Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1926-02-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1578
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1) Die Firma der Zweigniederlassung muss ausser der unveränderten Firma der Hauptniederlassung und deren Ort die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung und den Ort der Zweigniederlassung enthalten.

2) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss dieser für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.

Art. 1016

5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma

1) Eine in dem Handelsregister eingetragene Firma darf im Lande von keinem andern als Firma benutzt werden.[^1804]

2) Wo die Gefahr einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Firma besteht, muss ein unterscheidender Zusatz selbst dann gemacht werden, wenn der neue Geschäftsinhaber den gleichen bürgerlichen Namen hat, mit dem die ältere Firma bezeichnet war.

3) Deutlich unterscheidbar ist eine Firma von einer andern im Lande, wenn ihr Unterschied bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt erkennbar ist.

4) Aufgehoben[^1805]

Art. 1017

a) Im Allgemeinen

1) Eine natürliche Person, die ein Unternehmen ohne Beteiligung eines Kollektivgesellschafters oder Kommanditärs, jedoch mit oder ohne stille Gesellschafter betreibt, darf nur ihren Familiennamen (bürgerlichen Namen), mit oder ohne Vornamen, als Firma führen.[^1806]

2) Falls in einer Einzelfirma Vornamen verwendet werden, so ist mindestens ein Vorname auszuschreiben.

3) Eine Einzelfirma kann auch unter Verwendung einer vom Gegenstand des Unternehmens entlehnten oder einer sonstigen Bezeichnung gebildet werden, in welchem Falle jeweils der Inhaber mit seinem persönlichen Namen der Firma hinzugesetzt werden muss.

4) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet.

Art. 1018

b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1807]

1) Die Firma einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung muss entweder neben dem Familiennamen beziehungsweise der Firma des Inhabers oder neben einer dem Gegenstand des Unternehmens entlehnten Sachfirma oder einem Phantasienamen in ihr oder in einem Zusatze die Worte "Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung" beziehungsweise, falls von einer natürlichen Person ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, "Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung" in unabgekürzter Form und, wenn in der Firma ein Familienname oder eine andere Firma erscheint, einen den Gegenstand der Unternehmung andeutenden Zusatz enthalten.

2) Statt dessen kann jedoch auch, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sachname oder Phantasiename verwendet wird, die Firma so gebildet werden, dass in ihr oder in einem Zusatz die Worte "mit beschränkter Haftung" oder "mit Haftungsbeschränkung" oder ein ähnlicher Ausdruck unabgekürzt vorkommt.

2a) In der Firma einer Kommandit-Einzelunternehmung ist diese Bezeichnung aufzunehmen oder in einem Zusatze beizufügen.[^1808]

3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Bildung einer Einzelfirma entsprechende Anwendung.

Art. 1019

a) Kollektiv- und Kommanditgesellschaft

1) Die Firma einer Kollektivgesellschaft muss, in der Regel, sofern in dieselbe nicht die Namen (Firmen) sämtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, oder sich nachstehend nicht eine Ausnahme ergibt, den Familiennamen (die Firma) wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz enthalten.

2) Die Firmen von Kommanditgesellschaften müssen, soweit nachstehend nicht eine Ausnahme vorgesehen ist, neben dem Namen (Firma) mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters stets einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten.

3) Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.

4) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können auch eine vom Gegenstand der Unternehmung entlehnte oder aus einem Phantasienamen gebildete Firma ohne Beifügung eines Personennamens wählen.

5) In die Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder in einem Zusatz muss in allen Fällen, gleichgültig ob sie neu begründet oder übernommen worden ist, die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft" beziehungsweise "offene Gesellschaft" oder auch, falls sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, "offene Handelsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft" beziehungsweise deren Abkürzungen "OHG" oder "KG" enthalten sein.[^1809]

Art. 1020

b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft

1) Die Bildung der Firma einer Kommanditärengesellschaft richtet sich entsprechend den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Kommanditärengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditistengesellschaft" enthalten sein muss.

2) Die Bildung der Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft, jedoch mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "Offene Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein muss.

3) Soweit im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, finden auf die Firma einer Kommanditärengesellschaft die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und auf die Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung jene über die Kollektivgesellschaft entsprechende Anwendung.

4) Der Gesamtname der Gemeinderschaft ist in Anlehnung an die Vorschriften über die Firma der Kollektivgesellschaft mit der Massgabe zu bilden, dass in ihm oder in einem Zusatze die unabgekürzte Bezeichnung "Gemeinderschaft" enthalten sein muss.

Art. 1021

c) Unzulässigkeit der Personennennung

1) Die Namen anderer Einzel- oder Verbandspersonen oder Firmen als der unbeschränkt haftenden Gesellschafter dürfen in die neubegründete Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.

2) Scheidet eine in der Firma genannte Person als Gesellschafter aus, so ist ihr Name in der Firma zu streichen, andernfalls haftet sie unbeschränkt weiter.

3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und sonstige Ausnahmen des Gesetzes.

Art. 1022

d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person

Wenn eine Person beziehungsweise Firma, deren Namen beziehungsweise Firma in der Firma einer Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten ist, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein, so darf nur mit Einwilligung dieser Person oder ihrer Erben oder sonstiger Gesamtrechtsnachfolger ihr Name beziehungsweise ihre Firma in der Gesellschaftsfirma beibehalten werden, soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht.

Art. 1023

a) Aktiengesellschaften und Genossenschaften

1) Aktiengesellschaften und Genossenschaften können ihre Firma frei wählen. Aktiengesellschaften müssen in der Firma entweder das unabgekürzte Wort "Aktiengesellschaft" oder die Abkürzung "AG" beziehungsweise bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, auch die entsprechenden fremdsprachigen Ausdrücke enthalten. Die Genossenschaften müssen in der Firma entweder die unabgekürzten Worte "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" beziehungsweise "e.Gen." enthalten.[^1810]

2) Sie dürfen insbesondere auch Namen von Personen in die Firma aufnehmen, die mit der Unternehmung in Beziehung stehen.

Art. 1024

b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.

1) Die Firmabildung einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Kommanditanteilsgesellschaft beziehungsweise einer Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen erfolgt nach den für die Kommanditgesellschaft bestehenden Vorschriften.

2) Das Wort "Kommanditaktiengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditanteilsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen" ist unabgekürzt in die Firma aufzunehmen oder ihr zusätzlich beizufügen.

3) Insbesondere findet die Vorschrift über die Unzulässigkeit der Personennennung Anwendung.

Art. 1025

c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung

1) Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann je nach Wahl:

    1. entweder von dem Gegenstand der Unternehmung entlehnt oder eine Phantasiebezeichnung sein oder
    1. den Namen beziehungsweise die Firma der Gesellschafter oder wenigstens eines derselben mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten oder endlich
    1. aus einer Verbindung von Gesellschafternamen mit einer Sachbezeichnung bestehen.

2) Namen anderer Personen oder anderer Firmen als von Gesellschaftern dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind.

3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein.[^1811]

Art. 1026

d) Anteilsgesellschaften

Die Bildung der Firma einer Anteilsgesellschaft erfolgt nach den für Aktiengesellschaften aufgestellten Vorschriften mit der Massgabe, dass je nach Wahl das Wort "Anteilsgesellschaft" beziehungsweise "Gewerkschaft" unabgekürzt in die Firma aufzunehmen ist.

Art. 1027

c) Veränderliches Aktienkapital[^1812]

1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" bzw. "mit veränderlichem Kapital" enthalten.[^1813]

2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn statutarisch die Veränderlichkeit nur in der allmählichen Erhöhung des Grundkapitals besteht.[^1814]

Art. 1028

f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen

1) Die Bildung der Firma eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit oder einer eingetragenen Hilfskasse erfolgt nach den Vorschriften über die Firma einer Genossenschaft.

2) In der Firma selbst oder in einem Zusatz muss die unabgekürzte Bezeichnung "eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" beziehungsweise "eingetragene Hilfskasse" enthalten sein.

Art. 1029

g) Anstalten

1) Die Bildung der Firma einer Anstalt im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den für die Firmen der Genossenschaften aufgestellten Vorschriften mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Anstalt" stehen muss.

2) Die Firma einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt muss vom Gegenstand der Unternehmung entlehnt sein und muss in ihr oder einem Zusatze die Bezeichnung "gemeinwirtschaftliche Anstalt" enthalten.

Art. 1030

h) Einmannverbandspersonen

1) Die Firma einer Einmannverbandsperson wird nach den Vorschriften derjenigen Verbandsperson, deren Recht auf sie anwendbar ist, wie beispielsweise der Aktiengesellschaft gebildet, jedoch kann sie sich statt dessen auch als "Einmannaktiengesellschaft" oder als "Einmannaktienunternehmung" oder "Unternehmung nach Aktiengesellschaftsrecht" bezeichnen und Entsprechendes gilt für die Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung und die Einmannanteilsgesellschaft.

2) Wenn jedoch das Unternehmungskapital beziehungsweise Unternehmungsvermögen nicht in einem oder mehreren Anteilen besteht, so kann sie sich in der Firma oder in einem Zusatz als "Einmannunternehmung" oder "Einmanngesellschaft" oder, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sach- oder Phantasiename zur Firmenbildung verwendet wird, einfach als "Unternehmung" bezeichnen.

3) Bei andern Rechtsformen von Einmannverbandspersonen ist die Firma in entsprechender Weise zu bilden, soweit das Gesetz nicht selbst es anders vorsieht, wie beispielsweise bei Anstalten.

Art. 1031

i) Vereine und Stiftungen

1) Gewöhnliche Vereine und Stiftungen, welche ins Handelsregister eingetragen werden, haben in ihrem Namen oder in einem Zusatze die Worte "Verein" oder "Stiftung" zu enthalten, soweit nicht bei wirtschaftlichen Vereinen das Amt für Justiz eine Ausnahme gestattet.[^1815]

2) Auf die Bildung der Namen der einzutragenden Vereine und Stiftungen finden die Vorschriften über zulässige Angaben, nationale oder internationale Bezeichnungen, die Sprache und die Ausschliesslichkeit entsprechende Anwendung.[^1816]

Art. 1032[^1817]

4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen

1) Die in diesem Titel nicht besonders erwähnten Gesellschaften und Verbandspersonen, wie beispielsweise solche nach ausländischem Recht, bewilligte Verbandspersonen oder segmentierte Verbandspersonen haben mit Genehmigung des Amtes für Justiz eine Firma in Anlehnung an diejenige Form der Firma derjenigen Gesellschaft oder Verbandsperson zu wählen, der sie ihrer rechtlichen Form nach am nächsten stehen.[^1818]

2) Die Anführung der Rechtsform in der Firma oder in einem Zusatze kann jedoch nach Ermessen des Amtes für Justiz entfallen.

Art. 1032a

5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen[^1819]

1) Die Firma eines Treuunternehmens ohne oder mit Persönlichkeit wird in der Weise gebildet, dass sie vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt wird, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines oder mehrerer Beteiligter enthält oder aus einer Verbindung von Name, Sache oder Phantasiebezeichnung besteht, jedoch ohne dass sie eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen darf.[^1820]

2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunternehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Geschäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einem Treuunternehmen, das kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enthalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.[^1821]

3) Das Amt für Justiz kann von vorstehenden Vorschriften Abweichungen mit der Einschränkung gestatten, dass eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensform ausgeschlossen ist.[^1822]

4) Die vorausgehenden Bestimmungen sind entsprechend auf die Firma von Fideikommissunternehmen mit der Massgabe anzuwenden, dass in ihr oder in einem Zusatze die Bezeichnung "registriertes Fideikommissunternehmen" oder eine ähnliche Bezeichnung enthalten sein muss, sofern nicht Ausnahmen gestattet werden.[^1823]

5) Der Name eines nicht eingetragenen Treu- beziehungsweise Fideikommissunternehmens wird im übrigen entsprechend, unter Weglassung des Wortes "registriert", gebildet.[^1824]

Art. 1033

a) Im Allgemeinen

1) Wer eine bestehende Unternehmung unter Lebenden oder von Todes wegen als Ganzes erwirbt, darf für sie die bisher gutgläubig verwendete Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Inhaber oder dessen Erben oder die sonstigen Rechtsnachfolger in die Fortführung der Firma mit oder ohne Zusatz ausdrücklich einwilligen.

2) Zur Fortführung der Firma einer Verbandsperson ist mangels anderer Statutenbestimmung die Zustimmung des obersten Organs, bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaft aller Gesellschafter und, falls über das Vermögen des Inhabers der Firma das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, des Insolvenzverwalters und, wenn in letzterem Falle ein bürgerlicher Name in der Firma erscheint, auch die Zustimmung des Inhabers dieses Namens erforderlich.[^1825]

3) Das Erfordernis der Einwilligung entfällt, wenn der Erwerber Alleinerbe ist, oder wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, dass der die Unternehmung fortführende Miterbe oder Vermächtnisnehmer die alte Firma beibehalten darf.

4) Der Erwerber darf, wenn die Übertragung der Firma selbst nicht beschränkt ist, diese nur mit der Unternehmung weiterveräussern oder einem Dritten zu treuen Händen übertragen.

Art. 1034

b) Art der Fortführung

1) Geht eine eingetragene Gesellschaft, eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1826] oder eine eingetragene Verbandsperson auf einen Einzelunternehmer als natürliche Person, der die unbeschränkte Haftung übernimmt, über, so muss der übernommenen Firma der Name des Übernehmers beigefügt und die Bezeichnung Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und dergleichen weggelassen werden, sofern nicht in anderer Weise ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt oder die übernommene Unternehmung als Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1827] oder als Einmanngesellschaft weiter betrieben wird.

2) Ist der Erwerber eine eingetragene Gesellschaft oder Verbandsperson oder eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1828], so ist der alten Firma ein die Gesellschafts- oder Verbandspersonform beziehungsweise ein die Form der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1829] andeutender Zusatz beizufügen und es sind die diesem Zusatz widersprechenden Bestandteile der alten Firma zu streichen.

3) Der Erwerber darf den Umfang der Unternehmung erweitern, verringern oder auf andere Gegenstände ausdehnen, oder sie allmählich umgestalten.

4) Erwirbt jemand mit dem Recht der Firmafortführung zwei Geschäfte, die fortbetrieben werden wollen, so ist es zulässig, die Firmen beider Geschäfte unter deren Vereinigung zu einer einheitlichen Firma beizubehalten.

5) Hat der Erwerber die ihm mitübertragene Firma im Handelsregister löschen und eine neue Firma eintragen lassen, so darf er nachträglich die ihm übertragene Firma nicht wiederaufnehmen.[^1830]

Art. 1035

c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen

1) Wird eine Unternehmung auf Grund einer Nutzniessung, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden die vorausgehenden Artikel entsprechende Anwendung.

2) Ist der Übernehmer gemäss den bestehenden Vorschriften für die Dauer des Rechtsverhältnisses als Inhaber ins Handelsregister eingetragen, so ist nach dessen Beendigung der frühere Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.[^1831]

Art. 1036

d) Zweigniederlassungen

Bei Veräusserung, Verpachtung, Belastung mit Nutzniessung oder ähnlichen Rechtsverhältnissen einer Zweigniederlassung finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Art. 1037

2. Umwandlung

1) Die bisherige Firma darf weitergeführt werden:

    1. mit einem entsprechenden, die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz, wenn in eine bestehende Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1832] ein Gesellschafter aufgenommen und diese dadurch in eine Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft umgewandelt wird, oder
    1. ohne Zusatz, wenn in eine bestehende Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft ein neuer Gesellschafter eintritt, endlich
    1. mit einem Zusatz "Einzelunternehmung mit unbeschränkter Haftung", wenn aus einer vorerwähnten Gesellschaft ein Gesellschafter austritt und unter der Gesellschaftsfirma die Unternehmung von einem unbeschränkt haftenden Einzelnen weitergeführt wird.

2) Bei Umwandlung anderer Art, wie einer Einzelfirma, einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft in eine andere Gesellschaft oder andere Verbandsperson darf die bisherige Firma in die Firma der neuen Verbandsperson oder Gesellschaft, Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1833] aufgenommen werden, wenn der bisherigen Firma die neue Unternehmungsform in einem das Nachfolgeverhältnis deutlich unterscheidbaren Zusatze unabgekürzt beigefügt wird, wie Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder dergleichen, wobei immerhin nach den Vorschriften über die Art der Fortführung einer übernommenen Firma die Rechtsform der letzteren weggelassen werden muss.

Art. 1038

3. Gemeinsame Bestimmungen

1) Soweit nicht vorausgehend etwas anderes bestimmt ist, oder soweit durch die Weiterführung der alten, wenn auch geänderten Firma nach Ermessen des Amtes für Justiz Irrtümer und Missverständnisse in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden könnten, muss eine Firma, die infolge Änderung der Verhältnisse nicht mehr den Tatsachen entspricht, so geändert werden, dass sie den geänderten Verhältnissen entspricht, wie bei Änderung des Gegenstandes des Unternehmens.[^1834]

2) Firmenzusätze müssen weggelassen oder geändert werden, wenn sie infolge Änderung des Betriebes oder aus anderen Gründen den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, es wäre denn, dass die Zusätze ihrem Inhalte nach deutlich auf ein früheres Verhältnis hinweisen.

Art. 1039

IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren[^1835]

1) Wenn im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens das gesamte Unternehmen ergriffen wird, so unterliegt einem solchen Verfahren auch die Firma.[^1836]

2) Wenn in der Firma der bürgerliche Name des Schuldners enthalten ist, so bedarf es seiner Zustimmung zur Veräusserung der Firma.

Art. 1040

V. Änderung des bürgerlichen Namens

In allen Fällen kann die bisherige Firma beibehalten werden, wenn der bürgerliche Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters sich von Gesetzes wegen ändert.

Art. 1041

VI. Firmazeichnung

1) Die Zeichnung der Firma gegenüber Dritten erfolgt bei der Einzelfirma, wenn sie aus dem persönlichen Namen gebildet ist, durch deren handschriftliche Zeichnung.

2) Bei der Einzelfirma, bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1837] und bei der Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft kann die Unterzeichnung statt dessen in der Weise erfolgen, dass der Zeichnende dem Wortlaute der von wem immer beigesetzten Firma seine eigenhändige Unterschrift beifügt.

3) Wenn jedoch die Firma eine Sachfirma ist oder in derselben die Firma einer andern Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder einer Verbandsperson enthalten ist, so muss sie in der gleichen Weise folgen.

4) Für Verbandspersonen bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.

5) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so hat die Zeichnung für das Handelsregister in allen bezüglichen Sprachen zu erfolgen.[^1838]

6) In der Firma enthaltene, nicht abgekürzte Worte, wie namentlich Vornamen und dergleichen, dürfen bei der Zeichnung nicht abgekürzt werden.

Art. 1042

1. Im Allgemeinen

1) Die tatsächlich nicht erloschene Firma, die gemäss den Vorschriften dieses Titels in das Handelsregister eingetragen ist, steht dem gutgläubig Berechtigten gegenüber einem bisher Nichteingetragenen zu ausschliesslichem Gebrauch zu.[^1839]

2) Sind in einem gegebenen Zeitpunkt zwei nicht deutlich unterscheidbare Firmen angemeldet oder eingetragen, so hat die früher angemeldete Firma den Vorzug, in den übrigen Fällen entscheidet das Amt für Justiz für seinen Bereich nach seinem Ermessen.[^1840]

2a) Stellt das Amt für Justiz fest, dass zwei identische Firmen eingetragen sind, kann es von Amts wegen für eine Bereinigung sorgen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 967 f.[^1841]

3) Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma, Telegrammadresse oder Firmaabkürzung beeinträchtigt wird, kann nach den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit seine Ansprüche geltend machen.

4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über unlauteren Wettbewerb, Marken und dergleichen und besondere Vereinbarungen.

Art. 1043

2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch

1) Bei schuldloser, widerrechtlicher Verwendung der Firma, deren Abkürzung und der Telegrammadresse, sowie wenn der Anspruch auf Schadenersatz verjährt ist, besteht für den geschädigten Firmainhaber ein Anspruch auf Herausgabe des auf Kosten des Beeinträchtigten erzielten Gewinnes (Bereicherung), innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren seit der Verwendung.

2) Wer durch den unbefugten Gebrauch absichtlich beeinträchtigt wird, kann ausserdem Ersatz des Schadens und statt oder neben der Genugtuung Auskunfterteilung, Rechnungslegung und die Herausgabe des erzielten Gewinnes (Eingriffserwerbes) verlangen.

Art. 1044

C. Internationales Recht

1) Die Firmen, ihre Abkürzung und die Telegrammadressen ausländischer Unternehmungen und von inländischen Filialen ausländischer Unternehmungen werden im Inlande in der Gestalt anerkannt und geschützt, wie sie dem Rechte des Wohnsitzes des Einzelunternehmens oder des Sitzes von Gesellschaften und Verbandspersonen entsprechen, selbst wenn sie mit dem inländischen Rechte nicht übereinstimmen.

2) Gegen die unbefugte Verwendung einer inländischen Firma im Auslande durch eine Person, Firma oder Verbandsperson, welche im Inlande ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Filiale haben, kann der Schutz der Firma, ihrer Abkürzung oder der Telegrammadresse nach liechtensteinischem Rechte und beim Landgerichte geltend gemacht werden.

3) Vorbehalten bleiben jedoch zwingende Vorschriften, wie über nationale Bezeichnungen, über Verhinderung der Täuschung und dergleichen.

4) Eine solche Firma, Abkürzung oder Telegrammadresse geniesst den Schutz als Warenzeichen im Inlande nur, wenn er ihr sowohl nach inländischem als auch nach dem Rechte des Wohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens zukommt.

Art. 1044a

D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen[^1842]

1) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen über das Firmenrecht nach Massgabe der im Handelsregister eingetragenen Stiftungen sinngemäss Anwendung.[^1843]

2) Kann der Name einer nicht eingetragenen Stiftung nicht deutlich von einer im Handelsregister eingetragenen Firma unterschieden werden, so ist der Letzteren unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung, Eintragung oder Hinterlegung der Vorzug zu geben.[^1844]

3) Art. 1042 Abs. 2a ist sinngemäss anzuwenden.[^1845]

Art. 1044b[^1846]

E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften

1) Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften im Sinne von Art. 902 müssen in ihrer Bezeichnung entweder das Wort "Treuhänderschaft" oder "Trust" enthalten.

2) Auf im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften im Sinne von Art. 902 findet Art. 1016 sinngemäss Anwendung.

20. Titel

Rechnungslegung[^1847]

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zur Rechnungslegung[^1848]
Art. 1045

A. Rechnungslegungspflicht[^1849]

1) Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. Namen im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.[^1850]

2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.[^1851]

3) Verbandspersonen, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die nicht gemäss Abs. 1 und 2 zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.[^1852]

Art. 1046[^1854]

I. Geschäftsbücher

1) Die Geschäftsbücher müssen so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

2) Bei der Führung der Geschäftsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen ist eine lebende Sprache zu verwenden. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig feststehen.

3) Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.

4) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

Art. 1046bis[^1855]

Aufgehoben

Art. 1047[^1856]

II. Inventar

Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister und sodann am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen und dabei deren Wert im Einzelnen anzugeben.

Art. 1048[^1859]

1. Pflicht zur Erstellung, Bestandteile und Geschäftsjahr[^1860]

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister eine Bilanz und sodann auf das Ende eines jeden Geschäftsjahres eine Jahresrechnung zu erstellen.[^1861]

2) Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung und, falls erforderlich, einem Anhang; sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen.

3) Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten. In begründeten Fällen, insbesondere in Bezug auf das erste Geschäftsjahr oder bei der Änderung des Bilanzstichtages, darf das Geschäftsjahr auch bis maximal 18 Monate dauern.

Art. 1049

2. Sprache und Währungseinheit[^1862]

1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher oder englischer Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.[^1863]

2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.[^1864]

3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.[^1865]

Art. 1050[^1867]

1. Ordnungsmässige Rechnungslegung

1) Die Jahresrechnung ist nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung zu erstellen.

2) Sie muss klar, übersichtlich und vollständig sein. Sie hat sämtliche Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten; Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

Art. 1051[^1868]

2. Gliederung

1) Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven, die Erfolgsrechnung hat das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Erträgen zum Ausdruck zu bringen.

2) Die Bilanz weist das Umlauf- und das Anlagevermögen, das Fremd- und das Eigenkapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten aus.

3) Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung massgebend.

4) Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.

Art. 1052[^1870]

a) Allgemeine Vorschriften

1) Die Vermögensgegenstände sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren; sind diese höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist dieser massgebend.

2) Die Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu bilanzieren; das Eigenkapital ist zum Nennbetrag bzw. mindestens zu seinem historischen Wert zu bilanzieren.

3) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie betriebswirtschaftlich notwendig sind. Darüber hinausgehende, durch zusätzliche Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen gebildete stille Reserven sind zulässig.

Art. 1053[^1871]

b) Aktivierbare Kosten

1) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sowie Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden.

2) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sind innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.

3) Entwicklungskosten sind planmässig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Kann die Nutzungsdauer der Entwicklungskosten in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Entwicklungskosten innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 1054[^1872]

c) Geschäfts- oder Firmenwert

1) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.

2) Der Geschäfts- oder Firmenwert ist planmässig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, in denen er voraussichtlich genutzt wird.

3) Kann die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, ist der Geschäfts- oder Firmenwert innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.

Art. 1054a[^1873]

d) Währungsumrechnung

1) Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger dürfen aus der Umrechnung resultierende Gewinne, auch wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind, als realisiert betrachtet werden. In diesem Fall dürfen Vermögensgegenstände höher bzw. Verbindlichkeiten tiefer als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden.

2) Wenden Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 für die Währungsumrechnung Abs. 1 an, sind Art. 1066a Abs. 2 Ziff. 3 Halbsatz 4 sowie Art. 1085 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.[^1874]

Art. 1054b[^1875]

e) Bildung von Bewertungseinheiten

1) Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen dürfen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden (Bewertungseinheit).

2) Bewertungseinheiten im Sinne von Abs. 1 sind wie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu bewerten.

Art. 1055[^1876]

4. Anhang

Der Anhang hat die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten zu enthalten.

Art. 1056[^1877]

III. Unterzeichnung

Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltungbetrauten Personen zu unterzeichnen.

Art. 1057[^1879]

I. Offenlegungspflicht

Wenn Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben wurden oder Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die Jahresrechnung nach der Abnahme durch das oberste Organ zusammen mit dem Prüfungsbericht entweder in den liechtensteinischen Landeszeitungen zu veröffentlichen oder jedem, der es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf dessen Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, sofern diese Unterlagen nicht gemäss Art. 1122 ff. offengelegt werden.

Art. 1058[^1881]

1. Im Allgemeinen[^1882]

1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung von Gesellschaften im Sinne des Art. 1063, ausgenommen solche, die gemäss Art. 1064 als kleine Gesellschaften anzusehen sind, nicht jedoch solche, die nach Art. 1057 offenlegungspflichtig sind, sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen (Abschlussprüfung). Sofern aufgrund der Bestimmungen dieses Titels ein Jahresbericht und ein konsolidierter Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung und der konsolidierte Jahresbericht in Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung steht oder nicht.[^1883]

1a) Unbeschadet der in Art. 196 genannten Berichtspflichten umfasst eine Abschlussprüfung keine Zusicherung über den künftigen Fortbestand des geprüften Unternehmens oder die Effizienz oder Wirksamkeit, mit der das Leitungs- oder Verwaltungsorgan des Unternehmens dessen Geschäfte bisher geführt hat oder zukünftig führen wird.[^1884]

2) Soweit bei Unternehmen, die nicht einer Prüfungspflicht im Sinne des Abs. 1 unterliegen, eine Jahresrechnung aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, ist durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen eine prüferische Durchsicht (Review) durchzuführen; vorbehalten bleibt ein Verzicht gemäss Art. 1058a. Sofern aufgrund der Bestimmungen für diese Unternehmen auch ein Jahresbericht erstellt werden muss, hat der Revisor oder das Revisionsunternehmen auch ein Urteil darüber abzugeben, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht oder nicht.[^1885]

3) Personengesellschaften haben die Unterlagen gemäss Abs. 2 nur dann durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen einer prüferischen Durchsicht (Review) unterziehen zu lassen, wenn sie gemäss den Bestimmungen dieses Titels offengelegt werden müssen.

4) Die Durchführung eines Reviews hat nach von den zuständigen berufsständischen Organisationen zu erlassenden Standards zu erfolgen.

Art. 1058a[^1886]

2. Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review)

1) Unternehmen, welche die Voraussetzungen einer Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a erfüllen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, können auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten. Davon ausgenommen sind segmentierte Verbandspersonen (Art. 243 ff.) und Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien (Art. 323 ff.).

2) Der Verzicht nach Abs. 1 bedarf eines einstimmigen Beschlusses des obersten Organs.

3) Die Verwaltung kann die Mitglieder des obersten Organs schriftlich um Zustimmung zu einem Verzicht nach Abs. 1 ersuchen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.

4) Hat das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jedes Mitglied des obersten Organs hat jedoch jederzeit das Recht, eine prüferische Durchsicht (Review) zu verlangen. Das oberste Organ muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.

5) Unternehmen, welche auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten, müssen dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass:

    1. das Unternehmen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) nach Abs. 1 erfüllt; und
    1. das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet hat.

6) Die Erklärung nach Abs. 5 muss von mindestens einem Mitglied der Verwaltung bzw. Geschäftsführung unterzeichnet sein. Der Erklärung müssen ein Auszug aus dem Protokoll des obersten Organs, das den Verzicht beschlossen hat, sowie die massgeblichen aktuellen Unterlagen wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Jahresberichte in Kopie beigelegt werden, sofern letztere nicht bereits im Rahmen der Offenlegungspflichten beim Amt für Justiz eingereicht wurden.[^1887]

7) Die Erklärung nach Abs. 5 kann bereits bei der Gründung abgegeben werden.

8) Das Amt für Justiz kann eine Erneuerung der Erklärung sowie weitere Informationen und Unterlagen verlangen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht nach Abs. 1 noch vorliegen.

9) Mit der Eintragung der Tatsache, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet wird, und des Datums der Erklärung nach Abs. 5 hat auch die Löschung der Revisionsstelle im Handelsregister zu erfolgen. Soweit erforderlich, sind die Statuten anzupassen.[^1888]

10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 1059[^1889]

III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren.

2) Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen.

3) Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.

4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.

Art. 1060[^1890]

IV. Vorlagepflicht

1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.

2) Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, welche die Vorlage verlangen kann, anordnen, dass:

    1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können; oder
    1. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar gemacht werden können.

3) Die Geschäftsbücher können weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung noch des Insolvenzverfahrens verwertet werden, es sei denn, dass das Unternehmen als Ganzes veräussert würde und sie zur Fortführung unentbehrlich sind. Ein Retentionsrecht kann nicht geltend gemacht werden.[^1891]

Art. 1061

V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher[^1892]

1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfalls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.[^1893]

2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.[^1894]

3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Ausserstreitverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.[^1895]

Art. 1062[^1896]

E. Strafbestimmungen

Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der in diesem Titel vorgesehenen Pflichten.

Art. 1062a

F. Internationales Recht[^1897]

1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.[^1898]

2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.[^1899]

3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Frage kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Gesetz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Ausserstreitverfahren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.[^1900]

2. Abschnitt
Ergänzende Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen[^1901]
1. Unterabschnitt
Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Jahresbericht)[^1902]
Art. 1063[^1903]

A. Geltungsbereich

1) Die ergänzenden Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft sowie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

2) Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für die Kollektivgesellschaftund die Kommanditgesellschaft, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaftenim Sinne von Abs. 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Abs. 1 vergleichbar ist. Dasselbe gilt für Gesellschaften, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 sind. Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften im Sinne von Satz 1 sind.

Art. 1063bis[^1904]

Aufgehoben

Art. 1064

B. Umschreibung der Grössenklassen[^1905]

1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1906]

    1. 9.2 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;[^1907]
    1. 18.5 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;[^1908]
    1. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1909]

    1. 580 000 Schweizer Franken Bilanzsumme;[^1910]
    1. 1 160 000 Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;[^1911]
    1. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:[^1912]

    1. 32.4 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;[^1913]
    1. 64.8 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;[^1914]
    1. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.[^1915]

4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.[^1916]

5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 anzuwenden sind, wenn die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.[^1917]

Art. 1065

I. Bestandteile[^1919]

1) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben einen Geschäftsbericht zu erstellen.[^1920]

2) Der Geschäftsbericht setzt sich aus der Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, die eine Einheit bilden, und dem Jahresbericht zusammen.[^1921]

3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen; darüber hinaus brauchen Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 keinen Anhang zu erstellen; Art. 1095a ist jedoch anzuwenden. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, sowie für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.[^1922]

Art. 1066[^1923]

II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild

1) Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.

2) Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslageim Sinne von Abs. 1 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzlicheAngaben zu machen.

3) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Abs. 1 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.

4) Abs. 3 ist auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, nicht anwendbar.[^1924]

Art. 1066a[^1925]

III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze

1) Beim Ansatz und bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit anzuwenden. Als wesentlich gelten alle Angaben und Informationen, wenn zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage der Jahresrechnung treffen. Die Wesentlichkeit einzelner Posten wird im Zusammenhang mit anderen ähnlichen Posten bewertet.

2) Beim Ansatz und bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten gelten folgende allgemeine Grundsätze:

    1. Es wird eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit unterstellt, sofern dieser nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
    1. Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen sind von einem Geschäftsjahr zum nächsten stetig anzuwenden.
    1. Beim Ansatz und bei der Bewertung ist der Grundsatz der Vorsicht zu beachten; namentlich müssen alle Risiken berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; zusätzlich dürfen alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Wertminderungen sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschliesst.
    1. In der Bilanz und in der Erfolgsrechnung angesetzte Beträge werden nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung berechnet.
    1. Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
    1. Die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.
    1. Die Verrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie zwischen Aufwands- und Ertragsposten ist unzulässig.
    1. Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung können unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des betreffenden Geschäftsvorfalls oder der betreffenden Vereinbarung bilanziert und dargestellt werden.
    1. Vermögensgegenstände und Schulden sind gemäss dem Anschaffungskosten- oder Herstellungskostenprinzip zu bewerten.

3) Die Anforderungen dieses Titels in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung und Konsolidierung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.

Art. 1067[^1927]

I. Allgemeine Grundsätze

1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt wird. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.[^1928]

2) In der Bilanz sowie in der Erfolgsrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.

3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Jahresrechnung erforderlich ist. Eigene Aktien oder Anteile sowie Anteile an verbundenen Unternehmen dürfen nur unter den dafür vorgesehenen Posten ausgewiesen werden.

4) In der Bilanz und in der Erfolgsrechnung sind die Posten, die in den Gliederungsschemata vorgesehen sind, gesondert und in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen. Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.

5) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Ziffern versehenen Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen der Besonderheiten der Gesellschaft zur Aufstellung einer klaren und übersichtlichen Bilanz und Erfolgsrechnung erforderlich ist.

6) Die mit arabischen Ziffern versehenen Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung können zusammengefasst ausgewiesen werden, wenn

    1. sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne von Art. 1066 nicht erheblich ist, oder
    1. dadurch die Klarheit der Darstellung vergrössert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

7) Ein Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Art. 1068

1. Gliederungsschemata[^1930]

1) Die Bilanz kann in Konto- oder Staffelform aufgestellt werden.[^1931]

2) Bei der Aufstellung in Kontoform sind auszuweisen:[^1932] Aktiven

  • A. Anlagevermögen
  • I. Immaterielle Anlagewerte
    1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
    1. Entwicklungskosten
    1. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden und nicht unter nachstehendem Posten 4 auszuweisen sind
    1. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
    1. Geleistete Anzahlungen
  • II. Sachanlagen
    1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
    1. Technische Anlagen und Maschinen
    1. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
    1. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
  • III. Finanzanlagen
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen
    1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
    1. Beteiligungen
    1. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    1. Wertpapiere des Anlagevermögens
    1. Sonstige Ausleihungen
  • B. Umlaufvermögen
  • I. Vorräte
    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
    1. Unfertige Erzeugnisse
    1. Fertige Erzeugnisse und Waren
    1. Geleistete Anzahlungen
  • II. Forderungen
    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
    1. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    1. Sonstige Forderungen
  • III. Wertpapiere
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen
    1. Eigene Aktien oder Anteile
    1. Sonstige Wertpapiere
  • IV. Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
  • C. Rechnungsabgrenzungsposten

Passiven

  • A. Eigenkapital
  • I. Gezeichnetes Kapital
  • II. Kapitalreserven
  • III. Gewinnreserven
    1. Gesetzliche Reserve
    1. Reserve für eigene Aktien oder Anteile
    1. Statutarische Reserven
    1. Sonstige Reserven
  • IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  • V. Jahresgewinn/Jahresverlust
  • B. Rückstellungen
    1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
    1. Steuerrückstellungen
    1. Sonstige Rückstellungen
  • C. Verbindlichkeiten
    1. Anleihen, davon konvertibel
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
    1. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
    1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    1. Verbindlichkeiten aus Wechseln
    1. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    1. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
  • D. Rechnungsabgrenzungsposten

3) Bei der Aufstellung in Staffelform sind auszuweisen:[^1933]

  • A. Anlagevermögen
  • I. Immaterielle Anlagewerte
    1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
    1. Entwicklungskosten
    1. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden und nicht unter nachstehendem Posten 4 ausgewiesen sind
    1. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
    1. Geleistete Anzahlungen
  • II. Sachanlagen
    1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
    1. Technische Anlagen und Maschinen
    1. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
    1. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
  • III. Finanzanlagen
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen
    1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
    1. Beteiligungen
    1. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    1. Wertpapiere des Anlagevermögens
    1. Sonstige Ausleihungen
  • B. Umlaufvermögen
  • I. Vorräte
    1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
    1. Unfertige Erzeugnisse
    1. Fertige Erzeugnisse und Waren
    1. Geleistete Anzahlungen
  • II. Forderungen
    1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
    1. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    1. Sonstige Forderungen
  • III. Wertpapiere
    1. Anteile an verbundenen Unternehmen
    1. Eigene Aktien oder Anteile
    1. Sonstige Wertpapiere
  • IV. Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
  • C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
  • D. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
    1. Anleihen, davon konvertibel
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
    1. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
    1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    1. Verbindlichkeiten aus Wechseln
    1. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    1. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
  • E. Umlaufvermögen (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten), das die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr übersteigt
  • F. Gesamtbetrag des Vermögens (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten) nach Abzug der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
  • G. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr
    1. Anleihen, davon konvertibel
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
    1. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
    1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
    1. Verbindlichkeiten aus Wechseln
    1. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
    1. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    1. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
  • H. Rückstellungen
    1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
    1. Steuerrückstellungen
    1. Sonstige Rückstellungen
  • I. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
  • K. Eigenkapital
  • I. Gezeichnetes Kapital
  • II. Kapitalreserven
  • III. Gewinnreserven
    1. Gesetzliche Reserve
    1. Reserve für eigene Aktien oder Anteile
    1. Statutarische Reserven
    1. Sonstige Reserven
  • IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
  • V. Jahresgewinn/Jahresverlust

4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Diese Wahlrechte können von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1934]

Art. 1069[^1936]

a) Bilanz nach Gewinnverwendung

Die Bilanz darf auch unter Berücksichtigung der vollständigen oder teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt, so tritt an die Stelle der Posten "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" und "Jahresgewinn/Jahresverlust" der Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust"; ein vorhandener Gewinn- oder Verlustvortrag ist in den Posten "Bilanzgewinn/Bilanzverlust" einzubeziehen und in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.

Art. 1070[^1937]

b) Anlagespiegel

Aufgehoben

Art. 1071[^1938]

c) Forderungen und Verbindlichkeiten

1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. und zusammengefasst für die ganze Postengruppe B. II. zu vermerken.[^1939]

2) Bei Anwendung von Art. 1068 Abs. 2 ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Verbindlichkeiten und für diese Posten insgesamt zu vermerken, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr enthalten sind.

Art. 1072[^1940]

d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre

Werden Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder Entwicklungskosten in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem bilanzierten Wert (Buchwert) mindestens entsprechen.

Art. 1073[^1941]

e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen

1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieser Gesellschaft überschreiten.

2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens. Das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen bilden eine Gruppe.[^1942]

Art. 1074[^1943]

f) Eigenkapital

1) Das gezeichnete Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch vom Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist ausserdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

2) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach Art. 151 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalherabsetzung abzusetzen. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von eigenen Anteilen gemäss vorstehendem Satz abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihrem Kaufpreis mit dem Posten "Sonstige Reserven" zu verrechnen; weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.

3) Als Kapitalreserve sind auszuweisen:

    1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschliesslich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
    1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
    1. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter mit oder ohne Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten.

4) Als Gewinnreserven dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche undstatutarische Reserven, die Reserve für eigene Aktien oder Anteile und sonstige Gewinnreserven.

5) In die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist der Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Aktien oderAnteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Reserve darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Aktien oderAnteile ausgegeben, veräussert oder eingezogen werden oder soweit auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Reserve, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnreserven gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist auch für Aktien oder Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.

Art. 1075

g) Rückstellungen[^1944]

1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.[^1945]

2)Rückstellungen dürfen ausserdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.[^1946]

3) Eine Rückstellung stellt den besten Schätzwert von Aufwendungen dar, die wahrscheinlich eintreten werden, bzw. im Falle einer Verbindlichkeit der Betrag, der zu ihrer Abgeltung erforderlich ist. Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.[^1947]

Art. 1076[^1948]

h) Rechnungsabgrenzungsposten

1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Erträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden.

2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag, welche erst nach diesem Tag zu Ausgaben führen.

3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der erhaltene Betrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Er ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmässige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

Art. 1077[^1949]

i) Steuerabgrenzung

1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.

Art. 1078[^1951]

1. Gliederung im Allgemeinen

Die Erfolgsrechnung ist in Staffelform entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.

Art. 1079[^1952]

2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens

1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

    1. Nettoumsatzerlöse
    1. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
    1. Andere aktivierte Eigenleistungen
    1. Sonstige betriebliche Erträge
    1. Materialaufwand:
  • a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
  • b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
    1. Personalaufwand:
  • a) Löhne und Gehälter
  • b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
    1. Abschreibungen und Wertberichtigungen:
  • a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
  • b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Gesellschaft üblichen Wertberichtigungen überschreiten
    1. Sonstige betriebliche Aufwendungen
    1. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
    1. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
    1. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
    1. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
    1. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
    1. Steuern auf das Ergebnis
    1. Ergebnis nach Steuern
    1. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1 bis 15 enthalten
    1. Jahresgewinn/Jahresverlust

2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.

3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1953]

Art. 1080[^1954]

3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens

1) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

    1. Nettoumsatzerlöse
    1. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
    1. Bruttoergebnis vom Umsatz
    1. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
    1. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
    1. Sonstige betriebliche Erträge
    1. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
    1. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
    1. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
    1. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
    1. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
    1. Steuern auf das Ergebnis
    1. Ergebnis nach Steuern
    1. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1 bis 13 enthalten
    1. Jahresgewinn/Jahresverlust

2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.

3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1955]

Art. 1081[^1956]

a) Nettoumsatzerlöse

Als Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern auszuweisen.

Art. 1082[^1957]

b) Ausserplanmässige Abschreibungen

Ausserplanmässige Abschreibungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.

Art. 1083[^1958]

5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften

1) Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Gliederungsschemata nach Art. 1079 und 1080 eine verkürzte Erfolgsrechnung erstellen, in der zumindest die folgenden Posten gesondert ausgewiesen werden:

    1. Nettoumsatzerlöse
    1. Sonstige Erträge
    1. Materialaufwand
    1. Personalaufwand
    1. Wertberichtigungen
    1. Sonstige Aufwendungen
    1. Steuern
    1. Jahresgewinn/Jahresverlust

2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.[^1959]

Art. 1083a[^1960]

Aufgehoben

Art. 1084[^1963]

Aufgehoben

Art. 1085[^1964]

II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden

1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen nach den Abs. 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des notwendigen Betrags anzusetzen.

2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmässige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausserplanmässige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist. Bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens dürfen ausserdem ausserplanmässige Abschreibungenvorgenommen werden, um diese Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.

3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.[^1965]

4) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Art. 1052 Abs. 3 Satz 2 dürfen nicht vorgenommen werden.

Art. 1086[^1966]

III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen

1) Abschreibungen und Wertberichtigungen dürfen auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung oder Wertberichtigung beruht.

2) Aufgehoben[^1967]

Art. 1087[^1968]

IV. Anschaffungskosten

1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

2) Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkostensowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

3) Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Art. 1088[^1969]

V. Herstellungskosten

1) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, für seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören dieeinem einzelnen Vermögensgegenstand unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungskosten sowie die Sonderkosten der Fertigung.

2) Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile dereinem einzelnen Vermögensgegenstand nur mittelbar zurechenbaren Material-, Fertigungs- und Verwaltungsgemeinkosten eingerechnet werden; diese Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.

Art. 1089[^1970]

VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren

1) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie aller beweglichen Vermögensgegenstände einschliesslich der Wertpapiere darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräussert worden sind; zulässig ist auch die Bewertung zu gewogenen Durchschnittswerten.

2) Aufgehoben[^1971]

Art. 1090[^1972]

VII. Wertaufholungsgebot

1) Werden bei Vermögensgegenständen Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder Art. 1085 Abs. 3 oder Art. 1086 Abs. 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibungen und Wertberichtigungen im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Wertberichtigungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.

2) Von der Zuschreibung nach Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.

3) Aufgehoben[^1973]

Art. 1091[^1975]

I. Im Allgemeinen

1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder Erfolgsrechnung aufgenommen wurden. Die Angaben sind dabei in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung darzustellen.

2) Im Anhang müssen angegeben werden:

    1. die auf die Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die Grundlagen für die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. in die bei der Erstellung der Jahresrechnung verwendete ausländische Währungseinheit, soweit die Jahresrechnung Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten;
    1. für die einzelnen Posten des Anlagevermögens folgende Angaben:
  • a) Betrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten;
  • b) Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres;
  • c) akkumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres;
  • d) Abschreibungen des Geschäftsjahres;
  • e) Zuschreibungen des Geschäftsjahres;
  • f) Bewegungen in den akkumulierten Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres; und
  • g) aktivierter Betrag der in die Herstellungskosten einbezogenen Zinsen für Fremdkapital;
    1. der Betrag und die Gründe für die bei den einzelnen Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und unterlassenen Zuschreibungen;
    1. der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von ausserordentlicher Grössenordnung oder ausserordentlicher Bedeutung;
    1. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten;
    1. alle Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und weiteren Eventualverbindlichkeiten, soweit sie nicht bilanziert sind, sowie Angaben zur Wesensart und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit. Etwaige Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken;
    1. die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) der Aktien und Partizipationsscheine jeder Gattung; davon sind Aktien und Partizipationsscheine, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;
    1. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen;

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