Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926
1) Haben Mitbegünstigte einen Treuhänder zum Treubruche verleitet oder sonst in ihrer gleichzeitigen Stellung als Treuhänder allein einen solchen begangen oder einem solchen zugestimmt, so haften sie bis zur Höhe ihrer Begünstigtenrechte allein, darüber hinaus gemeinsam mit andern Fehlbaren den andern Anspruchsberechtigten für den entstandenen Schaden, das Treuunternehmen jedoch hat, soweit es anspruchsberechtigt ist, ein gesetzliches Pfandrecht auf dem Treugenusse, wenn dieser nicht etwa unveräusserlich erklärt ist.
2) Dieses Pfandrecht am Rechte der Begünstigten erstreckt sich mangels anderer Anordnung und vorbehältlich des Rechts auf Verrechnung oder Retention nicht auf die Ansprüche, die dem Begünstigten aus einer andern Treuhand zustehen, selbst wenn sie in der gleichen Treuanordnung enthalten sind.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Verantwortlichkeit Dritter.
§ 146
IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
1) Handelt dem Treuunternehmen gegenüber ein Dritter unter absichtlicher Täuschung, er sei als Treuhänder dazu befugt, oder mischt er sich sonst unbefugt in die Geschäftsführung ein, oder erhält er in der vorgegebenen Eigenschaft als Treuhänder oder in Kenntnis eines von einem andern begangenen Treubruches in unzulässiger Weise Treuvermögen, oder zieht er sonst widerrechtlich oder in einer wider Treu und Glauben verstossenden Weise Nutzen aus dem Treugute, oder hilft der Dritte in andern Fällen den Treuhändern wissentlich einen Treubruch begehen, so haftet er gleich dem Treuhänder und ist gleich diesem zur Auskunftgabe verpflichtet.
2) Als Dritte gelten auch Vertreter, Angestellte, sonstige Hilfspersonen und dergleichen eines Treuunternehmens.
3) Im übrigen ist ein Dritterwerber von Treugut nicht verpflichtet, darauf zu achten, dass seine Gegenleistung dem Gesetze und der Treuanordnung entsprechend verwendet wird.
§ 147
1. Im Allgemeinen
1) Beweist ein Treuhänder trotz Begehens eines Treubruches, dass er in guten Treuen gehandelt hat und nach den gegebenen Umständen die Zustimmung von hiezu Befugten, anderer zuständiger Stellen oder die Weisung des Amtes für Justiz nicht mehr einholen konnte, so kann das Gericht oder die sonst zuständige Amtsstelle bei Geltendmachung eines Anspruches nach freiem Ermessen bestimmen, ob eine Schadenersatzpflicht besteht und ob andere Folgen einzutreten haben oder nicht.[^1572]
2) Wenn ein Treugenussberechtigter einen Treuhänder zu einem Treubruche veranlasst, dazu eingewilligt oder dabei mitgewirkt hat, so besteht keine Verantwortlichkeit für den Treuhänder dem bezüglichen Treugenussberechtigten und, falls dieser Alleinbegünstigter ist, auch dem Treuunternehmen gegenüber, wenn dieses nicht überschuldet ist.
3) Vorbehalten bleibt auch der Verzicht auf den Anspruch aus der Verantwortlichkeit bei leichtem Verschulden oder eine allfällige Entlastung seitens aller Anspruchsberechtigten oder anderer hierzu befugter Stellen, soweit dadurch die Gläubiger des Treuunternehmens nicht geschädigt werden.
§ 148
a) Im Allgemeinen
1) Ansprüche aus der Verantwortlichkeit verjähren mangels anderer Anordnung innert drei Jahren seit dem Zeitpunkte, wo die die Verantwortlichkeit begründende Handlung oder Unterlassung begangen worden ist und diese nicht mehr fortdauert.
2) Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung oder Unterlassung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so gilt diese auch für den Anspruch aus der Verantwortlichkeit.
3) Solange ein Treuhänder die Stelle innehat, beginnt die Verjährung zu seinen Gunsten nur zu laufen, wenn es sich um leichtes Verschulden handelt und er Treugut oder dessen Ersatzwert aus dem Treubruche nicht mehr besitzt.
§ 149
b) Bei Rückgriffsrechten
Rückgriffsrechte der Verantwortlichen untereinander unterliegen den Grundsätzen desjenigen Rechtsverhältnisses, das im einzelnen Falle massgebend ist, und verjähren nach Ablauf der vorgenannten Fristen, welche aber erst mit dem Zeitpunkte zu laufen beginnen, seitdem einer der Mitverantwortlichen rechtskräftig verantwortlich gemacht worden ist.
§ 150
1. Weisung des Amtes für Justiz[^1573]
1) Bei begründetem Zweifel über die Zulässigkeit der Ausführung oder Unterlassung einer gegenwärtig vorzunehmenden, bestimmten Handlung oder über die Auslegung der Treuanordnung wie über Ausscheidung von Kapital und Ertrag oder dergleichen können die geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes, mit oder ohne Beizug anderer Beteiligter und unter Darlegung der Tatsachen und Verhältnisse das Amt für Justiz um eine Weisung angehen, bei deren Befolgung ihnen gegenüber kein Anspruch aus der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden kann (amtliche Belehrung).[^1574]
2) In dringenden Fällen oder aus andern wichtigen Gründen kann dieses Recht von jedem Treuhänder und selbst dann ausgeübt werden, wenn die Treuanordnung etwas anderes bestimmt.
§ 151
2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
1) Die geschäftsführenden Treuhänder sind befugt, zu Lasten des Treuunternehmens eine angemessene Haftpflichtversicherung gegen alle ihnen aus der Verantwortlichkeit erwachsenden Verpflichtungen abzuschliessen, soweit diese nicht aus grober Fahrlässigkeit oder Absicht entstanden sind (Treuhänder-Haftpflichtversicherung).
2) Die Ausführung von Bestimmungen der Treuanordnung, Beschlüssen oder Weisungen anderer zuständiger Beteiligter, Stellen oder hiezu befugter Dritter können die geschäftsführenden Treuhänder, soweit das Gesetz hinsichtlich Weisungen der Treugenussberechtigten nicht Ausnahmen zulässt, verweigern, wenn sie gegen Gesetz oder gesetzlich zulässige Bestimmungen der Treuanordnung verstossen und sie sich durch deren Ausführung gemäss den hier oder sonst gegebenen Vorschriften verantwortlich machen würden (Weigerungsrecht).
§ 152
3. Zeitweilige Revision[^1575]
1) Ist weder eine Revisionsstelle vorgeschrieben noch eine besondere Aufsichtstreuhandstelle oder dergleichen vorgesehen und enthält die Treuanordnung nicht eine gegenteilige Bestimmung, so sind die Treuhänder, unbeschadet der sonst nach dem Gesetze zugelassenen amtlichen Revision, berechtigt, von Zeit zu Zeit auf Kosten des Treuunternehmens eine Revision ausführen zu lassen.[^1576]
2) Vorbehalten bleiben andere gemäss Gesetz oder Treuanordnung zulässige Massnahmen.[^1577]
§ 153
4. Sicherheitsleistung usw.
1) Die Treuanordnung kann vorsehen oder zulassen, oder das Amt für Justiz kann nach Anhörung von Beteiligten aus wichtigen Gründen anordnen, dass Treuhänder ihr Amt erst antreten oder weiter ausüben dürfen, nachdem sie für getreue und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und für allfällige Ersatzansprüche auf ihre Kosten eine angemessene Sicherheit gestellt haben, die durch Schuldschein, allenfalls durch Bürgschaft oder dergleichen geleistet werden kann.[^1578]
2) Wird die Sicherheit binnen einer angemessenen, nötigenfalls vom Amt für Justiz zu setzenden Frist nicht geleistet, so wird vermutet, dass der als Treuhänder Berufene oder bereits als Treuhänder Tätige das Amt nicht annehmen will beziehungsweise auf die Weiterausübung verzichtet habe, wobei allfällig erforderliche Anmeldungen zum Treuhandregister zu veranlassen sind und Schadenersatzansprüche vorbehalten bleiben.[^1579]
3) Geschäftsführende Treuhänder, wie auch einzelne Treuhänder oder Angestellte können sich bei Vorliegen wichtiger Gründe auch dadurch jeder weiteren Verantwortlichkeit aus der Verwaltung des Treuvermögens entschlagen, dass sie, soweit zulässig, das Treuvermögen auf Kosten des Treuunternehmens der Landesbank oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz einer andern geeigneten Stelle zur zweckentsprechenden Verwaltung und Verwendung übertragen.[^1580]
4) Auf Mitglieder anderer gemäss der Treuanordnung bestellte Organe oder Stellen finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 154
1. Einsetzung
1) Das Amt für Justiz kann bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder solcher Personen oder Stellen, denen ein Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage von Treuhändern oder ein Vorschlags- oder Verleihungsrecht zum Treugenusse zukommt, oder der Gesamtrechtsnachfolger oder der Willensvollstrecker des Treugebers, welche den gesamten Treufonds für die Begünstigung anderer unentgeltlich beigestellt haben, eine Treuüberwachungsstelle einsetzen.[^1581]
2) Eine solche Stelle kann auf Anordnung des Treugebers auch sonst eingesetzt werden, ohne dass jedoch das Amt für Justiz eine solche Bestellung mangels Vorliegen wichtiger Gründe vornehmen muss.[^1582]
3) Eine Überwachungsstelle kann eingesetzt werden, unbeschadet des Umstandes, ob die sonst vorgeschriebene Zahl von Treuhändern vorhanden ist oder nicht.
4) Bei der Einsetzung einer Überwachungsstelle soll mangels anderer Anordnung tunlichst auf die Landesbank als öffentlicher Treuhänder Rücksicht genommen werden.
§ 155[^1583]
2. Aufhebung
Auf Antrag der überwachenden oder sonstiger Treuhänder oder Beteiligter kann das Amt für Justiz nach Prüfung aller Umstände, insbesondere wenn es einstimmiger Wunsch aller Treugenussberechtigter ist, oder falls es aus andern wichtigen Gründen angezeigt erscheint und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, die Treuüberwachungsstelle ganz oder teilweise aufheben.
§ 156
a) Im Allgemeinen
1) Die Überwachungsstelle hat, soweit Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, jene Rechte und Pflichten, die das Amt für Justiz bei der Bestellung oder nachher anordnet, mindestens aber jene, die der Aufsichtsrat bei der Aktiengesellschaft hat und ihre Mitglieder haben ergänzend die Stellung von Zusatztreuhändern.[^1584]
2) Bei Ausübung ihrer Rechte und Pflichten haben die überwachenden Treuhänder nicht nur Art und Stellung der übrigen Treuhänder, sondern auch die Wünsche von Begünstigten möglichst zu berücksichtigen, soweit sie mit Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Amtes für Justiz vereinbar sind.[^1585]
3) Soweit für die überwachenden Treuhänder im übrigen keine Abweichungen aufgestellt sind oder aus dem Zwecke der Überwachungsstelle es sich nicht anders ergibt, finden die Vorschriften über die andern Treuhänder entsprechend Anwendung, jedoch beschliessen die überwachenden Treuhänder mit absoluter Stimmenmehrheit.
§ 157
aa) Im Allgemeinen
1) Im Verhältnisse zu den andern (geschäftsführenden) Treuhändern haben die überwachenden Treuhänder, unbeschadet der Rechte und Pflichten anderer Beteiligter oder Dritter, das ganze Treuunternehmen, insbesondere das Vermögen, allfällige Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen mit der Massgabe zu überwachen, dass die andern Treuhänder jederzeit, während der üblichen Geschäftsstunden, Zutritt zu dem Vermögen, zu den Sicherheiten, Urkunden oder dergleichen haben und die nötigen Abschriften auf Kosten des Treuunternehmens anfertigen können.
2) Die unmittelbare Vermögensverwaltungstätigkeit der andern Treuhänder, die Ausübung ihrer Befugnisse gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder Weisung des Amtes für Justiz bleibt den andern Treuhändern gewahrt.[^1586]
3) Die überwachenden Treuhänder haben dabei mitzuwirken und alles zu tun, was erforderlich ist, um den andern Treuhändern die Ausübung ihrer Befugnisse und die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen, es wäre denn, dass die Mitwirkung für einen Treubruch verlangt oder diese zu einer persönlichen Haftung der überwachenden Treuhänder führen würde.
§ 158
bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.
1) Recht oder Pflicht der andern Treuhänder zur Bestellung von Treuhändern, zum Vorschlage oder zur Abberufung oder dergleichen sind mangels anderer Anordnung gemeinsam mit den überwachenden Treuhändern auszuüben.
2) Vor Bestellung oder Abberufung von Treuhändern oder dergleichen Massnahmen durch das Amt für Justiz auf Antrag Beteiligter oder Dritter oder von Amts wegen sind die überwachenden Treuhänder, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt oder es sich nicht nur um eine vorübergehende Massnahme handelt, zu hören.[^1587]
§ 159
cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag
1) Die überwachenden Treuhänder haben, unbeschadet der geschäftsführenden Tätigkeit der andern Treuhänder, gleichwie wenn sie allein Treuhänder wären, besonders dafür besorgt zu sein, dass das Treuvermögen und sein Ertrag zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird.
2) Mangels anderer Treuanordnung haben Zahlungen aus dem Treuvermögen oder dem Ertrage durch die überwachenden Treuhänder zu erfolgen, ebenso sind Zahlungen an das Treuunternehmen an die überwachenden Treuhänder zu leisten.
3) Jedoch können diese gestatten, dass Zahlungen an das Treuunternehmen von andern Treuhändern oder Dritten entgegengenommen werden, ohne dass die überwachenden Treuhänder für allfälliges Verschulden dieser andern Treuhänder oder Dritter haftbar wären, soweit nicht ein Mangel in der Überwachung vorliegt.
§ 160
4. Verantwortlichkeit
1) Auf überwachende Treuhänder sind die Vorschriften über die Verantwortlichkeit anderer Treuhänder mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass sie für Handlungen oder Unterlassungen anderer Treuhänder oder sonstiger Stellen nicht verantwortlich sind, sofern sie selbst nicht ein Verschulden in der Überwachung trifft.
2) Handeln die überwachenden Treuhänder auf Grund schriftlicher Angabe der andern Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen hinsichtlich Feststellung der Begünstigten und Auszahlung von Begünstigungen im guten Glauben, so erwächst ihnen keine Verantwortlichkeit, unbeschadet der allfälligen Verantwortlichkeit der andern Treuhänder.
§ 161
1. Bestellung und Abberufung der Revisoren
1) Bei Vorliegen wichtiger Gründe können auf Antrag von Beteiligten oder der Gesamtrechtsnachfolger oder Willensvollstrecker des Treugebers, welcher den Treufonds unentgeltlich für die Begünstigung anderer beigestellt hat, oder der Treuüberwachungsstelle oder von gefährdeten Gläubigern des Unternehmens oder von Amts wegen vom Amt für Justiz ein oder mehrere unbeteiligte Dritte als Revisoren bestellt werden.[^1588]
2) Diese Revisoren sind auf einstimmigen Antrag aller Begünstigungsberechtigten vom Amt für Justiz abzuberufen, sofern ihre Bestellung nicht von Amts wegen oder auf Antrag gefährdeter Gläubiger erfolgte.[^1589]
3) Sie können aus wichtigen Gründen auf Antrag von Beteiligten oder sonstiger Personen, die die Bestellung veranlasst haben, abberufen werden.
4) Bei Wegfall vor Beendigung der Revision infolge Abberufung, Todes, Konkurses oder Zahlungsunfähigkeit, oder wenn die Revisoren zur Erfüllung ihrer Pflichten unfähig sind, oder aus andern wichtigen Gründen kann ein Nachfolger in gleicher Weise wie sein Vorgänger bestellt werden.
§ 162
a) Im Allgemeinen
1) Den amtlich bestellten Revisoren kommen die im Gesetze erwähnten und alle jene Rechte und Pflichten zu, welche das Amt für Justiz für die Ausübung ihrer Stellung als erforderlich anordnet.[^1590]
2) Die Revisoren haben mangels anderer Anordnung das gesamte Treuunternehmen, insbesondere die Geschäftsführung, den Stand und die Anlage des Vermögens und das Rechnungswesen zu prüfen.
3) Alle Treuhänder und Angestellten des Treuunternehmens haben bei sonstiger Verantwortlichkeit für den Schaden einschliesslich der Kosten und bei Vermeidung der Abberufung gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht den Revisoren auf Verlangen über alle Tatsachen und Verhältnisse Auskunft zu geben.
4) Andere Beteiligte oder sonst geschäftlich tätige Dritte, welche Treuvermögen oder Bücher oder Geschäftspapiere besitzen, sind ebenfalls zur Auskunft verpflichtet, bei Weigerung kann der vorläufige Entscheid des Amtes für Justiz angerufen werden.[^1591]
§ 163
b) Revisionsbericht
1) Die Revisoren haben nebst einer übersichtlichen Bilanz oder, bei einem Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb, nebst einem übersichtlichen Rechnungsabschlusse über das Treuvermögen einen Revisionsbericht mit einer Erklärung darüber abzugeben, ob die Geschäftsführung gemäss Vorschrift besorgt, insbesondere die Rechnungen richtig geführt sind, das Vermögen richtig angelegt und verwaltet wird oder nicht.
2) Die Bilanz (der Rechnungsabschluss) samt Revisionsbericht ist dem Amt für Justiz einzureichen und ausserdem ist eine Abschrift von den Revisoren denjenigen, die den Antrag auf amtliche Revision gestellt haben, und den Treuhändern zuzustellen.[^1592]
3) Jeder Begünstigte kann auf seine Kosten gemäss den Vorschriften über die Auskunftspflicht während der üblichen Geschäftsstunden Bilanz (Rechnungsabschluss) und Revisionsbericht prüfen, von ihnen Einsicht und Abschrift oder Auszüge nehmen oder durch Vertreter prüfen beziehungsweise nehmen lassen.
§ 164
3. Verweisung
Die Vorschriften über die amtliche Revision unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden im übrigen, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten und Entschädigung der Revisoren entsprechend Anwendung.
§ 165
I. Änderung
1) Die Treuanordnung kann ihre Abänderung einschliesslich der Richtigstellung durch die einen oder andern der Beteiligten oder durch alle zusammen oder durch Dritte vorsehen.
2) Mit Zustimmung aller jeweils in Betracht fallenden Beteiligten oder nach den Vorschriften über den Familienschluss kann aus wichtigen Gründen nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Treuanordnung mit Genehmigung des Amtes für Justiz in jedem Falle und selbst dann abgeändert oder richtig gestellt, jedoch mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung das Treuunternehmen nicht aufgehoben werden, wenn die Abänderung ausgeschlossen oder verboten ist.[^1593]
3) Eine blosse Richtigstellung der Treuanordnung kann mangels anderer Regelung auf Antrag und nach Anhörung von bezüglichen Beteiligten, insbesondere der geschäftsführenden Treuhänder, vom Amt für Justiz vorgenommen werden.[^1594]
4) Die Änderung mangels bekannter Begünstigungsberechtigter darf immerhin nur unter Vorbehalt des späteren Vorkommens solcher Berechtigter während der Verjährungszeit erfolgen, wenn Rechte anderer verletzt werden können und die Treuanordnung es nicht anders bestimmt.
5) Ist für einen Beteiligten oder Dritten das Recht zum Widerrufe der Treusatzung vorbehalten, so ermächtigt ihn dieses im Zweifel nicht auch zu ihrer Abänderung, sofern nicht das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen oder das Gesetz eine Ausnahme gestattet.[^1595]
§ 166
II. Umwandlung und Verschmelzung
1) Die Treuanordnung kann die Umwandlung eines Treuunternehmens in eine andere Rechtsform einer Unternehmung (Firma oder Verbandsperson) oder die Verschmelzung (Fusion) mit einer solchen oder einem andern Treuunternehmen oder einer anderen treuhänderischen Unternehmung ohne Liquidation des Treuunternehmens nach näherer Regelung unter Beobachtung der sonst für die andere Rechtsform bestehenden Vorschriften vorsehen.
2) Die Umwandlung eines Treuunternehmens ohne Persönlichkeit in ein solches mit Persönlichkeit oder umgekehrt eines Treuunternehmens letzterer in ein solches ersterer Art ohne sonstige Änderung der Treusatzung kann mangels anderer Anordnung von den geschäftsführenden Treuhändern kraft Gesetzes jederzeit ohne Liquidation vorgenommen werden.
3) Auf die Umwandlung und Verschmelzung von Treuunternehmen mit Haftungs- oder Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten finden ergänzend die für eingetragene Genossenschaften aufgestellten Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Vorbehalten bleibt ausserdem die kraft Gesetzes vorgesehene zulässige Umwandlung oder Verschmelzung infolge Änderung der Organisation oder des Zweckes.
§ 167
III. Form
1) Jede Abänderung der Treuanordnung ist, wo das Gesetz nichts anderes vorsieht, von den hierzu Befugten schriftlich abzufassen, von diesen unter Beilage eines Auszuges der Abänderungsurkunde, soweit diese die eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse betrifft, beim Treuhandregister durch die geschäftsführenden Treuhänder anzumelden und, falls erforderlich, vom Amt für Justiz einzutragen und zu veröffentlichen.[^1596]
2) Handelt es sich um die Abänderung der Treuanordnung eines nicht im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmens, so ist von jeder Abänderung dem Amt für Justiz Anzeige zu erstatten, insoweit es anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse betrifft und nicht das Amt für Justiz mitgewirkt hat oder die Akten sonst nicht bei ihm hinterlegt sind.[^1597]
3) Die vorausgehenden Vorschriften sind bei Verschmelzung oder Umwandlung entsprechend anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht oder nicht die bezüglichen Bestimmungen über eine andere Unternehmungsform anzuwenden sind.
§ 168
IV. Wirkung
1) Die besondere Haftung des Vermögens des aufgelösten oder abgeänderten Treuunternehmens mit einem kaufmännischen Betriebe und allfälliger Beteiligter oder Dritter für die bis zur Abänderung, Verschmelzung oder freiwilligen Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten des Treuunternehmens bleibt noch ein Jahr seit jenem Zeitpunkte bestehen und es ist bei der Verschmelzung, wenn das Amt für Justiz nicht Ausnahmen bewilligt oder Verbindlichkeiten nicht bestehen, das Vermögen des aufgelösten Treuunternehmens getrennt zu verwalten und ein entsprechend getrenntes Rechnungswesen zu führen.[^1598]
2) Bis zu diesem Zeitpunkt gilt bei der Verschmelzung im Verhältnisse der Gläubiger des aufgelösten Treuunternehmens zu dem übernehmenden Treuunternehmen und dessen übrigen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als solches des aufgelösten Unternehmens, und es kann Zwangsvollstreckung gegen das übernehmende Treuunternehmen und ein Sonderinsolvenzverfahren mit Beschränkung auf das übernommene Vermögen stattfinden.[^1599]
3) In der Treuanordnung kann bestimmt werden, dass die Zertifikatäre verpflichtet sind, ihre Wertpapiere gegen allfällig entsprechenden Anspruch an die neue Unternehmungsform zurückzugeben, andernfalls sie ihrer Rechte mit oder ohne Entschädigung verlustig gehen können.
4) Die Bestimmungen über das Erlöschen der Haftung oder der Nachschusspflicht von Beteiligten oder Dritten bei Umwandlung oder Verschmelzung bleiben vorbehalten.
§ 169
V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
1) Wenn ein registeramtlich bestellter Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigte bei der Abänderung, Umwandlung oder Aufhebung mitgewirkt hat und das Recht eines solchen Begünstigten schwer verletzt wurde, so kann dieser beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren beantragen, dass die Genehmigung als zurückgenommen, der genehmigte Akt als nichtig erklärt und der frühere Zustand wieder hergestellt werde oder, falls letzteres nicht mehr möglich erscheint, kann der in seinen Rechten Verletzte Ersatz von demjenigen verlangen, der durch den beanstandeten Vorgang ungerechtfertigt bereichert worden ist.[^1600]
2) Die Zurücknahme und Nichtigerklärung darf nur nach Anhörung der übrigen Beteiligten erfolgen und hat auf die Gültigkeit der auf Grund der Genehmigung vorgenommenen Verfügung über das Treuhandvermögen gutgläubigen Dritten gegenüber keinen Einfluss.
§ 170
M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
1) Die international-rechtlichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen finden mangels abweichender Anordnung des Gesetzes auf das Treuunternehmen entsprechend Anwendung, insbesondere auch die Vorschriften über den Repräsentanten.
2) Aufgehoben[^1601]
3) Aufgehoben[^1602]
4) Aufgehoben[^1603]
17. Titel
Die einfache Rechtsgemeinschaft
Art. 933
A. Begriff und Entstehung
1) Steht eine Sache oder ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu einem bestimmten Bruchteile (ideelle Quote) zu, oder sind gleichzeitig mehrere an einer solchen Sache oder an einem solchen Rechte berechtigt, ohne dass unter den Beteiligten durch Vertrag (wie beispielsweise Gesellschaftsvertrag) oder durch Gesetz (wie bei Erbengemeinschaft und Gütergemeinschaft) ein besonderes persönliches Verhältnis besteht, so stehen sie vorbehaltlich der über das Miteigentum oder sonst bestehender Bestimmungen unter den nachstehenden Vorschriften.
2) Besteht hingegen unter den Beteiligten eine persönliche Gemeinschaft, so finden die Bestimmungen über das Gesamteigentum entsprechende Anwendung.
3) Die Vorschriften über die einfache Rechtsgemeinschaft finden auf alle übrigen Gemeinschaften, gleichgültig wie sie entstanden sind, ergänzende Anwendung.
Art. 934
B. Anteile
1) Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
2) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
3) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber nicht beeinträchtigt wird und Gesetz oder Vertrag es nicht anders anordnen.
4) Ein jeder Teilhaber kann über seinen Anteil allein, über den gemeinschaftlichen Gegenstand jedoch können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
5) Ein Teilhaber ist den andern Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, sowie die notwendigen oder üblichen Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benützung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen beziehungsweise dem andern Teilhaber zu ersetzen.
Art. 935
I. Im Allgemeinen
1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder sonstigen Rechts steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.
2) Ein Teilhaber ist berechtigt, die gewöhnlichen Verwaltungshandlungen und die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Massregeln ohne Zustimmung der andern Teilhaber zu treffen, solange die Mehrheit es nicht anders beschliesst.
3) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benützung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benützung verlangen.
4) Ein Teilhaber kann Ablegung der Rechnung, Auskunfterteilung und Verteilung des Ertrages verlangen.
5) Der Teilhaber haftet für jedes Verschulden.
Art. 936
II. Regelung
1) Zur Anordnung von wichtigen Verwaltungshandlungen bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Teilhaber, deren Anteile zusammen mehr als die Hälfte ausmachen.
2) Zur Veräusserung oder Belastung der Sache oder des Rechts, sowie zu ihrer wesentlichen Veränderung oder zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es, sofern die Teilhaber nicht einstimmig etwas anderes beschlossen haben, der Übereinstimmung aller Teilhaber.
3) Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.
4) Ist die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder Rechtes durch Mehrheitsbeschluss oder Urteil oder diesem gleichgestellte Urkunde geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur, wenn sie vorgemerkt wurde.
Art. 937
1. Im Allgemeinen
1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, jedoch nicht zur Unzeit, oder wenn eine solche nach der Natur der Sache als ausgeschlossen erscheint, wie beispielsweise bei Mauern auf der Grenze zweier Grundstücke, bei Urkunden zum gemeinschaftlichen Gebrauch.
2) Durch Rechtsgeschäft darf die Aufhebung ohne richterliche Bewilligung auf höchstens zehn Jahre ausgeschlossen werden.
3) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann sie unter Vorbehalt der Bestimmungen des Sachenrechts über die Teilung des Miteigentums gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist verlangt werden.
5) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften entgegen ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
Art. 938
2. Wirkung des Ausschlusses
1) Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers beziehungsweise mit Beendigung einer Firma oder Verbandsperson ausser Kraft.
2) Wenn die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben, so wirkt die Vereinbarung für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur dann mit dinglicher Wirkung, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt worden ist.
Art. 939
1. Naturalteilung
1) Können die Teilhaber sich über die Art der Aufhebung nicht einigen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch körperliche Teilung, wenn dies ohne wesentliche Verminderung des Wertes möglich ist.
2) Die Verteilung gleicher Anteile unter den Teilhabern geschieht durch das Los.
Art. 940
2. Verkauf
1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so wird die gemeinschaftliche Sache nach Anordnung des Landgerichts öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert.
2) Bei den im Grundbuche eingetragenen Rechten kann die Teilungsklage und das Urteil mit Wirkung gegen jeden Rechtsnachfolger vorgemerkt werden.
3) Ist die Veräusserung an einen Dritten wegen eines Veräusserungsverbots unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
4) Hat der Versuch, den Gegenstand zu versteigern, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen, er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
5) Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist, wenn einzelne Miteigentümer widersprechen, nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann, andernfalls kann nur die Einziehung verlangt werden.
Art. 941
III. Schulden und dingliche Rechte
1) Haften die Teilhaber gemeinsam für eine Verbindlichkeit aus der Gemeinschaft, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird.
2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
3) Die Teilungskosten sind von den Teilhabern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
4) Soweit zur Berichtigung der Schulden der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf stattzufinden.
Art. 942
IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern
1) Hat ein Teilhaber gegen einen andern eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Anteile am gemeinschaftlichen Gegenstande verlangen, wobei die beiden letzten Absätze des vorausgehenden Artikels anzuwenden sind.
2) Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil gleichwie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
3) Im Insolvenzverfahren eines Teilhabers können die übrigen wegen ihrer aus der Gemeinschaft entspringenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dessen bei der Teilung ermittelten Anteile verlangen.[^1604]
4) Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt keiner Verjährung.
Art. 943
E. Internationales Recht
1) Bezieht sich das aus der Gemeinschaft entstehende Rechtsverhältnis auf eine Sache, so gelangen international-rechtlich die Regeln des Sachenrechts zur Anwendung, soweit es nicht anders bestimmt ist.
2) In andern Fällen hingegen untersteht die Gemeinschaft demjenigen Rechte, unter dem sich der zur Gemeinschaft führende Rechtsvorgang vollzogen hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5. Abteilung
Das Handelsregister, die Firmen und die Rechnungslegung[^1605]
18. Titel
Das Handelsregister[^1606]
Art. 944[^1607]
1. Im Allgemeinen
1) Für das ganze Land wird ein Handelsregister geführt.
2) Das Handelsregister enthält Daten aus dem früheren Handels-, Genossenschafts-, Vereins-, Anstalts-, Stiftungs- und Güterrechtsregister und dergleichen Register, für welche es Tatsachen und Verhältnisse enthält.
3) Das Handelsregister kann auf Papier oder mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.
4) Bei der Führung des Handelsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung kommen die Rechtswirkungen den im System ordnungsgemäss gespeicherten und auf den Geräten des Amtes für Justiz durch technische Hilfsmittel in Schrift und Zahlen lesbaren Daten zu.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters mit Verordnung. Bei der Führung des Handelsregisters mittels elektronischer Datenverarbeitung legt sie zudem die Anforderungen fest, insbesondere in Bezug auf den Datenzugriff, den Datenschutz, das Datenformat sowie die langfristige Sicherung und Archivierung der Daten.[^1608]
Art. 945
a) Pflicht zur Eintragung[^1610]
1) Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, seine Firma am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.[^1611]
2) Wenn keine Hauptniederlassung besteht, so erfolgt die Eintragung am Wohnsitz des Eintragungspflichtigen oder am Sitz des Amtes für Justiz.[^1612]
3) Führt ein Eintragungspflichtiger mehrere Unternehmungen mit Haupt- oder Zweigniederlassungen unter der gleichen Firma, so werden sie als eine Unternehmung eingetragen. Werden sie unter verschiedenen Firmen geführt, so muss jede Firma und die dazu gehörende Zweigniederlassung besonders eingetragen werden.[^1613]
4) Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister mit Verordnung. Soweit die Pflicht zur Eintragung nicht gemäss anderen Vorschriften besteht, sind die jährliche Erwerbssteuer für das Gewerbe und der Jahresumsatz zu berücksichtigen.[^1614]
5) Bestehen Zweifel über die Eintragungspflicht, so entscheidet das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren.[^1615]
6) Selbständige Unternehmen inländischer Gemeinwesen werden in das Handelsregister eingetragen, soweit sie das öffentliche Recht von der Eintragungspflicht nicht befreit.[^1616]
7) Anstelle des Wohnortes können Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson ihre inländische Kanzlei- oder Berufsadresse zur Eintragung bringen, wenn sie Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsgesetz sind oder über eine spezialgesetzliche Bewilligung der FMA verfügen.[^1617]
Art. 946[^1618]
b) Recht auf Eintragung
1) Wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt und im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat, ist berechtigt, sich am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen.[^1619]
2) Wer für den Betrieb einer Unternehmung oder für die Ausübung eines Berufes eine Firma führen will, ist hierzu nur berechtigt, wenn er im Inland eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz hat oder wählt und sich in das Handelsregister eintragen lässt.[^1620]
3) Hat er an einem andern inländischen Ort eine Zweigniederlassung, so kann er diese bei der Firma der Hauptniederlassung eintragen lassen, und es ist allenfalls ein deutlich unterscheidender Zusatz beizufügen.
4) Die Eintragung erfolgt im gleichen Verfahren und mit gleichem Inhalt wie jene des Eintragungspflichtigen.
Art. 947[^1622]
1. Beginn der Wirksamkeit
1) Der Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister wird durch die Übernahme der Anmeldung in das Tagebuch bestimmt.[^1623]
2) Gegenüber Dritten wird eine Eintragung im Handelsregister erst am nächsten Werktag wirksam, der auf den Tag der Bekanntmachung der Eintragung, sofern die Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, folgt. Dieser Werktag ist auch der massgebende Tag für den Lauf einer Frist, die mit der Bekanntmachung der Eintragung beginnt.[^1624]
3) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Vorschriften, nach denen unmittelbar mit der Eintragung auch Dritten gegenüber Rechtswirkungen verbunden sind oder Fristen zu laufen beginnen.
Art. 948[^1625]
2. Öffentlicher Glaube
1) Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Register verlassen.
2) Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist.
Art. 949
3. Publizitätswirkung[^1626]
1) Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, so ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe.[^1627]
1a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn:
-
- sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde; und
-
- der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste.[^1628]
2) Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war.[^1629]
3) Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.[^1630]
4) Wer die Richtigkeit der Eintragung bestreitet, dem obliegt dafür der Nachweis.[^1631]
5) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.[^1632]
Art. 950[^1633]
4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
1) Gesetz und Verordnung bestimmen, ob ein Rechtsverhältnis durch die Eintragung im Handelsregister erst entsteht.
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, treten die rechtlichen Wirkungen gegenüber den am Rechtsgeschäft Beteiligten auch ohne Eintragung im Handelsregister ein.
3) Die rechtlichen Wirkungen der Bestellung einer Person oder Firma zum vertretungsberechtigten Organ treten gegenüber einer eingetragenen Verbandsperson auch ohne Eintragung der Bestellung im Handelsregister ein.
Art. 951[^1634]
5. Die heilende Wirkung
1) Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Rechtspersönlichkeit selbst dann erlangt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hiezu nicht vorhanden waren, sofern das Gesetz dies vorsieht.
2) Gesetz und Verordnung bestimmen im Übrigen, ob die Eintragung eines Rechtsverhältnisses im Handelsregister zur Folge hat, dass gewisse Mängel desselben nicht mehr geltend gemacht werden können.
Art. 952[^1635]
III. Verantwortlichkeit
1) Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden.[^1636]
2) Der Firmainhaber haftet für die von einem andern unter der Firma abgeschlossenen Geschäfte subsidiär neben letzterem, wenn er es zulässt, dass unter seiner Firma von einem anderen Geschäfte abgeschlossen werden und der Dritte in gutem Glauben ist.
Art. 953
a) Einsichtnahme[^1640]
1) Das Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und der Belege ist öffentlich.[^1641]
2) Die Öffentlichkeit beginnt mit der Einreichung der Anmeldung oder der Einreichung von Belegen, die geeignet sind, als Beleg für die Eintragung zu dienen.[^1642]
3) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr Einsicht in die Einträge des Handelsregisters zu nehmen.[^1643]
4) Jedermann ist berechtigt, gegen Gebühr in die den Einträgen zugrunde liegenden Belege und Schriftstücke einzusehen.[^1644]
5) Das Amt für Justiz stellt folgende Einträge des Handelsregisters über eine öffentlich zugängliche Informationsplattform gebührenfrei zur Verfügung:[^1645]
-
- Firma;
-
- Rechtsform;
-
- Sitz;
-
- Repräsentanz bzw. Zustelladresse;
-
- Datum der Eintragung und Datum sämtlicher Änderungen samt Tagebuchnummer;
-
- Handelsregisternummer und einheitliche europäische Kennung (EUID);[^1646]
-
- Gegenstand bzw. Zweck;[^1647]
-
- Mitglieder der Verwaltung von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Art der Ausübung deren Vertretung;[^1648]
-
- in anderen EWR-Mitgliedstaaten errichtete Zweigniederlassungen, einschliesslich des Namens bzw. der Firma, der Eintragungsnummer, der EUID und des Mitgliedstaates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist.[^1649]
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Einsichtnahme mit Verordnung.[^1650]
Art. 954
b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse[^1651]
1) Das Amt für Justiz hat auf Verlangen gegen Gebühr von den Einträgen und Registerakten Auszüge, Kopien oder Abschriften in elektronischer Form oder auf ausdrückliches Begehren in Papierform auszustellen.[^1652]
1a) Sind Dokumente ausschliesslich in Papierform vorhanden, kann die Übermittlung in elektronischer Form nur für solche Dokumente verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Amt für Justiz eingereicht wurden.[^1653]
2) Auszüge aus dem Register, Abschriften oder Kopien von Dokumenten und Zeugnisse in Papierform werden vom Amt für Justiz beglaubigt, sofern der Antragsteller darauf nicht verzichtet.[^1654]
2a) Bei der Übermittlung von Daten nach Abs. 2 in elektronischer Form erfolgt eine Beglaubigung der Daten nur, wenn dies vom Antragsteller verlangt wird. Für die Beglaubigung ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu verwenden.[^1655]
3) Auszüge oder Kopien von Registerakten können auf Verlangen auch unbeglaubigt ausgestellt werden.[^1656]
4) Mittels amtlicher Zeugnisse kann bestätigt werden:
- a) dass eine bestimmte Firma oder ein bestimmter Eintrag im Register über eine Firma nicht vorkomme;
- b) der Inhalt eines gelöschten Eintrags, jedoch mit der Bemerkung, dass er gelöscht sei;
- c) nur Teile eines Eintrags;
- d) dass eine Anmeldung erfolgt sei.[^1657]
5) Das Amt für Justiz kann auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge, Abschriften und Zeugnisse in einer Amtssprache eines anderen EWR-Mitgliedstaates ausstellen, sofern die entsprechenden Übersetzungen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.[^1658]
Art. 955
c) Aktenedition[^1659]
1) Die zu einer Eintragung gehörenden Akten, Bücher, Verzeichnisse, Karteikarten oder elektronischen Datenträger dürfen im Original nur auf Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden.
2) In allen Fällen ist von der entleihenden Behörde eine Empfangsbescheinigung zu verlangen, welche an die Stelle des herausgegebenen Aktenstückes ins Archiv zu legen ist.
3) Die ausgehändigten Originale sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen dem Amt für Justiz vollständig und geordnet zurückzugeben. Die entleihende Behörde ist berechtigt, von den Originalen Kopien anzufertigen.[^1660]
Art. 955a[^1661]
1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, verlangt werden. Vorbehalten bleiben die Bekanntgabe der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 aufgeführten Angaben durch Amtsbestätigung an Dritte sowie der Datenzugriff nach Art. 955b Abs. 2 Ziff. 2 und 3. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Das Amt für Justiz bestätigt auf Verlangen, ob eine nicht im Handelsregister eingetragene Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.
Art. 955b[^1662]
1b. Datenzugriff im Abrufverfahren
1) Inländische Behörden und Gerichte haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten des Handelsregisters.
2) Die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die FMA und die Steuerverwaltung haben zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 Zugriff im Abrufverfahren auf:[^1663]
-
- die Anmeldungen und Belege zu den Daten des Handelsregisters;
-
- die angezeigten Angaben nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen (Art. 552 § 20 Abs. 2); und
-
- die vom Amt für Justiz elektronisch erfassten Informationen sowie die hinterlegten Dokumente nicht im Handelsregister eingetragener Treuhänderschaften.[^1664]
3) Die Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der den Behörden und Gerichten durch Gesetz übertragenen Aufgaben verwendet werden. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
4) Die Zugriffe nach Abs. 2 werden protokolliert.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 956
a) Im Allgemeinen[^1666]
1) Die Eintragungen im Handelsregister werden mit ihrem ganzen Inhalt ohne Verzug durch das Amt für Justiz im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.[^1667]
2) Ebenso sind alle Urkunden und Angaben, deren Hinterlegung und Bekanntmachung das Gesetz vorschreibt, in gleicher Form öffentlich bekannt zu machen.[^1668]
3) In den Fällen, in denen das Gesetz nicht zwingend die Bekanntmachung im amtlichen Publikationsorgan vorsieht, kann die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde oder in einer anderen von der Regierung mittels Verordnung zulässig erklärten Form erfolgen.[^1669]
4) Die Eintragungen im Handelsregister werden vom Amt für Justiz zusätzlich in elektronischer Form auf einer Webseite nach Tagen geordnet bekannt gemacht. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^1670]
Art. 957 und 958[^1671]
Aufgehoben
Art. 958a[^1672]
Aufgehoben
Art. 959
b) Wirkung, Verkehrsschutz[^1673]
1) Die Bekanntmachung kann mit dem Ablaufe des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegengehalten werden.[^1674]
2) Besteht ein Widerspruch zwischen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung, so gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung, und in letzter Linie derjenige der Belege.[^1675]
3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen.[^1676]
4) Das Amt für Justiz hat alles Notwendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.[^1677]
Art. 960[^1679]
1. Wahrheit der Eintragungen
1) Alle Eintragungen in das Handelsregister müssen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.[^1680]
2) Stellt sich nach dem Vollzug einer Eintragung heraus, dass sie diesen Anforderungen nicht entspricht, so ist sie im Verfahren gemäss Art. 968 zu ändern oder zu löschen.
Art. 961
2. Belegprinzip[^1681]
1) In das Handelsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind.[^1682]
2) Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind.[^1683]
3) Die Belege sind grundsätzlich im Original, in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen, sofern Gesetz und Verordnung keine Ausnahme vorsehen. [^1684]
3a) Aufgehoben[^1685]
4) Wo Gesetz und Verordnung keine Angaben über die beizubringenden Belege enthalten, entscheidet das Amt für Justiz nach pflichtgemässem Ermessen.[^1686]
5) Die zu einer Eintragung gehörenden Belege verbleiben beim Handelsregister. Es gibt keinen Anspruch auf Rückgabe, auch nicht, nachdem eine Eintragung im Handelsregister gelöscht wurde.[^1687]
6) Die nicht zu einer Eintragung gehörenden Dokumente sind keine Belege im Sinne von Abs. 1; sie können bei den Korrespondenzakten aufbewahrt werden.[^1688]
Art. 962[^1689]
3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Umfang der Eintragung in das Handelsregister, insbesondere welche Tatsachen und Verhältnisse in das Handelsregister eingetragen werden.[^1690]
2) Tatsachen, deren Eintragung nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen.
3) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einreichung der Anmeldung eröffnet oder mit der Einreichung von Urkunden oder anderen Dokumenten, die geeignet sind, als Belege für die Eintragung im Handelsregister zu dienen.[^1691]
Art. 963
4. Anmeldung[^1692]
1) Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, werden Eintragungen in das Handelsregister nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen.[^1693]
2) Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben.[^1694]
2a) Aufgehoben[^1695]
3) Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonderen Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Handelsregister einzutragen sind.[^1696]
4) Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungsschreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintragung erforderlichen Belege.[^1697]
4a) Besteht bei einer elektronischen Anmeldung der Verdacht, dass der anmeldenden Person die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit fehlt oder dass es ihr an der Vertretungsbefugnis mangelt, kann das Amt für Justiz im Einzelfall deren physische Anwesenheit verlangen. Gleiches gilt bei einem Verdacht auf Identitätsmissbrauch oder Identitätsfälschung.[^1698]
5) Wurde das Amt für Justiz durch rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftiges Urteil des Richters angewiesen, eine Eintragung, Änderung oder Löschung vorzunehmen, so erfolgt die Eintragung unmittelbar gestützt auf die Anordnung ohne Anmeldung und Belege. Gegen solche Eintragungen besteht kein Rechtsmittel.[^1699]
Art. 964[^1700]
5. Pflichten der Beteiligten
1) Gesetz und Verordnung bestimmen die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt.[^1701]
2) Sind mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet und stellt das Gesetz keine abweichende Vorschrift auf, so genügt die Unterzeichnung der Anmeldung durch eine Person. Bei Verbandspersonen ist der Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Anmeldenden in jedem Fall zu beachten.
3) Die zur Anmeldung Verpflichteten haben das Anmeldungsschreiben persönlich zu unterzeichnen.
4) Sofern Gesetz und Verordnung keine andere Vorschrift aufstellen, können sich die zur Anmeldung Verpflichteten weder durch einen anderen zur Anmeldung Berechtigten oder Verpflichteten noch durch einen Dritten vertreten lassen.
Art. 964a[^1702]
IIa. Einreichung von Übersetzungen
1) Dokumente können zusätzlich in jeder Amtssprache eines EWR-Mitgliedstaates beim Amt für Justiz eingereicht werden. Das Amt für Justiz hat in geeigneter Weise auf den von ihm erstellten Auszügen und Amtsbestätigungen auf das Vorhandensein dieser Übersetzungen hinzuweisen.[^1703]
2) Weicht eine eingereichte Übersetzung von der Originalfassung ab, so kann erstere Dritten nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass ihnen die Originalfassung bekannt war.
Art. 965[^1704]
III. Änderungen und Löschungen
1) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung von Änderungen hat unverzüglich zu erfolgen.[^1705]
2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind Änderungen und Löschungen im Handelsregister nach den gleichen Vorschriften wie neue Eintragungen vorzunehmen. Die Auflösung einer Verbandsperson wird als Änderung behandelt.[^1706]
3) Bei der Löschung einer Firma ist der Grund anzugeben.
4) Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung das Amt für Justiz zur unmittelbaren Eintragung anweist.[^1707]
Art. 966[^1708]
IV. Vorverfahren
1) Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, können dem Amt für Justiz im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden.[^1709]
2) Es können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung geprüft werden.
3) Das Vorverfahren, die geführte Korrespondenz und die eingereichten Belegentwürfe sind nicht öffentlich.
4) Ergeht der Bescheid zum Vorverfahren in der Form einer Verfügung, so bestehen dagegen die gleichen Rechtsmittel, wie gegen Verfügungen im Eintragungsverfahren.
Art. 967[^1711]
1. Versäumnis der Eintragung
1) Wer zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist vom Amt für Justiz unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die Eintragung anzumelden.[^1712]
2) Die Eintragung kann auch von dritter Seite verlangt werden. Das Begehren ist zu begründen. Das Amt für Justiz erlässt die Aufforderung, wenn es aus den Umständen schliessen kann, dass die Voraussetzungen der Eintragspflicht gegeben sind.[^1713]
3) Die aufgeforderten Personen sind verpflichtet, die für die Prüfung der Eintragspflicht und für die Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher vorzulegen.
4) Wenn innerhalb der angesetzten Frist weder die Anmeldung erfolgt, noch Widerspruch eingelegt wurde, so verfügt das Amt für Justiz die Eintragung von Amtes wegen. Gleichzeitig ist der Fehlbare zu büssen.[^1714]
5) Nebst dem von Gesetz und Verordnung vorgesehenen Inhalt ist der Hinweis der Eintragung von Amtes wegen aufzunehmen.
Art. 968[^1715]
2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse oder in schwerwiegenden Fällen unter sofortiger Verhängung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung vorzunehmen.[^1716]
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 967 sinngemäss Anwendung.
Art. 969[^1717]
3. Berichtigungen und Nachträge
1) Stellt das Amt für Justiz fest, dass der Inhalt der Eintragung oder der Bekanntmachung nicht mit dem Inhalt des Anmeldungsschreibens oder der zur Eintragung gehörenden Belege übereinstimmt, so berichtigt es die Eintragung von Amtes wegen unter Vornahme der Bekanntmachung, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der berichtigten Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unrichtiger Bekanntmachung wird die tatsächliche Eintragung veröffentlicht unter Hinweis auf die Berichtigung.[^1718]
2) Stellt das Amt für Justiz fest, dass in der Eintragung Tatsachen fehlen, welche eingetragen sein müssen, und dem Anmeldungsschreiben oder den zur Eintragung gehörenden Belegen zu entnehmen sind, so nimmt das Amt für Justiz von Amtes wegen einen Nachtrag dieser Tatsachen vor. Der Nachtrag ist auf Kosten der Anmeldungspflichtigen zu veröffentlichen, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der nachgetragenen Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unvollständiger Bekanntmachung wird die Tatsache nachträglich veröffentlicht unter Hinweis auf den Nachtrag.[^1719]
3) Die Berichtigung oder der Nachtrag einer Tatsache in der Eintragung wird nur von Amtes wegen vorgenommen, wenn sich diese dem Anmeldungsschreiben oder den zu der betreffenden Eintragung gehörenden Belegen entnehmen lässt. In allen übrigen Fällen ist das Verfahren für die Änderung durchzuführen.
4) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Amt für Justiz auf unrichtig eingetragene oder in der Eintragung fehlende Tatsachen hinzuweisen. Dritten steht das Recht der Anzeige zu.[^1720]
Art. 970
a) Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften[^1722]
1) Eine Einzelfirma wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Wegzugs oder Todes des Inhabers aufgehört hat und seither sechs Monate verflossen sind, ohne dass er selbst oder im Falle des Todes seine Erben zur Löschung angehalten werden konnten.[^1723]
2) Eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht, wenn der Geschäftsbetrieb infolge Todes, Wegzugs, Konkurses oder Sachwalterbestellung für sämtliche Gesellschafter aufgehört hat und die zur Veranlassung der Löschung Verpflichteten hierzu nicht angehalten werden konnten.[^1724]
3) Diese Gesellschaften können auch gelöscht werden, wenn die genannten Voraussetzungen nicht bei sämtlichen Gesellschaftern eingetreten sind und auf die öffentliche Ankündigung der Löschung innert der vom Amt für Justiz angesetzten Frist kein begründeter Widerspruch erhoben wird.[^1725]
Art. 971[^1726]
b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.
1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens geschieht von Amts wegen:
-
- wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und ihre Organe und Vertreter in Liechtenstein weggefallen sind;
-
- wenn trotz fehlender Genehmigung durch das Amt für Justiz oder bei Fehlen einer inländischen Zustelladresse kein Repräsentant mehr bestellt ist (Art. 239);[^1727]
- 2a. wenn an die im Handelsregister eingetragene bzw. dem Handelsregister angezeigte Zustelladresse nicht zugestellt werden kann;[^1728]
-
- wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nicht oder nicht mehr entsprochen wird;[^1729]
-
- auf Antrag der Steuerverwaltung, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet werden;
-
- wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist von der Regierung zu entscheiden. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen;
-
- in allen übrigen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person oder ein Treuunternehmen keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amts wegen verfügt werden.[^1730]
3) Im Übrigen wird eine Verbandsperson von Amtes wegen gelöscht, wenn sie aufgelöst ist und keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden sind, die zur Anmeldung der Löschung angehalten werden können.
Art. 972[^1731]
c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren
1) Die nichtkaufmännische Firma einer natürlichen Person wird von Amtes wegen gelöscht:
-
- wenn der Inhaber verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist;[^1732]
-
- im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit, falls nicht die Vormundschaftsbehörde die Weiterführung der Firma gestattet;
-
- im Falle des Wegzuges aus dem Lande, sofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Löschung des Eintrages einer natürlichen Person, die vom Rechte auf Eintragung, weil sie sich durch Verträge verpflichten konnte, Gebrauch gemacht hat.
3) Die nichtkaufmännische Prokura wird von Amtes wegen gelöscht:
-
- wenn über das Vermögen des Prinzipals ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sobald das Amt für Justiz amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat;[^1733]
-
- nach dem Tode oder, falls der Eingetragene nicht eine natürliche Person ist, nach der Auflösung des Prinzipals, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben oder Gesamtrechtsnachfolger zur Löschung nicht verhalten werden können;
-
- wenn der Prokurist gestorben oder, falls dieser nicht eine natürliche Person ist, aufgelöst ist, sofern der Prinzipal oder dessen Vertreter zur Löschung nicht verhalten werden können.
Art. 973[^1734]
d) Bei Repräsentanten
Die Eintragung eines Repräsentanten wird von Amtes wegen gelöscht:
-
- mit der gleichzeitigen Löschung der Firma;
-
- wenn der Repräsentant gestorben oder aus dem Lande weggezogen ist;
-
- wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Verbandsperson, für die ein Repräsentant bestellt war, sich aufgelöst hat.[^1735]
Art. 974[^1736]
e) Vereine und Stiftungen
1) Vereine werden auf Weisung des Richters gelöscht, wenn sie aufgelöst werden, weil sie entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ohne Bewilligung der Regierung ausschliesslich betreiben.
2) Die Stiftungen werden auf Weisung der Regierung oder des Gerichts von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen zu einem solchen amtlichen Einschreiten gemäss Stiftungsrecht vorliegen.
Art. 975[^1737]
f) Zweigniederlassungen
1) Zweigniederlassungen werden auf Mitteilung des Registerführers der Hauptniederlassung gelöscht, wenn diese letztere gelöscht worden ist.
2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen werden gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Auslande befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.[^1738]
Art. 976[^1739]
g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung
Das Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung wird von der Regierung mittels Verordnung geregelt.
Art. 977[^1741]
a) Ordnungsbusse
1) Das Amt für Justiz belegt die Verantwortlichen mit Ordnungsbusse bei Verstössen gegen:
-
- gesetzliche Anmeldepflichten unter Anwendung des § 65 Abs. 3 und 4 der Schlussabteilung;
-
- Offenlegungspflichten unter Anwendung des § 66 Abs. 2 der Schlussabteilung.
2) Die Ordnungsbusse ist aufzuerlegen:[^1742]
-
- bei Verstössen nach Abs. 1 Ziff. 1: den Gründern, Organen oder Repräsentanten von Verbandspersonen, Geschäftsinhabern oder Gesellschaftern, die zur Anmeldung verpflichtet sind oder die weitere Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister tragen;
-
- bei Verstössen nach Abs. 1 Ziff. 2: der betreffenden Verbandsperson.
Art. 978[^1743]
b) Rechtsmittel
Gegen Bussenverfügungen des Amtes für Justiz bestehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen Verfügungen im ordentlichen Eintragungsverfahren.
Art. 979[^1744]
c) Pflichten
Die Busse entbindet den Gebüssten nicht von der Eintragungspflicht, der Pflicht zur Anmeldung oder anderen Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister. Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.
Art. 980[^1745]
1. Beschwerde
1) Gegen Verfügungen des Amtes für Justiz kann binnen 14 Tagen ab Zustellung schriftlich Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^1746]
2) Gegen die Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Im Falle der Beschwerdeerhebung kommt dem Amt für Justiz das Recht auf Gegenäusserung zu.[^1747]
Art. 981[^1748]
2. Widerspruch[^1749]
1) Gegen Aufforderungen des Amtes für Justiz, eine neue Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung anzumelden, kann der Aufgeforderte schriftlich Widerspruch beim Amt für Justiz einlegen. Der Widerspruch hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
2) Das Amt für Justiz hat den Widerspruch pflichtgemäss zu prüfen und unverzüglich zu entscheiden.
3) Gegen die Verfügung des Amtes für Justiz im Widerspruchsverfahren kann Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 982[^1750]
3. Privatrechtlicher Einspruch
1) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind.[^1751]
2) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen.[^1752]
3) Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht untersagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im Übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind.
4) Dem Einsprecher kann auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden.
5) Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Amt für Justiz unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt.[^1753]
Art. 983[^1754]
4. Vorsorglicher Einspruch
1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung erhoben, die dem Amt für Justiz weder angemeldet noch angekündigt ist, oder die sich im Stadium des Vorverfahrens befindet, so nimmt das Amt für Justiz vom privatrechtlichen Einspruch Vormerk.[^1755]
2) Das Amt für Justiz benachrichtigt den Einsprecher und die mit dem Einspruch beschwerte Partei unverzüglich über die Entgegennahme des vorsorglichen Einspruchs.[^1756]
3) Sobald die Anmeldung eingereicht wird, verfährt das Amt für Justiz wie im Verfahren des privatrechtlichen Einspruchs.[^1757]
4) Wird innert drei Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs weder die Anmeldung eingereicht, noch vom Richter eine Registersperre verhängt, so setzt das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist, um vom Richter einen Entscheid zu erwirken, der eine Eintragung untersagt.[^1758]
5) Der vorsorgliche Einspruch wird mit Rückzug durch den Einsprecher, dem fruchtlosen Ablauf der dem Einsprecher gesetzten Frist oder mit dem Entscheid des Richters erledigt.
6) Der Einsprecher hat im Verfahren des vorsorglichen Einspruchs keine weiteren Parteirechte, insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht.
Art. 984[^1760]
1. Grundsatz
1) Für die vom Amt für Justiz vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren gelten gleichermassen auch im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 984c ff.).[^1761]
2) Die kapitalabhängigen Gebühren betragen:
- a) für die Neueintragung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Anstalt oder eines Treuunternehmens mit einem Kapital von mehr als 200 000 Franken: 0.2 ‰ der diesen Betrag übersteigenden Summe als Zuschlag zur festen Grundgebühr;
- b) für die Eintragung von Statutenänderungen, wenn das Kapital erhöht oder herabgesetzt wird und dieses 200 000 Franken überschreitet: 0.2 ‰ der diesen Betrag übersteigenden Summe als Zuschlag zur festen Grundgebühr; bei Kapitalherabsetzungen bei gleichzeitiger Wiedererhöhung wird die Gebühr um 50 % herabgesetzt;
- c) für die Errichtung öffentlicher Urkunden anlässlich der Errichtung von Aktien- oder Stammkapital sowie bei Kapitalerhöhung oder -herabsetzung: 1 ‰ des Kapitals bzw. Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrags.
3) Die Regierung kann für die kapitalabhängigen Gebühren nach Abs. 2 mit Verordnung Mindest- und Höchstbeträge festlegen.
4) Für die übrigen Amtshandlungen setzt die Regierung die Gebühren mit Verordnung fest. Sie sollen dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäftes angepasst sein.
5) Die Regierung regelt mit Verordnung das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührensicherung sowie den Gebührenbezug.
Art. 984a[^1762]
2. Gebührenbefreiung
1) Eintragungen oder Löschungen im Handelsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.[^1763]
2) Das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und in deren Auftrag tätigen Personen, sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.
Art. 984b[^1764]
3. Gebührenschuldner
1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt.
2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch.
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.
Art. 984c[^1766]
1. Grundsatz
1) Auf den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz finden vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorschriften des E-Government-Gesetzes Anwendung.
2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, finden im Übrigen die allgemeinen Vorschriften (2. Abteilung, 3. Titel) sowie die Vorschriften über das Handelsregister, die Firmen und die Rechnungslegung (5. Abteilung) Anwendung.
Art. 984d[^1767]
2. Anmeldung
1) Elektronische Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister erfolgen über ein Online-Serviceportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Das Anmeldungsschreiben ist unter Verwendung folgender Identifizierungsmittel einzureichen:
-
- einer elektronischen Identität (eID) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes; oder
-
- eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne von Art. 15 des E-Government-Gesetzes.
2) Die Belege sind, sofern Gesetz oder Verordnung keine Ausnahme vorsehen, entweder unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[^1768] oder eines elektronischen Identifizierungsmittels nach Abs. 1 einzureichen.
3) Wird durch Gesetz oder Verordnung die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Beleg vorgeschrieben, ist die qualifizierte elektronische Signatur nach Abs. 2 zu beglaubigen. Wurde der Beleg unter Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach Abs. 1 eingereicht, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Art. 984e[^1769]
3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister
1) Erfolgt die elektronische Anmeldung zur erstmaligen Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Gründung ausschliesslich natürliche Personen beteiligt sind, unter Verwendung von Mustervorlagen (Art. 986a Abs. 1), so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen, andernfalls innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen.
2) Erfolgt die elektronische Anmeldung zur erstmaligen Eintragung einer Zweigniederlassung unter Verwendung von Mustervorlagen (Art. 986a Abs. 1), so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen.
3) Kann die Eintragung nicht innert der in Abs. 1 oder 2 genannten Fristen durchgeführt werden, ist die anmeldende Person über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.
Art. 984f[^1770]
4. Verordnungsrecht
Die Regierung regelt das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz mit Verordnung.
Art. 985[^1772]
I. Grundsatz
Registerbehörde ist das Amt für Justiz.
Art. 986[^1774]
1. Prüfungspflicht
1) Das Amt für Justiz hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind.[^1775]
2) Bei der Eintragung juristischer Personen ist insbesondere zu prüfen, ob die Statuten keinen zwingenden Vorschriften widersprechen und den vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen.
3) Die Einhaltung von formellen Vorschriften und Vorschriften des öffentlichen Rechts hat das Amt für Justiz von Amtes wegen zu überprüfen.[^1776]
4) Sind zwingende Vorschriften des Privatrechts verletzt, so ist das Amt für Justiz nur berechtigt einzuschreiten, wenn diese zum Schutze öffentlicher Interessen oder Dritter erlassen wurden.[^1777]
5) In allen übrigen Fällen obliegt die Prüfung auf Klage hin allein dem ordentlichen Richter.
Art. 986a[^1778]
1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen
1) Das Amt für Justiz stellt auf seiner Internetseite sowohl Mustervorlagen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zur Errichtung von Zweigniederlassungen als auch zur Anmeldung von Änderungen und Löschungen zur Verfügung.
2) Das Amt für Justiz stellt zudem auf seiner Internetseite kostenlose Informationen zur Verfügung, die mindestens Folgendes umfassen müssen:
-
- Hinweise über die Verwendung der Mustervorlagen nach Abs. 1;
-
- Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der elektronischen Verfahren und Anforderungen an die für die Gründung erforderlichen Dokumente, sowie über die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
-
- Vorschriften über die Errichtung von Zweigniederlassungen, einschliesslich der elektronischen Verfahren und Anforderungen an die für die Eintragung erforderlichen Dokumente, sowie über die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
-
- Übersicht über die Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der Vorschriften über die Ausschlussgründe für die Bestellung von vertretungsbefugten Mitgliedern der Verwaltung von solchen Gesellschaften, sowie über die für die Information betreffend das Vorliegen dieser Ausschlussgründe zuständigen Behörden und Stellen; und
-
- Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der Vertretungsbefugnisse.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und die Informationen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
Art. 987[^1779]
2. Ermahnung und Sanktionen
1) Das Amt für Justiz hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.
2) Verletzen die Beteiligten ihre Verfahrenspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung, so hat das Amt für Justiz die gesetzlichen Sanktionen zu verhängen.
Art. 988[^1780]
3. Datenerhebung
1) Das Amt für Justiz ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen.
2) Ferner hat das Amt für Justiz die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
3) Zu diesem Zweck sind sowohl Gerichts- und Verwaltungsbehörden, als auch die einzelnen Polizeiorgane verpflichtet, das Amt für Justiz bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und ihm insbesondere eintragungspflichtige Tatsachen und Verhältnisse jeder Art anzuzeigen.
4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht die Anzeigepflicht zu; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Amtes für Justiz Beschwerde führen.
Art. 989[^1781]
4. Einschreiten von Amts wegen
1) Das Amt für Justiz hat von Amtes wegen oder auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Rechts oder auf Anzeige einer Drittperson einzuschreiten und, allenfalls unter Ansetzung einer Frist, mittels der im Registerverfahren zulässigen Ordnungsstrafen vorzugehen gegen denjenigen, der:[^1782]
-
- das Amt für Justiz im Eintragungsverfahren absichtlich dazu veranlasst hat, eine Tatsache im Register zu beurkunden, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person (Firma), deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder Einbezahlung des Kapitals bzw. Vermögens einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder über andere rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse;[^1783]
-
- mit oder ohne Täuschungsabsicht für ein im Register eingetragenes Unternehmen eine Firma verwendet, die mit der im Register eingetragenen nicht übereinstimmt;
-
- für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken oder, ohne die Bewilligung zu besitzen, für ein solches Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf;[^1784]
-
- in Verbindung mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen nationaler oder internationaler Art, wie namentlich Wappen, verwendet, wenn diese Verbindung geeignet ist, über die Nationalität oder Internationalität des Unternehmens eine Täuschung zu bewirken.
2) Das Amt für Justiz kann die Einziehung von Gegenständen, insbesondere von Briefköpfen, Formularen, Prospekten und Schildern verfügen, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung dieser Gegenstände oder die entsprechende Abänderung derselben anordnen, sofern die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung oder die Abänderung nicht in einem sonstigen Verfahren angeordnet wird.[^1785]
3) Vorbehalten bleibt ausserdem eine allfällige strafrechtliche Verfolgung.
Art. 990[^1786]
D. Urkundenhinterlegung
1) Beim Amt für Justiz können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.[^1787]
2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Amt für Justiz besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.[^1788]
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere über welche Rechtsverhältnisse bei sonstiger Ungültigkeit Urkunden, Akten oder dergleichen hinterlegt werden müssen, über die allfällige Einrichtung spezieller Register, das Verfahren und die zu entrichtenden Gebühren.
Art. 991[^1790]
1. Grundsatz[^1791]
1) Die Eintragungen im Handelsregister mit Einschluss der Anmeldungen und Belege sowie die nach Art. 1122 ff. offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung von Aktiengesellschaften, Europäischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Kommanditaktiengesellschaften sowie von Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates unterliegen, sind auch über das Europäische Justizportal zugänglich. Zu diesem Zweck übermittelt das Amt für Justiz die Daten des Handelsregisters an die Europäische Plattform nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Daten über den Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
2) Das Amt für Justiz nimmt in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Gesellschaften und Zweigniederlassungen am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck wird den in Abs. 1 genannten Gesellschaften und Zweigniederlassungen eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet. Das Amt für Justiz übermittelt nach Massgabe von Abs. 3 an die zentrale Europäische Plattform Informationen über:
-
- die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
-
- die Eintragung der Auflösung und die Eintragung über den Abschluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;
-
- die Löschung der Gesellschaft; und
-
- das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Fusion nach Art. 352h Abs. 2.
3) Die Regierung kann mit Verordnung insbesondere Bestimmungen festlegen über:
-
- die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der einheitlichen Europäischen Kennung;
-
- den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches zwischen den Registern und die Liste der zu übermittelnden Daten;
-
- die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach Abs. 1 und 2 einschliesslich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten;
-
- den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.
Art. 992[^1792]
2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe
1) Erhält das Amt für Justiz über das Europäische System der Registervernetzung ein Ersuchen eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Information darüber, ob für eine bestimmte Person Ausschlussgründe in Bezug auf ihre Bestellung als Mitglied der Verwaltung vorliegen, ersucht das Amt für Justiz das Landgericht um Mitteilung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 180b Abs. 1. Das Landgericht bestätigt gegenüber dem Amt für Justiz, ob ein Ausschlussgrund vorliegt.
2) Das Amt für Justiz übermittelt dem ersuchenden EWR-Mitgliedstaat über das Europäische System der Registervernetzung die Information, ob für eine bestimmte Person ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Informationsübermittlung mit Verordnung regeln.
Art. 993[^1793]
3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
1) Nach der Eintragung oder Löschung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft, deren Sitz sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat befindet, unterrichtet das Amt für Justiz das Register des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das Europäische System der Registervernetzung über die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.
2) Bei einer Gesellschaft nach Art. 991 Abs. 1 mit Sitz im Inland, die über eine Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügt, teilt das Amt für Justiz dem Register des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, unverzüglich über das Europäische System der Registervernetzung Änderungen mit in Bezug auf:
-
- Name bzw. Firma der Gesellschaft;
-
- Sitz der Gesellschaft;
-
- Eintragungsnummer der Gesellschaft;
-
- Rechtsform der Gesellschaft:
-
- Änderungen im Zusammenhang mit im Handelsregister eingetragenen Personen;
-
- Unterlagen der Rechnungslegung.
3) Das Amt für Justiz bestätigt den Eingang von Mitteilungen, die es über das Europäische System der Registervernetzung erhält, in Bezug auf:
-
- Änderungen bei einer Verbandsperson mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die über eine Zweigniederlassung im Inland verfügt;
-
- die Eintragung oder Löschung einer Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einer Gesellschaft nach Art. 991 Abs. 1 mit Sitz im Inland.
Art. 994 bis Art. 1010d[^1794]
Aufgehoben
19. Titel
Die Firmen
Art. 1011
A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
1) Die Firma ist der Name eines Unternehmers, unter dem er eine Unternehmung im Handelsregister eintragen lassen hat, sie betreibt und die Unterschrift für sie abgibt.[^1795]
2) Die natürliche Person als Einzelunternehmer kann für den Bereich der Unternehmung unter der Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter oder Beigeladener auftreten.
3) Eingetragene Gesellschaften, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1796] und eintragspflichtige Verbandspersonen überhaupt können gemäss dem vorstehenden Absatze nur unter ihrer Firma auftreten, soweit im Gesetze nicht Ausnahmen zugelassen sind.
4) Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Verbandspersonen, sowie Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^1797] und deren Zweigniederlassungen dürfen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur eine Firma führen.[^1798]
Art. 1012
1. Zulässige Angaben
1) Die Firma darf neben den nach Gesetz erforderlichen nur die gesetzlich zulässigen Angaben enthalten.
2) Zusätze als Nebenbestandteile zum Kern der Firma können persönliche Verhältnisse des Firmaträgers, Angaben über den Betriebsgegenstand, Nachfolgeverhältnisse, Geschäftsbezeichnungen, Warenzeichen, den Ort der Unternehmung oder Phantasiebezeichnungen zum Ausdruck bringen, sofern sie nicht unwahr, unsittlich oder rechtswidrig sind oder dem unlauteren Wettbewerb dienen.
3) Angaben zu blossen Reklamezwecken in einer Firma und sogenannte Untertitel sind unzulässig.
4) In welchen Fällen die Aufnahme von Zusätzen vorgeschrieben ist, beurteilt sich nach den besonderen Vorschriften.
5) Zulässige Abkürzungen von Rechtsformen der Unternehmungen von Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firma, Verbandspersonen, Einzelunternehmungen mit beschränkter oder unbeschränkter Haftung dürfen in der Firma nur so erfolgen, dass eine Verwechslung mit einer andern Rechtsform ausgeschlossen ist.
6) Unter Vorbehalt der Bestimmungen über den unlauteren Wettbewerb kann die Regierung im Verordnungswege bestimmen, welche Zwecke ein Unternehmen verfolgen oder welchen Gegenstand es haben muss, damit es befugt ist, die Bezeichnung "Treuhand", "Fiduzia" oder einen ähnlichen gleichwertigen Ausdruck in der Firma (im Namen) oder in einem Zusatze zu führen.[^1799]
Art. 1013
2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
1) Nationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Fürstentum, fürstlich, Liechtenstein, liechtensteinisch, Staat, Land allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut der Firma dürfen in ihr nicht enthalten sein; dies gilt auch für die offiziellen Länderkennzeichen LIE, LI und FL.[^1800]
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Amt für Justiz, allenfalls nach Anhörung der FMA, der Wirtschaftskammer Liechtenstein oder der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.[^1801]
3) Die gleichen Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf Gemeindebezeichnungen, sofern es sich nicht nur um die Angabe des Ortes der Niederlassung handelt.
4) In der Firma oder in einem Zusatz dürfen die Worte "Rotes Kreuz" nicht erscheinen.
5) Ebenso dürfen andere internationale Bezeichnungen nur geführt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.[^1802]
Art. 1014
3. Sprache und Schriftzeichen
1) Firmen, deren Hauptsitz sich in Liechtenstein befindet, müssen, sofern die Registerbehörde eine Ausnahme nicht gestattet, in deutscher Sprache eingetragen werden; Zusätze in andern Sprachen sind zulässig.
2) Die Eintragung allein in einer fremden Sprache ist bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sonst aber nur neben der Eintragung in der Landessprache zulässig, es sei denn, dass das Amt für Justiz eine Ausnahme bewilligt.[^1803]
3) Wird eine Firma in mehr als einer Sprache eingetragen, so haben die sprachlich verschiedenen Fassungen inhaltlich möglichst übereinzustimmen.
4) Die Schriftzeichen einer Firma müssen die lateinischen oder deutschen sein.
Art. 1015
4. Zweigniederlassungen
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)