Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1926-02-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1578
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    1. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist, Eintritt oder Nichteintritt einer Bedingung oder dergleichen;
    1. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist; die Kündigung hat an alle andern Gesellschafter oder, wenn eine Firma geführt wird, an diese zu erfolgen;
    1. durch Urteil des Richters im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund, wie beispielsweise vorsätzliche oder grobfahrlässige Nichterfüllung von Gesellschaftspflichten, Unmöglichkeit der Erfüllung solcher Pflichten, erbitterte Feindschaft der Gesellschafter, schwere Beleidigungen oder böswillige Verleumdungen, mangelnde andauernde Rentabilität des Geschäftsbetriebes, Missbrauch der Gesellschaftsfirma zu Privatzwecken und dergleichen.

2) Aus wichtigen Gründen kann ein Gesellschafter vor Ablauf der Vertragsdauer der Gesellschaft oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung mit sofortiger Wirksamkeit entweder austreten oder, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, beim Richter die Auflösung verlangen.

3) Ebenso können die übrigen Gesellschafter bei Vorliegen wichtiger Gründe einen andern Gesellschafter durch einstimmigen Beschluss unter Entrichtung seines Liquidationsanteils ausschliessen.

4) Die Auflösungsklage ist gegen alle andern Gesellschafter zu richten, selbst wenn die Gesellschaft eine Firma führt.

5) Im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grunde haftet derjenige, der andern durch sein schuldhaftes Verhalten Anlass zur Auflösung gegeben hat, für allen Schaden.

Art. 667

II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer

1) Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.

2) Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

3) Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.

Art. 668

III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung

1) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung, soweit sie bisher bereits bestanden hat, zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.

2) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.

3) Diese Bestimmung ist entsprechend auf die Rechtsnachfolger anzuwenden, wenn eine Firma oder Verbandsperson als Gesellschafter sich auflöst.

4) Die andern geschäftsführenden Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiterzuführen.

Art. 669

1. Im Allgemeinen

1) Der Anteil eines Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen kann nicht gepfändet werden, wohl aber der Anteil am Liquidationsergebnis und am Gewinn.

2) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Vollstreckung auf den Anteil eines Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft, gleichviel ob sie auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen ist, auf eine Frist von drei Monaten kündigen.

3) Ebenso kann für einen Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Insolvenzverwalter kündigen.[^1205]

4) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger beziehungsweise der Insolvenzverwalter die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Gewinnanteils, nicht geltend machen.[^1206]

Art. 670

2. Wirkung

1) Die Wirkung einer solchen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kündigung kann aber jederzeit, solange die Auflösung nicht vollzogen ist, von der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern dadurch abgewendet werden, dass sie den kündigenden Insolvenzverwalter oder den Gläubiger befriedigen oder den Gesellschafter unter Auszahlung des Liquidationsanteils an jene ausschliessen und die Gesellschaft unter sich fortsetzen.[^1207]

2) Das Gericht kann im Vollstreckungsverfahren den Gläubiger ermächtigen, alle Schritte zur Geltendmachung der gepfändeten Rechte des Gesellschafters in dessen Namen zu unternehmen, insbesondere auch zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts, sowie einzelner aus ihm hervorgehender Ansprüche im Prozess- und Vollstreckungsverfahren gegen Dritte.

3) Im Insolvenzverfahren eines Gesellschafters ist der Insolvenzverwalter zu diesen Massnahmen von Gesetzes wegen ermächtigt.[^1208]

Art. 671

1. Im Allgemeinen

1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet bezüglich des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.

2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte, sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend.

3) Für die Auseinandersetzung gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern der Vertrag es nicht anders vorsieht oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt.

4) Soweit es Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmen, kann eine Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma sich mit schriftlicher Zustimmung aller Gesellschafter ohne Liquidation in eine andere Gesellschaft mit Firma oder Verbandsperson umwandeln, wobei in allen Fällen die bis zur Umwandlung entstandenen Rechte Dritter vorbehalten bleiben.

Art. 672

2. Behandlung der Einlagen

1) Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.

2) Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.

3) Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.

4) Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft nur zur Benützung überlassen hat, kann er bei der Rückgabe nach den Grundsätzen über den Miet- oder Pachtvertrag Ersatz verlangen.

Art. 673

3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag[^1209]

1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind, oder für welche einem Gesellschafter die übrigen als Schuldner haften.

2) Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie bestritten, so ist das zur Tilgung Erforderliche zu hinterlegen oder zurückzubehalten.

3) Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.

4) Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.

5) Mangels anderer Bestimmung erfolgt die Teilung nach den Vorschriften über das Gesamteigentum und ergänzend nach denjenigen über die einfache Rechtsgemeinschaft, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.

Art. 674

4. Vornahme der Auseinandersetzung[^1210]

1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.

2) Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen, den übrigen Gesellschaftern Auskunft zu erteilen und Rechnung abzulegen.

Art. 675

VI. Haftung und Verjährung

1) An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.

2) Ansprüche der Gesellschafter untereinander aus der durchgeführten Liquidation oder aus dem Ausscheiden verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Liquidation oder dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder, bei den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern, seit der Löschung oder, wenn eine Forderung später fällig wird, seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, es wäre denn, dass noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre, aus dem der Gesellschafter Befriedigung sucht; in diesem letzteren Falle kann ihm die Verjährung nicht entgegengesetzt werden.[^1211]

3) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen.

Art. 676[^1213]

I. Inländische Gesellschaften

1) Als inländische Gesellschaften gelten diejenigen, welche nach inländischem Recht organisiert sind, d.h. inländische Publizitäts- oder Registriervorschriften erfüllen bzw. falls solche nicht bestehen, sich nach inländischem Recht organisiert haben oder falls keine erkennbare Rechtswahl getroffen worden ist, ihre Verwaltung hier haben oder hier einen wesentlichen Teil ihres Geschäftsbetriebes ausüben oder von denen mindestens die Hälfte der Gesellschafter ihren Wohnsitz im Inland haben. Auf diese kommt liechtensteinisches Recht zur Anwendung.

2) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den diplomatischen Schutz und die Sicherheitsleistung für die Verfahrenskosten.

Art. 677[^1215]

1. Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit von ausländischen Gesellschaften

1) Die Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit ausländischer Gesellschaften wird nach dem Recht des Staates beurteilt, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registriervorschriften dieses Rechts erfüllen. Falls solche Publizitäts- oder Registriervorschriften nicht bestehen und falls keine erkennbare Rechtswahl getroffen wurde, richtet sich die Rechts-, Handlungs- und Parteifähigkeit einer ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Staates, nach dem sie sich organisiert hat.

2) Ausländische Gesellschaften können jedoch im Inland nicht in weiterem Umfange Rechte erwerben, als dies den inländischen Gesellschaften möglich ist und sie sind mindestens in gleichem Umfang deliktsfähig wie jene.

Art. 678[^1216]

2. Verlegung vom Ausland ins Inland

1) Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Neugründung oder Verlegung der Geschäftstätigkeit dem inländischen Recht unterstellen, wenn sie sich dem inländischen Recht angepasst hat.

2) Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft ins Handelsregister ist anzugeben, welcher inländischen Gesellschaftsform die eingetragene Gesellschaft entspricht.[^1217]

Art. 679

F. Geltungsbereich und Verweisung

1) Die Vorschriften dieses Titels sind auf die nachfolgenden Gesellschaftsformen anzuwenden, insoweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen eine Abweichung ergibt.

2) Bei Gesellschaften kann im Gesellschaftsvertrage in Anlehnung an die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Organisation geschaffen werden.

3) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind auf Gesellschaften mit Firmen, gleichgültig ob sie nachfolgend besonders geregelt sind oder nicht, die für Verbandspersonen aufgestellten allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie betreffen:[^1218]

    1. den Schutz der Persönlichkeit;
    1. die Rechts-, Handlungs- und Deliktsfähigkeit;
    1. den Gerichtsstand;
    1. die Eintragung von Zweigniederlassungen;
    1. die Beendigung wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder Staatsgefährlichkeit und die Vermögensverwendung, die Nachtragsliquidation und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson;
    1. die Vollmacht und Unterschrift der Organe und ihrer Vertreter;
    1. die amtliche Revision;
    1. die sozialpolitischen Gewinnrechte; und
    1. die Vorschriften über die besonderen Formen und Arten von Unternehmungen (mit Ausnahme der Bestimmungen über segmentierte Verbandspersonen und über Einmannverbandspersonen) und über das internationale Recht.

8. Titel

Die einfache Gesellschaft

Art. 680

A. Begriff

Eine Gesellschaft ist eine einfache im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gemeinschaft zutreffen.

Art. 681

I. Beiträge und Eigentum

1) Ist es nicht anders vereinbart, so haben die Gesellschafter gleiche Beiträge und zwar in der Art und dem Umfange zu leisten, wie der vereinbarte Zweck es erheischt.

2) Zur Erhöhung der vereinbarten Beiträge oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter mangels anderer Abrede nicht verpflichtet.

3) Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie Gesamteigentum der Gesellschafter werden.

4) Das Gleiche gilt von andern Sachen, wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind, die nicht bloss für die Gewinnverteilung bestimmt ist.

Art. 682

II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinnes oder Verlustes mangels anderer Abrede erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen.

2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen.

3) Der Gesellschaftsvertrag kann Reservefonds und dergleichen vorsehen.

Art. 683

III. Anteile am Gewinn und Verlust

1) Jeder Gesellschafter hat, wenn es nicht anders vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

2) Die Vereinbarung, dass einzelne Gesellschafter keinen Anteil am Gewinn, wohl aber eine sonstige Entschädigung, wie Gehalt, Lohn und dergleichen beziehen, ist zulässig.

3) Der Gewinn darf nicht durch willkürliche Minderbewertung einzelner Gegenstände ohne Zustimmung aller Gesellschafter verringert werden.

Art. 684

I. Beteiligungen, Konzerne und dergleichen

Organisationsformen (wie Beteiligungen, Interessengemeinschaften oder Konzerne, Förderungs- oder Nutzungsgemeinschaften und ähnliche Verbindungen) unterstehen nur insoweit den Vorschriften über die einfache Gesellschaft, als sie nicht eine andere in diesem Gesetze geregelte Gesellschaftsform aufweisen oder als nicht eine Verbandsperson vorliegt oder als der bezügliche Vertrag nicht abweichende oder andere Bestimmungen bezüglich der Leitung der Vereinigung, des Austritts, der Beteiligungsziffer, des Gewinnverteilungsschlüssels und dergleichen enthält.

Art. 685

1. Umschreibung und Aufnahme von Gesellschaftern

1) Vereinigungen von Unternehmern zum Zwecke der Regelung der Produktion oder des Absatzes durch Beschränkung oder Ausschliessung der Konkurrenz können, wenn sie sich als einfache Gesellschaft darstellen, durch Mehrheitsbeschluss, dem zwei Drittel aller Mitglieder zuzustimmen haben, neue Mitglieder zu den gleichen Bedingungen wie die bisherigen aufnehmen.

2) Für die Aufnahme unter leichteren Bedingungen bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder.

Art. 686

2. Ausscheiden von Gesellschaftern

1) Der Austritt einzelner Mitglieder vor Ablauf der Vertragsdauer ist, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, nur beim Vorliegen wichtiger Gründe zulässig, wie beispielsweise bei Unerreichbarkeit des Zweckes.

2) Stirbt ein Gesellschafter oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat dies nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.[^1219]

3) Wenn ein Mitglied, abgesehen vom Falle einer Auflösung, auf irgendeine Weise vorzeitig ausscheidet, so sind auch die übrigen Mitglieder berechtigt, nach dreimonatlicher Kündigung auszutreten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

Art. 687

3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation

Hat eine solche Vereinigung eine körperschaftsähnliche Organisation geschaffen, so beurteilt sich das interne Verhältnis der Gesellschafter zueinander nach den Bestimmungen über die Genossenschaft mit Ausnahme der Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder.

Art. 688

III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)

Verträge, durch die jemand einem anderen gewisse Leistungen verspricht gegen einen Anteil an dem Gewinn, den ein anderer erzielt, wie bei der Teilpacht, dem Dienstvertrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag und dergleichen Verträgen mit Gewinnbeteiligung, unterstehen den Vorschriften über die bezüglichen Verträge oder den Vorschriften über die Verträge im Allgemeinen und, soweit sich hieraus Abweichungen nicht ergeben, finden ergänzend auf die gesellschaftliche Nebenabrede die Vorschriften über die einfache Gesellschaft Anwendung, es sei denn, dass eine stille Gesellschaft vorliege.

9. Titel

Die Kollektivgesellschaft (Offene Gesellschaft)

Art. 689

I. Begriff und Form

1) Wenn zwei oder mehrere Einzel- oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Firmen unter gemeinsamer Firma ein Unternehmen zu einem wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecke in dem Sinne betreiben, dass jeder Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haftbar ist, so entsteht eine Kollektivgesellschaft, sobald dieselbe als solche im Handelsregister eingetragen ist.[^1220]

2) Der Gesellschaftsvertrag, worin die Gesellschaft als Kollektivgesellschaft, oder offene Gesellschaft oder, sofern sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, offene Handelsgesellschaft zu bezeichnen ist, sowie weitere auf den Gesellschaftsvertrag bezügliche Vereinbarungen und der Vorvertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit.

3) Vor der Eintragung in das Handelsregister sind die Handlungen der Gesellschafter und ihrer Vertreter nach den Bestimmungen über die einfache Gesellschaft zu beurteilen.[^1221]

4) Weigern sich einzelne Gesellschafter ohne wichtigen Grund, die Eintragung im Handelsregister vornehmen zu lassen, trotz Aufforderung, so bildet dies für die andern Gesellschafter einen Rücktrittsgrund.[^1222]

5) Ist jemand zwecks Gründung einer Kollektivgesellschaft Vermögen übertragen worden, so steht er im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

6) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung.

Art. 690

1. Ort, Inhalt und Bedeutung

1) Die Eintragung einer Kollektivgesellschaft in das Handelsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.[^1223]

2) Die Eintragung und Veröffentlichung muss enthalten:

    1. den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz jedes Gesellschafters unter Angabe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters beziehungsweise der als Organ handelnden Person,
    1. die Firma, den Sitz und den Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Gesellschaft,
    1. die Angaben über die Vertretung der Gesellschaft.

2a) Bei Kollektivgesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.[^1224]

3) Die formrichtige und mit Kenntnis der Gesellschafter gemachte Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft begründet unabhängig von der Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages die unbeschränkte und solidarische Haftbarkeit.

Art. 691

2. Formelle Voraussetzungen

1) Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen oder deren Veränderungen müssen von allen Gesellschaftern persönlich oder durch Vertreter vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.

2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.[^1225]

Art. 692

I. Vertragsfreiheit und Verweisung

1) Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.

2) Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft und die gemeinsamen Bestimmungen zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben.

Art. 693

II. Verrechnungsvorschriften

1) Aufgehoben[^1226]

2) Aufgehoben[^1227]

3) Aufgehoben[^1228]

4) Soweit der Gewinn reicht, dürfen jedem Gesellschafter nach der Höhe seines Kapitalanteils, ohne Rücksicht auf die Verminderung des Kapitalanteils durch den Verlust aus dem Bilanzjahre, Zinsen gemäss Vertrag, mangels vertraglicher Abrede zu 4 %, gutgeschrieben werden.[^1229]

5) Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.

Art. 694

III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar

1) Ergibt sich aus dem Rechnungsabschluss der Gesellschaft ein Reingewinn, so wird er, wo es nicht anders verabredet ist, unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

2) Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse das Honorar der letztverflossenen Geschäftsperiode und, soweit dies ohne Schmälerung des Einlagekapitals (Kapitalanteils) möglich ist, die ihm zufallenden Zinsen und Gewinnanteile zu entnehmen.

3) Das Honorar kann er nach Massgabe der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit schon während der Geschäftsperiode beziehen.

4) Nicht bezogene Gewinne, Zinsen und Honorare werden nach Abschluss der Geschäftsperiode seinem Einlagekapital zugefügt, sofern nicht einer der Gesellschafter Einwendungen dagegen erhebt.

Art. 695

IV. Deckung von Verlust

1) Ist das Einlagekapital eines Gesellschafters durch Verluste vermindert worden, so behält er, soweit dies ohne weitere Schmälerung des Einlagekapitals möglich ist, Anspruch auf die Verzinsung, hat aber bis zur Wiederergänzung seiner vertraglichen Einlage keinen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles.

2) Im übrigen hat kein Gesellschafter die Pflicht, seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen oder sie über den im Vertrage bestimmten Betrag zu erhöhen.

3) Durch Vertrag kann gleich wie bei Genossenschaften eine Nachschusspflicht vorgesehen werden.

Art. 696

V. Konkurrenzverbot

1) Ein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter weder in dem Geschäftszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer andern gleichartigen Unternehmung als Gesellschafter oder Mitglied mit unbeschränkter Haftung teilnehmen.

2) Handelt ein Gesellschafter diesen Vorschriften entgegen, so können die andern Gesellschafter, unbeschadet des Rechtes, die Auflösung der Gesellschaft in den geeigneten Fällen herbeizuführen, beschliessen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach den Vorschriften über das Konkurrenzverbot unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen geltend gemacht werden.

3) Ausserdem besteht für die andern Gesellschafter ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Konkurrenzhandlungen.

4) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer andern Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer andern Gesellschaft oder Unternehmung teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht bedungen worden ist.

Art. 697

I. Vermögens- und Prozessfähigkeit

1) Die Kollektivgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Fahrnis und an Grundstücken erwerben, vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen bezüglichen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter, Beigeladener und in ähnlicher Eigenschaft auftreten, sowie Eintragungen in öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Handelsregister, Patentregister und dergleichen erwirken.[^1230]

2) In Streitsachen der Gesellschaft kann jeder Gesellschafter auf seine Kosten als streitgenössischer Nebenintervenient, jedoch nicht als Zeuge, auftreten.

3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Gesellschaft die geschäftsführenden oder vertretenden Gesellschafter oder Dritten gleich der Partei.

4) Soweit ein gegen die Gesellschaft erlassener Entscheid auch für einen Gesellschafter verbindlich ist, steht ihm gegen ein späteres Verfahren oder einen späteren Entscheid die Einrede der entschiedenen Sache zu.

Art. 698

1. Vertretungsbefugnis

1) Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, jedoch nicht zur Abänderung des Gesellschaftsvertrages, zur Veräusserung des Geschäftes als ganzes oder dergleichen.

2) Enthält das Handelsregister keine entgegenstehenden Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis der einzelnen Gesellschafter, so sind gutgläubige Dritte zu der Annahme berechtigt, es sei jeder einzelne Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt.[^1231]

3) Handelt es sich um das Wissen von Tatsachen, wie bei gutem oder bösem Glauben, so genügt das Wissen eines einzelnen Gesellschafters.

4) Vertritt eine Firma oder Verbandsperson als Gesellschafter die Kollektivgesellschaft, so wird die Vertretung von denjenigen Personen ausgeübt, welche zur Vertretung der betreffenden Verbandsperson oder Firma berechtigt sind.

5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung, wie Vorladung oder sonstige Zustellungen und dergleichen abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter oder Prokuristen.

Art. 699

2. Ausschluss und Beschränkung

1) Durch den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister können alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung damit betraut werden.[^1232]

2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung ohne Eintragung; als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Kollektivgesellschaft als Mitglied beteiligt ist.

3) In das Handelsregister kann die Beschränkung, dass ein Gesellschafter ausschliesslich die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung vertrete oder die Beschränkung eingetragen werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung) oder ein Gesellschafter mit einem Prokuristen, der jedoch in diesem Falle von Gesetzes wegen zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken befugt ist, zusammen die Firma führen können oder endlich, dass alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte gemäss den Vorschriften über die Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut sind.[^1233]

4) Wer in der Vertretungsbefugnis auf die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung beschränkt ist, hat zur Wirksamkeit dieser Beschränkung gutgläubigen Dritten gegenüber diese Einschränkung in der Form der Zeichnung zum Ausdruck zu bringen, wie durch Beifügung "für die Hauptniederlassung" oder "für die Zweigniederlassung" unter Angabe des Sitzes derselben.

Art. 700

3. Entziehung der Vertretungsbefugnis

1) Liegt Gefahr im Verzuge, so kann der Richter auf Antrag eines Gesellschafters die Entziehung der Vertretungsbefugnis vorläufig im Befehlsverfahren unter Ansetzung einer Klagefrist, deren Nichteinhaltung das Dahinfallen der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführung zur Folge hat, aussprechen, sobald ein wichtiger Grund hierfür glaubhaft gemacht wird.

2) Der Richter kann die Verfügung von der Leistung einer Sicherheit, auf welche die Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten entsprechende Anwendung finden, abhängig machen.

3) Umgekehrt kann der Richter gleich wie bei Verbandspersonen vorübergehend einen Beistand bestellen.

4) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.

Art. 701

4. Erteilung und Widerruf der Prokura

1) Zur Bestellung eines Prokuristen ist die Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter erforderlich.

2) Wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Richter auch auf Antrag eines einzelnen Gesellschafters einen Prokuristen bestellen.

3) Der Widerruf der Prokura kann dagegen von jedem Gesellschafter mit Wirkung gegen Dritte geschehen.

4) Handlungsvollmacht kann jeder geschäftsführende Gesellschafter erteilen oder widerrufen, ebenso Dienstnehmer anstellen oder entlassen.

Art. 702

5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen

1) Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.

2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob diese Absicht aus den Umständen hervorgeht.

3) Die Gesellschaft haftet für die rechtswidrigen Handlungen, welche die Gesellschafter in Ausübung ihrer geschäftlichen Vertretung begehen.

4) Für Schädigungen aus unerlaubten Handlungen haften der persönlich handelnde Vertreter und die Gesellschaft solidarisch unter Vorbehalt des Regressrechts auf den Gesellschafter oder Dritten, der den Schaden verschuldet hat.

Art. 703

1. Insolvenzverfahren der Gesellschaft[^1234]

1) Die Gläubiger der Kollektivgesellschaft haben Anspruch darauf, aus dem Vermögen der Firma vor den Sondergläubigern der Gesellschafter befriedigt zu werden und können zum Zwecke der Geltendmachung dieses Vorrechtes gemäss der Insolvenzordnung auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft beantragen.[^1235]

2) Die Sondergläubiger der einzelnen Gesellschafter sind von der Teilnahme am Insolvenzverfahren der Gesellschaft ausgeschlossen, mit Ausnahme der Zinsen, die mangels anderer vertraglicher Abrede dem Gesellschafter hätten zufallen sollen.[^1236]

3) Die Kollektivgesellschafter können im Insolvenzverfahren der Gesellschaft für ihre Kapitaleinlagen nicht als Gläubiger teilnehmen, wohl aber gleich anderen Gläubigern diejenigen Forderungen geltend machen, die ihnen unter irgend einem anderen Titel wider die Gesellschaft zustehen, wie Zinsen und dergleichen.[^1237]

Art. 704

2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter

1) Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen; eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.

2) Der einzelne Gesellschafter kann jedoch für fällige Gesellschaftsschulden, auch wenn er ausgeschieden ist, erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft infolge eines Konkursverfahrens oder aus anderem Grunde zur Auflösung gelangt, oder die Zwangsvollstreckung fruchtlos versucht, oder wenn über das Vermögen des Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.[^1238]

3) Der Gesellschafter kann in diesem Falle auch die der Gesellschaft zustehenden Einreden geltend machen, vorbehältlich des Falles, wo ein Gesellschafter eine Sicherheit wie Bürgschaft oder Pfand stellt.

4) Für Wechselschulden der Gesellschaft und diesen gleichgestellten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als solche nicht wechselmässig.

Art. 705

a) Im Allgemeinen

1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht ohne weiteres zur Folge.[^1240]

2) Ebensowenig begründet das Insolvenzverfahren eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren der Gesellschaft.[^1241]

3) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter nur statt, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gemäss dem zweiten Absatz des vorausgehenden Artikels gegeben sind.

4) Aufgehoben[^1242]

Art. 706

b) Zwangsvollstreckung insbesondere

1) Mittels eines gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels kann, unter Vorbehalt der Anfechtung im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gegeben sind, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters verlangt werden, wenn durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister dem Landgericht im Vollstreckungsantrag bewiesen wird, dass derjenige, gegen den Vollstreckung während des Bestehens der Gesellschaft verlangt wird, zur Zeit noch Gesellschafter ist.[^1243]

2) Wird die Vollstreckung auf Grund eines solchen Titels erst nach Auflösung und Verteilung des Vermögens der Gesellschaft gegen einen früher aus der Gesellschaft ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter beantragt, so hat der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag eine Einvernahme des Verpflichteten vorauszugehen.

3) Bestreitet der Verpflichtete, dass er der Gesellschaft, gegen welche Vollstreckung erwirkt wurde, als Gesellschafter angehöre oder angehört habe, oder erhebt er Einwendungen, die ihm sonst oder der Gesellschaft gegen den Gläubiger zustehen, so ist der Anspruch im Klageweg geltend zu machen, wobei jedoch die Vorschrift über die Verfolgbarkeit der Gesellschafter vorbehalten bleibt.

Art. 707

c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger

1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung, die ihnen gegenüber der Gesellschaft zusteht, bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen, wobei die Vorschrift des vorausgehenden Artikels sinngemäss anzuwenden ist.

2) Ebenso können sie auch ohne Auflösung der Gesellschaft ihre ganze Forderung im Insolvenzverfahren eines Gesellschafters anmelden.[^1244]

3) Wenn jedoch über das Vermögen einer Gesellschaft und eines oder mehrerer Teilhaber derselben gleichzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so sind die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren eines jeden Gesellschafters nur noch für den im Insolvenzverfahren der Gesellschaft aus irgend einem Grunde unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderung anteilsberechtigt, sobald die Dividende des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens festgesetzt ist.[^1245]

4) Wird das Insolvenzverfahren des Gesellschafters zuerst durchgeführt, so ist der auf die Gesellschaftsgläubiger entfallende Betrag bis zur Durchführung des Insolvenzverfahrens des Gesellschafters zu hinterlegen.[^1246]

Art. 708

IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter

1) Wer einer bestehenden Kollektivgesellschaft als Kollektivgesellschafter beitritt, haftet solidarisch auch für die vor seinem Beitritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.

2) Eine entgegenstehende Verabredung hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.

Art. 709

V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters

1) Die Sondergläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.

2) Sie können im Zwangsvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren nur dasjenige in Anspruch nehmen, was ihrem Schuldner selbst an Gewinn, Zinsen und Honorar und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.[^1247]

Art. 710

I. Auflösung durch Konkurs

1) Die Kollektivgesellschaft wird auch bei Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst.[^1248]

2) Auch nach Auflösung der Kollektivgesellschaft ist ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen solange zulässig, als die Verteilung nicht vollzogen ist.[^1249]

3) Sobald über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kann die Zwangsvollstreckung nicht mehr gegen sie, wohl aber gegen ihre Gesellschafter erhoben werden.[^1250]

4) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Konkursverfahren aber nach Abschluss eines Sanierungsplans oder mit Zustimmung der Gläubiger aufgehoben worden, so können die Gesellschafter, solange die Liquidation nicht beendigt ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschliessen.[^1251]

5) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[^1252]

Art. 711

II. Kündigung durch Sondergläubiger

1) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Insolvenzverwalter unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatlichen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein.[^1253]

2) Ein Sondergläubiger eines Gesellschafters kann ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden ist und er auf Grund eines bis zur Befriedigung vollstreckbaren Titels die Vollstreckung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt hat, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.

3) Vorbehalten bleiben die Wirkungen einer Kündigung durch den Sondergläubiger oder den Insolvenzverwalter gemäss den gemeinsamen Bestimmungen.[^1254]

Art. 712

1. Auf Grund von Übereinkommen

1) Die Gesellschafter können zum voraus übereinkommen, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst werden soll, wenn ein eingetretener Auflösungsgrund nicht alle Gesellschafter, sondern nur einen oder einzelne betrifft.

2) Die hievon betroffenen Gesellschafter scheiden in diesem Falle aus, während die Gesellschaft unter den andern fortgesetzt wird und in allem übrigen mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fortbesteht.

Art. 713

2. Ausschliessung

1) Liegen die Gründe, aus denen die Auflösung der Gesellschaft gefordert werden kann, vorwiegend in der Person bestimmter Gesellschafter, so darf auf deren Ausschliessung erkannt werden, sofern die sämtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen (Auskehrung).

2) Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder erfolgt die Aufkündung durch einen Sondergläubiger, so können die übrigen Gesellschafter dessen Ausschluss beschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.

3) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann unter den gleichen Voraussetzungen von demjenigen, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, eine Abfindung des einen und die Übernahme des Geschäftes mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation durch den andern stattfinden.

4) Das nämliche kann der Richter verfügen, wenn die Auflösung wegen einer andern vorwiegend in der Person (Firma) bestimmter Gesellschafter liegenden Ursache gefordert wird.

5) Mit dem Ausscheiden des andern Gesellschafters gelten die Übrigbleibenden ohne weiteres als Berechtigte an den Aktiven der Gesellschaft, ohne dass eine Eigentumsübertragung oder dergleichen notwendig erscheint.

Art. 714

3. Festsetzung der Abfindungssumme

1) Die Abfindungssumme für einen ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter, welche den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen darstellt, wird durch Übereinkunft festgesetzt.

2) Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet über deren Betrag das Ermessen des Richters nach der Vermögenslage zur Zeit des Ausscheidens.

3) In keinem Falle hat der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Gesellschafter ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil an den einzelnen Vermögensstücken.

4) Für die Abfindungssumme ist der Gesellschafter im Insolvenzverfahren der Gesellschaft hinsichtlich der nach seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten Gläubiger.[^1255]

Art. 715

a) Im Allgemeinen

1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnanteils die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und der auf ihn fallende Teil der Einlage des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.

2) Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahingehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären.

3) Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Verjährungsfrist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden.

4) Ist nach Ablauf von drei Monaten das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.

5) Durch Anmerkung im Handelsregister kann auf das Wahlrecht des Erben hingewiesen werden.[^1256]

Art. 716

b) Haftung des Erben und zwingendes Recht

1) Scheidet innerhalb der genannten Frist der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und ist er als solcher zum Handelsregister nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft angemeldet, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Massgabe der für die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten aufgestellten Vorschriften.[^1257]

2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften des vorstehenden Absatzes und des vorausgehenden Artikels nicht ausschliessen.

3) Es kann jedoch für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Stellung eines Kommanditärs abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.

Art. 717

c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen

1) Die Vorschriften über die Fortsetzung mit den Erben finden entsprechend Anwendung auf den Gesamtrechtsnachfolger einer aufgelösten Firma oder Verbandsperson, wenn diese Gesellschafter gewesen ist.

2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Fortsetzung mit den Erben, so wird vermutet, dass sie auch für diese Gesamtrechtsnachfolger gelte.

Art. 718

IV. Eintragung

1) Die Auflösung der Gesellschaft, das Ausscheiden oder die Ausschliessung eines Gesellschafters, sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen einzelnen Gesellschafter oder mit den Erben müssen in das Handelsregister eingetragen werden.[^1258]

2) Die Geschäftsführenden haben hiervon dem Amt für Justiz sobald als möglich Mitteilung zu machen.[^1259]

3) Die Eintragung muss selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen war, beendigt wird.

Art. 719

1. Im Allgemeinen

1) Nach der Auflösung der Gesellschaft erfolgt deren Liquidation nach den folgenden Vorschriften, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.[^1260]

2) Wird die Gesellschaft durch Kündigung eines Sondergläubigers oder im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, ohne dass der Gesellschafter ausgeschlossen worden ist, so kann die Liquidation nur mit Zustimmung seines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters unterbleiben.[^1261]

3) Sofern nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Vermögen vorhanden ist, ist es ebenfalls zu liquidieren, falls nicht die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen wird.[^1262]

4) Trotz der Auflösung der Gesellschaft finden bis zur Beendigung der Liquidation auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter sich und der Gesellschaft zu Dritten die übrigen Vorschriften dieses Titels, wie insbesondere hinsichtlich des Gerichtsstandes, der Stellung der Liquidatoren, Anwendung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen über die Liquidation und deren Wesen eine Abweichung nicht ergibt.

5) Eine Liquidation kann jedoch unterbleiben, wenn kein Aktivvermögen der Gesellschaft vorhanden ist und die Einlagen von den Gesellschaftern bereits voll geleistet waren.

Art. 720

a) Im Allgemeinen

1) Die zur Geschäftsführung und Vertretung befugten Gesellschafter setzen als Liquidatoren, sofern weder durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt, noch in ihrer Person ein Hindernis eingetreten ist, ihre Tätigkeit auch im Falle der Liquidation fort.

2) Sie haben die Gesellschaft gegenüber dem Insolvenzverwalter auch weiterhin zu vertreten und der letzteren insbesondere die nötigen Aufschlüsse zu erteilen.[^1263]

3) Auf Antrag von Gesellschaftern, des betreibenden Sondergläubigers oder des Insolvenzverwalters eines Gesellschafters, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hat das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten, sofern sie sich nicht sonst einigen können, die Liquidatoren, die nicht Gesellschafter zu sein brauchen, zu ernennen oder die bestellten abzuberufen und durch andere zu ersetzen.[^1264]

4) Gerichtlich bestellte Liquidatoren dürfen nur vom Gerichte abberufen werden.

Art. 721

b) Eintragung

1) Namen, Vornamen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Liquidatoren, sowie jede Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, auch wenn die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.[^1265]

2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.

3) Das gleiche gilt, wenn bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson, welche Gesellschafterin ist, der Gesamtnachfolger[^1266] oder die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter an der Anmeldung verhindert sind.[^1267]

4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren, sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

5) Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Amt für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.[^1268]

Art. 722

3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern

1) Die Erben eines Gesellschafters haben bei der Liquidation einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen und, falls dies aus irgendeinem Grunde trotz Aufforderung durch die Gesellschaft nicht erfolgt, kann auf Antrag dieser oder eines Erben die Bestellung und Anmeldung des gemeinschaftlichen Vertreters durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgen.[^1269]

2) Die gleiche Vorschrift findet entsprechend auf mehrere Gesamtrechtsnachfolger von Verbandspersonen oder Gesellschaftsfirmen Anwendung.

Art. 723

a) Im Allgemeinen

1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die Auseinandersetzung verlangt, zu versilbern.

2) Die Veräusserung des Geschäfts im ganzen oder von Grundstücken kann ohne Zustimmung der sämtlichen Gesellschafter nicht anders als durch öffentliche Versteigerung geschehen, es sei denn, dass auf Antrag eines Gesellschafters das Amt für Justiz die Veräusserung in anderer Weise im Verwaltungsverfahren bewilligt.[^1270]

3) Besitzt die Gesellschaft Ansprüche gegenüber einem Gesellschafter (wie Schadenersatzansprüche), so können sowohl die Liquidatoren als die einzelnen Gesellschafter auf Leistung an die Liquidationsmasse klagen.

4) Die Liquidatoren haben bei Beginn, sowie bei Beendigung der Liquidation und, wenn diese längere Zeit dauert, jährlich zum Zwecke der Vermögensermittlung eine Bilanz aufzustellen.

Art. 724

b) Verhältnis zu Dritten

1) Die Liquidatoren haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörigen Handlungen zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen, haben für sie Eide, Handgelübde oder dergleichen zu leisten und können, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen, jedoch nicht Vertreter mit weitergehenden Befugnissen bestellen, als sie selber haben.

2) Ein von den Liquidatoren abgeschlossenes Geschäft ist Dritten gegenüber nur dann unverbindlich, wenn dem Dritten bewiesen wird, dass er hinsichtlich der Vertretungsmacht der Liquidatoren nicht im guten Glauben gewesen ist.

3) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beziehungsweise ihre Firma beifügen.

Art. 725

c) Mehrere Liquidatoren

1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur gemeinsam vornehmen, sofern nicht durch die Gesellschafter oder das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bestimmt wird, dass sie einzeln handeln können, jedoch soll eine solche Bestimmung im Handelsregister eingetragen werden.[^1271]

2) Durch die Vorschrift des vorstehenden Absatzes wird nicht ausgeschlossen, dass die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.

3) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, wie namentlich Vorladungen oder sonstige Zustellungen, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Liquidation befugten Liquidatoren.

Art. 726

5. Verwendung von Geldern

1) Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter verteilt.

2) Zur Deckung von noch nicht fälligen oder von streitigen Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten, jedoch ist während der Liquidation der Bezug von Gewinn durch einen Gesellschafter ausgeschlossen.

Art. 727

6. Verteilung

1) Das nach Tilgung der Schulden oder Sicherstellung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter nach Ausweis der Liquidationsbilanz und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.

2) Ein darüber hinaus sich ergebender Überschuss aber ist zunächst zur Verzinsung der Kapitaleinlagen zu verwenden und sodann als Gewinn nach den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bestimmungen und, mangels solcher, gleichmässig unter alle Gesellschafter zu verteilen.

3) Bleibt nach den genannten Verwendungen ein Überschuss, so ist er nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen.

4) Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über die Auseinandersetzung fallen der richterlichen Entscheidung anheim, und es kann die Verteilung bis zur Erledigung ausgesetzt werden.

Art. 728

7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren

1) Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregister anzumelden.[^1272]

2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren auf Kosten der Liquidationsmasse nach Beendigung der Liquidation an einer von den Gesellschaftern oder von der Registerbehörde im Verwaltungsverfahren zu bezeichnenden Stelle nach Massgabe von Art. 1059 aufbewahrt.[^1273]

3) Die Gesellschafter und ihre Erben beziehungsweise sonstigen Gesamtrechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht der Bücher und Papiere, das allenfalls beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann.[^1274]

4) Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung hat der Insolvenzverwalter für die Aufbewahrung der Bücher und Geschäftspapiere auf Kosten der Masse zu sorgen.[^1275]

Art. 729

1. Gegenstand und Frist der Verjährung

1) Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen an die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Eintragung der Auflösung der Gesellschaft beziehungsweise Anmerkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sie oder seines Ausscheidens aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist Platz greift.[^1276]

2) Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

3) Auf Ansprüche der Gesellschafter untereinander findet diese Verjährung keine Anwendung.

Art. 730

2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung

1) Ist noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden.

2) Geht das Geschäft mit Aktiven und Passiven als ungeteiltes Gesellschaftsvermögen auf einen Gesellschafter über, so kann dieser den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten.

3) Die Verjährung zugunsten eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, die gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen andern Gesellschafter vorgenommen werden.

4) Vor Ablauf der Verjährung wird ein ausgeschiedener Gesellschafter von seiner Haftung für die Gesellschaftsschulden nur frei, wenn eine ausdrückliche oder aus den Umständen zu schliessende Entlassung von seiten der Gläubiger stattgefunden hat.

Art. 731

III. Auflösung ohne Liquidation

Wenn vor Auflösung der Gesellschaft das Geschäft mit Aktiven und Passiven von einem oder mehreren Gesellschaftern übernommen wird, so sind bezüglich der Geltendmachung und der Verjährung der Haftung der übrigen Gesellschafter die Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern anzuwenden.

Art. 732

F. Umwandlung

1) Tritt ein Kommanditär in eine bestehende Kollektivgesellschaft ein oder wird ein bisheriger Kollektivgesellschafter zum Kommanditär, so wird die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft eingetragen.

2) Eine Übernahme von Aktiven und Passiven von neu entstehenden Kommanditgesellschaften ist nicht erforderlich.

3) Der bisherige Kollektivgesellschafter, welcher Kommanditär wird, kann vom Eintrag der Kommanditgesellschaft an, für die bisherigen Schulden der Kollektivgesellschaft belangt werden, wie wenn er ausgeschieden wäre.

10. Titel

Die Kommanditgesellschaft

Art. 733

I. Kaufmännische und nichtkaufmännische Gesellschaft

1) Eine Kommanditgesellschaft entsteht, wenn zwei oder mehrere Personen, Firmen, privat- oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, wie Gemeinwesen, als Gesellschafter sich unter einer gemeinsamen Firma zum Betriebe eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder für andere Zwecke mittels schriftlichen Vertrages in der Weise verbinden, dass wenigstens ein Mitglied als Kommanditierter (Komplementär) unbeschränkt, eines oder mehrere aber als Kommanditäre (Kommanditisten) nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrage, der Kommanditsumme, haften sollen und sich als Kommanditgesellschaft ins Handelsregister eintragen lassen.[^1277]

2) Im Verordnungswege kann die Regierung, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, einen Mindestbetrag für die Kommanditsumme, sowie die Folgen bei Verletzung dieser Bestimmung vorschreiben.

3) Soweit in diesem Titel es nicht anders vorgesehen ist, sind auf die Kommanditgesellschaft die Bestimmungen über die Kollektivgesellschaft anwendbar, wie beispielsweise bezüglich der Vermögens- und Prozessfähigkeit, Stellung der Gesellschafter und dergleichen.

Art. 734

1. Ort, Inhalt und Bekanntmachung

1) Die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister hat da zu geschehen, wo sie ihren Sitz hat.[^1279]

2) Die Eintragung muss enthalten:

    1. Namen, Vornamen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz eines jeden unbeschränkt haftenden Gesellschafters,
    1. Namen, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz eines jeden Kommanditärs und den Betrag seiner Kommanditsumme,
    1. die Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Gesellschaft,
    1. die Angabe über die Beschränkung der Vertretung.

3) Wird eine Kommanditeinlage nicht in bar geleistet, so ist dies beim Handelsregister ausdrücklich anzugeben und unter Beifügung eines bestimmten Wertansatzes in die Eintragung aufzunehmen.[^1280]

4) Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditäre anzugeben; Name, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Kommanditäre, sowie der Betrag ihrer Kommanditsumme werden, sofern es nicht besonders beantragt wird, nicht bekannt gemacht.

5) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditärs in eine bestehende, eingetragene Gesellschaft ohne Persönlichkeit und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditärs aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Art. 735

2. Formelle Erfordernisse

1) Die Anmeldungen eintragspflichtiger Tatsachen oder deren Veränderung müssen von allen Gesellschaftern, die Kommanditäre eingeschlossen, persönlich vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.

2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.[^1281]

3) Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor der Registerbehörde zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

Art. 736

III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter

Sind in einer Kommanditgesellschaft mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so stehen sie unter den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

Art. 737

I. Vertragsfreiheit

1) Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.

2) Ist keine Vereinbarung getroffen, so kommen die für Kollektivgesellschaften geltenden Bestimmungen zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, die sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergeben, und es stehen die Kommanditäre den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gleich, nur dass ihre Haftung auf die Kommanditsumme beschränkt ist.

3) Für die Kommanditäre kommt das Konkurrenzverbot nur zur Anwendung, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

4) Ein Kommanditär kann nur eine Kommanditeinlage bei der gleichen Gesellschaft haben, welche sich vermehren oder vermindern kann.

5) Ist der Kommanditär gleichzeitig Treuhänder für die Kommandite, so kann er Treuhandzertifikate als Wertpapiere zugunsten Dritter ausgeben.

Art. 738

II. Geschäftsführung

1) Die Geschäftsführung obliegt den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam, soweit der Gesellschaftsvertrag sie nicht einzelnen von ihnen oder den Kommanditären oder dritten Personen überträgt.

2) Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.

3) Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausreicht.

4) Er ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen.

5) Diese Rechte können beim Richter im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführenden geltend gemacht werden.[^1282]

Art. 739

III. Gewinn- und Verlustbeteiligung

1) Am Verlust nimmt ein Kommanditär nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Anteil.

2) Der einem Kommanditär zukommende Zins und Gewinn ist seinem Kapitalanteile so lange zuzuschreiben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, nachher begründen sie einen Gläubigeranspruch.

3) Geht jedoch die Kommanditeinlage durch Verschulden des Kommanditierten ganz oder teilweise verloren, so haftet dieser dem Kommanditären für den Ersatz.

4) Im übrigen entscheidet über die Höhe der Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und Verlust, sofern es darüber an besondern Vereinbarungen fehlt, das richterliche Ermessen.

Art. 740

I. Vertretung

1) Die Kommanditgesellschaft wird durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vertreten, sofern es nicht anders vereinbart ist.

2) Die Vertretungsbefugnis richtet sich nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.

Art. 741

1. Fälle unbeschränkter Haftung

1) Ein Kommanditär, der für die Gesellschaft Geschäfte schliesst, ohne hiezu gemäss Eintrag im Handelsregister bestellt zu sein oder ohne ausdrücklich zu erklären, dass er nur als Kommanditär, Prokurist oder als Bevollmächtigter handelt, ist aus diesen Geschäften gutgläubigen Dritten gegenüber gleich einem Kollektivgesellschafter verpflichtet.[^1283]

2) Jeder Kommanditär haftet für die bis zur Eintragung eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dritten Personen gleich einem einfachen Gesellschafter, wenn er nicht beweist, dass ihnen seine beschränkte Beteiligung bei der Gesellschaft bekannt war.

3) Der Kommanditär, dessen Name in der Firma der Gesellschaft steht, haftet den Gesellschaftsgläubigern gleich einem Kollektivgesellschafter, es sei denn, dass es sich nur um Namensgleichheit des Kommanditärs mit dem Kommanditierten handelt oder das Amt für Justiz eine Ausnahme bei der Firmabildung bewilligt hat.[^1284]

Art. 742

a) Umfang der Haftung

1) Der Kommanditär haftet Dritten gegenüber mit der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme.[^1285]

2) Hat er selbst oder mit seinem Wissen die Gesellschaft gegenüber Dritten durch Zirkular oder in anderer Weise eine höhere Summe als Kommanditeinlage kundgegeben, so haftet er mit dieser.

3) Dem eingetragenen Wertansatze von Sacheinlagen gegenüber bleibt die Einrede der Gläubiger vorbehalten, dass er dem wirklichen Werte der Einlage im Zeitpunkt ihres Einbringens nicht entspreche.

Art. 743

b) Vollziehung der Haftung

1) Während der Dauer der Kommanditgesellschaft haben ihre Gläubiger kein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär.

2) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Konkurs aufgelöst, so haben die Gläubiger nur soweit ein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär, als die Kommanditsumme entweder noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen worden ist.

3) Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können ihre Gläubiger nur verlangen, dass die Kommanditsumme, soweit sie noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen ist, zur Masse oder zur Liquidation abgeliefert werde.

Art. 744

c) Verminderung der Haftung

1) Wenn der Kommanditär die in das Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgemachte Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen vermindert, so tritt diese Veränderung Dritten gegenüber in jedem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.[^1286]

2) Für die Verbindlichkeiten, die vor dieser Bekanntmachung eingegangen worden sind, bleibt die unverminderte Kommanditsumme haftbar.

Art. 745

d) Verminderung durch Verlust

1) Ist ein Kommanditär als Geschäftsführender der Gesellschaft aufgetreten, so muss eine allfällige Verminderung der Kommanditsumme innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen, jedoch nicht veröffentlicht werden.[^1287]

2) Unterbleibt diese Eintragung, so haftet der geschäftsführende Kommanditär für die nach Ablauf der sechs Monate von ihm weiter eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Höhe der unverminderten Kommanditsumme, auch wenn er letztere voll eingezahlt hat, es wäre denn, der geschäftsführende Kommanditär beweise, dass ihm der Verlust nicht bekannt oder dass er eine Bilanz nicht erhalten habe.

3) Der Kommanditär ist von sich aus berechtigt, die Anmeldung der verminderten Kommanditsumme zum Handelsregister vorzunehmen.[^1288]

4) Der Geschäftsführung obliegt in diesem Falle, einem solchen Kommanditär eine Abschrift der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sich aus zuzustellen, andernfalls haftet sie dem gutgläubigen Dritten und dem Kommanditären für den Schaden bis zur Höhe der verminderten Kommanditsumme, unbeschadet einer im übrigen weitergehenden Haftung als Gesellschafter.

Art. 746

3. Haftung des unbeschränkt Haftenden

Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder fruchtlos Zwangsvollstreckung gegen sie versucht worden ist.

Art. 747

III. Erhebung von Zinsen und Gewinn

1) Zinsen dürfen dem Kommanditär, auch wenn sie durch Vertrag besonders ausbedungen sind, nur auf Grund einer ordnungsmässigen Bilanz und nur insoweit ausgezahlt werden, als dadurch die Kommanditsumme nicht vermindert wird.

2) Bis zur Wiederergänzung der durch Verluste verminderten Einlage darf der Kommanditär weder Zinsen noch Gewinn beziehen.

3) Der Kommanditär haftet über seine Kommanditeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von ihr empfangen hat, ist jedoch nicht verpflichtet, Zinsen und Gewinn zurückzuzahlen, die er auf Grund einer ordnungsmässigen Bilanz und in gutem Glauben bezogen hat.

Art. 748

IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft

1) Wer einer bestehenden Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.

2) Dieser Bestimmung entgegenstehende Vereinbarungen haben gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.

Art. 749

V. Berechtigung der Sondergläubiger

1) Die Sondergläubiger sowohl eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters als auch eines Kommanditärs sind vom unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften, die für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, ausgeschlossen.

2) Gegenstand der Zwangsvollstreckung gegen den Kommanditär oder im Insolvenzverfahren desselben kann für dessen Sondergläubiger nur dasjenige sein, was ihm an Zins, Gewinn und Liquidationsanteil zukommen würde.[^1289]

3) Ist der im Handelsregister eingetragene Kommanditär lediglich Treuhänder, so richtet sich mangels anderer Bestimmung der Treuhänderurkunde die Rechtsstellung der Sondergläubiger des Treuhänderkommanditärs gegenüber ihm und dem Treugeber oder allfällig Begünstigten nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft (Treuhandkommandite).[^1290]

4) Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Sonderschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur verlangen, wenn die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit des Kommanditärs vorliegen.

Art. 750

1. Insolvenzverfahren der Gesellschaft[^1292]

1) Im Insolvenzverfahren der Kommanditgesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger verwendet, unter Ausschluss der Sondergläubiger der einzelnen Gesellschafter.[^1293]

2) Die ganz oder teilweise einbezahlte Kommanditeinlage kann nicht als Forderung angemeldet werden, selbst wenn sie eine Treuhandkommanditeinlage ist, wohl aber die über sie hinaus einbezahlten Beträge.

3) Ebenso kann der noch nicht einbezahlte Betrag nicht mit Forderungen des Kommanditärs gegen die Gesellschaft verrechnet werden.

Art. 751

2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden[^1294]

1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem unbeschränkt haftenden Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen.

2) Wenn jedoch über die Gesellschaft und einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gleichzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren des Gesellschafters nur den im Insolvenzverfahren der Gesellschaft unbezahlt gebliebenen Rest geltend machen.[^1295]

3) Aufgehoben[^1296]

Art. 752

3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs[^1297]

1) Im Insolvenzverfahren eines Kommanditärs haben weder die einzelnen Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft oder deren Insolvenzmasse ein Vorzugsrecht vor den Sondergläubigern.[^1298]

2) Die Gesellschaftsgläubiger können jedoch, wenn die Gesellschaft ohne Konkurs aufgelöst worden ist, den unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen, im ganzen aber höchstens den Betrag der Kommanditsumme in Konkurrenz mit den Sondergläubigern geltend machen.

3) Vorbehalten bleiben jedoch die besonderen Verhältnisse, wenn der Kommanditär nur Treuhänder ist.

4) Aufgehoben[^1299]

Art. 753

D. Auflösung

1) Wenn ein Kommanditär stirbt oder in Konkurs fällt oder ihm ein Sachwalter bestellt wird, oder sein Liquidationsanteil gepfändet wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.[^1300]

2) Der Kommanditär kann aber in diesem Falle, sowie in den andern Fällen, in denen er zum Austritt berechtigt ist, verlangen, dass ihm sein Liquidationsanteil ausbezahlt wird.

Art. 754[^1301]

E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter

1) Beteiligt sich jemand an der Unternehmung eines andern mit einer Einlage unter Teilnahme derselben an Gewinn oder Verlust der Unternehmung oder an beiden, unter Übernahme der unbeschränkten Haftung für die Schulden dieser Unternehmung, ohne Eintragung der Beteiligung in das Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so besteht zwischen ihm und den Inhabern der Unternehmung eine einfache Gesellschaft, unbeschadet einer allfällig bestehenden Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister.

2) Eine solche Beteiligung kann im Handelsregister als Kommandit- oder Kollektivgesellschaft eingetragen werden, wird jedoch der Name eines solchen Beteiligten in der Firma berücksichtigt, so hat entweder die Eintragung oder die Änderung der Firma zu erfolgen, wobei jedoch in letzterem Falle die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditärs bei Nennung des Namens (der Firma) in der Firma vorbehalten bleiben.

Art. 755

F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung

1) Wird eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich Kommanditären je mit einer Kommanditsumme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, so kommen für diese Gesellschaft (Kommanditärengesellschaft) die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen:

    1. In der unter Beilage des Gesellschaftsvertrages erfolgenden Anmeldung zum Handelsregister und deren Eintragung muss angegeben werden:

Name, Vorname, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz jedes Kommanditärs nebst seiner Kommanditsumme und der tatsächlich hierauf von jedem Gesellschafter gemachten Einlage, sowie der Gesamtbetrag aller Kommanditsummen;

die Firma, in welcher ohne Vermehrung der Haftung auch der Name eines Kommanditärs erscheinen darf, der Sitz, der Gegenstand der Unternehmung oder Zweck der Gesellschaft;

Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Gesellschafter oder Dritter, welche die Geschäftsführung und Vertretung besorgen.

Die Veröffentlichung hat sich auf die Firma, den Gegenstand der Unternehmung, den Gesamtbetrag der Kommanditsumme und auf die Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der geschäftsführenden und vertretenden Personen zu beschränken.

Diese Vorschriften finden auch entsprechende Anwendung, wenn die eintragungspflichtigen Tatsachen oder Verhältnisse eine Änderung erleiden.[^1302]

    1. Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter haben gegenüber den geschäftsführenden die gleiche Stellung wie ein Kollektivgesellschafter und ein Konkurrenzverbot besteht mangels anderer Vereinbarung gleich wie bei Kollektivgesellschaftern jedoch nur für die geschäftsführenden Gesellschafter, die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter oder Dritte nehmen den Gesellschaftern und Dritten gegenüber die Stellung der Geschäftsführer bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein.
    1. Wenn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Mindeststammkapital durch Verordnung vorgesehen wird, so muss der Mindestbetrag der von den Gesellschaftern bei der Errichtung der Gesellschaft gemachten Vermögenseinlage jenem Mindeststammkapitale gleichkommen; sinkt in der Folge das reine Gesellschaftsvermögen unter diesen Betrag, so kann jeder Gesellschafter oder es können Gläubiger unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Einmannverbandsperson die Auflösung verlangen.
    1. Die Gesellschafter können sich im Gesellschaftsvertrage ausser der Kommanditsumme zu einem beschränkten Nachschusse oder zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen, gleich wie bei der eingetragenen Genossenschaft verpflichten.
    1. Der Betrag der eingezahlten Kommanditsummen ist in die Passivseite aufzunehmen; mangels anderer Vereinbarung nehmen die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditsumme am Gewinn und Verlust teil und, wenn eine Kommanditsumme, wie beispielsweise bei Leistung von Arbeit nicht besteht, so wird der Anteil nach richterlichem Ermessen bestimmt.
    1. Diese Gesellschaft wird durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst und es hat im Übrigen eine Liquidation gemäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen stattzufinden, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme bewilligt.[^1303]

2) Wird jedoch eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma durch Eintragung ins Handelsregister in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich wie Kollektivgesellschafter, jedoch nur bis zu einer bestimmten im Gesellschaftsvertrage aufgeführten Summe solidarisch haften, so kommen für eine solche Gesellschaft (Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung) die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft und die Ziff. 1 bis 4 des vorausgehenden Absatzes entsprechend zur Anwendung.[^1304]

11. Titel

Die Gelegenheitsgesellschaft

Art. 756

I. Im Allgemeinen

1) Wenn sich zwei oder mehrere Einzelpersonen oder Verbandspersonen des privaten oder öffentlichen Rechtes oder Firmen zur Vorbereitung eines wirtschaftlichen Unternehmens oder zur Durchführung der Übernahme, des Ankaufs oder der Verwertung von beliebigen Vermögenswerten für gemeinsame Rechnung vertragsmässig verbinden (wie namentlich Konsortien, Syndikate, Konzerne, Gründungs-, Studiengesellschaften), ohne eine gemeinsame Firma oder eine juristische Person zu begründen, so bilden sie eine Gelegenheitsgesellschaft.

2) Die Gelegenheitsgesellschaft bildet kein besonderes Rechtssubjekt und kann weder selbständig klagen noch geklagt werden oder in einem sonstigen Verfahren auftreten.

3) Die Gesellschafter sind im Zweifel Miteigentümer der Sachen, die ihnen gemeinsam gehören.

4) Im Zweifel darüber, ob eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt, ist mangels anderen Nachweises das Bestehen einer einfachen Gesellschaft anzunehmen.

Art. 757

II. Bildung mehrerer Gesellschaften

1) Gelegenheitsgesellschaften können auch in der Weise gegründet werden, dass eine oder mehrere Personen, Verbandspersonen oder Firmen, die als Leiter des Geschäftes auftreten, mit andern Personen, unter denen keinerlei Beziehung zu bestehen braucht, einen gleichartigen Vertrag über die Durchführung des Geschäftes auf gemeinschaftliche Rechnung abschliessen, in der Meinung, dass alle Gesellschafter nach Massgabe ihrer Beteiligung und der Vertragsbestimmungen am Erfolg des Geschäftes beteiligt sein sollen.

2) In diesem Falle bestehen so viele Gelegenheitsgesellschaften, als einzelne Verträge abgeschlossen worden sind.

Art. 758

B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft

1) Die Gelegenheitsgesellschaft steht, soweit im Nachfolgenden keine andern Bestimmungen aufgestellt sind, unter den Vorschriften über die einfache Gesellschaft.

2) Namentlich ist die Errichtung an keine besondere Form gebunden.

3) Eine Eintragung in das Handelsregister ist ausgeschlossen.[^1305]

Art. 759

C. Beiträge

1) Die Beiträge der Gesellschafter richten sich nach dem Vertrage und können in Kapitalbeteiligung oder in Arbeit bestehen.

2) Sie können auch lediglich die Verpflichtung enthalten, nach Massgabe der vertraglichen Beteiligung von dem für gemeinsame Rechnung unternommenen Geschäfte, den Teil auf eigene Rechnung zu übernehmen, der bei der Auflösung der Gelegenheitsgesellschaft oder bei der Abwicklung eines einzelnen aus mehreren von ihr übernommenen Geschäften nicht hat erledigt werden können.

Art. 760

D. Gewinn und Verlust und Haftung

1) Gewinn und Verlust einer Gelegenheitsgesellschaft wird nach Massgabe des Vertrages unter die Gesellschafter verteilt.

2) Ist es nicht anders bestimmt, so werden zunächst etwaige Geschäftseinlagen zu fünf vom Hundert verzinst und ein Überschuss als Gewinn behandelt.

3) Bei Geschäften, zu deren Durchführung alle Teilnehmer Beiträge in Geld oder andern vertretbaren Sachen zu leisten, oder als Beiträge ziffernmässig bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen haben, wird diese Verteilung, wo der Vertrag keine andere Bestimmung darüber aufstellt, nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe des Beitrages oder der Verpflichtung vorgenommen.

4) Wenn die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingehen, so haftet diesem jeder Gesellschafter, vorbehältlich anderer Vereinbarung, nach den Verhältnissen seines Gesellschaftsanteils.

Art. 761

I. Gesellschaftsbeschlüsse

Sieht der Vertrag eine Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit vor, so wird diese mangels einer andern vertraglichen Anordnung nach der Regel berechnet, die für die Gewinnverteilung zur Anwendung kommt.

Art. 762

1. Im Allgemeinen

1) Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafter können Geschäftsführung und Vertretung einem oder mehreren Gesellschaftern einzeln oder mehreren kollektiv, unter Ausschliessung der andern, oder einem oder mehreren Dritten, die nicht Gesellschafter sind, einzeln oder kollektiv übertragen werden.

2) Ebenso kann, wie beispielsweise bei sogenannten Gestionsgesellschaften, bestimmt werden, dass der geschäftsführende Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft auf seinen eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft abschliessen soll (stille Gelegenheitsgesellschaft); im Verhältnis zu Dritten gelten in diesem Falle die Vorschriften über die indirekte Stellvertretung und ergänzend jene über die stillschweigende Treuhänderschaft.

3) Die Beteiligung am Verluste bei der stillen Gelegenheitsgesellschaft kann beliebig beschränkt werden (limitierte stille Gelegenheitsgesellschaft).

Art. 763

2. Verantwortlichkeit

1) Die Gesellschafter schulden sich wechselseitig in der Geschäftsführung und Vertretung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

2) Die geschäftsführenden Gesellschafter haften nach diesen Bestimmungen auch dann, wenn sie über den ihnen nach ihrer Beteiligung zukommenden Anteil am Geschäftsertrag hinaus für ihre Tätigkeit keine besondere Vergütung erhalten.

Art. 764

3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden

1) Die nicht mit der Geschäftsführung betrauten Gesellschafter sind nicht befugt, vor dem für die Abwicklung des Geschäftes vertragsmässig vorgesehenen Termin oder vor Ablauf einer für die Abwicklung als angemessen zu erachtenden Frist Auskunft über den Gang der Gesellschaftsangelegenheiten und Rechnungsstellung zu verlangen oder von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.

2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die nichtgeschäftsführenden Gesellschafter zu dem genannten Begehren ermächtigen.[^1306]

Art. 765

F. Unterbeteiligung

1) Wird nach Zustandekommen der Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten von sämtlichen Gesellschaftern eine gemeinschaftliche Unterbeteiligung abgetreten, so wird dieser mangels anderer Abrede nicht Gesellschafter und ist weder bei der Geschäftsführung noch bei der Genehmigung derselben mitzuwirken berechtigt, nimmt aber Anteil an dem von der Gesellschaft festgesetzten Gewinn oder Verlust.

2) Räumt ein einzelner Teilnehmer an einer Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten eine Unterbeteiligung ein, so wird dieser nicht Gesellschafter der übrigen Teilnehmer, sondern es bildet das Verhältnis zwischen den beiden eine Gelegenheitsgesellschaft für sich, wobei der Abtretende als geschäftsführender Gesellschafter zu betrachten ist und als solcher dem Unbeteiligten[^1307] nur für die gleiche Sorgfalt haftet, die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft gegenüber schuldet.

Art. 766

G. Auflösung

1) Die Gelegenheitsgesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters oder das Dahinfallen einer beteiligten Firma oder Verbandsperson, oder endlich durch einseitige Kündigung vor Beendigung des Geschäftes, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, nicht aufgelöst, es sei denn, dass sich die Auflösung aus dem Vertrage oder der Natur des Geschäftes ergibt.

2) Ist jedoch der gestorbene Gesellschafter oder die dahingefallene Firma oder Verbandsperson alleiniger Geschäftsführer, wie beispielsweise Konsortialleiter gewesen, so löst sich im Zweifel die Gesellschaft auf.

Art. 767

H. Liquidation

1) Die Abwicklung der schwebenden Geschäfte bei Auflösung erfolgt, wenn aus der Natur des Geschäfts oder dem Vertrage es sich nicht anders ergibt, durch den oder die geschäftsführenden Gesellschafter, wie beispielsweise den Konsortialleiter.

2) Zum Verkaufe bestimmte, aber nicht veräusserte, sowie für ein Ankaufskonsortium erworbene Waren oder Wertpapiere fallen, soweit sie nicht zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden sind, mangels anderer Abrede bei der Auseinandersetzung den einzelnen Gesellschaftern zu nach Massgabe ihrer Beteiligung.

12. Titel

Die stille Gesellschaft

Art. 768

A. Begriff und Abgrenzung

1) Wenn eine oder mehrere Einzelpersonen oder private oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen oder Firmen sich an dem ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen, das ein anderer (Komplementär) unter seiner Firma betreibt, mit einer Vermögenseinlage oder mit Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassung von bestimmten Vermögenswerten vertraglich dauernd beteiligen, ohne Übernahme der Haftung für die Schulden aus diesem Unternehmen, ohne Eintragung des oder der Beteiligten ins Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so bilden sie mit dem Inhaber der Firma eine stille Gesellschaft.[^1308]

2) Eine solche stille Beteiligung an einer nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmung steht unter den Bestimmungen über Gewinnbeteiligungsverträge bei der einfachen Gesellschaft, soweit nicht eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt.[^1309]

3) Wird ein Betrag einem andern mit der Erklärung überlassen, dass die Forderung einem bestimmten Dritten gegenüber wie eine Kommanditeinlage haften solle, so ist das Rechtsverhältnis als Darlehen mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu behandeln, und es gilt die Liquidationsquote in der Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzverfahren gegen den Empfänger zum voraus dem Dritten bis zum ungedeckten Betrag seiner Forderung als abgetreten.[^1310]

4) Das vom stillen Gesellschafter eingebrachte Vermögen fällt mangels anderer Bestimmung ins Vermögen des Inhabers der Unternehmung.

Art. 769

B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen

1) Der Inhaber des Unternehmens besorgt allein die Geschäftsführung und Vertretung und ist hiebei zu der Sorgfalt verpflichtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

2) Er wird aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.

3) Der stille Gesellschafter ist als solcher zur Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet.

4) Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers der Unternehmung nicht enthalten sein, ist er jedoch mit seinem Wissen darin verwendet worden, so haftet der stille Gesellschafter den Geschäftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch.

5) Ist der Beitritt als stiller Gesellschafter in öffentlichen Blättern, Briefen, Zirkularen oder dergleichen mit Einwilligung des stillen Gesellschafters bekannt gemacht worden, so haftet er den Gläubigern bis zur Höhe der kundgemachten Vermögenseinlage solidarisch mit dem Inhaber der Unternehmung, und wenn die stille Gesellschaft aus Versehen ins Handelsregister eingetragen worden ist, so haftet er Gutgläubigen gegenüber gleich einem Kommanditär für die eingetragene Kommanditsumme.[^1311]

Art. 770

I. Im Allgemeinen

1) Der Inhaber der Unternehmung darf die Einlage nur zu dem im Gesellschaftsvertrage vereinbarten oder sich sonst aus den Umständen ergebenden Zwecke verwenden und den Betrieb ohne Zustimmung des stillen Gesellschafters weder aufgeben noch schmälern.

2) Im Zweifel ist der Unternehmer gehalten, die Einlage möglichst gewinnbringend zu verwenden.

3) Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten wird er dem stillen Gesellschafter schadenersatzpflichtig, und es kann die Auflösung der Gesellschaft verlangt werden.

4) Die Bestimmung über das Konkurrenzverbot findet mangels anderer Abrede nur auf den Inhaber der Unternehmung Anwendung.

5) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Beteiligung des stillen Gesellschafters ohne Zustimmung des Inhabers frei übertragbar ist oder dass über die Beteiligung gleich Namenaktien übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.

Art. 771

1. Im Allgemeinen

1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil an beiden als bedungen.

2) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verluste beteiligt sein soll; seine Beteiligung am Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

Art. 772

2. Berechnung und Auszahlung

1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ihm ausbezahlt.

2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.

3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern es nicht anders vereinbart ist.

4) Über das Gewinnbezugsrecht des stillen Gesellschafters können Genussscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden.

Art. 773

III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung

1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere zu prüfen.

2) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere zur Einsicht und Abschriftnahme im Ausserstreitverfahren jederzeit anordnen.[^1312]

3) Ist der stille Gesellschafter nicht am Unternehmen im ganzen, sondern nur an einzelnen Zweigen oder Filialen beteiligt, so erstrecken sich seine Rechte, insoweit als er beteiligt ist.

Art. 774

I. Im Allgemeinen

1) Ein Gläubiger eines stillen Gesellschafters kann die Gesellschaft gleich einem Sondergläubiger bei der Kollektivgesellschaft kündigen, es wäre denn, dass der stille Gesellschafter sich nur mit Treuhandgut beteiligt hat.

2) Stirbt ein stiller Gesellschafter oder wird für ihn ein Sachwalter bestellt oder fällt eine Firma oder Verbandsperson, wenn diese stille Gesellschafter sind, dahin, wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern das Verhältnis mit dessen Gesamtrechtsnachfolgern fortgesetzt.[^1313]

3) Die Gesellschaft kann aber beiderseits während eines Jahres auf sechs Monate gekündigt werden.

Art. 775

II. Auseinandersetzung

1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat der Inhaber des Unternehmens dem stillen Gesellschafter seinen Anteil herauszuzahlen.

2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Unternehmens abgewickelt.

3) Der stille Gesellschafter nimmt Teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt.

4) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Art. 776

III. Konkurs

1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter die einbezahlte Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verluste übersteigt, als Insolvenzforderung geltend machen.[^1314]

2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.[^1315]

Art. 777

E. Anfechtung

1) Ist auf Grund einer im letzten Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder sein Anteil an dem entstandenen Verluste ganz oder teilweise unentgeltlich erlassen worden, so kann diese Vereinbarung vom Insolvenzverwalter angefochten werden, gleichviel, ob sie unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.[^1316]

2) Der Rückgabe wird insbesondere gleichgehalten die Verrechnung, die Hingabe an Zahlungsstatt, die Umwandlung in ein Darlehen oder in eine sonst im Insolvenzverfahren begünstigte Forderung.[^1317]

3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der stille Gesellschafter beweist, dass das Insolvenzverfahren seinen Grund in Umständen hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind.[^1318]

4) Vorbehalten bleiben überdies die Vorschriften der Anfechtungsordnung, deren Vorschriften über die Geltendmachung der Anfechtung und ihre Wirkung auch auf den hier geregelten Anfechtungsanspruch anzuwenden sind.

Art. 778

F. Internationales Recht

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Komplimentären und dem stillen Gesellschafter findet dasjenige Recht Anwendung, in dessen Geltungsgebiet die Firma ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz hat.

13. Titel

Die Gemeinderschaft

Art. 779

I. Befugnis

Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen (Zusammenteilung).

Art. 780

II. Form

1) Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.

2) In der Urkunde muss die Gemeinderschaft ausdrücklich als solche bezeichnet sein, andernfalls untersteht eine solche Gemeinschaft nicht den hiernach aufgestellten Vorschriften, sondern den sonst einschlägigen Vorschriften, wie über Gesamteigentum, Gemeinschaft, einfache Gesellschaft und dergleichen.

Art. 781

B. Dauer

1) Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden.

2) Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen.

3) Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

Art. 782

I. Art der Gemeinschaft[^1319]

1) Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.

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