Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926
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- Genussrechte, Rechte aus Verlustscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte.
Art. 1092
II. Sonstige Pflichtangaben[^1976]
Ferner sind im Anhang anzugeben:
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- zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
- a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren,
- b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;[^1977]
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- die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Erfolgsrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind;[^1978]
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- der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses;[^1979]
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- die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;[^1980]
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- Aufgehoben[^1981]
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- Aufgehoben[^1982]
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- die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;[^1983]
- a) gesamthaft;
- b) getrennt nach Gruppen;
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- bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1080 Abs. 1) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. 6;[^1984]
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- für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe[^1985]
- a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner Jahresrechnung angegeben worden sind;
- b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen anzugeben;
- c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;[^1986]
- d) die Angaben gemäss Bst. a und b brauchen nicht gemacht zuwerden, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines bestimmten Mitgliedes dieser Organe feststellen lassen;
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- Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden; die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs; auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen;[^1987]
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- Aufgehoben[^1988]
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- die Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts- oder Firmenwert bei Anwendung des Art. 1054 Abs. 3 abgeschrieben wird;[^1989]
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- die latenten Steuerschulden (Art. 1077 Abs. 1) am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Veränderungen;[^1990]
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- Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das die konsolidierte Jahresrechnung für den grössten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das die konsolidierte Jahresrechnung für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Jahresrechnungen der Ort, wo diese erhältlich sind.[^1991]
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- die Art und der Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sofern:[^1992]
- a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren, wesentlich sind; und
- b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
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- die Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der Gesellschaft benötigt werden. Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe brauchen nicht offen gelegt zu werden, sofern es sich bei den am Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften handelt. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;[^1993]
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- die Gesamthonorare, die vom Revisor oder Revisionsunternehmen, der bzw. das die Prüfungen gemäss Art. 1058 vornimmt, für das Geschäftsjahr in Rechnung gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Gesamthonorarsumme für:
- a) die Prüfung der Jahresrechnung;
- b) andere Prüfungs- bzw. Bestätigungsleistungen;
- c) Steuerberatungsleistungen; und
- d) sonstige Leistungen.
Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn das Unternehmen in die konsolidierte Jahresrechnung nach den Vorschriften der Art. 1097 ff. einbezogen wird, vorausgesetzt, eine derartige Information ist in der konsolidierten Jahresrechnung enthalten.[^1994]
Art. 1093[^1995]
III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
1) In Bezug auf Finanzinstrumente sind anzugeben:
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- für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
- a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode; sowie
- b) Umfang und Art der Instrumente;
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- für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen:
- a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände; und
- b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Überzeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.
Art. 1094[^1996]
IV. Unterlassen von Angaben
1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl des Fürstentums Liechtenstein erforderlich ist.
2) Die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Art. 1092 Ziff. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Gesellschaft mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
3) Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 10 können unterbleiben, soweit sie
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- für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, oder
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- geeignet sind, der Gesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
4) Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses gemäss Art. 1092 Ziff. 10 kann ebenfalls unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat und die berichtende Gesellschaft sowie für ihre Rechnung handelnde Personen weniger als die Hälfte der Anteile besitzen.
5) Die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 und 3 Ziff. 2 ist im Anhang anzugeben.
6) Aufgehoben[^1997]
Art. 1095[^1998]
V. Grössenabhängige Erleichterungen
1) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 7, 8 und 9, nach Art. 1092 Ziff. 2 bis 4, 7 Bst. b, 8, 9 Bst. a, b und d, 10, 11 sowie 13 bis 17 und nach Art. 1093 Abs. 1 Ziff. 1 nicht zu machen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 und 17 nicht zu machen. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 16 dürfen sie auf Geschäfte beschränken, die getätigt wurden mit:
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- Eigentümern, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten;
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- Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält; und
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- Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane einer Gesellschaft.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^1999]
Art. 1095a[^2000]
VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben nach Art. 1055 Ziff. 2, Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 1092 Ziff. 9 Bst. c und Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 unter dem Bilanzstrich auszuweisen.
Art. 1096
I. Im Allgemeinen[^2002]
1) Im Jahresbericht sind zumindest der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und die hauptsächlichsten Risiken und Unsicherheiten, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, zu beschreiben. Der Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft sind dabei in einer ausgewogenen und umfassenden, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessenen Art und Weise zu analysieren.[^2003]
2) Soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und - soweit angebracht - nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von Bedeutung sind, einschliesslich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.[^2004]
3) Im Rahmen der Analyse sind im Jahresbericht - soweit angebracht - auch Hinweise und zusätzliche Erläuterungen zu den in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträgen zu machen.[^2005]
3a) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a, erstatten Bericht über Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und erläutern, inwiefern das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend von diesen Ressourcen abhängt und inwiefern diese Ressourcen eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.[^2006]
4) Der Jahresbericht soll im Weiteren auch eingehen auf:
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- Aufgehoben[^2007]
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- die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft;
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- den Bereich Forschung und Entwicklung;
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- den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, die sie, ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes Unternehmen oder ein anderer für Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben oder als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) dieser Aktien sowie deren Anteil am Aktienkapital, für erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des Erwerbs und die Gründe für den Erwerb anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben oder veräussert worden, so ist auch über den Erwerb oder die Veräusserung unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags oder des rechnerischen Wertes (bei Quotenaktien) dieser Aktien, des Anteils am Aktienkapital und des Erwerbs- oder Veräusserungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten; diese Bestimmung ist sinngemäss auch auf eigene Partizipationsscheine anzuwenden;
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- bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft;
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- in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch die Gesellschaft, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist:
- a) die Risikomanagementziele und -methoden, einschliesslich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden; sowie
- b) bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken.[^2008]
5) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben gemäss Abs. 4 Ziff. 4 im Anhang zu machen.[^2009]
6) Bei mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 darf sich die Analyse gemäss Abs. 2 auf die finanziellen Informationen beschränken.[^2010]
7) Die Abs. 5 und 6 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^2011]
Art. 1096a[^2012]
II. Corporate Governance Bericht
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:[^2013]
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- soweit zutreffend einen Verweis auf:[^2014]
- a) den Corporate Governance Code (Unternehmensführungskodex), dem die Gesellschaft unterliegt;
- b) den Corporate Governance Code, den sie gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat;
- c) alle relevanten Angaben zu Corporate Governance Praktiken, die sie über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus anwendet.
In allen Fällen gemäss Bst. a und b gibt die Gesellschaft ferner an, wo die entsprechenden Dokumente öffentlich zugänglich sind; in den Fällen von Bst. c macht die Gesellschaft ihre Corporate Governance Praktiken öffentlich zugänglich;
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- soweit eine Gesellschaft im Einklang mit nationalem Recht von einem Corporate Governance Code im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie vom Corporate Governance Code abweicht. Hat die Gesellschaft beschlossen, keine Bestimmungen eines Corporate Governance Codes im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b anzuwenden, so legt sie die Gründe hierfür dar;
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- eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess;
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- die gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und i der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote geforderten Angaben, sofern das Unternehmen unter diese Richtlinie fällt;
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- eine Beschreibung der Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;[^2015]
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- die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse;
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- eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist. Bei Unternehmen, die den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. unterliegen, wird davon ausgegangen, dass sie vorstehende Pflichten erfüllen, wenn sie die erforderlichen Angaben in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen und in ihrem Corporate Governance Bericht darauf verwiesen wird.[^2016]
2) Die Angaben gemäss Abs. 1 brauchen nicht in den Jahresbericht integriert zu werden, sondern dürfen in einem gesonderten Corporate Governance Bericht enthalten sein. In diesem Fall ist der Corporate Governance Bericht zusammen mit dem Jahresbericht nach Art. 1123 offenzulegen, es sei denn, dass der Corporate Governance Bericht auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich ist und im Jahresbericht darauf verwiesen wird. Im Falle eines gesonderten Corporate Governance Berichtes kann in diesem ein Verweis auf den Jahresbericht aufgenommen werden, in dem die Angaben nach Abs. 1 Ziff. 4 zu finden sind.
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.[^2017]
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft ein Urteil hinsichtlich der nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 geforderten Angaben abzugeben und zu prüfen, ob die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 genannten Angaben gemacht wurden.[^2018]
Art. 1096b[^2021]
1. Begriffe
Im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten als:
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- "Nachhaltigkeitsaspekte": Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschliesslich Nachhaltigkeitsfaktoren, die sich auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen;
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- "Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Berichterstattung über Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte nach Art. 1096d bis 1096g und 1121;
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- "wichtigste immaterielle Ressourcen": Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen.
Art. 1096c[^2022]
2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht
1) Bei der Berichterstattung über die in Art. 1096d und 1096e genannten Informationen haben die Gesellschaften die von der EU-Kommission im Einklang mit Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
2) Die Unternehmensleitung hat die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene zu unterrichten und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.
Art. 1096d[^2023]
3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a, nehmen in den Jahresbericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Diese Angaben müssen im Jahresbericht in einem gesonderten Abschnitt klar erkennbar sein.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
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- eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie der Gesellschaft, einschliesslich Angaben über:
- a) die Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- b) die Chancen der Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- c) die Art und Weise, einschliesslich Durchführungsmassnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gesellschaft beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gesellschaft gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
- d) die Art und Weise, wie die Gesellschaft den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
- e) die Art und Weise, wie die Strategie der Gesellschaft im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
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- eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gesellschaft gesetzt hat, gegebenenfalls einschliesslich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gesellschaft im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gesellschaft auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
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- eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
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- eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
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- Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
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- eine Beschreibung:
- a) des von der Gesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen des EWR-Rechts für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
- b) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschliesslich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die die Gesellschaft gemäss anderen Anforderungen des EWR-Rechts für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
- c) sämtlicher Massnahmen der Gesellschaft zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Massnahmen;
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- eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschliesslich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
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- Indikatoren, die für die in den Ziff. 1 bis 7 genannten Offenlegungen relevant sind.
3) Die Gesellschaft erstattet über den Prozess zur Ermittlung der nach Abs. 1 in den Jahresbericht aufgenommenen Informationen Bericht. Die in Abs. 2 aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.
Art. 1096e[^2024]
4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben
1) Gegebenenfalls umfassen die in Art. 1096d genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschliesslich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette.
2) Für die ersten drei Jahre nach der erstmaligen Anwendung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette verfügbar sind:
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- erläutert die Gesellschaft, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette zu erhalten;
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- begründet die Gesellschaft, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten; und
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- erläutert die Gesellschaft ihre Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.
3) Gegebenenfalls umfassen die in Art. 1096d genannten Angaben auch Verweise auf andere nach Art. 1096 in den Jahresbericht aufgenommene Angaben und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge.
4) Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, können in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäss begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten handeln und gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
Art. 1096f[^2025]
5. Erleichterungen
1) Abweichend von Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d Abs. 2 und Art. 1096e sowie unbeschadet des Art. 1096g können kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
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- eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft;
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- eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
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- die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen der Gesellschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie sämtliche Massnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;
-
- die wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
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- Schlüsselindikatoren, die für die in den Ziff. 1 bis 4 genannten Offenlegungen erforderlich sind.
2) Gesellschaften, die von der Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Gebrauch machen, haben die von der EU-Kommission im Einklang mit Art. 29c der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU für diese Gesellschaften angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
3) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, können kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a beschliessen, die in Art. 1096d Abs. 1 genannten Informationen nicht in ihren Jahresbericht aufzunehmen. In einem solchen Fall gibt die Gesellschaft jedoch in ihrem Jahresbericht kurz an, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.
4) Bei Gesellschaften, welche die Anforderungen von Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e erfüllen, sowie bei Gesellschaften, die von der Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Gebrauch machen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung von Art. 1096 Abs. 3a erfüllen.
Art. 1096g[^2026]
6. Befreiung von Tochterunternehmen
1) Ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, wird vorbehaltlich Abs. 3 von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden "befreites Tochterunternehmen"), wenn:
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- dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Jahresbericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden; und
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- der in Ziff. 1 genannte konsolidierte Jahresbericht nach Massgabe von Art. 1121 erstellt wird.
2) Ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird vorbehaltlich Abs. 3 ebenfalls von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit, wenn:
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- dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden; und
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- die in Ziff. 1 genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Massgabe der in Art. 1096c Abs. 1 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG[^2027] erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 und 2 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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- Der Jahresbericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
- a) Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene nach den in Art. 1096c Abs. 1 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise Bericht erstattet, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
- b) die Weblinks zum konsolidierten Jahresbericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Abs. 1 und 2 und zum Urteil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196b Abs. 2 Bst. c oder nach Ziff. 2 dieses Absatzes;
- c) die Information, dass das Unternehmen von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit ist.
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- Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Urteil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dieser konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Massgabe von Art. 1125 veröffentlicht.
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- Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden die in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten des im EWR niedergelassenen befreiten Tochterunternehmens und seiner Tochterunternehmen in den Jahresbericht des befreiten Tochterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.
4) Befreite Tochterunternehmen brauchen die in Abs. 3 Ziff. 1 genannten Informationen nicht offenzulegen, sofern sie den konsolidierten Jahresbericht ihres obersten Mutterunternehmens nach Massgabe von Art. 1125 offenlegen.
5) Die Befreiung nach Abs. 1 bis 4 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g, die den Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. unterliegen, mit Ausnahme grosser Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 Bst. a handelt.
Art. 1096h[^2028]
7. Einheitliches elektronisches Berichtsformat
Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b bis 1096g unterliegen, stellen ihren Jahresbericht in dem in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815[^2029] dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschliesslich der Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäss dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.
Art. 1096i[^2030]
8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern
1) Ein Tochterunternehmen, dessen oberstes Mutterunternehmen dem Recht eines Drittlandes unterliegt, hat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, der die in Art. 1096d Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c bis e, Ziff. 2 bis 6 und gegebenenfalls Ziff. 8 aufgeführten Informationen auf Gruppenebene dieses obersten Drittland-Mutterunternehmens enthält. Satz 1 ist nur von grossen Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie von kleinen und mittelgrossen Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs.1a, anzuwenden.
2) Eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Unternehmens, das entweder nicht Teil einer Gruppe ist oder auf oberster Ebene von einem Unternehmen gehalten wird, das nach dem Recht eines Drittlandes errichtet wurde, hat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, der die in Art. 1096d Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c bis e, Ziff. 2 bis 6 und gegebenenfalls Ziff. 8 aufgeführten Informationen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Ebene des Drittlandunternehmens enthält.
3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Abs. 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat. Als Nettoumsatzerlöse gelten dabei die Erträge gemäss der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden.
4) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten nur für die diesen Absätzen unterliegenden Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandunternehmen auf konsolidierter Ebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Gruppenebene in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Millionen Euro erzielt hat. Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
5) Der von einem Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder einer Zweigniederlassung nach Abs. 2 übermittelte Nachhaltigkeitsbericht ist in Einklang mit den von der EU-Kommission nach Art. 40b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von solchen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen zu erstellen, durch die präzisiert wird, welche Angaben diese Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen. Abweichend von Satz 1 kann ein Nachhaltigkeitsbericht nach Abs. 1 und 2 auch unter Anwendung der von der EU-Kommission nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt werden, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
6) Wenn die Informationen, die für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erforderlich sind, nicht vorliegen, fordert das Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder die Zweigniederlassung nach Abs. 2 das Drittlandunternehmen auf, ihm oder ihr alle für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
7) Falls nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, erstellt das Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder die Zweigniederlassung nach Abs. 2 den in Abs. 1 und 2 genannten Nachhaltigkeitsbericht selbst und legt diesen offen; dieser hat alle in seinem bzw. ihrem Besitz befindlichen, erlangten oder erworbenen Informationen zu enthalten. In diesem Fall haben das betroffene Tochterunternehmen bzw. die betroffene Zweigniederlassung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat.
8) Die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen tragen die Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften dieses Artikels erstellt und nach Art. 1123a offengelegt und zugänglich gemacht wird.
9) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der diesem Artikel unterliegenden Tochterunternehmen tragen die gemeinsame Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften dieses Artikels erstellt und nach Art. 1123a offengelegt und zugänglich gemacht wird.
Art. 1096k[^2031]
9. Prüfung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Anwendung der Prüfungsstandards nach Art. 47c des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen.
2. Unterabschnitt
Konsolidierter Geschäftsbericht (Konsolidierte Jahresrechnung und konsolidierter Jahresbericht)[^2032]
Art. 1097[^2034]
I. Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes
1) Ein Unternehmen (Mutterunternehmen) im Sinne von Art. 1063 mit statutarischem Sitz im Inland ist zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes, bestehend aus einer konsolidierten Jahresrechnung und einem konsolidierten Jahresbericht, verpflichtet, wenn ihm bei einem Unternehmen (Tochterunternehmen)
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- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht oder
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- das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganes zu bestellen oder abzuberufen, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
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- das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Statutenbestimmung dieses Unternehmens auszuüben, und es gleichzeitig Gesellschafter ist, oder
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- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens, dessen Gesellschafter es ist, zusteht.
2) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen nach Abs. 1 zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen zustehenden Rechte und die den für Rechnung des Mutterunternehmens oder von Tochterunternehmen handelnden Personen zustehenden Rechte. Den einem Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen zustehenden Rechten werden die Rechte hinzugerechnet, über die es oder ein Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann. Abzuziehen sind Rechte, die
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- mit Anteilen verbunden sind, die von dem Mutterunternehmen oder von Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder
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- mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn eine Bank die Anteile als Sicherheit für ein Darlehen hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden.
3) Für die Anwendung von Abs. 1 Ziff. 1 und 4 sind vonder Gesamtzahl aller Stimmrechte die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
Art. 1098[^2036]
Aufgehoben
Art. 1099
2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften[^2037]
1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Geschäftsbericht massgeblichen Vorschriften offen gelegt wird. Ein befreiender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.[^2038]
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn[^2039]
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- das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet des Art. 1104 einbezogen worden sind,[^2040]
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- der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen, oder nach den gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist und[^2041]
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- der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:[^2042]
- a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt,
- b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens 10 % und bei Gesellschaften anderer Rechtsformen mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so darf Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.[^2043]
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^2044]
Art. 1100[^2045]
3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
1) Art. 1099 ist auf den konsolidierten Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht, in den das zu befreiende Unternehmen (Zwischengesellschaft) sowie alle seine Tochterunternehmen einbezogen sind, nach Abs. 2 erstellt und nach Abs. 3 geprüft wird.
2) Als befreiende konsolidierte Geschäftsberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat nach Abs. 1 werden nur solche anerkannt, die unter Anwendung der nachstehenden Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurden:
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- nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen;[^2046]
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- nach Vorschriften, die dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gleichwertig sind, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen;[^2047]
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- im Einklang mit gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards; oder
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- nach zu den gemäss Ziff. 3 gleichwertigen internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgelegt wurden.
3) Der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach Abs. 1 ist von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu prüfen, die aufgrund der Rechtsvorschriften, denen das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht erstellende Mutterunternehmen unterliegt, zur Prüfung von konsolidierten Geschäftsberichten zugelassen sind.[^2048]
Art. 1100a[^2049]
4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
Aufgehoben
Art. 1101
5. Grössenabhängige Befreiung[^2050]
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:[^2051]
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- am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
- a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 38.9 Millionen Schweizer Franken;[^2052]
- b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr insgesamt nicht 77.8 Millionen Schweizer Franken;[^2053]
- c) das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; oder
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- am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
- a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 32.4 Millionen Schweizer Franken;[^2054]
- b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen nicht 64.8 Millionen Schweizer Franken;[^2055]
- c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
2) Ausser in den Fällen des Abs. 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nur am Bilanzstichtag oder nur am vorhergehenden Bilanzstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Bilanzstichtag von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit war.[^2056]
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.[^2057]
4) Die Regierung legt auf dem Verordnungswege fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b anzuwenden sind, wenn die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.[^2058]
Art. 1101a[^2059]
6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
1) Ein Mutterunternehmen, das ausschliesslich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 1105 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind, oder das aufgrund von Art. 1104 keines seiner Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbeziehen muss, braucht keinen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen.[^2060]
2) Die Anwendung von Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
Art. 1102
I. Einzubeziehende Unternehmen[^2062]
1) In die konsolidierte Jahresrechnung sind das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach Art. 1104 unterbleibt. Dabei gilt jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als solches des Mutterunternehmens, das an der Spitze der zu konsolidierenden Unternehmen steht.[^2063]
2) Hat sich die Zusammensetzung der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres wesentlich geändert, so sind in die konsolidierte Jahresrechnung Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden konsolidierten Jahresrechnungen sinnvoll zu vergleichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen werden, dass die entsprechenden Beträge der vorhergehenden konsolidierten Jahresrechnung an die Änderungen angepasst werden.[^2064]
Art. 1103[^2065]
II. Verbot der Einbeziehung
Aufgehoben
Art. 1104[^2066]
III. Verzicht auf die Einbeziehung
1) Ein Tochterunternehmen braucht in die konsolidierte Jahresrechnung nicht einbezogen zu werden, wenn:
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- erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen; oder
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- die für die Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind; oder
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- die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden; oder
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- Aufgehoben[^2067]
2) Aufgehoben[^2068]
3) Die Anwendungvon Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
Art. 1105[^2070]
I. Inhalt
1) Die konsolidierte Jahresrechnung besteht aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem Anhang, die eine Einheit bilden.
2) Die konsolidierte Jahresrechnung ist klar und übersichtlich aufzustellen. Sie hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen zu vermitteln. Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Sinne von Satz 2 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzlicheAngaben zu machen. Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Satz 2 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Satz 2 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.
3) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. In der Anwendung der Konsolidierungsmethoden soll Stetigkeit bestehen. Abweichungen von Satz 2 sind in Ausnahmefällen zulässig. Sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ist anzugeben.
Art. 1106[^2071]
II. Anzuwendende Vorschriften
Auf die konsolidierte Jahresrechnung sind, soweit die besonderen Merkmale einer konsolidierten Jahresrechnung im Vergleich zu einer Jahresrechnung nicht zwangsläufig wesentliche Anpassungen bedingen, die Art. 1063 bis 1090 entsprechend anzuwenden.
Art. 1107[^2072]
III. Stichtag für die Aufstellung
1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist auf den Stichtag der Jahresrechnung des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresrechnungen der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Bilanzstichtag des Mutterunternehmens ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
2) Die Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellt werden. Liegt der Bilanzstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen.
3) Wird bei abweichenden Bilanzstichtagen ein Unternehmen nicht aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Bilanzstichtag dieses Unternehmens und dem Bilanzstichtag der konsolidierten Jahresrechnung eingetreten sind, in der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben.
Art. 1108[^2074]
I. Konsolidierungsgrundsätze; Vollständigkeitsgebot
1) In der konsolidierten Jahresrechnung ist die Jahresrechnung des Mutterunternehmens mit den Jahresrechnungen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen treten die Aktiven und Passiven der Tochterunternehmen.
2) Die Aktiven und Passiven sowie die Erträge und Aufwendungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen vollständig zuübernehmen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
Art. 1109[^2075]
II. Kapitalkonsolidierung
1) Die Buchwerte der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen werden mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals der Tochterunternehmen verrechnet.
2) Das Eigenkapital ist zum Betrag anzusetzen, der dem Buchwert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht. Die sich bei der Verrechnung nach Abs. 1 ergebenden Unterschiedsbeträge werden, soweit möglich, unmittelbar unter den Posten der konsolidierten Bilanz verbucht, deren Wert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert.
3) Das Eigenkapital kann auch zum Betrag angesetzt werden, der dem Wert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht.
4) Die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erfolgt aufgrund der entsprechenden Werte zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in die konsolidierte Jahresrechnung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
5) Ein nach Abs. 2 verbleibender oder nach Abs. 3 entstehender Unterschiedsbetrag ist in der konsolidierten Bilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten, die angewendeten Methoden und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
6) Abs. 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der konsolidierten Bilanz als eigene Anteile gesondert auszuweisen.
Art. 1110[^2076]
III. Schuldenkonsolidierung
1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 1111[^2077]
IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
1) In die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der konsolidierten Bilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
2) Die Anwendung von Abs. 1 kann entfallen, wenn:
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- die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde; in diesem Fall ist dies im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern; oder
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- die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Abs. 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 1112[^2078]
V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
1) In der konsolidierten Erfolgsrechnung sind:
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- bei den Nettoumsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind;
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- andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 1113[^2079]
VI. Steuerabgrenzung
1) Ist das in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesene Jahresergebnis aufgrund von Massnahmen, die nach den Vorschriften dieses Unterabschnittesdurchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung anzupassen, soweit sich der zu hohe oder zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht.
2) Der Posten ist in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach Art. 1077 zusammengefasst werden.
Art. 1114[^2080]
VII. Anteile anderer Gesellschafter
1) In der konsolidierten Bilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
2) In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresgewinn/Jahresverlust" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.
Art. 1115
I. Einheitliche Bewertung[^2082]
1) Die in die konsolidierte Jahresrechnung nach Art. 1108 Abs. 2 übernommenen Aktiven und Passiven der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sind nach den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens anwendbaren oder anderen aufgrund der Richtlinie 78/660/EWGzulässigen Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Abweichungen von den auf die Jahresrechnung des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden sind im Anhang anzugeben und zu begründen. Nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässige Bewertungswahlrechte dürfen in der konsolidierten Jahresrechnung unabhängig von ihrer Ausübung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.[^2083]
2) Sind in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmende Aktiven und Passiven des Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen in den Jahresrechnungen dieser Unternehmen nach Methoden bewertet worden, die sich von denen unterscheiden, die auf die konsolidierte Jahresrechnung anzuwenden sind oder die in Ausübung von Bewertungswahlrechten auf die konsolidierte Jahresrechnung angewendet werden, so sind die abweichend bewerteten Aktiven und Passiven nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den neuen Wertansätzen in die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmen. Eine einheitliche Bewertung nach Satz 1 braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus sind Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig; sie sind im Anhang anzugeben und zu begründen.[^2084]
3) Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens im Rahmen der konsolidierten Jahresrechnung ist die Berücksichtigung von nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss Art. 1086 Abs. 1 und Art. 1090 Abs. 2 nicht zulässig.[^2085]
Art. 1116[^2086]
II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
1) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Aktivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag ist nach Art. 1054 zu behandeln. Er darf nicht mit den Reserven verrechnet werden.
2) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
-
- eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
-
- am Bilanzstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.
Art. 1116a
1. Bewertung zum beizulegenden Zeitwert[^2088]
1) Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, dürfen in Ausübung des Wahlrechts von Art. 1115 Abs. 1, vorbehaltlich Abs. 2 bis 4, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden.[^2089]
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.[^2090]
3) Abs. 1 gilt für solche Verbindlichkeiten, die:
-
- als Teil eines Handelsbestandes gehalten werden; oder
-
- derivative Finanzinstrumente sind.[^2091]
4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf:
-
- bis zur Fälligkeit gehaltene nicht derivative Finanzinstrumente;
-
- originäre Forderungen und Darlehen, die nicht für Handelszwecke gehalten werden; und
-
- Anteile an Tochterunternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures), vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, Verträge über eventuelle Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss sowie andere Finanzinstrumente, die solch spezifische Merkmale aufweisen, dass sie nach gängiger Auffassung bilanzmässig in anderer Form als andere Finanzinstrumente erfasst werden sollten.[^2092]
5) Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Zeitwertbilanzierung von Sicherungsgeschäften als gesichertes Grundgeschäft gelten, oder ein bestimmter Anteil an solchen Vermögensgegenständen oder Verbindlichkeiten sind mit dem für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vorgesehenen Wert anzusetzen.[^2093]
6) Abweichend von Abs. 3 und 4 dürfen Finanzinstrumente zusammen mit den damit in Zusammenhang stehenden Offenlegungspflichten unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 bewertet werden.[^2094]
Art. 1116b[^2095]
2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
1) Der beizulegende Zeitwert gemäss Art. 1116a ist nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:
-
- Bei Finanzinstrumenten, für die ein Marktwert feststellbar ist, entspricht der beizulegende Zeitwert diesem Marktwert. Lässt sich ein Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instrumentes aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder aus dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstrumentes abgeleitet werden.
-
- Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Marktwert nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.
2) Finanzinstrumente, die sich nach keiner der in Abs. 1 beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, sind gemäss Art. 1085 zu bewerten.
Art. 1116c[^2096]
3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
1) Wird ein Finanzinstrument gemäss Art. 1116b Abs. 1 bewertet, so ist eine Wertänderung in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Wertänderung direkt im Eigenkapital in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung zu erfassen, wenn:
-
- das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument ist und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Erfolgsrechnung zu erfassen ist; oder
-
- sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung eines Unternehmens an einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit ist.
2) Die Wertänderung eines zur Veräusserung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenstandes, der kein derivatives Finanzinstrument ist, kann anstelle in der Erfolgsrechnung auch in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung direkt im Eigenkapital erfasst werden.
3) Der gesonderte Posten gemäss Abs. 1 und 2 ist aufzulösen, soweit die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung von Abs. 1 und 2 erforderlich sind. Eine Auflösung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
Art. 1116d[^2097]
4. Anhangangaben
Werden Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, so sind anzugeben:
-
- die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes gemäss Art. 1116b Abs. 1 Ziff. 2 zugrunde liegen;
-
- für jede Gruppe von Finanzinstrumenten der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in einem gesonderten Posten im Eigenkapital erfassten Änderungen;
-
- für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente Umfang und Art der Instrumente einschliesslich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;
-
- eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb des gesonderten Postens im Eigenkapital (Art. 1116c) im Verlauf des Geschäftsjahres.
Art. 1117[^2099]
I. Definition; Befreiung
1) Wird von einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen ein massgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem das Unternehmen nach Art. 1073 Abs. 1 beteiligt ist, ausgeübt (assoziiertes Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der konsolidierten Bilanz unter einem besonderen Posten mit entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Ein massgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens ein Fünftel der Stimmrechte der Gesellschafter innehat;dabei ist Art. 1097 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
2) Auf eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen müssen Abs. 1 und Art. 1118 nicht angewendet werden, wenn die Beteiligung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 1118[^2100]
II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der konsolidierten Bilanz entweder anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Ziff. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Ziff. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Abs. 3 gewählten Zeitpunkt beizumessen ist; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Anhang anzugeben.
-
- mit dem Buchwert oder
-
- mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht,
2) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens in der konsolidierten Jahresrechnung fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist Art. 1116 entsprechend anzuwenden.
3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden aufgrund der Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von Art. 1117 Abs. 1 auf die Beteiligung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
4) Der nach Abs. 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist das auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seiner Jahresrechnung von der konsolidierten Jahresrechnung abweichende Bewertungsmethoden an, so dürfen abweichend bewertete Aktiven oder Passiven für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepasst, so ist dies im Anhang anzugeben. Art. 1111 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung massgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
6) Es ist jeweils die letzte Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung auf, so ist von dieser und nicht von der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens auszugehen.
Art. 1119[^2102]
I. Im Allgemeinen
1) In den Anhang sind die Angaben gemäss Art. 1091 bis 1094 sowie zusätzlich die in anderen Bestimmungen dieses Titels geforderten Angaben aufzunehmen. Dies hat in einer Weise zu erfolgen, welche die Bewertung der finanziellen Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften erleichtert. Dabei sind die wesentlichen Anpassungen vorzunehmen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Geschäftsberichts im Vergleich zum Geschäftsbericht ergeben.
2) Bei der Vornahme der wesentlichen Anpassungen nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass:
-
- bei der Angabe nach Art. 1092 Ziff. 16 Geschäfte zwischen in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften, die bei der Konsolidierung weggelassen werden, nicht einzubeziehen sind;
-
- bei der Angabe nach Art. 1092 Ziff. 9 lediglich die Höhe der Vergütungen sowie der Vorschüsse und Kredite anzugeben ist, die das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den Mitgliedern des Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens gewährt haben.
Art. 1120[^2103]
II. Angaben zum Beteiligungsbesitz
1) Im Anhang sind folgende Angaben zum Beteiligungsbesitz zu machen:
-
- Name und Sitz der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht und der Kapital- und der Stimmrechtsanteil nicht übereinstimmen. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach Art. 1101a und 1104 nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sind, wobei im Falle von Art. 1104 die Gründe für die Anwendung dieser Bestimmung anzugeben sind;
-
- Name und Sitz der assoziierten Unternehmen sowie der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
-
- Name und Sitz anderer als der unter den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das eine Jahresrechnung aufgestellt worden ist. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat.
2) Die in Abs. 1 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 1 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
Art. 1121[^2104]
H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)
1) Der konsolidierte Jahresbericht enthält zusätzlich zu den anderen in diesem Titel geforderten Informationen zumindest die Informationen nach Art. 1096 sowie, soweit anwendbar, Art. 1096a (Corporate Governance Bericht) und Art. 1096b bis 1096e und 1096g (Nachhaltigkeitsberichterstattung); er ist unter Beachtung der in diesen Bestimmungen dargelegten Anforderungen zu erstellen. Abs. 2 bis 4 bleiben vorbehalten. Bei der Erstellung des konsolidierten Jahresberichts ist den wesentlichen Anpassungen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Jahresberichts im Vergleich zu einem Jahresbericht ergeben, dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erleichtert wird.[^2105]
2) Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 betreffend die Berichterstattung über eigene Aktien ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) aller Aktien des Mutterunternehmens, die entweder vom Mutterunternehmen selbst, von Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens oder von einer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden, anzugeben ist.
3) Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen umfasst.
3a) Stellt das Bericht erstattende Unternehmen bei der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen oder Auswirkungen dieser Gesamtheit und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so muss es gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende bzw. die betreffenden Tochterunternehmen und Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens bzw. der betreffenden Tochterunternehmen vermitteln. Die Unternehmen geben an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096g bzw. Abs. 1 iVm Art. 1096g befreit sind.[^2106]
3b) Wenn ein Mutterunternehmen die Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 3a erfüllt, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen von Art. 1096 Abs. 3a sowie Art. 1096b bis 1096e und 1096g erfüllt.[^2107]
3c) Ist ein Unternehmen nach Art. 1096g von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, gilt diese Befreiung auch für die Informationen nach Abs. 3a.[^2108]
3d) Unternehmen, die den Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 3a bis 3c unterliegen, stellen ihren konsolidierten Jahresbericht in dem in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre konsolidierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschliesslich der Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäss dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.[^2109]
4) Der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden.
3. Unterabschnitt
Offenlegung[^2110]
Art. 1122
1. Jahresrechnung[^2113]
1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und, sofern nicht auf die prüferische Durchsicht (Review) gemäss Art. 1058a verzichtet wurde, den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Auf begründeten Antrag hin kann das Amt für Justiz die Frist zur Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen erstrecken. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Gesellschaften im amtlichen Publikationsorgan bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen eingereicht worden sind.[^2114]
2) Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben oder deren Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, haben die Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.[^2115]
3) Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 dürfen die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen statt der Einreichung und Bekanntmachung nach Abs. 1 am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereithalten, sofern
-
- alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 1 sind, die dem Recht eines anderen EWR-Mitgliedstaates als des Fürstentums Liechtenstein unterliegen, und keine dieser Gesellschaften die bezeichneten Unterlagen der betreffenden Gesellschaft mit ihren eigenen Unterlagen veröffentlicht oder
-
- alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften sind, welche nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Art. 1063 Abs. 1 vergleichbar ist.[^2116]
4) Im Falleder Anwendung von Abs. 3 muss eine Ausfertigung der Jahresrechnung auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^2117]
5) Anstelle von Abs. 3 und 4 haben Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Abs. 1 und 2 anzuwenden.[^2118]
6) Die Einreichung der in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form zu erfolgen.[^2119]
Art. 1123
2. Jahresbericht[^2120]
1) Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^2121]
2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^2122]
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen.[^2123]
4) Unternehmen, welche die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b bis 1096g erfüllen müssen, haben den Jahresbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (Art. 1096h) zusammen mit dem Urteil und der Erklärung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Art. 196b Abs. 2 Bst. c offenzulegen. Abs. 1 findet keine Anwendung.[^2124]
Art. 1123a[^2125]
3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
1) Die Nachhaltigkeitsberichte nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 sind zusammen mit einem Bestätigungsurteil offenzulegen, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem einzelstaatlichen Recht, das für das Drittlandunternehmen oder für einen EWR-Mitgliedstaat gilt, zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind. Falls das Drittlandunternehmen das Bestätigungsurteil nach Satz 1 nicht zur Verfügung stellt, gibt das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen das erforderliche Bestätigungsurteil nicht bereitgestellt hat.
2) Die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 legen ihren Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Art. 1096i Abs. 7 genannten Erklärung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird, nach Massgabe von Abs. 3 offen.
3) Der Nachhaltigkeitsbericht ist zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Art. 1096i Abs. 7 genannten Erklärung der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen eines EWR-Mitgliedstaates spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird, auf der Internetseite des Tochterunternehmens oder der Zweigniederlassung nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 kostenlos zugänglich zu machen.
Art. 1124
1. Konsolidierte Jahresrechnung[^2127]
1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen hat, haben die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Art. 1122 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.[^2128]
2) Wenn eine der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaften Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben hat oder ihre Gesellschaftsanteile an einer Börse zugelassen sind, ist die konsolidierte Jahresrechnung zusätzlich in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie der Presse und jedermann, der dies verlangt, zur Verfügung zu stellen.[^2129]
Art. 1125
2. Konsolidierter Jahresbericht[^2130]
1) Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen.[^2131]
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