Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926
2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^2132]
3) Unternehmen, welche die Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1121 Abs. 1 und 3a bis 3c erfüllen müssen, haben den konsolidierten Jahresbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (Art. 1121 Abs. 3d) zusammen mit dem Urteil und der Erklärung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Art. 196b Abs. 2 Bst. c offenzulegen. Abs. 1 findet keine Anwendung.[^2133]
Art. 1126[^2135]
I. Grössenabhängige Erleichterungen für kleine Gesellschaften
1) Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 Abs. 1 verkürzten Anhang einzureichen haben. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.[^2136]
2) Auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 2 verkürzte Bilanz einzureichen haben; dies gilt nicht für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.[^2137]
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 und 2 nicht in Anspruch nehmen.[^2138]
Art. 1127
II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften[^2139]
1) Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter[^2140]
-
- die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form einreichen müssen.
- a) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 2 sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
Auf der Passivseite
C.1 Anleihen, davon konvertibel
C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- b) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 3 sind in der Bilanz oder im Anhang die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
D.1 Anleihen, davon konvertibel
D.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
D.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
D.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
G.1 Anleihen, davon konvertibel
G.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
G.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
G.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
- c) Für die gesondert anzugebenden Posten der Forderungen und Verbindlichkeiten sind auch die Angaben gemäss Art. 1071 zu machen.
-
- den Anhang ohne die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 sowie Art. 1092 Ziff. 13 einreichen dürfen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.[^2141]
Art. 1128[^2142]
C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
1) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die einer Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 vergleichbar ist, haben deren gesetzliche Vertreter ihren nach dem für sie massgeblichen Recht erstellten, geprüften und offengelegten Geschäfts- und konsolidierten Geschäftsbericht und die Prüfungsberichte nach Art. 1122 bis 1125, 1129 und 1130 Abs. 1 offenzulegen.
2) Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache erstellt worden sind, in einer vom Registeramt der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift beim Amt für Justiz einzureichen. Von der Beglaubigung des Registeramtes ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.[^2143]
Art. 1129
D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen[^2144]
1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:[^2145]
-
- Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung massgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach Art. 1126 und 1127 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
-
- Zusätzlich ist jeweils der vollständige Wortlaut des durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen abgegebenen Prüfungsberichtes wiederzugeben.
-
- Wird die Jahresrechnung wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Prüfungsbericht auf die vollständige Jahresrechnung, so ist hierauf hinzuweisen.
-
- Die Jahresrechnung hat den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Handelsregisternummer der Gesellschaft zu enthalten, gegebenenfalls ergänzt um den Zusatz, dass sie sich in Liquidation befindet. Satz 1 gilt sinngemäss für die konsolidierte Jahresrechnung.[^2146]
2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde, sofern die Revisoren oder das Revisionsunternehmen nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob im Prüfungsbericht auf Umstände verwiesen wird, auf die die Revisoren oder das Revisionsunternehmen in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Prüfungsbericht einzuschränken. Zusätzlich ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Amt für Justiz erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist.[^2147]
3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.[^2148]
Art. 1130[^2149]
E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
1) Das Amt für Justiz prüft, ob die offenzulegenden Unterlagen fristgerecht und vollzählig eingereicht und von den zuständigen Personen nach Art. 1056 unterzeichnet wurden. Fehlen Unterlagen oder ist ihre Unterzeichnung mangelhaft, erteilt das Amt für Justiz einen Verbesserungsauftrag und setzt dafür eine angemessene Frist von höchstens vier Wochen.[^2150]
2) Gibt die Prüfung nach Abs. 1 Anlass zu der Annahme, dass von der Grösse der Gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Amt für Justiz von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist Angaben über die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft die fristgemässe Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.
3) Das Datum der Einreichung der offenzulegenden Unterlagen wird im Handelsregister eingetragen.[^2151]
Art. 1130a[^2152]
F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes
Die besonderen Vorschriften des Offenlegungsgesetzes bleiben vorbehalten.
3. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Wirtschaftszweige[^2153]
1. Unterabschnitt
Banken und Wertpapierfirmen[^2154]
Art. 1131
A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen[^2155]
1) Für Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 119 und 120 des Bankengesetzes bzw. Art. 43 des Wertpapierfirmengesetzes. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen überwiegend Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind; zur Beurteilung des Kriteriums "überwiegend" sind Art. 6 und 9 des Finanzkonglomeratsgesetzes sinngemäss anzuwenden.[^2156]
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1083, 1086, 1090, 1091 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 1092 Ziff. 1, 4, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1095a, 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1101, 1101a, 1122, 1123 Abs. 1 bis 3, Art. 1124, 1125 Abs. 1 und 2, Art. 1126 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.[^2157]
2a) Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für Banken und Wertpapierfirmen abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:[^2158]
-
- Die Grössenklassen nach Art. 1064 (kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften) und Art. 1101 (grosse Gruppen) finden Anwendung.
-
- Wenn in den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von grossen, mittelgrossen oder kleinen Gesellschaften oder Unternehmen die Rede ist, sind damit immer auch die Banken und Wertpapierfirmen umfasst.
-
- Als Nettoumsatzerlös gilt bei Banken und Wertpapierfirmen die Summe aus den Positionen "Zinsertrag", "Laufende Erträge aus Wertpapieren", "Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft", "Erfolg aus Finanzgeschäften" und "Übriger ordentlicher Ertrag" der Erfolgsrechnung.
-
- Art. 1096f darf nur von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden.
3) Von Banken und Wertpapierfirmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.[^2159]
Art. 1132[^2160]
B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
1) Auf der Passivseite der Bilanz darf zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken ein Posten "Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" gebildet werden, soweit dies aus Gründen der Vorsicht wegen der besonderen Risiken des Bankgeschäftes erforderlich ist.
2) Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken oder die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind in der Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen.
Art. 1133[^2162]
I. Bewertung von Vermögensgegenständen
1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen gemäss Art. 1068 Abs. 2 und 3 Posten A.I. und II. sowie Beteiligungen stets als Anlagevermögen.
2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle nicht in Abs. 1 genannten Vermögensgegenstände, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, stets als Umlaufvermögen, es sei denn, dass sie bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen; in diesem Falle sind sie nach Abs. 1 zu bewerten.
3) Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Beteiligungen sowie Anteile an verbundenen Unternehmen und Wertpapiere, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
4) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind festverzinsliche Wertpapiere, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und deren Haltung bis zur Endfälligkeit beabsichtigt ist, stets zum Rückzahlungsbetrag zu bewerten. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere höher als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag zeitanteilig und spätestens zum Zeitpunkt der Rückzahlung dieser Wertpapiere abzuschreiben. Sind die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere niedriger als der Rückzahlungsbetrag, so ist der Unterschiedsbetrag zeitanteilig über die gesamte Restlaufzeit bis zur Rückzahlung als Ertrag zu verbuchen. Der Unterschiedsbetrag gemäss Satz 2 und 3 ist gesondert im Anhang auszuweisen.
5) In Abweichung von Art. 1085 Abs. 1 sind Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes (Handelsbestand) stets zum Marktkurs des Bilanzstichtages zu bewerten, sofern sie an einer anerkannten Börse oder auf einem repräsentativen Markt gehandelt werden. Als Positionen im Rahmen des Handelsgeschäftes gelten nur solche, die nicht bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Art. 1134[^2163]
II. Währungsumrechnung
1) Auf andere als auf die Währung der Rechnungslegung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Termingeschäfte sind zum Terminkurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen.
2) Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen.
Art. 1135[^2164]
III. Bewertung von Finanzinstrumenten
Werden bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (Art. 1116a Abs. 1), dürfen Art. 1133 Abs. 2, 4 und 5 sowie Art. 1134 nicht angewendet werden.
Art. 1136
D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen[^2165]
1) Aufgehoben[^2166]
2) Bezieht eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.[^2167]
2. Unterabschnitt
Versicherungsunternehmen[^2168]
Art. 1137
A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen[^2169]
1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 75 und 99 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind.[^2170]
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1123 Abs. 1 bis 3, Art. 1125 Abs. 1 und 2, Art. 1126 bis 1128, 1130 Abs. 2 und Art. 1139 sind nicht anwendbar. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen.[^2171]
3) Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für Versicherungsunternehmen abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes:[^2172]
-
- Die Grössenklassen nach Art. 1064 (kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften) und Art. 1101 (grosse Gruppen) finden Anwendung.
-
- Wenn in den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von grossen, mittelgrossen oder kleinen Gesellschaften oder Unternehmen die Rede ist, sind damit immer auch die Versicherungsunternehmen umfasst.
-
- Als Nettoumsatzerlös gilt bei Versicherungsunternehmen der Betrag der Position "Gebuchte Bruttoprämien" in der Erfolgsrechnung.
-
- Art. 1096f darf nur von firmeneigenen Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewendet werden.
4) Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 gilt nicht für Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen.[^2173]
5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen.[^2174]
6) Art. 1107 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin angegebene Frist von drei Monaten sechs Monate beträgt.[^2175]
7) Art. 1111 Abs. 2 Ziff. 1 ist auch anwendbar, wenn die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde, aber durch das Geschäft Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet worden sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern.[^2176]
8) Art. 1115 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aktiven, deren Wertänderungen Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen, wenn ihre Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung versicherungsspezifischer Vorschriften beruht, und für Passiven, deren Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung solcher Vorschriften beruht. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.[^2177]
Art. 1138[^2178]
B. Bewertungsvorschriften
1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle Anlagewerte, alle Kapitalanlagen, andere Sachanlagen sowie Vorräte als Anlagevermögen. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sind jedoch nach den für diese Kapitalanlagen geltenden speziellen Vorschriften zu bewerten. Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Kapitalanlagen mit Ausnahme jener für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sowie der Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechte und Bauten und ferner für eigene Aktien oder Anteile.
2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle Forderungen, die nicht zu den Kapitalanlagen gehören, mit Ausnahme des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten gezeichneten Kapitals sowie laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und der Kassenbestand als Umlaufvermögen.
3) Art. 1137 ist entsprechend anzuwenden.
3. Unterabschnitt[^2179]
Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und des Holzeinschlags in Primärwäldern[^2180]
Art. 1138a[^2181]
A. Begriffe
Im Sinne dieses Unterabschnitts gelten als:
-
- "Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie": ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig ist, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind;
-
- "Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern": ein Unternehmen, das auf den Zweigen, die in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind, in Primärwäldern tätig ist;
-
- "staatliche Stelle": eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittlands. Dazu zählen auch von dieser Behörde kontrollierte Abteilungen oder Agenturen bzw. von ihr kontrollierte Unternehmen im Sinne von Art. 1097;
-
- "Projekt": die operativen Tätigkeiten, die sich nach einem einzigen Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder ähnlichen rechtlichen Vereinbarungen richten und die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden. Falls allerdings mehrere solche Vereinbarungen materiell miteinander verbunden sind, werden diese als ein Projekt betrachtet;
-
- "Zahlung": ein als Geld- oder Sachleistung entrichteter Betrag für folgende Arten von Tätigkeiten im Sinne von Ziff. 1 und 2:
- a) Produktionszahlungsansprüche;
- b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Unternehmen erhoben werden, ausschliesslich Steuern, die auf den Verbrauch erhoben werden, wie etwa Mehrwertsteuern, Einkommensteuern oder Umsatzsteuern;
- c) Nutzungsentgelte;
- d) Dividenden;
- e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;
- f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen; und
- g) Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
Art. 1138b[^2182]
B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts
1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und offenzulegen.
2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für ein Unternehmen, das ein Tochter- oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
-
- das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats; und
-
- die Zahlungen des Unternehmens an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, der vom Mutterunternehmen gemäss Art. 1138d erstellt wird.
Art. 1138c[^2183]
C. Inhalt des Berichts
1) Zahlungen müssen unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet werden, nicht im Bericht berücksichtigt werden, wenn sie im Geschäftsjahr unter 123 600 Schweizer Franken liegen.
2) Im Bericht werden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Sinne von Art. 1138a Ziff. 1 und 2 folgende Angaben zum betreffenden Geschäftsjahr gemacht:
-
- der Gesamtbetrag der Zahlungen, die an jede staatliche Stelle geleistet wurden;
-
- der Gesamtbetrag je Art der an jede staatliche Stelle geleisteten Zahlung nach Art. 1138a Ziff. 5; und
-
- wenn diese Zahlungen für ein bestimmtes Projekt getätigt wurden, der Gesamtbetrag je Art der Zahlung nach Art. 1138a Ziff. 5, für jedes Projekt, und der Gesamtbetrag der Zahlungen für jedes Projekt; Zahlungen des Unternehmens zur Erfüllung von Verpflichtungen, die auf Ebene des Unternehmens auferlegt werden, können auf Ebene des Unternehmens statt auf Projektebene angegeben werden.
3) Werden Zahlungen an eine staatliche Stelle in Sachleistungen getätigt, so werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls ihrem Umfang nach gemeldet. Ergänzende Erläuterungen sind beizufügen, um darzulegen, wie ihr Wert festgelegt worden ist.
4) Bei der Angabe der Zahlungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit, und nicht auf deren Form, Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, um die Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnitts zu umgehen.
Art. 1138d[^2184]
D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach Art. 1138b und 1138c zu erstellen, sofern sie nach Art. 1097 bis Art. 1101a einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen haben. Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, bei denen es sich um Mutterunternehmen handelt, werden als in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig angesehen, wenn eines ihrer Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist. Der konsolidierte Bericht erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Berichts gemäss Abs. 1 besteht in jedem Fall, sofern es sich bei einem verbundenen Unternehmen (Art. 1073 Abs. 2) des obersten Mutterunternehmens um eine Gesellschaft, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um eine Bank oder um ein Versicherungsunternehmen handelt.[^2185]
3) Unternehmen, einschliesslich Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Banken und Versicherungsunternehmen, brauchen nicht in einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:[^2186]
-
- erhebliche und andauernde Beschränkungen behindern das Mutterunternehmen nachhaltig an der Ausübung seiner Rechte in Bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses Unternehmens;
-
- es liegt der äusserst seltene Fall vor, dass die für die Aufstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder ungebührliche Verzögerungen zu erhalten sind; und
-
- die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens werden ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten.
Art. 1138e[^2187]
E. Offenlegung; Verantwortung
1) Der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d sind nach Art. 1122 ff. offenzulegen.
2) Die Mitglieder der zuständigen Organe haben die Verantwortung, zu gewährleisten, dass der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d nach ihrem bestem Wissen und Vermögen entsprechend den Anforderungen dieses Titels erstellt und offengelegt werden.
Art. 1138f[^2188]
F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit
1) Unternehmen, die einen Bericht nach Art. 1138b bzw. einen konsolidierten Bericht nach Art. 1138d erstellen und offenlegen, der die Berichtspflichten eines Drittlands erfüllt und gemäss Art. 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet wurde, sind von den Anforderungen dieses Unterabschnitts ausgenommen.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflicht zur Offenlegung. Der Bericht nach Art. 1138b und der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d sind nach Art. 1122 ff. offenzulegen.
4. Abschnitt [^2189]
Unternehmen von öffentlichem Interesse
Art. 1138g[^2190]
Begriff und anzuwendende Vorschriften
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse:
- a) Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines EWRA-Vertragsstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind;
- b) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes;[^2191]
- c) Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
- d) Marktbetreiber einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes.[^2192]
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sinngemäss Anwendung. Im Übrigen finden, vorbehaltlich der Art. 192 Abs. 10 und 11, Art. 196 Abs. 9, Art. 201 Abs. 7, Art. 347a sowie § 67a SchlT, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Anwendung.
5. Abschnitt[^2193]
Internationale Rechnungslegungsstandards
Art. 1139[^2194]
1) Bei der Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahres-rechnung können anstelle der jeweils sonst anzuwendenden Vorschriften über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) die internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) angewendet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
2) Als internationale Rechnungslegungsstandards des IASB gelten die "International Accounting Standards" (IAS), die "International Financial Reporting Standards" (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen.
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Titels auch bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB anzuwenden sind.
4) Gesellschaften, deren Aktien oder Anteile an einer Börse zugelassen sind, und Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben, müssen die konsolidierte Jahresrechnung zwingend unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellen.
5) Die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB im Sinne dieses Artikels dürfen nur insoweit angewendet werden, als deren Anwendbarkeit in der Europäischen Union von der EU-Kommission nach dem Verfahren von Art. 3 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossen wurde.[^2195]
6. Abschnitt[^2196],[^2197]
Ertragssteuerinformationsbericht
Art. 1140[^2198]
A. Begriffe
1) Im Sinne dieses Abschnitts gelten als:
-
- "oberstes Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den grössten Kreis von Unternehmen erstellt;
-
- "konsolidierter Abschluss": der von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellte Abschluss, in dem die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden;
-
- "Steuerhoheitsgebiet": ein Staat oder ein nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragssteuer über Fiskalautonomie verfügt;
-
- "unverbundenes Unternehmen": ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gehört, welche das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen umfasst.
2) Für die Zwecke der Art. 1141 bis 1146 hat der Begriff "Umsatzerlöse" dieselbe Bedeutung wie:
-
- "Nettoumsatzerlöse" für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen und nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 anwenden; oder
-
- "Umsatzerlöse" nach der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen.
Art. 1141[^2201]
1. Oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen
1) Oberste Mutterunternehmen, sofern in den von ihnen nach Art. 1097 ff. erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, haben einen Ertragssteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.
2) Ein oberstes Mutterunternehmen ist nicht mehr zur Ertragssteuerberichterstattung nach Abs. 1 verpflichtet, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse aufgrund der von ihnen nach Art. 1097 ff. erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre für jedes dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro unterschreiten.
3) Unverbundene Unternehmen, sofern in den von ihnen nach Art. 1063 ff. erstellten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, haben einen Ertragssteuerinformationsbericht über das spätere dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zugänglich zu machen.
4) Ein unverbundenes Unternehmen ist nicht mehr zur Ertragssteuerberichterstattung nach Abs. 3 verpflichtet, wenn die Umsatzerlöse aufgrund der von ihm nach Art. 1063 ff. erstellten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre für jedes dieser beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro unterschreiten.
Art. 1142[^2202]
2. Ausnahmen
1) Art. 1141 findet keine Anwendung auf unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen und deren verbundene Unternehmen, wenn diese Unternehmen, einschliesslich ihrer Zweigniederlassungen, ausschliesslich in Liechtenstein ihren Sitz haben und in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtungen oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben.
2) Art. 1141 findet keine Anwendung auf unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, wenn diese Unternehmen oder deren verbundene Unternehmen einen Bericht nach Art. 89 der Richtlinie 2013/36/EU[^2203] offenlegen, der Angaben über ihre sämtlichen Tätigkeiten und, im Falle von obersten Mutterunternehmen, über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen enthält.
Art. 1143[^2204]
3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern
1) Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen nach Art. 1063 ff. mit Sitz in Liechtenstein, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, haben, sofern in der von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnung der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, den Ertragssteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere dieser beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen.
2) Stehen die Angaben oder der Bericht nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, so fordert das Tochterunternehmen sein oberstes Mutterunternehmen auf, ihm alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit es seine Verpflichtungen nach Abs. 1 erfüllen kann. Falls das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, muss das Tochterunternehmen einen Ertragssteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die es verfügt bzw. die es erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass sein oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.
3) Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen sind nicht mehr zur Ertragssteuerberichterstattung nach Abs. 1 und 2 verpflichtet, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens aufgrund der von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre für jedes dieser Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro unterschreiten.
Art. 1144[^2205]
4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
1) Zweigniederlassungen, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, welches eine mit den Rechtsformen nach Art. 1063 vergleichbare Rechtsform aufweist, haben den Ertragssteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens über das spätere der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 und 6 Ziff. 1 erfüllt sind.
2) Stehen die Angaben oder der Bericht nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, so fordert bzw. fordern die zur Erfüllung der Formalitäten der Offenlegung nach Art. 1152 Abs. 2 bestimmte Person bzw. bestimmten Personen das in Abs. 6 Ziff. 1 genannte oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen auf, ihr bzw. ihnen alle zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
3) Werden nicht alle erforderlichen Angaben nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt, muss die Zweigniederlassung einen Ertragssteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen.
4) Die Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 3 gelten nur für Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse nach Art. 1064 Abs. 1 überschreiten.
5) Auf eine Zweigniederlassung, die den Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 unterliegt, finden diese Berichtspflichten jedoch nicht mehr Anwendung, sofern ihre Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse nach Art. 1064 Abs. 1 unterschreiten.
6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf eine Zweigniederlassung nur anzuwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
-
- Das Unternehmen, das die Zweigniederlassung errichtet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, deren oberstes Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt und in den von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, oder ein unverbundenes Unternehmen, in dessen Jahresrechnungen die Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten vorhergehenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen.
-
- Das oberste Mutterunternehmen nach Ziff. 1 hat kein mittelgrosses oder grosses Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1143.
7) Eine Zweigniederlassung unterliegt den Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 nicht mehr, wenn das in Abs. 6 Ziff. 1 vorgesehene Kriterium in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr erfüllt worden ist.
Art. 1145[^2206]
5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte
Art. 1143 und 1144 sind nicht anwendbar, wenn ein Ertragssteuerinformationsbericht von einem obersten Mutterunternehmen oder einem unverbundenen Unternehmen, das nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, in einer mit den Art. 1147 bis 1150 übereinstimmenden Weise erstellt wurde und die folgenden Kriterien erfüllt:
-
- Er wird der Öffentlichkeit kostenlos und in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, in folgender Form zugänglich gemacht:
- a) auf der Internetseite dieses obersten Mutterunternehmens oder dieses unverbundenen Unternehmens;
- b) in mindestens einer in den EWR-Mitgliedstaaten verwendeten Amtssprache;
- c) spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde.
-
- Im Bericht werden der Name und der Sitz eines den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der Name und die Anschrift einer den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden einzelnen Zweigniederlassung angegeben, das bzw. die einen Bericht nach Art. 1151 Abs. 1 offengelegt hat.
Art. 1146[^2207]
6. Umgehung der Berichtspflicht
Unterliegen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen nicht den Art. 1143 und 1144, dienen sie aber keinem anderen Zweck als dem, die in diesem Abschnitt festgelegten Berichtspflichten zu umgehen, sind sie trotzdem verpflichtet, einen Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen.
Art. 1147[^2209]
1. Erforderliche Angaben
1) Der nach Art. 1141 bis 1146 zu erstellende Ertragssteuerinformationsbericht enthält Angaben über sämtliche Tätigkeiten des unverbundenen Unternehmens oder des obersten Mutterunternehmens, darunter auch über die Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss für das betreffende Geschäftsjahr einbezogenen verbundenen Unternehmen.
2) Die Angaben nach Abs. 1 enthalten Folgendes:
-
- den Namen des obersten Mutterunternehmens oder des unverbundenen Unternehmens, das betreffende Geschäftsjahr, die in dem Bericht verwendete Währung sowie gegebenenfalls eine Liste aller Tochterunternehmen, die in den konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens für das betreffende Geschäftsjahr einbezogen und in den EWR-Mitgliedstaaten oder in den von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 2 Bst. a der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmten Steuerhoheitsgebieten niedergelassen sind;
-
- eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten;
-
- die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;
-
- Erträge, zu denen Folgendes zählt:
- a) die Summe der folgenden Positionen der Erfolgsrechnung nach Art. 1079 bzw. 1080: Nettoumsatzerlöse, sonstige betriebliche Erträge, Erträge aus Beteiligungen mit Ausnahme der von verbundenen Unternehmen erhaltenen Dividenden, Erträge aus sonstigen Wertpapieren und Forderungen des Anlagevermögens, sonstige Zinsen und ähnlichen Erträge; oder
- b) die Erträge nach der Definition durch die Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Jahresrechnungen aufgestellt werden; hiervon ausgenommen sind Wertberichtigungen und von verbundenen Unternehmen erhaltene Dividenden;
-
- den Betrag des Jahresgewinns oder Jahresverlusts vor Ertragssteuern;
-
- den Betrag der noch zu zahlenden Ertragssteuer für das betreffende Geschäftsjahr, der auf Grundlage der laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet berechnet wird;
-
- den Betrag der gezahlten Ertragssteuer auf Kassenbasis, der auf Grundlage des Betrags der im betreffenden Geschäftsjahr von Unternehmen und Zweigniederlassungen im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichteten Ertragssteuern berechnet wird; und
-
- den Betrag der einbehaltenen Gewinne am Ende des betreffenden Geschäftsjahres.
3) Für Abs. 2 Ziff. 4, 6, 7 und 8 gelten folgende Präzisierungen:
-
- die Erträge im Sinne von Abs. 2 Ziff. 4 umfassen auch Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
-
- die laufenden Steueraufwendungen im Sinne von Abs. 2 Ziff. 6 beziehen sich nur auf die Tätigkeiten eines Unternehmens im betreffenden Geschäftsjahr und beinhalten keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten;
-
- bereits gezahlte Steuern im Sinne von Abs. 2 Ziff. 7 umfassen Quellensteuern, die von anderen Unternehmen in Bezug auf Zahlungen an Unternehmen und Zweigniederlassungen innerhalb einer Gruppe entrichtet wurden;
-
- die einbehaltenen Gewinne im Sinne von Abs. 2 Ziff. 8 bezeichnen die Summe der Gewinne vergangener Geschäftsjahre und des betreffenden Geschäftsjahrs, für die noch keine Gewinnausschüttung beschlossen wurde. In Bezug auf Zweigniederlassungen sind die einbehaltenen Gewinne diejenigen des Unternehmens, welches die Zweigniederlassung errichtet hat.
4) Die Angaben nach Abs. 2 dürfen auch auf Grundlage der Berichterstattungsvorschriften nach der CbC-Gesetzgebung gemacht werden.
Art. 1148[^2210]
2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben
1) Die Angaben nach Art. 1147 sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer Formate zu machen; die EU-Kommission legt das Muster und die Formate in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2013/34/EU fest.
2) Im Ertragssteuerinformationsbericht sind die in Art. 1147 genannten Angaben für jeden EWR-Mitgliedstaat getrennt auszuweisen. Umfasst ein EWR-Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, werden die Angaben auf der Ebene des EWR-Mitgliedstaates zusammengeführt.
3) Der Ertragssteuerinformationsbericht weist die in Art. 1147 genannten Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet aus, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, als von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 5 Unterabs. 2 Teilsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmtes Steuerhoheitsgebiet gilt, und stellt diese Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet getrennt zur Verfügung, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres als von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 5 Unterabs. 2 Teilsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmtes Steuerhoheitsgebiet gegolten hat.
4) Der Ertragssteuerinformationsbericht weist die in Art. 1147 genannten Angaben auch für andere Steuerhoheitsgebiete als solche nach Abs. 3 auf aggregierter Basis aus.
5) Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragssteuer unterliegen kann.
6) Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragssteuer unterliegen, entsprechen die diesem Steuerhoheitsgebiet zugeordneten Angaben der Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet.
7) Angaben über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet.
Art. 1149[^2211]
3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben
1) Eine oder mehrere spezifische Angaben, die nach Massgabe von Art. 1147 zu machen sind, dürfen zeitweise nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Jegliche Nichtaufnahme solcher Angaben ist im Bericht zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme klar und deutlich anzugeben.
2) Alle Angaben, die nach Abs. 1 nicht aufgenommen wurden, sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Nichtaufnahme in einem späteren Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen.
3) Die Angaben über die nach Massgabe von Art. 1148 Abs. 3 von der Regierung mit Verordnung bestimmten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgespart werden.
Art. 1150[^2212]
4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat
1) Der Ertragssteuerinformationsbericht kann, gegebenenfalls auf Gruppenebene, eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den nach Art. 1147 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.
2) Die im Ertragssteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss des obersten Mutterunternehmens oder der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt wird. Der Bericht ist in der im Abschluss verwendeten Währung offenzulegen.
3) Im Fall von Art. 1143 Abs. 2 entspricht die im Ertragssteuerinformationsbericht verwendete Währung jedoch der Währung, in der das Tochterunternehmen seine Jahresrechnungen offenlegt.
4) Die Schwellenwerte nach Art. 1143 und 1144 werden zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 in die Landeswährung aller massgeblichen Drittländer umgerechnet und auf das nächste Tausend gerundet.
5) Im Ertragssteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob er nach Art. 1147 Abs. 2 oder 4 erstellt wurde.
Art. 1151[^2213]
III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts
1) Der Ertragssteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Art. 1144 Abs. 3 sind binnen zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, offenzulegen.
2) Der Ertragssteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Art. 1144 Abs. 3 sind der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen der EWR-Mitgliedstaaten spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, kostenlos zugänglich zu machen, und zwar auf der Internetseite:
-
- des Unternehmens, sofern Art. 1141 anwendbar ist;
-
- des Tochterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Art. 1143 anwendbar ist; oder
-
- der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das die Zweigniederlassung errichtet hat, oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Art. 1144 anwendbar ist.
3) Der in Art. 1141 und 1143 bis 1146 genannte Bericht und gegebenenfalls die Erklärung, auf die in Art. 1143 Abs. 2 und Art. 1144 Abs. 3 Bezug genommen wird, bleiben mindestens fünf Jahre in Folge auf der betreffenden Internetseite zugänglich.
Art. 1152[^2214]
IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts
1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen nach Art. 1141 tragen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht nach Art. 1141 bis 1151 erstellt, offengelegt und zugänglich gemacht wird.
2) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Art. 1143 genannten Tochterunternehmen, die die Formalitäten der Offenlegung für die Zweigniederlassungen nach Art. 1144 erfüllen, tragen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür, nach ihrem besten Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht wie jeweils einschlägig in einer mit den Art. 1141 bis 1150 übereinstimmenden Weise oder gemäss den genannten Artikeln erstellt und nach Massgabe von Art. 1151 offengelegt und zugänglich gemacht wird.
Art. 1153[^2215]
V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers
In den Fällen, in denen der Geschäftsbericht eines dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden Unternehmens durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft werden muss, ist im Prüfungsvermerk anzugeben, ob für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, für das die der Prüfung unterzogenen Geschäftsberichte aufgestellt wurden, das Unternehmen nach Art. 1141 bis 1146 verpflichtet war, einen Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht nach Massgabe von Art. 1151 offengelegt wurde.
Schlussabteilung
Einführungs- und Übergangsbestimmungen
§ 1
A. Verweisung
Die Art. 1 bis und mit 4 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht finden entsprechende Anwendung.
§ 2
I. Handlungsfähigkeit
1) Die Handlungsfähigkeit wird in allen Fällen nach den Bestimmungen des neuen Rechtes beurteilt.
2) Wer indessen nach dem bisherigen Rechte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes handlungsfähig gewesen ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechtes aber nicht handlungsfähig wäre, wird auch nach diesem Zeitpunkt als handlungsfähig anerkannt.
3) Abs. 2 von Art. 12 tritt erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, da ein neues Familienrecht erlassen ist.
§ 3
II. Frauen
1) Aufgehoben[^2216]
2) Aufgehoben[^2217]
3) Aufgehoben[^2218]
4) Aufgehoben[^2219]
5) Aufgehoben[^2220]
6) Aufgehoben[^2221]
7) Personen weiblichen Geschlechtes können gleich Personen männlichen Geschlechtes in allen Fällen als Zeugen, wie namentlich als Urkundszeugen, auftreten.
8) Es wird dadurch besonders § 591 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung gemäss § 2 Bst. c des Einführungspatentes zum Erbrecht vom 6. April 1846, Nr. 3877, mit der Massgabe abgeändert, dass er auf alle im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht rechtskräftig abgehandelten Verlassenschaften Anwendung findet.
§ 4
III. Aussereheliche[^2222]
1) Die Vorschrift des Art. 485 Abs. 3 dieses Gesetzes ist auch zugunsten der zur Zeit des Inkrafttretens noch lebenden Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die bisher von diesem Rechte ausgeschlossen waren, und ihrer Nachkommen anzuwenden.[^2223]
2) Bis zum Erlass eines neuen Erbrechts hat § 754 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu lauten:
"Die ausserehelichen Blutsverwandten werden in der mütterlichen Verwandtschaft den ehelichen im Erbrecht gleichgestellt.
In der väterlichen Verwandtschaft besteht kein Erbrecht."
3) Diese Vorschrift findet auf die beim Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig beendeten Verlassenschaftsabhandlungen Anwendung.
§ 5
1. Im Allgemeinen
1) Die Verschollenerklärung steht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unter den Bestimmungen des neuen Rechts.
2) Die Todeserklärungen des bisherigen Rechtes haben nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die gleichen Wirkungen wie die Verschollenerklärung des neuen Rechtes, wobei aber die vor diesem Zeitpunkte nach bisherigem Recht eingetretenen Folgen, wie Erbgang oder Auflösung der Ehe, bestehen bleiben.
3) Ein zur Zeit des Inkrafttretens des neuen Rechtes schwebendes Verfahren wird unter Anrechnung der abgelaufenen Zeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu begonnen oder auf Antrag der Beteiligten nach dem bisherigen Verfahren und unter Beobachtung der bisherigen Fristen zu Ende geführt.
§ 6
a) Ehe
1) Ist ein Ehegatte für verschollen erklärt, so kann der andere Ehegatte eine neue Ehe nur eingehen, wenn die frühere Ehe gerichtlich aufgelöst worden ist.
2) Es kann die Auflösung der Ehe zugleich mit der Verschollenerklärung oder in einem besonderen Verfahren verlangt werden.
3) Für das Verfahren gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie bei der Trennung (§ 112 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch).
§ 7
aa) Beerbung eines Verschollenen
1) Wird jemand für verschollen erklärt, so haben die Erben oder Bedachten vor der Auslieferung der Erbschaft für die Rückgabe des Vermögens an Besserberechtigte oder an den Verschollenen selbst Sicherheit zu leisten.
2) Diese Sicherheit ist im Falle des Verschwindens in hoher Todesgefahr auf fünf Jahre und im Falle der nachrichtlosen Abwesenheit auf 15 Jahre zu leisten, in keinem Falle aber länger als bis zu dem Tage, an dem der Verschollene 100 Jahre alt wäre.
3) Die fünf Jahre werden vom Zeitpunkte der Auslieferung der Erbschaft und die 15 Jahre von der letzten Nachricht an gerechnet.
4) Kehrt der Verschollene zurück, oder machen besser Berechtigte ihre Ansprüche geltend, so haben die Eingewiesenen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
5) Dem besser Berechtigten haften sie, wenn sie in gutem Glauben sind, nur während der Frist der Erbschaftsklage.
§ 8
bb) Erbrecht des Verschollenen
1) Kann für den Zeitpunkt eines Erbganges Leben oder Tod eines Erben nicht nachgewiesen werden, weil dieser verschwunden ist, so wird sein Anteil unter amtliche Verwaltung gestellt.
2) Die Personen, denen bei Nichtvorhandensein des Verschwundenen sein Erbteil zugefallen wäre, haben das Recht, ein Jahr seit dem Verschwinden in hoher Todesgefahr oder fünf Jahre seit der letzten Nachricht über den Verschwundenen beim Richter um die Verschollenerklärung und, nachdem diese erfolgt ist, um die Aushändigung des Anteils nachzusuchen.
3) Die Auslieferung des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Auslieferung an die Erben eines Verschollenen.
§ 9
cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander
1) Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf.
2) Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.
§ 10
dd) Verfahren von Amts wegen
1) Stand das Vermögen oder der Erbteil eines Verschwundenen während zehn Jahren in amtlicher Verwaltung, oder hätte dieser ein Alter von 100 Jahren erreicht, so wird auf Verlangen der zuständigen Behörde die Verschollenerklärung von Amts wegen durchgeführt.
2) Melden sich alsdann innerhalb der Ankündigungsfrist keine Berechtigten, so fallen die Vermögenswerte in den Armenfonds der Heimatgemeinde bzw. der Heimatgemeinde selbst oder, wenn der Verschollene niemals in Liechtenstein gewohnt hat oder ein Ausländer ist, dem Lande zu.[^2224]
3) Gegenüber dem Verschollenen selbst und den besser Berechtigten besteht die gleiche Pflicht zur Rückerstattung wie für die eingewiesenen Erben.
§ 11[^2225]
V. Annahme an Kindesstatt
Aufgehoben
§§ 12 bis 14[^2226]
Aufgehoben
§§ 15 bis 21[^2227]
Aufgehoben
§§ 22 bis 25[^2228]
Aufgehoben
§ 26[^2229]
5. Verweisung
Aufgehoben
§ 27[^2230]
1. Bei Unmündigen und Verurteilten
Aufgehoben
§§ 28 bis 30[^2231]
Aufgehoben
§ 31
D. Verbandspersonen
1) Verbandspersonen, die unter dem bisherigen Recht die Persönlichkeit erlangt haben, behalten sie unter dem neuen Rechte bei, auch wenn sie nach dessen Bestimmungen die Persönlichkeit nicht oder nur in anderer Rechtsform erlangt hätten.
2) Die bereits bestehenden juristischen Personen, für deren Entstehung nach der Vorschrift dieses Gesetzes die Eintragung in das öffentliche Register erforderlich ist, müssen jedoch diese Eintragung, auch wenn sie nach dem bisherigen Rechte nicht vorgesehen war, binnen zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes nachholen und werden nach Ablauf dieser Frist ohne Eintragung nicht mehr als juristische Personen anerkannt.
3) Das Landgericht hat im Verlaufe des letzten Jahres vor Ablauf dieser Frist durch öffentliche Bekanntmachungen auf diese Bestimmung hinzuweisen.
4) Der Inhalt der Persönlichkeit bestimmt sich für alle juristischen Personen, sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, nach dem neuen Recht.
5) Soweit zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine von Art. 486 Abs. 2 abweichende, zu Recht bestehende Übung besteht, wird sie anerkannt, kann jedoch nicht mehr neu entstehen.
6) Art. 141 findet hinsichtlich des Verfahrens entsprechend auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelösten Verbandspersonen Anwendung.
7) Eine amtliche Vermögensverwaltung bei Stiftungen für die nach dem Inkrafttreten entstandenen Stiftungen findet nur mehr statt, wenn sie nach dem neuen Rechte zulässig ist.
8) Wenn in den Gesetzen von moralischen Personen, moralischem Körper, Korporation, oder in dergleichen Beziehung die Rede ist, sind darunter juristische Personen zu verstehen, soweit sich aus dem offensichtlichen Sinne einer Vorschrift nicht etwas anderes ergibt.
9) Die Einholung einer Konzession (Polizeibewilligung) ist nur noch nötig, wo es das Gesetz verlangt und die gesetzlichen, statutarischen oder sonstigen Bestimmungen betreffend staatliche Überwachung oder einen staatlichen Kommissär oder dergleichen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausserkraft.
§ 32
E. Gesellschaften ohne Persönlichkeit
1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Gesellschaften ohne Persönlichkeit beurteilen sich hinsichtlich Entstehung und Rechtsstellung vor diesem Zeitpunkte nach dem alten und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäss dem neuen Rechte.
2) Wo im bisherigen Rechte von "offener Handelsgesellschaft" die Rede ist, ist darunter die Kollektivgesellschaft, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, des neuen Rechtes zu verstehen.
3) Ob die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Gesetzen oder Verordnungen verwendeten Bezeichnungen Gesellschaft oder Gemeinschaft eine Verbandsperson oder eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder eine sonstige Gemeinschaft bedeuten, ist im Einzelnen jeweils festzustellen.
§ 33
F. Handelsgesellschaften und Kaufleute
1) Wo im bisherigen Rechte von Handelsgesellschaften die Rede ist, werden darunter, wenn aus dem Sinne der einzelnen Bestimmungen es sich nicht anders ergibt, die Kollektivgesellschaft (offene Handelsgesellschaft), die Kommanditgesellschaft, die Aktiengesellschaft und die Kommanditaktiengesellschaft[^2232], soweit aber Handelsgesellschaften in Frage kommen, die unter dem neuen Rechte entstanden sind, sind darunter zu verstehen die Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellte Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen.
2) Wo in anderen Gesetzen oder Verordnungen von Kaufleuten, Handelsleuten oder dergleichen die Rede ist, sind in Zukunft darunter jene zu verstehen, die sich nach diesem Gesetze infolge Betriebes eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes in das Handelsregister eintragen lassen müssen, gleichgültig, ob sie gewerbsmässig Handelsgeschäfte betreiben, und die nach Abs. 1 gemäss dem neuen Rechte bezeichneten Gesellschaften.[^2233]
§ 34
G. Repräsentant und Treuhänder
1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bestellung von Repräsentanten sind auf die zur Zeit des Inkrafttretens bestehenden Verbandspersonen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften anwendbar, wenn die Voraussetzungen zur Bestellungspflicht zutreffen.
2) Die Repräsentanten müssen bis spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt sein. Die Regierung kann jedoch diese Frist angemessen verlängern oder anordnen, dass ältere Firmen einen solchen nicht bestellen müssen.
3) Die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis finden insbesondere ergänzende Anwendung auf die mittelbare Stellvertretung, Verträge auf Leistungen zugunsten eines Dritten, Sicherungsübereignungen, fiduziarische Rechtsgeschäfte, auf den Abhandlungspfleger, die Nacherbfolge und Ersatzerbfolge, das Nachlegat und Ersatzlegat und dergleichen Rechtsverhältnisse.
§ 35
I. Allgemeine Vorschriften
1) Als allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts im Sinne dieses Gesetzes und des Sachenrechtes gelten, wenn es sich um Personen und Firmen handelt, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, in erster Linie diejenigen des Handelsgesetzbuches über Handelsgeschäfte und subsidiär und in allen übrigen Fällen jene des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches.
2) Wo in diesem Gesetze auf den Schaden hingewiesen wird, umfasst er in allen Fällen auch den entgangenen Gewinn.
3) Im übrigen finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf alle im Handelsregister eingetragenen Firmen Anwendung, soweit nicht eine Ausnahme besteht.[^2234]
4) Bei Urkunden, wie Schuldscheinen und dergleichen, die nicht gemäss den Vorschriften über Wertpapiere für kraftlos erklärt werden können, kann der Verpflichtete gegen Erfüllung verlangen, dass der Berechtigte die Entkräftigung, und allenfalls die Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde erkläre.
§ 36
1. Kaufmännische und nicht kaufmännische Prokura
1) Wer ein Handels-, Fabrikations-, oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder sonst ein anderes Gewerbe oder Geschäft oder einen Beruf betreibt, kann durch Eintragung in das Handelsregister Prokuristen mit der Ermächtigung bestellen, für den Inhaber das Gewerbe oder das Geschäft zu betreiben und per prokura oder in ähnlicher Weise zu zeichnen.[^2235]
2) Zum Prokuristen können Einzelpersonen, Firmen oder Verbandspersonen bestellt werden.
3) Die Anmeldung zum Handelsregister, die Eintragung und Bekanntmachung hat zu enthalten:[^2236]
-
- Name, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz des Geschäftsherrn (Prinzipals) und des Prokuristen;
-
- falls die Prokura nur auf die Zweigniederlassung oder in anderer Weise beschränkt sein soll, eine Angabe hierüber.
4) Der Prokurist hat die Firma oder den Namen in der Weise zu zeichnen, dass er der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma beziehungsweise dem Namen seine eigenhändige Unterschrift mit einem die Prokura andeutenden Zusatz, wie beispielsweise "per prokura" beisetzt.
5) Ist eine Firma oder Verbandsperson ihrerseits Prokurist einer andern Firma oder Verbandsperson, so erfolgt die Zeichnung unter entsprechender Anwendung der unter den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen über die Unterschrift aufgestellten Vorschriften.
§ 37
2. Umfang der Vollmacht
1) Der Prokurist gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als ermächtigt, den Geschäftsherrn durch Wechselzeichnungen zu verpflichten und in dessen Namen alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Geschäftsherrn mit sich bringen kann.
2) Zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken oder diesen gleichgestellten Rechten ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist oder falls es das Gesetz vorsieht.
§ 38
3. Beschränkbarkeit
1) Die Prokura kann auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt werden.
2) Sie kann mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura) mit der Wirkung, dass die Unterschrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist.
3) Andere als im Gesetze vorgesehene Beschränkungen der Prokura haben gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung.
§ 39
4. Löschung
1) Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung gemäss dem alten Rechte die Eintragung nicht stattgefunden hat.[^2237]
2) Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.
§ 40
1. Im Allgemeinen
1) Die Effektivklausel in Verträgen kann auch ausdrücklich zugunsten von Geldleistungen in Schweizerwährung verabredet werden, in diesem Falle kann der Schuldner nicht durch Leistung in Liechtensteiner Frankenwährung erfüllen.
2) Im Viehhandel gehen Nutzen und Gefahr, wenn es nicht anders vereinbart ist, mit dem Abschluss des Veräusserungsgeschäftes auf den Erwerber über.
3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Niessbrauche zu belasten, ist nichtig.
4) Zechschulden und Schulden aus dem Kleinverkauf geistiger Getränke sind nicht klagbar, ausgenommen sind Forderungen für förmliche Gastmähler, an beherbergte Durchreisende und an Pensionäre.
§ 41
a) Im Allgemeinen
Es haben die folgenden §§ des ABGB zu lauten:
-
- § 918. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil entweder nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erfüllt wird, kann der andere entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Ist die Erfüllung für beide Seiten teilbar, so kann wegen Verzögerung einer Teilleistung der Rücktritt nur hinsichtlich der einzelnen oder auch aller noch ausstehenden Teilleistungen erklärt werden.
-
- § 919. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen, so muss der Rücktrittsberechtigte, wenn er auf der Erfüllung bestehen will, das nach Ablauf der Zeit dem andern ohne Verzug anzeigen; unterlässt er dies, so kann er später nicht mehr auf der Erfüllung bestehen. Dasselbe gilt, wenn die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die verspätete Leistung, oder, im Falle der Verspätung einer Teilleistung, die noch übrigen Leistungen für den Empfänger kein Interesse haben.
-
- § 920. Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kann der andere Teil entweder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrage zurücktreten. Bei teilweiser Vereitlung steht ihm der Rücktritt zu, falls die Natur des Geschäftes oder der dem Verpflichteten bekannte Zweck der Leistung entnehmen lässt, dass die teilweise Erfüllung für ihn kein Interesse hat.
-
- § 921. Der Rücktritt vom Vertrage lässt den Anspruch auf Ersatz des durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt. Das bereits empfangene Entgelt ist auf solche Art zurückzustellen oder zu vergüten, dass kein Teil aus dem Schaden des andern Gewinn zieht.
§ 42
b) Bei Tausch- und Kaufverträgen
Die nachfolgenden §§ des ABGB haben zu lauten:
§ 1047. Tauschende sind vermöge des Vertrages verpflichtet, die vertauschten Sachen der Verabredung gemäss mit ihren Bestandteilen und mit allem Zugehör zu rechter Zeit, am gehörigen Ort und in eben dem Zustand, in welchem sie sich bei Schliessung des Vertrages befunden haben, zum freien Besitze zu übergeben und zu übernehmen.
§ 1052. Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des andern Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten.
§ 43
c) Alte Verträge
Die Folgen der Nichterfüllung entgeltlicher Verträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, bestimmen sich nach dem alten Recht.
§ 44
3. Haftung für Hilfspersonen
1) Wer die Erfüllung seiner Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechtes aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugter Weise, durch eine Hilfsperson, wie Hausgenossen, Arbeiter oder Angestellte vornehmen lässt, hat dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtung verursacht.
2) Diese Haftung kann durch eine zum voraus getroffene Verabredung beschränkt oder aufgehoben werden.
3) Steht aber der Verzichtende im Dienst des andern oder folgt die Verantwortlichkeit aus dem Betrieb eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes, so darf die Haftung höchstens für leichtes Verschulden wegbedungen werden.
§ 45
4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
1) Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2) Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3) Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
§ 46
5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
1) Wird ein Geschäft mit einem andern durch wechselseitige Übernahme von Aktiven und Passiven vereinigt, so stehen die Gläubiger der beiden Geschäfte unter den Wirkungen der Vermögensübernahme und es wird ihnen das vereinigte Geschäft für alle Schulden haftbar.
2) Das gleiche gilt für den Fall einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gegenüber den Passiven des Geschäftes, das bisher durch einen Einzelinhaber geführt worden ist.
3) Die besonderen Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
§ 47
1. Haftung des Geschäftsherrn
1) Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Angestellten oder Arbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet habe, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
2) Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
§ 48[^2238]
Aufgehoben
§ 49
I. Zivilstandsregister
1) Die bisher geführten Register (Matriken) über den Personenstand werden bis zur Inkraftsetzung der neuen Vorschriften über das Zivilstandsregister durch die Regierung nach den alten Vorschriften mit den bisherigen Wirkungen weitergeführt.
2) Solange das Eheregister gesetzlich nicht geregelt ist, wird die Einrichtung und Führung desselben, die Bestimmung der anmeldungs- und eintragungspflichtigen Tatsachen und der Anmeldungspflichtigen im Verordnungswege geregelt; in diesem Falle gilt dann neues Zivilstandsregisterrecht.
3) Die Gebühren für Eintragung, Auszüge usw., welche von den Parteien zu entrichten sind, werden gleichfalls im Verordnungswege bestimmt, bis dahin gilt altes Recht.
4) Im Übrigen finden die Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts über familienrechtliche Institute, wie beispielsweise über Anerkennung der Vaterschaft und dergleichen, soweit sie gesetzlich noch nicht eingeführt sind, erst nach ihrer Einführung durch das neue Familienrecht Anwendung.[^2239]
5) Der Scheidung im Sinne der Vorschriften über das Zivilstandsregister entspricht die Trennung der Ehe nach dem bisherigen Recht.
6) Den mit der Führung der Matriken bisher betraut gewesenen Amtsstellen verbleibt, sofern die Register nicht abgeliefert oder abverlangt werden, die Berechtigung und Verpflichtung über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetragenen Geburten, Heiraten und Sterbefälle Zeugnisse zu erteilen.
7) Unberührt bleibt die Registerführung für kirchliche Zwecke.
§ 50
1. Im Allgemeinen
1) Bis die Regierung die neuen Register zur Verwendung anweist, wird das bisher geführte Handelsregister als Ersatz für das Öffentlichkeitsregister weiter geführt, und es werden darin alle nach diesem Gesetze erforderlichen oder zulässigen Eintragungen über Tatsachen und Verhältnisse vollzogen, wobei die formelle Eintragung in den Registern dem Ermessen des Registerführers überlassen bleibt.
2) Im übrigen tritt das Öffentlichkeitsregisterrecht sofort in Kraft.
3) Sofern die Regierung es nicht anders anordnet, bleiben die im bisher geführten Handelsregister eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse ohne Übertragung in das neue Öffentlichkeitsregister mit den gleichen Wirkungen, wie wenn sie im letztgenannten Register eingetragen wären, bestehen.
4) Wo in den Gesetzen und Verordnungen das Handelsregister erwähnt wird, tritt an dessen Stelle das Öffentlichkeitsregister als Handelsregister.
5) Aufgehoben[^2240]
§ 51
2. Anmerkung von Güterrechtsverträgen
1) Bis zum Erlass von Vorschriften über das Güterrechtsregister treten anstelle von Art. 996 folgende Bestimmungen:
2) Die der Ehefrau des Inhabers einer Einzelfirma, mit Ausnahme des Inhabers einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^2241], eines Kollektivgesellschafters oder des unbeschränkt haftenden Gesellschafters von Kommandit-, Kommanditanteils-, Kommanditstammanteils- oder Kommanditaktiengesellschaften durch die ehelichen Güterrechtsverträge eingeräumten Vermögensrechte müssen, um den Gläubigern der Unternehmung gegenüber rechtswirksam zu sein, auf Anmeldung eines der Beteiligten bei dem bezüglichen Eintrag ins Öffentlichkeitsregister angemerkt werden, die Güterrechtsverträge mögen schon vor der Eintragung der Firma oder erst nachher geschlossen worden sein.
3) Diese Rechte sind den erwähnten Gläubigern gegenüber erst mit dem Tage der vollzogenen Anmerkungen wirksam ohne Rücksicht darauf, ob sie Kenntnis davon erlangt haben oder nicht.
4) Im Falle eines Insolvenzverfahrens gehen die Ansprüche der Gläubiger der Unternehmung, welche schon vor der Anmerkung im Öffentlichkeitsregister entstanden sind, den Ansprüchen aus einem ehegüterrechtlichen Vertrag vor.[^2242]
5) Die vorausgehenden Vorschriften über ehegüterrechtliche Verträge finden auch auf jede Änderung derselben Anwendung, sie mag durch die Parteien oder im Rechtswege erfolgt sein.
6) Die Anmeldung zum Register und die Anmerkung und die Veröffentlichung hat zu enthalten: das Datum des Vertrages, Name, Vorname, Stand und Wohnort der Frau und die Anmerkung, überdies das Datum ihrer Eintragung.
7) Die für die Ehefrau aufgestellten Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Ehemann zutreffen.
§ 52[^2243]
Aufgehoben
§ 53[^2244]
Aufgehoben
§§ 54 bis 59[^2245]
Aufgehoben
§ 60
6. Gemeinsame Bestimmungen für alle Ehrenbeleidigungen
1) Ist die Ehrenbeleidigung in einer Zeitung oder Zeitschrift erfolgt, so ist sie ein Vergehen und auf Verlangen des Antragstellers anzuordnen, dass das Urteil nach Ermessen des Gerichts durch öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.
2) Aufgehoben[^2246]
§ 61[^2247]
II. Leichte Körperverletzungen usw.
Aufgehoben
§ 62[^2248]
III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung
Aufgehoben
§ 63
IV. Treuhänder
Wenn sich bei einer Abrechnung ein Fehlbetrag erzeigt, den der eigentliche Treuhänder nicht sofort aus eigenen Mitteln decken kann, untersteht der Treuhänder ausserdem den strafrechtlichen Bestimmungen über Veruntreuung fremden Gutes.
§ 64[^2249]
V. Tierquälerei
Aufgehoben
§ 65
1. Zivilstands- und Handelsregister[^2251]
1) Wer die Anmeldung der nach den Vorschriften des Zivilstandsregisterrechts anmeldungspflichtigen Tatsachen und Verhältnisse über Geburt, Tod, Ehe unterlässt, kann vom Registerführer mit einer Ordnungsbusse bis auf 500 Franken nach dem Verwaltungsverfahren unter Weiterziehung des Entscheides oder der Verfügung gebüsst werden.
2) Wenn Personen geistlichen Standes Registerführer sind, so steht die Bussenverhängung erstinstanzlich der Regierung zu, jedoch sind die Registerführer anzeigepflichtig.
3) Wer seiner Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Amt für Justiz auf Antrag oder von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.[^2252]
4) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Anmeldung stattgefunden hat oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht zur Anmeldung nicht besteht.
5) Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.[^2253]
§ 66
2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht[^2254]
1) Vom Landgericht wird auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken, bei Fahrlässigkeit mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken, bestraft, wer:[^2255]
-
- der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen und anderer Geschäftskorrespondenz gleich welcher Form gemäss den Vorschriften über die Rechnungslegung nicht nachkommt;
-
- der Pflicht zur Durchführung einer Abschlussprüfung oder einer prüferischen Durchsicht (Review) gemäss den Vorschriften über die Prüfungs- und Reviewpflicht (Art. 1058 f.) nicht nachkommt.
2) Wird der Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 nicht nachgekommen, so wird die Verbandsperson vom Amt für Justiz von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse von 1 000 Franken oder, soweit es sich um Kleinstgesellschaften (Art. 1064 Abs. 1a) handelt, 500 Franken bestraft.[^2256]
2a) Wer seiner Pflicht nach Art. 182a Abs. 2, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht nachkommt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. Dies gilt sinngemäss für die Treuhänder einer Treuhänderschaft (Art. 923 Abs. 1).[^2257]
2b) Wer seinen Pflichten gemäss Art. 142 Abs. 1a, Art. 182 Abs. 3 oder Art. 247a Abs. 1, 2 oder 3 vorsätzlich nicht oder nicht fristgerecht nachkommt bzw. diese nicht vollständig oder inhaltlich nicht richtig erfüllt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.[^2258]
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1, 2, 2a und 2b können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1, 2, 2a oder 2b erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1, 2, 2a oder 2b nicht besteht.[^2259]
4) Wird den in Abs. 1 oder 2a enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.[^2260]
5) Werden die Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma begangen, so findet die Strafbestimmung auf die schuldigen Gesellschafter oder verantwortliche Dritte Anwendung.[^2261]
6) Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.[^2262]
7) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn andere nach diesem Gesetz zulässige Formen von Gesellschaften oder Verbandspersonen gebildet werden.[^2263]
§ 66a[^2264]
3. Deklarationspflicht
Aufgehoben
§ 66b
4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten[^2265]
1) Wird der in Art. 120a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten nicht Folge geleistet, so wird die Verbandsperson oder Zweigniederlassung vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.[^2266]
2) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.[^2267]
§ 66c
5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen[^2268]
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungsaufsichtsbehörde im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:[^2269]
-
- eine Stiftung beim Handelsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht anmeldet; oder[^2270]
-
- eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Amt für Justiz nicht hinterlegt.[^2271]
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.[^2272]
3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.[^2273]
4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.[^2274]
5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.[^2275]
§ 66d[^2276]
6. Hinterlegung von Inhaberaktien
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
-
- als Verwahrer gegen die Pflichten zur ordnungsgemässen Führung des Registers gemäss Art. 326c Abs. 1 verstösst;
-
- als Verwahrer eine unrichtige Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c Abs. 6 abgibt;
-
- als Verwahrer Inhaberaktien entgegen von Art. 326e herausgibt; oder
-
- als Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, eine unrichtige Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 ausstellt oder einen Bericht gemäss Art. 326i Abs. 2 nicht erstattet.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
2a) Wurde der Verwahrer gemäss Art. 326b Abs. 3 bestellt, so wird die Ordnungsbusse nach Abs. 1 der betreffenden Verbandsperson auferlegt.[^2277]
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
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