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Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
16 Versionen
· 2015-11-11
2020-08-25
2020-07-07
2020-04-30
2019-12-03
2019-06-18
2019-05-08
2018-06-20
2018-04-24
2017-05-02
2017-01-27
2016-11-01
2016-05-18
2016-03-04
2016-01-28
2016-01-17
Änderungen vom 2016-01-17
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# Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:
#### 1. Abschnitt: Begriffe
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In dieser Verordnung bedeuten:
- a.[^2] *Gelder: *finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. *Sperrung von Geldern*: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
*iranische Person oder Organ**i**sation*:
- 1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
- 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist,
- 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran,
- 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
- c.
- d. *wirtschaftliche Ressourcen*: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- e. *Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen*: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
- a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b. Sperrung von Geldern : die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
- c. iranische Person oder Organisation : 1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates, 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist, 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran, 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
- d. wirtschaftliche Ressourcen : Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
- e. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen : die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
#### 2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
##### **Art. 2** Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für Trägersysteme
##### **Art. 2** Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für
Trägersysteme
<sup>1</sup> Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.
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<sup>4</sup> Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.
##### **Art. 3** Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt verwendbare Güter
##### **Art. 3** Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt
verwendbare Güter
<sup>1</sup> Bewilligungspflichtig sind:
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- c. die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 aus dem Iran.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 2015[^3] zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.
<sup>3</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung für Güter nach Absatz 2 sowie nach Anhang 2 Teil 1 und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^4] (GKV)[^5], wenn:
- a. die Anforderungen der Richtlinien vom 13. November 2013 beziehungsweise vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG)[^6] erfüllt sind;
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem
<sup>2</sup> Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 2015 zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.
<sup>3</sup> Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung nach Absatz 1
<sup>3</sup> im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV), wenn:
- a. die Anforderungen der Richtlinien 13. November 2013 beziehungsweise
<sup>4</sup> vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG) erfüllt sind;
- b. der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können;
- c. die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.[^7]
<sup>3bis</sup> Das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Anhang 2 Teil 2 und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Tätigkeit ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers oder anderen Aktivitäten im Nuklearbereich beitragen könnte, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind.[^8]
<sup>3ter</sup> Von der Bewilligungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Dienstleistungen für Güter, für welche das SECO eine Bewilligung nach Absatz 3<sup>bis</sup> erteilt hat.[^9]
<sup>4</sup> Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 2015[^10] erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO-Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
- c. die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.
<sup>4</sup> Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom
<sup>5</sup> 20. Juli 2015 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO- Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
<sup>5</sup> Die Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Das SECO meldet die Ausübung dem UNO-Sicherheitsrat und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats.
##### **Art. 4** Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression
<sup>1</sup> Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung, sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
<sup>1</sup> Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung, sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
<sup>2</sup> Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, die zur internen Repression verwendet werden können und die zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind verboten. Die betreffenden Güter sind in Anhang 3 aufgeführt.
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- a. nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
- b. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
- b. Jagdund Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
##### **Art. 5** Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu
Überwachungszwecken
<sup>1</sup> Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 4, die für das Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.
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<sup>3</sup> Es ist verboten, für die iranische Regierung, für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen des Iran sowie für Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs zu erbringen.
<sup>4</sup> Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 im Verfahren nach Artikel 27[^11] GKV[^12], sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
#### 3. Abschnitt: Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen
<sup>4</sup> Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 im
<sup>6</sup> Verfahren nach Artikel 16 GKV , sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.
#### 3. Abschnitt: Finanzierungsund Beteiligungsbeschränkungen
##### **Art. 6** Bewilligungspflicht für Beteiligungen
@@ -109,23 +106,19 @@
- a. im Uranabbau tätig sind; oder
folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen:
- 1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004[^13],
- 2. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV[^14],
- 3. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Ziffer 2.
- b.
- b. folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen: 1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom
<sup>7</sup> 10. Dezember 2004 ,
<sup>8</sup> , 2. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV 3. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Ziffer 2.
<sup>2</sup> Unternehmen nach Absatz 1 müssen für die Entgegennahme von Darlehen oder Krediten von iranischen Personen oder Organisationen eine Bewilligung einholen.
<sup>3</sup> Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA[^15] vereinbar ist.
<sup>4</sup> Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom 20. Juli 2015[^16] erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO-Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
#### 4. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
<sup>3</sup> <sup>9</sup> Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA vereinbar ist.
<sup>4</sup> Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des UNO-Sicherheitsrats vom
<sup>10</sup> 20. Juli 2015 erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des UNO- Sicherheitsrats oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein. 4. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot
##### **Art. 7** Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
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- d. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit iranischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen;
- e. Umsetzung des JCPOA[^17]; oder
<sup>11</sup> e. Umsetzung des JCPOA ; oder
- f. Wahrung schweizerischer Interessen.
@@ -163,15 +156,15 @@
##### **Art. 9** Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge
<sup>1</sup> Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
<sup>1</sup> Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Ausoder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.
<sup>2</sup> Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.
<sup>3</sup> Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, falls die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
<sup>4</sup> Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
##### **Art. 10** Ein- und Durchreiseverbot
<sup>4</sup> Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Ausoder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.
##### **Art. 10** Einund Durchreiseverbot
<sup>1</sup> Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in den Anhängen 5 und 6 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
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##### **Art. 11** Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2011[^18] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Februar 2007[^19] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach
<sup>12</sup> dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Febru-
<sup>13</sup> ar 2007 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:
- a. iranische Personen oder Organisationen;
@@ -217,17 +214,13 @@
#### 7. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten
##### **Art. 14**[^20] Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 5), werden automatisch übernommen.
##### **Art. 14***a*[^21] Veröffentlichung
Die Einträge nach den Anhängen 5–7 werden weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.
##### **Art. 14** Veröffentlichung
Die Inhalte der Anhänge 5–7 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht.
##### **Art. 15** Aufhebung anderer Erlasse
Die Verordnung vom 19. Januar 2011[^22] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.
<sup>14</sup> Die Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.
##### **Art. 16** Inkrafttreten
@@ -235,46 +228,30 @@
###### Fussnoten
[^1]: [SR **946.231**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/564)
[^2]: Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ([AS **2020 **3607](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/650)).
[^3]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO‑Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^4]: [SR **946.202.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/352)
[^5]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([[AS **2004** 4929](https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2004/4929.pdf)](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/745)) auf den 1. Juli 2016 angepasst.
[^6]: Die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer sind im Internet unter folgender Adresse einsehbar: [www.nuclearsuppliersgroup.org](http://www.nuclearsuppliersgroup.org/de/) > Richtlinien
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 ([AS **2016** 1479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/282)).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 ([AS **2016** 1479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/282)).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Mai 2016, in Kraft seit 18. Mai 2016 ([AS **2016** 1479](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/282)).
[^1]: SR 946.231
[^2]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Eng- lisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^3]: SR 946.202.1
[^4]: Die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer sind im Internet unter folgender Adresse einsehbar: www.nuclearsuppliersgroup.org > Richtlinien
[^5]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^6]: SR 946.202.1
[^7]: SR 732.11
[^8]: SR 946.202.1 ; der Inhalt von Anhang 2 GKV kann im Internet abgerufen werden unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Exportkontrollen > Industrie- produkte > Rechtliche Grundlagen/Güterlisten.
[^9]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Eng- lisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^10]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^11]: Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ([SR **170.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/745)) auf den 1. Juli 2016 angepasst.
[^12]: [SR **946.202.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/352)
[^13]: [SR **732.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2005/68)
[^14]: [SR **946.202.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/352); der Inhalt von Anhang 2 GKV kann im Internet abgerufen werden unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten.
[^15]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO-Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^16]: Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^17]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO-Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions
[^18]: [[AS **2011** 383](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/61), [**2012 **3869](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/453), [**2013** 255 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/35)Ziff. I 15 [955 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/197)[2155 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/459)[3285 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/632)[5499](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/879),[**2014 **3055](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/519)[3365 4697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/3365/4697),[**2015 **1369 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/283)[2727 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/512)[2843](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/531)]
[^19]: [[AS **2007** 403](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/80), [**2008** 1821 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/270)[4101](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/574), [**2010** 2879 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/381)[3569](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/517)]
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ([AS **2016 **671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/131)).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ([AS **2016 **671](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/131)).
[^22]: [[AS **2011** 383](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/61), [**2012 **3869](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/453), [**2013** 255 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/35)Ziff. I 15 [955 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/197)[2155 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/459)[3285 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/632)[5499](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2013/879),[**2014 **3055](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2014/519)[3365 4697](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/3365/4697),[**2015 **1369 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/283)[2727 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/512)[2843](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/531)]
[^11]: Der Text des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans ist in Anhang A der UNO- Resolution 2231 (2015) enthalten. Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist im Internet unter folgender Adresse auf Französisch oder Englisch einsehbar: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolu- tions
[^12]: [AS 2011 383, 2012 3869, 2013 255 Ziff. I 15 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697, 2015 1369 2727 2843]
[^13]: [AS 2007 403, 2008 1821 4101, 2010 2879 3569]
[^14]: [AS 2011 383, 2012 3869, 2013 255 Ziff. I 15 955 2155 3285 5499, 2014 3055 3365 4697, 2015 1369 2727 2843]
2015-11-11
Originalfassung
Text zu diesem Datum