Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1926-02-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1578
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2) Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten und Pflichten an der Gemeinderschaft beteiligt.

3) Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.

Art. 783

1. Im Allgemeinen

1) Die Angelegenheiten der Gemeinderschaft werden von allen Gemeindern gemeinsam geordnet.

2) Jeder von ihnen kann ohne Mitwirkung der übrigen gewöhnliche Verwaltungshandlungen vornehmen.

Art. 784

2. Befugnis des Hauptes

1) Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen.

2) Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit.

3) Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort im Handelsregister eingetragen ist.[^1320]

Art. 785

III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen

1) Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.

2) Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.

3) Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

Art. 786

I. Gründe

1) Die Aufhebung der Gemeinderschaft erfolgt:

    1. nach Vereinbarung oder Kündigung,
    1. mit Ablauf der Zeit, für die eine Gemeinderschaft begründet worden ist, insofern sie nicht stillschweigend fortgesetzt wird,
    1. wenn der gepfändete Anteil eines Gemeinders am Gemeinschaftsgute zur Verwertung gelangt ist,
    1. wenn ein Gemeinder in Konkurs geraten ist,
    1. auf Verlangen eines Gemeinders aus wichtigen Gründen.

2) Der Aufhebungsgrund beziehungsweise der Rechtsstreit kann bei einer im Handelsregister eingetragenen Gemeinderschaft auf Verlangen eines Beteiligten bis zur endgültigen Löschung angemerkt werden.[^1321]

Art. 787

II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat

1) Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.

2) Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

Art. 788

III. Tod eines Gemeinders

1) Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen.

2) Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.

Art. 789

IV. Teilungsregel

1) Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist.

2) Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art. 790

I. Inhalt

1) Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgutes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen mit der Bestimmung, dass dieser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.

2) Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durchschnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine angemessene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Berücksichtigung der Leistungen des Übernehmers.

3) Für die aus der Gemeinderschaft entstehenden Schulden gegenüber Dritten haften, wenn es nicht anders vereinbart ist, mit Ausnahme desjenigen Gemeinders, dem die Bewirtschaftung und Vertretung überlassen ist, die andern Gemeinder nur mit dem Gemeinschaftsgute.

Art. 791

II. Besondere Aufhebungsgründe

1) Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden.

2) Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers im Ausserstreitverfahren verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung.[^1322]

3) Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

Art. 792

F. Eintragung ins Handelsregister[^1323]

1) Auf Antrag aller Gemeinder ist die Gemeinderschaft unter einem Gesamtnamen ins Handelsregister einzutragen.[^1324]

2) Die Anmeldung zum Handelsregister, die von sämtlichen Gemeindern oder vom Haupte in beglaubigter Form unterzeichnet oder zu Protokoll des Amtes für Justiz zu erklären ist, hat zu enthalten:[^1325]

    1. die Bezeichnung und Sitz der Gemeinderschaft, Namen und Wohnort jedes Gemeinders,
    1. die Angabe, ob eine Vermögens- oder eine Ertragsgemeinderschaft begründet wurde, und die Höhe des Wertbetrages des Gemeinderschaftsvermögens nebst einem Verzeichnis über die einzelnen Vermögensgegenstände als Beilage,
    1. die Dauer der Gemeinderschaft,
    1. allfällige Ausschliessungen von der Vertretung, unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort des Hauptes der Gemeinderschaft.

3) Der Eintrag und die Veröffentlichung im Amtsblatt haben die im vorausgehenden Absatz angeführten Punkte mit Ausnahme des Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände zu enthalten.[^1326]

4) Ist eine Gemeinderschaft oder auch nur der Ausschluss von der Vertretung ins Handelsregister eingetragen, so sind auch alle bezüglich der eingetragenen Tatsachen erfolgten Veränderungen, wie Aufhebung der Gemeinderschaft, Änderung in der Vertretung und dergleichen, von den Gemeindern oder dem Haupte anzumelden und zu veröffentlichen.[^1327]

5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Bekanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.[^1328]

Art. 793

G. Internationales Recht

1) Auf die Gemeinderschaft findet mangels anderer vertraglicher Abrede liechtensteinisches Recht Anwendung.

2) Wenn der grössere Teil des Vermögens im Inlande liegt oder die Mehrheit der Gemeinder im Inlande wohnt, so ist bezüglich des im Inlande gelegenen Vermögens auf alle Fälle einheimisches Recht anzuwenden.

4. Abteilung

Besondere Vermögenswidmungen und einfache Rechtsgemeinschaft

14. Titel

Die Heimstätten und Fideikommisse

Art. 794

A. Zweck der Heimstätte

1) Die Heimstätte verfolgt den Zweck, dem Eigentümer (Heimstätter) allein oder in Verbindung mit anderen Personen, deren Kreis näher zu umschreiben ist, oder seiner Familie oder Dritten vom Eigentümer bestimmt bezeichneten Personen allein den Besitz eines landwirtschaftlichen oder eines einem andern Gewerbe dienenden Gutes (Wirtschaftsheimstätten) oder eines Wohnhauses oder Baurechtes für einen Wohnhausbau (Wohnheimstätten) gegenüber wirtschaftlichen Gefahren zu erhalten und ihn vor Verlust des Gutes oder Hauses zu schützen.

2) Heimstätter können, soweit nicht das Gesetz oder die Regierung eine Ausnahme gestatten, nur natürliche Personen sein.

Art. 795

I. Voraussetzungen und Gegenstand

1) Zur Heimstätte kann ein landwirtschaftliches oder ein einem anderen Gewerbe dienendes Gut oder ein Wohnhaus samt Zugehör oder ein Baurecht unter folgenden Voraussetzungen erklärt werden:

2) Das Gut oder Haus oder Baurecht (Heimstättengut) darf nicht grösser sein als erforderlich ist, um einer oder mehreren bestimmten Personen oder bei Familienheimstätten einer Familie ohne Rücksicht auf die grundpfändliche Belastung oder auf das sonstige Vermögen des Eigentümers ihren ordentlichen Unterhalt zu gewähren oder ihnen als Wohnung oder zum Bau eines Wohnhauses, allenfalls nebst Gartenland zu dienen.

3) Der Eigentümer oder dessen Familie oder die Dritten müssen selbst das Gut bewirtschaften, das Gewerbe betreiben oder das Haus bewohnen, sofern nicht aus wichtigen Gründen das Landgericht eine Ausnahme gewährt.

4) Auf die Baurecht-Heimstätten finden die Vorschriften über die Haus-Heimstätten entsprechende Anwendung.

Art. 796

1. Rechtsfürsorgeverfahren[^1329]. Gesuch um Genehmigung

1) Die Gründung, Änderung oder Aufhebung einer Heimstätte erfolgt, soweit nicht im Folgenden etwas Besonderes bestimmt ist, unter Mitwirkung des Landgerichtes im Ausserstreitverfahren.[^1330]

2) Wer eine Heimstätte errichten will, hat an das Landgericht ein bezügliches Gesuch zu stellen, das eine Erklärung über die Veranlassung zur Errichtung einer Heimstätte, das Gut oder Haus nach dem Grundbuch, die darauf haftenden dinglichen Lasten, das allfällige Zugehör und die begünstigten Personen nach Namen, Vornamen und Wohnort und deren Berechtigung im einzelnen näher anzugeben hat.

3) Wer eine Heimstätte für sich und seine Familie errichten will, hat sie als Familienheimstätte im Gesuch ausdrücklich zu bezeichnen.

4) Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte nach vorläufiger Prüfung derselben durch das Landgericht und allfälliger Einvernahme des Gesuchstellers nicht gegeben, so weist es das Gesuch mittels Entscheides ab.

Art. 797

a) Veröffentlichung des Gesuchs

1) Wenn nach vorläufiger Prüfung des Gesuchs durch das Landgericht die Voraussetzungen zur Errichtung einer Heimstätte gegeben sind, so sind sämtliche Gläubiger des Gesuchstellers und andere Personen, die sich durch die Gründung der Heimstätte in ihren Rechten verletzt erachten könnten, im Aufgebotsverfahren durch amtliche Auskündung im Amtsblatt aufzufordern, ihre Einsprachen binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung an, unter genauer Bezeichnung des nach ihrer Behauptung durch die Errichtung der Heimstätte angeblich bedrohten Rechtes beziehungsweise des genauen Betrages ihrer Forderung und der Gründe ihrer Einsprache, schriftlich oder protokollarisch anzumelden.[^1331]

2) Bei Familienheimstätten hat das Landgericht, wenn die zu begünstigenden Familienangehörigen im Gesuche nicht schon bestimmt bezeichnet sind, ausserdem die Blutsverwandten des Heimstätters in auf- und absteigender Linie bis zum zweiten Grade und seine Geschwister, welche in die Heimstätte aufgenommen zu werden wünschen, festzustellen und sie aufzufordern, ihre Begehren innerhalb 14 Tagen seit der Bekanntmachung anzumelden.

3) Die Anmeldungsfrist kann vom Gerichte angemessen bis auf zwei Monate verlängert werden.

4) Die Auskündung soll das Gut oder Haus genau beschreiben, eine unzweideutige Bezeichnung des Gesuchstellers enthalten und endlich darauf verweisen, dass das allfällige Verzeichnis des Zugehörs beim Landgericht eingesehen werden könne.

Art. 798

b) Besondere Anzeigen an Interessenten

1) Besondere Abschriften dieser Aufforderung sind vom Gericht überdies den im Grundbuch auf den als Heimstätte in Aussicht genommenen Grundstücken eingetragenen Grundpfandgläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten, den bekannten Faustpfandgläubigern, denen Pfandtitel über die auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte verpfändet worden sind, sowie bei Familienheimstätten allenfalls den vorerwähnten Blutsverwandten und den Geschwistern zuzustellen.

2) Die Anfechtung der Heimstätteerrichtung nach dem Schenkungsrechte, Erbrechte oder der Anfechtungsordnung bleibt vorbehalten.

Art. 799

a) Vernehmlassung des Gesuchstellers

Nach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht dem Gesuchsteller von den eingelaufenen Einsprachen Kenntnis zu geben und ihn zur schriftlichen oder protokollarischen Vernehmlassung aufzufordern.

Art. 800

b) Feststellung streitiger Rechte

1) Behauptet der Gesuchsteller, dass die Forderung oder das sonstige Recht eines Gläubigers nicht oder nicht im behaupteten Umfange bestehe, so setzt ihm das Landgericht, falls nicht schon ein Rechtsstreit anhängig ist, eine Frist von 14 Tagen an, innert welcher er beim Richter Aberkennung des behaupteten Rechts verlangen kann.

2) Erhebt der Gesuchsteller rechtzeitig Klage, so wird das Verfahren zur Errichtung einer Heimstätte bis zum Austrag der Streitsache eingestellt, unterlässt es der Gesuchsteller, eine Klage zu erheben, so wird für das Heimstätteverfahren Anerkennung des angemeldeten Rechtes angenommen.

3) Hat ein Gläubiger, dessen Recht nicht bestritten wird, auf die besondere Anzeige sich nicht im zustimmenden Sinne geäussert, so darf die Errichtung der Heimstätte nur erfolgen, wenn der Schuldner den nicht zustimmenden Gläubiger, ohne an eine etwa bestehende Kündigungsfrist gebunden zu sein, durch Leistung befriedigt oder sonst sicherstellt und sich hierüber beim Gerichte ausweist.

Art. 801

c) Nachträgliche Einsprachen

1) Ist das Verfahren infolge eines Rechtsstreites eingestellt worden, so hat das Landgericht neuerdings zu prüfen, ob in der Zwischenzeit keine dinglichen Belastungen in das Grundbuch eingetragen worden sind und den allfällig Berechtigten nachträglich zur Geltendmachung von Einsprachen durch besondere Anzeige Gelegenheit zu geben.

2) Auf die Erledigung nachträglicher Einsprachen findet der vorausgehende Artikel entsprechende Anwendung.

Art. 802

d) Aufnahme von Verwandten

1) Das Landgericht kann bei Familienheimstätten, wenn nicht der Gesuchsteller selber die zu begünstigenden Familienangehörigen bestimmt bezeichnet hat, dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine Blutsverwandten bis zum zweiten Grad in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister, sowie den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig erscheinen.[^1332]

2) Haben solche Personen das Begehren um Aufnahme gestellt, so prüft das Gericht, ob sie der Aufnahme bedürftig und würdig sind.

Art. 803

4. Entscheid

1) Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet das Landgericht über die Genehmigung zur Errichtung einer Heimstätte.

2) In dem genehmigenden Entscheide sind die beteiligten Personen, die zur Heimstätte bestimmten Grundstücke und deren Zugehör, welches ihr Schicksal teilt, die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, sowie bei Familienheimstätten der Bestand der Familie, der die Heimstätte dienen soll, genau zu bezeichnen und die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist, anzuführen.

Art. 804

5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten

1) Bei Familienheimstätten kann die Aufnahme von Blutsverwandten und Geschwistern in die Heimstätte, wenn vom Gesuchsteller selber bei der Gründung die Aufnahme auf bestimmte Angehörige nicht beschränkt worden ist, und wenn sich das Bedürfnis erst später einstellt, auf besonderes Gesuch nach Anhörung des Eigentümers der Heimstätte auch nachträglich angeordnet werden.

2) Die Aufnahme von Personen, denen gegenüber der Heimstätter eine familienrechtliche Unterstützungspflicht hat, kann vom Richter im Ausserstreitverfahren, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind, auch dann angeordnet werden, wenn der Heimstätter etwas anderes bestimmt hat.[^1333]

Art. 805

6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister

1) Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintragung als Vormerkung im Grundbuch.

2) Die grundbuchliche Eintragung ist im Amtsblatt auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann.[^1334]

3) Über die Heimstätten ist ausserdem nach Anweisung der Regierung vom Gerichte ein Register (Heimstättenregister) zu führen, das zu jedermanns Einsicht offen steht.

Art. 806

1. Auf Antrag eines Gläubigers

Das Landgericht hat auf Antrag eines Gläubigers des Eigentümers der Heimstätte den Genehmigungsbeschluss nach vorgängiger Einvernahme der Beteiligten zurückzunehmen:

    1. wenn ein Grundpfandgläubiger beweist, dass er eine Spezialanzeige nicht erhalten und auch sonst von der beabsichtigten Errichtung einer Heimstätte keine Kenntnis hatte und der Schuldner je nach der Fälligkeit der Forderung ihm nicht andere angemessene Sicherheit stellt oder ihn nicht befriedigt; wird die Forderung bestritten, so ist nach der Vorschrift über die Feststellung streitiger Rechte vorzugehen;
    1. wenn feststeht, dass der Eigentümer die Heimstätte ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet oder ohne solche Bewilligung sie nicht mehr bewohnt oder bewirtschaftet.
Art. 807

2. Auf Antrag Dritter

Auf Antrag anderer Interessenten ist die Genehmigung nach vorgängiger Einvernahme des Eigentümers zurückzunehmen:

    1. wenn der Eigentümer der Familienheimstätte die ihm durch den Richter von Gesetzes wegen auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme von familienrechtlich unterstützungsberechtigten Personen nicht oder nicht mehr oder nur in der Weise erfüllt, die ihnen den Aufenthalt in der Heimstätte unerträglich macht;
    1. wenn ein Dritter, dessen Einsprache das Landgericht im Ausserstreitverfahren unberücksichtigt gelassen hat, einen gerichtlichen Entscheid vorlegt, durch welchen festgestellt wird, dass sein Recht durch die Errichtung der Heimstätte verletzt und er aus dem übrigen Vermögen des Eigentümers der Heimstätte je nach der Fälligkeit der Forderung nicht befriedigt oder sichergestellt worden ist.[^1335]
Art. 808

II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung

Jede nachträgliche Rücknahme der Genehmigung ist nach ihrer Rechtskraft in gleicher Weise wie die Bewilligung selbst angemessen öffentlich bekannt zu machen und es ist die Vormerkung im Grundbuch von Amts wegen zu löschen.

Art. 809

I. Zugehör

1) Das im Verzeichnis aufgeführte Zugehör des Gutes oder Hauses gehört zur Heimstätte, mit Ausnahme jener Zugehörstücke, die nicht im Eigentum des Heimstätters stehen.

2) Ein Zugehörstück wird von der Heimstätteeigenschaft frei, sobald es aufhört, Zugehör des Hauses oder Gutes zu sein.

Art. 810

II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung

1) Die Teilung der Heimstätte und die Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf der richterlichen Bewilligung, die nicht verweigert werden darf:

    1. bei Teilung, wenn die Teile selbständige Heimstätten werden,
    1. bei Abveräusserung, wenn sie mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.

2) Mit Bewilligung des Richters kann ein anderes mit Nutzniessung, Baurecht, Grundlasten oder Grundpfändern nicht belastetes Grundstück nach entsprechender Durchführung des Aufgebotsverfahrens mit der Heimstätte vereinigt oder ihr zugeschrieben werden (Vergrösserung).

3) Bei den zu Gunsten dritter Personen errichteten Heimstätten müssen diese zur Wahrung ihrer Rechte vor der Teilung, Abveräusserung oder Vergrösserung angehört werden.

Art. 811

III. Belastungen

1) Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, darf ein neues Grundpfand, eine Nutzniessung, ein Wohnrecht oder eine Grundlast mittels Rechtsgeschäftes nicht gelegt werden; vorbehalten bleiben die kraft Gesetzes entstehenden Belastungen.

2) Die bestehenden Grundpfänder und allfällig neu entstehende verwandeln sich, wenn sie nicht sonst abgelöst werden, in Annuitätengrundpfänder.

3) Die jährlichen Abzahlungen kann das Landgericht auf Antrag des Eigentümers oder des Gläubigers nach seinem Ermessen bestimmen und für den Fall, dass der Eigentümer mit mehr als zwei Abzahlungen im Rückstande ist, die Aufhebung der Heimstätten anordnen.

Art. 812

IV. Veräusserung usw.

1) Die Heimstätte darf vom Eigentümer nicht veräussert und weder von ihm noch vom begünstigten Dritten ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet werden.

2) Eine Veräusserung als Ganzes ist jedoch mit Zustimmung des Landgerichts gestattet an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, an eine Person, die mit dem Eigentümer der Heimstätte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder an Personen, die bei der Errichtung oder nachträglich mittels öffentlicher Urkunde und Genehmigung des Gerichts ausdrücklich bezeichnet worden sind.[^1336]

3) Der Erwerber hat gleichzeitig in allen Fällen mit der Übertragung dem Landgerichte zu erklären, wem die Heimstätte zugute kommen soll.

Art. 813

1. Im Allgemeinen

1) Die Heimstätte und ihr Zugehör können dem Heimstätter durch Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren und ähnliche Massnahmen, die zu ihrer Entfremdung führen könnten, vorbehältlich der Zwangsverwaltung, nicht entzogen werden.[^1337]

2) Ist das Haus oder Gut bei der Errichtung der Heimstätte von Belastungen durch Grundpfandrechte, Nutzniessung und Grundlasten frei, so kann der Eigentümer in den genehmigenden Entscheid des Gerichts die Aufnahme der Bestimmung verlangen, dass auch die Zwangsverwaltung ausgeschlossen wird (Unentziehbarkeitsklausel).

3) Die kraft Gesetzes oder sonst auf Grund des öffentlichen Rechts entstehenden Pfandrechte können auch bei einer mit der Unentziehbarkeitsklausel ausgezeichneten Heimstätte mittels Zwangsverwaltung geltend gemacht werden.

4) Unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Zwangsverwaltung der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1338] kann statt einer Zwangsverwaltung eine Zwangsvermietung oder Zwangsverpachtung stattfinden, wobei auch die Vorschriften über den Beitritt von Gläubigern und die Beendigung entsprechend anzuwenden sind.

5) Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Anfechtungsklage nach der Anfechtungsordnung und die Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen des Heimstätters.

Art. 814

a) Voraussetzung

1) Wird bei einer nicht mit der Unentziehbarkeitsklausel belasteten Heimstätte der Eigentümer zahlungsunfähig, und sind die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung in sein sonstiges Vermögen oder im Insolvenzverfahren zu Verlust gekommen, so ist die Zwangsverwaltung zulässig, und es erhält das Haus oder Gut durch das Landgericht einen Zwangsverwalter, der unter Erhaltung der Heimstätte die Interessen der Gläubiger nach Anweisung des Landgerichts zu wahren hat.[^1339]

2) Die Zwangsverwaltung darf ausserdem nur dann angeordnet werden, wenn das Landgericht auf Grund einer Untersuchung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, der Familie und allenfalls der Drittbegünstigten zum Ergebnis gelangt, dass der Ertrag der Heimstätte unter Aufrechterhaltung ihres Zweckes (Gewährung des Unterhalts oder der Wohnung) einen für den Gläubiger verfügbaren Überschuss abwerfe.

3) Die Bestellung eines Zwangsverwalters ist öffentlich bekannt zu machen unter Hinweis auf den ersten Absatz des folgenden Artikels und kann im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 815

b) Stellung des Verwalters

1) Mit dem Zeitpunkte der Bestellung des Zwangsverwalters geht die Verwaltung der Heimstätte auf ihn über, und es ist der Eigentümer oder Begünstigte zu Verfügungen, welche den Ertrag beeinflussen, nur mehr mit Zustimmung des Verwalters befugt.

2) Der Eigentümer, seine Familie beziehungsweise die Begünstigten haben jedoch im Rahmen des die Heimstätte genehmigenden Entscheides ein Recht auf Besitz der Heimstätte und auf ihren Ertrag, soweit es zur Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte notwendig ist.

3) Gegen Verfügungen des Verwalters, seine Rechnungslegung und Verteilung des Ertrages steht jedem Beteiligten das Recht der Vorstellung beim Gerichte und gegen dessen Entscheid die Beschwerde gemäss den Vorschriften über das Zwangsvollstreckungsverfahren zu, soweit nicht gegen richterliche Entscheide andere Rechtsmittel vorgesehen sind.

Art. 816

c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger

1) Für den Beitritt der Gläubiger zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung kommt die Vorschrift über den Beitritt der Gläubiger beim Zwangsverkauf einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1340] sinngemäss zur Anwendung.

2) Die Befriedigung der Heimstättegläubiger erfolgt in der Reihenfolge des Datums der fruchtlosen Zwangsvollstreckungen und im übrigen unter Anwendung der insolvenzrechtlichen Rangordnung.[^1341]

Art. 817

d) Beendigung

1) Die Zwangsverwaltung wird von Gesetzes wegen beendigt durch den Tod des Eigentümers der Heimstätte.

2) Sie ist ferner auf Gesuch des Heimstätteeigentümers vom Landgericht jederzeit aufzuheben, wenn die rechtskräftig genehmigten Abrechnungen des Zwangsverwalters während Jahresfrist keinen für die Gläubiger verfügbaren angemessenen Überschuss ergeben haben.

3) Sie kann bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse später auf Antrag eines Gläubigers, jedoch höchstens einmal innerhalb zwei Jahren, wieder neu angeordnet werden.

Art. 818

1. Bei Lebzeiten

1) Der Eigentümer kann die Heimstätte zu seinen Lebzeiten mittels Gesuchs an das Landgericht um Löschung des Eintrages aufheben lassen, sofern es nicht anders bei der Errichtung bestimmt worden ist, wie bei Heimstätten zugunsten Dritter.

2) Das Landgericht fordert hierauf durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt oder in einer ihm sonst angemessen erscheinenden Weise, insbesondere durch Zustellung einer Einladung, diejenigen, welche allfällig gegen die Aufhebung Einsprache erheben wollen, auf, innert einem Monat ihre Gründe dafür schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.[^1342]

3) Steht die Heimstätte unter Zwangsverwaltung, so ist der Verwalter zur Vernehmlassung über das Gesuch aufzufordern.

4) Das Landgericht bewilligt und vollzieht die Aufhebung, wenn nicht wichtige Interessen der Familie oder Rechte Dritter dadurch verletzt werden, und wenn sie nicht zur Unzeit geschieht; steht die Heimstätte unter Zwangsverwaltung, so soll die Aufhebung auf alle Fälle nur auf Ende einer einjährigen Verwaltungsperiode erfolgen.

5) Vorbehalten bleibt die Aufhebung der Heimstätte infolge Unterganges des Gutes oder Hauses und dergleichen, sofern nicht ein Ersatz an deren Stelle tritt.

Art. 819

2. Beim Tode

1) Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen, dass für deren Übernahme durch Verfügung von Todes wegen oder mittels öffentlicher Urkunde unter Lebenden eine bindende Ordnung geschaffen worden ist oder dass das Gericht gemäss folgender Absätze es anordnet.

2) Liegt eine solche Ordnung nicht vor oder wird die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen oder mit Erfolg bestritten, und sind auch Frau oder Kinder nicht vorhanden, denen das Landgericht einzeln oder gemeinsam die Übernahme nach seinem Ermessen bewilligen kann, oder lehnen die Drittbezeichneten die Annahme ab, so wird der Eintrag im Grundbuch von Amts wegen gelöscht.

3) Die Übernahme gemäss den vorausgehenden Absätzen erfolgt mangels anderer Bestimmung auf Grund des nötigenfalls auf Antrag der Beteiligten im Ausserstreitverfahren ermittelten Ertragswertes.[^1343]

4) Die nicht übernommene Heimstätte fällt bei der Teilung oder bei der insolvenzgerichtlichen Liquidation der Erbschaft in die allgemeine Teilungsmasse.[^1344]

Art. 820

I. Voraussetzungen

1) Die Gemeinden können mit Zustimmung der Regierung Grundstücke, mit Einschluss von Baurechten auf ihren Liegenschaften, als Wohn- oder Wirtschaftsheimstätten an Heimstätter zu Eigentum ausgeben, oder es kann mit ihrer Zustimmung und ihrer Bezeichnung als Ausgeber von andern ein Grundstück als Heimstätte ausgegeben werden.

2) Die Regierung kann zulassen, dass auch andere öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, gemeinnützige Unternehmungen, die fürstliche Domänenverwaltung, Firmen oder sonst ein Dritter Heimstätten ausgeben.

3) Die Grundstücke dürfen bei der Errichtung weder mit Grundpfändern, Grundlasten, Nutzniessungen, noch sonst mit einem Vor- oder Rückkaufsrecht, einem Miet- oder Pachtrecht dinglich belastet sein, sofern nach Ermessen des Richters die Belastung dem Zweck widersprechen würde.

Art. 821

II. Grundbucheintrag

1) Der Heimstätter wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, daneben wird nebst dem Namen des Ausgebers die Eigenschaft als Heimstätte durch Eintrag einer Verfügungsbeschränkung vorgemerkt und die Heimstätte ausdrücklich als "Ausgeberheimstätte" bezeichnet; fehlt letztere Bezeichnung, so steht die Heimstätte unter den für die übrigen Heimstätten aufgestellten Regeln.

2) Die Rechte des Ausgebers einer solchen Heimstätte können auf einen andern nur übertragen werden, wenn dieser selbst zur Ausgabe berechtigt ist.

3) In dem Vertrag über die Übertragung einer Heimstätte ist festzulegen, welcher Betrag des Entgeltes an den Ausgeber auf den Boden ohne inzwischen errichteter Baulichkeiten oder sonst vorgenommene Verbesserungen entfällt, und es ist dieser Betrag in der grundbuchlichen Vormerkung anzugeben.

Art. 822

III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung

1) Die Teilung der Heimstätte und Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf nebst der Bewilligung durch den Richter auch der Zustimmung des Ausgebers.

2) Wird ein anderes Grundstück nach Zustimmung des Ausgebers mit der Heimstätte vereinigt oder ihr als Bestandteil zugeschrieben, so erstreckt sich die Eigenschaft als Heimstätte auf das ganze vergrösserte Grundstück, und es ist im Grundbucheintrag ein Betrag als Entgelt gemäss dem dritten Absatz des vorausgehenden Artikels anzugeben.

Art. 823

1. Vorkaufsrecht

1) Der Ausgeber einer solchen Heimstätte hat ein gesetzliches und zeitlich unbeschränktes Vorkaufsrecht, das sowohl bei der freiwilligen wie auch bei der Veräusserung im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann.[^1345]

2) Wenn der Heimstätter seine Heimstätte an eine Person veräussert, an welche er eine gewöhnliche Heimstätte auch veräussern darf, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ebenfalls ausgeschlossen.

3) Der Eintrag über die Veräusserung ins Grundbuch darf erst erfolgen, nachdem dem Amt für Justiz die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes nach Ansetzung einer Frist von einem Monate nachgewiesen ist.[^1346]

Art. 824

2. Heimfallsanspruch

1) Der Ausgeber kann verlangen, dass ihm die Heimstätte übertragen werde, wenn der Heimstätter sie ohne seine Zustimmung nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet, oder wenn er grobe Misswirtschaft treibt.

2) Dem Ausgeber kann mit Bewilligung des Richters vertraglich für weitere Fälle ein Heimfallsanspruch eingeräumt werden.

3) Der Heimfallsanspruch erstreckt sich auch auf das zur Zeit seiner Geltendmachung vorhandene Zugehör der Heimstätte.

Art. 825

3. Ausübung

1) Das Vorkaufsrecht und der Heimfallsanspruch haben auch Dritten gegenüber Wirkung.

2) Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts oder Heimfallsanspruches bleiben die Rechte unberührt, die mit Zustimmung des Ausgebers oder innerhalb der Verschuldungsgrenze auf die Heimstätte eingetragen sind.

3) Bei Ausübung des Vorkaufsrechts oder des Heimfallsanspruchs hat der Ausgeber als Kaufpreis höchstens den Betrag zu bezahlen, der sich bei Zugrundelegung des für das Heimstättegut bei Errichtung oder Vergrösserung der Heimstätte festgesetzten Betrages ergibt, allenfalls noch unter Berücksichtigung einer Wertverminderung und unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes für etwaige Baulichkeiten und Verbesserungen, jedoch ohne Berücksichtigung für übernommene Leistungen, zu denen sich der Drittkäufer sonst noch verpflichtet hat.

4) Macht der Ausgeber von seinem Vorkaufsrecht oder Heimfallsrecht Gebrauch, so kann er einen Dritten bezeichnen, an den der Heimstätter die Heimstätte zu übertragen hat.

5) Das Gericht kann, wo wichtige Gründe vorliegen, im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten anordnen, dass der Ausgeber gemäss den zwei vorausgehenden Absätzen, die Heimstätte zurückerwerben muss.[^1347]

Art. 826

V. Belastung

1) Jede vertragliche Belastung der Heimstätte mit dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung des Ausgebers.

2) Grundpfänder können, sofern die Regierung nicht eine Ausnahme gestattet, nur in unkündbaren Tilgungsschulden eingetragen werden.

3) Der Heimstätter kann, wenn der Ausgeber seine Zustimmung zur Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast verweigert, im Ausserstreitverfahren verlangen, dass der Richter nach Anhörung der Beteiligten an Stelle des Ausgebers die Zustimmung erteile, falls es mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt.[^1348]

4) Er kann die Zustimmung zur Eintragung eines Grundpfandes im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten und mit richterlicher Genehmigung bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes verlangen, wenn die Aufnahme mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und erfolgt:

    1. zur Tilgung der Erwerbs-, Herstellungs- oder Einrichtungskosten,
    1. für Verwendungen zur Verbesserung der Heimstätte,
    1. zur Abfindung von Miterben. [^1349]

5) In den übrigen Fällen gilt für die Belastung mit Grundpfändern als Verschuldungsgrenze die Hälfte der Schätzung für Schuldbriefe, die Regierung kann jedoch im Verordnungswege eine weitergehende Belastung gestatten.

Art. 827

VI. Verweisung

1) Soweit die Vorschriften über die Ausgeberheimstätten nichts Abweichendes vorsehen, finden auf öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, die Domänenverwaltung und gemeinnützige Unternehmungen als Ausgeber die Bestimmungen über die Heimstätten betreffend das Ausserstreitverfahren, das Gesuch um Genehmigung, den Grundbucheintrag, über die Rücknahme, das Zugehör, die Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung entsprechende Anwendung, jedoch mit der Abänderung, dass:

    1. derjenige, dem die Heimstätte ausgegeben werden soll (der Heimstätter), als Gesuchsteller beim Landgericht zu betrachten ist,
    1. an Stelle der Rücknahme der Genehmigung die Heimfallserklärung an den Ausgeber tritt,
    1. die Aufhebung der Heimstätte aus wichtigen Gründen durch den Richter bewilligt werden, sonst aber nur mit Zustimmung des Ausgebers erfolgen darf und dieser entsprechend den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechts einen Kaufpreis an den Heimstätter oder seine Erben zu bezahlen hat.[^1350]

2) Andere als die im ersten Absatz genannten Ausgeber unterstehen ausserdem den Bestimmungen über das Verfahren bei der Errichtung einer Heimstätte.

3) Insbesondere kann eine solche Heimstätte auch mit der Unentziehbarkeitsklausel errichtet werden, unbeschadet der Heimfallserklärung und des Heimfallsanspruchs des Ausgebers und der bei der Errichtung bestehenden beschränkten dinglichen Rechte, in welchem Falle eine weitere grundpfändliche Belastung ausgeschlossen ist.

Art. 828

F. Internationales Recht

Eine Heimstätte über ein im Inlande gelegenes Gut oder Haus untersteht ausschliesslich liechtensteinischem Recht, gleichgültig, ob der Heimstätter ein Inländer oder ein Ausländer ist.

Art. 829

I. Begründung

1) Ein Vermögen kann dauernd und unveräusserlich, jedoch unter Vorbehalt der daran bestehenden Rechte Dritter, mit einer Familie oder sonst einem bestimmten Personenkreise dadurch verbunden werden, dass ein Fideikommiss mittels öffentlicher Urkunde oder einer Verfügung von Todes wegen errichtet und dessen nähere Anordnung, insbesondere die Rechtsnachfolge in der Urkunde oder in einem Statute geregelt wird.

2) Grundstücke im Inlande dürfen jedoch nur in dem Umfange Bestandteile eines Fideikommissvermögens sein, als sie für den Unterhalt von höchstens fünf Personen notwendig erscheinen.

3) Die Begründung eines Fideikommisses bedarf, soweit es in unbeweglichem Vermögen besteht, der Genehmigung der Regierung und der Zustimmung des Landtages; dies gilt auch für jede erhebliche Änderung, nicht aber für die Aufhebung.

4) Bei Grundstücken und grundbuchlichen Rechten ist das Fideikommiss im Grundbuche als Verfügungsbeschränkung vorzumerken, bei sonstigen in öffentlichen Registern eingetragenen Rechten aber beim betreffenden Eintrag anzumerken.

5) Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechtes.

6) Ein Fideikommiss kann auch gemäss den Vorschriften über das Treuunternehmen errichtet werden (Fideikommisstreuunternehmen).[^1351]

Art. 830

1. Im Allgemeinen

1) Soweit das Gesetz, die Errichtungsurkunde oder das Statut es nicht anders bestimmen oder der Zweck es zulässt, sind auf das Fideikommiss die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis, insbesondere auch hinsichtlich der Vermögensanlage, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Fideikommisserrichter die Stellung des Treugebers, der jeweilige Fideikommissbesitzer jene des Treuhänders und die Anwärter jene des Begünstigten einnehmen.

2) Die Vorschriften über Geschäfte zu eigenen Gunsten finden jedoch nur insoweit Anwendung, als die Rechte des Fideikommissbesitzers es zulassen.

3) Der jedesmalige Inhaber hat gemäss der Fideikommissurkunde den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung, trägt aber andererseits auch alle Lasten, die übrigen Mitglieder der Familie oder Personen haben ein unentziehbares, dingliches Anwartschaftsrecht, das sich in der Befugnis zur Überwachung, ausserdem gemäss der Fideikommissurkunde in der Mitwirkung bei Rechtsgeschäften, sowie in Sondernutzungen, wie Abfindungen, Unterhalt, Renten und dergleichen äussern kann.

4) Der Fideikommissinhaber haftet für die ohne sein Verschulden erfolgte Wertverminderung nicht.

5) Wenn in der Fideikommissurkunde die Erbfolge nicht geordnet ist, so gelangt die gewöhnliche gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

6) Unbekannte Fideikommissanwärter können auf Antrag von Beteiligten durch den Richter im Aufgebotsverfahren zur Geltendmachung ihrer Ansprüche aufgefordert werden.

Art. 831

2. Veräusserung und Belastung

1) Bestimmt die Fideikommissurkunde es nicht anders, so ist der jeweilige Fideikommissbesitzer zu Verfügungen über das Fideikommissvermögen, wenn es nicht den ihm zufallenden Ertrag betrifft, nur soweit befugt, als es das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der nächsten Anwärter gestattet.[^1352]

2) Dingliche Rechte am Fideikommissgute können vom Fideikommissbesitzer nur so begründet werden, dass sie mit seinem Rechte selbst erlöschen und den bei der Errichtung des Fideikommisses oder bei der Begründung der ersteren bestehenden Rechten gutgläubiger Dritter oder den Anordnungen des Fideikommisserrichters nicht widersprechen.

3) Ein vom Fideikommissbesitzer an Fideikommissgegenständen bestelltes Pfandrecht erstreckt sich, vorbehältlich des Schutzes des guten Glaubens, nur auf den ihm zukommenden Ertrag und die Gläubiger können nur insoweit im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen.

4) Aus wichtigen, im Fideikommissgut selbst gelegenen Gründen, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung kann trotz gegenteiliger Anordnung der Fideikommissurkunde auf Antrag des Fideikommissbesitzers und nach Anhörung der Anwärter der Richter im Ausserstreitverfahren die Bestellung von Pfandrechten, die bei Grundstücken in Tilgungsgrundpfändern bestehen müssen, auf das Fideikommissgut selbst mit der Massgabe bewilligen, dass der die Schuld begründende Fideikommissbesitzer und die Fideikommissnachfolger nur mit dem Gute nebst seinem Ertrage haften.[^1353]

Art. 832

III. Auflösung

1) Stirbt eine an einem Familienfideikommisse beteiligte Familie oder der Kreis der berechtigten Personen aus, so fällt das Vermögen mit dem Tode des Letzten an das Land als Gesamtrechtsnachfolger, vorbehältlich anderer Anordnung in der Urkunde, und es ist, wenn es Zwecken gedient hat, die den öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens entsprechen, möglichst zweckentsprechend nach den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zu verwenden, andernfalls ist vom Lande eine gemeinnützige Stiftung zu errichten oder das Vermögen einer solchen zuzuwenden.

2) Für die Fideikommissschulden haftet das Land wie bei Anfall des Vermögens einer Verbandsperson.

3) Ein Fideikommiss wird aufgehoben durch den Untergang des Fideikommissgutes, sofern nicht ein Ersatz an seine Stelle tritt, durch Beschluss der jeweiligen Familienglieder oder der sonst berechtigten Personen, sofern die Errichtungsurkunde es nicht anders bestimmt, ebenso durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.[^1354]

Art. 833

IV. Internationales Recht

1) Auf Fideikommisse im Inlande findet ausschliesslich inländisches Recht Anwendung.

2) Ausländische Fideikommisse können gleich wie inländische Fideikommisse Grundstücke erwerben, und es findet auf sie allenfalls die Vorschrift über das Aussterben des Berechtigten bezüglich des im Inlande liegenden Vermögens Anwendung.

3) Sie haben nötigenfalls einen Repräsentanten zu bestellen.

4) Die Vorschriften über Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte finden mit der Massgabe auf Fideikommisse gemäss ausländischem Rechte Anwendung, dass hinsichtlich des Erwerbes von Grundstücken im Inlande ausschliesslich liechtensteinisches Recht gilt.

15. Titel

Die Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung

Art. 834 bis 896a[^1355]

Aufgehoben

16. Titel

Die Treuhänderschaften (Das Salmannenrecht)

1. Abschnitt
Die Treuhänderschaften im Allgemeinen[^1356]
Art. 897[^1358]

I. Das Treuhandverhältnis

Treuhänder (Trustee oder Salmann) im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Einzelperson, Firma oder Verbandsperson, welcher ein anderer (der Treugeber) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht (als Treugut), welcher Art auch immer, mit der Verpflichtung zuwendet, dieses als Treugut im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zu Gunsten eines oder mehrerer Dritter (Begünstigter) mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.

Art. 898[^1359]

II. Das vermutete Treuhandverhältnis

1) Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.

2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren, sinngemäss anzuwenden.[^1360]

Art. 899[^1363]

1. Treuhandurkunde

1) Ein Treuhandverhältnis wird durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder begründet. Die Angabe des Rechtsgrundes ist nicht erforderlich.

2) Erfolgt die Bestellung eines Treuhänders durch einseitige Erklärung des Treugebers, ist zur Begründung eines Treuhandverhältnisses eine schriftliche Annahmeerklärung des Treuhänders erforderlich.

3) In allen Fällen ist ein Treuhandverhältnis ausdrücklich als solches zu bezeichnen und mit einer für den Treuhänder unterscheidbaren Bezeichnung zu versehen.

4) Vorbehalten bleiben die für die Übertragung von Sachen und anderen Vermögenswerten geltenden Formvorschriften.

Art. 900[^1364]

a) Im Allgemeinen

1) Jedes Treuhandverhältnis, das auf eine Dauer von mehr als zwölf Monaten begründet wird, ist innert zwölf Monaten nach seiner Begründung, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[^1365]

2) Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister hat zu enthalten:[^1366]

  • a) Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
  • b) Datum der Errichtung des Treuhandverhältnisses;
  • c) Dauer des Treuhandverhältnisses;
  • d) Name, Vorname und Wohnort bzw. Firma und Sitz des Treuhänders.

3) Jede Änderung einer eingetragenen Tatsache ist ebenfalls zur Eintragung anzumelden.

Art. 901[^1367]

b) Ausnahmen

Ist Gegenstand einer Treuhänderschaft Vermögen, das in anderen öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Patentregister und dergleichen, eingetragen ist und wird das Treuhandverhältnis in diese öffentlichen Register eingetragen, so kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses ins Handelsregister abgesehen werden.

Art. 902[^1368]

c) Hinterlegung

Eine Verpflichtung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister besteht nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Begründungsurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von zwölf Monaten beim Amt für Justiz hinterlegt wird. In diesem Falle ist auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde beim Amt für Justiz zu hinterlegen, durch welche die Begründungsurkunde abgeändert wird.

Art. 903

3. Mitteilung der Bestellung

1) Ist ein Treuhänder nicht durch einen Vertrag unter Lebenden, sondern durch Treuhandbrief oder Testament, bestellt worden, so ist dem Treuhänder die Bestellung durch das Amt für Justiz oder durch die Verlassenschaftsbehörde, auf Anzeige von Interessenten oder von Amts wegen mitzuteilen, sofern der Treugeber nicht dem Treuhänder die Bestellung mitgeteilt und diese von letzterem angenommen worden ist.[^1369]

2) Innerhalb der Frist von 14 Tagen, seit Empfang der Mitteilung, welche allenfalls angemessen verlängert werden kann, hat der bezeichnete Treuhänder dem Amt für Justiz beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde Mitteilung über die Annahme der Treuhand zu machen, andernfalls wird angenommen, er lehne das Amt ab.[^1370]

3) Eine Ablehnung ist auch anzunehmen, wenn die Annahme entgegen der Treuhandurkunde bedingt, befristet oder unter einer Auflage oder mit einer sonstigen Einschränkung erfolgte.

4) Im übrigen sind die Vorschriften über die Eintragung ins Handelsregister entsprechend anzuwenden.[^1371]

Art. 904

a) Gerichtlicher und öffentlicher Treuhänder

1) Ausser den im Gesetze vorgesehenen Fällen hat das Landgericht im Ausserstreitverfahren einen gerichtlichen Treuhänder zu bestellen, wenn gemäss einer einseitigen Errichtungsurkunde unter Lebenden oder einer Verfügung von Todes wegen wohl eine Treuhand, wie beispielsweise eine Zustiftung angeordnet, ein Treuhänder aber nicht namentlich oder sonst in kenntlicher Weise bezeichnet ist oder der Bezeichnete die Annahme des Amtes ablehnt, oder wenn ein sonstwie bestellter Treuhänder aus irgend einem Grunde wegfällt und aus der Treuhandurkunde nicht ersichtlich ist, in welcher Weise ein anderer Treuhänder zu bestellen ist oder was mit dem Treugute sonst zu geschehen hat.[^1372]

2) Das Amt für Justiz oder die Verlassenschaftsbehörde, sowie andere Gerichts- und Verwaltungsorgane haben dem Landgericht von solchen Bestellungsgründen Anzeige zu erstatten.[^1373]

3) Das Landgericht bestellt, soweit tunlich nach Einholung der Ansichtsäusserung der Interessenten, einen gerichtlichen Treuhänder, wobei in erster Linie allfällige Wünsche des Treugebers und, wo solche fehlen, die Interessen des Treugutes zu beachten sind.

4) Zum gerichtlichen Treuhänder soll in der Regel die liechtensteinische Landesbank und wenn diese das Amt ablehnt, und nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, sollen nur Liechtensteiner bestellt werden, bei denen die persönlichen Voraussetzungen zur Bestellung als Repräsentanten bei Verbandspersonen zutreffen.

5) Als öffentlicher Treuhänder gilt die liechtensteinische Landesbank, der in dieser Stellung jene Aufgaben zukommen, welche das Gesetz, die Behörde oder eine Treuhandurkunde anordnen.

Art. 905[^1374]

b) Repräsentant

Wenn bei einer Treuhänderschaft keine im Inland wohnhafte Personen oder keine Verbandspersonen mit Sitz im Inland als Treuhänder bestellt worden sind, so ist ein Repräsentant gemäss Art. 239 zu bestellen.

Art. 906

1. Im Allgemeinen

1) Das Treuhandverhältnis endigt nach Vorschrift der Treuhandurkunde und ausserdem, wenn das Treugut untergeht und kein Ersatz an dessen Stelle tritt.

2) Die Aufhebung eines Treuhandverhältnisses kann durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren unter den gleichen Voraussetzungen erfolgen, wie die Aufhebung einer Stiftung durch das Landgericht.[^1375]

3) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so hat der Treuhänder oder dessen Rechtsnachfolger bei Beendigung des Treuhandverhältnisses in gleicher Weise wie während des Bestehens Rechnung zu legen und Auskunft über das Treugut zu erteilen.

4) Soweit sich aus der Treuhandurkunde oder aus vorstehenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt, ist das Treugut an den Treugeber oder seine Rechtsnachfolger und, wenn diese fehlen, an den anspruchsberechtigten Begünstigten und wenn auch ein solcher fehlt, an eine Stiftung mit möglichst gleichartigem Zwecke herauszugeben.

5) Der Treuhänder oder seine Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die für die Herausgabe notwendigen Verfügungen und Verwaltungshandlungen vorzunehmen.

6) Falls die Beendigung des Treuhandverhältnisses die Interessen des Treuhandgutes gefährden würde, so ist der Treuhänder, sein Erbe, sein Vertreter oder sonstiger Gesamtrechtsnachfolger bei Firmen oder Verbandspersonen zur Fortführung des Treuhandgeschäftes solange verpflichtet, bis der Treugeber, sein Erbe oder Vertreter oder, zufolge Anzeige, das Landgericht hiefür das Erforderliche angeordnet hat.

Art. 907

2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers

1) Ein Rücktritt des Treugebers vom Treuhandvertrag oder ein Widerruf ist nur zulässig, soweit der Vertrag oder der Treuhandbrief einen solchen Rücktritt ausdrücklich vorbehält, oder soweit ein Widerruf nach den über die Stiftungen, für die letztwillige Verfügung oder den Erbvertrag gegebenen Vorschriften gestattet ist.

2) In allen andern Fällen ist das Treuhandgeschäft unwiderruflich, unter Vorbehalt der Anfechtung seitens des Treugebers oder Dritter nach den Vorschriften über Mängel beim Vertragsabschlusse, des Erbrechts oder der Anfechtungsordnung und gegebenenfalls nach Schenkungsrecht.

3) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Statut über eine Verbandsperson errichteten Treuhandverhältnissen steht der Rücktritt oder Widerruf ausserdem unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhältnisses.

4) Der Tod des Treugebers beziehungsweise bei Gesellschaften, Firmen, Verbandspersonen und dergleichen, deren Beendigung, sowie die Handlungsunfähigkeit und das Insolvenzverfahren heben, wenn aus der Treuhandurkunde oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt, das Treuhandverhältnis nicht auf.[^1376]

Art. 908

a) Kündigung des Treuhänders

1) Wer eine Treuhand übernommen hat, ist mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde verpflichtet, das Treuhandgeschäft während mindestens eines Verwaltungsjahres auszuüben, sofern er während dieser Zeitdauer handlungsfähig bleibt.

2) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so ist der Treuhänder befugt, auf Schluss je eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, sofern nicht wichtige Gründe eine kürzere Kündigungsfrist rechtfertigen.

3) Mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde oder wenn weder ein Treugeber noch ein Mittreuhänder, noch ein anspruchsberechtigter Begünstigter vorhanden ist, ist die Kündigung dem Amt für Justiz mitzuteilen.[^1377]

4) Dieser macht dem nach der Treuhandurkunde nachfolgenden Treuhänder hievon Mitteilung und soweit ein nachfolgender Treuhänder nicht genannt ist, oder das Amt nicht antreten will oder kann, berichtet das Amt für Justiz dem Landgericht, das gleich wie in allen andern Fällen, in welchen ein Treuhandvermögen ohne Treuhänder geblieben ist, einen Treuhänder bestellt.[^1378]

Art. 909

b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders[^1379]

1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder einem anderen Beendigungsgrund (Art. 23 ff. TrHG) des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter verpflichtet, dem Landgerichte hievon Mitteilung zu machen.[^1380]

2) Ist der Treuhänder eine Gesellschaft, eine Firma oder eine Verbandsperson, so haben bei deren Beendigung die Gesellschafter, die Vertreter oder Nachfolger der Firma oder die Organe der Verbandsperson oder der Insolvenzverwalter dem Landgerichte von der Beendigung Anzeige zu erstatten.[^1381]

3) Ausserdem ist jeder Begünstigte berechtigt, dem Landgericht eine solche Mitteilung zwecks Bestellung eines andern Treuhänders zu machen.

4) Das Verfahren bei Bestellung ist das gleiche wie im Falle des Rücktritts.

5) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde scheidet der Treuhänder, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aus dem Rechtsverhältnis nicht aus, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheint und der Richter das Ausscheiden anordnet; dagegen kann ihm der Richter auf Antrag der Beteiligten oder des Insolvenzverwalters einen Mittreuhänder bestellen.[^1382]

Art. 910

I. Im Allgemeinen

1) Der Inhalt der Treuhandurkunde, wie namentlich des Vertrages, des Treuhandbriefes, der Verfügung von Todes wegen, des Statuts, ist für die Auslegung des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten in erster Linie massgebend.

2) Widerspricht der Inhalt einer derartigen Urkunde den zwingenden Vorschriften oder der öffentlichen Ordnung des Landes, so ist er so auszulegen, dass er damit im Einklang steht, soweit das Gesetz oder die Urkunde es nicht anders vorsehen.

3) Sofern sich Inhalt und Wirkung des Treuhandverhältnisses unter den Beteiligten und Dritten nicht aus der Treuhandurkunde beurteilen lassen, gelten im übrigen die in diesem Titel enthaltenen Vorschriften, wobei die über grundbuchliche Rechte eingetragene Treuhand gegenüber jedermann wirkt, während der Treuhänder bei andern Rechten die Stellung eines Selbstberechtigten (dingliches Verwaltungsrecht) hat.

4) Die Vorschriften über die Abänderung einer Stiftung finden auch auf die Abänderung einer Treuhänderschaft durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren entsprechend Anwendung.[^1384]

5) Insoweit sich aus dem Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes oder aus dem Eintrage im Treuhandregister nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften über das Treuunternehmen ergänzend anzuwenden.[^1385]

6) Die Auslegung und Anwendung aller Vorschriften über Treuhänderschaften und aller sonstigen Treuanordnungen hat nach dem Grundsatze der Billigkeit zu erfolgen.[^1386]

Art. 911

1. Im Allgemeinen

1) Zum Treuhandgut (Treugut, Trustfonds oder zur Sale) gehören alle Vermögenswerte, die durch den Treugeber oder kraft Gesetzes hierzu bestimmt sind, wie auch alle durch ihre Verwaltung erworbenen Vermögenswerte, gleichviel ob sie in ein Verzeichnis oder Inventar aufgenommen worden sind oder nicht.

2) Sind Gegenstände in ein Verzeichnis oder Inventar aufgenommen, so wird deren Zugehörigkeit zum Treuhandvermögen vermutet.

3) Zum Treuhandgut gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehörenden Rechtes als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandgut gehörenden Gegenstandes oder sonst mit Mitteln des Treugutes oder durch ein auf dieses sich beziehendes Rechtsgeschäft erworben wird.

4) Ergibt es sich aus Gesetz oder sonstiger Treuanordnung nicht anders, so finden auf das Treugut als Sondergut die Vorschriften über das Gesamteigentum, jedoch mit Ausschluss jener über die Teilung, mit der Massgabe Anwendung, dass die Treuhänder zur gesamten Hand berechtigt und verpflichtet sind und dass bei Ausscheiden eines Treuhänders oder bei Eintritt eines neuen Treuhänders die Rechte und Pflichten ohne weiteres, soweit für die Übertragung nicht besondere Formvorschriften aufgestellt sind und, abgesehen von der Pflicht zur Bestellung neuer Treuhänder, den jeweiligen Treuhändern anwachsen.[^1387]

Art. 912

2. Einzelne Treugüter

1) Bilden Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte Gegenstand eines Treuhandverhältnisses, so sind diese mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde und zur Wirkung der Treuhand gegenüber Dritten auf den Namen des Treuhänders zu übertragen, sei es mit oder ohne Verfügungsbeschränkung als Vormerkung oder durch Anmerkung der Treuhänderschaft im Grundbuch.

2) Ist eine im Handelsregister unter einer Firma eingetragene Unternehmung oder ein zum Treuhandgute gehöriger Vermögensgegenstand in einem sonstigen öffentlichen Register, wie Patentregister und dergleichen eingetragen, so ist mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde auf Antrag von Beteiligten die Umschreibung der Unternehmung oder des Gegenstandes in den öffentlichen Registern mit ausdrücklicher Bezeichnung als Treuhandgut vorzunehmen.[^1388]

3) Haben Dritte zum Treugute gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben, so kann der Treugeber, ein Mittreuhänder oder ein Begünstigter oder endlich ein vom Landgericht bestellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit andern den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Treuhandvermögens geltend machen.

4) Die Zugehörigkeit einer Forderung zum Treugut hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erhalten hat.

5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zugestanden haben.[^1389]

Art. 913

3. Treuhandsichere Anlagen

1) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so darf der Treuhänder, wenn er Treuvermögen anlegen soll, es in der liechtensteinischen Landesbank beziehungsweise in den von dieser ausgegebenen Wertpapieren oder in Schuldverschreibungen oder in unverbrieften Forderungen, bei denen inländische Gemeinwesen die Verzinsung garantieren, oder in Darlehen liechtensteinischer Gemeinwesen oder in Grundpfändern nach der für Gülten aufgestellten Belastungsgrenze anlegen.

2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhandurkunde es anordnet oder zulässt oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet.[^1390]

3) Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen bei Vorliegen wichtiger Gründe und, wenn die Treuhandurkunde es nicht untersagt, die Anlage des Vermögens oder einzelner Teile vom Landgerichte im Ausserstreitverfahren auch in andern Wertpapieren oder in anderer Art gestattet werden.[^1391]

4) Diese Beschränkungen gelten nicht für Treuhänderschaften, welche Vermögen zum Gegenstande haben, das im Auslande wohnhaften Personen oder solchen Verbandspersonen oder Firmen, welche im Auslande ihren Sitz haben, gehört (Sitztreuhänderschaften).

Art. 914

a) Gläubiger des Treugebers und Begünstigten

1) Die Gläubiger des Treugebers oder seiner Rechtsnachfolger können einen Anspruch gegen das Treugut nur geltend machen, wenn und insoweit die Voraussetzungen hiezu nach der Anfechtungsordnung oder sonst nach der Art der Zuwendung, wie bei Schenkung oder gemäss dem Erbrechte vorliegen.

2) Die Gläubiger des Begünstigten können allfällige Ansprüche gegen das Treuhandgut im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nur insoweit geltend machen, als der Begünstigte selbst Ansprüche gegen das Treugut hat und eine Bestimmung über die Unentziehbarkeit wie bei Familienstiftungen nicht vorliegt.[^1393]

3) Ist der Begünstigte zugleich Treuhänder, so finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Art. 915

b) Gläubiger des Treuhänders

1) Im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des Treuhänders ist das Treuhandvermögen als Fremdvermögen zu betrachten und es haben daher die Gläubiger des Treuhänders hierauf keinen Anspruch, soweit es sich nicht um seine Ersatz- und Entschädigungsansprüche handelt.[^1394]

2) Besteht das Treugut in Grundstücken, Fahrnissen oder sonst ausscheidbaren Vermögenswerten, so ist es, soweit dies nach den Umständen zugemutet werden kann, auszusondern und es geht nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange wie bei Wegfall eines Treuhänders auf den nächsten oder einen gerichtlich zu bestellenden Treuhänder über, wobei die hierauf bezüglichen Verfügungen wie Einträge in öffentlichen Registern von Amts wegen durch das Landgericht zu veranlassen sind.

3) Soweit Treuhandvermögen mit dem Vermögen des Schuldners so vermischt sein sollte, dass eine sofortige amtliche Ausscheidung nicht möglich ist, soll die Ausscheidung durch das Landgericht so rasch als möglich erfolgen.

4) Ist eine Ausscheidung während der Dauer des Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens nicht möglich, so geht der Ersatzanspruch auf Herausgabe des Treugutes allen übrigen Gläubigern vor, wobei mehrere Treugeber beziehungsweise anspruchsberechtigte Begünstigte untereinander gleichen Rang haben.[^1395]

5) Der Treugeber oder dessen Rechtsnachfolger, der Mittreuhänder oder Begünstigte können die Ansprüche auf Aussonderung oder auf Ersatz, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, sei es einzeln oder als Streitgenossen, gegen den Treuhänder oder gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, und es ist ihnen die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu gestatten.[^1396]

6) Die Gläubiger des Treuhänders ihrerseits können binnen einer ihnen gerichtlich anzusetzenden Frist die Ansprüche auf Aussonderung oder Ersatz, soweit diese unberechtigt sind, im Rechtswege ganz oder teilweise bestreiten, insbesondere geltend machen, dass eine gemischte Treuhänderschaft vorliege und daher ihrem Schuldner ein Teilanspruch am Treuhandvermögen auf Geld, nicht aber auf andere Vermögenswerte, zustehe.

Art. 916

c) Gläubiger des Treugutes

1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreuhändern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat.[^1397]

2) Aufgehoben[^1398]

3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zulässig ist.[^1399]

4) Über das Treuhandvermögen kann nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein besonderes Insolvenzverfahren durchgeführt werden, in welchem Falle die Gläubiger des Treugutes ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können, soweit sich nicht gemäss den vorausgehenden Absätzen ein Ausschluss dieser Geltendmachung ergibt.[^1400]

Art. 917

1. Rechte

1) Der Treugeber ist berechtigt, durch Treuhandvertrag, Treuhandbrief, Testament oder Statut beliebige Teile seines Vermögens unter die Treuhand eines von ihm bezeichneten Treuhänders zu stellen und darin, vorbehältlich der zwingenden Bestimmungen des Gesetzes, die Bedingungen des Treuhandverhältnisses näher zu umschreiben, insbesondere kann er Verfügungen treffen, wodurch das Treugut unter gewissen Bedingungen oder nach einem gewissen Zeitabschnitt an ihn zurückfallen oder an seine Rechtsnachfolger oder an Dritte wie beispielsweise an Stiftungen oder Anstalten anfallen soll.

2) Er ist berechtigt, durch die Urkunde die Bedingungen aufzustellen, unter welchen ein von ihm ernannter Treuhänder abberufen und allenfalls zukünftige Treuhänder ernannt werden sollen.

3) Ferner ist er berechtigt, die Bedingungen festzusetzen, unter welchen ein nach der Treuhandurkunde Begünstigter als solcher wegfallen und an dessen Stelle ein anderer Begünstigter ernannt werden soll, sowie diejenigen Voraussetzungen aufzustellen, unter welchen ein Treuhandgut zufolge Ablebens oder Dahinfallens von Begünstigten oder dergleichen auf andere Begünstigte übergehen soll.

4) Sofern die bezügliche Verfügung ein Fideikommiss begründet, dürfen sie dessen zwingenden Vorschriften hierüber nicht widersprechen.

Art. 918

2. Pflichten und sonstige Stellung

1) Der Treugeber kann im übrigen keine Bestimmungen aufstellen, welche den Treuhänder an fortlaufende Weisungen des Treugebers binden.

2) Soweit solche Bestimmungen aufgestellt werden, liegt gewöhnlicher Auftrag im Sinne des Obligationenrechts vor, wenn sich aus den Umständen nicht ein anderes Rechtsverhältnis, wie namentlich ein Dienstvertrag ergibt.

3) Der Treugeber ist mit Annahme des Treuhandvertrages beziehungsweise des Amtes auf Grund einer sonstigen Treuhandurkunde durch den Treuhänder an die aufgestellten Vorschriften gebunden.

4) Der Treuhänder wird jedoch dem Treugeber nicht verantwortlich für Handlungen, die er in seinem Auftrage, aber unter Verletzung der Treuhandvorschriften vorgenommen hat.

5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.[^1401]

Art. 919

a) Im Allgemeinen

1) Der Treuhänder kann nach Abschluss des Vertrages, wenn es sich aus der Treuhandurkunde nicht anders ergibt, vom Treugeber Erfüllung des Vertrages verlangen.

2) Bestimmt die Treuhandurkunde oder ergibt sich aus den besonderen Umständen es nicht anders, so kann der Treuhänder nach Annahme des Amtes vom Treugeber beziehungsweise andern verpflichteten Dritten wie Erben oder dergleichen die Erfüllung des Treuhandgeschäftes verlangen.

3) Der Treuhänder ist unter Vorbehalt seiner Verpflichtungen aus der Treuhandurkunde berechtigt, über das Treuhandgut gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten, wie namentlich ein Eigentümer, Gläubiger, Mitglied oder Organ einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder dergleichen zu verfügen, für das Treugut vor allen Behörden und in allen Verfahren im eigenen Namen als Partei, Beteiligter, Beigeladener, Intervenient und dergleichen aufzutreten, die zu ihm gehörigen Rechte gegen alle Dritte gemäss der Treuhandurkunde zu verwalten und auszuüben und, soweit nötig, zu versilbern und neu anzulegen, wenn es sich aus dem Treuhandzweck nicht anders ergibt.

4) Bestimmt es die Treuhandurkunde nicht anders, so darf der Treuhänder dem Begünstigten einen angemessenen Teil des dem letzteren später zufallenden Vermögens vorschiessen.

5) Soweit es nicht auf die persönliche Erfüllung der Treupflichten ankommt, kann der Treuhänder alle Verwaltungshandlungen durch Dritte vornehmen lassen.

6) Ist der Treuhänder über die Zulässigkeit oder Angemessenheit einer Verwaltungshandlung oder einer Verfügung über das Treuhandgut oder zu einem nicht gewöhnlichen Verpflichtungsgeschäfte zu dessen Lasten im Zweifel, oder weigert sich bei Mittreuhändern einer zur Mitwirkung, so hat er sich, soweit nötig, im Ausserstreitverfahren an das Landgericht um bindende Auskunft zu wenden und dieses kann zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.[^1402]

7) Der Treuhänder hat entsprechend den Vorschriften über die Verwaltung bei Gesellschaften mit Persönlichkeit einen Entlastungsanspruch für seine Tätigkeit gemäss den zwei letzten Absätzen des nachfolgenden Artikels.

Art. 920

aa) Ansprüche

1) Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen, der Verwendungen im Interesse des Treugutes, auf Ersatz des ihm aus dem Treugut erwachsenen Schadens, auf Befreiung der im Interesse des Treugutes eingegangenen oder sonst entstandenen Verbindlichkeiten, ferner auf eine angemessene Entschädigung (Treulohn) für seinen Mühewalt, sofern es sich aus der Treuhandurkunde oder aus dem sonstigen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht anders ergibt.

2) Seit dem Tage der Auslagen oder der Verwendungen kann der Treuhänder die landesüblichen Zinsen ersetzt verlangen (Verwendungszinsen).

3) Die Ansprüche richten sich, sofern es die Treuhandurkunde nicht anders bestimmt, oder es sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und Treugeber nicht anders ergibt, in erster Linie gegen den Treugeber und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht.

4) Die Ansprüche können statt dessen unmittelbar gegen das Treuhandgut unter der ihm gemäss der Treuhandurkunde zukommenden Bezeichnung oder gegen dieses und gegen die nach dem vorausgehenden Absatze Pflichtigen als Streitgenossen gerichtet werden.[^1403]

Art. 921

bb) Geltendmachung

1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten festsetzen lassen.[^1404]

2) Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hiefür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.

Art. 922

a) Im Allgemeinen

1) Der Treuhänder ist verpflichtet, die Bestimmungen der Treuhandurkunde und die hier aufgestellten, mit jener nicht im Widerspruch stehenden Vorschriften getreulich zu befolgen, das Treugut mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren, zu verwalten und, wo es üblich oder angemessen erscheint, das Vermögen gegen Gefahren zu versichern.

2) Er darf keine Verfügungen über das Treugut vornehmen, die den besonderen Zweck der Treuhänderschaft beeinträchtigen oder vereiteln könnte[^1405].

3) Mittreuhänder (Konsalmannen) haben mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde, oder wenn es sich nicht um dringende Massnahmen handelt, gemeinsam (kollektiv) zu handeln.

4) Treuhänder, die gewerbsmässig Depositengeschäfte betreiben, wie Banken, sind verpflichtet, das Treugut vom übrigen Vermögen streng abzusondern, soweit sich nicht aus dem Treuhandverhältnisse etwas anderes ergibt (Treuhanddepositen).

5) Wer sich gewerbsmässig mit Treuhandgeschäften befasst, hat hierüber ein besonderes Verzeichnis zu führen.

Art. 923

b) Vermögensverzeichnis und Rechnungslegung

1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis nach Massgabe von Art. 1045 Abs. 3 anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am inländischen Sitz zur Verfügung stehen. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.[^1406]

2) Er ist verpflichtet, der in der Treuhandurkunde angeführten Revisionsstelle oder in Ermangelung einer solchen dem Treugeber oder, sofern dieser verstorben oder sonst unerreichbar sein sollte, dem Begünstigten, dem ein Anspruch zusteht und mangels eines solchen oder wenn sich aus den Umständen nicht eine Abweichung ergibt, wie beispielsweise bei Banktreuhänderschaften, kleineren Treuhänderschaften oder dergleichen, dem Landgerichte jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft zu geben.[^1407]

3) Soweit der anspruchsberechtigte Begünstigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunfterteilung an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen.

4) Sind der oder die Begünstigten unmündig oder ist ihnen ein Sachwalter bestellt, oder erweist sich die Rechnungsablage aus einem andern Grunde als untunlich, so hat der Treuhänder dem Landgericht Rechnung abzulegen.[^1408]

5) Aufgehoben[^1409]

6) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften dieses Gesetzes über das kaufmännische Verrechnungswesen untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

7) Bestimmt die Treuhandurkunde es nicht anders, so kann vom Richter im Ausserstreitverfahren aus wichtigen Gründen auf Antrag eines berechtigten Beteiligten eine amtliche Revision mit der Pflicht zur Berichterstattung an das Gericht wie bei Verbandspersonen angeordnet werden.[^1410]

Art. 924

aa) Treuhandbruch usw.

1) Wenn der Treuhänder den in der Treuhandurkunde aufgestellten oder den sonst einschlägigen Vorschriften dieses Titels zuwiderhandelt (Treuhandbruch), so haftet er dem Treugeber und, falls ein solcher nicht mehr vorhanden ist, dem Begünstigten gemäss den Grundsätzen des Vertragsrechts persönlich und mit seinem ganzen Vermögen, der bösgläubige Dritte aber für den Ersatz des Schadens nach den für unerlaubte Handlungen aufgestellten Vorschriften, dem Treugeber und dem Begünstigten jedoch nur, soweit sie nicht selbst zur Verletzung Veranlassung gegeben haben.

2) Mittreuhänder haften bei Treubruch, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechts auf den Schuldigen, sofern die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unbeschränkt und solidarisch, soweit sie nicht nachzuweisen vermögen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes in der Überwachung des Mittreuhänders angewandt haben.

3) Der Treuhänder haftet, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts oder soweit es sich aus den Umständen bei der einzelnen Treuhand nicht anders ergibt, auch für Handlungen und Unterlassungen eines Dritten, dem er die Besorgung von Treuhandgeschäften übertragen oder den er sonst hierbei verwendet hat, wie beispielsweise bei Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten und dergleichen.

Art. 925

bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten

1) Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Entschädigung nicht berechtigt, irgend welche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen.

2) Wenn die Treuhandurkunde es nicht anders vorsieht, ist er deshalb zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Treugut auf eigene Rechnung, wie beispielsweise Treugüter für sich zu mieten, zu pachten, Gelder des Treuvermögens für seine Geschäftszwecke zu verwenden, sich selber Vorschüsse zu machen, Werte des Treugutes auf eigene Rechnung zu übernehmen oder an nahe Verwandte oder Freunde abzugeben, nur berechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinaus gehen.

3) Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber oder den Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten.

4) Wo es sich herausstellt, dass der Treuhänder Gelder aus dem Treugut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäfte gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffserwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungszinsen).

5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, wenn dieser nicht mehr lebt oder sonst nicht imstande ist, vom Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.[^1411]

Art. 926

3. Verweisung usw.

1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder sind die Vorschriften über den Auftrag entsprechend anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Titels oder aus dem besonderen Zweck der Treuhänderschaften Abweichungen nicht ergeben oder nicht die Vorschriften eines anderen Rechtsverhältnisses, wie beispielsweise des Verlagsvertrages, Dienstvertrages, Gesellschaftsvertrages, Trödelvertrages und dergleichen ergänzend anzuwenden sind.

2) Die Vorschriften über die Änderung der Organisation und des Zweckes bei Familienstiftungen finden auf Treuhänderschaften entsprechend Anwendung.

3) Insoweit der Treuhänder gleichzeitig für die Erfüllung seiner Treupflichten Bürgschaft leistet (Salbürgschaft), finden hierauf auch die Vorschriften über die Bürgschaft Anwendung.

4) Eine Verjährung und Ersitzung findet bezüglich des Treuhandgutes zu Gunsten des Treuhänders während des Bestehens der Treuhand nicht statt.

Art. 927

1. Im Allgemeinen

1) Der Begünstigte (Treuhandgeniesser, Benefiziar) ist berechtigt, die Ausführung der Treuhandbestimmungen zu verlangen, soweit nicht durch die Treuhandurkunde es anders bestimmt oder diese Ausführung nicht an das freie Ermessen des Treuhänders gegenüber einzelnen oder allen Begünstigten geknüpft ist.

2) Jeder anspruchsberechtigte Begünstigte, der sich durch eine Verfügung oder Verwaltungshandlung des Treuhänders in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt erachtet, kann mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde, vom Landgericht im Ausserstreitverfahren die notwendigen Verfügungen zur Behebung des Mangels verlangen.[^1412]

3) Ist die Anrufung des Landgerichts ungerechtfertigt, so ist der Begünstigte dem Treuhänder für Kosten und Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.

4) Ob und in welchem Umfange jemand Begünstigter ist, ist im gerichtlichen Streitverfahren festzustellen, sofern die Frage nicht als Vor- oder Zwischenfrage in einem andern Verfahren zu entscheiden ist.

5) Unbekannte Begünstigte können gleich wie bei Anstalten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche vom Richter im Aufgebotsverfahren aufgefordert werden.

6) Zu den Begünstigten eines Treuhandverhältnisses (Treuhand, treue Hand, Trust) kann auch der Treugeber, jedoch nicht ausschliesslich der Treuhänder selbst gehören, wie beispielsweise bei Auflagen zu Gunsten des Erblassers nach seinem Tode.[^1413]

7) Bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuhänderschaften, wo anspruchsberechtigte Begünstigte fehlen und es sich aus der Treuanordnung nicht anders ergibt, können die bei anderen Treuhänderschaften den Genussberechtigten eingeräumten Ansprüche vom Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treugutes, allenfalls bei Verschulden auf Kosten des Schuldigen auf Antrag oder von Amts wegen wahrgenommen werden.[^1414]

Art. 928

2. Treuhandzertifikat

1) Durch die Treuhandurkunde kann bestimmt werden, dass über das Treugut Treuhandzertifikate als Wertpapiere an die Begünstigten ausgegeben werden.

2) Die Zertifikate verleihen dem Begünstigten, soweit es sich aus der Treuhandurkunde oder aus der Natur des Treuhandverhältnisses nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Treuhandzertifikaten über mitgliedschaftrechtliche Ansprüche, ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treugutes, wie Anteil am Ertrag, am Auflösungsergebnis und dergleichen.

3) Die Treuhandzertifikate müssen auf den Namen lauten, sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.[^1415]

4) Das Treuhandzertifikat soll den Treuhänder und die Berechtigungen im einzelnen anführen, unter Hinweis auf die Treuhandurkunde und das Gesetz.

5) Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen findet auf die Rechte der Treuhandzertifikatberechtigten mit der Massgabe Anwendung, dass zur Beschlussfassung der Berechtigten die einfache Mehrheit aller Zertifikate genügt, sofern bei der Ausgabe im Texte der Zertifikate es nicht anders bestimmt ist.

6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhandzertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.[^1416]

Art. 929

D. Aufsicht und andere Massnahmen bei Treuhänderschaften[^1417]

1) Aufsichtsbehörde über die in öffentlichen Registern eingetragenen Treuhandverhältnisse ist das Landgericht, sofern es nicht Familien-Treuhänderschaften sind oder in der Treuhandurkunde nicht eine andere Stelle bezeichnet oder eine Aufsichtsbehörde überhaupt ausgeschlossen wird oder wenn nach Ermessen des Gerichtes eine solche nicht notwendig oder nach den Umständen ausgeschlossen erscheint.[^1418]

2) Das Landgericht amtet in dieser Eigenschaft im Ausserstreitverfahren und kann von Zeit zu Zeit nach seinem Ermessen die Kontrolle über den Bestand und die Verwaltung des Treuhandvermögens ausüben und hat über die seiner Aufsicht unterstehenden Treuhänderschaften ein Verzeichnis zu führen (Treuhandverzeichnis).[^1419]

3) Kommt irgend ein Treuhänder seinen Pflichten nicht nach, so kann das Landgericht auf Grund einer Anzeige eines Treuhänders oder Begünstigten oder von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten und nach vorheriger Ermahnung, bei wichtigen im Treuhandverhältnisse selbst liegenden Gründen jedoch ohne weiteres im Ausserstreitverfahren den Treuhänder seines Amtes entheben und die Bestellung eines anderen Treuhänders veranlassen oder einen solchen selbst bestellen, wobei der Weiterzug des Entscheides vorbehalten bleibt.[^1420]

4) Schadenersatzansprüche der Beteiligten gegen den Treuhänder, sowie solche des Treuhänders und sein Anspruch gegen die Beteiligten wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse bleiben vorbehalten.

Art. 930

I. Internationales Recht

1) Auf das Treuhandverhältnis findet das Recht des Staates Anwendung, welches in der Treuhandurkunde bestimmt wird. Ist keine ausdrückliche Rechtswahl ersichtlich, so ist auf das Treuhandverhältnis das Recht des Staates anwendbar, in dem der Treuhänder oder die Mehrheit der Treuhänder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben und subsidiär das Recht des Staates, in dem die treuhänderischen Funktionen effektiv ausgeübt werden.[^1421]

2) Dem inländischen Rechte nicht unterworfene Treuhänderschaften können im Inlande nicht eine bessere rechtliche Stellung geltend machen, als den inländischen zukommt.

Art. 931

II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht

Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte können im Inlande errichtet werden mit der Massgabe:

    1. dass, soweit im einzelnen Fall erforderlich, für das Verhältnis zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten die in die Treuhandurkunde ausführlich aufzunehmenden Treuhandvorschriften des ausländischen Rechtes und für das Verhältnis der Treuhänderschaft gegenüber Dritten die Bestimmungen des inländischen Rechts zur Anwendung gelangen,
    1. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.[^1422]
Art. 932[^1423]

F. Geschäftsmässiger Treuhänder

Die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftsmässige Ausübung der Treuhändertätigkeit bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt
Das Treuunternehmen (Die Geschäftstreuhand)[^1424]
Art. 932a[^1425]

Es kann nach den folgenden Vorschriften ein Treuunternehmen (eine Geschäftstreuhand) errichtet und betrieben werden:

§ 1

a) Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit

1) Treuunternehmen als eigentliche Geschäftstreuhand nach dem Gesetze ist ein auf Grund der Treusatzung von einem oder mehreren Treuhändern (als treuhänderischen Inhabern) unter eigenem Namen oder eigener Firma geführtes beziehungsweise weiter betriebenes, rechtlich verselbständigtes, organisiertes, wirtschaftlichen oder anderen Zwecken dienendes und mit eigenem Vermögen bewidmetes Unternehmen ohne Persönlichkeit, für dessen Verbindlichkeiten eine Haftung gemäss diesem Gesetze besteht ("Treuunternehmen ohne Persönlichkeit") und das weder öffentlich-rechtlichen Charakter hat noch eine andere privatrechtliche Rechtsform aufweist.

2) Wird unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Absatzes ein Unternehmen in der nach den Vorschriften dieses Gesetzes aufgestellten Treusatzung (Errichtungsurkunde) ausdrücklich als Treuunternehmen mit Persönlichkeit errichtet, so finden auf dieses uneigentliche Treuunternehmen im übrigen die Bestimmungen über die eigentliche Geschäftstreuhand, insbesondere jene über die Haftung für die Verbindlichkeiten entsprechende Anwendung ("Treuunternehmen mit Persönlichkeit").

§ 2[^1426]

b) Mit Segmenten, treuhänderischen Fonds oder dergleichen

1) Es können in ein und derselben Treusatzung mehrere Treuunternehmen gemäss diesem Gesetz mit gleichen oder verschiedenen Beteiligten so zusammengefasst werden, dass jede einzelne Treuhand ein Segment bildet, sofern es sich um ein Treuunternehmen mit Rechtspersönlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 handelt, und die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes (über das Treuunternehmen), insbesondere jene hinsichtlich der Haftung, Anmeldung beziehungsweise Anzeige zum Amt für Justiz und ergänzend Art. 243 ff. entsprechend auf die einzelnen Segmente anzuwenden sind ("Treuunternehmen mit Segmenten").

2) Ausserdem kann ein Treuunternehmen andere unter einem besonderen Namen beziehungsweise einer Firma geführte Treuhänderschaften ohne die vorerwähnten Arten der Ausgestaltung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen als Treuhänder mit der Massgabe übernehmen, dass das dem Treuunternehmen oder einem seiner Segmente überlassene Treuvermögen der einzelnen Treuhänderschaft allein für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften dieser Treuhand haftet und das Treuunternehmen im Rechtsverkehr auch für diese Treuhänderschaften, welche unter ihrem Namen beziehungsweise ihrer Firma anzuführen sind, auftritt.

3) Mangels anderer Bestimmung der Treusatzung wird die Errichtung eines "Treuunternehmens ohne Persönlichkeit" und ohne Segmente, nachfolgend kurz Treuunternehmen genannt, unwiderleglich vermutet.

§ 3

2. Zweck beziehungsweise Gegenstand

1) Ein Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimmten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von Erträgnissen, Zusammenfassung von Unternehmen durch Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohltätigen, andern persönlichen, unpersönlichen oder dergleichen Zwecken.

2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.[^1427]

3) Treuunternehmen mit dem Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit können insbesondere auch Heimstätten jeder Art für Begünstigte errichten.

4) Wird eine Treuhänderschaft zu einem andern Zwecke als zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Unternehmens), wie beispielsweise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung ohne kaufmännischen Betrieb, errichtet, so bleiben ausserdem die allfällig besonderen und die Vorschriften über Treuhänderschaften im Allgemeinen vorbehalten.

§ 4[^1428]

II. Andere treuhänderische Unternehmen

Aufgehoben

§ 5

III. Verweisung usw.

1) Auf das Treuunternehmen ohne und mit Persönlichkeit sind die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, insbesondere auch jene über die Persönlichkeit ergänzend und entsprechend anzuwenden, soweit sich gegebenenfalls aus dem Fehlen der Mitgliedschaft, aus der Natur des Treuunternehmens und aus dem Gesetze Abweichungen nicht ergeben.

2) Die Bestimmungen über die Gesellschaften mit Persönlichkeit, welche ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind insbesondere auf Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe gemäss vorstehendem Absatze entsprechend anzuwenden.

3) Das Recht und die Pflicht zur Anmeldung von Tatsachen und Verhältnissen zum Handelsregister als Treuhandregister, sowie die Eintragung und deren Bekanntmachung richtet sich ergänzend nach den für Anstalten aufgestellten Vorschriften.[^1429]

4) Soweit sich aus den Bestimmungen des Gesetzes Abweichungen nicht ergeben, sind die übrigen Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen mit der Massgabe anzuwenden, dass anstelle des Landgerichts im Ausserstreitverfahren das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren tätig zu sein hat.[^1430]

5) Insofern das Amt für Justiz zuständig und nicht nach den Vorschriften über das Handelsregister vorzugehen ist, sind jene über das Verwaltungsverfahren mit der Massgabe ergänzend anzuwenden, dass Entscheide an das Landgericht und die übergeordneten Gerichte weitergezogen werden können.[^1431]

6) In amtlichen Verfahren kann ein Treuunternehmen als Partei wie eine Verbandsperson, welche durch ihre Verwaltung vertreten wird, oder in der Weise bezeichnet werden, dass die geschäftsführenden Treuhänder als solche mit ihrem Namen, Vornamen und Wohnorte beziehungsweise mit Firma (Name) und Sitz und in ihrer Eigenschaft als Treuhänder des Unternehmens angeführt werden.

§ 6

IV. Verhältnis von Gesetz und Treuanordnung

1) Vorschriften des Gesetzes, deren Anwendung von Gesetzes wegen oder sonst zwingend vorgeschrieben ist, gehen einer abweichenden Treuanordnung vor, soweit nicht für Treuunternehmen nach ausländischem Rechte oder bewilligte Auslandstreuunternehmen oder sonst Ausnahmen zugelassen sind.

2) Andere gesetzliche Vorschriften sind nur mangels abweichender Regelung der Treuanordnung anwendbar.

3) Durch die Eintragung ins Treuhandregister wird die bezweckte Rechtsform für ein Treuunternehmen, unter Vorbehalt des Schadenersatzes oder sonstiger Rechtsfolgen gegen die Handelnden, selbst dann erlangt, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorlagen.

4) Im übrigen wird die Mangelhaftigkeit einer den zwingenden Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Bestimmung durch die Eintragung nur insoweit geheilt, als es durch das Gesetz vorgesehen ist.

5) Wo sich aus dem Gesetze nichts anderes ergibt, sind unter dem Ausdrucke Treuanordnung die Treuurkunde, Treusatzung, Reglemente, Beistatuten oder dergleichen und unter demjenigen der Treusatzung auch die Treuerklärung oder Treuerrichtungsurkunde für ein Treuunternehmen zu verstehen.

§ 7[^1434]

1. Eintragung

1) Jedes Treuunternehmen entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister als Treuhandregister.[^1435]

2) Auf die Gründung eines Treuunternehmens finden die Bestimmungen über die Gründung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, soweit im Gesetze nichts anderes bestimmt ist, ergänzend Anwendung.

§ 8

2. Fehlen derselben

1) Wird vor der Entstehung im Namen des Treuunternehmens gehandelt, so haften, soweit es sich aus den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen nicht anders ergibt, die Handelnden von Gesetzes wegen gutgläubigen Dritten gegenüber unbeschränkt und solidarisch, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts der Handelnden auf diejenigen, welche sie zum Handeln in dieser Eigenschaft veranlasst haben, und der Ansprüche aus Bereicherung gegenüber dem später entstandenen Treuunternehmen.

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