Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1926-02-19
Letzte Aktualisierung 2026-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1578
Änderungshistorie JSON API
§ 66e[^2278]

7. Führung des Aktienbuches

1) Vom Landgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich als verantwortliches Organ der Gesellschaft:[^2279]

    1. gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Aktienbuches gemäss Art. 328 Abs. 1 verstösst;
    1. entgegen Art. 329a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektronisch geführtes Aktienbuch jederzeit lesbar gemacht werden kann; oder
    1. das Aktienbuch entgegen Art. 329a Abs. 2 nicht am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.

2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.

3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.

§ 66f[^2280]

8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften

Vom Landgericht wird auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 25 000 Franken bestraft, wer:

    1. als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten nach Art. 367b Abs. 2 oder 3 verletzt;
    1. als Intermediär oder Gesellschaft die Informationsübermittlungspflichten nach Art. 367c Abs. 1, 2, 4 oder 5 verletzt;
    1. als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten nach Art. 367d Abs. 1 verletzt oder die Bestätigung nach Abs. 4 nicht unverzüglich an den Aktionär, den vom Aktionär benannten Dritten oder zum nächsten Intermediär in der Kette weiterleitet;
    1. als Intermediär seine Offenlegungspflichten nach Art. 367e Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot nach Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstösst;
    1. als Intermediär oder Gesellschaft personenbezogene Daten entgegen Art. 367f Abs. 1 verarbeitet oder entgegen Art. 367f Abs. 2 länger als zwölf Monate speichert;
    1. als institutioneller Anleger oder Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik nach Art. 367h Abs. 1 oder seine Bekanntmachungspflichten nach Art. 367h Abs. 1 bis 4 verletzt;
    1. als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungspflichten nach Art. 367i verletzt;
    1. als Vermögensverwalter seine Offenlegungspflichten nach Art. 367k verletzt;
    1. als Stimmrechtsberater entgegen Art. 367l Abs. 3 eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich macht oder entgegen Art. 367l Abs. 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;
    1. als Gesellschaft keine Vergütungspolitik nach Art. 367m Abs. 1 bis 4 aufstellt, bei Änderungen derselben die Pflichten nach Art. 367m Abs. 5 verletzt oder die Vergütungspolitik der Generalversammlung nicht zur Abstimmung nach Art. 367n Abs. 1 vorlegt;
    1. als Gesellschaft keinen oder einen unvollständigen Vergütungsbericht nach Art. 367o Abs. 1 und 2 erstellt, diesen nicht der Generalversammlung zur Abstimmung nach Art. 367p Abs. 1 vorlegt oder diesen entgegen Art. 367q Abs. 1 nicht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich macht,
    1. als Gesellschaft Daten entgegen Art. 367o Abs. 3 in den Vergütungsbericht aufnimmt oder diese Daten zu anderen Zwecken als die in Art. 367o Abs. 4 genannten verwendet oder diese Daten entgegen Art. 367o Abs. 5 zehn Jahre ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts weiterhin öffentlich zugänglich macht;
    1. als Gesellschaft ein wesentliches Geschäft mit einem nahestehenden Unternehmen oder einer nahestehenden Person nicht dem Aufsichtsrat beziehungsweise der Generalversammlung zur Zustimmung nach Art. 367r Abs. 1 vorlegt oder entgegen Art. 367r Abs. 4 oder 7 eine Bekanntmachung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
§ 67

VII. Verbandspersonen und Gesellschaften mit Firmen

Soweit Vermögensstrafen gerichtlich oder im Verwaltungsstrafverfahren verhängt werden können, unterliegen ihnen auch die Verbandspersonen und Gesellschaftsfirmen an Stelle der schuldigen Einzelpersonen, jedoch mit dem allfälligen Rückgriffsrecht auf diese.

§ 67a[^2282]

Tätigkeitsverbot bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

1) Vom Landgericht ist auf Anzeige oder amtswegig im Ausserstreitverfahren gegen eine Person ein Tätigkeitsverbot bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Art. 1138g) für die Dauer von bis zu drei Jahren zu verhängen, wenn diese im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines solchen Unternehmens in grober Weise gegen Art. 192 oder 347a dieses Gesetzes oder Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstossen hat.

2) Das Landgericht informiert das Amt für Justiz und die FMA über die Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 1.

§ 68

N. Abgabenrecht

    1. Aufgehoben[^2283]
    1. Aufgehoben[^2284]
    1. Aufgehoben[^2285]
    1. Aufgehoben[^2286]
    1. Aufgehoben[^2287]
    1. Für die Errichtung und Übertragung von Heimstätten darf nur die Hälfte der sonst vorgeschriebenen Gebühren (Taxen), insbesondere Grundbuchtaxen erhoben werden, wenn die Errichtung von Inländern oder die Übertragung an solche erfolgt; die Regierung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe einen gänzlichen oder teilweisen Gebührennachlass gewähren.
    1. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Errichtung oder den Erwerb von Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^2288] durch Inländer und auf die Gebühren für Handelsregistereintragung von Selbsthilfe- und sog. kleinen Genossenschaften, kleine Versicherungsvereine, Vereine und gemeinnützige Anstalten und Stiftungen.[^2289]
    1. Aufgehoben[^2290]
    1. Aufgehoben[^2291]
    1. Aufgehoben[^2292]
    1. Aufgehoben[^2293]
    1. Aufgehoben[^2294]
    1. Aufgehoben[^2295]
    1. Aufgehoben[^2296]
§ 69

O. Bauvorschriften usw.

1) Aufgehoben[^2297]

2) In geschlossenen Ortschaften dürfen die an öffentlichen Strassen, Gassen und Plätzen anstossenden Grundstücke bis zu drei Meter an die Grenze zu Ablagerungszwecken benützt werden, es sei denn, dass sie durch einen Zaun, durch eine Mauer oder auf andere Weise abgegrenzt sind, andernfalls kann die Regierung ihre Entfernung im Verwaltungsverfahren anordnen.

3) Die Regierung ist ermächtigt, Beobachtungen und Aufnahmen über die Wasserkräfte des Landes durchzuführen.

§ 70

P. Internationales Recht

1) Die inländischen Behörden sind auf Ersuchen anderer inländischer oder ausländischer Behörden verpflichtet, ihnen über das im Inlande bestehende Recht Auskunft zu erteilen.

2) Ist eine Behörde zur Handhabung des betreffenden Rechts nicht berufen, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Amtsstelle zu leiten, welche ihrerseits Auskunft zu leisten hat.

3) Über Steuersachen besteht eine Auskunftpflicht nicht.

4) Aufgehoben[^2298]

5) Aufgehoben[^2299]

6) Aufgehoben[^2300]

§ 71

Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung

1) Aufgehoben[^2301]

2) Aufgehoben[^2302]

3) Aufgehoben[^2303]

4) Zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen auf ausländische Liegenschaften kann die Regierung andere Institute als die Landesbank ermächtigen und im Verordnungswege Bestimmungen über die Sicherstellung, den Treuhänder, über die Strafen und soweit sonst erforderlich, treffen.

5) Die sachenrechtlichen Vorschriften über die Pfandbriefe finden nur Anwendung, soweit es die Regierung bestimmt.

6) Aufgehoben[^2304]

7) Aufgehoben[^2305]

§ 72[^2306]

R. Bürgerrecht usw.

Aufgehoben

§ 72a

1) Soweit zur Ausübung oder Verfolgung des Rechtes im Auslande eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) oder dergleichen vor einer inländischen Behörde erforderlich ist, ist das Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Abnahme und Beglaubigung ermächtigt und verpflichtet.[^2307]

2) Wo die Umstände gemäss ausländischem Rechte es erfordern, kann hierüber ausserdem noch die Bestätigung des Obergerichtes oder seines Präsidenten eingeholt werden.[^2308]

S. Die Wertpapiere

1. Titel

Die Namen-, Order- und Inhaberpapiere

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 73

A. Begriff und Form des Wertpapieres

1) Wertpapier im Sinne des Gesetzes ist jede Urkunde, in der ein Recht derart verbrieft ist, dass es ohne die Urkunde weder verwertet, noch geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.

2) Soweit sich aus den Vorschriften über die Wertpapiere oder aus der Natur einzelner Wertpapiere oder aus dem Vorliegen eines mitgliedschaftlichen Anspruchs eine Abweichung nicht ergibt, sind hinsichtlich der Form die Vorschriften über die Aktienurkunde ergänzend anzuwenden.

3) Aufgehoben[^2309]

§ 74

B. Verpflichtung aus dem Wertpapier und deren Tilgung

1) Der Schuldner aus einem Wertpapier ist nur gegen Vorweisung und Aushändigung zu leisten verpflichtet.

2) Der Schuldner wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den formrichtig ausgewiesenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 75

I. Allgemeine Form

1) Die Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht kann stets in der Gestalt erfolgen, dass ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt und das Wertpapier übergeben wird.

2) Vorbehalten bleiben neben der Übertragung des Inhaberpapiers durch Übergabe der Urkunde die Fälle, wo das Gesetz oder der Vertrag eine Mitwirkung anderer Personen, wie namentlich des Schuldners, verlangen, sowie die besonderen Wirkungen, die bei den Orderpapieren nur mit der Indossierung erzeugt werden können.

§ 76

1. Wirkung

1) Die Indossierung hat in Verbindung mit der Übergabe der indossierten Urkunde bei allen abtretbaren Wertpapieren, soweit sich aus dem Inhalt oder der Natur der Urkunde nicht etwas anderes ergibt, und ebenso auf Urkunden ohne Wertpapiercharakter, die Wirkung einer auf die Urkunde gesetzten Abtretungserklärung.

2) Ein selbständiger, vom Rechte des Indossanten losgelöster Anspruch mit Beschränkung der Einreden des Schuldners oder eine Haftung des Indossanten und ein Rückgriff des Indossators auf die Vorindossanten ergeben sich aus der Indossierung nur bei den Wertpapieren, für die im Gesetze die eine oder andere Wirkung des Indossaments vorgesehen ist.

3) Erfolgt die Vollindossierung und Übergabe der indossierten Urkunde in der im Abs. 1 erwähnten Art und Weise, jedoch nur zum Zwecke der Einkassierung, der Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechts oder der allfälligen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Wertpapier im Interesse des Indossanten oder eines Dritten, so steht das Rechtsverhältnis überdies unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.

§ 77

2. Form

1) Die Indossierung erfolgt, auch wo es sich nicht um ein Orderpapier handelt, nach den Vorschriften der Wechselordnung.

2) Das ausgefüllte Indossament gilt in allen Fällen in Verbindung mit der Übergabe der Urkunde als genügende Form der Abtretung.

§ 78

I. Geltendmachung

1) Wird ein Wertpapier vermisst, so kann, wer zur Zeit, wo der Verlust stattfindet oder entdeckt wird, an ihm berechtigt ist, dessen gerichtliche Kraftloserklärung im Ausserstreitverfahren verlangen.[^2310]

2) Der Gesuchsteller hat zu diesem Zwecke beim Richter des Wohnsitzes des Schuldners, und bei Wertpapieren über die Mitgliedschaft am Sitze des Ausstellers, sein Recht an dem Wertpapier und den Verlust oder Untergang der Urkunde glaubhaft zu machen.

§ 79

II. Wirkung und Verfahren

1) Infolge der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde auf seine Kosten verlangen.

2) Mit dem Tage, an dem der Antrag auf Einleitung des Verfahrens um Kraftloserklärung beim Richter gestellt wird, tritt gegenüber dem Antragsteller die Unterbrechung der Verjährung ein.

3) Im übrigen stehen das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung unter den für die einzelnen Arten der Wertpapiere aufgestellten Vorschriften.

§ 79a[^2311]

g)[^2312] Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung

Ist ein Wertpapier infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe im Verkehre nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte aus dem Papiere, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, vom Aussteller (gegebenenfalls von der Firma oder Verbandsperson) die Aushändigung einer neuen Urkunde gegen Herausgabe der beschädigten oder verunstalteten und Ersatz der Kosten verlangen, sofern sich aus dem Inhalte der Urkunde oder dem Gesellschaftsvertrage oder den Statuten oder dergleichen nichts anderes ergibt.

§ 80[^2313]

E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes

Aufgehoben

§ 80a[^2314]

Aufgehoben

§ 81

F. Besondere Vorschriften

Die besonderen Vorschriften betreffend die einzelnen Arten der Wertpapiere, wie namentlich des Wechsels, des Checks und der Pfandtitel, einschliesslich der Pfandbriefe, bleiben vorbehalten.

§ 81a[^2315]

G. Wertrechte

1) Der Schuldner kann Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere (Wertrechte) ausgeben oder vertretbare Wertpapiere durch Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Berechtigten dazu ihre Zustimmung erteilt haben.

2) Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Wertrechtebuch kann auch unter Verwendung vertrauenswürdiger Technologien im Sinne des TVTG geführt werden. Es ist so zu organisieren, dass unberechtigte Eingriffe des Schuldners in Rechte der Gläubiger ausgeschlossen sind.

3) Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Wertrechtebuch und bestehen nach Massgabe dieser Eintragung.

4) Die Übertragung von Wertrechten oder die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte daran erfolgt durch Eintragung des Erwerbers oder des Pfandgläubigers im Wertrechtebuch. Wird das Wertrechtebuch unter Verwendung vertrauenswürdiger Technologien im Sinne des TVTG geführt, so richtet sich die Verfügung der Wertrechte ausschliesslich nach den Vorschriften des TVTG.

5) Wer von der im Wertrechtebuch eingetragenen Person in gutem Glauben Wertrechte oder Rechte an Wertrechten erwirbt, wird in seinem Erwerb geschützt, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung über die Wertrechte nicht befugt war.

6) Der Schuldner ist nur an den im Wertrechtebuch eingetragenen Gläubiger zu leisten verpflichtet. Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den im Wertrechtebuch eingetragenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Abschnitt
Die Namenpapiere
§ 82

A. Im Allgemeinen

1) Ein Wertpapier wird als Namenpapier behandelt, wenn es auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Order gestellt noch gesetzlich als Orderpapier erklärt ist.

2) Namenpapiere können nur auf dem Wege der Abtretung des Rechtes und der Übergabe der Urkunde auf einen andern übertragen werden.

3) Aus der Abtretung erhält der Erwerber gegen den Abtretenden einen persönlichen Anspruch auf Übergabe der Urkunde und aus der Übergabe der Urkunde, die zum Zwecke der Abtretung erfolgt ist, einen persönlichen Anspruch gegen den Geber auf Vornahme der formrichtigen Abtretung.

§ 83

I. Recht und Pflicht des Schuldners

1) Der Schuldner ist nur demjenigen Ansprecher zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und sich als die Persönlichkeit, auf die die Urkunde lautet, oder als ihr Rechtsnachfolger ausweist.

2) Leistet der Schuldner ohne diesen Ausweis, so wird er gegenüber demjenigen, der sich als berechtigt auszuweisen vermag, nicht befreit.

§ 84

II. Vorbehalt der Ausweisung durch Innehabung

1) Hat sich der Schuldner im Namenpapier das Recht vorbehalten, jedem Inhaber der Urkunde als dem berechtigten Gläubiger leisten zu dürfen, so wird er durch die in gutem Glauben erfolgende Leistung an einen solchen befreit, auch wenn er den Ausweis über das Gläubigerrecht nicht verlangt hat.

2) Er ist aber nicht verpflichtet, den Inhaber ohne solchen Ausweis als seinen Gläubiger anzuerkennen.

3) Im übrigen steht auch ein solches Wertpapier unter den Bestimmungen über die Namenpapiere.

§ 85

III. Umschreibung eines Inhaberpapiers auf einen bestimmten Namen

1) Ein Inhaberpapier kann in ein Namenpapier nur mit Zustimmung des Schuldners, die auf der Urkunde selbst anzumerken ist, umgeschrieben werden.

2) Ohne diese Anmerkung hat eine Umschreibung nur Wirkung zwischen dem Gläubiger, der sie vorgenommen hat, und seinem unmittelbaren Rechtsnachfolger.

§ 86

C. Kraftloserklärung des Namenpapiers

1) Die Kraftloserklärung der Namenpapiere erfolgt, wo keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, nach den Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere, jedoch mit der Abweichung, dass die Anmeldungsfrist auf mindestens drei Monate angesetzt wird.

2) Der Schuldner des Namenpapiers kann in der Urkunde sich das Recht vorbehalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklärung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde ausspricht.

3) Nach den Vorschriften über Namenpapiere werden die von der Landesbank ausgestellten Sparkassenbüchlein oder -hefte kraftlos erklärt.

3. Abschnitt
Die Orderpapiere
§ 87

I. Voraussetzungen

1) Ein Wertpapier wird als Orderpapier behandelt, wenn es an Order lautet.

2) Der Wechsel ist auch dann ein Orderpapier, wenn er nicht ausdrücklich an Order ausgestellt ist.

§ 88

II. Einreden des Schuldners

Der Schuldner aus einem Orderpapier kann sich nur solcher Einreden bedienen, die sich aus dem Bestande und Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Kläger zustehen.

§ 89

I. Anweisungen im Allgemeinen

Anweisungen, die im Text der Urkunde weder als Wechsel, noch als Check bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Order lauten und im übrigen den Erfordernissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich.

§ 90

II. Keine Annahmepflicht

1) Diese Anweisungen an Order werden nicht zur Annahme vorgelegt.

2) Erfolgt die Vorlegung und wird die Annahme verweigert, so ist der Inhaber nicht rückgriffsberechtigt.

§ 91

III. Folgen der Annahme

1) Wird aber eine solche Anweisung an Order freiwillig angenommen, so steht der Annehmer der Anweisung dem Annehmer des gezogenen Wechsels gleich.

2) Der Inhaber kann jedoch nicht vor Verfall Rückgriff nehmen, wenn über das Vermögen des Angewiesenen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wenn der Angewiesene seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist.[^2316]

3) Ebenso steht dem Inhaber der Rückgriff vor Verfall nicht zu, wenn über das Vermögen des Anweisenden das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.[^2317]

§ 92

IV. Kein Wechselverfahren

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren in Wechselstreitigkeiten finden auf diese Anweisung an Order, auch soweit es sich um die Verpflichtung eines etwaigen Akzeptanten handelt, keine Anwendung.

§ 93

V. Zahlungsversprechen an Order

1) Zahlungsversprechen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel, aber ausdrücklich an Order lauten, und im übrigen den Erfordernissen des eigenen Wechsels entsprechen, stehen den eigenen Wechseln gleich.

2) Auf diese Zahlungsversprechen an Order sind jedoch die für den eigenen Wechsel geltenden Bestimmungen über die Ehrenzahlung nicht anwendbar.

3) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Verfahren in Wechselstreitigkeiten finden keine Anwendung.

§ 94

C. Andere indossierbare Papiere

1) Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Quantitäten vertretbarer Sachen zu liefern oder welche übertragbare dingliche, personenrechtliche wie mitgliedschaftliche Rechte verkörpern, können, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, durch Indossament übertragen werden.

2) Für solche, sowie für alle andern indossierbaren Papiere, kommen in betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers, der Kraftloserklärung, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe die für den Wechsel geltenden Bestimmungen zur Anwendung.

3) Die Bestimmungen über den Wechselregress finden auf solche Papiere keine Anwendung.

4. Abschnitt
Die Inhaberpapiere
§ 95

A. Bezeichnung des Gläubigers. Inhaberpapiere mit Prämien

1) Ein Wertpapier wird als Inhaberpapier behandelt, wenn aus dem Wortlaut oder der Form der Urkunde ersichtlich ist, dass der jeweilige Inhaber als Berechtigter anerkannt wird.

2) Der Verpflichtete darf den Inhaber jedoch auch in diesem Falle nicht als berechtigt betrachten, wenn ein gerichtliches oder polizeiliches Zahlungsverbot an ihn erlassen worden ist.

3) Auf den Inhaber lautende Obligationen (Schuldverschreibungen), in denen allen Gläubigern oder einem Teil derselben ausser der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, dass durch Auslosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittlung die zu prämiierenden Obligationen und die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden wollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen bei sonstiger Nichtigkeit, sowie unbeschränkter und solidarischer Haftung der Ausgeber und, soweit sie ein Verschulden trifft, die[^2318] übrigen Beteiligten für allen den Besitzern durch die Ausgabe verursachten Schaden, nur mit Zustimmung der Regierung ausgegeben werden.

§ 96

B. Einreden des Schuldners

1) Der Schuldner kann der Forderung aus einem Inhaberpapier nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Urkunde gerichtet sind oder aus der Urkunde selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen.

2) Ausgeschlossen ist die Einrede, dass die Urkunde wider seinen Willen in den Verkehr gelangt sei.

3) Ferner kann er gegen die Forderung aus dem Inhaberzinskupon die Einrede, dass die Kapitalschuld getilgt sei, nicht erheben, ist aber berechtigt, bei Bezahlung der Kapitalschuld den Betrag noch nicht verfallener Inhaberzinskupons, die ihm nicht mit dem Haupttitel abgeliefert werden, bis nach Ablauf der Verjährungsfrist zurückzubehalten, es sei denn, dass die nicht abgelieferten Kupons kraftlos erklärt worden seien oder dass deren Betrag sichergestellt wird.

§ 97

1. Begründung des Begehrens

1) Inhaberpapiere, wie beispielsweise Aktien, Obligationen, Genussscheine, Kuponbogen, Bezugsscheine für Kuponbogen, jedoch mit Ausschluss einzelner Kupons, werden nach Massgabe der folgenden Bestimmungen kraftlos erklärt.

2) Der Gesuchsteller hat den Besitz und Verlust des Papiers dem Richter des Wohnsitzes des Schuldners glaubhaft zu machen.

3) Ist dem Inhaber eines mit Kuponbogen oder Bezugsschein versehenen Papiers bloss der Kuponbogen oder Bezugsschein abhanden gekommen, so genügt zur Begründung des Antrages die Vorzeigung der Haupturkunde.

§ 98

2. Aufgebot, Anmeldungsfrist

Erachtet der Richter die Darstellung über den Besitz und Verlust des Papiers für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das Papier binnen einer Frist, die vom Tage der ersten Bekanntmachung an gerechnet, auf mindestens ein Jahr festzusetzen ist, vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde.

§ 99

3. Zahlungsverbot

1) Dem Aussteller des Papiers kann auf Verlangen des Antragstellers die Einlösung bei Vermeidung nochmaliger Zahlung untersagt werden.

2) Handelt es sich um die Kraftloserklärung von Kuponbogen, so findet auch auf die während des Verfahrens verfallenden einzelnen Kupons die Bestimmung über die Kraftloserklärung der Zinskupons entsprechende Anwendung.

§ 100

4. Art der Bekanntmachung

1) Die Aufforderung muss dreimal im Amtsblatt bekannt gemacht werden.[^2319]

2) Es ist in das Ermessen des Richters gestellt, noch in anderer Weise für angemessene Veröffentlichung zu sorgen.

§ 101

5. Anmeldung des Inhabers

1) Wird das abhanden gekommene Inhaberpapier infolge der Ausschreibung vorgelegt, so ist dem Gesuchsteller eine angemessene Frist zur Prüfung der Identität und Echtheit der vorgelegten Urkunde, sowie zur Stellung sachbezüglicher Anträge namentlich auf einstweilige Verfügung durch Amtsbefehle im Interesse eines von ihm einzuleitenden Vindikationsprozesses oder Strafverfahrens anzusetzen.

2) Werden innerhalb dieser Frist keinerlei Anträge gestellt, durch die sich der Richter zu weiteren Schritten veranlasst sieht, so ist die vorgelegte Urkunde zurückzugeben, das an den Aussteller erlassene Zahlungsverbot aufzuheben und das Begehren um Kraftloserklärung abzuweisen.

§ 102

6. Richterliche Anordnungen

1) Wenn die in der öffentlichen Aufforderung angesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass die abhanden gekommene Urkunde vorgelegt wurde, so kann der Richter die Urkunde als kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.

2) Die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort im Amtsblatt und nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.[^2320]

3) Nach erfolgter Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde und je nach Umständen die Ausfertigung eines neuen Kuponbogens oder, sofern die Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung zu fordern.

§ 103

II. Beim Kupon im besonderen

1) Sind einzelne Kupons abhanden gekommen, so kann der Richter auf Antrag des Berechtigten verfügen, dass der Betrag nach Ablauf des Verfalltages oder, sofern das Papier bereits verfallen ist, sofort gerichtlich deponiert werde.

2) Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist sodann, wenn sich inzwischen kein Berechtigter zum Bezuge gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Richters an den Antragsteller herauszugeben.

§ 104

III. Bei Banknoten und dergleichen

Bei Banknoten und ähnlichen in grösserer Anzahl ausgegebenen, auf Sicht zahlbaren und zum Umlauf als Ersatzmittel für Geld bestimmten, auf feste Beträge lautenden Inhaberpapieren findet eine Kraftloserklärung nicht statt.

§ 105[^2321]

D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Papier-Schuldbrief, die auf den Inhaber lauten.

5. Abschnitt
Der Check
§§ 106 bis 119[^2322]

Aufgehoben

6. Abschnitt
Die Warenpapiere
§ 120

A. Gestalt des Warenpapiers

Das Warenpapier, das von einem Lagerhalter oder Frachtführer als Wertpapier ausgestellt wird, muss enthalten:

    1. den Ort und den Tag der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers;
    1. den Namen und Wohnort des Ausstellers;
    1. den Namen und den Wohnort des Einlagerers oder des Absenders;
    1. die Bezeichnung der eingelagerten oder aufgegebenen Ware, nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen;
    1. die Gebühren und Löhne, die zu entrichten oder die vorausbezahlt worden sind;
    1. die besonderen Vereinbarungen, die von den Beteiligten über die Behandlung der Ware gegebenenfalls getroffen worden sind;
    1. die Zahl der ausgestellten Exemplare der Warenpapiere und
    1. die Angaben des Verfügungsberechtigten mit Namen oder an Order oder als Inhaber.
§ 121

B. Pfandschein

1) Wird von mehreren Warenpapieren eines für die Pfandbestellung bestimmt, so muss es als Pfandschein (Warrant) bezeichnet sein und im übrigen der Gestalt des Warenpapiers entsprechen.

2) Auf den andern Ausfertigungen ist die Ausstellung des Pfandscheines anzugeben und jede vorgenommene Verpfändung mit Forderungsbetrag und Verfalltag einzutragen.

§ 122

C. Bedeutung der Formvorschriften

1) Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.

2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aussteller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.[^2323]

2. Titel

Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen

§ 123

A. Voraussetzungen der Gläubigergemeinschaft

1) Sind Anleihensobligationen von einem Schuldner, der in Liechtenstein seinen Wohnsitz oder seine geschäftliche Niederlassung hat, mit einheitlichen Anleihensbedingungen unmittelbar oder mittelbar mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben, so bilden die Gläubiger ohne weiteres eine Gläubigergemeinschaft, sobald sich der Anleihensbetrag auf mindestens 20 000 Franken beläuft und die Zahl der ausgestellten Obligationen mindestens zehn beträgt.

2) Bei Anleihen unter 20 000 Franken oder unter zehn ausgegebenen Obligationen wird eine Gläubigergemeinschaft nur durch die Anleihensbedingungen oder durch Verabredung sämtlicher Gläubiger gebildet.

3) Sind mehrere Anleihen ausgegeben, so bilden die Gläubiger eines jeden eine besondere Gläubigergemeinschaft.

4) Durch die Anleihensbedingungen können Gläubigergemeinschaften mit weitgehenden Befugnissen begründet werden und es finden auf eine solche die nachfolgenden Bestimmungen ergänzende Anwendung.

§ 124

I. Im Allgemeinen

1) Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Voraussetzungen, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Massregeln vorsieht.

2) Die einzelnen Gläubiger können, soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung vorliegen, ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.

§ 125

II. Stundung

1) Vom Zeitpunkt der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur endgültigen Beschlussfassung und Beendigung des Genehmigungsverfahrens, soweit ein solches notwendig ist, bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.

2) Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung.

3) Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie vom Landgericht im Ausserstreitverfahren auf Begehren eines oder mehrerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.[^2324]

§ 126

1. Durch den Schuldner

1) Die Gläubigerversammlung wird durch den Schuldner auf einen angemessenen festgesetzten Termin unter Angabe ihres Zweckes einberufen.

2) Die Einberufung erfolgt für die Gläubiger, deren Obligationen auf den Namen lauten, durch besondere Mitteilung auf mindestens acht Tage zum voraus.

3) Für die anderen Gläubiger erfolgt die Einberufung durch Veröffentlichung in den liechtensteinischen Landeszeitungen und durch dreimalige öffentliche Auskündigung in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern, wobei die dritte öffentliche Bekanntmachung mindestens acht Tage vor dem Termin erfolgen muss.[^2325]

§ 127

2. Auf Verlangen der Gläubiger

Der Schuldner ist verpflichtet, die Versammlung einzuberufen, wenn Anleihensgläubiger, die zusammen den zwanzigsten Teil des Anleihens darstellen, oder der Vertreter der Gemeinschaft die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe der Einberufung von ihm verlangen.

§ 128

3. Auf Anordnung des Richters

1) Entspricht der Schuldner dem Verlangen der Gläubiger oder des Vertreters der Gemeinschaft auf Einberufung der Gläubigerversammlung nicht binnen einer angemessenen Frist, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die Verlangenden ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.[^2326]

2) Die Obligationäre, die eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Versammlung anbegehren, haben sich über ihren Titelbesitz auszuweisen.

§ 129

a) Im Allgemeinen

1) Die zur Gläubigerversammlung zusammentretenden Gläubiger und deren Vertreter haben sich vor Beginn der Beratungen über ihre Berechtigung auszuweisen.

2) Es ist ein Verzeichnis der Teilnehmer mit Angabe von Namen und Wohnort derselben, sowie des Betrages und der Nummern der durch jeden vertretenen Anleihensobligationen anzulegen.

§ 130

b) Ausschluss von der Teilnahme

1) Anleihensobligationen, die dem Schuldner gehören, können in der Versammlung weder durch ihn noch durch Dritte vertreten werden und fallen bei der Berechnung der Mehrheit der im Umlauf befindlichen Obligationen eines Anleihens ausser Betracht.

2) Ein dem Schuldner an Anleihensobligationen zustehendes Pfandrecht oder Retentionsrecht schliesst dagegen die Teilnahme ihres Eigentümers an der Versammlung nicht aus.

3) Eine Vertretung der Obligationen anderer durch den Schuldner ist unzulässig.

§ 131

c) Vertretungsvollmacht

Zur Vertretung von Gläubigern in der Gläubigerversammlung bedarf es in allen Fällen einer schriftlichen Vollmacht.

§ 132

2. Leitung der Versammlung

1) Soweit die Anleihensbedingungen es nicht anders bestimmen, wird der Vorsitzende von der Gläubigerversammlung bezeichnet.

2) In den Fällen der Einberufung auf Anordnung des Richters kann der Vorsitzende durch diesen bezeichnet werden.

3) Die Tagesordnung für die Gläubigerversammlung ist den Eingeladenen mit der Einberufung selbst oder doch wenigstens acht Tage vor der Versammlung nach den für die Einberufung aufgestellten Vorschriften bekannt zu geben.

4) Jedem Anleihensgläubiger ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu verabfolgen.

5) Über Gegenstände, die nicht derart wenigstens nach ihrem wesentlichen Inhalte bekannt gegeben worden sind, kann in der Gläubigerversammlung auch mit Einstimmigkeit kein verbindlicher Beschluss gefasst werden, sofern nicht die Inhaber des ganzen im Umlaufe befindlichen Kapitals zustimmen.

6) Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung hat der Schuldner zu tragen, soweit nicht der Richter es anders anordnet.

§ 133

1. Im Allgemeinen

1) Die Gläubigerversammlung ist befugt, innert den Schranken dieses Gesetzes diejenigen Massnahmen zu treffen, die sie als zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Gläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, förderlich erachtet.

2) Die getroffenen Massregeln sind, unter Vorbehalt der im Gesetze vorgesehenen behördlichen Genehmigung und des Anfechtungsrechts auch für die nichtzustimmenden Gläubiger verbindlich.

3) Die zu der Gemeinschaft gehörenden Gläubiger müssen alle gleichmässig von der Massregel betroffen werden, es sei denn, dass jeder etwa ungünstiger behandelte Gläubiger ausdrücklich zustimmt.

4) Unter Pfandgläubigern darf die bisherige Rangordnung ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.

§ 134

2. Beschränkungen

1) Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.

2) Sie kann keinen Gläubiger ohne seine Zustimmung zu weiteren Leistungen verpflichten, als sie in den Anleihensbedingungen vorgesehen oder mit ihm bei der Begebung der Obligationen vereinbart worden sind.

§ 135

1. Im Allgemeinen

1) Die Gläubigerversammlung fasst ihre Beschlüsse, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, oder die Anleihensbedingungen für die Beschlussfassung nicht strengere Bestimmungen aufstellen, mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen.

2) Diese Mehrheit berechnet sich in allen Fällen nach dem Nennwert des vertretenen Kapitals.

§ 136

a) Bei nur einer Gläubigergemeinschaft

Die Zustimmung der Vertreter von mindestens drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massregeln handelt:

    1. Abberufung eines von der Gläubigerversammlung bestellten oder in den Anleihensbedingungen vorgesehenen Vertreters oder die Abänderung seiner Vollmacht;
    1. Stundung für verfallene oder innerhalb Jahresfrist fällig werdende Zinsen, die nur bis zu höchstens fünf Jahren verbindlich ist, jedoch erneuert werden kann;
    1. gänzlicher Zinsnachlass bis auf höchstens fünf Jahre verbindlich und mit der Möglichkeit der Erneuerung;
    1. Ermässigung des Zinsfusses bis zur Hälfte des im Anleihensvertrag ursprünglich vereinbarten Satzes oder Umwandlung eines festen Zinsfusses in einen vom Betriebsresultat abhängigen Zinsfuss, beides bis zu höchstens zehn Jahren verbindlich, aber gleichfalls mit der Möglichkeit der Erneuerung;
    1. Erstreckung der für ein laufendes Anleihen vorgesehenen Amortisationsfrist um höchstens zehn Jahre durch Herabsetzung der Annuität oder Erhöhung der Zahl der Rückzahlungsquoten;
    1. Hinausschiebung der Rückzahlungstermine für ein bereits fälliges oder binnen Jahresfrist fällig werdendes Anleihen oder für Teilbeträge eines solchen auf höchstens fünf Jahre;
    1. Gestattung einer vorzeitigen Rückzahlung des Kapitals;
    1. Einräumung eines Vorgangspfandrechts für dem Unternehmen neu zugeführte Kapitalbeträge mit Vorgang vor einem bereits bestehenden Anleihen, sowie Änderung an den für ein Anleihen bestellten Sicherheiten oder gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf solche, soweit solche Massregeln nicht unter die Befugnisse eines Vertreters der Gläubigergemeinschaft fallen;
    1. Änderung der Bestimmungen über Beschränkung der Obligationenausgabe im Verhältnis zum Eigenkapital des Schuldners;
    1. Umwandlung von Anleihensobligationen oder von Teilbeträgen von solchen in Vorzugsmitgliedschaftsanteile, unter Zustimmung des Schuldners;
    1. Verzicht auf den Kapitalanspruch der Anleihensgläubiger bis zu dem Betrag, der den höchsten in den letzten zehn Jahren erreichten Wert der Obligationen übersteigt.
§ 137

b) Bei mehreren Gläubigergemeinschaften

1) Bei einer Mehrheit von Gläubigergemeinschaften kann der Schuldner gleichzeitig eine oder mehrere der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Massnahmen den Gemeinschaften unter dem Vorbehalte unterbreiten, dass die Gültigkeit jeder Massregel von der Annahme der übrigen abhängig ist.

2) In diesem Falle gelten die Vorschläge als angenommen, wenn sie die Zustimmung der Vertretung von mindestens drei Vierteln des im Umlauf befindlichen Kapitals aller dieser Gläubigergemeinschaften zusammen gefunden haben, gleichzeitig von drei Vierteln der Gemeinschaften angenommen worden sind und in keiner von ihnen weniger als die Mehrheit des im Umlauf befindlichen Kapitals auf sich vereinigt haben.

§ 138

3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde

1) Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertelsmehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind.[^2327]

2) Der Schuldner hat sie innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen dem Landgericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

3) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind, wenn ein Beschluss zur Abwendung einer Notlage des Schuldners nicht notwendig scheint oder die gemeinsamen Interessen der Gläubiger nicht genügend wahrt oder auf unredliche Weise zustande gekommen ist.

4) Die Zeit der Verhandlung wird vom Richter öffentlich bekannt gemacht mit der Anzeige an die Gläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung anbringen können.

5) Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.

§ 139[^2328]

4. Stundung und Abänderung von Zins- und Rückzahlungsbedingungen

Ein Antrag auf Stundung oder auf Abänderung der Zins- und Rückzahlungsbedingungen darf nur auf Grund eines auf den Tag der Gläubigerversammlung aufgestellten Statuts und einer ordnungsmässig aufgestellten und gegebenenfalls von der bestehenden Revisionsstelle als richtig bescheinigten und auf einen höchstens sechs Monate zurückliegenden Termin abgeschlossenen Bilanz vom Schuldner eingebracht und von der Versammlung in Beratung gezogen werden.

§ 140

5. Fälle der Einstimmigkeit

1) Zu weitergehenden Eingriffen in die Gläubigerrechte bedarf es der Einstimmigkeit der Gläubiger.

2) Wenn es sich jedoch nicht um Vermehrungen der Leistungen der Gläubiger handelt, so genügt die Einstimmigkeit der Teilnehmer an einer Versammlung, in der mindestens drei Viertel des in Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sein müssen.

3) Sind in einer solchen Gläubigerversammlung nicht drei Viertel des Kapitals vertreten, so kann die Versammlung mit Mehrheit der vertretenen Stimmen die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung auf einen höchstens zwei Monate späteren Termin beschliessen, welche mit Einstimmigkeit über die gleichen oder weniger weit gehenden Anträge Beschluss fassen kann, wenn wenigstens die Hälfte des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten ist.

§ 141

6. Nachträgliche Zustimmung

1) Vereinigt ein Antrag in der Gläubigerversammlung zwar nicht die erforderlichen Stimmen, wohl aber von mindestens der Hälfte des im Umlauf befindlichen Anleihensbetrages auf sich, so kann der Schuldner die fehlende Stimmenzahl durch Vorlegung schriftlicher und beglaubigter Erklärungen von Gläubigern noch während zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung ergänzen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.

2) Aufgehoben[^2329]

§ 142

7. Beurkundung des Beschlusses

1) Über jeden Beschluss, sei er in der Gläubigerversammlung gültig gefasst oder durch nachträgliche Zustimmung zustande gebracht worden, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.

2) Das vor Beginn der Verhandlungen anzulegende Verzeichnis der Teilnehmer, sowie gegebenenfalls eine von der Urkundsperson anzufertigende Zusammenstellung der nachträglich zustimmenden Gläubiger ist in die öffentliche Urkunde aufzunehmen oder ihr mit den Belegen über die ordnungsgemässe Einberufung der Versammlung beizufügen.

3) In der öffentlichen Urkunde sind auf Verlangen die Nummern der Obligationen, deren Inhaber oder Vertreter gegen einen mehrheitlich genehmigten Antrag gestimmt haben, anzugeben.

§ 143

8. Mitteilung der Beschlüsse

1) Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihensbedingungen abgeändert werden, ist den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, besonders mitzuteilen und im Amtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben.[^2330]

2) Eine beglaubigte Ausfertigung des Protokolls, sowie gegebenenfalls die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren sind, wenn der Schuldner im Handelsregister als Firma eingetragen ist, beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.[^2331]

3) Die in Kraft erwachsenen Beschlüsse werden, soweit erforderlich, auf den Anleihenstiteln angemerkt.

§ 144

9. Anfechtung der Beschlüsse

Anleihensgläubiger, die nicht zugestimmt haben, können die gerichtliche Aufhebung eines zustande gekommenen Beschlusses während eines Monats vom Tage der Bekanntmachung an verlangen, indem sie beweisen, dass der Beschluss auf unredliche Weise oder entgegen den Vorschriften des Gesetzes zustande gekommen sei.

§ 145

I. Bestellung einer Vertretung

1) Durch die Anleihensbedingungen oder durch die Gläubigerversammlung können ein oder mehrere Vertreter der Gläubigergemeinschaft bezeichnet werden, welchen die Stellung eines Treuhänders nach den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zukommt.

2) Mehrere Vertreter üben die Vertretung, wo es nicht anders bestimmt ist, gemeinsam aus.

§ 146

II. Befugnisse der Vertreter

1) Der Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihensbedingungen oder durch die Gläubigerversammlung übertragen werden.

2) Er ist ohne weiteres befugt und verpflichtet:

    1. vom Schuldner die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu verlangen, sobald die Voraussetzungen hiefür vorliegen;
    1. die Beschlüsse der Gläubigerversammlung zu vollziehen;
    1. in Ausführung der ihm übertragenen Befugnisse die Gemeinschaft zu vertreten.

3) Soweit der Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Gläubiger ermächtigt ist, sind dem einzelnen Gläubiger die Befugnisse zur selbständigen Geltendmachung seiner Rechte entzogen.

§ 147

III. Stellung des Vertreters zum Schuldner

1) Solange der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anleihensgläubigern im Rückstande ist, ist der Vertreter der Gläubiger von Rechtes wegen befugt, vom Schuldner die Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft ein erhebliches Interesse haben.

2) Unter der gleichen Voraussetzung darf der Vertreter, wenn eine Verbandsperson Schuldner ist, an den Verhandlungen des obersten Organes, der Verwaltung und der Revisionsstelle mit beratender Stimme teilnehmen.[^2332]

3) Er ist zu allen solchen Verhandlungen einzuladen, und es sind ihm alle die Mitteilungen, die den Mitgliedern der Verwaltung und der Gesellschaft über die Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens gemacht werden, zuzustellen.

§ 148

IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen

1) Der für ein Anleihen mit grundpfändlicher Sicherstellung bestellte Vertreter des Schuldners und der Gläubiger steht unter den Vorschriften über das Grundpfandrecht.

2) Wie dieser, hat auch ein Pfandhalter, der mit Bezug auf ein Anleihen mit fahrnispfandrechtlicher Sicherstellung bestellt ist, die Rechte der Gläubiger und des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.

§ 149

V. Dahinfallen der Vollmacht

1) Die einem Vertreter von der Gläubigerversammlung erteilte Vollmacht kann jederzeit durch einen spätern Beschluss der Gläubigerversammlung widerrufen oder abgeändert werden.

2) Auf Antrag eines Gläubigers kann aus wichtigen Gründen der Richter im Ausserstreitverfahren die Vollmacht als erloschen erklären.[^2333]

3) Fällt die Vollmacht aus irgend einem Grunde dahin, so trifft, auf Verlangen eines Gläubigers oder des Schuldners der Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnungen, die infolge des Dahinfallens der Vollmacht zum Schutze der Gläubiger oder des Schuldners notwendig werden.[^2334]

§ 150

E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners[^2335]

1) Wird über das Vermögen eines Anleihensschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist unverzüglich eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die dem bereits bestehenden oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die nötigen Weisungen und Vollmachten erteilt, um die Rechte der Anleihensgläubiger einheitlich zu wahren.[^2336]

2) Ein solcher Beschluss kann mit absoluter Mehrheit in einer Versammlung gefasst werden, in der mindestens zwei Dritteile des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind.

3) Kommt kein solcher Beschluss zustande, so vertritt jeder Obligationär seine Rechte selbständig.

4) Im Übrigen kommen auch für die Beschlüsse betreffend Zustimmung zum Sanierungsplan die Vorschriften dieses Abschnittes zur Anwendung und zwar in der Weise, dass für die Berechnung der für den Sanierungsplan erforderlichen Mehrheit die ganze Anleihenssumme einer zustimmenden Gläubigergemeinschaft und alle ihr angehörenden Obligationäre als zustimmend gezählt werden.[^2337]

§ 151

F. Schutz der Gläubigergemeinschaft

1) Die Rechte, die das Gesetz der Gläubigergemeinschaft und ihrem Vertreter zuweist, können durch die Anleihensbedingungen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

2) Vorbehalten bleiben die erschwerenden Bestimmungen der Anleihensbedingungen über das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung.

§ 152

G. Andere Gläubigergemeinschaften

1) Die Inhaber von nichtmitgliedschaftlichen Wertpapieren, die von einem Schuldner beziehungsweise Treuhänder ausgegeben worden sind, der in Liechtenstein seinen Wohnsitz oder Sitz hat, können durch besondere, schriftliche Vereinbarung aller zustimmenden Inhaber oder durch die Bedingungen bei der Ausgabe dieser Wertpapiere zu einer Gläubigergemeinschaft vereinigt werden, auf welche die Bestimmungen der Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen ergänzend Anwendung finden.

2) Durch Regierungsverordnung können die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft auch auf andere Fälle anwendbar erklärt werden, soweit die Gläubiger unter sich in gleicher Rechtsstellung dem Schuldner gegenüber sind.

3) Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Genussscheine und Treuhandzertifikate.

§ 153

H. Anleihen öffentlich-rechtlicher Schuldner

Anleihen des Landes, der Gemeinden oder von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts stehen unter den Vorschriften des öffentlichen Rechts und es finden die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft auf sie nur insofern Anwendung, als dies durch das öffentliche Recht angeordnet wird.

3. Titel

Die Wechselordnung

§ 154[^2338]

Aufgehoben

§ 155

I. Im Allgemeinen

1) Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes treten alle widersprechenden Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen ausser Kraft.

2) Insbesondere sind aufgehoben:

    1. alle einschlägigen Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, eingeführt mit Erlass vom 18. Februar 1812, vor allem die §§ 15 bis 43, soweit sie hier geregelte Rechtsgebiete betreffen, die §§ 1175 bis 1216 und § 1472, soweit letztere Vorschrift sich auf die in diesem Gesetz geregelten juristischen Personen in Verbindung mit § 18 des unter Ziff. 3 dieses Artikels angeführten Gesetzes bezieht, ferner §§ 175, 248, 269 bis und mit 280, 592, 754, 865, 866, 881,1019, 1277, 1330 und teilweise §§ 1338,1339, sowie §§ 21,174 (teilweise) und 252 in der Fassung gemäss Art. 46 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 31. August 1922, Nr. 28, betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten;
    1. die Art. 2, 4 bis 46, 85 bis 270, 300 bis 305 des Handelsgesetzbuches vom 16. September 1865; unberührt bleiben jedoch das Gesetz vom 11. Januar 1923, Nr. 1, betreffend das Landesunternehmen "Landeswerk Lawena" und das Gesetz vom 12. Januar 1923, Nr. 5, betreffend die Spar- und Leihkasse des Fürstentums Liechtenstein;
    1. das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 16. September 1865, Nr. 10;
    1. der Art. 3 Ziff. 1[^2339] Bst. a, Bst. b, soweit es die Berechtigung der Ehefrau, Handelsfrau zu werden oder zu sein, betrifft und Ziff. 3 Bst. e des Gesetzes vom 21. April 1922, Nr. 19, betreffend das Ausserstreitverfahren;[^2340]
    1. die §§ 339, 340, 487 bis und mit 496 des Strafgesetzbuches, eingeführt mit Erlass vom 7. November 1859, Nr. 11746; abgeändert sind insbesondere die §§ 297 ff. des Strafgesetzbuches, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes über die freie Vereinsbildung oder sonst mit dem freien Versammlungsrechte im Widerspruch stehen; unberührt bleibt jedoch das Gesetz vom 17. Oktober 1922, Nr. 32, betreffend die Straffreiheit von Mitteilungen und Berichterstattungen;
    1. die Art. 126 bis und mit 137 des Schlusstitels zum Sachenrechte vom 21. Dezember 1922, Nr. 4 aus 1923;
    1. der § 2 Bst. f des Einführungspatentes zum Erbrechte vom 6. April 1846, Nr. 3877;
    1. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, soweit sie mit den Vorschriften über das obligatorische Schiedsgericht bei den nach ausländischem Rechte errichtbaren Verbandspersonen und Gesellschaften ohne Persönlichkeit (Art. 630) oder über Treuhänderschaften oder mit andern Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens in Wechselstreitigkeiten, im Widerspruch stehen;
    1. der Art. 6 des Finanzgesetzes vom 22. Januar 1925, Nr. 1;
    1. die widersprechenden Bestimmungen des (Eisenbahn-) Gesetzes vom 14. Januar 1870, Nr. 1, und des durch dieses eingeführten österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854.

3) Die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 17 Abs. 1[^2341] des Schlusstitels zum Sachenrecht wird auf zehn Jahre festgesetzt.

4) Aufgehoben[^2342]

5) In bürgerlichen Streitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein nicht auf Geld lautender Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes über Körperschaften, Gesellschaften ohne Persönlichkeit mit Firmen, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung[^2343] oder Treuhänderschaften geltend gemacht wird, kann der Entscheid des Obergerichts in jedem Falle an den obersten Gerichtshof weitergezogen werden.

§ 156

II. Verordnungsweg

Die Regierung ist in Abänderung entgegenstehender Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen ermächtigt, im Verordnungswege Vorschriften zu erlassen:

    1. über die Kraftloserklärung abhanden gekommener Ausweisschriften wie Pässe und Heimatscheine. Auf das Kraftloserklärungsverfahren gemäss dieser Verordnung sind die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend anzuwenden;
    1. über die Einschränkung der Eidesleistung in Gerichts- und Verwaltungssachen in dem Sinne, dass insbesondere in weniger bedeutenden Angelegenheiten, wie Bagatell- oder Übertretungssachen und Verwaltungssachen der Eid ganz zu entfallen hat, sonst aber nur in wichtigen Fällen zu leisten ist und dass der Eid überhaupt durch die Leistung des näher zu bestimmenden Handgelübdes, dessen Verletzung unter den gleichen Strafbestimmungen wie die Eidesverletzung steht, ersetzt werden kann;
    1. Aufgehoben[^2344]
§ 157

U. Schlussbestimmung

1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt, mit Ausnahme der Vorschriften über das Zivilstandsregister gemäss § 49 und über das Handelsregister gemäss § 50, für welche Vorschriften die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzen wird, mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.[^2345]

2) Die Vorschriften, die sich auf den Nachlassvertrag oder das Nachlassverfahren (Ausgleichsverfahren) beziehen, treten mit der Regelung der bezüglichen Rechtsgebiete in Kraft.

3) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut; sie hat ein amtliches Sachregister und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über das Zivilstandsregister und über das Handelsregister, über die Pflicht zur Anmeldung zum Amt für Justiz gemäss Art. 946, soweit eine solche nicht schon aus den einzelnen Vorschriften, wie über Verbandspersonen hervorgeht und über das Abgabenrecht zu erlassen.[^2346]

4) Die Regierung ist zum Abschluss weiterer Staatsverträge und Übereinkommen mit andern Staaten ermächtigt.

5) Vorbehalten bleiben gegenwärtig geltende und künftig zu vereinbarende Staatsverträge und das von der Regierung nach Ermessen angeordnete Vergeltungsrecht (Retorsion) gegenüber Ausländern.

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

216.0 Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)

Art. 4

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2347] werden alle widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Art. 72 und 122e, Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1924, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 11. Januar 1923, der Art. 46 und Art. 62 des Steuergesetzes vom 11. Januar 1923, ferner die widersprechenden Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechtes abgeändert.

Art. 2

1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben die widersprechenden Bestimmungen des § 68 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4 und des Gesetzes vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6, weiters Abs. 3 des § 5 der Verordnung vom 20. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 5 und jene des Art. 122e des Gesetzes vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 7

Art. 5

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2348] bestehenden Verbandspersonen sind verpflichtet, sich der Bestimmung des Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechtes bis zum 30. Juni 1965 anzupassen, widrigenfalls der Registerführer von Amts wegen die Löschung zu verfügen hat.

Art. 6

1) Die im Sinne von Abs. 1 des Art. 554 des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926, in der Fassung der Gesetze vom 30. April 1938 und 8. Juni 1938 zur Genehmigung vorgezeigten Urkunden sowie die auf Grund von Abs. 3 desselben Artikels ausgefolgten Urkunden sind bis zum 30. Juni 1965 beim Registeramt zu hinterlegen bzw. wieder zu hinterlegen, sofern die betreffende Stiftung oder sonstige nicht eingetragene Verbandsperson bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2349] noch besteht.

2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Registerführer von Amts wegen die Auflösung verfügen.

Art. 6

Unmündige Personen, die vor Beginn der Wirksamkeit des vorstehenden Artikels das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^2350] mündig. Gültigkeit und Wirkungen von Handlungen, die sie vor diesem Zeitpunkt vorgenommen haben, sind nach dem bisher geltenden Recht zu beurteilen.

V.

VII.

II. Übergangsrecht

§ 1

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2352] bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 180a bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.

§ 2

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2353] bestehenden Verbandspersonen und Treuunternehmen sind verpflichtet, sich der Bestimmung von Art. 192 Abs. 6 bzw. Art. 350 bis zum 31. Dezember 1983 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.

§ 3

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2354] bestehenden Stiftungen sind verpflichtet, den statutarischen Stiftungszweck bis zum 31. Dezember 1983 der Bestimmung von Art. 552 Abs. 1 anzupassen, widrigenfalls das Öffentlichkeitsregisteramt von Amts wegen das Auflösungs- und Liquidationsverfahren einzuleiten hat.

§ 4

Treuhandverhältnisse gemäss Art. 897 sind, soweit bisher keine Eintragung oder Hinterlegung erfolgt ist, bis zum 31. Dezember 1983 zur Eintragung in das Öffentlichkeitsregister anzumelden.

§ 5

Verbandspersonen und Treuunternehmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2355] bereits bestehen, haben die in Art. 1063bis verlangte Erklärung erstmals für das Geschäftsjahr 1983 und wenn das Geschäftsjahr nicht am 31. Dezember eines Jahres endet, erstmals für das im Jahre 1984 endende Geschäftsjahr einzureichen.

§ 6

Soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt, haben Verbandspersonen und Treuunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2356] errichtet worden sind, ihre Statuten bis 31. Dezember 1983 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.

II.

Übergangsbestimmungen

§ 1

Anpassung der Statuten und des Aktienkapitals

1) Die Art. 279 Abs. 1 Ziff. 4 und 12, sowie Art. 280 Abs. 1 Ziff. 1 am Ende (genaue Angaben über jegliche Art von Gründervorteilen in den Statuten) sind nicht anwendbar auf Aktiengesellschaften, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2357] bestanden.

2) Im Übrigen müssen beim Inkrafttreten bestehende Verbandspersonen ihre Statuten innert 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2358] den neuen Bestimmungen anpassen.

3) Beim Inkrafttreten bestehende Aktiengesellschaften haben die Höhe des einbezahlten Aktienkapitals innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^2359] an die Mindesterfordernisse der Art. 283 Abs. 3, Art. 284 Abs. 1 und Art. 288 Abs. 1 anzupassen.

§ 2

Begriffsänderungen

1) Wo in Gesetzen oder Verordnungen von "Kontrollstelle" im Sinne von Art. 192 des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1980 Nr. 39, die Rede ist, tritt an deren Stelle der Begriff "Revisionsstelle" im Sinne von Art. 191a dieses Gesetzes.

2) Wo in Gesetzen oder Verordnungen auf die Vorschriften über das kaufmännische Verrechnungswesen verwiesen wird, so ist dies als Verweis auf den durch dieses Gesetz geänderten 20. Titel (Rechnungslegung) des Personen- und Gesellschaftsrechts vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, zuletzt geändert durch LGBl. 1998 Nr. 27, zu verstehen.

§ 3

Kaufmännische Befähigung

Wer am 31. Dezember 1999 eine im Sinne von Art. 180a von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzt, kann während der Fortdauer der kaufmännischen Befähigung weiterhin für diejenigen Verbandspersonen, bei denen er am 31. Dezember 1999 Mitglied der Verwaltung ist, Verwaltungsratsmitglied im Sinne von Art. 180a bleiben.

§ 4

Revisionsstelle

Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^2360] gemäss Art. 39a des Gesetzes vom 13. November 1968 über die Rechtsanwälte, Rechtsagenten, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte zur Ausübung der Funktion der Revisionsstelle befugten Personen und Unternehmen sind im bisherigen Umfang weiter dazu berechtigt.

§ 5

Anlagespiegel

Wenn bei der erstmaligen Anwendung von Art. 1070 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne ungerechtfertigte Kosten oder Verzögerungen festgestellt werden können, darf der Restbuchwert am Anfang des Geschäftsjahres als Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrachtet werden. Die Anwendung von Satz 1 ist im Anhang anzugeben.

§ 6

Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über die Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften von der Konsolidierungspflicht (Art. 1100 Abs. 2) und die Höhe der Schwellenwerte für nicht in Schweizer Franken erstellte Jahresrechnungen und konsolidierte Jahresrechnungen (Art. 1064 und 1101).

§ 7

Erstmalige Anwendung der Vorschriften

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Rechnungslegung sind erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die nach dem 1. Januar 2001 beginnen.

II.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmungen

Art. 1

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Stiftungen

1) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens[^2365] dieses Gesetzes bestehende Stiftungen findet das bisherige Recht Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

2) Erfolgt erstmals nach Inkrafttreten[^1] dieses Gesetzes die Änderung einer Tatsache, die gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist, so ist von den Mitgliedern des Stiftungsrats eine Anzeige mit dem Inhalt nach Art. 552 § 20 Abs. 2 zu erstatten. Hinsichtlich der Pflicht und der Befugnis zur Anzeige sowie der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben ist Art. 552 § 20 Abs. 1, hinsichtlich der Überprüfung der Richtigkeit ist § 21 sinngemäss anzuwenden. Auf alle folgenden Änderungen gelangt Art. 552 § 20 Abs. 3 zur Anwendung.

3) Wird eine Anzeige nach Abs. 2 erstattet oder ist eine solche bereits erstattet worden, so kann die Herausgabe der Stiftungsurkunde und der sonstigen Dokumente an die Stiftung begehrt werden, die gemäss Art. 554 in der bisher geltenden Fassung beim Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt hinterlegt wurden.

4) Die Art. 107 Abs. 4a und Art. 552 §§ 3, 5 bis 12, 21, 26, 27, 29 und 31 bis 35 sind auch auf Stiftungen anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden. Die Mitglieder des Stiftungsrats haben Stiftungen, die gemäss Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen, der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen. Der Stifter ist auch dann, wenn er sich dieses Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, ein Kontrollorgan nach Art. 552 § 11 Abs. 2 iVm Abs. 3 einzurichten. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden. Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann ein Kontrollorgan gemäss Art. 552 § 11 Abs. 2 Ziff. 1 iVm Abs. 3 durch den Stiftungsrat eingerichtet werden. Die Einrichtung des Kontrollorgans muss innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. Bei gemeinnützigen Stiftungen (Art. 552 § 2) und privatnützigen Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und die nicht im Öffentlichkeitsregister eingetragen sind, ist jedes Mitglied des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung ins Öffentlichkeitsregister anzumelden; Art. 552 § 19 ist sinngemäss anzuwenden.[^2366]

5) Wird ein Kontrollorgan gemäss Abs. 4 eingerichtet oder eine Revisionsstelle bestellt, so muss die Prüfung nach Art. 552 § 11 Abs. 4 oder Art. 552 § 27 Abs. 4 zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Gegenstand der ersten Prüfung ist das Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2008 beginnt.[^2367]

Art. 2

Anpassung an das neue Recht

1) Erfüllt das Errichtungsgeschäft einer Stiftung, die vor dem 31. Dezember 2003 errichtet worden ist, nicht die Anforderungen nach Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4, so ist der gesetzmässige Zustand nach den folgenden Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2010 herzustellen.[^2368]

2) Der Stifter ist auch dann, wenn er sich ein solches Recht nicht vorbehalten hat, berechtigt, die Stiftungserklärung so abzuändern, dass der gesetzmässige Zustand hergestellt werden kann. Wurde die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet (Art. 552 § 4 Abs. 3), so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter; Art. 552 § 30 Abs. 3 ist sinngemäss anzuwenden.

3) Ist der Stifter verstorben oder geschäftsunfähig, so kann die Stiftungserklärung vom Stiftungsrat in einer dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechenden Weise geändert werden. Die Änderung durch den Stiftungsrat ist nur zulässig, wenn der Wille des Stifters festgestellt werden kann. Als Mittel zur Feststellung des Willens dürfen ausschliesslich Urkunden verwendet werden, die vom Stifter, einem bei der Gründung tätigen direkten oder indirekten Stellvertreter oder einem Stiftungsorgan stammen. Stammt das Dokument nicht vom Stifter, so dürfen nur solche Dokumente herangezogen werden, die vor dem 1. Dezember 2006 errichtet worden sind.

4) Der Stiftungsrat aller im Öffentlichkeitsregister nicht eingetragenen Stiftungen hat dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Stiftungsdokumente dem Art. 552 § 16 Abs. 1 Ziff. 4 entsprechen. Diese Erklärung darf erst abgegeben werden, nachdem der gesetzmässige Zustand gegebenenfalls hergestellt wurde. Auf die Überprüfung der Richtigkeit der Erklärung ist Art. 552 § 21 sinngemäss anzuwenden.

5) Wird der gesetzmässige Zustand bis zum 31. Dezember 2010 nicht hergestellt, so hat der Stiftungsrat einen Auflösungsbeschluss gemäss Art. 552 § 39 zu fassen, der dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt anzuzeigen ist.[^2369]

6) Wird die Anzeige nach Abs. 5 nicht bis zum 1. Februar 2011 erstattet, so hat das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Stiftungsrat aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten eine Erklärung nach Abs. 4 vorzulegen oder den Auflösungsbeschluss anzuzeigen. Verstreicht auch diese Frist ungenützt, so verständigt das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt den Richter; dieser hat die Stiftung im Rechtsfürsorgeverfahren für aufgelöst zu erklären.[^2370]

7) Wird eine Stiftung nach Abs. 5 oder 6 aufgelöst, so ist das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt berechtigt, von sämtlichen Stiftungsorganen Auskünfte über den Fortgang der Liquidation zu verlangen. Erweist es sich, dass der Liquidator bei der Durchführung der Liquidation säumig ist, so kann der Richter im Rechtsfürsorgeverfahren auf Antrag von Stiftungsbeteiligten, des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes oder von Amts wegen den Liquidator seines Amtes entheben und eine andere geeignete Person zum Liquidator bestellen.

Art. 3

Strafbestimmungen

1) Wird eine Anzeige entgegen Art. 1 Abs. 2 nicht erstattet, so ist § 66c Abs. 1 und 2 SchlT sinngemäss anzuwenden.

2) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung nach Art. 1 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 4 abgibt oder eine Anzeige gemäss Art. 1 Abs. 4 vorsätzlich unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen oder wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 552 § 20 Abs. 1 PGR vornimmt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.

3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.

Art. 4

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Anstalten

1) Art. 107 Abs. 4a sowie Art. 552 § 2 Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 und 41 sind sinngemäss auch auf solche Anstalten gemäss Art. 551 Abs. 2 PGR anzuwenden, die vor Inkrafttreten[^2371] dieses Gesetzes errichtet wurden.

2) Die Mitglieder der Verwaltung einer Anstalt, die gemäss Art. 551 Abs. 2 iVm Art. 552 § 29 der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde untersteht, haben dies der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Vorlage eines Registerauszugs innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuzeigen.[^2372]

3) Wer als Mitglied der Verwaltung die Anzeige gemäss Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt oder zu Unrecht erklärt, nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde zu unterstehen, ist nach Art. 3 Abs. 2 zu bestrafen.

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Art. 182a Abs. 2[^2374]

2) Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045), das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.

Art. 182b Abs. 1 Bst. a[^2375]
  • a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt; und
Art. 251a[^2376]

2. Buchführung

Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage des Vereins hat der Vorstand Buch zu führen.

Art. 923 Abs. 1 und 5

1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen.

5) Die Treuhandurkunde kann indessen die Rechnungsablage auch in anderer Weise regeln oder den Treuhänder hievon entbinden.

Art. 1045 Abs. 1

1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.[^2377]

§ 66 Abs. 3 und 4 SchlT

3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht.[^2378]

4) Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetriebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.[^2379]

III.

Übergangsbestimmungen

Art. 1

Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE)

1) Auf Inhaber lautende Aktien von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Europäischen Gesellschaften (SE), die vor Inkrafttreten[^2380] dieses Gesetzes ausgegeben wurden, sind bei sonstigem Ausschluss des Stimmrechts bis zum 1. März 2014 beim Verwahrer zur Registrierung zu hinterlegen.

2) Nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 können Inhaberaktien nur dann beim Verwahrer zur Registrierung hinterlegt werden, wenn der betroffene Aktionär einen Beschluss des Landgerichts vorlegt, wonach er rechtmässiger Eigentümer der Inhaberaktien ist. Die Feststellung des Eigentums an den Inhaberaktien, einschliesslich des Zeitpunkts des Eigentumserwerbs, durch das Landgericht erfolgt im Ausserstreitverfahren.

3) Wird ein Aktionär aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts nach Abs. 2 registriert, so hat ihm der Verwahrer alle Dividenden oder anderen Zahlungen, die während der Zeit der Nichtregistrierung durch die Gesellschaft zur Auszahlung gelangt sind, zu Lasten des Treuhandkontos nach Abs. 4 auszuzahlen; von den Dividenden und anderen Zahlungen sind der Betrag nach Abs. 4 und die Kosten des Verwahrers abzuziehen. Art. 316 ist anwendbar.

4) Alle Dividenden oder anderen Zahlungen, die mangels einer Registrierung nach Abs. 1 und 2 nicht ausbezahlt werden können, sind von der Gesellschaft unter Abzug eines Betrages von 35 % der Einkünfte aus Dividenden oder anderen Zahlungen an den Verwahrer zu überweisen. Diese Gelder werden in einem Treuhandkonto geäufnet. Auf die Führung des Treuhandkontos findet Art. 326i sinngemäss Anwendung.

5) Das Treuhandkonto nach Abs. 4 ist vom Verwahrer aufzulösen:

  • a) mit der Registrierung sämtlicher Inhaberaktien und der Begleichung sämtlicher Forderungen; oder
  • b) spätestens mit Ablauf der Frist gemäss Abs. 6; allfällige auf dem Konto vorhandene Guthaben verfallen zu Gunsten des Landes.

6) Nach dem 1. März 2024 sind Inhaberaktien, die nicht nach Massgabe von Abs. 1 oder 2 registriert wurden, durch die Gesellschaft für nichtig zu erklären; aus solchen Aktien können nach diesem Zeitpunkt keine Rechte mehr geltend gemacht werden.

7) Die Generalversammlung der Gesellschaft hat in den Fällen nach Abs. 6 auf Antrag der Verwaltung einen Beschluss zu fassen, in dem die Anzahl und die Höhe des einbezahlten Nennbetrages der von der Nichtigerklärung betroffenen Inhaberaktien festgehalten werden. Der Betrag in Höhe des Nennbetrages oder, bei Quotenaktien, des rechnerischen Werts aller von der Nichtigerklärung betroffenen Inhaberaktien ist in eine Reserve einzubringen. Art. 358 Abs. 1 Ziff. 4 letzter Satz findet sinngemäss Anwendung.

8) Wer als Verwahrer gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Treuhandkontos gemäss Abs. 4 und 5 verstösst, wird nach § 66d SchlT bestraft.

Art. 2

Auf Inhaber lautende Wertpapiere anderer Verbandspersonen, Treuunternehmen und Treuhänderschaften

Auf Inhaber lautende Wertpapiere anderer Verbandspersonen, Treuunternehmen und Treuhänderschaften, welche ein Mitgliedschafts- oder Bezugsrecht verkörpern, sind bis zum 1. März 2014 in Namenpapiere umzuwandeln. Nach Ablauf dieser Frist sind nicht umgewandelte Wertpapiere durch die Gesellschaft zu vernichten; aus solchen Wertpapieren können keine Rechte mehr geltend gemacht werden.

Art. 3

Aktienbücher

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellte Aktienbücher sind bis zum 1. März 2014 an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen.

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmungen

II.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

II.

Übergangsbestimmung

III.

Übergangsbestimmungen

III.

Inkrafttreten

III.

Übergangsbestimmungen

IV.

Inkrafttreten

III.

Übergangsbestimmungen

IV.

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

II.

Übergangsbestimmungen

Art. 1

Anwendung des neuen Rechts auf bestehende Vereine

1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^2390] bestehende Vereine gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 sind verpflichtet:

    1. sich innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Massgabe von Art. 247 Abs. 5 in das Handelsregister eintragen zu lassen, einen Repräsentanten gemäss Art. 239 zu bestellen sowie ein Mitgliederverzeichnis gemäss Art. 247a zu erstellen; oder
    1. innerhalb der Frist nach Ziff. 1 beim Amt für Justiz einen Antrag auf Ausnahme von der Eintragungspflicht gemäss Art. 247 Abs. 4 einzureichen.

2) Ist ein Verein gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Handelsregister eingetragen, so hat er ungeachtet der erfolgten Eintragung die Erklärung gemäss Art. 247 Abs. 5 innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Amt für Justiz einzureichen.

3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereine gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 haben die Pflicht gemäss Art. 180a Abs. 1 innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen, sofern sie nicht nach Massgabe von Art. 180a Abs. 4 davon ausgenommen sind.

Art. 2

Strafbestimmungen und Massnahmen

1) Wird den Pflichten nach Art. 1 Abs. 1 und 2 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen bzw. werden diese nicht vollständig oder inhaltlich nicht richtig erfüllt, so findet § 66 Abs. 2b und 3 SchlT sinngemäss Anwendung.

2) Wird der Pflicht nach Art. 1 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen, so findet Art. 971 Abs. 1 Ziff. 3 sinngemäss Anwendung.

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

B. Handlungsfähigkeit

I. Mündigkeit

2. Voraussetzungen

c) Mündigerklärung

II. Handlungsfähigkeit[^8]

3. Urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte[^10]

b) Eigenes Handeln des Bevormundeten oder einer Person, der ein Sachwalter bestellt ist[^18]

III. Internationales Recht

C. Verwandtschaft

D. Heimat und Wohnsitz

I. Heimat

2. Internationales Recht

II. Wohnsitz

A. Im Allgemeinen

II. Geltendmachung

3. Recht auf Gegendarstellung[^38]

4. Gemeinsame Vorschriften[^40]

B. Recht auf den Namen insbesondere

I. Namensschutz

2. Geltendmachung

II. Namensänderung

B. Beweis

C. Verschollenerklärung

B. Organisation und Verfahren

I. Zivilstandsamt[^58]

1. Bestand

4. Aufsicht

II. Registeranlage

1. Haupt- und Hilfsregister

III. Registerführung

2. Mitteilungen bei Wohnsitz und Heimat

a) Abzugebende Mitteilungen

3. Einsicht, Auszüge

IV. Anzeige

VI. Eintragungen

C. Geburtenregister

I. Anzeigen

II. Eintragung

III. Eintragung von Veränderungen

D. Register der Todesfälle

I. Anzeige

II. Eintragungen

A. Persönlichkeit

I. Voraussetzungen

IV. Handlungs- und Deliktsfähigkeit

2. Betätigung

V. Sitz und Gerichtsstand

B. Gründung

I. Statuten

II. Eintragung ins Handelsregister[^120]

C. Beendigung

I. Auflösungsgründe

3. Wegen wesentlicher Mängel der Statuten (Vernichtbarkeit)

III. Liquidation

3. Liquidatoren

4. Liquidationstätigkeit

VI. Übernahme durch das Gemeinwesen

2. Übernahme der Aktiven und Passiven

D. Mitgliedschaft

I. Beitritt

II. Mitgliedschaftsanteile

5. Treuhandzertifikate

IV. Haftung und Nachschusspflicht

2. Das Umlageverfahren

b) Vorschussberechnung

E. Organisation

I. Oberstes Organ

2. Einberufung

4. Befugnisse und Beschlussfassung

c) Erforderliche Mehrheit

4a. Verwendung elektronischer Mittel[^231]

5. Anfechtung von Beschlüssen

II. Verwaltung

1. Im Allgemeinen[^241]

2. Geschäftsführung

b) Befugnisse und Pflichten[^252]

3. Vertretung

4. Bestellung eines Beistandes

III. Revisionsstelle[^284]

4. Aufgaben[^304]

F. Verrechnungswesen

II. Jahresbilanzvorschriften

III. Amtliche Revision

G. Sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte

II. Wohlfahrtsfonds

H. Verantwortlichkeit

I. Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen

2. Haftungsfälle

3. Haftungsanspruch

c) Entlastung

J. Beteiligung öffentlich-rechtlicher Verbandspersonen

L. Internationales Recht[^354]

II. Verlegung einer Verbandsperson[^356]

III. Rechts- und Handlungsfähigkeit[^367]

IV. Repräsentant und Zustelladresse[^382]

L.bis Segmentierte Verbandspersonen (Protected Cell Companies; PCC)[^397]

M. Vorbehalt und Geltungsbereich

A. Gründung

B. Organisation[^422]

I. Vereinsversammlung[^423]

3. Vereinsbeschluss[^426]

II. Vorstand[^430]

C. Mitgliedschaft

A. Allgemeine Bestimmungen

I. Begriff

II. Aktie

5. Aktienurkunde

d) Kupon

6. Arbeitsaktien

III. Statuten

B. Gründung

I. Sukzessivgründung

2. Aktienzeichnung

4. Verfahren bei Sacheinlagen und Sachübernahmen[^491]

II. Simultangründung

III. Eintragung der Gesellschaft

IV. Zweigniederlassungen[^523]

C. Schutz des Aktienkapitals und der Aktionäre[^540]

I. Schutz wohlerworbener Rechte[^541]

III. Ausgabe neuer Aktien

2. Genehmigtes Kapital[^550]

3. Als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten[^555]

5. Bedingte Kapitalerhöhung[^576]

f) Durchführung der Kapitalerhöhung[^583]

IV. Ausgabe von Vorzugsaktien

V. Ausgabe von Gratisaktien[^597]

VI. Bezugsrecht und Bezugspflicht[^603]

VIII. Partizipationsscheine[^615]

3. Rechtsstellung des Partizipanten[^618]

d) Vermögensrechte[^622]

XI. Erwerb eigener Aktien[^630]

D. Rechte und Pflichten der Aktionäre

I. Gewinn- und Liquidationsanteil

II. Reserven[^657]

III. Dividenden, Bauzinsen, Tantiemen usw.[^661]

1. Dividenden[^662]

V. Leistungspflicht des Aktionärs

2. Nebenleistungsaktien

3. Verzugsfolgen

VI. Rechtsverhältnis der Aktionäre

2. Bei Inhaberaktien

3. Bei Namenaktien

VIII. Persönliche Mitgliedschaftsrechte

1. Teilnahme an der Generalversammlung

2. Stimmrecht in der Generalversammlung

3. Kontrollrechte der Aktionäre

E. Organisation

I. Generalversammlung

3. Einberufung bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften[^719]

II. Verwaltung

2. Hinterlegung von Aktien

3. Verwaltungsrat

F. Fusion

II. Fusion durch Übernahme[^747]

13. Aufnahme in besonderen Fällen[^800]

IV. Grenzüberschreitende Fusion[^825]

H. Rückzahlung und sonstige Herabsetzung des Aktienkapitals[^846]

V. Amortisation[^865]

I. Aktiengesellschaft mit veränderlichem Aktienkapital[^880]

II. Herabsetzung[^886]

C. Organisation

C. Entstehung

D. Mitgliedschaft

IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Verrechnungsvorschriften

2. Zubussen

A. Begriff und Entstehung

IV. Weitere Leistungen, Einlagen und Vergütungen

B. Organisation

I. Gesellschafterversammlung

II. Geschäftsführung und Vertretung

C. Rechtsverhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und unter sich

I. Gesellschaftsanteile

3. Übertragung des ganzen Anteils

II. Einzahlung

D. Änderung des Gesellschaftsvertrages

II. Erhöhung des Stammkapitals

E. Auflösung der Gesellschaft

B. Entstehung

II. Inhalt der Statuten[^1019]

IV. Eintragung ins Handelsregister [^1022]

C. Mitgliedschaft

I. Erwerb

II. Verlust

1. Austritt

5. Übertragung der Mitgliedschaft

6. Wegfall

III. Rechte und Pflichten der Genossenschafter

4. Abfindungsanspruch

5. Pflicht zu Beiträgen und Leistungen

6. Haftung der Genossenschaft und der Genossenschafter

f) Änderung der Haftungs- und Nachschussbestimmungen

i) Anmeldung zur Genossenschafterliste

D. Organisation

I. Generalversammlung

2. Einberufung[^1058]

II. Verwaltung

III. Revisionsstelle[^1067]

E. Verwendung des Vermögens einer liquidierten Genossenschaft

G. Kleine Genossenschaften

III. Mitgliedschaft

3. Anteilsrechte (Tesslen)

IV. Organisation

VI. Nutzungsgenossenschaften kraft Gesetzes

B. Entstehung

II. Eintragung ins Handelsregister[^1089]

C. Mitgliedschaft

III. Gründungsfonds

V. Überschussverteilung

VI. Haftung des Vereins und der Mitglieder

2. Bei Verbindung der Lebensversicherung mit Schadensversicherungszweigen

D. Organisation

E. Auflösung

I. Durch Beschluss oder von Amts wegen

1. Genehmigung des Beschlusses

II. Liquidation

III. Insolvenzverfahren[^1110]

F. Kleine Versicherungsvereine

G. Hilfskassen

B. Gründung

III. Eintragung ins Anstaltsregister

E. Organisation[^1135]

F. Rechtsverhältnis der Gründer und Bedachten zur Anstalt, unter sich und zu Dritten

A. Im Allgemeinen

I. Begriff und Zweck

II. Stiftungsbeteiligte

III. Informations- und Auskunftsrechte der Begünstigten

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