Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1926-02-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1578
Änderungshistorie JSON API

Die aus kleinen Versicherungsvereinen oder aus Hilfskassen, wie Sterbe-, Kranken-, Krankenunterstützungs-, Fabrikkrankenkassen, ferner aus Witwen- und Waisenkassen und ähnlichen Versicherungsvereinen oder von anderen Verbandspersonen, welche anstelle von kleinen Hilfskassen oder kleinen Versicherungsvereinen einen Versicherungszweig betreiben, zustehenden Ansprüche dürfen den Berechtigten durch dessen Gläubiger weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens, noch durch Sicherungsmassregeln entzogen werden, soweit der Berechtigte nicht auf Grund des Gesetzes einen Unterhalt zu gewähren hat.

5. Titel

Die Anstalten und Stiftungen

1. Abschnitt
Die Anstalten
Art. 534

A. Begriff und Abgrenzung

1) Anstalt (Etablissement) im Sinne dieses Titels ist ein nach den folgenden Vorschriften rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Handelsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandsperson aufweist.[^1120]

2) Öffentlich-rechtliche Anstalten, die einem bestimmten dauernden Zweck dienen und sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung befinden, unterstehen dem öffentlichen Rechte, soweit nicht Ausnahmen bestehen und, wenn sie selbständig sind, ergänzend den folgenden Vorschriften.

3) Die kirchlichen Anstalten unterstehen dem öffentlichen Rechte und ergänzend dem Kirchenrechte.

4) Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und sonstige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauflage unterstehen nicht den folgenden Vorschriften, sondern den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis; vorbehalten bleiben Stiftungen.

5) Aufgehoben[^1121]

Art. 535

I. Gründer

1) Eine Anstalt kann von einer Einzelperson, einer Firma, einem Gemeinwesen oder von Gemeindeverbänden oder einer sonst nicht im Handelsregister eingetragenen Verbandsperson gegründet und betrieben werden.[^1122]

2) Gemeinden und Gemeindeverbände bedürfen zur Gründung der Bewilligung der Regierung.

3) Mehr als ein Gründer ist nicht erforderlich.

Art. 536

II. Statuten

1) Zur Gründung einer Anstalt bedarf es schriftlicher und von einem oder mehreren Gründern unterzeichneter Statuten.

2) Die Statuten einer Anstalt müssen überdies Bestimmungen über Folgendes enthalten:

    1. den Namen beziehungsweise die Firma und den Sitz und die Bezeichnung als "Anstalt";
    1. den Zweck der Anstalt, allenfalls den Gegenstand der Unternehmung;
    1. den Schätzungswert des Anstaltsfonds, falls er nicht in Geld besteht (Anstaltskapital), und die Art seiner Beschaffung und Zusammensetzung;
    1. die Befugnisse des obersten Organs;[^1123]
    1. die Organe für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung;
    1. die Grundsätze über die Aufstellung der Bilanz und über die Verwendung des Überschusses;
    1. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.

3) Diese Bestimmungen gelten als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit, mit Ausnahme von Ziff. 6 und 7.[^1124]

4) Besteht der Anstaltsfonds in andern Vermögenswerten als barem Gelde, so kann das gewidmete Vermögen statt in den Statuten in einem besonderen Verzeichnisse, das beim Handelsregister zur Aufbewahrung einzureichen ist, näher aufgeführt sein.[^1125]

5) Eine Anstalt kann auch mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 363 bis 366), errichtet werden; dies ist zum Handelsregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.[^1126]

Art. 537

1. Anmeldung beim Register

1) Der Anmeldung zum Handelsregister unterliegen alle Anstalten, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.[^1127]

2) Der Anmeldung muss eine Ausfertigung der Statuten sowie eine Vermögenswidmungsurkunde beigefügt sein, enthaltend:[^1128]

    1. den Gründungsakt (Gründungsbeschluss beziehungsweise Gründungserklärung, Gründungsurkunde), falls er nicht schon in den Statuten enthalten ist;
    1. die Erklärung, dass der Anstaltsfonds mindestens zur Hälfte eingezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt ist und wie der Rest aufgebracht beziehungsweise sichergestellt wird;
    1. ein Verzeichnis der Mitglieder der Verwaltung unter Angabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder.
Art. 538

2. Eintragung und Veröffentlichung

1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszuge zu veröffentlichen:[^1129]

    1. der Gründungsakt, falls er nicht in den Statuten selbst enthalten ist;
    1. das Datum der Statuten;
    1. der Name beziehungsweise die Firma und der Sitz der Anstalt;
    1. der Gegenstand des Unternehmens beziehungsweise Zweck und gegebenenfalls die Zeitdauer der Anstalt;
    1. die Höhe des der Anstalt gewidmeten Fonds, sowie des eingezahlten Betrages oder der eingebrachten sonstigen Vermögenswerte mit ihrem Schätzungswerte;
    1. gegebenenfalls besonders für Dritte festgesetzte Genussrechte nebst den Berechtigten;
    1. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung, die Form, in der die Verwaltung ihre Willenserklärungen kundgibt und die Art der Ausübung der Vertretung;
    1. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.

1a) Bei Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.[^1130]

2) Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ist für eine Anstalt gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.[^1131]

Art. 539

IV. Anstaltsfonds, Haftung

1) Der Anstaltsfonds (Dotations- oder Widmungsfonds) kann entweder ganz oder bis zu einem in den Statuten festzustellenden Teilbetrage in Fondseinlagen der Gründer, die jedoch keinen Anspruch auf Zinsen in bestimmter Höhe haben, gewidmet werden.

2) Die Fondseinlagen sind in der durch die Statuten bestimmten Zeit einzuzahlen oder einzubringen.

3) Werden von den Gründern in die Anstalt Vermögensgegenstände eingebracht, welche auf die Fondseinlagen anzurechnen sind, so haben die Statuten oder das Verzeichnis den Gegenstand der Einbringung, dessen fachmännische Schätzung und die sich etwa daran knüpfenden besonderen Begünstigungen im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.

4) Wird später während des Betriebes der Anstaltsfonds voll einbezahlt oder durch Vermögenswerte gedeckt, so ist dies beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.[^1132]

Art. 540[^1133]

V. Anstaltsanteile

1) Anstaltsanteile für Gründer oder Dritte am Vermögen der Anstalt bestehen selbst dann nur nach Vorschrift der Statuten, wenn Fondseinlagen geleistet werden und Genussberechtigte zum Bezuge des Anstaltsgewinnes bestimmt sind.

2) Anteile und Anteilscheine einer Anstalt sind auch nichtig, solange die Zulässigkeit der Anteile oder Anteilscheine nicht in den Statuten vorgesehen ist, und es haften der Ausgeber und dritte Beteiligte gemäss den unter den allgemeinen Vorschriften aufgestellten Bestimmungen.

3) Die von den Statuten für die Gründer vorgesehenen Anteile richten sich im Zweifel nach der Höhe ihrer allfälligen Fondseinlagen und, wenn solche fehlen, sind sie gleich.

4) Anstaltsanteile sind nur dann als Wertpapiere zu behandeln, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen.

5) Die Anstaltsanteilscheine als Wertpapiere stehen unter den Vorschriften über die Namenaktien, wenn die Statuten nicht einschränkendere Vorschriften bezüglich ihrer Übertragbarkeit aufstellen.

6) Über die Anstaltsanteile hat die Verwaltung ein Anteilbuch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Anteilbuch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führen.

Art. 541[^1134]

C. Gründerrechte

Die einer oder mehreren Personen zustehenden Gründerrechte können abgetreten oder sonst übertragen und vererbt, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden.

Art. 542

D. Anfechtung

Die Anfechtung einer Anstalt durch die Erben oder Gläubiger eines Gründers erfolgt, wenn sie zugunsten von Drittbedachten unentgeltlich errichtet worden ist, gleich wie bei der Schenkung.

Art. 543[^1136]

I. Oberstes Organ

1) Der oder die Inhaber der Gründerrechte bilden das oberste Organ der Anstalt. Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen.

2) Bestimmen Gesetz oder Statuten es nicht anders, so kommen dem obersten Organ jene Befugnisse zu, wie sie die allgemeinen Bestimmungen für das oberste Organ vorsehen.

3) Stehen die Gründerrechte mehreren Personen zu, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung sämtlicher Inhaber der Gründerrechte, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

4) Es steht einem Inhaber der Gründerrechte frei, die ihm zustehenden Gründerrechte selbst zu vertreten oder sie von einem Dritten, der nicht Inhaber der Gründerrechte zu sein braucht, mittels einer schriftlichen Vollmacht vertreten zu lassen.

Art. 544

II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle[^1137]

1) Die Mitglieder der Verwaltung können genussberechtigt sein oder nicht.

2) Soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, kann auf Antrag von Beteiligten der Richter im Ausserstreitverfahren die Verwaltung im Zweifel auf die Dauer von drei Jahren bestellen und sie oder einzelne Mitglieder unbeschadet der Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen.[^1138]

3) Die Verwaltung ist der Anstalt gegenüber mangels abweichender Bestimmung verbunden, auch alle jene Beschränkungen einzuhalten, die auf Antrag von Beteiligten durch Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren für den Umfang ihrer Befugnis, die Geschäfte der Anstalt zu führen und diese zu vertreten, festgesetzt sind, jedoch hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gutgläubigen Dritten gegenüber rechtliche Wirkung nur, soweit das Gesetz es zulässt.[^1139]

4) Wenn gemäss den allgemeinen Vorschriften eine Revisionsstelle vorgeschrieben oder durch die Statuten eine solche vorgesehen ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren mangels anderer Bestimmung im Gesetz oder den Statuten gleich Mitgliedern der Verwaltung bestellen oder abberufen.[^1140]

Art. 545

I. Im Allgemeinen

1) Die Statuten haben darüber näher zu bestimmen:

    1. wem die Anstalt und ihre allfälligen Reingewinne zugute kommen sollen (Destinatäre, Bedachte);
    1. in welcher Art und Weise diese näher ermittelt werden;
    1. ob und in welcher Weise den Bedachten ein Anteil an der Organisation (oberstes Organ, Verwaltung, Kontrolle) zukommt.[^1141]

1bis) Solange nicht Dritte als Begünstigte (Bedachte, Genussberechtigte) eingesetzt worden sind, besteht die Vermutung, dass der Inhaber der Gründerrechte selbst Begünstigter ist.[^1142]

2) Vom Anstaltsvermögen darf nur ein dem Überschuss des Reinvermögens über den statutarisch eingezahlten oder sonst gedeckten Anstaltsfonds entsprechender Betrag nach allfälligen Rücklagen in die durch die Statuten vorgesehenen Reservefonds, als verfügbarer Reingewinn entnommen werden.

3) Unbekannte Bedachte können auf Verlangen der Verwaltung im Aufgebotsverfahren mit der Massgabe aufgefordert werden, dass einzelne nicht behobene Leistungen mit Ablauf von drei Jahren seit der Aufforderung zu Gunsten des Landes verfallen, es wäre denn, dass die Statuten es anders bestimmen würden.[^1143]

Art. 546

II. Unentziehbarkeit

1) Der Gründer kann bei Familienanstalten in den Statuten bestimmen, dass den dritten, bestimmt bezeichneten Bedachten der ihnen unentgeltlich zukommende Anstaltsnutzen durch ihre Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens gegen sie nicht entzogen werden darf; dies ist beim Eintrag ins Handelsregister anzumerken.[^1144]

2) Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung der Statuten dürfen einem unentgeltlich begünstigten Drittbedachten Einkünfte, die ihm aus einer von einem andern errichteten Anstalt zufliessen, durch seine Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nur insoweit entzogen werden, als sie der Bedachte, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner und seine unversorgten Kinder zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts nicht bedürfen.[^1145]

Art. 547[^1146]

III. Vermögens- und Gewinnermittlung

Aufgehoben

Art. 548

IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht

1) Für die Schulden der Anstalt haftet in allen Fällen nur das Anstaltsvermögen.

2) Ein jeder Gründer ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von ihm als Widmungsvermögen einschliesslich einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Insolvenzverfahren der Anstalt weder erlassen noch gestundet werden.[^1147]

3) Anstelle von Mitgliedern oder mangels solcher können auch Dritte die beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt oder eine beschränkte Nachschusspflicht übernehmen.

Art. 549

G. Statutenänderung

1) Der Gründer kann jederzeit die Statuten und insbesondere den Zweck unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger abändern, wie durch Erhöhung oder Herabsetzung des Anstaltsfonds, Änderung der Organisation und dergleichen.

2) Die Statuten können statt der Gründer oder neben diesen andere Personen, Verbandspersonen, Firmen oder Behörden zur Abänderung der Statuten ermächtigen und hierüber nähere Vorschriften aufstellen.

3) Können die Gründerrechte nicht ausgeübt werden und bestimmen es die Statuten nicht anders, so kann ihre Abänderung über Antrag der Anstaltsverwaltung oder eines Begünstigten von dem Richter im Ausserstreitverfahren unter Rücksichtnahme auf den Zweck der Anstalt erfolgen.[^1148]

Art. 550

H. Auflösung, Fusion und Umwandlung

1) Inwieweit die Auflösung einer Verbandsperson, Gesellschaft oder Firma, welche Gründerin oder Inhaberin einer Anstalt ist, ihre Auflösung zur Folge hat, ist vom Richter im Einzelfalle unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen.

2) Auf die Übernahme einer Anstalt durch eine andere und die Vereinigung mehrerer Anstalten kommen, soweit sich aus dem Anstaltsrecht oder den Statuten nicht eine Abweichung ergibt, die bezüglichen Vorschriften über die eingetragenen Genossenschaften zur entsprechenden Anwendung.

3) Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Anstalt finden die Vorschriften über die Umwandlung einer Aktiengesellschaft bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.

Art. 551

J. Verweisung

1) Soweit in diesem Abschnitte keine zwingenden Vorschriften aufgestellt sind oder sonst keine oder keine hinreichende Regelung enthalten ist, finden ausser den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend Anwendung.[^1149]

2) Auf ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Anstalten ohne Mitglieder finden ergänzend die Vorschriften über die Aufsicht, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung und auf Familienanstalten ohne Mitglieder die Vorschriften über die Familienstiftungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitte oder in den Statuten eine Abweichung nicht vorgesehen ist.

2. Abschnitt
Die Stiftungen[^1150]
Art. 552[^1151]

Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften:

§ 1

1. Umschreibung und Abgrenzung

1) Eine Stiftung im Sinne dieses Abschnittes ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als Verbandsperson (juristische Person) durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach aussen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.

2) Eine Stiftung darf ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann ausüben, wenn es der Erreichung ihres gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Soweit es die ordnungsgemässe Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert, ist die Einrichtung eines kaufmännischen Betriebes auch bei privatnützigen Stiftungen zulässig.

3) Liegt kein Fall des Abs. 2 Satz 1 vor, so darf die Stiftung auch nicht unbeschränkt haftende Gesellschafterin einer personenrechtlichen Gemeinschaft sein, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt.

§ 2

2. Stiftungszwecke

1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in Betracht.

2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt.

3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung anzusehen.

4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht:

    1. reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;
    1. gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.
§ 3

1. Begriff

Als Beteiligte der Stiftung gelten:

    1. der Stifter;
    1. die Begünstigungsberechtigten;
    1. die Anwartschaftsberechtigten;
    1. die Ermessensbegünstigten;
    1. die Letztbegünstigten;
    1. die Organe der Stiftung gemäss den §§ 11, 24, 27 und 28 sowie die Mitglieder dieser Organe.
§ 4

2. Stifter

1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.

2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.

3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekannt zu geben.

§ 5

3. Begünstigter

1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.

2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind:

    1. die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1);
    1. die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2);
    1. die Ermessensbegünstigten (§ 7); und
    1. die Letztbegünstigten (§ 8).
§ 6

4. Begünstigte mit Rechtsanspruch

1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.

2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen.

§ 7

5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)

1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den Ermessensbegünstigten.

2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.

§ 8

6. Letztbegünstigter

1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.

2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an das Land.

3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung innehatte.

§ 9

1. Im Allgemeinen

1) Der Begünstigte hat, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und allfällige Reglemente.

2) Er hat ferner, soweit es seine Rechte betrifft, Anspruch auf Auskunftserteilung, Berichterstattung und Rechnungslegung. Zu diesem Zweck hat er das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. Ausnahmsweise kann das Recht auch aus wichtigen Gründen zum Schutz des Begünstigten verweigert werden.

3) Dem Letztbegünstigten stehen diese Rechte erst nach der Auflösung der Stiftung zu.

4) Die Rechte des Begünstigten sind im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.[^1152]

5) Vorbehalten bleiben die Ausnahmen gemäss §§ 10 bis 12.

§ 10

2. Bei Widerrufsrecht des Stifters

1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen (§ 30), und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.

2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese Rechte von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat, ausgeübt werden.

§ 11

3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans

1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.

2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden:

    1. eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;
    1. eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen, welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder
    1. der Stifter.

3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt sinngemäss.

4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.

5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen.

6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.

§ 12

4. Bei beaufsichtigten Stiftungen

Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 29) steht.

§ 13

IV. Stiftungsvermögen

1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar.

2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung.

3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten, handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt dadurch nicht die Stellung eines Stifters.

4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.

§ 14

1. Stiftung unter Lebenden

1) Die Errichtung der Stiftung erfolgt durch eine Stiftungserklärung. Sie bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften der Stifter.

2) Im Falle einer direkten Stellvertretung oder einer indirekten Stellvertretung gemäss § 4 Abs. 3 ist auf der Stiftungsurkunde die Unterschrift des Stellvertreters zu beglaubigen.

3) Bei direkter Stellvertretung bedarf der Vertreter einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht des Stifters.

4) Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind in das Handelsregister einzutragen und erlangen durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit.[^1153]

5) Andere privatnützige Stiftungen können in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Rechtspflicht besteht jedoch nicht.[^1154]

§ 15

2. Stiftung von Todes wegen

1) Die Stiftung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag entsprechend den hierfür geltenden Formvorschriften errichtet werden.

2) Die Eintragung oder die Hinterlegung einer Gründungsanzeige einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann erst nach dem Tode des Stifters und beim Erbvertrag, wenn dieser es nicht anders bestimmt, eines der Stifter erfolgen.

3) § 14 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

§ 16

1. Stiftungsurkunde (Statut)

1) Die Stiftungsurkunde hat jedenfalls zu enthalten:

    1. den Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen;
    1. Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung;
    1. die Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen Mindestkapital entsprechen muss;
    1. Zweck der Stiftung, einschliesslich der Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises, sofern es sich nicht um eine gemeinnützige Stiftung handelt oder die Begünstigten sich sonst aus dem Stiftungszweck ergeben oder sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt;
    1. Datum der Errichtung der Stiftung;
    1. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
    1. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrats;
    1. eine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung in sinngemässer Anwendung von Ziff. 4;
    1. den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung (§ 4 Abs. 3) den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.

2) Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die Stiftungsurkunde aufzunehmen:

    1. der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder errichtet werden kann;
    1. der Hinweis, dass Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können;
    1. der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können; nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stiftungszusatzurkunde oder in Reglementen gemacht werden;
    1. der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter;
    1. der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ gemäss §§ 31 bis 34;
    1. der Ausschluss der Vollstreckung gemäss § 36 Abs. 1;
    1. der Vorbehalt der Umwandlung (§ 41);
    1. die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht untersteht (§ 29 Abs. 1 Satz 2).

3) Als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens gelten die Bestimmungen nach Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4.

§ 17

2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)

Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen.

§ 18

3. Reglemente

Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.

§ 19

III. Eintragung ins Handelsregister[^1155]

1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu.[^1156]

2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5), so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt.

3) Die Eintragung hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. Name bzw. Firma der Stiftung;
    1. Sitz der Stiftung;
    1. Zweck der Stiftung;
    1. Datum der Errichtung der Stiftung;
    1. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
    1. Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind;
    1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle;
    1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten;
    1. die Tatsache, dass die Stiftung unter Aufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 steht.[^1157]

4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren erfolgen:[^1158]

  • a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten;
  • b) auf Anzeige des Amtes für Justiz oder der Verlassenschaftsbehörde; oder[^1159]
  • c) von Amts wegen.

5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung ins Handelsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.[^1160]

6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 956 Abs. 1.[^1161]

§ 20

1. Hinterlegung der Gründungsanzeige

1) Unterliegt die Stiftung keiner Eintragungspflicht, so ist zur Überwachung der Eintragungspflicht und Verhütung von Stiftungen mit gesetz- oder sittenwidrigem Zweck sowie zur Vermeidung von Umgehungen einer allfälligen Aufsicht jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 2 schriftlich zu bestätigen.[^1162]

2) Die Gründungsanzeige hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. Name der Stiftung;
    1. Sitz der Stiftung;
    1. Zweck der Stiftung;
    1. Datum der Errichtung der Stiftung;
    1. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist;
    1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung;
    1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentanten;
    1. die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt;
    1. die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist;
    1. die Angabe, ob die Stiftung gemäss einer Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt ist; sowie
    1. die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet.

3) Bei jeder Änderung einer in der Gründungsanzeige enthaltenen Tatsache sowie bei Vorliegen eines Auflösungsgrundes gemäss § 39 Abs. 1, sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine Änderungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Die Befugnis zur Hinterlegung steht auch dem Repräsentanten zu. Ein in Liechtenstein zugelassener Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a hat die Richtigkeit der Angaben in der Änderungsanzeige schriftlich zu bestätigen.[^1163]

4) Das Amt für Justiz stellt auf Antrag der Stiftung nach jeder gesetzmässig ausgeführten Anzeige eine Amtsbestätigung über die Hinterlegung der Gründungsanzeige aus. Es stellt keine Amtsbestätigung aus, wenn:[^1164]

    1. der angezeigte Zweck gesetz- oder sittenwidrig ist; oder
    1. sich aus der Anzeige eine Eintragungspflicht für die Stiftung ergibt.
§ 21

2. Prüfbefugnis und Massnahmen

1) Das Amt für Justiz ist als Stiftungsaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist.[^1165]

2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist.

3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Amt für Justiz unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen.[^1166]

4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unterblieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übermitteln.

5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

§ 22

I. Durch den Stifter

Ein Widerruf der Stiftungserklärung ist nur zulässig:

    1. wenn die Stiftung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist, falls die Eintragung zur Entstehung erforderlich ist;[^1167]
    1. falls eine Eintragung der Stiftung nicht erforderlich ist und diese noch zu Lebzeiten des Stifters rechtswirksam werden soll, bis zur Beglaubigung seiner Unterschrift in der Stiftungsurkunde;
    1. bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen nach den hierfür geltenden erbrechtlichen Vorschriften.
§ 23[^1168]

II. Ausschluss der Erben

1) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen kommt den Erben nach dem Tod des Erblassers und Stifters selbst dann kein Recht zum Widerruf der Stiftungserklärung zu, wenn die Stiftung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist.

2) Ebenso haben die Erben kein Recht zum Widerruf, wenn der Stifter bei der Stiftung unter Lebenden die Stiftungsurkunde zwar errichtete, jedoch vor der Eintragung ins Handelsregister verstorben ist.

§ 24

1. Im Allgemeinen

1) Der Stiftungsrat führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Er ist unter Beachtung der Bestimmungen in den Stiftungsdokumenten für die Erfüllung des Stiftungszwecks verantwortlich.

2) Der Stiftungsrat hat sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen. Juristische Personen können Mitglied des Stiftungsrats sein.

3) Ist in der Stiftungsurkunde nichts anderes vorgesehen, gilt die Bestellung des Stiftungsrats für eine Amtszeit von drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist und die Mitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausüben können.

4) Die für die Mitglieder des Stiftungsrats aufgestellten Bestimmungen gelten auch für allfällige Stellvertreter.

5) Die Mitglieder des Stiftungsrats haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

6) Werden Mitglieder des Stiftungsrats unentgeltlich tätig, so kann die Haftung für leichte Fahrlässigkeit in der Stiftungserklärung ausgeschlossen werden, soweit dadurch die Gläubiger der Stiftung nicht geschädigt werden.

§ 25

a) Vermögensverwaltung

1) Der Stiftungsrat verwaltet das Stiftungsvermögen unter Beachtung des Stifterwillens entsprechend dem Zweck der Stiftung nach den Grundsätzen einer guten Geschäftsführung.

2) Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder einem Reglement konkrete und verbindliche Verwaltungskriterien festlegen.

§ 26

b) Rechnungswesen

Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 27

II. Revisionsstelle

1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung.[^1169]

2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist verpflichtet, dem Gericht und der Stiftungsaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen, wer:

    1. einem anderen Stiftungsorgan angehört;
    1. in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht;
    1. enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen hat; oder
    1. Begünstigter der Stiftung ist.

3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten. Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle.

4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Gründen zweckmässig erscheint. Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bestellen, mit Verordnung fest.

§ 28

III. Weitere Organe

1) Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.

2) § 24 Abs. 6 ist sinngemäss anzuwenden.

§ 29

E. Aufsicht

1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind.

2) Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz.[^1170]

3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen.[^1171]

4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung.[^1172]

5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungsaufsichtsbehörde im Aufgebotsverfahren ermittelt.

6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Stiftungsaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungsaufsichtsbehörde erlassen.

§ 30

I. Rechte des Stifters zum Widerruf oder zur Änderung der Stiftungsdokumente

1) Der Stifter kann sich das Recht zum Widerruf der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungserklärung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Diese Rechte können nicht abgetreten oder vererbt werden. Soll eines dieser Rechte durch einen direkten Stellvertreter ausgeübt werden, so bedarf dieser einer besonderen auf dieses Geschäft lautenden Vollmacht.

2) Ist der Stifter eine juristische Person, so kann er sich die Rechte nach Abs. 1 nicht vorbehalten.

3) Werden die Rechte nach Abs. 1 durch einen indirekten Stellvertreter (§ 4 Abs. 3) ausgeübt, so treten die Rechtswirkungen unmittelbar beim Stifter ein.

§ 31

1. Änderung des Zwecks

1) Eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan ist nur zulässig, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist.

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen und die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.

§ 32

2. Änderung anderer Inhalte

Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.

§ 33

a) Änderung des Zwecks

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung des Zwecks der Stiftung beantragen, wenn:

    1. der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist oder sich die Verhältnisse so geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist; und
    1. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung des Zwecks betraut hat.[^1173]

2) Die Änderung muss dem mutmasslichen Willen des Stifters entsprechen.

3) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

§ 34

b) Änderung anderer Inhalte

1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, beantragen, wenn:

    1. dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens, zweckmässig ist; und
    1. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat.[^1174]

2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungsaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.

§ 35

2. Andere Stiftungen

1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht.[^1175]

2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt werden.

§ 36

G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen

1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient.[^1176]

2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Insolvenzverfahren der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Insolvenzverwalter.[^1177]

§ 37

H. Haftung

1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.

2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden.

§ 38

I. Anfechtung

1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden.

2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten.

§ 39

I. Auflösungsgründe

1) Die Stiftung wird aufgelöst, wenn:

    1. über das Vermögen der Stiftung der Konkurs eröffnet worden ist;
    1. der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt wird, Rechtskraft erlangt;[^1178]
    1. das Gericht die Auflösung beschlossen hat;
    1. der Stiftungsrat einen rechtsgültigen Auflösungsbeschluss gefasst hat.

2) Der Stiftungsrat hat einen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald:

    1. ihm ein zulässiger Widerruf des Stifters zugegangen ist;
    1. der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist;
    1. die in der Stiftungsurkunde vorgesehene Dauer abgelaufen ist;
    1. andere in der Stiftungsurkunde dafür genannte Gründe gegeben sind.

3) Der Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 ist einstimmig zu fassen, sofern in der Stiftungsurkunde nichts anderes bestimmt ist. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat dieser über den Auflösungsbeschluss Mitteilung zu machen.

4) Kommt ein Beschluss nach Abs. 2 trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren die Stiftung aufzulösen; bei den übrigen Stiftungen kann die Auflösung auch von der Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden.[^1179]

5) Kommt ein Auflösungsbeschluss nach Abs. 2 zustande, obwohl kein Auflösungsgrund vorliegt, so hat bei den nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen der Richter auf Antrag von Stiftungsbeteiligten im Ausserstreitverfahren den Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats aufzuheben; bei den übrigen Stiftungen steht das Antragsrecht auch der Stiftungsaufsichtsbehörde zu.[^1180]

6) Betreibt die Stiftung ohne die Voraussetzungen gemäss § 1 Abs. 2 ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, so hat der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten oder von Amts wegen die Auflösung der Stiftung zu beschliessen, wenn die Stiftung einer rechtskräftigen Unterlassungsanordnung nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen ist.

§ 40

II. Liquidation und Beendigung

1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung.

2) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung.[^1181]

3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Amt für Justiz eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus.[^1182]

4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungsaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Handelsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.[^1183]

5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.

§ 41

L. Umwandlung

Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrechtlich organisierte Anstalt oder ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuunternehmen mit Persönlichkeit mittels formrichtiger Urkunde umgewandelt werden, wenn die Umwandlung:

    1. unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vorbehalten ist; und
    1. der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.
Art. 553 bis 570[^1184]

Aufgehoben

6. Titel

Besondere Formen und Arten von Unternehmungen

1. Abschnitt
Gemeinwirtschaftliche Unternehmungen
Art. 571

I. Umschreibung

1) Durch die Regierung kann Körperschaften im Sinne dieser Abteilung auf ihr Ansuchen die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft zuerkannt werden, wenn mit oder ohne Kapitalbeteiligung der Staat, die Gemeinden, Gemeindeverbände oder gemeinwirtschaftliche Anstalten, oder ihre Arbeiter und Angestellten an der Verwaltung, Überwachung (Kontrolle) oder am Gewinn teilhaben.

2) Die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft kann auf Anzeige der Regierung oder auf Antrag der Verwaltung im Handelsregister angemerkt werden.[^1185]

Art. 572

II. Verwaltung und Revisionsstelle[^1186]

1) In der Verwaltung (dem Vorstand) der gemeinwirtschaftlichen Körperschaft oder in ihrer Revisionsstelle müssen beteiligte Körperschaften (wie Staat, Gemeinden) oder von den Arbeitern und Angestellten gewählte Vertreter nach Anordnung der Regierung teilnehmen.[^1187]

2) Den von den Angestellten und Arbeitern gewählten Vertretern steht, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, ein Zeichnungsrecht nicht zu.

3) Die Haftung der Vertreter des Gemeinwesens in der Verwaltung richtet sich nach der Vorschrift über die Beteiligung der öffentlichrechtlichen Verbandspersonen an der Verwaltung oder Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.[^1188]

4) Es ist in den Statuten eine Revisionsstelle vorzusehen.[^1189]

5) Die Bestimmung über die Revisionstreuhandstelle bei gemeinwirtschaftlichen Anstalten findet entsprechende Anwendung.

Art. 573

III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens

1) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages verlangen, dass bei der Gründung von Körperschaften, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, dem Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) eine Beteiligung am Kapital oder Fonds der Körperschaft bis zur Hälfte zu Bedingungen eingeräumt werde, die den sonst geltenden meist begünstigten Bedingungen gleichkommen.[^1190]

2) Bei Kapitalerhöhungen kann dieses Recht auch im vollen Umfange insolange beansprucht werden, bis die Beteiligung des Gemeinwesens die Hälfte des gesamten Körperschaftskapitals erreicht hat.

3) Die Regierung kann aber bei Errichtung einer Verbandsperson oder nachher gültig auf dieses Recht verzichten, wobei über Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtshof entscheidet.

Art. 574

IV. Gewinnverwendung

1) Hat der Reingewinn oder Überschuss den landesüblichen Zinsfuss des Körperschaftskapitals überschritten, so wird der Mehrbetrag zwischen der Körperschaft und dem beteiligten Gemeinwesen verteilt.

2) Der Anteil des Gemeinwesens steigt zunehmend mit der Höhe des Reingewinnes beziehungsweise Überschusses.

3) Die Statuten haben hierüber nähere Bestimmungen aufzustellen.

4) Bei Verteilung des Reingewinnes muss ein durch die Statuten näher bestimmter Anteil zum Vorteile der Angestellten und Arbeiter nach Anordnung des Gemeinwesens verwendet werden.

Art. 575

V. Ausgabe von Schuldverschreibungen

Für die Aufbringung des Fremdkapitals von gemeinwirtschaftlichen Körperschaften kann die Regierung die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Obligationen) nach den Vorschriften für gemeinwirtschaftliche Anstalten bewilligen.

Art. 576

VI. Verweisung

Im übrigen gelten für gemeinwirtschaftliche Körperschaften, je nach der Form derselben, die bezüglichen Vorschriften über Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Hilfskassen oder über Verbandspersonen gemäss den folgenden Abschnitten.

Art. 577

I. Umschreibung

1) Zur Erfüllung wirtschaftlicher Aufgaben im Dienste des Volkes können gemeinwirtschaftliche Anstalten gegründet werden.

2) Sie können mit Zustimmung des Landtages zu öffentlich-rechtlichen Anstalten erklärt werden, die aber gleichwohl mangels abweichender Regelung nachfolgenden Vorschriften unterliegen.

3) Abgesehen von den in diesem Abschnitte geregelten gemeinwirtschaftlichen Anstalten kann sonstigen Anstalten des vorausgehenden Titels die gemeinwirtschaftliche Eigenschaft entsprechend dem vorhergehenden Abschnitte zuerkannt werden.

Art. 578

1. Gründer

1) Gemeinwirtschaftliche Anstalten werden vom Staat, von Gemeinden oder einer Mehrzahl von Gemeinwesen zu dem Zwecke gegründet, um bestehende privatwirtschaftliche oder öffentliche Unternehmungen im Wege der Vereinbarung in Eigentum oder Verwaltung der gemeinwirtschaftlichen Anstalten zu übertragen oder neue Unternehmungen in dieser Form zu errichten.

2) Wenn besondere volkswirtschaftliche Rücksichten es erfordern, kann die Regierung auch andere Verbandspersonen oder Firmen mit deren Einverständnis bei der Errichtung gemeinwirtschaftlicher Anstalten zur Teilnahme heranziehen.

3) Soll eine gemeinwirtschaftliche Anstalt nicht vom Staate gegründet werden, so unterliegen der Gründungsbeschluss, sowie auch die Statuten und deren Änderung der Genehmigung durch die Regierung, soweit die Gründung nicht gemäss besonderen Gesetzen erfolgt.

Art. 579

a) Im Allgemeinen

Der Dotationsfonds (Anstalts- oder Widmungsfonds) kann entweder ganz oder bis zu einem in den Statuten festzustellenden Teilbetrage durch Fondseinlagen der Gründer beigestellt und der Rest mit Zustimmung der Regierung und unter Vermittlung der Spar- und Leihkasse des Landes (Landesbank) oder einer andern von der Regierung hiezu ermächtigten Unternehmung durch tilgbare Teilschuldverschreibungen (Obligationen) aufgebracht werden.

Art. 580

b) Teilschuldverschreibungen

1) Für die Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen ist ein Pfandrecht an Liegenschaften, allenfalls an andern Vermögensstücken der gemeinwirtschaftlichen Anstalt zu bestellen.

2) Die gründenden Gemeinwesen haben nach Einholung der Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung der Teilschuldverschreibungen zu übernehmen.

3) Auf Grund solcher Teilschuldverschreibungen kann die Spar- und Leihkasse des Landes (Landesbank) oder mit Zustimmung der Regierung eine andere Unternehmung über die in ihrem Besitze befindlichen Teilschuldverschreibungen, welche unter entsprechender Anwendung der für Pfandbriefe gegebenen Vorschriften in ein besonderes Deckungsregister einzutragen sind, Bankschuldverschreibungen ausgeben.

4) Teilschuldverschreibungen der gemeinwirtschaftlichen Anstalten, die unter der Haftung eines Gemeinwesens ausgegeben werden, oder für die ein Pfandrecht mit der für Pfandbriefe vorgeschriebenen Wertgrenze in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, können zur Anlage von Mündelgeldern verwendet werden.

5) Nehmen gemeinwirtschaftliche Anstalten an Stelle der tilgbaren Teilschuldverschreibungen Darlehen bei der Spar- und Leihkasse des Landes auf, so haben, wenn auf diese Darlehen hin Bankschuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, die gründenden Gemeinwesen nach Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen zu übernehmen.

6) Die Regierung kann im Verordnungswege nähere Vorschriften über die Ausgabe, Sicherstellung und den Treuhänder solcher Teilschuldverschreibungen aufstellen.

Art. 581

a) Zusammensetzung und Dauer

1) Die Anstaltsversammlung als oberstes Organ besteht aus Vertretern der gründenden Gemeinwesen und der Verwaltung.

2) Die Statuten können bestimmen, dass neben oder statt Vertretern der Verwaltung auch andere öffentlich-rechtliche oder private Körperschaften oder Anstalten oder Firmen, die Spar- und Leihkasse des Landes, Organisationen eines erheblichen Teiles der Abnehmer der Erzeugnisse der Anstalt, andere Privatinteressenten oder Vertreter der Angestellten und Arbeiter der Anstalt in der Anstaltsversammlung vertreten sein müssen.

3) Bei der Auswahl der im ersten Absatze erwähnten Vertreter ist auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen, rechtlichen und dergleichen Fragen soweit als möglich Rücksicht zu nehmen.

4) Die Tätigkeitsdauer der Anstaltsversammlung umfasst je drei Geschäftsjahre und erlischt, sofern nicht vorher eine Abberufung stattfindet, mit der Beschlussfassung über die dritte Jahresbetriebsbilanz.

5) Werden Vertreter auf Grund von Wahlen in die Anstaltsversammlung entsendet, so erlischt deren Auftrag mit dem Ablauf der Mandatdauer ihrer Auftraggeber und es treten an ihre Stelle Beauftragte auf Grund von neuen Wahlen.

Art. 582

b) Befugnisse

1) Der Beschlussfassung der Anstaltsversammlung unterliegen:

    1. Die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses, die Verteilung des Reingewinnes und die Entlastung der Verwaltung (Geschäftsleitung);
    1. die Bestellung der Verwaltung und die Entscheidung, ob Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf;
    1. die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Anstalt aus der Geschäftsführung gegenüber der Verwaltung erwachsen;
    1. der Abschluss von langfristigen Kreditverträgen, durch welche ein Kreditbetrag über eine in den Satzungen bestimmte Höhe hinaus von der Anstalt in Anspruch genommen wird;
    1. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Anstalt vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine Vergütung, welche einen in den Satzungen bestimmten Teil des Anstaltsfonds übersteigt, erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Anstalt, sofern es sich nicht um den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefasst werden;
    1. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung;
    1. Anträge auf Abänderungen der Satzungen der Anstalt.

2) Die Satzungen können auch andere Gegenstände der Beschlussfassung durch die Anstaltsversammlung vorbehalten.

3) Die durch das Gesetz oder die Satzungen der Anstaltsversammlung vorbehaltene Tätigkeit wird durch Beschlüsse derselben ausgeübt.

Art. 583

a) Bestellung

1) Die Mitglieder der Verwaltung werden durch die Anstaltsversammlung bestellt, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen.

2) Die Revisionsstelle besteht aus Bevollmächtigten der gründenden Gemeinwesen in einer durch die Satzungen bestimmten, fünf nicht übersteigenden Zahl.[^1192]

3) Die Bestellung der ersten Revisionsstelle gilt für die Zeit bis zur Beschlussfassung über die erste Jahresbetriebsbilanz; in der Folge währt die Tätigkeitsdauer höchstens je drei Geschäftsjahre und sie erlischt mit der Beschlussfassung über die dritte Jahresbilanz der Tätigkeitsdauer.[^1193]

4) Zu Mitgliedern der Revisionsstelle dürfen auch die Mitglieder der Anstaltsversammlung nicht bestellt werden.[^1194]

Art. 584[^1195]

b) Obliegenheiten der Revisionsstelle

1) Der Revisionsstelle obliegt, ausser den für die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Gesellschaften mit Persönlichkeit aufgestellten Pflichten, soweit nicht nachfolgend eine Abweichung gegeben ist:

    1. die Genehmigung der Aufnahme langfristiger Kredite über eine in den Satzungen zu bestimmende Höhe hinaus;
    1. die Genehmigung des An- und Verkaufes von Grundstücken über ein in den Satzungen zu bestimmendes Ausmass hinaus;
    1. die Genehmigung der Vorschläge der Verwaltung an die Anstaltsversammlung über die Gewinnverteilung;
    1. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung auch gegen den Willen der Anstaltsversammlung, in Fällen des Vertrauensmissbrauches, der eigennützigen Geschäftsführung, der Verletzung wesentlicher Bestimmungen der Satzungen oder der Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Wirkungskreises, wodurch die Interessen der Anstalt gefährdet werden, sowie die Einberufung der Anstaltsversammlung zur sofortigen Bestellung einer neuen Verwaltung;
    1. die Auflösung der Anstaltsversammlung bei beharrlicher grober Verletzung der ihr nach dem Gesetze und den Satzungen obliegenden Pflichten;
    1. die Einberufung der Anstaltsversammlung, wenn es im Interesse der Anstalt erforderlich scheint.

2) Der Revisionsstelle und deren einzelnen Mitgliedern steht das Recht zu, sich von dem Gange der Geschäfte der Anstalt in Kenntnis zu erhalten; sie kann jederzeit in Gesamtheit oder durch einzelne ihrer Mitglieder die Bücher und Papiere der Anstalt einsehen, sowie den Bestand der Anstaltskasse und die Bestände an Effekten, Schuldurkunden und Waren untersuchen.

3) Die Revisionsstelle kann die Ausübung ihrer Obliegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

Art. 585

c) Revisionstreuhandstelle

1) Die Regierung kann auf Kosten der Anstalt eine sachverständige Revisionstreuhandstelle beauftragen, jederzeit die Geschäftsbücher, Geschäftspapiere, den Kassaverkehr und die Bilanz der Anstalt zu überprüfen.

2) Ergeben sich bei der Überprüfung Beanstandungen, so sind diese der Revisionsstelle zwecks Aufklärung und Abstellung der Mängel anzuzeigen.[^1196]

Art. 586

1. Geschäftsführung und Rechnungswesen

1) Die Geschäftsführung, insbesondere die Buchführung und die finanzielle Gestaltung der gemeinwirtschaftlichen Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen einzurichten; ihr Rechnungswesen ist vom übrigen Rechnungswesen der gründenden Körperschaften getrennt zu halten und so zu gestalten, dass der jeweilige Stand ihres Vermögens jederzeit mit Sicherheit festgestellt werden kann.

2) Das Vermögen der gemeinwirtschaftlichen Anstalt ist abgesondert vom Vermögen der gründenden Körperschaften zu verwalten.

3) Inwieweit das Ergebnis ihres Betriebes in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der gründenden Gemeinwesen ersichtlich zu machen ist, bestimmen die für die Finanzverwaltung der letzteren bestehenden Vorschriften.

Art. 587

2. Verwendung der Erträgnisse

1) Die Erträgnisse der Anstalt sind in der Regel folgendermassen zu verwenden:

    1. Zunächst sind die Betriebsauslagen einschliesslich des Erfordernisses für die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen und für die erforderlichen Amortisationen zu bestreiten.
    1. Weiters sind in einem durch die Satzungen bestimmten Mindestausmasse Rückstellungen für die technisch und wirtschaftlich gebotene Ausgestaltung des Unternehmens und für etwaige Betriebsverluste zu machen.
    1. Sodann sind die auf die Fondseinlagen entfallenden Erträgnisanteile bis zur Höhe des landesüblichen Zinsfusses der Fondseinlagen zu entrichten.

2) Wenn die Statuten nichts weiter bestimmen, ist der übrigbleibende Rest der Erträgnisse für gemeinnützige und wohltätige Zwecke gemäss Beschluss der Anstaltsversammlung und, wenn eine solche fehlt, gemäss Beschluss der Verwaltung zu verwenden.

Art. 588

V. Auflösung

1) Die gemeinwirtschaftliche Anstalt wird auch auf Antrag der Anstaltsversammlung, der Revisionsstelle oder einer der gründenden Körperschaften oder Anstalten, falls nicht die Auslösung[^1197] auf Grund einer Liquidationsbilanz erfolgt, endlich durch Verfügung der Regierung aufgelöst.[^1198]

2) Die Gründer können eine besondere Liquidationsordnung aufstellen.

Art. 589

VI. Verweisung

Auf die gemeinwirtschaftlichen Anstalten finden im übrigen die Vorschriften über die Anstalten im Allgemeinen ergänzende Anwendung.

2. Abschnitt
Hypothekarinstitute und konzessionierte Versicherungsunternehmungen
Art. 590 bis 613[^1199]

Aufgehoben

3. Abschnitt
Andere Verbandspersonen
Art. 614 bis 648[^1200]

Aufgehoben

3. Abteilung

Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Personenrechtliche Gemeinschaften)

7. Titel

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 649

A. Begriff, Formen usw.

1) Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen zu einem gemeinsamen, wirtschaftlichen oder anderen Zwecke mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

2) Die Leistungen der Mitglieder können auch in einem Unterlassen bestehen.

3) Zur Gründung einer Gesellschaft bedarf es, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, keiner besonderen Form.

4) Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit sind, mit Ausnahme der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft einschliesslich der Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditärengesellschaft, weder rechts- noch parteifähig und es können in einem Verfahren nur die Gesellschafter als solche als Partei wie als Kläger, Beklagte auftreten.

5) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abweichung nicht ergibt, richtet sich die Gesellschaft nach dem bezüglichen Vertrage.

Art. 650

I. Beiträge

1) Jeder Gesellschafter hat einen gleichen Beitrag zu leisten, sei es in Geld, Sachen, Forderungen, Arbeit oder in anderen Vermögenswerten, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag oder der Zweck der Gesellschaft ihn ausschliesst.

2) Mehr als den verabredeten Beitrag muss ein Gesellschafter nicht leisten, jedoch kann er, wenn bei veränderten Umständen, ohne Vermehrung des Beitrages, die Erreichung des Zweckes nicht stattfinden kann, ausscheiden beziehungsweise ausgeschlossen werden.

3) Die Leistung von Beiträgen kann sowohl von den einzelnen Gesellschaftern als auch, wenn es sich um Gesellschaften mit Firmen handelt, von der Gesellschaft selbst zu ihren Gunsten verlangt werden.

4) In bezug auf die Tragung der Gefahr und die Gewährspflicht finden, sofern der einzelne Gesellschafter den Gebrauch und die Nutzung überlässt, die Grundsätze des Mietvertrages und, sofern er Eigentum zu übertragen hat, die Grundsätze des Kaufvertrages entsprechende Anwendung.

Art. 651

II. Gewinnbeteiligung

1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen.

2) Ist ein Anteil am Gewinn oder ein Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung im Zweifel für beides.

3) Die Verabredung, dass ein Gesellschafter Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist nur zulässig, wenn er zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat.

Art. 652

III. Gesellschaftsbeschlüsse

1) Gesellschaftsbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst.

2) Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen, sofern der Gesellschaftsvertrag es nicht anders vorsieht.

Art. 653

1. Im Allgemeinen

1) Die Geschäftsführung steht allen unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu, soweit nicht durch Vertrag oder Beschluss die Geschäftsführung erweitert oder in gültiger Form beschränkt worden ist oder Dritte ausschliesslich mit der Geschäftsführung betraut worden sind.

2) Steht die Geschäftsführung entweder allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so kann jeder von ihnen ohne Mitwirkung der übrigen handeln, es hat aber jeder andere zur Geschäftsführung befugte Gesellschafter das Recht, durch seinen begründeten Widerspruch die Handlung zu verhindern, bevor sie vollendet ist.

3) Die einzelnen Gesellschaftern oder Dritten übertragene Geschäftsführung berechtigt mangels anderer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages nicht zu solchen Rechtshandlungen und Leistungen tatsächlicher Natur, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, wie namentlich nicht zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages, zur Auflösung der Gesellschaft, Übertragung und Entziehung des Rechts zur Geschäftsführung, Aufnahme oder Ausschluss von Gesellschaftern.

4) Zur Bestellung eines Generalbevollmächtigten und zur Vornahme von Rechtshandlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb der gemeinschaftlichen Geschäfte hinausgehen, ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge liegt, die Einwilligung sämtlicher Gesellschafter erforderlich, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt.

5) Ergibt sich aus Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes, so umfasst die Geschäftsführung auch die Vertretung, wobei auf das Rechtsverhältnis zwischen den Geschäftsführenden und der Gesellschaft die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis ergänzend anzuwenden sind.

Art. 654

2. Firmen und Verbandspersonen

1) Mit der Geschäftsführung können auch Firmen oder Verbandspersonen einzeln oder kollektiv mit andern Gesellschaftern betraut werden.

2) In diesem Falle erfolgt die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch diejenigen Personen, welche sie für den betreffenden Gesellschafter ausüben.

3) Sie sind zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht mehr berechtigt, sobald die von ihnen vertretene Firma oder Verbandsperson nicht mehr zur Geschäftsführung befugt ist, oder sobald diese Personen selbst nicht mehr die Berechtigung zur Geschäftsführung der Firma oder Verbandsperson besitzen, der sie angehören.

Art. 655

a) Ansprüche aus der Tätigkeit für die Gesellschaft

1) Für Ausgaben oder Verbindlichkeiten, die ein Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft macht, beziehungsweise eingeht, sowie für Verluste, die er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus den untrennbar damit verbundenen Gefahren erleidet, kann er von den übrigen Gesellschaftern anteilmässigen Ersatz verlangen.

2) Was von einem Gesellschafter nicht erhältlich ist, haben alle andern nach ihren Anteilen zu tragen.

3) Für die vorgeschossenen Gelder kann er vom Tage des geleisteten Vorschusses an landesübliche Zinsen fordern.

4) Dagegen steht ihm für persönliche Bemühungen mangels anderer Abrede kein Anspruch auf besondere Vergütung zu.

Art. 656

aa) Im Allgemeinen

1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiss und die Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen anzuwenden pflegt, wobei er jedoch von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit ist.

2) Er haftet den übrigen Gesellschaftern für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden, ohne dass er damit die Vorteile verrechnen könnte, die er der Gesellschaft in andern Fällen verschafft hat.

3) Der geschäftsführende Gesellschafter, der für seine Tätigkeit eine Vergütung bezieht, haftet nach den Bestimmungen über den Auftrag.

4) Sowohl die geschäftsführenden als auch die nicht geschäftsführenden Gesellschafter dürfen zu ihrem besonderen Vorteile keine Geschäfte abschliessen beziehungsweise betreiben, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträchtigt würde.

Art. 657

bb) Verzugszinsen und Vergütungen

1) Bestimmt der Vertrag es nicht anders, so ist ein Gesellschafter, welcher seine Beiträge nicht zur rechten Zeit leistet oder eingenommene Gesellschaftsgelder oder andere Vermögenswerte nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaft abliefert oder unbefugt Vermögenswerte an sich nimmt, von Gesetzes wegen Verzugszinsen oder eine entsprechende Vergütung von dem Tage an zu leisten verpflichtet, an welchem der Beitrag oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Einnahme erfolgt ist.

2) Für den Verzug bei Annahme von Beiträgen eines Gesellschafters gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Annahmeverzug im Obligationenrechte.

3) Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen grösseren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

Art. 658

4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung

1) Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf durch die übrigen Gesellschafter ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.

2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt.

3) Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder ihm die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung abgeht.

4) Ebenso kann ein geschäftsführender Gesellschafter oder Dritter aus einem wichtigen Grunde die Geschäftsführung sofort kündigen, selbst wenn er auf die Kündigung verzichtet hat.

Art. 659

5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter

1) Soweit weder in den Bestimmungen dieser Abteilung noch im Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern oder eines Dritten als Geschäftsführer zu den Gesellschaftern die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zur Anwendung.

2) Wenn ein Dritter oder ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäftsführung befugter Dritter oder Gesellschafter seine Befugnisse überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.

3) Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.

4) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

5) Die Gestattung der Einsichtnahme kann gerichtlich im Ausserstreitverfahren erzwungen werden.[^1201]

Art. 660

V. Gesellschaftsvermögen

1) Sachen, Forderungen, dingliche und andere Rechte, wie namentlich geleistete oder ausstehende Beiträge der Gesellschafter, die an die Gesellschaft formrichtig übertragen oder für sie erworben worden sind, gehören, soweit es nicht anders bestimmt ist, zum gemeinsamen Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) und stehen ihnen ungeteilt und insgesamt zu.

2) Zum Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehörenden Rechtes, wie Früchte, Zuwachs oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird.

Art. 661

VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung

1) Als Gesellschafter können Dritte mangels anderer Abrede nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgenommen und unter der gleichen Voraussetzung kann das Gesellschaftsverhältnis übertragen werden.

2) Wenn ein Gesellschafter Treuhänder ist oder einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird der Begünstigte beziehungsweise dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.

3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschaftsanteile übertragbar sind.

4) Soweit die Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht übertragbar sind, ist auch die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an ihnen und die Pfändung ausgeschlossen.

5) Vorbehalten bleiben die Übertragung der einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, wie namentlich auf Erstattung der Vorschüsse, Ersatz der Auslagen und Schäden, sowie Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

Art. 662

I. Vertretung

1) Wenn ein Gesellschafter zwar für Rechnung der Gesellschaft, aber in eigenem Namen mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so wird er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

2) Wenn ein Gesellschafter ausdrücklich oder stillschweigend im Namen der Gesellschaft oder sämtlicher Gesellschafter mit einem Dritten Geschäfte abschliesst, so werden die übrigen Gesellschafter dem Dritten gegenüber nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als es die Bestimmungen über die Stellvertretung mit sich bringen.

3) Eine Ermächtigung des einzelnen Gesellschafters, die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, wird vermutet, sobald ihm die Geschäftsführung überlassen ist.

4) Ein vertretungsberechtigter Gesellschafter kann für die Gesellschaft oder sämtliche Gesellschafter mit sich selbst Geschäfte abschliessen, wird aber schadenersatzpflichtig, wenn er dabei nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden pflegt.

Art. 663

1. Des Gesellschaftsvermögens

1) Die Gesellschaftsgläubiger haben Anspruch auf Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen unter Vorgang vor den Sondergläubigern der einzelnen Gesellschafter.

2) Die Gläubiger eines Gesellschafters können, wo aus dem Gesellschaftsvertrage nichts anderes hervorgeht, zu ihrer Befriedigung nur den Liquidationsanteil ihres Schuldners in Anspruch nehmen.

3) Soweit das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft ohne Firma ein gegen alle Gesellschafter beziehungsweise ein gegen alle Geschäftsführer wirkender Vollstreckungstitel erforderlich.

Art. 664

2. Der Gesellschafter

1) Die Mitglieder einer Gesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten, soweit nicht eine Beschränkung der Haftung nach Gesetz zulässig und im Handelsregister eingetragen ist oder der einzelne Gläubiger in die Beschränkung der Haftung nicht eingewilligt hat, Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch.[^1202]

2) Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung oder Vorschriften.

3) In einem Prozess der übrigen Gesellschafter als solcher mit Dritten kann jeder Gesellschafter auf seine eigenen Kosten als Nebenintervenient auftreten.

Art. 665

III. Verrechnung und Retentionsrecht

1) Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner einen Anspruch, der ihm wider einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.

2) Ebenso kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung, die der Gesellschaft gegen diesen zusteht, nicht verrechnen.

3) Dagegen wird, wenn ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Sonderschuldner eines Gesellschafters ist, die Verrechnung zugunsten sowohl des Gesellschaftsgläubigers, als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald dieser von jenem belangt werden könnte.

4) Für Forderungen, welche nicht verrechnet werden können, darf der Gläubiger auch ein Retentionsrecht an Gegenständen des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschaft nicht geltend machen.

Art. 666

I. Im Allgemeinen

1) Die Gesellschaft wird aufgelöst:

    1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
    1. wenn ein unbeschränkt haftender Gesellschafter stirbt beziehungsweise, wenn es sich um eine Firma oder Verbandsperson handelt, sich auflöst, und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern fortbestehen soll; es wäre denn, dass die Gesellschaft nur aus zwei Gesellschaftern bestanden hätte;
    1. wenn der Liquidationsanteil eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein solcher Gesellschafter in Konkurs fällt oder wenn ihm ein Sachwalter bestellt wurde, zu dessen Aufgaben die Besorgung der Rechtsverhältnisse aus der Gesellschaft gehört, wird, falls in letzterem Falle das Pflegschaftsgericht es nicht anders anordnet und sofern die übrigen Gesellschafter von ihrem Ausschlussrecht unter Ausfolgung des Liquidationsanteils nicht Gebrauch machen und die Gesellschaft unter sich nicht fortsetzen;[^1203]
    1. durch Gesellschaftsbeschluss;

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