Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926
2) Hat jemand für die Zwecke eines Treuunternehmens vor seiner Errichtung Vermögen übernommen und stellt es sich heraus, dass das Treuunternehmen ungültig ist oder nicht zustande kommt, so ist er, unter Vorbehalt seiner Ansprüche, trotzdem nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen als stillschweigender Treuhänder hinsichtlich des empfangenen Vermögens, insbesondere aber bezüglich Rechnungslegung und Auskunfterteilung, zu behandeln.
3) Er ist zur Rückerstattung samt gesetzlichen Zinsen oder sonstiger entsprechender Vergütungen an die Treugeber oder nach Massgabe des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses an jene, die das Vermögen den letzteren zur Verfügung gestellt haben, beziehungsweise, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, an ihre Rechtsnachfolger oder aber zu dessen Übergabe an das später errichtete Treuunternehmen verpflichtet.
§ 9
a) Notwendiger Inhalt
1) Die Treusatzung (Treuerklärung) kann in der nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen errichteten Treuurkunde selbst oder in einer von dieser vorgesehenen oder zugelassenen und in Ausführung derselben von dem Treugeber und dem Treuhänder oder einem Dritten beziehungsweise von dem einen oder andern besonders aufgestellten und beglaubigt unterschriebenen Urkunde enthalten sein.[^1437]
2) Die Treusatzung hat anzugeben:
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- Firma (Name), Sitz, Dauer, Zweck des Treuunternehmens beziehungsweise den Gegenstand des Unternehmens und die ausdrückliche Bezeichnung als "Treuunternehmen", "Treustiftung" beziehungsweise "Geschäftstreuhand", oder einen gleichartigen Ausdruck;
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- den Treufonds, allenfalls dessen Beschaffung, wobei die einzelnen Vermögenswerte, gegebenenfalls zu einem angemessenen Schätzungswerte, in der Satzung selbst oder in einem dieser beigelegten und beglaubigt unterschriebenen Verzeichnisse mit der Versicherung aufzuführen, dass die Angaben richtig sind;
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- Zahl, Art und Weise der Bestellung der Treuhänder, sowie eine Angabe darüber, wie die künftige Bestellung von Treuhändern bei Wegfall aus irgend einem Grunde zu erfolgen hat, es wäre denn, dass nach dem Wegfall der ersten Treuhänder oder einzelner derselben eine Auflösung des Unternehmens stattzufinden hätte, endlich
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- die Form der Bekanntmachung an Dritte.
3) Soweit aus vorstehenden Angaben es sich nicht anders ergibt, oder es nicht Ziff. 3 und 4 betrifft, gelten sie mit gleicher Wirkung als wesentlich gemäss den Bestimmungen über das Vernichtbarkeitsverfahren unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.
4) Aufgehoben[^1438]
§ 10
b) Weitere Angaben und Ausführungsbestimmungen
1) Die Treusatzung selbst kann gemäss diesem Gesetz ausserdem noch weitere Angaben enthalten, wie bezüglich anderer Treuhänderschaften oder Segmente, der Organisation, insbesondere Bestellung einer Aufsichts- oder Revisionsstelle, nähere Regelung der Begünstigung oder dergleichen, oder die weitere Regelung kann einem von ihr vorgesehenen Reglement (Beistatut) vorbehalten werden.[^1439]
2) In der Treusatzung oder in den Reglementen oder dergleichen enthaltene Ausführungsbestimmungen, welche ohne Zustimmung des Treugebers aufgestellt worden sind, dürfen der Treuurkunde oder den von letzterem aufgestellten Reglementen nicht widersprechen, andernfalls sind die widersprechenden Bestimmungen, vorbehaltlich der Ansprüche gutgläubiger Dritter ungültig, soweit das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen nicht Ausnahmen gestattet.[^1440]
§ 11
aa) Nach dem Tode des Treugebers
1) Wird in einer Verfügung von Todes wegen die Errichtung eines Treuunternehmens mit Angabe des Zweckes und der Höhe des Treufonds, aber ohne andere notwendige Angaben zu enthalten, vorgesehen, oder stirbt der Treugeber nach Errichtung der Treuurkunde, jedoch vor Aufstellung der Treusatzung und ist nicht jemand anders, wie z. B. der Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger zur Aufstellung und Ausführung der Treusatzung verpflichtet, so haben, unter Vorbehalt der Rechte der Erben und Gläubiger, die Erben, allenfalls die Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker oder Nachlasspfleger oder auf Antrag anderer rechtlich Interessierter oder bei gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zwecken der Vertreter des öffentlichen Rechts nach Anhörung der rechtlich Interessierten auf Kosten des Nachlasses die Aufstellung einer entsprechenden Treusatzung, die Übertragung des Vermögens auf das Unternehmen, die Bestellung von Treuhändern und gegebenenfalls die Eintragung beziehungsweise Anzeige zu veranlassen.
2) Auf Antrag von rechtlich Interessierten kann das Amt für Justiz nach Anhörung anderer Interessenten die Errichtung des Treuunternehmens anordnen.[^1441]
3) Die Errichtung hat zu unterbleiben, wenn der Treugeber oder dessen Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig ist und jener selbst nicht eine entsprechende Leistung von andern für den zu widmenden Treufonds erhalten hat.
4) Diese Bestimmungen gelten auch entsprechend, wenn nach Aufstellung einer die Errichtung eines Treuunternehmens unter Angabe von Zweck und Treufonds anordnenden Treuurkunde durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden die Treugeber oder einer derselben vor der Ausführung der Treuurkunde gestorben oder handlungsunfähig geworden sind, es wäre denn, der lebende Treugeber oder die Erben, Willensvollstrecker oder dergleichen würden in zulässiger Weise vom Treugeschäft zurücktreten, sofern es sich nicht um ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen, wohltätigen oder ähnlichen Zwecke handelt.
§ 12[^1442]
bb) Bei Beendigung von Firmen oder Verbandspersonen
Bei Beendigung einer Firma oder Verbandsperson sind die Liquidatoren oder allenfalls das Amt für Justiz unter den gleichen Voraussetzungen und zu den gleichen Massnahmen wie bei einer Verfügung von Todes wegen zwecks Errichtung eines Treuunternehmens auf Kosten der Liquidationsmasse verpflichtet, falls aus derselben ein solches Unternehmen gemäss dem Gesellschaftsvertrage der aufgelösten Firma oder Verbandsperson, ihren Statuten oder dergleichen errichtet werden soll.
§ 13
cc) Gesetzliche Ermächtigung
1) Wenn eine Treuhänderschaft im Allgemeinen besteht, so sind die Treuhänder nach dem Ableben der Treugeber beziehungsweise nach Beendigung der treugeberischen Firma oder Verbandsperson unbeschadet der Haftung für die bis zur Umwandlung entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, kraft Gesetzes zwecks Ausschlusses oder Beschränkung ihrer Haftung zur Umwandlung dieser Treuhänderschaft in ein Treuunternehmen mit oder ohne Persönlichkeit, unter tunlichster Anlehnung an die Treuurkunde und zur Vornahme aller hiezu erforderlichen Rechtshandlungen auf deren Kosten befugt.
2) Soll gemäss der Treuurkunde ein Treuunternehmen für Angehörige einer Familie oder sonst ein Treuunternehmen zu Gunsten bestimmter Dritter errichtet werden und verzichten diese auf die Errichtung des Treuunternehmens, sei es gegen oder ohne Entschädigung, so hat mangels gegenteiliger Anordnung die Errichtung zu unterbleiben.
3) Die Vorschriften über die Vermögensverteilung bei der Liquidation finden in diesem Falle mangels anderer Anordnung der Treuurkunde oder der als Begünstigungsberechtigten Berufenen entsprechende Anwendung.
§ 14
b) Errichtungsverfahren
1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermögen zufallen soll, vom Amt für Justiz angehört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerderecht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu.[^1443]
2) Die Vorschriften über den Beizug von Begünstigten zur Beratung finden im übrigen ergänzend Anwendung auf den Beizug der rechtlich Interessierten in dem hier vorgesehenen Errichtungsverfahren.
3) Die Errichtung ist, wenn ein Errichtungsentscheid oder wenn die Treuurkunde angefochten wird, bis zur Rechtskraft der bezüglichen, die Gründung zulassenden Entscheidung auszusetzen.
§ 15
1. Pflicht, Recht und Inhalt[^1444]
1) Jedes Treuunternehmen muss durch mindestens einen Treuhänder oder einen an der Errichtung Beteiligten zur Eintragung ins Handelsregister als Treuhandregister angemeldet werden. Nimmt das Amt für Justiz die Errichtung des Treuunternehmens selbst vor, hat die Eintragung ins Handelsregister amtswegig zu erfolgen.[^1445]
2) Die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister, die Eintragung und die Bekanntmachung haben zu enthalten:[^1446]
-
- Firma (Name), Sitz, Dauer und Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens;
-
- den Betrag des Treufonds oder eine Angabe über die Höhe seines Schätzungswertes, falls er nicht in Geld besteht, mit weiterer kurzer Angabe über dessen Zusammensetzung und, wenn er nicht voll geleistet worden ist, die Angabe, wie die Restleistungen zu erfüllen sind;
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- die Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz der Treuhänder, welche die Treumacht auszuüben haben;
-
- eine Angabe über die Form der Bekanntmachungen an Dritte.[^1447]
3) Der Anmeldung ist beizuschliessen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treusatzung, allenfalls auch ein beglaubigter Auszug aus derselben, welcher den für die Eintragung notwendigen Inhalt der Treusatzung wiedergeben muss.[^1448]
4) Bei Treuunternehmen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Bekanntmachung nach den allgemeinen Vorschriften für Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.[^1449]
§ 16
2. Änderungen und andere Angaben
1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Amt für Justiz anzuzeigen.[^1450]
2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.[^1451]
3) Im Verordnungswege kann die Regierung die Anmeldung, Eintragung oder Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige weiterer Tatsachen und Verhältnisse oder die Hinterlegung der auf die Errichtung oder Abänderung oder das Erlöschen des Treuunternehmens bezüglichen Urkunden anordnen.
§ 17
I. Im Allgemeinen
1) Ausser den Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Beendigung die bezüglichen Bestimmungen unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und diejenigen über Treuhänderschaften im Allgemeinen entsprechend anzuwenden.
2) Es findet eine Auflösung beziehungsweise Aufhebung insbesondere statt:
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- Durch Eröffnung des Konkursverfahrens, durch das Aufhebungsverfahren wegen Widerrechtlichkeit, Unsittlichkeit oder Staatsgefährlichkeit des Zweckes oder staatsgefährlicher Tätigkeit und durch das Vernichtbarkeitsverfahren wegen wesentlicher Mängel der Treusatzung gemäss den nach diesem Gesetze und den unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen aufgestellten Regeln;[^1452]
-
- wenn aus der Treuhandurkunde es sich nicht anders ergibt, durch Zustimmung aller Treuhänder, Begünstigungs- und allenfalls aller Anwartschaftsberechtigten zu einem Auflösungsantrage und, wenn gemäss der Treuurkunde die Begünstigungsberechtigung unentgeltlich erworben worden ist, auch mit Zustimmung des Treugebers selbst oder seiner unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger, welche Zustimmung aus wichtigen Gründen durch das Amt für Justiz ersetzt werden kann;[^1453]
-
- nach Ablauf eines Höchstzeitraumes, welcher durch Verordnung der Regierung unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über die zeitliche Beschränkung der Nacherbschaft für alle oder einzelne Arten von Treuhänderschaften, die nicht einen gemeinnützigen, wohltätigen oder dergleichen Zweck verfolgen, festgesetzt werden kann;
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- wenn sich aus Gesetz oder Treuanordnung nichts anderes ergibt, nach den für die Aufhebung einer Stiftung aufgestellten Regeln.
3) Im Falle unter Ziff. 2 sind die unbekannten oder ungewissen Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigten im Aufgebotsverfahren nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten vorzuladen und es ist vom Amt für Justiz für ihre Vertretung ein besonderer Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator auf Kosten der Antragsteller zu bestellen, welcher für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten die Zustimmung erteilen oder verweigern kann.[^1454]
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Änderung der Treuanordnung, Umwandlung oder Verschmelzung von Treuunternehmen und jene über die Änderung der Organisation oder des Zweckes von Amts wegen oder dergleichen und die Ansprüche eines in seinen Rechten verletzten Begünstigten gemäss diesen Bestimmungen.
§ 18[^1455]
II. Insolvenzverfahren
1) Geht ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht von allen geschäftsführenden Treuhändern aus, so sind die übrigen einzuvernehmen und, wenn ein Einverständnis über den Antrag nicht vorliegt oder die rechtzeitige Einvernahme nicht möglich ist, so ist das Insolvenzverfahren nur dann zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung glaubhaft gemacht wird.
2) Treuhänder sind den gutgläubigen Beteiligten oder Dritten unbeschränkt und solidarisch verantwortlich für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht rechtzeitig gemäss den vorausgehenden Vorschriften erfolgte.
§ 19
1. Im Allgemeinen
1) Wird das Unternehmen aus anderen Gründen als durch Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, insbesondere auch infolge einer Anfechtung aus irgend einem Grunde, oder ist nicht ein anderes Verfahren vom Gesetze vorgesehen, so sind ausser den nachfolgenden Vorschriften jene über die Liquidation bei Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.[^1456]
2) Verbleibt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch unverteiltes Vermögen, so findet keine Liquidation statt, sofern nicht andere Voraussetzungen hierfür vorliegen, sondern es wird das Treuunternehmen fortgeführt und es haben die bezüglichen Einträge auf Antrag von Beteiligten oder allenfalls von Amts wegen im Treuhandregister zu erfolgen.[^1457]
3) Die Liquidation kann sich bei Treuunternehmen ohne Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbeteiligten auf die Einziehung allfällig erforderlicher Ausgleichsbeträge unter den Beteiligten und zur Bestreitung der Kosten sowie auf die Verteilung oder Zuwendung des Vermögens an die Anfallberechtigten, ohne die Gläubiger aufzurufen oder die Frist abzuwarten, und auf die gegebenenfalls notwendige Löschungsanmeldung beschränken.
4) Im Falle des vorausgehenden Absatzes kann jedoch die Einreichung einer Verteilungs- oder Zuwendungsliste über das Vermögen vom Amt für Justiz verlangt werden.[^1458]
5) Vorbehalten bleiben auch andere Vorschriften über den Ausschluss der Liquidation, wie beispielsweise bei allmählicher Verteilung von Vermögen, bei Umwandlung oder Verschmelzung.
§ 20
2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Amt für Justiz, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen, aus wichtigen Gründen im Verwaltungsverfahren es nicht anders anordnet, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführte Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf.[^1459]
2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz herabgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen.[^1460]
3) Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gläubigeraufruf entfallen.
4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schuldenruf) vom Amt für Justiz auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die angemeldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.[^1461]
§ 21
3. Vermögensverteilung
1) Wenn gemäss Treuanordnung oder Gesetz bestimmte Ansprüche auf das Vermögen eingeräumt sind, so ist das Vermögen unter die Anfallberechtigten oder ihre Gesamtrechtsnachfolger und zwar tunlichst ohne Versilberung zu verteilen, andernfalls finden bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung die Vorschriften über die Begünstigung und ergänzend jene über die Vermögensverwendung bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung.
2) Bei Familientreuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung sind für den Fall der Beendigung des Treuunternehmens oder des Aussterbens der bezüglichen Familien oder des Personenkreises die Anfallberechtigten anzugeben, andernfalls finden die Vorschriften bei Fideikommissen über den Vermögensanfall an das Land entsprechende Anwendung.
3) Zur Durchführung der Beendigung und der Vorschrift über den Vermögensanfall an das Land kann der Vertreter des öffentlichen Rechts bei Zweifel über das Vorhandensein von Begünstigten beim Amt für Justiz das Verfahren zur Ermittlung von Begünstigten beantragen.[^1462]
4) Nach Beendigung des Treuunternehmens kann einem Anfallberechtigten die seit der Verteilung beziehungsweise Zuwendung des Vermögens eingetretene Verjährung von drei Jahren nicht entgegengehalten werden, wenn aus noch unverteilt vorhandenem Vermögen die Befriedigung gesucht wird.
§ 22
I. Im Allgemeinen
1) Der Wert des Treufonds muss mindestens 30 000 Franken betragen. Erfolgt die Eintragung im Handelsregister in Euro oder US-Dollar, so hat der Wert des Treufonds mindestens 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar zu betragen.[^1463]
2) Der Treufonds kann, wenn die Treusatzung es nicht ausschliesst, durch sukzessive, ganz oder teilweise geleistete Einlagen der alten oder neu beitretenden Treugeber gegen schriftliche Beitrittserklärung zum Treuunternehmen erhöht, oder durch allmähliche Verteilung vermindert werden.
3) Alljährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres haben die geschäftsführenden Treuhänder bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Treufonds als solchen in dieser Weise stattgefunden hat, dem Amt für Justiz eine Aufstellung über die während des Jahres vorgefallenen Änderungen des Treufonds zwecks Richtigstellung des bezüglichen Eintrages einzureichen, ohne dass dieser Eintrag bekannt zu machen ist.[^1464]
4) Wenn sämtliche Treuhänder unbeschränkt und solidarisch für alle Verbindlichkeiten des Treuunternehmens nach den bezüglichen Vorschriften bei eingetragenen Genossenschaften haften, kann diese Bestimmung anstelle der Angaben über den Treufonds selbst in die Treusatzung und Anmeldung zum Treuhandregister aufgenommen werden.
§ 23
II. Wertpapiere insbesondere
1) Sollen für Leistungen an den Treufonds Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben werden, so muss zur Vermeidung der Folgen der vorschriftswidrigen Ausgabe von Wertpapieren die Treusatzung eine bezügliche Bestimmung enthalten.
2) Sollen Wertpapiere unter dem Nennwerte oder sonst in der Weise ausgegeben werden, dass ihr Gesamtausgabebetrag dem Gesamtschätzungswerte des Treufonds nicht gleichkommt, so bedarf es hierzu einer Zustimmung des Amtes für Justiz und es finden im übrigen die Vorschriften über die Ausgabe von Aktien unter dem Nennwerte entsprechende Anwendung.[^1465]
3) Auf die Wertpapiere und ihre Besitzer sind im übrigen die Vorschriften über die Wertpapiere bei der Treubegünstigung, insbesondere hinsichtlich des Verzuges entsprechend anzuwenden.
§ 24
III. Haftung und Verzug
1) Soweit es die Treusatzung nicht anders bestimmt und unter Vorbehalt unerlaubter Handlungen oder besonderer Vereinbarungen haften mehrere Treugeber als solche für ihre infolge Errichtung des Treuunternehmens eingegangenen Verpflichtungen nicht solidarisch.
2) Werden mit einer Begünstigung verbundene Verpflichtungen auf Leistungen zu Gunsten des Treufonds von jemanden übernommen, von dem die Übertragenden, nicht aber die geschäftsführenden Treuhänder als solche, wissen, dass er im Zeitpunkte der Übernahme zahlungsunfähig ist, so haften die Übertragenden neben dem Übernehmer für die ausfallende Leistung unbeschränkt und solidarisch.
3) Aufgehoben[^1466]
4) Insoweit die Leistungen der Treugeber an den Treufonds oder andere Fonds nicht vollständig erfüllt sind, haften die Treugeber bei Verzug, unbeschadet der Zulässigkeit von Bestimmungen über die Terminverlustsklausel, den Verlust sämtlicher Rechte als Begünstigte oder dergleichen, gleich einem Schuldner gemäss dem Obligationenrechte.
5) Die Bestimmungen über den Leistungsverzug bei der Treubegünstigung finden im übrigen ergänzende Anwendung.
§ 25
I. Im Allgemeinen
1) Auf das Treuvermögen als Sondergut finden die Vorschriften über das Treugut unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen ergänzend Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben.
2) Auf die Zuwendung von Vermögen vor und nach der Entstehung des Treuunternehmens finden ergänzend die für Stiftungen geltenden Regeln Anwendung.
3) Hat sich der Treugeber unter bestimmten Voraussetzungen den Rückfall des Treugutes an sich oder seine Nachkommen oder den Anfall an einen Dritten vorbehalten, so darf dieses, falls das rückfallende oder anfallende Treugut einen Bestandteil des Treufonds bildet, nur unbeschadet der Vorschriften über die Haftung des Unternehmens für die Verbindlichkeiten gegenüber gutgläubigen Dritten geschehen (Rückfallrecht oder Anfallrecht).
4) Jedoch kann im übrigen das Rückfallrecht oder Anfallrecht bei Grundstücken oder beschränkt dinglichen Rechten an solchen auf Antrag von Beteiligten im Grundbuche oder, soweit für andere Vermögensstücke grundbuchsähnliche Eintragungen in sonstigen öffentlichen Registern zulässig sind, in diesen angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.
5) Die Vorschriften über den Treufonds bleiben im übrigen vorbehalten.
§ 26
1. Im Allgemeinen
1) Aufgehoben[^1467]
2) Soll nach der Treuanordnung alljährlich oder in kürzeren oder längeren Zeitperioden der Reinertrag oder ein Teil desselben oder Vermögen an die Begünstigten als Einkommen ausgeteilt werden, so haben die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung nach billigem Ermessen unter Zugrundelegung der Regeln einer ordentlichen Ertragswirtschaft und ergänzend jener über die Nutzniessung zu bestimmen, was als Nutzungen, Lasten, Unkosten oder dergleichen auf die Ertragsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und was auf Rechnung des Treuvermögens einschliesslich des Zuwachses zu setzen ist und gegebenenfalls nach welcher Zeitperiode die Reinerträge zur Verteilung gelangen.
3) Werden Treuunternehmen ausschliesslich kaufmännisch betrieben, so hat mangels anderer Anordnung die Austeilung von Erträgnissen an die Begünstigten je nach Ablauf eines Kalenderjahres auf Grund einer Jahresbilanz und im Zweifel zu gleichen von den geschäftsführenden Treuhändern festzusetzenden Teilen zu erfolgen.
4) Wenn bei einem Treuunternehmen den einen Begünstigten Ansprüche auf die Erträge und den andern auf das zur Verteilung gelangende Treugut eingeräumt sind oder eine Nachfolgeordnung in den Treugenuss aufgestellt ist, so dürfen insbesondere nicht an Stelle von Vermögensteilen Erträge oder umgekehrt statt Erträgen Vermögensteile an die Berechtigten ausgezahlt werden, wie bei fiktiven Erträgen, rein rechnungsmässigen Mehrwerten auf dauernden, zum Treuvermögen gehörenden Anlagen oder dergleichen.
5) Sind bei Treuunternehmen mit bestimmten Begünstigungsansprüchen die zur Austeilung gelangenden Erträge oder Vermögensteile von den Treuhändern oder sonstigen zuständigen Stellen unanfechtbar festgesetzt, so erlangen die Berechtigten ein unbedingtes Gläubigerrecht.
§ 27
2. Allmähliche Verteilung
1) Eine allmähliche Verteilung (Zuwendung) von Treuvermögen unter Begünstigte, wie Bezahlung von Auslösungssummen infolge Kündigung, Ausschlusses oder dergleichen oder Bezahlung von Zinsen oder Amortisationen oder Rückerwerb von Begünstigungen mittels Treuvermögens ohne Liquidation darf bei sonstiger unbeschränkter und solidarischer Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder und Vermögensempfänger, und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der letzteren an die allfällig geschädigten Gläubiger und Begünstigten oder hiefür in Anspruch genommenen Treuhänder nur insoweit erfolgen, als dadurch die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens gegen Dritte und andere Begünstigte durch das vorhandene Vermögen noch gesichert sind, es wäre denn, dass jemand in Kenntnis der unzulässigen Verteilung Gläubiger oder Begünstigter geworden ist.
2) Wenn infolge Amortisation, Rückerwerb, Verfallerklärung oder auf andere Art und Weise sämtliche Begünstigungen dem weiterbestehenden Treuunternehmen anfallen, so ist in der Treuanordnung weiter zu bestimmen, wer das Ertrags- und Vermögensergebnis allenfalls erhalten soll, andernfalls sind die Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
3) Ist jemand zur Auflösung des Unternehmens durch die Treuurkunde ermächtigt worden, so ist er, wenn es sich aus den Umständen nicht anders ergibt, auch zur teilweisen Auflösung durch Anordnung allmählicher Verteilung des Vermögens an die gemäss Treuanordnung oder Gesetz Anfallberechtigten befugt.
§ 28
1. Im Allgemeinen
1) Die Treuhänder haben im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung für ordnungsmässige Verwaltung und Erhaltung des Treuvermögens in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Bestande und insbesondere dafür zu sorgen, dass das Treuvermögen, soweit es die Natur des Geschäftes, die Umstände oder die Erreichung des Zweckes zulassen, in den Besitz der Unternehmung gelangt, nicht mit eigenem Vermögen vermischt, unsicher angelegtes Vermögen eingezogen und entsprechend angelegt wird.
2) Eine Pflicht zur Erhaltung, Verbesserung und Versicherung von Treuvermögen besteht im übrigen insoweit, als es die ordnungsmässige Durchführung des Zweckes des Treuunternehmens beziehungsweise der Gegenstand des Unternehmens gemäss Gesetz oder Treuanordnung oder, selbst entgegen der Treuanordnung von Gesetzes wegen, die Grundsätze einer guten Geschäftsführung mit Rücksicht auf die Umstände erfordern.
3) Die Treuhänder können nach freiem Ermessen jenen Begünstigten, denen ein Anspruch auf das in einem späteren Zeitpunkte zu verteilende Treuvermögen zukommt, Vermögensteile gegen oder ohne Sicherstellung in der Eigenschaft als Schuldner bis zu jenem Zeitpunkte vorschiessen, wo die Ausfolgung von Vermögen an sie stattzufinden hat, dieses jedoch bei Vorhandensein mehrerer Begünstigter nur insofern, als dadurch Ansprüche anderer Begünstigter oder Dritter mangels ihrer Zustimmung nicht verletzt oder gefährdet werden.
4) Bei Familientreuunternehmen zum Unterhalte, zur Erziehung, Ausbildung oder dergleichen kann auf Antrag von Beteiligten aus wichtigen Gründen das Amt für Justiz die Leistung von Vorschüssen entsprechend anordnen, wenn sich aus der Treuanordnung nichts anderes ergibt.[^1468]
5) Aufgehoben[^1469]
§ 29
2. Veräusserungen und Belastungen
1) Ist gemäss der Treuanordnung bei Treuunternehmen ohne einen Geschäftsbetrieb das Treuvermögen und der Ertrag unveräusserlich oder nur beschränkt innerhalb einer bestimmten Familie oder eines Personenkreises veräusserlich oder mit diesen Beschränkungen belastbar, so kann eine solche Beschränkung im Treuhandregister und bei den im Grundbuche oder in sonstigen öffentlichen Registern, deren Einträgen grundbuchsähnliche Wirkung zukommt, eingetragenen Vermögensstücken als Verfügungsbeschränkung angemerkt beziehungsweise vorgemerkt werden.
2) Aufgehoben[^1470]
3) Zur Veräusserung oder Belastung von Treuvermögen einschliesslich des Ertrages sind die Treuhänder im Rahmen des Zweckes oder Gegenstandes des Unternehmens und ausserdem kraft Gesetzes befugt: bei schnell verbrauchbaren oder verderblichen Sachen, deren Erlös an Stelle der Sache tritt; zur Abzahlung von Verbindlichkeiten der Beteiligten, soweit Treugut hiefür in Anspruch genommen werden kann; falls der Treugenuss gemäss der Treuanordnung nicht unentgeltlich ist, mit Einwilligung sämtlicher Begünstigungs-, gegebenenfalls auch Anwartschaftsberechtigter, sonst aber auch mit Zustimmung der Treugeber oder deren unmittelbaren Gesamtrechtsnachfolger; oder mit Zustimmung des Amtes für Justiz aus wichtigen Gründen, wie zu Verfügungen, die öffentlichen Zwecken dienen, oder zur Erhaltung oder Verbesserung von Treugütern mit der Massgabe, dass die Rechte aus der Begünstigung nach Anordnung des Amtes für Justiz hinter den Rechten der bezüglichen Gläubiger entsprechend zurückstehen müssen.[^1471]
4) Reine und gemischte Schenkungen oder andere ähnliche unentgeltliche Zuwendungen, sowie die ohne rechtlichen Grund erfolgte Anerkennung des Bestehens einer Verbindlichkeit zu Lasten oder des Nichtbestehens einer Forderung zum Schaden des Treuunternehmens dürfen die Treuhänder nur insoweit vornehmen, als dies die Treuanordnung zulässt oder es wegen einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht üblicherweise geboten erscheint.
5) Vorbehalten bleiben ausserdem noch Schadenersatzansprüche und andere im Gesetze zulässige Massnahmen gegenüber den Treuhändern und andern Fehlbaren, sowie die Vorschriften über den gutgläubigen, entgeltlichen Erwerb, über die Einschränkung der Haftung und die Belastung kraft Gesetzes.
§ 30
3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
1) Hat ein Treuhänder oder Vertreter des Treuunternehmens entgegen Treuanordnung oder Gesetz Treugut unrechtmässig veräussert, so hat jeder andere Treuhänder oder Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte das Recht zur Spurfolge nach dem Treugute, und er kann dasselbe nach Mitteilung an die geschäftsführenden Treuhänder namens und zu Gunsten des Treuunternehmens nach den Besitzesregeln herausverlangen, sofern das Treugut nicht von einem Dritten, der keine Kenntnis von der Treuhandeigenschaft zur Zeit des Erwerbes hatte, gegen angemessenes Entgelt erworben worden ist.
2) Wer gemäss vorstehendem Absatze zur Herausgabe verpflichtet ist, hat nach den Besitzesregeln, wenn er hierzu nicht mehr im Stande ist, im Falle seines bösen Glaubens alles, was an dessen Stelle getreten ist, an das Treuunternehmen gegen Rückersatz seiner Leistung oder des Wertes herauszugeben, der Gutgläubige, der unentgeltlich erworben hat, aber nur insofern, als er noch bereichert ist.
3) Jeder Treuhänder, Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte kann, wenn Treugut zu Unrecht in ein Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren einbezogen wird, nach Massgabe der vorstehenden und sonstiger Vorschriften die Herausgabe des Treugutes oder des an seine Stelle getretenen Ersatzes zu Gunsten des Treuunternehmens verlangen und die zulässigen Massnahmen, insbesondere die Widerspruchsklage ergreifen.[^1472]
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend auf die unrechtmässige Belastung des Treugutes oder die unrechtmässige Verpflichtung zu Lasten des Treuunternehmens anzuwenden, ausserdem bleiben die Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung des Treuunternehmens, sowie jene über die Geschäfte zu eigenen Gunsten und andere Bestimmungen wie über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
5) Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (Ausstellung eines Verlustscheines) gegen das Treuunternehmen sind die geschädigten Gläubiger, im Falle des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Herausgabe- beziehungsweise des Bereicherungsanspruches befugt, sofern die bezüglichen Gläubiger an der rechtswidrigen Veräusserung nicht mitgewirkt haben.[^1473]
§ 31
4. Vermögensanlage
1) Wenn sich aus dem Zwecke des Treuunternehmens nichts anderes ergibt, oder nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anlage oder Hinterlegung von Treugut in der Treuanordnung enthalten ist (Investmentklausel), so können die Treuhänder mit einfachem Mehr beschliessen, dass sie das Treuvermögen, insbesondere auch verfügbare Erträge bis zu deren Verteilung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen sicher und fruchtbringend anlegen.
2) Eine nach Gesetz oder Treuanordnung unzulässige Vermögensanlage können die Treuhänder jederzeit, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten oder eine sonst zuständige Stelle sie genehmigen, in eine zulässige umwandeln.
3) Das Amt für Justiz kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistandes oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Amt für Justiz bestimmte Stelle erfüllen können.[^1474]
4) Hat ein Schuldner des Treuunternehmens einen wichtigen Grund dafür anzunehmen, dass die Treuhänder mit dem von ihm zu bezahlenden Gelde einen Treubruch begehen, so kann er rechtswirksam die Zahlung dieser Schuld auch an die Landesbank zu Gunsten des Treuunternehmens leisten.
§ 32
IV. Kosten
1) Die aus der Entstehung und Beendigung eines Treuunternehmens, der Treugeschäftsführung, Treuaufsicht, Treuüberwachung und aus der Tätigkeit anderer gemäss Gesetz oder Treuanordnung hierzu berufener Personen oder Stellen entstehenden Kosten sind mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung aus dem Ertrage des Treugutes, nötigenfalls aus diesem selbst zu bestreiten.
2) Liegt ein schuldhaftes Verhalten einer Person oder Stelle vor, wird insbesondere eine Handlung oder Unterlassung von einem hierzu Befugten grundlos verlangt, so sind mangels anderer Anordnung die Kosten von demjenigen zu tragen, den ein Verschulden trifft.
3) Wo eine Behörde auf Antrag oder von Amts wegen gemäss Gesetz oder Treuanordnung einschreitet, ohne dass jemand ein Verschulden zur Last fällt oder etwas anderes angeordnet ist, belasten die Kosten selbst die Ertragsrechnung und, wo ein Ertrag nicht oder nicht hinreichend vorhanden ist, die Treuvermögensrechnung.
§ 33
V. Reservefonds und andere Rücklagen
1) Die Treuhänder sind mangels anderer Anordnung oder wenn es sich aus dem Zwecke der Unternehmung nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Liquidationstreuhänderschaften, ermächtigt, angemessene Reservefonds zur Sicherung gegen Verluste, Entwertung oder einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit oder dergleichen anzulegen und einen entsprechenden Posten auf der Passivseite der Bilanz einzustellen.
2) Soweit es die Erhaltung des Vermögens erfordert, wie bei Entwertung oder dergleichen, sowie bei Unternehmen mit kaufmännischem Betriebe, sind sie zu entsprechenden Rücklagen verpflichtet, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
3) Bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haben sie mangels anderer Anordnung dem Reservefonds für Bilanzverluste jährlich ein Zehntel des Reinertrages zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem Zehntel des Treuvermögens erreicht hat.
4) Dem Reservefonds für Bilanzverluste beziehungsweise bei Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb für Rechnungsverluste sind zur Austeilung an vorhandene Begünstigte fällige, aber innert drei Jahren seit der Fälligkeit nicht behobene Erträgnisse und auch solche zuzuweisen, die während eines Zwischenraumes bis zur neuerlichen rechtsverbindlichen Verleihung fällig werden (Treugenussinterkalare).
5) Ebenso sind allfällige in der Treusatzung wegen Versäumnisses von Versammlungen oder zu späten Erscheinens bei denselben oder aus andern Gründen von den Beteiligten zu bezahlende, im Zweifel den Vorschriften über die Vertragsstrafen unterliegende Bussen oder dergleichen, sowie mangels anderer Anordnung sonstige aus dem Wegfalle einzelner Begünstigten frei werdende Vermögensteile dem Reservefonds zuzuschlagen.
6) Im übrigen sind die Vorschriften über den Reservefonds bei Aktiengesellschaften mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste tunlichst in leicht flüssig zu machenden, sicheren Werten angelegt werden soll.
§ 34
VI. Rechnungswesen
1) Geschäftsführende Treuhänder haben, soweit nicht für ein nach kaufmännischer Art geführtes Treuunternehmen etwas anderes angeordnet ist, vom Zeitpunkte der Entstehung an die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen über das Vermögensverzeichnis und die Rechnungslegung einzuhalten und eine richtige, regelmässige, klare und angemessene, nötigenfalls mit Belegen versehene und von andern Aufschrieben getrennt gehaltene Rechnung zu führen oder, sofern sie dazu nicht im Stande sind, von andern führen zu lassen.
2) Soweit ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen (Gewerbe) betrieben wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und ergänzend jene über das kaufmännische Verrechnungswesen gleichwie bei einer Anstalt mit kaufmännischem Gewerbe bei sonstiger Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Treuhänder von der Entstehung an zu beachten.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die amtliche Revision.
§ 35
F. Anfechtung und Einlösungsrecht
1) Auf die Anfechtung der Errichtung oder Änderung eines Treuunternehmens finden die Vorschriften über die Anfechtung der Treuhänderschaften im Allgemeinen Anwendung, jedoch gehen in allen Fällen die bis zur rechtskräftigen Aufhebung entstandenen Ansprüche gutgläubiger Dritter gegen das Treuunternehmen den Ansprüchen der Anfechtenden vor.
2) Sind die Treugeber auf Grund der Treuanordnung gleichzeitig die allein Berechtigten aus den veräusserlichen und übertragbaren Begünstigungen, mit oder ohne Mitgliedschaft, so ist die Anfechtung seitens der Treugeber oder ihrer Gläubiger beziehungsweise der Konkurs- oder Nachlassverwaltung nach der Errichtung nur mehr gemäss den Bestimmungen über die Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen zulässig.
3) Wurde ein Treuunternehmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Treugebers oder vor der Durchführung der fruchtlosen Zwangsvollstreckung aus dem Vermögen des Treugebers unentgeltlich zu Gunsten Dritter errichtet oder dem Unternehmen sonst in dieser Weise Vermögen zugewendet, so ist, falls der Gläubiger des Treugebers oder der Insolvenzverwalter nachweist, dass der bezügliche Treugeber nach Ausscheidung des dem Treuunternehmen gewidmeten Vermögens zahlungsunfähig war, unbeschadet der inzwischen gutgläubig und entgeltlich erworbenen Rechte Beteiligter oder Dritter, das Treuunternehmen zu Gunsten der Gläubiger des Treugebers nur dann auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde zu liquidieren, wenn die Befriedigung des Gläubigers auf Grund einer hiefür aufgestellten Liquidationsbilanz nicht in anderer Weise entsprechend erfolgen kann.[^1475]
4) Ist jemand auf Grund eines Rechtsgeschäftes Gläubiger des Treuhänders geworden, trotzdem er von der Zahlungsunfähigkeit zur Zeit der Errichtung Kenntnis hatte, so ist die Anfechtung durch ihn beziehungsweise statt seiner durch seinen Insolvenzverwalter ausgeschlossen.[^1476]
5) Der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Treugebers können binnen einer vom Amt für Justiz zu bestimmenden Frist und gegebenenfalls in einer von ihm angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht gegen die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter nach Bezahlung der bezüglichen Forderung, jedoch höchstens eines angemessenen, auf Grund einer Liquidationsbilanz ermittelten Betrages geltend machen.[^1477]
6) Diese Vorschrift über das Einlösungsrecht ist, wenn bei dem einen oder andern von mehreren Treugebern die Zahlungsunfähigkeit vorhanden war, mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass hinter dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner beziehungsweise den Nachkommen auch den Begünstigten binnen einer vom Amt für Justiz zu setzenden Frist und gegebenenfalls in einer von diesem angeordneten Art und Weise das Einlösungsrecht zusteht.[^1478]
7) Hat ein Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft oder in Erfüllung einer sonstigen Verpflichtung einem Dritten gegenüber, der ihm hiezu Vermögen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, das Treuunternehmen errichtet, so finden die vorausgehenden Vorschriften über die Gläubiger oder den Insolvenzverwalter beziehungsweise über das Einlösungsrecht auf den Treugeber der andern Treuhänderschaft oder den bezüglichen Dritten (mittelbare Treugeberschaft) beziehungsweise auf deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Nachkommen entsprechende Anwendung.[^1479]
8) Vorbehalten bleiben im übrigen auch die Bestimmungen über den Widerruf der Begünstigung und über die Verletzung der Unterstützungspflicht.
§ 36
I. Kraft Gesetzes
1) Für die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens gegenüber Dritten haftet nur der in der Treusatzung angegebene Treufonds, sowie das allfällig sonstige weitere Vermögen des Treuunternehmens, und eine persönliche Haftung der Beteiligten besteht nicht, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, es wäre denn, dass die Verbindlichkeiten des Treuunternehmens zugleich solche aller oder einzelner Beteiligter sind.
2) Wenn Treuhänder in Ausübung ihrer Treumacht einen gutgläubigen Dritten durch absichtliche Täuschung unter der Vorgabe geschädigt haben, dass eine entgegen der Treuanordnung über das Treugut hinausgehende Haftung oder Nachschusspflicht oder ein grösseres als das tatsächliche Treuvermögen bestehe oder dergleichen, so sind die handelnden Treuhänder für den dem Dritten im Zusammenhange damit entstandenen Schaden unbeschränkt und solidarisch verantwortlich, unter Vorbehalt ihres Rückgriffsrechtes gegen das Treuunternehmen oder andere Personen, soweit es beziehungsweise sie bereichert sind oder sonst Nutzen gezogen haben.
3) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haften ausserdem die geschäftsführenden Treuhänder mangels anderer Anordnung solidarisch während eines halben Jahres seit der Fälligkeit der Gehalte und Löhne an Arbeiter und Angestellte für den vom Treuunternehmen hierauf nicht erhältlichen Ausfall.
4) Für unerlaubte Handlungen und Unterlassungen, die Treuhänder in Ausübung ihrer Treumacht oder ein Organ oder sonst ein nach der Treusatzung berufener Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungstätigkeit begangen haben, sind diese neben dem Treuunternehmen, im übrigen unter entsprechender Anwendung der bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen, unbeschränkt und solidarisch verantwortlich.
5) Für die Rechtsstellung der Gläubiger des Treuunternehmens im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren sind, soweit sich aus den Bestimmungen über das Treuunternehmen nicht Abweichungen ergeben, die Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen entsprechend anzuwenden.[^1480]
6) Bei Treuunternehmen mit Segmenten oder mit besonders ausgeschiedenen Treufonds nimmt jedes Segment beziehungsweise jeder Fonds mangels anderer Anordnung des Gesetzes und, soweit nicht gegenseitige Ansprüche etwas anderes bedingen, eine besondere Stellung in einem solchen Verfahren gleich einem selbständigen Treuunternehmen ein.[^1481]
§ 37
1. Ausdehnung der Haftung
1) Es kann in der Treusatzung bestimmt werden, dass auch das sonstige, nicht im Unternehmen als Treufonds oder sonstwie enthaltene Treuvermögen aus einer Treuhänderschaft, wozu das Unternehmen selbst gehört, für dessen Verbindlichkeiten hafte.
2) Werden für das Treugut an das Unternehmen Vermögenswerte übertragen, mit denen Verpflichtungen gegenüber Dritten verbunden sind, wie beispielsweise bei nicht voll einbezahlten Aktien, so kann die Treuanordnung oder die bezügliche Beitrittserklärung vorsehen, dass die Übertragenden für die Verpflichtungen neben dem Unternehmen oder allein persönlich haftbar bleiben, wenn sich aus dem Rechtsverhältnisse mit dem Dritten nichts anderes ergibt.
3) Die Treusatzung darf weiter, ohne dass dabei eine Mitgliedschaft, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, begründet werden kann oder darf, anordnen, dass einzelne oder alle Beteiligte oder Dritte unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften bei eingetragenen Genossenschaften für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Dritten, für die Ausgleichsbeträge unter den Haftungs- oder Nachschusspflichtigen und zur Bestreitung der Kosten beschränkt haften oder beschränkt nachschusspflichtig sind, oder dass einzelne oder alle Treuhänder bei den nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen unbeschränkt und solidarisch haftbar oder nachschusspflichtig sind.
4) Die Vorschriften über die Geltendmachung der Haftungs- oder Nachschusspflicht im Umlageverfahren können durch die Treusatzung auch ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle als anwendbar erklärt werden.
5) Bei einem nach kaufmännischer Art geführten Unternehmen müssen die Bestimmungen über die Haftung oder Nachschusspflicht, sowie jede Änderung derselben bei sonstiger Nichtigkeit zum Treuhandregister auszugsweise angemeldet, dort eingetragen und veröffentlicht werden.
6) Die Vorschriften über das Verzeichnis der Genossenschafter mit Haftungs- oder Nachschusspflicht und jene über die Genossenschafterliste bei eingetragenen Genossenschaften finden gegebenenfalls bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe auf das Beteiligtenverzeichnis, das mit dem Begünstigtenverzeichnisse verbunden werden kann, und auf die Beteiligtenliste in dem hier erwähnten Sinne entsprechende Anwendung.
§ 38
2. Einschränkung der Haftung
1) In der Treusatzung darf bei einem Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb und ohne Ausübung eines andern Gewerbes die zum Treuhandregister zwecks Eintragung anzumeldende Bestimmung aufgenommen werden, dass nach Errichtung für das Unternehmen gültige private Verbindlichkeiten, abgesehen von Ansprüchen aus unerlaubten Handlungen, nur mit Zustimmung eines besonderen Organes oder der nächsten Anwärter oder Dritter eingegangen werden können, oder dass ein privater Gläubiger seine Befriedigung nur aus dem nicht zum Treufonds gehörigen Vermögen oder nur aus den Erträgnissen oder weder aus dem Treugute noch aus dem Ertrage suchen darf, solange das Treuunternehmen nicht beendigt ist.
2) Bei den im Grundbuche oder einem andern öffentlichen Register, dessen Einträgen ähnliche Wirkung wie grundbuchlichen Einträgen zukommt, eingetragenen Treuvermögensstücken kann eine solche Beschränkung als Anmerkung beziehungsweise Vormerkung, oder es kann im Grundbuche eine Verschuldungsgrenze oder ein Grundpfand mit Beschränkung auf den Ertrag aus dem bezüglichen Treugute eingetragen werden.
3) Ist weder das Treugut noch der Ertrag rechtsgeschäftlich belastbar oder können keine gültigen Verbindlichkeiten durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Personen zu Lasten des Unternehmens eingegangen werden, so haften die die Treumacht ausübenden Treuhänder oder sonstigen Vertreter des Treuunternehmens, wenn sie den gutgläubigen, im Verkehre mit diesem stehenden Dritten nicht auf solche Beschränkungen ausdrücklich aufmerksam machen, diesem unbeschränkt und solidarisch, unter Vorbehalt des Anspruches wegen allfälliger Bereicherung gegen das Treuunternehmen.
4) Aufgehoben[^1482]
§ 39
1. Arten und Regelung der Rechtsstellung
1) Als Beteiligte sind mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung ohne Unterschied des Geschlechts die Treugeber, Treuhänder und Begünstigten einschliesslich der Anwärter anzusehen, und wo es sich aus Gesetz oder Treuanordnung nicht anders ergibt, die jeweils die Rechtsstellung bekleidenden Beteiligten oder einzelne Arten derselben in der Ein- oder Mehrzahl zu verstehen.
2) Soweit im Sinne einzelner Vorschriften andere als Treugeber, Treuhänder oder Begünstigte Mitglieder von Stellen oder Organen sind oder ihnen Rechte und Pflichten, insbesondere eine Haftung oder Nachschusspflicht für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens zukommen, sind sie ebenfalls in dieser Hinsicht als Beteiligte (unregelmässige Beteiligte) anzusehen.
3) Die Treuurkunde oder die Treusatzung kann die Regelung des Rechtsverhältnisses der Beteiligten zum Treuunternehmen, unter sich und zu Dritten im Rahmen des Gesetzes in einem von den geschäftsführenden Treuhändern oder sonst zuständigen Stellen zu unterzeichnenden, besonderen Reglemente (Beistatut) vorsehen, welches, soweit es anmeldungspflichtige Tatsachen oder Verhältnisse enthält, in einem beglaubigten Auszuge oder in Original zum Treuhandregister einzureichen ist.
4) Jedem Beteiligten ist, soweit ihm ein Recht, insbesondere auch eine Anwartschaft zukommt, falls und soweit die bezüglichen Urkunden nicht beim Öffentlichkeits- als Treuhandregisteramte hinterlegt sind, Einsicht in die Treuanordnung zu gewähren und er kann von den Urkunden (Satzungen, Reglementen und dergleichen) auf seine Kosten Abschrift nehmen beziehungsweise, wenn sie vervielfältigt sind, Ausfolgung von Exemplaren gegen angemessenen Ersatz der Vervielfältigungskosten verlangen.
§ 40
2. Rechte und Pflichten insbesondere
1) Auf ihre Rechte und Pflichten zum Treuunternehmen, unter sich und zu Dritten sind im Rahmen des Gesetzes in erster Linie die Bestimmungen der Treuanordnung, sodann jene über die Treuhänderschaften im Allgemeinen und ausserdem, soweit aus dem Fehlen der Mitgliedschaft, der Natur der Treuhänderschaft und der Stellung der Beteiligten es sich nicht anders ergibt, jene über die Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen ergänzend anzuwenden.
2) Wo jemand gleichzeitig die Stelle eines Treuhänders (Mittreuhänders) und Begünstigten (Mitbegünstigten) einnimmt, überwiegen die Treuhänderpflichten.
3) Wenn ein oder mehrere Beteiligte sich, abgesehen von allfälligen Leistungen an den Treufonds oder der Haftung oder Nachschusspflicht, zu wiederkehrenden Geld- oder anderen Leistungen (Handlungen oder Unterlassungen), insbesondere auch zu kartell- oder konzernmässigen Leistungen in der Treuanordnung oder sonst schriftlich verpflichten, so finden hierauf im übrigen die bezüglichen Vorschriften bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechend Anwendung.
4) Soweit die Voraussetzungen hiefür vorliegen, können über die Verpflichtungen der Beteiligten oder Dritter an das Treuunternehmen, wie Leistungen an den Treufonds oder dergleichen oder über Verpflichtungen des Treuunternehmens an Beteiligte, unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, auch vollstreckbare Urkunden errichtet werden.
5) Ist die rechtzeitige Ausübung eines Rechts durch einen Beteiligten gefährdet, so kann die zuständige Behörde auf Verlangen des Berechtigten auch mittels sichernder Massnahmen vorgehen.
6) Wenn gemäss Gesetz oder Treuanordnung einem Beteiligten gegenüber einem andern Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind, so hat mangels abweichender Regelung dieser andere entsprechende Pflichten beziehungsweise Rechte gegen den ersteren.
§ 41
a) Im Allgemeinen
1) Die Treuanordnung kann das Rechtsverhältnis unter den Beteiligten oder unter einzelnen Gruppen von Beteiligten, wie beispielsweise unter den Treuhändern oder Begünstigten, durch Schaffung einer Organisation näher regeln und die Rechte und Pflichten dieser organisierten Beteiligten, wie gemeinsame Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten oder dergleichen ordnen.
2) Ist eine solche Organisation ohne nähere Ausführung oder mangelhaft vorgesehen, so sind im Zweifel die Bestimmungen über das oberste Organ unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, vor allem die Bestimmungen über die Minderheitsrechte, ergänzend anzuwenden, soweit sich nicht aus der Natur der Treuhänderschaft oder dem Fehlen der Mitgliedschaft eine Abweichung ergibt.
3) Selbst wenn die Treuanordnung eine Organisation nicht vorsieht, können in gleicher Rechtslage stehende Gruppen von Beteiligten mittels von ihnen unterschriebener Beistatuten oder dergleichen oder unter einer sonst im Gesetz vorgesehenen Rechtsform eine solche schaffen, jedoch dürfen derart aufgestellte Bestimmungen, bei sonstiger Nichtigkeit, zwingenden Gesetzen, den Anordnungen des Treugebers, der Treusatzung oder der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit nicht widersprechen.
4) Soweit nach den anwendbaren Vorschriften Beschlüsse von Organen angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden können, sind die Verfahren beschleunigt durchzuführen.
§ 42
b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
1) Wo nach Gesetz oder Treuanordnung den Beteiligten oder Dritten ein Wahl- oder Stimmrecht oder beides zukommt und es nicht anders bestimmt ist, hat jeder Stimmberechtigte und, wenn Wertpapiere ausgegeben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, wobei im übrigen die Vorschriften über das Stimmrecht und die Beschlüsse unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen ergänzend anzuwenden sind.
2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wertpapiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunternehmen und das Amt für Justiz von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Verwaltungsverfahren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Beschlussänderung).[^1483]
3) Jedoch bleiben inzwischen gemäss dem früheren Beschlusse von zuständiger Seite vorgenommene Rechtshandlungen gutgläubigen Dritten gegenüber rechtswirksam, unbeschadet allfälliger Ansprüche der Verhindertgewesenen aus der Verantwortlichkeit oder der Vornahme anderer zulässiger Massnahmen.
4) Bei einer Organisation mit Stimmrecht, die ihre Beschlüsse mit Mehrheit fasst, darf die Mehrheit der bezüglichen Beteiligten ihre Befugnisse nur so ausüben, dass sie in ihrer Stellung als stillschweigende Treuhänder gegenüber der Minderheit nicht gegen die Interessen des Treuunternehmens und zum Schaden der Minderheit oder gegen die gute Sitte verstossen.
5) Entgegenstehende Beschlüsse können gemäss den Vorschriften über das oberste Organ bei Verbandspersonen aufgehoben werden und es haften die bei der Mehrheit mitwirkenden Beteiligten als Solidarschuldner dem Treuunternehmen beziehungsweise den zur Minderheit gehörenden und geschädigten Beteiligten entsprechend den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für allen dem Treuunternehmen beziehungsweise den einzelnen Beteiligten entstandenen Schaden.
6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz eingeräumt werden.[^1484]
§ 43
c) Aufsichtstreuhandstelle[^1485]
1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Revisionsstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Revisionsstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.[^1486]
2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.[^1487]
3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Revisionsstelle obligatorisch ist, kann neben der Revisionsstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden.[^1488]
4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.[^1489]
5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.[^1490]
§ 44
4. Verjährung
1) Soweit es im Gesetz nicht anders bestimmt ist oder es nicht das Recht im ganzen betrifft, verjähren einzelne Ansprüche des Treuunternehmens gegen Beteiligte, die nicht oder nicht mehr Treuhänder sind, in drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2) Einzelne Ansprüche der Beteiligten als solcher gegen das Treuunternehmen verjähren nach drei Jahren seit ihrer Fälligkeit zu Gunsten des Treuunternehmens, soweit es nicht das Recht im ganzen betrifft oder sonst anders bestimmt ist.
3) Ansprüche der Beteiligten untereinander aus dem Treuverhältnisse, soweit sie nicht gegen aktive Treuhänder gehen und vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, verjähren in der gleichen Zeit seit der Fälligkeit.
4) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen, die allfällig längere Verjährungsfrist im Falle einer strafbaren Handlung und besondere Vorschriften dieses Gesetzes.
5) Die Vorschriften über die Verjährung finden auf die unregelmässig Beteiligten als solche entsprechende Anwendung.
§ 45
a) Im Allgemeinen
1) Auf den Gerichts- und Verwaltungsstand hinsichtlich der Beteiligten als solcher sind die Vorschriften über den Sitz und Gerichtsstand unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen entsprechend anwendbar.
2) Es kann in der Treuanordnung für alle Streitigkeiten der Beteiligten untereinander und gegenüber dem Treuunternehmen oder für die einen oder die andern, soweit das Gesetz nicht zwingende Vorschriften aufgestellt hat, ein unparteiisches Schiedsgericht oder eine solche Schlichtungsstelle in Anlehnung an das in- oder ausländische Recht vorgesehen werden, gleichgültig, ob die bezüglichen Beteiligten die Treuanordnung unterschrieben haben oder nicht.
3) Die rechtskräftigen Entscheide eines solchen Schiedsgerichtes sind gleich einem Urteile eines inländischen Gerichts vollstreckbar, soweit sie nicht gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit verstossen.
§ 46
aa) Im Allgemeinen
1) In Rechts- und Verwaltungs-, einschliesslich Verwaltungsstreitsachen des Treuunternehmens, sowie aller oder Gruppen (Gattungen) von Beteiligten als solcher kann mangels weitergehender Anordnung jeder andere rechtlich interessierte Beteiligte, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, auf seine Kosten oder, wo Treugenuss- und Anwartschaftsberechtigte fehlen, der Vertreter des öffentlichen Rechts auf Kosten des Treuunternehmens als Intervenient oder in dergleichen Eigenschaft neben einer der Parteien auftreten, wo aber das Gesetz Beteiligtenminderheiten gleich wie Mitgliederminderheiten bei Verbandspersonen als Partei zulässt, darf der zu dieser Minderheit gehörende Beteiligte auf der einen oder andern Seite auf seine Kosten auftreten.
2) Für alle oder einzelne der in einem amtlichen Verfahren in Betracht fallenden Beteiligten, deren Leben oder Aufenthalt oder Name unbekannt oder ungewiss ist, kann das Amt für Justiz nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens oder ohne solches auf Antrag von Beteiligten oder rechtlich interessierter Dritter oder von Amts wegen zur Wahrung der Interessen der bezüglichen Beteiligten einen Prozesstreuhänder (Prozesskurator) aufstellen, der allein oder neben andern Beteiligten auftreten oder belangt werden kann.[^1491]
3) Bei Wegfall eines Beteiligten können die übrigen Beteiligten oder der vom Amt für Justiz gemäss dem vorausgehenden Absatze bestellte Prozesstreuhänder angefangene Prozesse oder sonstige Amtsverfahren fortsetzen, ohne dass in der Regel eine Unterbrechung einzutreten hat.[^1492]
4) Soweit ein gegen das Treuunternehmen oder gegen alle oder Gruppen von Beteiligten ergangener Entscheid auch für oder gegen einen Beteiligten verbindlich ist, steht ihm beziehungsweise dem bezüglichen Gegner gegen ein späteres Verfahren oder einen späteren Entscheid in der gleichen Angelegenheit die Einrede der entschiedenen Sache zu, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt.
5) Wo das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten, Dritter oder von Amts wegen einzuschreiten hat, soll es ausser bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie Gefahr im Verzuge oder dergleichen, die geschäftsführenden Treuhänder und andere rechtlich interessierte Beteiligte oder allenfalls einen hiefür amtlich bestellten Treuhänder oder Vertreter vor Erlass einer Verfügung oder Fällung einer Entscheidung tunlichst hören.[^1493]
§ 47
bb) Virtuelle Repräsentation
1) Überdies können mit Zustimmung der betreffenden Behörde ein oder mehrere Beteiligte für andere aus irgendeinem Grunde unbekannte oder ungewisse Beteiligte mit gemeinschaftlichem, rechtlichem Interesse ein amtliches Verfahren einleiten oder auf der einen oder andern Seite in einem solchen auftreten, wenn die unbekannten oder ungewissen Beteiligten zahlreich sind.
2) Es können sich diese letzteren Beteiligten auf den ergangenen, rechtskräftigen Entscheid berufen, sofern nicht irgendeine schädigende Absicht oder ein nachteiliges Einvernehmen der am Verfahren mitwirkenden Beteiligten mit der Gegenpartei vorliegt oder die Interessen der aufgetretenen Partei nicht im Widerspruche gestanden sind zu denjenigen der übrigen, die aus dem Entscheide Rechte ableiten können.
§ 48
6. Stellung Belangter
1) Ergibt sich aus den Vorschriften über das oberste Organ für alle oder Gruppen von Beteiligten oder aus der Treuanordnung oder aus den Bestimmungen über die virtuelle Repräsentation oder anderen Vorschriften des Gesetzes nichts anderes für die gemäss Gesetz zulässige Geltendmachung von Rechten des Treuunternehmens oder aller oder Gruppen von Beteiligten, und ist ein solches Recht nicht von allen Berechtigten und nicht in vollem Umfange für das Treuunternehmen beziehungsweise für sie alle geltend gemacht worden, oder wollte oder konnte das Recht aus einem in der Person (Firma oder Verbandsperson), die als Ansprecher im Verfahren aufgetreten ist, liegenden Grunde, wie infolge Anerkenntnisses, Verzichtes, Versäumnisses, Verrechnung oder dergleichen nicht oder nicht in vollem Umfange verwirklicht werden, oder ist das Recht selbst nicht gegenüber allen abgewiesen worden, so kann das Treuunternehmen seine beziehungsweise können die andern nicht als Ansprecher aufgetretenen Berechtigten ihre Rechte ganz beziehungsweise im restlichen Umfange selbständig und von früheren Verfahren unabhängig geltend machen, sofern sie in einem andern Verfahren als Nebenintervenienten oder dergleichen den Anspruch für sich nicht anerkannt oder darauf verzichtet haben.
2) Werden von verschiedenen Ansprechern in gleichen, jedoch zeitlich getrennt durchgeführten Verfahren dieselben Rechte ganz oder teilweise geltend gemacht, so können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Verfahren nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden.
3) Auf Antrag einer Partei kann ein nicht von allen Berechtigten erhobenes Recht, sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Verhandlung in der gemäss der Treusatzung oder, wenn dies nicht möglich ist, in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten oder in einer sonst nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle angeordneten Art und Weise bekannt gemacht, ausserdem gegebenenfalls im Treuhandregister angemerkt werden.
4) Gehen nur einzelne Berechtigte vor, so kann der Belangte ausserdem bei der zuständigen Amtsstelle nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten ein Aufgebot und die Bestellung eines amtlichen Treuhänders für die übrigen Berechtigten zur Nachholung und Ergänzung des vom Ansprecher nicht oder nicht in vollem Umfange geltend gemachten Rechts auf Kosten der Ansprecher und mit der Androhung und Wirkung beantragen, dass die andern Berechtigten einen weiteren Anspruch nur mehr erheben können, wenn der Belangte infolge seines vorsätzlich schädigenden Verhaltens dem geltend gemachten Rechte nicht in vollem Umfange nachkommt.
§ 49
II. Treugeber
1) Als Treugeber ist im Zweifel jener anzusehen, der dem Treufonds eine Vermögensleistung macht oder zusichert.
2) Den Treugebern als solchen (Treugründern, Treustiftern, Trustoren) oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern kann die Treuanordnung im Rahmen des Gesetzes, unbeschadet ihrer anderweitigen und gleichzeitigen Stellung als Treuhänder oder Begünstigte, nur insoweit Rechte gegen das Treuunternehmen oder die andern Beteiligten als solche einräumen, als sie, abgesehen von dem Recht zur Überwachung bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen, nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme auf die Organisation oder Treugeschäftsführung des Treuunternehmens bestehen.
3) Insofern den Treugebern, welche den Treufonds unentgeltlich zugewendet und auf Grund dieser Zuwendung die Begünstigung andern unentgeltlich verschafft haben, nicht auch die Rechtsstellung als Treuhänder zukommt, können sie im gleichen Umfange wie Begünstigungsberechtigte die Einhaltung der Treuanordnung gegenüber andern Beteiligten oder Dritten gemäss Gesetz verlangen.
4) Soweit sich aus den Vorschriften über den Treufonds nichts anderes ergibt, sind auf den Verzug der Treugeber bei andern Verpflichtungen die Bestimmungen über den Verzug bei der Begünstigung entsprechend anzuwenden.
5) Die Vorschriften über die sonstigen Rechte und Pflichten des Treugebers gemäss Gesetz oder Treuanordnung, insbesondere jene über die Gläubiger der Treugeber bleiben vorbehalten.
§ 50
aa) Bei Treuunternehmen ohne Segmente[^1494]
1) Die Treuanordnung hat die Bestellung und Ersatzbestellung bei Wegfall eines Treuhänders (Treunehmers) aus irgendeinem Grunde (wie Tod, Handlungsunfähigkeit, Abberufung, Kündigung oder dergleichen) zu regeln, soweit es nicht anders vorgesehen ist.
2) Sind nur bestimmte Treugenussberechtigte vorhanden, so können sie einstimmig, gegebenenfalls unter Beizug eines registeramtlich bestellten Treuhänders für die unbekannten oder ungewissen Begünstigungsberechtigten, durch einen in einer Versammlung oder im Zirkulationswege gefassten schriftlichen Beschluss Treuhänder auf Kosten des Unternehmens bestellen oder abberufen oder dergleichen.
3) Das Recht zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage (Präsentationsrecht) kann gemäss der Treuanordnung für alle oder einzelne Treuhänder allen oder einzelnen Beteiligten oder Dritten überlassen, oder es kann das Amt für Justiz hierfür allgemein bestimmt werden, ohne dass es jedoch zur Ausführung einer solchen Anordnung verpflichtet ist.[^1495]
§ 51[^1496]
bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
1) Wenn ein Treuunternehmen aus mehreren Segmenten besteht, oder wenn jemand bei mehreren Treuhänderschaften bei dem gleichen Unternehmen oder nur für eine Zweigniederlassung als Treuhänder bestellt ist, so ist mangels anderer Anordnung jeweils genau anzugeben, für welches Segment, sonstige Treuhand oder Zweigniederlassung er bestellt, abberufen oder vorgeschlagen wird.
2) Es kann jemand im Zweifel die Stelle eines Treuhänders nur bei allen Segmenten, besonderen Treuhänderschaften oder dergleichen annehmen oder ablehnen, sofern er überall gemäss der gleichen Anordnung zum Treuhänder berufen war.
§ 52
aa) Recht hierzu
1) Das Recht der Neubestellung von Treuhändern kommt mangels anderer Anordnung demjenigen zu, der ein Recht zur Abberufung hat, unter Vorbehalt der Bestellung eines registeramtlichen oder öffentlichen Treuhänders gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen und den sonst aufgestellten Bestimmungen.
2) Die Treuhänder können, falls weniger als drei Treuhänder gemäss der Treuanordnung bestellt sind, auf Kosten des Treuunternehmens neue Treuhänder zu den bereits bestehenden hinzubestellen (Zusatztreuhänder) oder Ersatztreuhänder für den Fall der Verhinderung oder dergleichen mit gleichen Rechten und Pflichten bestellen, wie sie selbst haben.
3) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz für das ganze Treuunternehmen, für einen auszuscheidenden oder ausgeschiedenen Teil des Treuvermögens, einen Fonds, eine Zweigniederlassung oder, falls die Voraussetzungen zur Bestellung eines gerichtlichen Treuhänders nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen vorliegen, gemäss diesen Bestimmungen auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen Treuhänder, Zusatztreuhänder oder dergleichen mit oder ohne Beobachtung der Treuanordnung bestellen oder abberufen.[^1497]
§ 53
bb) Auswahl und Anzeigepflicht
1) Nach Wegfall eines Treuhänders darf auch derjenige sich selbst zum Treuhänder bestellen, dem das Recht oder die Pflicht zur Bestellung von Treuhändern zusteht, es sei denn, dass er selbst als Treuhänder abberufen worden wäre oder sonst wichtige Gründe gegen seine Bestellung vorliegen.
2) Bei jeder nachträglichen Bestellung von Treuhändern soll mit Hinsicht auf den Zweck des Treuunternehmens tunlichst auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen oder dergleichen und auf die persönlichen Beziehungen der Treuhänder zu den übrigen Beteiligten Rücksicht genommen werden.
3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Insolvenzverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhändereigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Schuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestellung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Amt für Justiz und zur vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.[^1498]
§ 54
aa) Im Allgemeinen
1) Das Recht zur Abberufung umfasst im Zweifel nicht auch das Recht, den Abberufenen die Befugnis zur Bestellung oder zum Vorschlage anderer geeigneter Treuhänder, den Treugenuss oder sonstige ihnen nicht als Treuhänder zustehende Rechte zu entziehen.
2) Es kann aus wichtigen Gründen, wie beispielsweise wegen Interessenwiderstreites, Ungeeignetheit oder Unfähigkeit für die Stelle eines Treuhänders oder dergleichen ein Treuhänder von den übrigen Treuhändern, allenfalls auf Antrag von Beteiligten und in dringenden Fällen von Amts wegen vom Amt für Justiz mit sofortiger Wirkung abberufen werden, unbeschadet allfälliger Ansprüche des Abberufenen gegen die Abberufenden, wenn es nicht den Leiter des Amtes für Justiz betrifft, oder gegen die antragstellenden Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse und vorbehältlich des Rechtes zum Weiterzuge des Abberufungsentscheides.[^1499]
3) Vom Amt für Justiz oder andern Behörden bestellte Treuhänder können nur mit Zustimmung der bezüglichen Behörde abberufen werden.[^1500]
4) Die vorläufige Entziehung (Einstellung) des Rechtes zur Geschäftsführung eines Treuhänders kann nach Ermessen des Amtes für Justiz auf Antrag von Beteiligten auch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Entziehung der Vertretungsbefugnis bei der Kollektivgesellschaft erfolgen, jedoch unter Vorbehalt von Ansprüchen gemäss dem zweiten Absatze.[^1501]
§ 55
bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
1) Hat jemand für die dem Gesetze oder sonstigen Anordnungen entsprechende Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders dem Treuunternehmen oder allen Beteiligten gegenüber Sicherheit geleistet oder sonst garantiert, so ist er berechtigt, bei Gefährdung seiner Sicherheit oder Garantie infolge Verhaltens des Treuhänders bei der zur Abberufung befugten Stelle, allenfalls beim Amt für Justiz, die Abberufung des seine Sicherheit oder Garantie gefährdenden Treuhänders oder die Anordnung ihn sonst schützender Massnahmen zu verlangen.[^1502]
2) Wenn seinem Begehren nicht entsprochen wird, so kann er mangels weitergehender Abrede vom Tage des mitgeteilten Begehrens ab mit sofortiger Wirkung sein Verhältnis derart kündigen, dass seine Sicherheit für künftige Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen werden darf, ausserdem, soweit nicht Ansprüche schon entstanden sind, Herausgabe oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit und gegebenenfalls im Zweifel nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes Schadenersatz verlangen.
3) Die sonstigen aus einer Bürgschaft oder einem anderen Rechtsverhältnisse den Dritten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
§ 56[^1503]
aa) Im Allgemeinen
1) Ein Treuhänder kann jederzeit gegenüber den andern Treuhändern, allenfalls gegenüber dem Amt für Justiz auf seine Kosten kündigen, wobei er immerhin so lange seine Pflicht auszuüben hat, bis auf Kosten des Treugutes eine Ersatzbestellung gemäss Treuanordnung oder Gesetz vorgenommen worden ist.
2) Aus wichtigen Gründen kann ein Treuhänder unter Anzeige an die übrigen Treuhänder oder die zuständigen Stellen, gegebenenfalls an das Amt für Justiz, mit sofortiger Wirkung seine Stelle niederlegen.
3) Sind nur bestimmte Begünstigungsberechtigte vorhanden, so kann ein Treuhänder mit deren Zustimmung selbst dann jederzeit seine Stellung aufgeben, wenn die Treuanordnung es anders bestimmt; dasselbe gilt in allen Fällen bei Zustimmung des Amtes für Justiz.
§ 57
bb) Bedeutung
1) Ist jemand Treuhänder bei mehreren miteinander im Zusammenhang stehenden Treuhänderschaften oder bei mehreren Segmenten oder Zweigniederlassungen eines Treuunternehmens, so gilt mangels anderer Treuanordnung die Kündigung für alle Treuhänderschaften, Segmente oder Zweigniederlassungen, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten es anders bestimmen oder nicht wichtige Gründe mit Zustimmung des Amtes für Justiz eine Ausnahme rechtfertigen.[^1504]
2) Ist einem Treuhänder, unabhängig von seiner Stellung als solchem, das Recht zur Bestellung oder zum Vorschlage oder zur Abberufung von Treuhändern bei demselben Treuunternehmen oder andern mit diesem im Zusammenhange stehenden Treuhänderschaften eingeräumt, so wird vermutet, dass die Kündigung sich nicht auch auf dieses Recht erstrecke.
§ 58
e) Form
1) Jede Bestellung, Abberufung oder Kündigung oder jeder Vorschlag hat von denjenigen, die hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind, bei sonstiger Ungültigkeit in schriftlicher Form und mangels anderer Gesetzesvorschrift unter Mitteilung an das Treuunternehmen, gegebenenfalls an das Amt für Justiz zu erfolgen.[^1505]
2) Die Bestellung hat mit schriftlicher Zustimmung des zu Bestellenden zu erfolgen; jedoch kann sie durch formrichtige Abgabe seiner Unterschriftzeichnung beim Amt für Justiz ersetzt werden.[^1506]
3) Diese Vorgänge sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen unter Angabe der einzutragenden Tatsachen und Verhältnisse anzumelden.
§ 59
aa) Für die Bestellten, Abberufenen, Kündigenden usw.
1) Treuhänder haben ihre Pflichten so lange zu erfüllen, bis ein Nachfolger formrichtig bestellt, gegebenenfalls auch zum Registeramte angemeldet ist, es wäre denn, dass das Gesetz, die Treuanordnung, sämtliche Treugenussberechtigte oder das Amt für Justiz es anders bestimmen, oder es sich aus den Umständen anders ergeben würde.[^1507]
2) Ersatzweise oder sonst nachträglich bestellte oder verbleibende Treuhänder treten mangels abweichender Anordnung, wie beispielsweise, wo eine besondere Form für die Übertragung von Rechten und Pflichten oder über die Zeichnung vorgesehen, oder eine Vorschrift über den Schutz des gutgläubigen Dritten gegeben ist, ohne weiteres in die gleiche rechtliche Stellung ein wie ihre Vorgänger, jedoch nicht in die aus der Verantwortlichkeit, aus persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht entstandenen oder sonstigen rein persönlichen Rechtsverhältnisse ihrer Vorgänger beziehungsweise Mittreuhänder.
3) Durch Abberufung, Kündigung oder ähnliche Vorgänge bleiben die von den Treuhändern eingegangenen oder die aus der Anstellung selbst entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.
4) Wo im Gesetze oder in der Treuanordnung von Treuhändern die Rede ist, sind im Zweifel darunter auch Zusatz- oder Ersatztreuhänder oder dergleichen zu verstehen.
§ 60
bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
1) Wenn jemand allein zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage berechtigt oder verpflichtet ist und er sein Recht oder die übernommene Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig ausübt, so kann mangels anderer Anordnung die Bestellung oder Abberufung oder der Vorschlag auch von den Begünstigungsbesitzern, gegebenenfalls gemeinsam mit den nächsten lebenden Anwartschaftsberechtigten nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten erfolgen.
2) Bei andern Treuunternehmungen und in andern Fällen erfolgt die Bestellung, Abberufung oder die Ausübung des Vorschlags, wenn jemand allein hierzu berufen ist, aber das Recht oder die Pflicht nicht ausübt, ausüben kann oder will, mangels anderer Anordnung auf Antrag von Beteiligten durch das Amt für Justiz.[^1508]
3) Sind zur Mitwirkung bei Ausübung von gleichen Rechten oder Pflichten mehrere berufen und wollen oder können einige der Berufenen bei Ausübung des Rechtes oder der Pflicht nicht mitwirken, so sind die übrigen zur Ausübung berechtigt oder verpflichtet und, wenn alle hierzu Berufenen nicht mitwirken können oder wollen, finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten das Recht oder die Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage vorübergehend oder gänzlich entziehen beziehungsweise aufheben, oder mit dem Rechte hierzu jemand anders betrauen, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die schuldhaften Antragsteller aus Vertrag oder unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse.[^1509]
5) Wenn jemand die übernommene Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so haftet er nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes dem Treuunternehmen und allen andern, welche dadurch Schaden erlitten haben, für letzteren unbeschränkt, und gegebenenfalls solidarisch.
§ 61
2. Organisation
1) Gemäss der Treuanordnung bestellte Mittreuhänder bilden mangels anderer Bestimmung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften einen Treuhänderrat (Treuhändervorstand, ein Treuhandkomitee, Treuhänderausschuss oder dergleichen), der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer (Aktuar) oder dergleichen unter Festsetzung der Befugnisse und Pflichten bestellen und wiederum abberufen kann.
2) Dem Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer oder dergleichen kommen in dieser Stellung im Zweifel jene Befugnisse und Pflichten zu, wie sie Personen in ähnlicher Stellung bei Verbandspersonen ähnlicher Geschäftsart üblicherweise zuzukommen pflegen.
3) Die Treuanordnung kann im Rahmen des Gesetzes über das Rechtsverhältnis von Mittreuhändern gegenüber dem Treuunternehmen, untereinander und gegenüber andern Beteiligten eine eingehendere Ordnung treffen, insbesondere eine Organisation der Treuhänder in dem Sinne vorsehen, dass sie im Rahmen der Treuanordnung ein beratendes und beschliessendes Organ gleich dem obersten Organe unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen bilden, dessen Beschlüsse von dem geschäftsführenden Treuhänderrate gleichwie von der Verwaltung einer Verbandsperson zu vollziehen sind.
§ 62
a) Im Allgemeinen
1) Bestimmen Treuanordnung oder Gesetz es nicht anders, so steht die Geschäftsführung allen Treuhändern gemeinschaftlich zu, und sie sind verpflichtet, in guten Treuen gemeinsam zu handeln und zu entscheiden; bei gemeinnützigen oder ähnlichen Treuhänderschaften ist jedoch mangels anderer Anordnung ein Beschluss der Mehrheit auch für die Minderheit der Treuhänder bindend.
2) Es kann durch die Treuanordnung nicht bestimmt werden, dass alle Treuhänder von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, andernfalls greift die Regel des vorausgehenden Absatzes ein.
3) Soweit aus der Treuanordnung oder aus der Natur der Treuhänderschaft und dem Gesetze es sich nicht anders ergibt, finden auf die Geschäftsführung der Treuhänder die bezüglichen Bestimmungen über die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen entsprechende Anwendung.
4) Die Treuhänder sind im Rahmen der Treuanordnung und des Gesetzes zu allen Geschäftshandlungen in Ausführung des Zweckes der Treuhand oder des Gegenstandes des Unternehmens befugt und mit aller Sorgfalt verpflichtet.
§ 63
b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
1) Wenn neben Treuhändern, die mit der Geschäftsführung und Ausübung der Treumacht betraut sind, andere bestehen, so kommen letzteren, soweit es sich nicht um die Treumacht gleich wie bei der Vertretung durch die Verwaltung bei einer Verbandsperson handelt, oder Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, ersatzweise die gleichen Rechte und Pflichten zu.
2) Nichtgeschäftsführende Treuhänder haben im Rahmen der Treuanordnung jederzeit von Gesetzes wegen das Recht und nach den Umständen auch die Pflicht, einzeln oder gemeinsam oder unter Beizug geeigneter, unparteiischer und nicht interessierter Sachverständiger sich auf Kosten des Treuunternehmens vom Gange des Geschäftes zu überzeugen, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen, von den Geschäftsführenden Auskunft und in angemessenen Zeiträumen oder, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, jederzeit Rechnungslegung zu verlangen.
3) Sie können gegen die Vornahme nicht vollzogener Geschäftshandlungen in guten Treuen mit der Wirkung Widerspruch erheben, dass diese bei sonstiger Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder gegenüber dem Unternehmen und gegebenenfalls auch den übrigen Beteiligten zu unterbleiben haben.
§ 64
c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
1) Die Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung die Geschäftsführung an einzelne Treuhänder oder Dritte übertragen oder, soweit ihnen Fachkenntnisse abgehen oder es üblich ist, Hilfspersonen beizuziehen und Reglemente über die Besorgung der Geschäftsführung mit der Massgabe erlassen, dass auch einzelne Treuhänder oder Dritte mit der Ausführung einzelner Zweige des Unternehmens oder einzelner Treuhandgeschäfte mit oder ohne Entschädigung und unter Verantwortlichkeit aller Treuhänder für die durch sie getroffene Auswahl und die Überwachung betraut werden können.
2) Wenn Mittreuhänder die Geschäftsführung nach freiem Ermessen gemeinsam zu besorgen haben, so dürfen sie diese nicht auf einen Treuhänder allein übertragen.
3) Eine übertragene Geschäftsführung kann von Gesetzes wegen von den geschäftsführenden Treuhändern und, wenn Gefahr im Verzuge liegt, von jedem Treuhänder jederzeit widerrufen werden, unter Vorbehalt der Verpflichtungen des Treuunternehmens oder der schuldigen Treuhänder aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse gegenüber dem anderen Teile.
§ 65
aa) Im Allgemeinen
1) Die Treupflichten richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung nach den Vorschriften über die Treupflichten bei den Treuhänderschaften im Allgemeinen.
2) Treuhänder und Vertreter haben in Ausübung der Geschäftsführung für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wie sie dieser in eigenen geschäftlichen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, einzustehen, und haften für jede schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten.
3) Treuhänder haben sich mit der Treuanordnung gründlich bekannt zu machen und können sich zur Entschuldigung nicht auf die Unkenntnis ihrer Bestimmungen berufen.
4) Ergibt es sich aus Gesetz oder Treuanordnung nicht anders, so haben die Treuhänder den schriftlichen, nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten gefassten Anweisungen aller Begünstigungs-, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter nachzukommen.
5) Wenn jemand ohne sein Verschulden ungültigerweise als Treuhänder bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft handelt, so ist er gleichwohl als Treuhänder im Verhältnisse zu Gutgläubigen zu behandeln und ist schon vom Tage seiner Bestellung an, selbst wenn er nicht ins Treuhandregister eingetragen ist, verantwortlich.
6) Ein Konkurrenzverbot besteht für die Treuhänder insoweit, als die Treuanordnung es bestimmt oder es der Billigkeit entspricht.
§ 66
aaa) Im Allgemeinen
1) Jeder Treuhänder ist verpflichtet, einen Widerstreit seiner Interessen mit denjenigen des Treuunternehmens oder der Beteiligten als solcher zu vermeiden und, soweit ein solcher bereits eingetreten ist, zu beseitigen.
2) Zieht ein Treuhänder entgegen Gesetz oder Treuanordnung, gegebenenfalls von Beschlüssen und Weisungen zuständiger Stellen persönliche Vorteile aus dem Treuunternehmen oder im Zusammenhange mit der Geschäftsführung und handelt es sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke, so ist er als konstruktiver Treuhänder gleich einem stillschweigenden Treuhänder zur Rechnungslegung, Auskunfterteilung und Herausgabe der Vorteile beziehungsweise des an ihre Stelle getretenen Ersatzes verpflichtet.
3) Die Vorschriften über die Geschäfte zu eigenen Gunsten unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen finden im Übrigen entsprechend Anwendung, wobei die Ansprüche in erster Linie dem geschädigten Unternehmen, sodann den geschädigten Gläubigern bei fruchtloser Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter und in letzter Linie den Beteiligten zustehen, wenn die bezüglichen Gläubiger oder Beteiligten dabei nicht selbst mitgewirkt haben.[^1510]
4) Ist ein Treuhänder zugleich allein Begünstigungsberechtigter, so kann er mangels anderer Anordnung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Einmannverbandspersonen Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter oder Organ von andern abschliessen.
§ 67
bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
1) Die Treuhänder dürfen im Sinne der vorausgehenden Vorschriften und mangels anderer Anordnung Treugüter von sich selbst oder einem Mittreuhänder oder dem Treuunternehmen nur in vollster Offenheit des Erwerbsgeschäftes auf öffentlicher Gant oder mit Zustimmung anderer Begünstigter oder hierzu befugter Stellen oder des Amtes für Justiz erwerben, mieten, pachten oder dergleichen, es wäre denn, dass es sich um den Erwerb von frei übertragbaren Begünstigtenrechten oder solcher Rechte handelt, die auf Betreiben Dritter zur Veräusserung gelangen oder dass sich aus der geschäftlichen Übung etwas anderes ergeben würde.[^1511]
2) Die Umgehung dieser Vorschrift, wie insbesondere die Veräusserung von Treugut an einen Dritten zum Zwecke des Rückerwerbes dieses Treugutes, bevor das Veräusserungsgeschäft vollzogen ist, ist unzulässig.
3) Erwerben, mieten oder pachten Treuhänder von Begünstigten Rechte, die nicht in einem frei übertragbaren Wertpapiere verkörpert sind, so haben sie dem Begünstigten auf sein Verlangen vor dem Erwerbe über alle den Veräusserungspreis beeinflussenden Tatsachen und Verhältnisse in guten Treuen tunlichst Auskunft zu geben, bei sonstiger Schadenersatzpflicht nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes gegenüber dem Veräusserer während einer Verjährungsfrist von drei Jahren von der Veräusserung an.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn Treuhänder an Begünstigte Treugüter oder Begünstigungen oder einzelne Ansprüche daraus veräussern, vermieten oder verpachten oder dergleichen.
5) Ausserdem bleiben die Vorschriften über den Herausgabe- und Bereicherungsanspruch bei ungerechtfertigter Veräusserung oder Belastung von Treugut vorbehalten.
§ 68
aaa) Gegenüber Begünstigten
1) Treuhänder haben, soweit sich nicht aus Gesetz oder Treuanordnung oder aus den Umständen etwas anderes ergibt, auf Verlangen jedem Begünstigungsberechtigten, einschliesslich der Anwartschaftsberechtigten, soweit es deren Rechte betrifft, über alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere über Stand und Anlage des Treuvermögens in billiger Weise Auskunft zu geben, in angemessenen Zeitabständen Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen und sich auch darüber zu erklären, warum sie tatsächlich Vermögen einschliesslich Erträgen nicht erhalten beziehungsweise nicht erzielt haben, welche sie nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder gemäss sonstigen Umständen hätten erhalten beziehungsweise erzielen sollen oder können.
2) Mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung sind Treuhänder verpflichtet, den Begünstigungsberechtigten, einschliesslich allfälliger Anwartschaftsberechtigter, soweit es ihre Rechte betrifft, auf deren Kosten zu gestatten, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen und sie abzuschreiben, sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen.
3) Wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten vorstehende Rechte gemeinsam geltend machen, so kann die Geltendmachung mangels anderer Anordnung nur insoweit erfolgen, als es nicht in unlauterer Absicht, nicht in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen des Treuunternehmens oder anderer Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigter widerstreitenden Weise oder als es sonst in guten Treuen verlangt wird.
§ 69
bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
1) Treuhänder haben einander in gleicher Weise wie den Begünstigungsberechtigten Auskunft zu geben und zwar sowohl über einzelne von ihnen abgeschlossene Geschäfte, wie über alle andern Tatsachen und Verhältnisse.
2) Aus irgend einem Grunde wegfallende Treuhänder oder ihre Gesamtrechtsnachfolger haben tunlichst den nachfolgenden Treuhändern über alle Tatsachen und Verhältnisse unbeschränkt Auskunft zu geben und alle das Treuunternehmen betreffenden Geschäftsbücher, Papiere oder Vermögenswerte herauszugeben, soweit ihnen an letzteren ein Verrechnungs- oder Retentionsrecht nicht zusteht.
3) Nachfolgende Treuhänder haben die Geschäftsführung weggefallener Treuhänder nach Erfordernis der Umstände zu prüfen und allfällige Ansprüche des Treuunternehmens gegen sie oder deren Rechtsnachfolger geltend zu machen.
§ 70
aa) Im Allgemeinen
1) Die Befugnisse der Treuhänder richten sich im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung im Zweifel nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft im Allgemeinen, allenfalls nach den Weisungen des Amtes für Justiz.[^1512]
2) Falls es nach Ermessen der geschäftsführenden Treuhänder notwendig erscheint und die Treuanordnung es nicht anders vorsieht, können diese Schieds- und Schlichtungsverträge für das Treuunternehmen abschliessen und Zweigniederlassungen, allenfalls mit besonderen Treuhändern errichten.
3) Werden Zweigniederlassungen von eingetragenen Unternehmen errichtet, so sind sie und die bezüglichen Treuhänder oder Vertreter unter Angabe der anmeldungspflichtigen Tatsachen und Verhältnisse zum Treuhandregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.
§ 71
aaa) Im Allgemeinen
1) Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung für ihre Ansprüche (Ersatz von Auslagen und Verwendungen für das Treuunternehmen und der ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Schäden, ferner Befreiung von den im Interesse des Unternehmens eingegangenen oder sonst zu ihren Lasten entstandenen Verpflichtungen, sowie für Treulohn und Ersatz landesüblicher Zinsen) als Gläubiger nur insoweit Befriedigung verlangen, als sie nicht durch ihr Verschulden entstanden sind und durch die Umstände gerechtfertigt erscheinen.
2) Wenn in der Treuanordnung ein Treulohn nicht oder nicht angemessen vorgesehen ist und es sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Beteiligten nicht anders ergibt, so kann unter Vorbehalt anderer zulässiger Anordnungen das Amt für Justiz einen den Umständen angemessenen Treulohn nach Anhörung von Beteiligten rechtsverbindlich festsetzen.[^1513]
3) Sind Ansprüche der Treuhänder als solcher von einem andern befriedigt worden, der hiezu neben dem Treuunternehmen verpflichtet war, so geht das Recht auf Befriedigung gegenüber dem Unternehmen mangels anderer Abrede, insoweit die Ansprüche begründet waren und das Recht auf Ersatz nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse nicht ausgeschlossen ist, kraft Gesetzes auf diesen andern über.
4) Die Ansprüche der Treuhänder als solcher gehen den Ansprüchen gegen das Treuunternehmen aus der Begünstigung vor, soweit nicht Gesetz oder Treuanordnung es anders anordnen.
§ 72
bbb) Geltendmachung
1) Die Ansprüche der Treuhänder aus der Geschäftsführung richten sich unter Vorbehalt von Verrechnungs- und Retentionsrecht in erster Linie gegen das Treuunternehmen, wobei zuerst der Ertrag hiefür in Anspruch zu nehmen ist und sodann das Treugut selbst, und in zweiter Linie gehen mangels anderer Anordnung die Ansprüche gegen diejenigen Begünstigten, welche im einzelnen Falle bereichert sind oder Nutzen aus dem Treuunternehmen oder aus der Geschäftsführungshandlung unentgeltlich gezogen haben.
2) Haben sich mehrere Begünstigte bereichert oder haben sie Nutzen unentgeltlich gezogen, so richtet sich der Ersatzanspruch nach dem Verhältnisse ihrer Begünstigung, wie sie Nutzen gezogen haben oder bereichert sind.
3) Können Treuhänder für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens in Anspruch genommen werden, so dürfen sie, soweit nicht etwa das Unternehmen ihnen gegenüber ein Recht auf Ersatz hat oder sich sonst nichts anderes ergibt, auch Treugut an Erfüllungsstatt hingeben.
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