikeln 33–37g BankG; und
- b. die Schutzmassnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h BankG.
<sup>2</sup> Die FINMA ordnet in ihrer Verfügung den Zeitpunkt, ab dem die Massnahmen nach Absatz 1 gelten, ausdrücklich an.
##### **Art. 55** Aufrechnungsvereinbarungen
Aufrechnungsvereinbarungen nach Artikel 27 Absatz 3 BankG umfassen insbesondere:
- a. Netting-Bestimmungen in bilateralen oder in Rahmenvereinbarungen; b Verrechnungsund Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen von Zahlungsoder Effektenabwicklungssystemen nach Artikel 27 Absatz 1 BankG.
### 5. Kapitel: Aufschub der Beendigung von Finanzverträgen
##### **Art. 56** Finanzverträge
<sup>1</sup> Als Finanzverträge im Sinne dieses Kapitels gelten:
- a. folgende Verträge betreffend Wertpapiere und Wertrechte (Securities): Verträge über den Kauf, den Verkauf, den Rückkauf, die Leihe von Wertpapieren und Wertrechten und den Handel mit Optionen auf Wertpapieren und Wertrechten, unabhängig davon, ob einzeln, in Gruppen oder als Indizes;
- b. folgende Verträge betreffend Rohstoffe (Commodities): Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung von Rohstoffen sowie den Handel mit Optionen auf Rohstoffen beziehungsweise auf Rohstofflieferungen;
- c. folgende Verträge betreffend den Terminhandel (Futures und Forwards): Verträge über den Kauf, Verkauf oder Transfer von Gütern, Diensten, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und künftigen Datum;
- d. folgende Verträge betreffend den Tauschhandel (Swaps): Verträge über Swapgeschäfte bezüglich Devisen, Währungen, Edelmetalle, Kredite sowie Wertpapiere, Wertrechte, Rohstoffe und deren Indizes; und
- e. alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach Buchstaben a–d.
<sup>2</sup> Als Finanzverträge gelten überdies die in Absatz 1 genannten Verträge in Form von Rahmenvereinbarungen (Master Agreements).
##### **Art. 57** Aufschub
<sup>1</sup> Werden bei der Übertragung von Bankdienstleistungen Finanzverträge ganz oder teilweise auf einen anderen Rechtsträger übertragen, so kann die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zur Beendigung solcher Verträge aufschieben.
<sup>2</sup> Der Aufschub kann nur bezüglich Finanzverträgen angeordnet werden, die die Beendigung oder das Recht zur Beendigung an behördlich angeordnete Sanierungsoder Schutzmassnahmen knüpfen.
<sup>3</sup> Der Aufschub kann für längstens 48 Stunden angeordnet werden. Die FINMA legt den Beginn und das Ende des Aufschubs ausdrücklich fest.
<sup>4</sup> Der Aufschub gilt nicht, wenn sich aus dem Verhalten:
- a. der sich im Sanierungsverfahren befindlichen Bank vor, während oder nach dem Aufschub ein anderer Grund ergibt, der die Beendigung oder das Recht zur Beendigung nach sich zieht;
- b. des Rechtsträgers, der die Finanzverträge ganz oder teilweise übernimmt, nach deren Übernahme ein von der Übertragung unabhängiger Grund ergibt, der die Beendigung oder das Recht zur Beendigung nach sich zieht.
<sup>5</sup> Die Gegenpartei der sich im Sanierungsverfahren befindlichen Bank kann dieser gegenüber von ihrem Recht zur Vertragsbeendigung Gebrauch machen:
- a. sofort nach Ablauf des Aufschubs; und
- b. sofort nachdem sie darüber Kenntnis erhalten hat, dass der mit ihr geschlossene Finanzvertrag nicht transferiert wurde.
Aufrechnungsvereinbarungen nach Artikel 27 Absatz 1 BankG umfassen insbesondere:
- a. Netting-Bestimmungen in bilateralen oder in Rahmenvereinbarungen;
- b. Verrechnungsund Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen
<sup>26</sup> nach Artikel 89 Absatz 1 FinfraG .
### 5. Kapitel: …
<sup>27</sup> Art. 56 und 57
### 6. Kapitel: Abschluss des Verfahrens
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- b. Angaben über den Stand der an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetretenen
<sup>24</sup> Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG ; sowie
<sup>28</sup> Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG ; sowie
- c. eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.
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##### **Art. 60** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
<sup>1</sup> <sup>25</sup> Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>26</sup> …
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
<sup>2</sup> <sup>30</sup> …
##### **Art. 61** Übergangsbestimmung
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[^23]: SR 281.1
[^24]: SR 281.1
[^25]: [AS 2005 3539, 2008 5613 Ziff. I 3, 2009 1769]
[^26]: Die Änderung kann unter AS 2012 5573 konsultiert werden.
[^24]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5509).
[^25]: SR 958.1
[^26]: SR 958.1
[^27]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5509).
[^28]: SR 281.1
[^29]: [AS 2005 3539, 2008 5613 Ziff. I 3, 2009 1769]
[^30]: Die Änderung kann unter AS 2012 5573 konsultiert werden.
2015-01-01
BIV-FINMA
2012-11-06
BIV-FINMA
2012-11-01
BIV-FINMA
2012-08-30
BIV-FINMA
Originalfassung
Text zu diesem Datum