Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1926-02-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1578
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4) Ein Treuhänder verwirkt seine Ansprüche bis zur Höhe des infolge eines Treubruches entstandenen Schadens, vorbehaltlich allfälliger weiterer Ansprüche des Unternehmens und anderer Geschädigter.

§ 73

a) Im Allgemeinen

1) Auf Umfang, Dauer, Wirkung, Ausübung und dergleichen der Treumacht der Treuhänder finden im Rahmen dieses Gesetzes und der Treuanordnung die Bestimmungen über die Vertretung durch die Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen, sodann ergänzend jene über die Treumacht unter den Treuhänderschaften im Allgemeinen und jene über die Treugeschäftsführung Anwendung.

2) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte und das Erlöschen oder eine Änderung der Treumacht oder der Vertretungsbefugnis sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Unternehmen ohne Verzug unter Beifügung des Nachweises ihrer Bestellung und unter Angabe der bezüglichen eintragungsfähigen Tatsachen und Verhältnisse anzumelden, soweit nicht eine Wiederbestellung vorliegt.

3) Eine Übertragung der Treumacht im Ganzen oder in einzelnen Teilen ist im Rahmen der Treuanordnung, gegebenenfalls gemäss Gesetz oder den Vorschriften über die Übertragung der Treugeschäftsführung gestattet.

§ 74

b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz [^1514]

1) Bei Gefahr im Verzuge oder falls andere wichtige Gründe vorliegen, kann auch das Amt für Justiz, abgesehen von der Zulässigkeit der Bestellung von Beiständen, auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen und nach oder ohne Anhörung von Beteiligten Prokuristen oder andere Vertreter für das Treuunternehmen oder eine Abteilung oder eine besondere Treuhänderschaft oder endlich eine Zweigniederlassung bestellen und wieder abberufen.[^1515]

2) Die Abberufung kann jedoch nur unbeschadet allfälliger Ansprüche der Abberufenen gegen die fehlbaren Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse stattfinden.

§ 75

c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes

1) Geschäftsführenden Treuhändern und andern Organen oder Vertretern des Treuunternehmens kommen von Gesetzes wegen entsprechend mindestens jene Befugnisse zu und obliegen jene Pflichten, wie sie für die Vertretung bei der Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorgesehen sind, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Gesetzes.

2) Geschäftsführende Treuhänder müssen, wenn es nicht anders angeordnet und gegebenenfalls auch zum Treuhandregister angemeldet ist, oder es sich um eine Dringlichkeit nicht handelt, ihre Treumacht gemeinsam ausüben.

3) Haben Mittreuhänder nicht kollektiv gehandelt, so bedarf eine solche Handlung mangels anderer Anordnung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen der Genehmigung durch die übrigen, unbeschadet allfälliger Ansprüche des geschädigten, gutgläubigen Dritten gegenüber dem Handelnden.

4) Jedoch kann eine Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem Treuunternehmen auch einem der geschäftsführenden Treuhänder beziehungsweise einem Vertreter gegenüber gleichwie einem Mitgliede der Verwaltung einer Verbandsperson rechtswirksam abgegeben werden.

§ 76

d) Zeichnung

1) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte haben bei anmeldungspflichtigen Treuunternehmen oder bei solchen, die sich freiwillig anmelden, bei der ersten Anmeldung und, wenn später in der Zusammensetzung dieser Treuhänder oder Zeichnungsberechtigten oder in der Treumacht oder Vertretungsbefugnis eine Änderung eintritt, so haben die nachträglich Bestellten gleichwie bei der Verwaltung als Organ einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder deren Vertreter ihre Unterschrift vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.[^1516]

2) Die Zeichnung für das Treuunternehmen gegenüber Dritten hat bei Mittreuhändern mangels anderer Treuanordnung und gegebenenfalls Eintragung im Treuhandregister zur Wirksamkeit gegenüber dem Unternehmen und Dritten durch alle Treuhänder gleich wie durch die Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson zu erfolgen, wobei auch Siegel oder dergleichen für den Vordruck der Firma (des Namens) verwendet werden können.

3) Erfolgt die Zeichnung nicht in der vorgeschriebenen Weise, so sind die Handelnden dem Treuunternehmen und den gutgläubigen Dritten unbeschränkt und solidarisch für den Schaden haftbar, falls das Treuunternehmen die Gültigkeit der Rechtshandlung nicht anerkennen sollte.

4) Wenn ohne Zeichnung, wie mündlich oder in ähnlicher Art und Weise für das Treuunternehmen gehandelt wird, so muss dies zur Vermeidung der oben erwähnten Folgen Dritten gegenüber erkennbar gemacht werden und, falls erforderlich, kollektiv erfolgen.

§ 77

e) Legitimation (Ausweis)

1) Auf die Legitimation gegenüber Behörden und Privaten finden die bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass auch die einen Treuhänder bestellende Behörde oder ein zuständiger Dritter einen Legitimationsausweis ausstellen kann.

2) Ist dem Treuhänder eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach Erlöschen seiner Treumacht zur Rückgabe oder Hinterlegung der Urkunde beim Amt für Justiz zur freien Verfügung des Treuunternehmens verpflichtet.[^1517]

3) Wird er von dem Treuunternehmen oder gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger hiezu nicht angehalten, so ist das Treuunternehmen beziehungsweise dessen Gesamtrechtsnachfolger unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber dem Treuhänder, dem gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Dritte von dem Erlöschen der Treumacht sonst irgendwie Kenntnis erhalten hatte.

§ 78

a) Arten

1) Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist unter dem Treubegünstigten (Benefiziaren, Begünstigten, Bedachten oder dergleichen) derjenige zu verstehen, der gemäss der Treuanordnung irgend einen gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil aus dem Treuunternehmen zieht, wie als Anteil am Ertrage oder am Treuvermögen oder an beiden, gleichgültig, ob er einen Anspruch darauf hat oder nicht, oder ob Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben worden sind oder ein gemeinnütziges oder ähnliches Treuunternehmen vorliegt und vorbehältlich seiner gleichzeitigen Ansprüche als sonstiger Beteiligter oder Dritter.

2) Begünstigungsempfänger (Begünstigungsbesitzer) sind, falls nicht die Begünstigung von Personen ausgeschlossen ist, jene, denen nach Treuanordnung oder Gesetz in vorbeschriebener Weise ein bestimmter Vorteil tatsächlich zukommt und, wenn sie auch einen rechtlichen Anspruch darauf haben, sind darunter Begünstigungsberechtigte (Treugenussberechtigte) zu verstehen.

3) Wenn das Recht der Begünstigung im Allgemeinen auf einen festumgrenzten Kreis von Personen (Firmen oder Verbandspersonen) beschränkt ist, und nach Wegfall der Begünstigungsbesitzer auf Grund der Treuanordnung nach einer bestimmten Ordnung andere als Begünstigte kraft Rechtsanspruches zur Nachfolge in den Begünstigungsbesitz berufen sind, so haben diese letzteren anwartschaftliche Rechte (Anwartschaftsberechtigte).

4) Wo es nicht anders bestimmt ist, umfasst der Ausdruck Begünstigter oder Treubegünstigter oder Treugeniesser auch den Anwärter mit und ohne Anspruch, insbesondere auch den Anfallberechtigten und die Begünstigung auch die Anwartschaft.

§ 79

b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.

1) Der Treugenuss kann bedingt, befristet, mit einer Auflage oder dergleichen Beschränkungen verbunden oder auch für unpersönliche Zwecke bestimmt sein.

2) Das auf der Treuanordnung beruhende Recht des Begünstigungsbesitzers ist im Rahmen des Gesetzes nur durch diese und durch das allenfalls bestehende Anwartschaftsrecht anderer beschränkt.

3) Lässt die Treuanordnung Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte zu (Treugenuss- oder Treugenussanwartschafts-Berechtigung), so sind sie im Zweifel nur als solche beschränkte Gläubigerrechte zu behandeln, die nach Massgabe von Gesetz und Treuanordnung verwertet, geltend gemacht und auf andere übertragen werden können.

4) Im Verordnungswege kann bestimmt werden, dass bei sonstiger Ungültigkeit der bezüglichen Bestimmung der Treuanordnung nicht länger als für die Zeit der Zulässigkeit der Nacherbeneinsetzung die Feststellung der Begünstigten hinausgeschoben oder der Ertrag oder andere Vorteile aus dem Treuunternehmen unverteilt gelassen oder dass die Nichtveräusserung von Treugut oder Begünstigtenrechten ebenfalls nicht länger festgesetzt werden darf, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, wie bei gemeinnützigen Unternehmen oder bei unveräusserbarem Treugut oder dergleichen.

§ 80

aa) Im Allgemeinen

1) Die Treubegünstigung kann mit oder ohne Gegenleistung, wie durch Einkaufsgelder, laufende Beiträge oder dergleichen seitens der Treugeber für die Begünstigten oder seitens letzterer als Treugeber an das Treuunternehmen und mit oder ohne Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung entstehen, sofern die Treuanordnung nicht eine gemeinnützige oder mit ähnlichem Zwecke ausgestattete Treuhänderschaft mit zum voraus nicht bestimmten Begünstigten oder mit unpersönlichen Begünstigungen oder dergleichen vorsieht.

2) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung können insbesondere gemäss der Treuanordnung auch nach Errichtung des Treuunternehmens von ursprünglich Begünstigten, anderen Beteiligten oder Dritten als neuen Begünstigten in gleicher oder ungleicher Weise oder nach und nach begründet werden (sukzessiv begründete Begünstigungen).

3) Es kann bestimmten Organen oder Stellen oder Dritten die Befugnis zur Gewährung des Treugenusses oder zu dessen Entziehung nach freiem Ermessen oder wegen Aufhörens bestimmter Voraussetzungen oder ein gegen jedermann wirkendes und auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder sonst zuständiger Stellen im Treuhandregister anmerkbares Vorerwerbs- oder Einlösungsrecht des Treugenusses gegen Bezahlung einer Auslösungssumme im Falle seiner Veräusserung oder dergleichen eingeräumt werden.

4) Die Annahme der Rechte aus der Begünstigung durch Begünstigte wird vermutet, sofern damit nur Vorteile verbunden sind und es sich aus den Umständen nicht anders ergibt.

5) Die Entstehung und der Untergang der Begünstigung kann auch ohne Bestehen einer Mitgliedschaft abweichend und sinngemäss nach den über Erwerb und Verlust derselben bei eingetragenen Genossenschaften aufgestellten Regeln geordnet werden.

§ 81

bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen

1) Es können insbesondere auch Begünstigungen ohne Beitrag der Begünstigten zum Treufonds oder sonst zum Treuunternehmen (Freibegünstigungen einschliesslich Freianwartschaften) und sozialpolitische Begünstigungen eingeräumt werden.

2) Auf Begünstigungen letzterer Art sind im Zweifel die Vorschriften über die sozialpolitischen Anteils- und Gewinnrechte bei den Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.

3) Vorbehalten bleibt die Vorschrift über allmähliche Verteilung aus dem Treuvermögen.

§ 82

cc) Besondere Fähigkeit

1) Wird gemäss der Treuanordnung für den Erwerb (die Verleihung) oder den Verlust der Begünstigung das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft (Fähigkeit), wie beispielsweise Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufe oder Personenkreise oder einer Familie, Wohnsitz im Lande oder einer bestimmten Gemeinde oder dergleichen vorausgesetzt, so muss diese Eigenschaft im Zweifel zur Zeit des Anfalls des Begünstigungsbesitzes an den Anwärter vorhanden beziehungsweise nicht vorhanden sein.

2) Kann nur während des Vorhandenseins einer solchen Eigenschaft die begünstigte Stellung eingenommen werden, so muss diese Eigenschaft im Zweifel durch die bezügliche Zeit fortbestanden haben.

§ 83

dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte

1) Es kann den Gläubigern eines Treuunternehmens insbesondere auch das Recht auf Umwandlung ihrer Gläubigerrechte in gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen, welche mit dem Besitze eines Wertpapiers verbunden sein können, eingeräumt werden (Wandelobligationen).

2) Umgekehrt kann den Begünstigungsberechtigten in gleicher Weise das Recht auf Umwandlung ihrer Begünstigtenrechte in unbedingte Gläubigerrechte (Wandelbegünstigungen) eingeräumt werden.

3) Vorbehalten bleibt die Anwendung der Vorschrift über die allmähliche Verteilung von Vermögen auf die Umwandlung von Wandelbegünstigungen.

§ 84

ee) Kündigung etc.

1) Die Treuanordnung kann den Begünstigten für das Ausscheiden aus dem Begünstigtenverhältnisse ein Kündigungsrecht einräumen, auf das mangels näherer Anordnung die Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften ergänzend anzuwenden sind.

2) Räumt die Treuanordnung einem Begünstigten mit dem Anspruche auf Ausfolgung eines Teiles des Treufonds oder dergleichen auch das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen, wie Kündigung oder dergleichen aus dem Begünstigtenverhältnisse auszuscheiden, so ist der Austritt nur wirksam, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen eingehalten werden.

§ 85

ff) Ausschliessung

1) Die Treuanordnung kann auch die Gründe bestimmen, aus denen ein Begünstigter durch die Treuhänder oder eine andere Stelle aus dem Treuverhältnisse ausgeschlossen werden darf.

2) Der Begünstigte darf nach der Mitteilung der Ausschliessung durch die Treuhänder oder die zuständige Stelle als Treuhänder ausser bei Gefahr im Verzuge nicht mehr tätig sein und ist von diesem Zeitpunkte an von der Ausübung eines allfälligen Stimmrechtes oder dergleichen ausgeschlossen.

3) Die Ausschliessung ist nichtig, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen nicht eingehalten worden sind.

4) Vorbehalten bleiben auch die Ansprüche des Ausgeschlossenen gegen die Fehlbaren aus einem andern Rechtsverhältnisse, wie Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse.

§ 86

aaa) Wegen Treuunwürdigkeit

1) Ist die Treubegünstigung aus einem Treuunternehmen gemäss Anordnung des Treugebers dem Begünstigungsberechtigten unentgeltlich überlassen worden, so hat der Treugeber beziehungsweise sein gesetzlicher Erbe, wenn dieser nicht selbst treuunwürdig ist, das Recht, den Treugenussbesitz oder die Anwartschaft wegen Treuunwürdigkeit mit Wirkung gegen den Fehlbaren zu widerrufen:

    1. wenn der bezügliche Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Treugeber oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen oder zu begehen versucht hat,
    1. wenn der bezügliche Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte gegenüber dem Treugeber oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegende familienrechtliche Pflicht schwer verletzt hat, oder
    1. wenn die vorgenannten Berechtigten die mit dem Treugenussbesitze oder der Anwartschaft verbundenen Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen in ungerechtfertigter Weise nicht erfüllen.

2) Hat der Treugeber in Ausführung seiner Pflicht als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft die unentgeltliche Begünstigung verschafft, so kommen als Treugeber beziehungsweise Erben hinsichtlich der Treuunwürdigkeit der Treugeber der andern Treuhänderschaft beziehungsweise seine Erben in Betracht.

3) Hat ein Treugeber in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm dafür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, die unentgeltliche Begünstigung jemandem verschafft, so finden die vorausgehenden Vorschriften bezüglich der Treuunwürdigkeit auf den Dritten beziehungsweise seine Gesamtrechtsnachfolger Anwendung.

4) Durch Verzeihung des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten wird die Treuunwürdigkeit aufgehoben.

§ 87

bbb) Aus anderen Gründen

1) Der Widerruf der Anordnung eines Versprechens auf unentgeltliche Überlassung des Treugenusses und die Verweigerung der Erfüllung kann vom Treugeber beziehungsweise von seinen Erben, die die Erfüllung des Versprechens übernommen haben, ferner erfolgen:

    1. wenn seit dem Versprechen der unentgeltlichen Überlassung von Vermögen an das Treuunternehmen zwecks unentgeltlicher Begünstigung sich die Vermögensverhältnisse des Treugebers oder seiner bezüglichen Erben so geändert haben, dass die weitere Erfüllung des Versprechens an das Treuunternehmen, ohne dass der Treugeber beziehungsweise seine Erben den Genuss haben, ihn beziehungsweise sie ausserordentlich schwer belasten würde,
    1. wenn seit dem vorstehend genannten Versprechen dem Treugeber oder den bezüglichen Erben familienrechtliche Unterstützungspflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.

2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der hiefür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, einem andern den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für den Widerruf in der Person des ersten Treuhänders beziehungsweise des bezüglichen Dritten oder ihrer Erben eingetreten sein.

3) Vorbehalten bleibt die Anfechtung durch die Gläubiger des Treugebers oder seine Erben.

§ 88

ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung

1) Der Widerruf des Begünstigungsbesitzes oder der Anwartschaft erfolgt durch den hiezu Berechtigten zu Gunsten des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten und, wenn es ihre Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger betrifft, zu ihren Gunsten unter Anzeige an das Treuunternehmen und an denjenigen, dem gegenüber ein Widerrufsgrund besteht.

2) Hat ein Anwärter gegenüber seinem Vorgänger im Begünstigungsbesitze ein schweres Verbrechen gegen Leib oder Leben begangen, um sich diesen Besitz zu verschaffen, so kann der ihm in der Begünstigung Nachfolgende den Widerruf zu seinen Gunsten geltend machen.

3) Der Widerruf kann binnen Jahresfrist erfolgen, beginnend von dem Zeitpunkte, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Widerrufsgrunde Kenntnis erlangt hat.

4) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritte des Widerrufsgrundes schon fünf Jahre verstrichen sind, es wäre denn, dass der Widerrufsgrund in einem schweren Verbrechen bestehen würde und die Strafverfolgung oder Vollstreckung noch nicht verjährt ist.

5) Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften entsprechend und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem bezüglichen Begünstigten beziehungsweise ihren Erben jene über die Schenkung ergänzend Anwendung.

§ 89

hh) Verletzung der Unterstützungspflicht

1) Wenn ein Treugeber sich durch eine unentgeltliche Zuwendung der Möglichkeit beraubt hat, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten oder seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht nachzukommen, so kann der Richter das Treuunternehmen zur Unterstützung an den Unterstützungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten verpflichten, unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was das Treuunternehmen gemäss der Treuanordnung und jener Zuwendung dem allfälligen Treugenussberechtigten unentgeltlich zu entrichten hat.

2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder hat er in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für das Bedürfnis oder die Pflicht zur Unterstützung in der Person des ersten Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten eingetreten sein.

3) Bei gemischt unentgeltlichen Zuwendungen finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

4) Vorbehalten bleiben die Klage der Erben auf die Herabsetzung wegen Pflichtteilsverletzung, die Anfechtung durch die Gläubiger und der Bereicherungsanspruch des Unterstützungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten gegenüber dem Bereicherten, der nicht mehr Begünstigter ist.

§ 90

aaa) Im Allgemeinen

1) Die Teilung von Begünstigungen im ganzen, die Veräusserung oder Belastung eines solchen Teiles und die Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen oder Teile von solchen, die mehr als eine ganze Begünstigung ausmachen, in einer Hand sind mangels anderer Treuanordnung oder Vorschrift des Gesetzes, unbeschadet der Rechte anderer Begünstigter, nur mit Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder zulässig.

2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Zustimmung, falls es sich nicht um Treuunternehmen mit besonderer Nachfolgeordnung handelt, auf Antrag von Begünstigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder und allenfalls anderer rechtlich Interessierter ersetzt werden.[^1518]

3) Soweit ein Verzeichnis der Begünstigten oder der Beteiligten bei Haftungs- oder Nachschusspflicht und demgemäss auch eine Beteiligtenliste geführt wird, sind die infolge Teilung oder Vereinigung entstandenen Änderungen, insbesondere auch der gemeinsame Vertreter im Verzeichnisse einzutragen.

§ 91

bbb) Wirkung

1) Wenn mehrere solche Teile von Begünstigungen in genügender Zahl in einer Hand vereinigt sind, gewähren sie von Gesetzes wegen die gleichen Rechte, wie eine ungeteilte Begünstigung, und bei Vereinigung mehrerer bisheriger selbständiger Begünstigungen findet mangels anderer Anordnung eine entsprechende Vermehrung der Rechte statt.

2) Sind mit den Begünstigungen gleichzeitig Verpflichtungen verbunden, so haften nach der Teilung die Teilbegünstigten nur insoweit solidarisch für die Verpflichtungen mit Einschluss der Ausstände, als diese vermögenswerte Leistungen an den Treufonds umfassen oder es eine solidarische Haftungs- oder Nachschusspflicht betrifft, und unbeschadet allfälliger Regressrechte.

3) Bei Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen vermehren sich auch die Verpflichtungen entsprechend, wobei bezüglich der Haftungs- oder Nachschusspflicht die einschlägigen Bestimmungen über mehrere Anteile bei eingetragenen Genossenschaften anwendbar sind.

4) Auf Verlangen des Treuunternehmens haben solche Begünstigte mit Teilansprüchen einen gemeinsamen Vertreter zu stellen, andernfalls kann es ihnen gegenüber alle Willenserklärungen und sonstige Rechtshandlungen mit Wirksamkeit für und gegen alle einem gegenüber vornehmen oder das Amt für Justiz einen solchen auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder und auf Kosten der bezüglichen Begünstigten bestellen.[^1519]

§ 92

kk) Verjährung

1) Eine Verjährung der Anwartschaft oder des Begünstigungsbesitzes kann nur zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste des Treuunternehmens stattfinden, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land und dergleichen.

2) Eine Verjährung der Anwartschaft als solcher beginnt erst mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem die mit dem Treugenussbesitze verbundenen Rechte infolge Anfalles an den bezüglichen Anwärter hätten ausgeübt werden können, jedoch nicht ausgeübt worden sind.

3) Der Treugenussbesitz als ganzes unterliegt im übrigen der ordentlichen Verjährung, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.

§ 93

ll) Auslösungssumme

1) Steht einem Berechtigten infolge Kündigung, Ausschliessung oder dergleichen Gründen bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb ein Anspruch auf Bezahlung einer Auslösungssumme für seinen Treugenuss zu, und sind keine Wertpapiere ausgegeben worden, so besteht die Forderung im Zweifel in dem Barbetrage, womit die Leistung des Treuunternehmens dem Werte nach bei einem soliden Rentenunternehmen in Gestalt einer bezüglichen Rente erworben werden könnte.

2) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe oder mit Wertpapieren findet die Ermittlung der Auslösungssumme im Zweifel auf Grund einer Liquidationsbilanz statt, ohne dass deswegen eine Liquidation stattfinden muss.

3) Der Richter kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe die Abfindung in anderer Weise festsetzen.

§ 94

aa) Im Allgemeinen

1) Rechte und Pflichten der Begünstigten bestimmen sich im Allgemeinen nach Gesetz oder Treuanordnung, gegebenenfalls nach dem Inhalte der über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapiere und ergänzend nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen.

2) Bei gleichen Voraussetzungen und gleichen Leistungen der Begünstigten dürfen mangels anderer Anordnung ihre Rechte und Pflichten ohne ihre Zustimmung nur in gleicher Weise behandelt, insbesondere abgeändert, eingeschränkt oder aufgehoben und nicht einzelne Begünstigte zum Nachteile anderer bevorzugt werden.

3) Mangels anderer Anordnung haben Begünstigte kein Recht zur Auflösung des Treuunternehmens, auf einzelne Stücke des Treuvermögens oder dessen Teilung.

4) Insoweit ein Begünstigter Beiträge zum Treufonds leistet oder sich zur Leistung verpflichtet hat, und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist er in dieser Hinsicht gleichzeitig als Treugeber den auf diesen bezüglichen Vorschriften unterworfen.

§ 95

bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche

1) Werden einem Begünstigten mit Anspruch auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen Beträge ohne nähere Angabe über deren Charakter ausgerichtet, so wird ihre Eigenschaft als Ertrag vermutet, immerhin unter Vorbehalt der Pflicht zu allfälliger Rückerstattung nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung, gegebenenfalls nach den Regeln über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen.

2) Wenn ein Begünstigungsbesitzer das Begünstigungsrecht während einer Verwaltungsperiode verliert oder in einer solchen Periode wegfällt, nach deren Ende der regelmässige Ertrag oder eine andere Begünstigung zur Verteilung gelangt und keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, so sind die Bezüge aus der Begünstigung nach der Dauer ihrer Besitzzeit während der Verwaltungsperiode unter den Weggefallenen beziehungsweise den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorgängers und den Nachfolgern in den Begünstigungsbesitz nach den Vorschriften über die Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag zu verteilen, dieses gilt insbesondere auch bei Familientreuunternehmen.

3) Bei Wertpapieren wird der Ertrag oder die sonstige Vermögensleistung mangels anderer Anordnung dem Wertpapierbesitzer zur Zeit der Fälligkeit des bezüglichen Anspruches ausgerichtet.

4) Zur Verteilung unter die Begünstigten gelangende Beträge können nach unten abgerundet werden, sofern es sich nicht um ein Liquidations- oder ein Auslösungsergebnis handelt oder nichts anderes bestimmt ist.

5) Hat ein Begünstigungsberechtigter im gemeinsamen Interesse Auslagen gemacht und geniessen andere tatsächlich dadurch Vorteile, so hat er bei rechtzeitiger Anzeige hierüber an die geschäftsführenden Treuhänder ein Vorrecht auf verhältnismässigen Ersatz gegen andere Begünstigte aus der bezüglichen Begünstigung vor der Austeilung, allenfalls auch für dasjenige, was von einem Begünstigungsberechtigten sonst nicht erhältlich ist.

§ 96

cc) Verzug

1) Soweit über Begünstigungen keine Wertpapiere ausgegeben worden sind und die Treuanordnung sonst nichts anderes vorsieht, finden auf den Leistungsverzug des Begünstigten die bezüglichen Bestimmungen bei der Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen und ergänzend jene des Obligationenrechts Anwendung.

2) Es kann in der Treuanordnung vorgesehen werden, dass bei Leistungsverzug des Begünstigten oder Dritten die auf Grund dieser Leistungsverpflichtung erworbene Begünstigung, ohne Befreiung von der Verpflichtung des Begünstigten oder Dritten gegenüber dem Treuunternehmen, zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste als hinfällig erklärt wird.

3) Bestehen bei den über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapieren noch rückständige Leistungen, so kann der Begünstigte kraft Gesetzes seiner sämtlichen Rechte aus dem betreffenden Wertpapiere von den geschäftsführenden Treuhändern gemäss den Vorschriften über den Verzug des Aktionärs für verlustig erklärt werden, ohne dass er deswegen als Schuldner von seiner restlichen Leistungspflicht, soweit sie sich auf den Treufonds oder die Haftung oder Nachschusspflicht für die Zeit seiner Begünstigung bezieht, entbunden ist.

§ 97

dd) Heimsagung und Einlösungsrecht

1) Ein Begünstigter kann mangels anderer Treuanordnung die Verpflichtungen aus der Begünstigung zu weiteren Leistungen von Beiträgen an das Treuunternehmen, soweit diese nicht dem Treufonds zufliessen sollen, dadurch von sich abwenden, dass er seine veräusserliche Begünstigung schriftlich zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste dem Treuunternehmen anheimstellt, wodurch auch seine Vorgänger in der Begünstigung von der Pflicht zur Leistung der aus ihrer Begünstigungszeit rückständigen Beiträge befreit werden.

2) Sind nach einer bestimmten Ordnung Anwärter kraft Nachfolgerechts vorhanden, so haben diese in der Reihenfolge ihrer anwartschaftlichen Berechtigungen, nachdem ihnen von dem Leistungsverzuge oder von der Heimsagung eines Begünstigten oder dritten Säumigen von den geschäftsführenden Treuhändern oder allenfalls der sonstigen hiefür gemäss der Treuanordnung befugten Stelle schriftlich Kenntnis gegeben worden ist, das Recht auf Einlösung dieser Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigung gegen Erfüllung oder, wo es zulässig ist, gegen angemessene Sicherstellung der versäumten Leistung (Einlösungsrecht).

3) Soweit nach vorstehendem Absatze das Einlösungsrecht nicht ausgeübt wird und in allen andern Fällen können es der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Begünstigten und, wenn sich mehrere Einlösungsberechtigte nicht einigen können, nach Anweisung des Amtes für Justiz ausüben.[^1520]

§ 98

aaa) Rechte der Begünstigten

1) Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigte können im Rahmen ihrer Rechte gemäss Treuanordnung und Gesetz einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen von dem Treuunternehmen und den Treuhändern oder andern hierzu Verpflichteten die Einhaltung beziehungsweise Erfüllung ihrer Rechte und zu diesem Zwecke auch sichernde Massnahmen verlangen.

2) Einzelne Genussberechtigte oder Gruppen von solchen oder alle zusammen, ebenso auch Anwärter können ihre Ansprüche im übrigen Dritten gegenüber nur soweit geltend machen, als es das Gesetz vorsieht oder Dritte selbst ihnen gegenüber sich verpflichtet oder eine unerlaubte Handlung begangen haben.

3) Es kann entsprechend der Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage bei Verbandspersonen eine Sicherheitsleistung vom Beklagten beantragt werden.

4) Durch die Treuanordnung können Treuhänder oder Dritte ausschliesslich mit der Wahrung der Rechte aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft gegenüber Nichtbegünstigten ermächtigt werden, soweit nicht die Geltendmachung der Rechte der Begünstigten untereinander in Betracht kommt oder die Interessen des Treuunternehmens zu den Rechten der Begünstigten nicht im Widerspruche stehen.

§ 99

bbb) Rechte des Treuunternehmens

1) Die Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten können einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen namens und zu Gunsten des Treuunternehmens von den Treuhändern oder anderen hiezu verpflichteten Personen oder Stellen die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere Erfüllung ihrer Treuhandpflichten gemäss Gesetz oder Treuanordnung und die Aufhebung unzulässiger Massnahmen verlangen, oder gegen die die Rechte des Treuunternehmens gefährdenden Handlungen oder Unterlassungen derselben sichernde Massnahmen unmittelbar ergreifen.

2) Wenn Treuhänder einen ihnen bekannt gewordenen, fälligen oder nicht fälligen, aber gefährdeten Anspruch des Treuunternehmens gegenüber Beteiligten oder Dritten, wie insbesondere auch den Anspruch wegen Störung oder Entziehung des Besitzes oder Eigentums am Treugute nicht pflicht- und den Umständen gemäss geltend machen, so können überdies auch einzelne Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte oder Gruppen oder alle zusammen mangels anderer Anordnung die säumigen Treuhänder zur Geltendmachung der Ansprüche binnen einer angemessen anzusetzenden Frist selbst auffordern oder durch das Amt für Justiz auffordern lassen, nach deren Ablauf oder bei mangelhafter Geltendmachung durch die Treuhänder können die bezüglichen Berechtigten die Ansprüche namens und zu Gunsten des Unternehmens geltend machen.[^1521]

3) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung bei der Vernichtbarkeitsklage sind zu Gunsten der Beklagten entsprechend anwendbar.

§ 100

ccc) Bei einer Organisation

1) Wo eine Organisation der Begünstigten in der Treuanordnung vorgesehen und durchgeführt oder durch das Amt für Justiz angeordnet ist, können die Befugnisse der Begünstigten nach Massgabe dieser Organisation und unter Vorbehalt allfälliger Minderheitsrechte und solcher Rechte, die nur den Einzelnen zustehen, insbesondere wohlerworbener Rechte, wie auf fällige Erträge oder dergleichen, geltend gemacht werden.[^1522]

2) Es geniessen die Organisation, sowie allfällige Minderheiten in einem amtlichen Verfahren, in dem sie sich durch satzungsmässige oder sonstige Bevollmächtigte vertreten zu lassen haben, die Partei- und Prozessfähigkeit, soweit ihnen diese nicht sonst schon zukommt.

3) Beschlüsse, die von einer auf Grund einer solchen Organisation einberufenen Versammlung von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der Vorzugsberechtigten oder dergleichen, gefasst worden sind, können gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen von den bezüglichen Beteiligten angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden, insbesondere wenn sie widerrechtlich oder unsittlich oder staatsgefährlich sind.

4) Ausserdem können Beschlüsse in gleicher Weise angefochten werden, wenn sie den Interessen des Treuunternehmens, der Gesamtheit der Begünstigten oder einer besonderen Gattung von solchen, wie den Vorzugsgenussberechtigten widersprechen und nur geeignet sind, eine Minderheit oder Einzelne zu schädigen.

5) Das bezügliche Verfahren ist beschleunigt von der zuständigen Behörde durchzuführen.

§ 101

ddd) Ausnahmen usw.

1) Die Vorschriften über die Geltendmachung von Rechten bei Vorhandensein einer Organisation finden keine Anwendung, wenn die Zertifikatäre nach den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen kraft Gesetzes zusammenwirken oder falls bei Treuunternehmen mit gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken die Interessen der Begünstigten vom Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.

2) Sind bei Treuunternehmen andere Begünstigungen als für Personen (Firmen oder Verbandspersonen) vorhanden, so kann ausser dem Vertreter des öffentlichen Rechts jedermann mit Zustimmung des Amtes für Justiz ihre Erfüllung gemäss dem Zwecke oder Gegenstande des Unternehmens fordern (unpersönliche Begünstigung).[^1523]

§ 102

aa) Pflicht zur Führung und Einsicht

1) Ist der Treugenuss nicht mit einem Inhaberpapier verbunden oder die Bestimmung der Begünstigten nicht ins freie Ermessen der Treuhänder, anderer Stellen oder Dritter gestellt, oder liegt nicht sonst ein Treuunternehmen mit einem gemeinnützigen oder ähnlichem Zwecke mit unbestimmten Begünstigungsempfängern vor, oder bestehen keine unpersönlichen Begünstigungen, so haben, insbesondere bei Familientreuunternehmen, mangels anderer hierzu nach der Treuanordnung verpflichteter Stellen, die geschäftsführenden Treuhänder über die bestimmten Begünstigungsbesitzer beziehungsweise lebenden Anwartschaftsberechtigten ein Verzeichnis anzulegen und fortlaufend richtig gestellt weiter zu führen.

2) Jedem Berechtigten steht das Verzeichnis zur Einsicht- und Abschriftnahme in guten Treuen auf seine Kosten entweder bei den zur Führung Verpflichteten oder beim Amt für Justiz, sofern es dort zur Einsichtnahme hinterlegt ist, während der üblichen Geschäfts- beziehungsweise Amtsstunden offen.[^1524]

3) Ist das Verzeichnis nicht zur Einsichtnahme beim Amt für Justiz hinterlegt, so kann ein Begünstigungsberechtigter auf seine Kosten zum Beweise seines Rechtes aus dem Begünstigungsbesitze beziehungsweise aus der Anwartschaft eine Bescheinigung (Begünstigungsbesitzschein, Anwartschaftsschein) von den zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten verlangen.[^1525]

4) Wenn das bescheinigte Recht dahingefallen ist oder sich geändert hat, ist ein solcher Schein, gegebenenfalls zwecks Richtigstellung an die zur Führung des Verzeichnisses Verpflichteten zurückzugeben.

§ 103

bb) Eintragung

1) Das Verzeichnis soll insbesondere enthalten: Name, Vorname, Wohnort, tunlichst auch den Geburtstag und den Geburtsort, wenn keine Wertpapiere ausgegeben sind, beziehungsweise Firma (Name) und Sitz der Begünstigungsbesitzer, gegebenenfalls der lebenden Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der gleichen Angaben über ihren allfälligen gemeinsamen Vertreter, Datum des Erwerbes oder Verlustes des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft, Art der Begünstigung und dergleichen.

2) Die Eintragung einer Übertragung des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft geschieht mangels anderer Anordnung auf Grund eines Ausweises über die formrichtige Übertragung, im Erbgange auf Anzeige des Erben, Vermächtnisnehmers, Willensvollstreckers oder Nachlasspflegers beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige sonstiger Gesamtrechtsnachfolger oder der Liquidatoren oder des Insolvenzverwalters.[^1526]

3) Bei Verweigerung der Eintragung erfolgt diese im Falle wichtiger Gründe auf Antrag der hierzu Berechtigten gemäss Anordnung des Amtes für Justiz.[^1527]

§ 104

cc) Wirkung

1) Sobald ein solches Verzeichnis angelegt ist, wird nur mehr derjenige hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft dem Treuunternehmen gegenüber als berechtigt angesehen, der im Verzeichnisse eingetragen ist.

2) Die vor der Anmeldung der Übertragung vom Treuunternehmen gegenüber dem Übertragenden oder umgekehrt von dem letzteren gegenüber dem Treuunternehmen in bezug auf das Begünstigtenverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen.

3) Für die zur Zeit der Anmeldung aus dem Begünstigtenverhältnisse rückständigen Leistungen haften der Übertragende und der Erwerber solidarisch.

4) Die Treuhänder oder andere hierzu Verpflichtete haften für einen durch mangelhafte Führung des Verzeichnisses oder durch ungerechtfertigte Verweigerung der Eintragung verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.

§ 105

aa) Im Allgemeinen

1) Mangels anderer Treuanordnung oder wenn die Vorschriften über die Begünstigung aus irgend einem Grunde nicht zweckmässig ausgeführt werden können, falls insbesondere die Rechte aus der Begünstigung nicht oder nicht vollständig auf die in der einen oder andern Richtung als Begünstigte in Aussicht genommenen Personen (Firmen oder Verbandspersonen) übergehen beziehungsweise von diesen nicht angenommen werden, wird bei andern als gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen vermutet, dass zu Lebenszeit der Treugeber allein das Recht auf den Begünstigungsbesitz hat und, wenn dieser nicht etwas anderes durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen über die Nachfolge anordnet, dass den gesetzlichen Erben nach Massgabe ihrer Erbberechtigung allein das Recht der Nachfolge in die Begünstigung, insbesondere auch in das Vermögen zukommt (vermuteter Begünstigungsbesitz und vermutete Nachfolge).

2) War der Treugeber auf Grund einer unentgeltlichen Vermögensleistung eines Dritten zur Errichtung eines Treuunternehmens verpflichtet oder ist eine Begünstigung nur unter diesen Voraussetzungen erworben worden, so wird bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung vermutet, dass dieser Dritte, Begünstigungsbesitzer beziehungsweise seine Gesamtrechtsnachfolger, vermutete Nachfolger sind (vermutete Begünstigung bei mittelbarer Treugeberschaft).

3) Wenn anderen als natürlichen Personen die Begünstigungsberechtigung zukommen soll, so richtet sich im Falle der Beendigung der Firma oder Verbandsperson die Weiterbestimmung der Berechtigten mangels anderer Anordnung nach den Vorschriften über den Übergang der Mitgliedschaft infolge Auflösung von Firmen oder Verbandspersonen bei den eingetragenen Genossenschaften.

4) Ist in der Treusatzung ganz allgemein ein gemeinnütziger, wohltätiger oder ähnlicher Zweck ohne nähere Angabe darüber, in welcher Art und Weise er zu erfüllen ist, allein oder neben andern Zwecken angegeben, so hat die Regierung auf Antrag von Interessenten oder auf Anzeige von andern Behörden oder von sich aus von Amts wegen möglichst im Sinne der Treuanordnung das Erforderliche zur Ausführung dieses nur allgemein angegebenen Zweckes im Verwaltungsverfahren anzuordnen.

§ 106

aaa) Hinsichtlich der Begünstigten

1) Es gelten hinsichtlich der Begünstigten folgende Auslegungsregeln:

    1. Sind als Begünstigte Kinder einer bestimmten Person bezeichnet, so werden darunter die erbberechtigten Nachkommen dieser Person und unter dem Ehegatten oder eingetragenen Partner wird der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, verstanden.[^1528]
    1. Unter Hinterlassenschaft, Erben, Rechtsnachfolgern, unter Familie, Angehörigen, nächsten Verwandten oder dergleichen einer Person sind die erbberechtigten Nachkommen und der überlebende Ehegatte oder überlebende eingetragene Partner, wenn und solange er nicht wieder eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, zu verstehen und mangels solcher diejenigen Personen (Firmen oder Verbandspersonen), denen ein Erbrecht am Nachlasse jener andern Person zukommt.[^1529]

2) Ein Anwärter, der zur Zeit des Überganges des Begünstigungsbesitzes von dem bisherigen Besitzer auf den gemäss Gesetz oder Treuanordnung zunächst Berufenen (Nachfolgefall) noch nicht lebte, aber bereits erzeugt war, gilt als vor dem Nachfolgefalle geboren.

3) Die Auslegungsregeln des Erbrechts über die Erben, gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer sind ergänzend anzuwenden.

§ 107

bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile

1) Hinsichtlich der Begünstigungsanteile gilt im Zweifel:

    1. Fällt der Treugenussbesitz den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch andere Erben als Begünstige bezeichnet, so fällt er ihnen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu;[^1530]
    1. sind andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte bezeichnet, so steht ihnen der Treugenussbesitz zu gleichen Teilen zu;
    1. fällt eine Begünstigung weg, wie infolge Vorversterbens des Treugebers, wegen Ablehnung seitens des Begünstigten, Widerrufes der Begünstigung oder dergleichen, so fällt dieser Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.

2) Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern, Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Treugenussbesitz zu, auch wenn sie die Erbschaft des Treugebers nicht antreten.[^1531]

3) Ist eine Treugenussanordnung zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Begünstigung möglichst ungehindert ausgeübt werden kann.

4) Die Regeln des Erbrechts über die Auslegung von Erbteilen, gegebenenfalls von Vermächtnissen finden ergänzend Anwendung.

§ 108

aa) Im Allgemeinen

1) Es kann durch die Treuanordnung oder eine hierzu ermächtigte Stelle eine Nachfolgeordnung in den Besitz des Treugenusses oder in Teile desselben dauernd derart mit oder ohne Entschädigungspflicht des jeweiligen Begünstigungsbesitzers an die ausgeschlossenen gleich nahestehenden Verwandten oder dergleichen vorgesehen werden, dass entweder der Erstgeborene aus der ältern Verwandtschaftslinie des Treugebers oder einer andern Person beziehungsweise der Jüngste aus der jüngsten Linie, oder der dem Grade nach nächste nachfolgefähige Verwandte des letzten Begünstigungsbesitzers mit dem Vorzuge des Ältesten beziehungsweise Jüngsten unter mehreren gleich nahen Verwandten oder, ohne Rücksicht auf die Linie und den Grad der Verwandtschaft zum letzten Besitzer, der Älteste beziehungsweise Jüngste aus der ganzen Familie oder ein anderer in ähnlicher Weise als Rechtsnachfolger des Treugebers oder anderer Personen nachfolgeberechtigt ist (fideikommissarisches Treuunternehmen).

2) Abgesehen von der Nachfolgeordnung können noch besondere Bestimmungen über die Nachfolgefähigkeit aufgestellt werden, wobei die Vorschriften über den Widerruf der Begünstigung vorbehalten bleiben.

3) Die besondere Nachfolgeordnung einschliesslich einer allfälligen besonderen Nachfolgefähigkeit in den Treugenussbesitz kann entsprechend den Bestimmungen über die Beschränkung der Veräusserung von Treugut vorgemerkt beziehungsweise angemerkt werden.

4) Bei Familientreuunternehmungen mit besonderer Nachfolgeordnung einschliesslich einer gegebenenfalls besonderen Nachfolgefähigkeit dürfen keine Wertpapiere über die Begünstigung im ganzen, wohl aber über bereits fällige Einzelansprüche ausgegeben werden.

§ 109

bb) Auslegungsregeln

1) Bei dem Erstgeborenenrechte aus der ältern Verwandtschaftslinie, welche Nachfolgeordnung im Zweifel vermutet wird, gelangt die jüngere Linie mangels anderer Anordnung erst nach Erlöschen der älteren zum Treugenusse, so dass beispielsweise der Bruder oder die Schwester des letzten Treugeniessers vor dessen Nachkommen zurückstehen muss.

2) Beruft die Treuanordnung denjenigen, welcher im Grade entweder dem Treugeber oder dem ersten Erwerber des Begünstigungsbesitzes, falls der Treugenuss für eine andere Familie als die des Treugebers bestimmt ist, oder dem letzten Begünstigungsbesitzer am nächsten verwandt ist, so ist im Zweifel mehr auf die Gradesnähe zum letzten Treugenussbesitzer als auf diejenige zum Treugeber oder zum ersten Erwerber Rücksicht zu nehmen und unter mehreren im Grade gleich nahen Verwandten gibt das höhere Alter den Ausschlag.

3) Wenn angeordnet ist, dass der Treugenuss immer dem Nächsten aus der Familie zufallen soll, so wird im Zweifel darunter jener verstanden, welcher nach der gewöhnlichen gesetzlichen Erbfolge aus der Nachkommenschaft des Treugebers oder der in Betracht fallenden Person der Nächste ist (erbfideikommissarisches Treuunternehmen), und zwischen mehreren gleich nahen Verwandten wird der Genuss geteilt, und es finden die Vorschriften über die Teilung von Begünstigungen ergänzende Anwendung.

4) Mangels anderer Treuanordnung findet eine Bevorzugung der männlichen gegenüber der weiblichen Nachkommenschaft nicht statt und wirkt der Verzicht eines Treugenussbesitzers oder Anwärters nur für seine Person, jedoch nicht gegen andere Personen oder seine Nachkommen.

5) Im übrigen finden die Auslegungsregeln bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung entsprechende Anwendung.

§ 110

cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften

1) Sind von gleichen oder verschiedenen Treugebern für mehrere Linien derselben Familie besondere Treuunternehmen oder sonstige Treuhänderschaften errichtet worden, so dass nebst einer Familientreuhänderschaft für die erstgeborene Linie eine oder mehrere Treuhänderschaften für nachgeborene Linien bestehen, so gelangt im Zweifel der Treugenussbesitzer aus der ersten Treuhänderschaft und dessen Nachkommenschaft erst dann zum Genusse aus einer andern Treuhänderschaft, wenn in den übrigen Linien keine zum Treugenusse berufene Nachkommenschaft vorhanden ist, und die verschiedenen Begünstigungsbesitze bleiben nur solange in einer Person vereinigt, bis weitere zwei oder mehrere unversorgte Linien entstehen.

2) Wenn bei mehreren in dieser Art mit Nachfolgeordnung ausgestatteten Treuhänderschaften die zweite Linie ausstirbt, so fällt mangels anderer Anordnung der erledigte Treugenussbesitz einer berufenen, unversorgten Linie an und bei Fehlen einer solchen an die erste Linie zurück und verbleibt dort beim Treugeniesser solange vereinigt, bis weitere Linien entstanden sind.

3) Mangels anderer Anordnung sind mehrere Linien erst entstanden, wenn das Haupt der Linie, an die der Treugenussbesitz der ausgestorbenen Linie gelangt ist, gestorben ist und mehrere nachfolgefähige Nachkommen hinterlassen hat.

§ 111

aa) Im Allgemeinen

1) Die Bestimmung des Erwerbes (der Verleihung) oder Verlustes der Begünstigung und der allenfalls daraus Berechtigten kann gemäss der Treuanordnung statt dem Ermessen der Treuhänder andern Stellen oder Dritten (Kollatoren), gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln bei mangelnder oder mangelhafter Anordnung überlassen werden, allenfalls kann die Ausschreibung zur Bewerbung um die Begünstigung oder dergleichen stattfinden.

2) Es kann in der Treuanordnung unter Ausschluss von beteiligten Dritten ein Recht oder mit ihrer Zustimmung eine Pflicht zum Vorschlage der für die Verleihung der Begünstigung in Betracht kommenden Personen (Firmen oder Verbandspersonen) an die Treuhänder, andere Stellen oder Dritte eingeräumt beziehungsweise auferlegt werden (Treugenusspatronat).

3) Den Vorschlagsberechtigten oder den hiezu Verpflichteten (Präsentatoren) und ebenso den Treuhändern, wenn andern Stellen das Recht zur Verleihung zusteht, kommt im Zweifel auch die Pflicht beziehungsweise das entsprechende Recht der Überwachung der Verleihung und Ergreifung von bezüglichen Massnahmen über die Richtigkeit der Verleihung und Ausführung der Begünstigung zu.

§ 112[^1532]

bb) Öffentliche Ausschreibung

Falls eine öffentliche Ausschreibung zur Bewerbung um den Treugenuss in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder eine andere dem Zwecke am besten entsprechende Bekanntmachung oder dergleichen durch die Treuhänder oder andere Stellen stattfindet, soll sie insbesondere enthalten: den Gegenstand des Treugenusses, die etwa an ihn geknüpften Verpflichtungen der Begünstigten, den Kreis der nach der Treuanordnung Berufenen mit tunlichst genauer Bezeichnung, sowie die Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem das Bewerbungsgesuch oder dergleichen bei sonstigem Ausschluss von der Bewerbung einzureichen ist.

§ 113

cc) Wirkung

1) Die Verleihung des Treugenusses wirkt vom Zeitpunkte der Mitteilung an den bezüglichen Begünstigten an.

2) Der Treugenuss darf jedoch frühestens erst nach unbenütztem Ablaufe der Frist von einem Monate für die gerichtliche oder in anderer Weise zugelassene Anfechtung seit der Verleihung beziehungsweise nach Rechtskraft des ergangenen Entscheides ausgefolgt werden, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.

3) Wird infolge Anfechtung der Verleihung des Treugenusses ein anderer Bewerber zum Begünstigten bestimmt, so besteht für das Treuunternehmen zu Gunsten des Treureservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der gegebenenfalls den Treugenuss zu Unrecht bezogen hat.

4) Wenn diese vorschlagenden oder verleihenden Stellen oder Dritten ihre Befugnis oder Pflicht nicht rechtzeitig ausüben, so gehen diese auf Antrag von Beteiligten beziehungsweise bei Treuhänderschaften mit gemeinnützigem oder ähnlichem Zwecke auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Rechts nach Ansetzung einer angemessenen Frist durch das Amt für Justiz für den einzelnen Fall und mangels anderer Anordnung ohne weiteres auf dieses über, wobei es nötigenfalls nach der Vorschrift über die Ermittlung von Begünstigten vorgehen kann (Ersatzvorschlag und Ersatzverleihung).[^1533]

5) Im übrigen finden die Vorschriften über die Entziehung des Vorschlagsrechtes bei Bestellung von Treuhändern auf die Entziehung des Rechtes oder der Pflicht zur Verleihung der Begünstigung oder zum Vorschlage von Begünstigten, sowie die bezüglichen Bestimmungen über den Schadenersatz entsprechende Anwendung.

§ 114

aa) Im Allgemeinen

1) Rechte und Pflichten aus der Begünstigung und der Begünstigten (Zertifikathalter, Zertifikatäre) können gemäss ausdrücklicher Anordnung mit dem Eigentume an einem Wertpapiere, wie mit einem gewöhnlichen oder bevorzugten Treuzertifikate, Begünstigungszertifikat, Zusatzzertifikat, Gratiszertifikat, Interimsschein, Gutschein, Hinterlegungszertifikat oder dergleichen Gattungen oder Arten von Wertpapieren verbunden werden, auf die mangels anderer Bestimmung die Vorschriften über die Wertpapiere und, wenn sie Mitgliedschaftsrechte verkörpern, ausserdem diejenigen über die mitgliedschaftlichen Wertpapiere unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen entsprechend anzuwenden sind.

2) Sieht die Treuanordnung die Ausgabe von Wertpapieren ohne Angabe darüber vor, ob sie auf Namen oder an Order lauten sollen, oder sind die Begünstigten zu wiederkehrenden Leistungen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen verpflichtet, so dürfen nur auf den Namen lautende und mit Zustimmung des Treuunternehmens übertragbare Wertpapiere ausgegeben werden.[^1534]

3) Die Wertpapiere dürfen nicht in einer Art und Weise bezeichnet sein, die mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zur Verwechslung mit Wertpapieren ohne Beitragsleistungen oder ohne andere Verpflichtungen an das Treuunternehmen, mit einer andern Unternehmungsform oder mit den darüber ausgegebenen oder mit anderen Wertpapieren, wie Aktien, Genussanteilen, Obligationen oder dergleichen oder sonst zu Täuschungen führen kann.

4) Wertpapiere über die Treubegünstigung dürfen im Inlande durch Veranstaltung einer öffentlichen Zeichnung von Leistungen an das Treuunternehmen nur unter entsprechender Einhaltung der Vorschriften über die Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes bei Anleihensobligationen und ausserdem nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz ausgegeben werden.[^1535]

5) Im Verordnungswege kann die Regierung die Ausgabe von Wertpapieren über die Begünstigung nach den für Wertpapiere bestehenden Vorschriften einschränken oder untersagen.

§ 115

bb) Anmeldung zum Treuhandregister

1) Bei eintragungspflichtigen oder freiwillig eingetragenen Treuunternehmen ist die Befugnis zur Ausgabe von Wertpapieren gemäss der Treuanordnung unter Beilage eines Auszuges aus derselben und eines Formulares des Wertpapieres zum Treuhandregister anzumelden, vom Amt für Justiz auszugsweise einzutragen und zu veröffentlichen.[^1536]

2) In der Anmeldung zum Treuhandregister ist gegebenenfalls auch anzugeben, ob die auf einen bestimmten Nennbetrag lautenden und einen Beitrag an den Treufonds beurkundenden Wertpapiere über oder unter dem Nennwerte, allenfalls auch sukzessive ausgegeben werden dürfen.

§ 116

cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe

1) Wenn entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Wertpapiere ausgegeben worden sind, so kann das Amt für Justiz innerhalb drei Jahren seit der stattgefundenen Ausgabe auf Antrag von Interessenten, insbesondere der Zeichner oder Erwerber, oder von Amts wegen mit den im Ausserstreitverfahren zulässigen Zwangsmitteln gegen die Ausgeber vorgehen, in einer öffentlichen Bekanntmachung die Wertpapiere und gegebenenfalls auch die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung als nichtig bezeichnen.[^1537]

2) Ausserdem haften die Ausgeber und alle, die an der Ausgabe beteiligt waren, den gutgläubigen Zertifikatären für jeden Schaden unbeschränkt und solidarisch.

§ 117

aaa) Im Allgemeinen

1) Mangels anderer Anordnung soll, soweit möglich, die Wertpapierurkunde auf eine Quote des bezüglichen Treugenusses, wie beispielsweise auf eine Quote des Ertrages oder des Vermögens, oder auf beides lauten, wobei im Falle mehrerer Begünstigter im Zweifel gleiche Quoten anzunehmen sind.

2) Aufgehoben[^1538]

3) Die über die Begünstigung ausgestellte Urkunde gilt als Beweismittel.[^1539]

§ 118

bbb) Besondere Angaben

Die Wertpapierurkunde hat ausser der ausdrücklichen Bezeichnung als "Wertpapier" überdies die besonderen Rechte aus der Begünstigung, allenfalls unter Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen der Treuanordnung, die Zahl der jeweils ausgegebenen Wertpapiere und ausserdem gegebenenfalls noch Folgendes zu enthalten:

    1. bei den auf Namen lautenden Wertpapieren, deren Übertragung gemäss Gesetz oder Treuanordnung an die Zustimmung des Unternehmens, von Beteiligten oder Dritten gebunden ist, die Aufnahme der bezüglichen Bestimmungen und das der Treuanordnung entsprechende Erfordernis einer solchen Übertragung;
    1. falls verschiedene Gattungen von Wertpapieren an die Begünstigten ausgegeben werden, die Anführung der verschiedenen Gattungen von gewöhnlichen oder bevorzugten Wertpapieren, sowie die Bezeichnung der Gattung, welcher das betreffende Wertpapier selber angehört;
    1. wenn die Treubegünstigten bei Namen- oder Orderpapieren als Treugeber zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet oder die Zertifikatäre haftungs- oder nachschusspflichtig sind, die Bestimmung über diese Verpflichtung und den Umfang der Leistung;
    1. den Betrag der allenfalls gemachten Teilleistungen an den Treufonds und tunlichst der ausstehende Restbetrag auf ein nicht vollgeleistetes Wertpapier, sowie die Folgen des Verzuges der Restzahlung oder der wiederkehrenden Leistungen;
    1. falls die Unterzeichnung der Wertpapierurkunde in der Treuanordnung von der Beobachtung einer bestimmten Form abhängig ist, die Angabe dieser Formbestimmungen und die eigenhändig abgegebene oder sonst in verkehrsüblicher Weise hergestellte Unterschrift von mindestens einem geschäftsführenden Treuhänder oder sonst einem hierzu befugten Vertreter.
§ 119

a) Im Allgemeinen

1) Es können die Begünstigten, die nach Aufenthalt, Leben oder Namen unbekannt oder ungewiss sind, auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder oder anderer Beteiligter vom Amt für Justiz durch Aufgebot vorgeladen werden.[^1540]

2) Für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten ist nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder auf Kosten des Treugutes ein amtlicher Treuhänder nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Prozesskurator zu bestellen, sofern für einzelne von ihnen nicht schon ein Beistand oder dergleichen gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist.

§ 120

b) Inhalt der Aufforderung

1) Die Vorladung hat mittels öffentlicher Bekanntmachung, welche nach Ermessen des Amtes für Justiz auch in auswärtigen Blättern oder in sonst geeigneter Weise erfolgen kann, gemäss den Vorschriften über das Verschollenheitsverfahren zu geschehen.[^1541]

2) Die Bekanntmachung soll die massgebenden Umstände wie Firma (Name) und Sitz des Treuunternehmens, Datum der Errichtung, Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Treugeber, sowie der zunächst berufenen Begünstigten und dergleichen anführen, die Aufforderung zur Bekanntgabe berufener, aber unbekannter oder ungewisser Begünstigter an das Amt für Justiz oder das Treuunternehmen oder den amtlich bestellten oder sonstigen Treuhänder enthalten.[^1542]

3) In die Bekanntmachung ist ausserdem tunlichst aufzunehmen, was, falls sich der Berechtigte nicht innert Jahresfrist seit der Bekanntmachung melde oder seine bestrittene Berechtigung innert einem weiteren Jahre seit der Bestreitung beschleunigt im Prozesswege rechtskräftig nachweise, nach Ablauf der angegebenen Fristen mit der Begünstigung geschehe, wie die Androhung, dass bis zum Hervorkommen besserer Berechtigter andere in den Bezug der Begünstigung ohne Pflicht zur Rückerstattung eingesetzt, oder die Begünstigungen von den geschäftsführenden Treuhändern zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste für verfallen erklärt werden, oder dass allenfalls eine Aufhebung des Treuunternehmens oder die Abänderung seines Zweckes oder seiner Organisation erfolge.

4) Sind Wertpapiere ausgegeben worden, so darf die bezügliche Aufforderung erst nach Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten Bezuge oder der sonstigen Ausübung der Begünstigung auf dem betreffenden Wertpapiere mit der Androhung erfolgen, dass letztere als verfallen erklärt werden können.

§ 121

c) Verfallerklärung

1) Sollen Begünstigungen nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens als verfallen erklärt werden, so kann dieses nur geschehen unbeschadet der allfälligen Pflicht des Begünstigten zu Beiträgen oder zur Haftung oder zu Nachschüssen bis zum Tage der bezüglichen Bekanntmachung und vorbehältlich des Bereicherungsanspruches eines sich nachträglich meldenden Begünstigungsberechtigten innert der Verjährungsfrist von drei Jahren seit dem Tage der Verfallerklärung demjenigen gegenüber, der infolge des Verfalles bereichert worden ist.

2) Das Treuunternehmen hat für etwa mit den verfallen erklärten Begünstigungen verbundene Verpflichtungen nicht aufzukommen und bei den gegebenenfalls für den Treufonds noch ausstehenden Leistungen diesen ohne Liquidation entsprechend herabzusetzen.

3) Werden auf Grund des Ermittlungsverfahrens sämtliche Begünstigungen auf einmal oder nach und nach zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste oder des Treuunternehmens als verfallen erklärt, so findet die bei der allmählichen Verteilung des Vermögens über den Anfall aller Begünstigungen an das Treuunternehmen aufgestellte Vorschrift entsprechend Anwendung.

4) Unberührt bleiben die Vorschriften über die Kraftloserklärung von Wertpapieren und besondere Bestimmungen von Gesetz und Treuanordnung.

§ 122

a) Im Allgemeinen

1) Soweit bei Familientreuunternehmen mit oder ohne Nachfolgeordnung oder bei andern Treuunternehmen es nicht anders bestimmt ist, wie beispielsweise bei Unveräusserlichkeit des Treugenusses, oder wenn durch Übergang auf einen andern der Inhalt der Leistung geändert wird, sind die Begünstigung im Ganzen sowie einzelne Rechte und Pflichten aus dem Treugenussbesitze einschliesslich derjenigen aus der Anwartschaft veräusserlich, übertragbar und vererblich und die Begünstigung sowie einzelne Rechte daraus können mit beschränkten dinglichen Rechten belastet und nach Massgabe der Vorschriften über die Gläubiger der Begünstigten in die Zwangsvollstreckung und in das Insolvenzverfahren einbezogen werden.[^1543]

2) Selbst wenn gemäss der Treuanordnung die Begünstigung als solche unveräusserlich oder unübertragbar ist, können, unter Vorbehalt der Unentziehbarkeit, einzelne fällige Ansprüche mangels anderer Anordnung durch Rechtsgeschäft veräussert oder belastet und übertragen werden.

3) Die Übertragung der Begünstigung im Ganzen oder einzelner Rechte erfolgt mangels anderer Bestimmung von Gesetz oder Treuanordnung oder solange keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, nach den Vorschriften über die Abtretung von Forderungen und, falls auch Verpflichtungen mit der Begünstigung verbunden sind, nach jenen über die Schuldübernahme, gegebenenfalls nach den Vorschriften des ehelichen Güterrechts oder Erbrechts oder dergleichen.

4) Zur Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen bedarf es bei der Abtretung oder der Belastung mit beschränkt dinglichen Rechten der schriftlichen Benachrichtigung der geschäftsführenden Treuhänder durch den Abtretenden oder Abtretungsempfänger beziehungsweise durch die belastenden Begünstigten oder den Nutzniesser, Pfandgläubiger oder dergleichen und bei der Schuldübernahme der schriftlichen Zustimmung der geschäftsführenden Treuhänder, wenn es nicht anders angeordnet ist.

5) Sind Wertpapiere über die Begünstigung ausgegeben worden, so erfolgt die Abtretung oder Belastung mangels abweichender Anordnung des Gesetzes nach den für Wertpapiere geltenden Vorschriften.

§ 123

b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz

1) Einer sonstigen Zustimmung zur Übertragung der Rechte aus der Begünstigung durch die geschäftsführenden Treuhänder, andere Stellen oder Dritte bedarf es im übrigen nur dann, wenn Gesetz oder Treuanordnung es vorsehen.

2) Die Zustimmung zur Übertragung kann, wenn die Übertragung überhaupt zulässig ist, aus wichtigen Gründen auf Antrag des Begünstigten, des Willensvollstreckers, Nachlasspflegers, der Erben des Vermächtnisnehmers, beim Erwerbe infolge ehelichen Güterrechtes oder im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren, sofern eine Treubegünstigung oder Anwartschaft diesen unterliegt, durch das Amt für Justiz unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften für die Übertragung eines der Zustimmung bedürfenden Anteils bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ersetzt werden.[^1544]

3) Die Zustimmung kann auch ausser in den vorerwähnten Fällen aus wichtigen Gründen auf Antrag der Berechtigten vom Amt für Justiz nach Anhörung der geschäftsführenden Treuhänder oder gegebenenfalls anderer Stellen und allfällig anderer rechtlich Interessierter erteilt beziehungsweise ersetzt werden.[^1545]

§ 124

a) Im Allgemeinen

1) Eine Organisation besteht unter den Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten oder für einzelne Gruppen (Gattungen), wie gewöhnliche oder bevorzugte Treubegünstigte nur, soweit die Treuanordnung oder das Gesetz es vorsehen.

2) Die Ausübung der Rechte von Begünstigten oder Gruppen von solchen kann durch die Treuanordnung auf ein besonderes Organ, wie Familien- oder Begünstigtenrat oder Familienpfleger oder Familienausschuss übertragen werden, dessen Mitglieder den Grundsätzen des Auftrages unterliegen und an dessen Beschlüsse oder Anordnungen die Beteiligten sinngemäss nach den Vorschriften über Beschlüsse des obersten Organes bei Verbandspersonen gebunden werden können.

3) Vorbehalten bleiben mangels anderer Anordnung ausserdem die Vorschriften über die Anwendung der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen auf die dem Treuunternehmen gegenüber rechtlich gleichgestellten Wertpapierbesitzer, die Schaffung einer besonderen Organisation durch die Begünstigten zur Wahrung der Rechte unter sich, die Bestimmungen über Familienschlüsse und über die Zwangsgenossenschaft.

§ 125[^1546]

aa) Im Allgemeinen

1) Dürfen die Treuhänder nach ihrem Ermessen handeln, so sind sie auch bei Fehlen einer solchen Organisation befugt, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten, soweit es im einzelnen Falle ihre Rechte betrifft, nach den Vorschriften über das oberste Organ auf Kosten des Treugutes zur Beratung über die von den Treuhändern zu treffenden Anordnungen einzuberufen oder vom Amt für Justiz einberufen zu lassen, falls nicht deren Ansicht in einer Universalversammlung oder schriftlich im Zirkulationswege eingeholt werden kann.

2) Auf Antrag von bezüglichen Begünstigten oder von Amts wegen kann das Amt für Justiz diese im Aufgebotsverfahren unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände, von Ort und Zeit der Zusammenkunft zu einer Versammlung einladen, wobei es mangels anderer Treuanordnung auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen für allfällig an der Versammlung nicht teilnehmende Berechtigte auf Kosten des Treugutes einen amtlichen Treuhänder zur Wahrung der Rechte der unbekannten oder ungewissen Begünstigten bestellen kann, dessen Rechtshandlungen im Zweifel der Genehmigung des Amtes für Justiz gleich einem Beirate in Vormundschaftsangelegenheiten bedürfen.

§ 126

bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen

Insofern verschiedene Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen wie gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen mit oder ohne Wertpapiere darüber vorhanden sind, können, soweit es die Rechtsverhältnisse der zur betreffenden Gattung gehörenden Berechtigten betrifft, besondere Versammlungen abgehalten und Beschlüsse unter sinngemässer Anwendung vorstehender Vorschriften gefasst werden.

§ 127

cc) Hinterlegte Vorschläge

1) An Stelle von Versammlungen kann auch die Fassung von bezüglichen Beschlüssen als Ansicht der bezüglichen Begünstigungsberechtigten durch unterschriftliche Zustimmung zu einem bei den Treuhändern oder sonstwo hinterlegten Vorschlage treten.

2) Das bezügliche Aufgebot oder die sonstige Bekanntgabe hat ausserdem die nähere Angabe über den Vorschlag, den Hinterlegungsort, den Zeitpunkt, bis zu welchem die unterschriftliche Zustimmung erteilt werden und nach welchem sie für die unbekannten oder ungewissen Begünstigten durch den Beitritt des amtlichen Treuhänders ersetzt werden kann, zu enthalten.

§ 128

aa) Im Allgemeinen

1) Die Angelegenheiten des Treuunternehmens können, soweit sie nicht von den Treuhändern oder einem andern Organe oder andern Stellen zu besorgen sind oder es Gesetz oder Treuanordnung nicht anders vorsehen, durch Familienschlüsse als übereinstimmende, bindende Äusserungen von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten geordnet werden, ohne dass eine bestimmte Nachfolgeordnung in den Treugenussbesitz oder eine Verwandtschaft unter den Begünstigten vorhanden sein muss.

2) Bei der Fassung von bindenden Familienschlüssen sind die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden, soweit die Treuanordnung oder ein bindender Familienschluss es nicht anders bestimmt, oder falls nicht alle Treugenussberechtigten einschliesslich aller Anwartschaftsberechtigten oder ihre Vertreter einem Familienschlusse in einer Universalversammlung oder im Zirkularwege gemäss den bezüglichen Vorschriften über den Beizug zur Beratung und ergänzend nach den Bestimmungen über die Beschlussfassung des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen, gegebenenfalls nach Gattungen von Begünstigungen getrennt, zustimmen.

3) Das Zustandekommen solcher Familienschlüsse, welche, mangels anderer Anordnung oder Zustimmung des Amtes für Justiz aus wichtigen Gründen, einstimmig zu fassen sind, ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nur ein einziger Begünstigter vorhanden ist.[^1547]

4) Antragsberechtigte zur Fassung eines Familienschlusses sind im Rahmen von Treuanordnung und Gesetz die geschäftsführenden oder die Mehrheit der übrigen Treuhänder oder ein Fünftel aller in Betracht kommenden Stimmberechtigten, sowie das Amt für Justiz, soweit dieses nicht aus wichtigen Gründen von Amts wegen vorgeht.[^1548]

5) Vorbehalten bleibt auch die Abänderung der Organisation oder des Zweckes nach den für Familienstiftungen aufgestellten Vorschriften von Amts wegen.

§ 129

bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.

1) Die Einberufung der Teilnahmeberechtigten erfolgt unter Beilage einer Abschrift des Entwurfes zum Familienschlusse, im Zweifel durch die geschäftsführenden Treuhänder mittels eingeschriebenen Briefes, sofern nicht das Gesetz oder das Amt für Justiz etwas anderes anordnet.[^1549]

2) Bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen ist vorgängig der Fassung des Familienschlusses ein Entwurf dem Amt für Justiz mit einem Verzeichnisse aller zuzuziehenden Begünstigten einzureichen, soweit der Familienschluss nicht in einer ohne Einberufung abgehaltenen Universalversammlung gefasst worden ist, oder das Amt für Justiz von sich aus vorgeht.[^1550]

3) Nach Fassung und gegebenenfalls Genehmigung des Beschlusses hat, soweit dadurch eingetragene Tatsachen und Verhältnisse bei eingetragenen Treuunternehmen geändert worden sind, die vorgeschriebene Anmeldung unter Beilage eines Auszuges über die Änderung der eingetragenen Tatsachen und Verhältnisse zu erfolgen.

4) Soweit anzeigepflichtige Tatsachen und Verhältnisse bei nicht eingetragenen Treuunternehmen geändert werden, ist die bezügliche Anzeige an das Amt für Justiz zu erstatten.[^1551]

§ 130

cc) Teilnahmerecht

1) Zur Teilnahme an der Versammlung sind, soweit ihre Rechte oder Pflichten betroffen werden, alle Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten beziehungsweise ihre mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter befugt, wenn sie ihre Berechtigung durch öffentliche oder durch eine von den geschäftsführenden Treuhändern oder einer sonst zuständigen Stelle ausgestellte Urkunde oder endlich durch den Eintrag in dem von dem Treuunternehmen geführten Verzeichnisse der Berechtigten oder eine Bescheinigung darüber ausweisen, oder wenn alle andern Berechtigten, die zur Fassung des Familienschlusses erschienen sind, und die Treuhänder sie als teilnahmeberechtigt anerkennen.

2) Besteht kein Grund zur Annahme, dass ausser den bekannten und einberufenen Berechtigten noch andere Teilnahmeberechtigte vorhanden sind, so genügt die schriftliche Versicherung der geschäftsführenden Treuhänder, dass andere in Betracht fallende Begünstigte nicht bekannt sind, andernfalls kann der Familienschluss erst gefasst werden, nachdem die Berechtigten, deren Leben, Aufenthalt oder Namen unbekannt oder ungewiss ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind, sofern nicht für sie ein amtlicher Treuhänder auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen bestellt worden ist.

3) Wird gegen die Berechtigung zur Teilnahme am Familienschlusse mittels schriftlicher Anzeige an das Treuunternehmen Widerspruch erhoben, so hat dieses denjenigen, gegen dessen Teilnahme Widerspruch erhoben wird, schriftlich aufzufordern, binnen einem Monat seit Empfang der Aufforderung durch Anhebung der Klage gegen diejenigen, welche die Berechtigung bestreiten, die Teilnahmeberechtigung beschleunigt nachzuweisen, widrigenfalls der ohne seine Zuziehung errichtete Familienschluss für ihn unanfechtbar ist.

4) Ein Stimmberechtigter darf an einem Familienschlusse nicht teilnehmen noch ein Stimmrecht für einen andern ausüben aus den gleichen Gründen, aus denen ein Mitglied bei einer Verbandsperson vom Stimmrechte bei der Versammlung des obersten Organes ausgeschlossen ist und ausserdem, wenn es sich um seine besonderen Rechte und Pflichten handelt.

§ 131

dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)

1) Die Ermittlung von unbekannten oder ungewissen Begünstigungsberechtigten erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten, soweit sich aus den hier gegebenen Bestimmungen nicht Abweichungen ergeben.

2) Die öffentliche Bekanntmachung hat ausser dem Gegenstande des Familienschlusses auch noch die Aufforderung zu enthalten, dass die bezüglichen Begünstigten spätestens innert einer bestimmten, mindestens einen Monat betragenden Frist vom Tage der Bekanntmachung bei dem Treuunternehmen gegen die Fassung des Familienschlusses oder gegen die Berechtigung zur Teilnahme an demselben schriftlich Widerspruch erheben können, widrigenfalls sie mit ihrem Widerspruche ausgeschlossen sind und der Familienschluss für sie rechtsverbindlich ist.

§ 132

ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse

1) Die Fassung des Familienschlusses erfolgt in einer öffentlichen oder von sämtlichen Teilnehmern beziehungsweise amtlichen Treuhändern unterschriebenen Urkunde.

2) Die Errichtung eines Familienschlusses in dieser Form darf erst stattfinden, wenn die vorausgehenden Vorschriften eingehalten, die bezügliche Frist abgelaufen und im Falle einer rechtzeitigen Klageerhebung über die Berechtigung zur Teilnahme rechtskräftig entschieden worden ist, sofern in letzterem Falle nicht ein besonderer Treuhänder an Stelle derjenigen, deren Teilnahmerecht bestritten ist, vorläufig mitwirkt.

3) Der Familienschluss bedarf mangels anderer Treuanordnung der Genehmigung des Amtes für Justiz, wenn ein amtlicher Treuhänder für unbekannte oder ungewisse Begünstigungsberechtigte oder Anwärter mitgewirkt hat oder soweit das Gesetz selbst für Handlungen gesetzlicher oder sonst behördlich bestellter Vertreter eine Genehmigung vorschreibt.[^1552]

§ 133

d) Zwangsgenossenschaft

1) Mangels anders lautender Treuanordnung kann bei fehlender oder mangelhafter Organisation das Amt für Justiz aus wichtigen Gründen, wie insbesondere zur gemeinsamen Wahrung der Rechte, auf Antrag und Kosten von Beteiligten für alle Begünstigten oder bestimmte Gruppen (Gattungen) eine zwangsweise Organisation unter sinngemässer Anwendung der Vorschriften über kleine Genossenschaften aufstellen.[^1553]

2) Vor Errichtung der Genossenschaft sind die Antragsteller, die geschäftsführenden Treuhänder und die bezüglichen Begünstigten beziehungsweise für unbekannte oder ungewisse Begünstigte ein registeramtlich bestellter Treuhänder tunlichst zu hören, der allenfalls nach Erlass eines Aufgebotes unter Angabe des Zweckes der Vorladung der Begünstigten mit der Androhung bestellt werden kann, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist der registeramtlich bestellte Treuhänder für sie rechtsverbindlich handeln könne.

3) Das Amt für Justiz ist im Rahmen der Treuanordnung kraft Gesetzes und mit Wirkung für und gegen das Treuunternehmen, Beteiligte und Dritte zu allen die Errichtung einer solchen Zwangsorganisation erforderlichen Massnahmen, insbesondere zur Aufstellung der Statuten mit Festsetzung der Pflicht zur Leistung von Beiträgen an die Kosten, zur Bestellung des Vorstandes und allenfalls sonst notwendiger Organe ermächtigt.[^1554]

4) Eine solche Zwangsgenossenschaft wird mit Genehmigung des Amtes für Justiz durch einen mit absolutem Mehre aller Genossenschafter gefassten Beschluss, ferner von Gesetzes wegen mit Wegfall aller Begünstigten oder der Beendigung des Treuunternehmens und, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, ohne Liquidation aufgelöst bzw. aufgehoben.[^1555]

§ 134

1. Im Allgemeinen

1) Im Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren finden im Rahmen des Gesetzes auf die Rechtsstellung der Gläubiger der Beteiligten als solche, mangels anderer Anordnung, die einschlägigen Vorschriften über die Treuhänderschaft im Allgemeinen sinngemäss Anwendung.[^1556]

2) Ein Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb zum Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit kann seine Ansprüche gegen Beteiligte als solche auch in der Anschlusszwangsvollstreckung gleich einem Mündel geltend machen, unbeschadet der sonstigen Stellung des Treugutes bei der Zwangsvollstreckung gegen die Beteiligten und in deren Insolvenzverfahren.[^1557]

3) Vorbehalten bleiben Vorschriften des Gesetzes über die Anfechtung, sowie jene der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- oder des Erbrechts, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind.

§ 135

2. Gläubiger der Treugeber

1) Wird ein Treugeber von einem andern Gläubiger als dem Treuunternehmen fruchtlos betrieben oder über ihn das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird bei einem Treuunternehmen, bei dem infolge Anordnung des Treugebers die Begünstigung unentgeltlich erlangt wird, das Versprechen einer unentgeltlichen Zuwendung des Treugebers zugunsten der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters hinfällig.[^1558]

2) Hat der Treugeber in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer von einem andern errichteten Treuhänderschaft oder in Ausführung einer einem Dritten, der ihm hiefür eine Vermögensleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, eingegangenen Verpflichtung die unentgeltliche Begünstigung verschafft, so müssen die Voraussetzungen für die Hinfälligkeit des Versprechens beim ersten Treugeber beziehungsweise beim bezüglichen Dritten vorliegen.

§ 136

aa) Im Allgemeinen

1) Die Gläubiger eines Begünstigungsberechtigten oder eines nachfolgeberechtigten Anwärters dürfen diesen ihre auf Grund der Treuanordnung unentgeltlich erworbene Begünstigung oder Anwartschaft beziehungsweise einzelne Ansprüche aus denselben auf dem Wege des Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens nicht entziehen.[^1559]

2) Enthält die Treuanordnung bei einem auf Grund derselben entgeltlich erworbenen Treugenusse insbesondere die Bestimmung, dass dieser unveräusserlich ist, wohl aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen kann, oder jemanden nicht mehr zukommen oder jemand einen Anspruch darauf nicht mehr haben soll, sobald er zahlungsunfähig ist oder die Begünstigung abtreten oder belasten will oder dass der Treugenuss von einem solchen Zeitpunkte ab von den Treuhändern oder anderen Stellen dem früheren Berechtigten, dessen Ehegatten, eingetragenem Partner oder Nachkommen oder andern Personen gehören[^1560] oder überhaupt nach freiem Ermessen verliehen werden kann oder soll, oder ist eine ähnliche Bestimmung vorhanden, so ist der Treugenuss durch die Gläubiger der Begünstigten beziehungsweise der Anwärter ebenfalls nicht entziehbar, unter Vorbehalt der Vorschriften der Anfechtungsordnung, des Schenkungs- und Erbrechts.[^1561]

3) Von Treuunternehmen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zwecke erhaltene Begünstigungen dürfen in keinem Falle entzogen werden.

§ 137

bb) Besondere Fälle

1) Wenn die Anwärter ihre Rechte gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworben haben, nicht aber ihre Vorgänger oder die derzeitigen Begünstigungsbesitzer, so können die Rechte der letzteren, unbeschadet derjenigen der andern Anwärter, nur soweit entzogen werden, als sie sich auf die Zeit der bezüglichen Nutzungsberechtigung erstrecken.

2) Sind gemäss dem vorausgehenden Paragraphen erworbene Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte nur teilweise vorhanden, so finden die vorausgehenden Vorschriften mangels weitergehender Treuanordnung entsprechende Anwendung.

3) Geht infolge Widerrufes wegen Treuunwürdigkeit oder infolge Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung der Unterstützungspflicht oder wegen Unterstützungsbedürfnisses die Begünstigung auf einen andern als den Treugeber über, so bleibt die allfällige Eigenschaft der Unentziehbarkeit gleichwohl bestehen.

§ 138

aa) Begünstigungsbesitz

1) Treffen die Voraussetzungen über die Unentziehbarkeit nicht zu, so können vermögensrechtliche Ansprüche aus der Begünstigung und diese selbst nach Massgabe der folgenden Vorschriften im Wege des Sicherungs-, Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens entzogen werden, insoweit der Begünstigte selbst Rechte hat und soweit und solange er über diese verfügen kann, der Bestand der Rechte anderer nicht in Frage gestellt wird und die etwa mit der Begünstigung verbundenen Pflichten von dem Erwerber mangels anderer Anordnung übernommen werden.[^1562]

2) Sofern in der Treuanordnung infolge Kündigungsrechtes des Begünstigten, Auflösung oder dergleichen Gründen die Ausfolgung eines Vermögensteiles an den Begünstigten vorgesehen ist, kann der Gläubiger beziehungsweise der Insolvenzverwalter an Stelle des Begünstigten das Recht auf Kündigung ausüben und die Ausfolgung des Vermögensteils unter sinngemässer Anwendung der bezüglichen Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften verlangen, soweit sich nicht aus der Bestimmung über die Auslösungssumme eine Abweichung ergibt.[^1563]

3) Kann die auf Grund der Treuanordnung entgeltlich erworbene, unveräusserliche Begünstigung nur im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergehen, so steht die Unentziehbarkeit der Befriedigung des Gläubigers für Ansprüche aus absichtlich und widerrechtlich begangenen Schädigungen durch den bezüglichen Begünstigten nicht entgegen.

4) Für Ansprüche gegen einen Begünstigten aus in böser Absicht und widerrechtlich begangenen Handlungen oder Unterlassungen, kann der Geschädigte trotz der Unentziehbarkeit der Begünstigung Befriedigung suchen, wenn nicht der Verlust des unentgeltlich erworbenen Treugenusses aus irgend einem Grunde vorgesehen ist oder die Treuanordnung es nicht anders bestimmt und durch die Geltendmachung eines solchen Anspruches die Rechte anderer oder die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes (Nahrung, Kleidung und Wohnung) und die angemessene Erziehung des fehlbaren Begünstigten, seines nicht wiederverehelichten Ehegatten, seines nicht wieder eingetragenen Partners oder seiner unmündigen oder sonst unversorgten Nachkommen aus der Begünstigung nicht beeinträchtigt werden.[^1564]

5) Obliegt dem Begünstigten, dem die Unentziehbarkeit zustatten kommt, eine familienrechtliche Unterstützungspflicht, so können die bezüglichen Berechtigten auf die Begünstigung oder einzelne Ansprüche daraus für die Dauer der Unterstützungspflicht greifen, soweit dadurch dem Begünstigten der notwendige Lebensunterhalt nicht entzogen wird.

6) Ist der Treugeber zugleich allein erster Begünstigter, oder hat er die Begünstigungen später entgeltlich allein erworben, ohne dass nachfolgeberechtigte Anwärter vorhanden sind, oder hat gegebenenfalls jemand allein alle Rechte aus den Begünstigungen entgeltlich erworben, gleichgültig, ob er auch Alleintreuhänder ist (Einmanntrust) oder nicht, so finden die Vorschriften über die Sondergläubiger bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung[^1565] entsprechend Anwendung.

§ 139

bb) Anwartschaft

1) Vor Anfall der Begünstigung kann ein einen gegenwärtigen Vermögenswert aufweisendes Anwartschaftsrecht im Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nur entzogen werden, wenn es veräusserlich ist und sich aus Gesetz oder Treuanordnung gleichwie für den Begünstigungsbesitz nichts anderes ergibt, andernfalls ist jede gegenteilige Verfügung darüber nichtig.[^1566]

2) Ist gleichzeitig ein Begünstigungsbesitz und eine darauf sich beziehende Anwartschaft von den Gläubigern in Anspruch genommen worden, so kann der Gläubiger des Begünstigungsbesitzers dessen Ansprüche nur unbeschadet der Rechte der Gläubiger des Anwärters geltend machen.

§ 140

c) Eintrittsrecht

1) Wird auf das Recht aus der Begünstigung als solches Zwangsvollstreckung geführt oder über das Vermögen des Begünstigten das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann ein namentlich bezeichneter oder sonst ein nachfolgeberechtigter Anwärter mangels anderer gesetzlicher Anordnung mit Zustimmung des Begünstigungsbesitzers beziehungsweise bei der Anwartschaft des betriebenen Anwartschaftsberechtigten oder aus wichtigen Gründen statt derselben mit Zustimmung des Amtes für Justiz gegen Erstattung des Barwertes der betreffenden Begünstigung an den betreibenden Gläubiger oder die Insolvenzmasse an Stelle der bezüglichen Begünstigten in das Treuverhältnis eintreten.[^1567]

2) Ist kein nachfolgeberechtigter oder namentlich bezeichneter Anwärter vorhanden, so steht das gleiche Recht dem Ehegatten oder eingetragenen Partner und den Nachkommen des Begünstigungsbesitzers gemeinsam oder einzeln, im Streitfalle nach Anordnung des Amtes für Justiz zu.[^1568]

3) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Anzeige der Eintrittsberechtigten an das Treuunternehmen und den Gläubiger beziehungsweise den Insolvenzverwalter; diese Anzeige kann nur innerhalb eines Monates gemacht werden, nachdem der Eintrittsberechtigte von der Anhebung der Zwangsvollstreckung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hat und nur solange als die Verwertung nicht erfolgt ist.[^1569]

4) Aufgehoben[^1570]

§ 141

I. Im Allgemeinen

1) Soweit es im Gesetze nicht anders bestimmt ist, sind bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe die Vorschriften über die Verantwortlichkeit bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und bei andern Treuunternehmen die sonstigen Bestimmungen über Verantwortlichkeit unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen auch auf das Treuunternehmen, die Beteiligten und Dritte, entsprechend anzuwenden.

2) Wo das Gesetz gemäss dem vorausgehenden Absatze von Mitgliedern von Verbandspersonen spricht, sind darunter statt dessen die in Betracht kommenden Begünstigten des Treuunternehmens und, wo es von Grossanteilhabern spricht, jene Begünstigten mit entsprechenden Treugenussanteilen zu verstehen.

3) Die Verantwortlichen können wegen der aus ihrer Verantwortlichkeit entstandenen Verpflichtungen nicht jene Vorteile in Anrechnung bringen, die sie dem Treuunternehmen oder demjenigen, der sonst einen Haftungsanspruch aus der Verantwortlichkeit hat, in anderer Weise aus dem Treuunternehmen verschafft haben (keine Vorteilsausgleichung).

4) Wenn es nicht anders bestimmt ist, haften mehrere Verantwortliche dem Anspruchsberechtigten unbeschränkt und solidarisch, unter sich tragen sie den aus der Verantwortlichkeit entstandenen Schaden zu gleichen Teilen und ebenso haben sie im gleichen Verhältnisse Regressrechte, jedoch unter entsprechender Anrechnung der von den einzelnen bezogenen Vorteile, soweit es sich nicht um Ansprüche aus bösem Vorsatze handelt.

5) Die Treuanordnung kann in Abweichung von den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verantwortlichkeit jene über die Verantwortlichkeit unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen sinngemäss als ausschliesslich anwendbar erklären.

6) Soweit sich aus Gesetz oder Treuanordnung oder aus dem bezüglichen Rechtsverhältnisse nichts anderes ergibt, sind Mitglieder anderer Organe oder sonst gemäss der Treuanordnung tätige Personen nach den Vorschriften über den Auftrag verantwortlich.

§ 142

1. Im Allgemeinen

1) Die mit der Geschäftsführung betrauten Treuhänder sind ausser den sonst im Gesetze vorgesehenen Fällen gegenüber dem Treuunternehmen, anderen Beteiligten und Dritten, soweit es sie im einzelnen Falle betrifft, zur richtigen Befolgung von Gesetz, Treuanordnung, von Beschlüssen oder Weisungen zuständiger Stellen, Dritter, des Gerichtes oder Amtes für Justiz verpflichtet und für den aus der schuldhaften Nichtbefolgung dieser Pflichten (Treubruch) entstehenden Schaden gleich wie die Mitglieder der Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit verantwortlich.[^1571]

2) Die nicht geschäftsführenden Treuhänder sind für den aus der mangelhaften Überwachung der Geschäftsführenden und, wenn sie diese oder Angestellte zur Geschäftsführung oder andere Organe oder Stellen selbst bestellt haben, auch für den durch Verschulden bei der Bestellung (Auswahl), sowie für den durch mangelhafte Verwendung der Angestellten entstandenen Schaden verantwortlich.

3) Durch Treuanordnung oder Beschlüsse und Weisungen der zuständigen Stellen kann die Verantwortlichkeit der Treuhänder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes nicht zum voraus ausgeschlossen werden.

§ 143

a) Bei Mittreuhändern

1) Ein Mittreuhänder ist mangels anderer Anordnung wegen Treubruchs auch für den durch Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Treuhänders entstandenen Schaden insbesondere verantwortlich:

    1. wenn er empfangenes Treugut einem anderen Treuhänder überlässt oder einem solchen die Empfangnahme allein gestattet, ohne die vorgeschriebenen oder die durch die Umstände im einzelnen Falle gebotenen Vorsichten für getreue Verwaltung und Verwendung zu treffen oder es unterlässt, den Treuhänder angemessen zu überwachen;
    1. falls er von einem versuchten oder begangenen Treuebruche seines Mittreuhänders Kenntnis erhält und die erforderlichen und den Umständen angemessenen Schritte zur Verhütung des Treubruches beziehungsweise zur Geltendmachung der hieraus entstandenen Ansprüche für das Treuunternehmen oder dergleichen nicht unternimmt.

2) Hat ein Treuhänder gemeinsam mit andern eine Empfangsbestätigung in üblicher oder vorgeschriebener Weise mitunterzeichnet, ohne dass er jedoch selbst etwas empfangen hat, und hat der empfangende Treuhänder das Empfangene in missbräuchlicher Weise verwendet, so ist der Mitunterzeichner nicht verantwortlich, unbeschadet seiner Verpflichtungen aus der Verletzung der Überwachungspflicht oder dergleichen.

3) Wenn einer von mehreren Treuhändern allein Treugut empfangen und missbräuchlich verwendet oder sonst widerrechtlich Vorteile gezogen hat oder, falls ein Treubruch nur infolge Rates eines Mittreuhänders, der als Sachverständiger für das Unternehmen bestellt war, begangen worden ist, oder wenn überhaupt nur einen der Mittreuhänder allein ein Verschulden trifft, so hat dieser Treuhänder mangels anderer Treuanordnung den Schaden allein zu ersetzen.

§ 144

b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern

1) Ein nachträglich bestellter Treuhänder macht sich eines schadenersatzpflichtigen Treubruches schuldig, wenn er nicht die ihm bekannten, aus einem von seinen Vorgängern begangenen Treubruche entstandenen Ersatzansprüche des Unternehmens in einer den Umständen angemessenen Weise auf dessen Kosten geltend macht.

2) Ein von seiner Stelle zurücktretender Treuhänder ist, wenn er in der Absicht ausscheidet, damit durch seine Ausscheidung ein Treubruch begangen werden kann, für den hieraus entstandenen Schaden verantwortlich.

§ 145

III. Begünstigtenverantwortlichkeit

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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