Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926
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- eine allfällige Verpflichtung der Genossenschafter zu Geld- oder anderen Leistungen sowie deren Art und Höhe;
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- die Organe für die Verwaltung und für die Kontrolle sowie die Art der Ausübung der Vertretung;
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- die Form der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
Art. 430a[^1021]
2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten:
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- Vorschriften über die Schaffung eines Genossenschaftskapitals durch Genossenschaftsanteile (Anteilscheine);
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- Bestimmungen über nicht durch Einzahlung geleistete Einlagen auf das Genossenschaftskapital (Sacheinlagen), deren Gegenstand und deren Anrechnungsbetrag, sowie über die Person des einlegenden Genossenschafters;
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- Bestimmungen über Vermögenswerte, die bei der Gründung übernommen werden, über die hierfür zu leistende Vergütung und über die Person des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte;
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- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über den Eintritt in die Genossenschaft und über den Verlust der Mitgliedschaft;
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- Bestimmungen über die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Genossenschafter;
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- von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Organisation, die Vertretung, die Abänderung der Statuten und über die Beschlussfassung der Generalversammlung;
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- Beschränkungen und Erweiterungen in der Ausübung des Stimmrechtes;
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- Bestimmungen über die Berechnung und die Verwendung des Reinertrages und des Liquidationsüberschusses.
Art. 431
III. Konstituierende Generalversammlung
1) Falls die Statuten nicht von sämtlichen Gründern (Initianten) unterzeichnet und die erforderlichen Organe nachweisbar bestellt werden, berufen diese eine konstituierende Generalversammlung ein, an welcher die Zwecke der Genossenschaft, die Mittel zur Erreichung derselben, die Rechte und Pflichten der Genossenschafter, allenfalls der schriftliche Bericht über Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Vorteile für Gründer oder Genossenschafter und die Beziehungen zu Genossenschaftsverbänden offen dargelegt werden.
2) Die Versammlung berät die Statuten, beschliesst ihre Annahme und bestellt die erforderlichen Organe.
Art. 432[^1023]
1. Anmeldung
1) In der Anmeldung zur Eintragung der Genossenschaft sind die Mitglieder der Verwaltung und die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit zu bezeichnen.
2) Die Anmeldung muss von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung in beglaubigter Form beim Amt für Justiz eingereicht werden.[^1024]
3) Der Anmeldung sind die Statuten, der Bericht über allfällige Sacheinlagen und zu übernehmende Vermögenswerte und, wenn es sich um eine Genossenschaft mit unbeschränkter oder beschränkter persönlicher Haftbarkeit oder mit Nachschusspflicht der Genossenschafter handelt, ein Verzeichnis der Genossenschafter beizulegen.
Art. 433[^1025]
2. Eintragung und Veröffentlichung
1) In das Handelsregister einzutragen sind ausser dem Datum und den gesetzlich notwendigen Bestimmungen der Statuten die Namen, der Wohnort und die Staatsangehörigkeit der mit der Verwaltung und Vertretung beauftragten Personen, unter Angabe ihres Zeichnungsrechts.[^1026]
2) Zu veröffentlichen sind die Angaben über Firma, Sitz, Zweck, Haftungsverhältnisse und Art und Weise der Bekanntmachungen sowie alle eingetragenen Angaben über die Verwaltung der Genossenschaft.
3) Das Verzeichnis der Genossenschafter, das von Genossenschaften mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht beim Amt für Justiz einzureichen ist, steht jedermann zur Einsicht offen, wird aber nicht veröffentlicht.[^1027]
Art. 434
V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
1) Sollen von Genossenschaftern Einlagen, die nicht in Geld zu leisten sind, gemacht oder Vergütungen für die von der Genossenschaft zu übernehmenden Vermögenswerte bewilligt werden, so sind in den Statuten der Gegenstand der Einlage oder Übernahme, der Anrechnungsbetrag oder die Vergütung und die Person des einlegenden Genossenschafters oder des Eigentümers der zu übernehmenden Vermögenswerte anzugeben.
2) Den zum Handelsregister eingereichten Statuten soll ein schriftlicher Bericht über die Sacheinlagen und die zu übernehmenden Vermögenswerte und allfällige besondere Vorteile für die Gründer oder Genossenschafter beigefügt werden, wenn eine konstituierende Generalversammlung abgehalten wurde oder wenn die Genossenschaftsanteile in Wertpapieren bestehen sollen.[^1028]
3) Die Statuten können die Verpflichtung der Genossenschafter zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen einführen, wobei auf diese Verpflichtung, mangels abweichender Statutenbestimmung, die bezügliche Vorschrift bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergänzend anzuwenden ist.
Art. 435
VI. Schutz wohlerworbener Rechte
Als wohlerworbene Rechte der Genossenschafter sind die gleichen Rechte zu betrachten wie bei der Aktiengesellschaft, sofern die Statuten nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 436
1. Im Allgemeinen
1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft bedarf es, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, oder wenn frei übertragbare Wertpapiere über die Mitgliedschaft nicht ausgegeben werden, einer schriftlichen unbedingten Erklärung des Beitretenden.
2) Unter Bezugnahme auf die Statuten müssen die Beitrittserklärungen, wenn sie nicht auf die Statuten selbst geschrieben werden, bei sonstiger Ungültigkeit, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, die Bemerkung enthalten:
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- bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung, dass die einzelnen Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft dieser, sowie unmittelbar ihren Gläubigern nach Massgabe dieses Gesetzes mit ihrem ganzen Vermögen solidarisch haften;
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- bei Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschusspflicht, dass die einzelnen Genossen mit ihrem ganzen Vermögen verpflichtet sind, der Genossenschaft die zur Befriedigung ihrer Gläubiger erforderlichen Nachschüsse nach Massgabe des Gesetzes zu leisten.
Art. 437
2. Vor und nach der Eintragung
1) Der Beitritt zu einer erst zu gründenden und noch nicht eingetragenen Genossenschaft ist verbindlich, wenn der Beitretende die Genossenschaftsstatuten oder sonst eine schriftliche auf die Statuten bezugnehmende Erklärung unterzeichnet hat, und zwar auch dann, wenn der Beitretende in der Vorlage zur Eintragung im Handelsregister nicht aufgeführt wird.[^1029]
2) Die Aufnahme in eine bereits eingetragene Genossenschaft erfolgt durch einen Beschluss der Generalversammlung, soweit nicht die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder der Verwaltung oder einer Delegiertenversammlung zuweisen oder die Voraussetzungen angeben, unter denen die blosse schriftliche Beitrittserklärung des neuen Mitgliedes oder der Erwerb eines Anteilscheines zur Aufnahme genügt.
Art. 438
3. Aufnahme neuer Mitglieder
1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können in eine bestehende Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden.
2) Soll die Mitgliedschaft eine begrenzte sein, dann haben die Statuten die erforderlichen Voraussetzungen der Aufnahme, wie beispielsweise die Zugehörigkeit zu einem Berufe oder Verein oder die Innehabung eines bestimmten Wohnsitzes oder ein Höchstgenossenschaftskapital anzugeben; ausserdem kann die Genossenschaft eine Aufnahme nach freiem Ermessen verweigern.
3) Die Regierung kann, wo dringende Bedürfnisse es rechtfertigen, für einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten anordnen, dass auch durch die Statuten die Aufnahme neuer Mitglieder nicht beschränkt werden darf.
4) Vorbehalten bleiben die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, welche bestimmten Personen die Pflicht zum Beitritt in bestimmte Genossenschaften auferlegen.
Art. 439
a) Freier Austritt
1) Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist und keine wertpapiermässigen Anteilscheine über die Mitgliedschaft ausgegeben sind, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.
2) Ein statutarisches Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austrittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.
3) Dagegen können an den Austritt angemessene Bedingungen vermögensrechtlicher Natur geknüpft werden (Auslösungssumme), insbesondere dann, wenn nach Lage der Umstände der Genossenschaft durch den Austritt ein erheblicher Schaden erwachsen oder gar deren Fortbestand gefährdet werden sollte.
4) Der Anspruch auf Zahlung einer Auslösungssumme verjährt mit dem Ablauf von drei Jahren seit dem Austritte.
Art. 440
b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen
1) Genossenschaften, die längerdauernde Anlagen (Liegenschaften, Gebäude, maschinelle Einrichtungen, Vorräte und dergl.) erwerben oder errichten, oder längerdauernde Lieferungs- oder Kaufverträge abschliessen, können in den Statuten bestimmen, dass der Austretende eine Auslösungssumme zu bezahlen hat entsprechend dem Nachteil, welcher der Genossenschaft infolge des Austrittes aus der ungenügenden Ausnützung dieser Anlagen oder der Einhaltung der Verträge erwächst.
2) Der letzte Absatz des vorausgehenden Artikels findet entsprechende Anwendung.
Art. 441
c) Verzicht auf den Austritt
1) Ein Verzicht auf den Austritt kann von Gesetzes wegen durch die Statuten oder durch Vertrag auf höchstens zehn Jahre vorgesehen werden.
2) Der Austritt ist aber auch während dieser Frist von Gesetzes wegen zulässig, wo wichtige Gründe ihn rechtfertigen.
3) Eine Beschränkung des Verzichtes ist bei Genossenschaften im Sinne des vorausgehenden Artikels oder mit dem Vorbehalt der Pflicht zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme zulässig.
Art. 442
d) Kündigung
1) Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austrittes in den Statuten nichts festgesetzt, so kann der Austritt in allen Fällen nur schriftlich auf den Schluss der Geschäftsperiode und unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten stattfinden.
2) Die Statuten können die Kündigungsfrist, welche im Zweifel für alle Genossenschafter gleich lang ist, auf höchstens drei Jahre ausdehnen.
3) Aufgehoben[^1030]
4) Die Statuten können den zuständigen Organen die Befugnis einräumen, einen Genossenschafter aus wichtigen Gründen oder nach ihrem Ermessen auf das Verlangen eines Gläubigers ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft zu entlassen.
5) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Genossenschaft einem Genossenschafter kündigen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
Art. 443
2. Ausschliessung von Mitgliedern
1) Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Genossenschafter aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden darf, jedoch ist in allen Fällen die Ausschliessung aus wichtigen Gründen zulässig.
2) Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmungen, so darf die Ausschliessung nur durch Generalversammlungsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen, welche auf Klage der Ausgeschlossenen gegen die Genossenschaft der richterlichen Nachprüfung unterliegen.
3) Liegen die wichtigen Gründe in fortgesetztem statutenwidrigem oder sonst böswilligem Verhalten des Auszuschliessenden, so haftet er für den dem Genossenschaftszweck und dem Geschäftsbetrieb erwachsenen Schaden.
4) Der Genossenschafter kann von der Mitteilung der Ausschliessung an nicht Mitglied der Verwaltung oder eines andern bestellten Organes sein und ist von der Ausübung des Stimmrechtes im obersten Organ ausgeschlossen.
5) Die Bestimmung der Statuten über die Zahlung einer Auslösungssumme oder einer Entschädigung der Austretenden bei Genossenschaften mit längerdauernden Anlagen, Lieferungs- oder Kaufverträgen findet auf den Ausgeschlossenen entsprechende Anwendung.
Art. 444[^1031]
3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
1) Der Gläubiger eines Genossenschafters, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossenschafters fruchtlos versucht worden ist, die Pfändung des demselben gemäss den Statuten oder diesem Gesetze zukommenden Abfindungsanspruches erwirkt hat, oder der Insolvenzverwalter des Genossenschafters, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, kann behufs Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossenschafters an dessen Stelle ausüben, wobei jedoch die Bestimmungen über die Auslösungssumme oder Entschädigung gemäss dem letzten Absatz des vorausgehenden Artikels vorbehalten bleiben.
2) Der Aufkündung durch einen Gläubiger muss eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein, während der Insolvenzverwalter ohne weiteres kündigen kann.
3) Sind bei einer Genossenschaft frei übertragbare Anteilscheine ausgestellt worden, so steht dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter ein Kündigungsrecht nur zu, wenn die Statuten es zulassen, andernfalls aber kann die Zwangsvollstreckung auf den Anteilschein erwirkt werden.
Art. 445
4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Tode des Genossenschafters und, wenn dieser eine Firma oder Verbandsperson ist, mit deren Auflösung, sofern Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft nicht mit dem Rechte am Anteilscheine verbunden sind.
2) Die Statuten können jedoch bestimmen, dass die gesetzlichen oder eingesetzten Erben oder einer unter mehreren Erben auf blosse Anzeige der erbrechtlichen Nachfolge hin an Stelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anzuerkennen seien.
3) Die Statuten können auch vorsehen, dass die Erben in sämtliche Rechte und Pflichten des verstorbenen Genossenschafters eintreten müssen; Erben, die sich den ihnen dadurch auferlegten Pflichten entziehen wollen, sind dafür den Austretenden gleichzustellen.
4) Treten mehrere Erben in die Genossenschaft ein, so hat die Erbengemeinschaft einen Vertreter zu bezeichnen.
5) Die Bestimmung des einen Nachfolgers unter mehreren Erben erfolgt entweder durch Verfügung von Todes wegen oder durch den Teilungsvertrag der Erben, und, falls dies aus irgendeinem Grunde unterlassen wird, bezeichnet ihn auf Antrag eines Erben oder der Genossenschaft der Richter im Ausserstreitverfahren; jedoch können Erklärungen der Genossenschaft bis zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters und Mitteilung hiervon an die Genossenschaft rechtswirksam an einen der Erben erfolgen.[^1032]
6) Auf Firmen und Verbandspersonen als Genossenschafter finden vorstehende Bestimmungen entsprechende Anwendung, sofern bei ihrer Auflösung ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven auf einen andern übergeht; für die übrigen Fälle haben die Statuten die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen und mangels solcher hat der Richter auf Antrag der Beteiligten und nach Anhörung der Verwaltung im Ausserstreitverfahren das Nötige anzuordnen.[^1033]
Art. 446
a) Im Allgemeinen
1) Die Übertragung eines genossenschaftlichen Anteils macht den Erwerber an Stelle des Veräusserers nur dann ohne weiteres zum Genossenschafter, wenn die Statuten es so anordnen und soweit das Gesetz nicht eine schriftliche Beitrittserklärung bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung oder Nachschusspflicht vorschreibt.
2) Ist dies nicht der Fall, so wird der Erwerber ausserdem nur durch einen dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Aufnahmebeschluss Genossenschafter und es verbleiben bis nach erfolgter Schlussnahme die persönlichen Mitgliedschaftsrechte beim Veräusserer.
Art. 447
b) Bei Anteilscheinen
1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft, bei der nur das Genossenschaftsvermögen haftet oder nur eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht besteht, kann mit einer Urkunde verknüpft werden.
2) Für solche Anteilscheine gelten die Vorschriften über die Namenaktien und, wo Anteilscheine in Verbindung mit einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht oder einer Pflicht zu sonstigen, nicht in Geld bestehenden Leistungen ausgegeben werden, jene über die Nebenleistungsaktien.[^1034]
3) Aufgehoben[^1035]
4) Aufgehoben[^1036]
5) Die Genossenschaft hat über die Eigentümer der Anteilscheine ein Verzeichnis zu führen und darin die eintretenden Änderungen einzutragen.[^1037]
Art. 448
a) Bei einer Anstellung
Ist die Zugehörigkeit zu einer Genossenschaft mit einer Beamtung oder Anstellung oder mit einem andern Vertragsverhältnis verbunden, so erfolgt, insofern die Statuten es nicht anders vorsehen, mit dem Aufhören der Beamtung oder Anstellung oder des Vertragsverhältnisses der Austritt aus der Genossenschaft.
Art. 449
b) Anderer Voraussetzungen
1) Die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft kann nach den Statuten das Eigentum eines Grundstückes oder einen wirtschaftlichen Betrieb zur Voraussetzung haben.
2) In solchen Fällen können die Statuten das Kündigungsrecht für die Zeit ausschliessen, während welcher das Mitglied im Eigentum des Grundstückes verbleibt oder den wirtschaftlichen Betrieb beibehält.
3) Die Statuten können ferner dem Mitglied die Pflicht auferlegen, bei Veräusserung des Grundstückes oder Übertragung des wirtschaftlichen Betriebes die Mitgliedschaft auf den Erwerber oder Übernehmer zu übertragen.
4) Die Statuten können aber auch in ausdrücklicher Bestimmung vorsehen, dass die Mitgliedschaft, ohne dass es einer weiteren Abrede bedarf, auf den Erwerber oder Übernehmer übergehe, doch bedarf diese Bestimmung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten der Vormerkung in den Grundbuchblättern aller betroffenen Grundstücke beziehungsweise bei Firmen als Mitgliedern der Anmerkung im Handelsregisterblatt beim betreffenden Firmeneintrag, wobei das Vorgangsrecht bereits bestehender Belastungen nach dem Sachenrechte vorbehalten bleibt.[^1038]
5) Statt dessen kann auch die Pflicht zu genossenschaftlichen Leistungen als Grundlast ins Grundbuch eingetragen werden.
6) Personen, die sich der auf diesem Wege übernommenen Mitgliedschaftspflichten entledigen wollen, sind den Austretenden gleichzustellen.
Art. 450
7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
1) Personen, die zu der gewerblichen Tätigkeit der Genossenschaft durch regelmässige Lieferungen oder durch Mitarbeit oder Beiträge in eine dauernde Verbindung treten, können durch die Statuten oder durch Genossenschaftsbeschluss in ein Verhältnis gebracht werden, das sie den Mitgliedern hinsichtlich ihrer Beteiligung in einem gewissen Umfang gleichstellt.
2) Sofern die Statuten oder der Genossenschaftsbeschluss es nicht anders bestimmen, steht ihnen das Recht und die Pflicht zur Benutzung genossenschaftlicher Einrichtungen unter den gleichen Bedingungen zu, wie sie für die Genossenschafter gelten, auch muss ihnen nach Massgabe dieser Benützung ihr Anteil am Überschuss an dem genossenschaftlichen Unternehmen zukommen, wie den Genossenschaftern selbst.
3) Solche Personen können mit ihrer Zustimmung in den Statuten für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft gleich den Mitgliedern haftbar gemacht werden.
Art. 451
1. Im Allgemeinen
1) Alle Genossenschafter stehen in den Schranken des Gesetzes und der Statuten in gleichen Rechten und Pflichten.
2) Sie haben das Recht, nach Massgabe der statutarischen Bestimmungen die genossenschaftlichen Einrichtungen zu benützen und nach den genossenschaftlichen Grundsätzen ihren Bedarf bei der Genossenschaft zu decken oder ihre Land- und Arbeitsprodukte und dergleichen bei ihr abzuliefern.
3) Die Rechte, die den Genossenschaftern in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere hinsichtlich der Führung der genossenschaftlichen Geschäfte und der Förderung der genossenschaftlichen Werke zustehen, werden durch die Teilnahme an der Versammlung des obersten Organes ausgeübt.
4) Den Genossenschaftern steht wie den Aktionären ein Recht auf Kontrollierung der Verwaltung zu.
5) Der Genossenschafter ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren, die genossenschaftlichen Einrichtungen zu benützen und in Bezügen und Verwertungen sich an seine Genossenschaft zu halten, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden darf.
Art. 452
2. Gewinnanspruch
1) Der Reingewinn aus dem Betrieb der Genossenschaft fällt, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, in das Genossenschaftsvermögen.
2) Ist eine Verteilung des Reingewinnes durch die Statuten vorgesehen, so erfolgt sie, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, nach Köpfen unter die beim Schluss der Geschäftsperiode vorhandenen Genossenschafter.
3) Bestehen Genossenschaftsanteile, so erfolgt die Verteilung des Reingewinnes, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, nach Anteilen und es kann für dieselben in den Statuten eine Verzinsung vorgesehen sein.
Art. 453
3. Reservefonds und andere Anlagen
1) Die Statuten können vorschreiben, dass aus dem Reingewinn (Überschuss) Reserven ausgeschieden oder dass Fonds zur Begründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Mitglieder, Arbeiter und Angestellte oder berufliche Zwecke angelegt werden sollen.
2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung des Gewinns unter die Genossenschafter Reserveanlagen, auch wenn sie in dem Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert.
3) Soweit der Reinertrag aus dem Betriebe der Genossenschaft in anderer Weise als zur Äufnung des Genossenschaftsvermögens verwendet wird oder, wenn Genossenschaftsanteile bestehen, ist vom Reingewinn jedes Jahr vor Entrichtung einer Dividende an die Genossenschaftsanteile in allen Fällen ein Zwanzigstel einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser Fonds die Höhe von einem Zehntel des übrigen Genossenschaftsvermögens erreicht hat.
Art. 454
a) Nach den Statuten
1) Die Statuten bestimmen, ob und welche Ansprüche an das Genossenschaftsvermögen den ausscheidenden Mitgliedern oder den Erben eines Verstorbenen oder den Rechtsnachfolgern von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen zukommen.
2) Bestehen Anteilscheine als Beweismittel, so steht dem Ausscheidenden ein Recht auf Rückzahlung im Verhältnis zu dem zur Zeit des Ausscheidens vorhandenen Vermögen zu, jedoch höchstens bis zum Betrage der geleisteten Einzahlungen, wenn jedoch gemäss den Statuten auf den Namen oder den Inhaber lautende Anteilscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden, so besteht dies Recht auf Rückzahlung vor der Auflösung bei Übergang des Anteilscheines auf einen andern nur, falls die Statuten dies vorsehen.
3) Die Rückzahlung kann in allen Fällen mit einer allfällig gezahlten Auslösungssumme verrechnet werden und, soweit dies nicht der Fall ist und der Genossenschaft durch die Bezahlung ein erheblicher Schaden erwüchse oder gar ihr Fortbestand gefährdet werden sollte, bis zur Dauer von einem Jahr hinausgeschoben werden.
Art. 455
b) Nach Gesetz
1) Ist in den Statuten über die Ansprüche eines ausscheidenden Mitgliedes oder der Erben eines verstorbenen Genossenschafters beziehungsweise der Gesamtrechtsnachfolger von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen als Genossenschafter am Genossenschaftsvermögen nichts bestimmt, so kann eine Abfindung nicht beansprucht werden.
2) Es kann aber das ausscheidende Mitglied bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen oder langfristigen Verträgen zur Bezahlung einer Auslösungssumme verhalten werden.
3) Für den Fall, dass die Genossenschaft sich innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden oder dem Tode eines Genossenschafters beziehungsweise seit Auflösung einer Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter auflöst und das Vermögen zur Verteilung kommt, steht von Gesetzes wegen der gleiche gesetzliche oder statutarische Anspruch auch dem Ausgeschiedenen oder dem Erben bzw. Gesamtrechtsnachfolger zu, wie den bei der Auflösung vorhandenen Genossenschaftern.
Art. 456
c) Verjährung
1) Der Anspruch des Ausscheidenden oder des Erben beziehungsweise des Rechtsnachfolgers von aufgelösten Firmen oder Verbandspersonen verjährt nach drei Jahren vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem er die Auszahlung verlangen kann.
2) Der Abfindungsanspruch kann jedoch verrechnungsweise gegen Ansprüche der Gesellschaft selbst dann geltend gemacht werden, wenn er verjährt ist.
Art. 457
a) Im Allgemeinen
1) Die Statuten regeln die Beitrags- und Leistungspflicht.
2) Wer Mitglied einer Genossenschaft wird, übernimmt durch seinen Beitritt, wo Genossenschaftsanteile bestehen, in jedem Falle mindestens einen solchen Anteil.
3) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so ist der Erwerb mehrerer Anteile zulässig.
4) Die Statuten oder das in ihnen hiefür vorgesehene Organ bestimmen Zeitpunkt und Höhe allfälliger Teilzahlungen oder sonstiger Teilleistungen.
Art. 458
b) Einzahlung
1) Sind die Genossenschafter zur Einzahlung von Genossenschaftsanteilen oder zu anderen Beitragsleistungen verpflichtet, so werden sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist in der statutarisch vorgesehenen Weise zur Einzahlung aufgefordert.[^1039]
2) Erfolgt die Zahlung auf die erste Aufforderung nicht, und kommt ein Genossenschafter auch einer zweiten, unter entsprechender Androhung durch besondere Mitteilung an ihn gerichteten Zahlungsaufforderung innerhalb Monatsfrist nicht nach, so kann er seiner Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden, ohne dass er dadurch mangels anderer Statutenbestimmung von der Verpflichtung zur Zahlung, insbesondere auch von Verzugszinsen befreit würde.
3) Sind wertpapiermässige Anteilscheine ausgegeben worden, so richtet sich die Pflicht zur Einzahlung mangels anderer Statutenbestimmung nach den für Inhaber- beziehungsweise Namenaktien aufgestellten Vorschriften.
Art. 459
a) Im Allgemeinen
1) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.[^1040]
2) Ein jeder Genossenschafter ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von den Statuten in Gestalt der Übernahme eines Genossenschaftsanteils oder der Leistungen von Mitgliederbeiträgen als Einzahlungen vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Insolvenzverfahren und bei der Zwangsvollstreckung der Genossenschaft weder erlassen noch gestundet werden, noch kann er die Leistung aus einem andern Grunde verrechnen oder zurückbehalten.[^1041]
3) Die Statuten können für einzelne Genossenschafter oder bestimmt umschriebene Gruppen von Genossenschaftern verschiedene Arten oder einen verschiedenen Umfang der Pflicht zur Haftung oder zum Nachschuss vorsehen oder sie für einzelne Genossenschafter oder Gruppen ganz ausschliessen (gemischte Genossenschaften).
4) Bei gemischten Genossenschaften finden die nachfolgenden Bestimmungen für die bezüglichen einzelnen Gruppen Anwendung.
5) Aufgehoben[^1042]
Art. 460
b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter
Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, haftet für Verbindlichkeiten der Genossenschaft ihr Vermögen ausschliesslich und es besteht weder eine persönliche Haftung noch eine Nachschusspflicht der Genossenschafter.
Art. 461
c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter
1) Die Statuten können bestimmen, dass hinter dem Genossenschaftsvermögen die Genossenschafter unbeschränkt persönlich verpflichtet sind (Solidargenossenschaft).
2) In diesem Falle haften die Genossenschafter für sämtliche Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen, wenn die Statuten die Solidarhaft nicht ausschliessen, und soweit als die Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung oder in dem Genossenschaftsinsolvenzverfahren zu Verlust gekommen sind.[^1043]
3) Der Anspruch kann, solange das Insolvenzverfahren nicht eröffnet ist, von Gläubigern, die bei der Zwangsvollstreckung zu Verlust gekommen sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nur noch vom Insolvenzverwalter im Umlageverfahren geltend gemacht werden.[^1044]
4) Das Rückgriffsrecht unter den zahlenden Genossenschaftern steht unter den für Solidarschuldverhältnisse im Allgemeinen aufgestellten Vorschriften und kann ebenfalls im Umlageverfahren beim Richter im Ausserstreitverfahren oder durch die Konkursverwaltung geltend gemacht werden.[^1045]
5) Genossenschafter, welche von Genossenschaftsgläubigern für ihre Haftung belangt werden, können die von der Genossenschaft anerkannten Verpflichtungen nicht mehr bestreiten.
Art. 462
d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter[^1046]
1) Die Statuten können bestimmen, dass die Genossenschafter für die Verbindlichkeiten gegenüber Dritten hinter dem Genossenschaftsvermögen persönlich, jedoch nur bis zu einem gewissen Kapitalbetrag, auf das einzelne Mitglied oder den Anteil gerechnet, haften.
2) In diesem Falle erstreckt sich die Verpflichtung der Genossenschafter zwar auch auf sämtliche bei der Vollstreckung oder im Insolvenzverfahren der Genossenschaft ungedeckt verbliebenen Verbindlichkeiten derselben, jedoch nur in dem Sinne, dass sie über die Einzahlung ihrer Genossenschaftsanteile und Mitgliederbeiträge über sonstige Mitgliederleistungen hinaus höchstens bis zu dem in den Statuten vorgesehenen weiteren Kapitalbetrag in Anspruch genommen werden können.[^1047]
3) Die drei letzten Absätze des vorausgehenden Artikels finden entsprechende Anwendung.
Art. 463
e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)
1) Die Statuten können die Genossenschafter über die Genossenschaftsanteile und Mitgliederbeiträge und über sonstige Mitgliederleistungen hinaus, sei es unbeschränkt oder bis zu einem in den Statuten bestimmten Kapitalbetrag, zu Nachschüssen verpflichten (Nachschussgenossenschaft).
2) Ergibt es sich aus den Statuten oder den Garantieverpflichtungen nicht anders, so unterstehen letztere den Vorschriften über die Nachschusspflicht; die Statuten können ausserdem an Stelle der Nachschusspflicht eine Nachschussversicherung vorschreiben.
3) Diese Nachschüsse können jederzeit von der Verwaltung zur Deckung von Bilanzverlusten und ausserdem sofort nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.[^1048]
4) Die Erhebung erfolgt durch Verteilung des Nachschussbedarfes auf die Genossenschafter gemäss statutarischer Bestimmung oder in Ermangelung solcher nach Massgabe ihrer Genossenschaftsanteile oder, wo solche nicht vorliegen, nach Köpfen, im Umlageverfahren.
5) Die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen zwecks Deckung von Bilanzverlusten kann neben der Haftung der Genossenschafter eingeführt werden.
Art. 464
aa) Im Allgemeinen
1) Änderungen an den Haftungs- oder Nachschussverpflichtungen der Genossenschafter können nur auf dem Wege der Statutenrevision vorgenommen werden und wirken, wenn sie die Haftung oder die Nachschüsse beschränken, nur mit Hinsicht auf die nach der Veröffentlichung entstandenen Schulden.
2) Eine Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht kann überdies nur unter Zustimmung von Dreiviertel sämtlicher Genossenschafter erfolgen.
3) Ein derartiger Beschluss ist als Statutenänderung sofort durch die Verwaltung beim Amt für Justiz anzumelden und von diesem zu veröffentlichen.[^1049]
4) Die Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht wirkt mit der Eintragung des Beschlusses zugunsten aller Gläubiger der Genossenschaft.[^1050]
5) Auf Genossenschafter, welche der Neubegründung oder Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht nicht zugestimmt haben und innerhalb dreier Monate nach der Eintragung des Beschlusses austreten, finden die neuen Bestimmungen keine Anwendung; dagegen unterliegen sie den vor der Änderung der Haftungs- oder Nachschussbestimmungen vorhandenen statutarischen und gesetzlichen Austrittsbedingungen.
Art. 465
bb) Bei mehreren Anteilen
1) Kann ein Genossenschafter gemäss den statutarischen Vorschriften mehrere Anteile haben und hat er mehrere erworben, so hat dieses bei unbeschränkter Haftung oder Nachschusspflicht keinen Einfluss gegenüber Dritten, wohl aber im Verhältnisse der Genossenschafter untereinander in dem Sinne, dass das Regressrecht sich nach der Zahl der Anteile richtet.
2) Die Haftungs- oder Nachschusspflicht eines Genossenschafters mit mehreren Anteilen bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung oder Nachschusspflicht erhöht sich auf das der Zahl der Anteile entsprechende Vielfache der Haftung oder Nachschusspflicht.
Art. 466
g) Haftung neueintretender Genossenschafter
1) Wer in eine Genossenschaft eintritt, für deren Verbindlichkeiten die Genossenschafter persönlich einstehen müssen, oder bei der eine Nachschusspflicht besteht, haftet gleich den andern auch für die vor seinem Eintritte entstandenen Schulden.
2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist gegenüber Dritten ohne Wirkung, es sei denn, dass der Dritte mit dem Eingetretenen eine besondere Vereinbarung getroffen hat.
3) Bei gemischten Genossenschaften ist in der allfälligen Beitrittserklärung die Gruppe der Genossenschafter anzugeben, der beigetreten wird.
Art. 467
h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft
1) Wenn ein beschränkt oder unbeschränkt persönlich haftbarer Genossenschafter durch Tod oder in anderer Weise ausscheidet und die Mitgliedschaft nicht auf jemand anders überträgt, so dauert die Haftbarkeit für die vor seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten fort, sofern über das Vermögen der Genossenschaft innerhalb eines Jahres oder einer statutarisch festgesetzten längeren Frist seit der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Zwangsvollstreckung ins Vermögen erfolglos versucht worden ist.[^1051]
2) Unter der gleichen Voraussetzung besteht auch die Nachschusspflicht nach dem Ausscheiden für ein Jahr oder während einer längeren durch die Statuten festgesetzten Frist seit der Eintragung des Ausscheidens in die Genossenschafterliste weiter.
3) Wird eine Genossenschaft aufgelöst, so bleiben die Mitglieder in gleicher Weise noch haftbar oder zu Nachschüssen verpflichtet, falls innerhalb eines Jahres oder innerhalb einer statutarisch festgesetzten längeren Frist, seitdem die Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister eingetragen ist, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft eröffnet wird.[^1052]
4) Anstelle der vorstehenden Bestimmungen können die Statuten vorschreiben, dass die ausgeschiedenen Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft, gleichgültig, ob sie vor oder nach dem Ausscheiden entstanden sind, noch anderthalb Jahre nach dem Zeitpunkte des Ausscheidens haftbar gemacht werden können.
5) Sehen die Statuten bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht einen Abfindungsanspruch des ausscheidenden Genossenschafters vor, so kann dieser zur Deckung der vor seinem Ausscheiden entstandenen Bilanzverluste innerhalb eines Jahres nach der Anmeldung des Ausscheidens zur Genossenschafterliste verhältnismässig in Anspruch genommen werden.
6) Bei Genossenschaften, für welche eine Pflicht zur Anmeldung des Ausscheidens eines Mitgliedes in die Genossenschafterliste nicht besteht, gilt als Zeitpunkt des Ausscheidens eines Genossenschafters der Eintritt der das Ausscheiden begründenden Tatsachen oder Verhältnisse.
Art. 468
aa) Im Allgemeinen
1) Wenn die Genossenschafter für die Genossenschaftsschulden unbeschränkt oder beschränkt persönlich haftbar oder in irgendeiner Umschreibung zu Nachschüssen verpflichtet sind, so hat die Verwaltung bei sonstiger Verantwortlichkeit für einen dem ausgeschiedenen Genossenschafter entstehenden Schaden, auch wenn solche Verpflichtungen nur bedingt aufgestellt sind, ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder unter Angabe von Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Genossenschafter beim Amt für Justiz mit der Anmeldung einzureichen und spätestens innerhalb drei Monaten jeden nachträglichen Austritt oder Eintritt anzumelden.[^1053]
2) Überdies steht jedem ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglied, sowie den Erben eines durch Tod ausgeschiedenen Mitglieds, ferner den pfändenden Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter die Befugnis zu, die Eintragung des Austritts, Ausschlusses oder Todesfalls in der Genossenschafterliste ohne Vermittlung der Verwaltung vormerken zu lassen, wobei aber das Amt für Justiz der Verwaltung von einer solchen Erklärung sofort Kenntnis zu geben hat.[^1054]
3) Die gleiche Befugnis steht auch der ausgetretenen oder ausgeschlossenen Firma oder Verbandsperson als Genossenschafter oder im Falle ihrer Auflösung ihren Gesamtrechtsnachfolgern zu.
4) Diese Anmeldung des Ausscheidens wird nach Ablauf eines Monats seit Kenntnisgabe des Amtes für Justiz an die Verwaltung der Genossenschaft dieser und ihren Gläubigern gegenüber unanfechtbar, wenn die Verwaltung sie nicht vorher im Klagewege anficht.[^1055]
Art. 469
bb) Ausnahmen
1) Bei Genossenschaften, bei denen jeder Genossenschafter nur einen Anteil besitzen kann und bei denen die Verpflichtung eines Genossenschafters zur Haftung oder Nachschusspflicht einzeln oder zusammen den Betrag von 100 Franken nicht übersteigt, besteht keine Anmeldungspflicht.
2) Durch Verordnung kann die Regierung ausserdem bei Vorliegen besonderer Umstände wie beispielsweise bei Genossenschaften, die die Versicherung auf Gegenseitigkeit betreiben, von der Pflicht zur Anmeldung der Mitglieder in die Genossenschafterliste entbinden.
Art. 470
k) Verjährung der Haftung
1) Sofern die Ansprüche aus der persönlichen Haftbarkeit (Haftung oder Nachschusspflicht) einzelner Mitglieder nicht nach den gesetzlichen Anordnungen schon vorher erloschen sind, verjähren sie in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft aufgehoben oder wo die Zwangsvollstreckung erfolglos durchgeführt worden ist.[^1056]
2) Die Verjährung wird durch das Vorgehen gegen einzelne Genossenschafter in bezug auf die übrigen nicht unterbrochen, wohl aber durch das Vorgehen gegen die Genossenschaft.
Art. 471
1. Befugnisse
1) Die Generalversammlung der Genossenschaften oder ihr Ersatz fasst die für die bestmögliche Erreichung des Genossenschaftszweckes geeigneten Beschlüsse, überwacht die genossenschaftlichen Werke und die gesamte Geschäftsführung.
2) Dem obersten Organ allein kommen mangels statutarischer Bestimmung zu:
- a) die Wahl der Verwaltung und erforderlichenfalls der Revisionsstelle;
- b) die Abnahme des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichts, erforderlichenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns und die Entlastung der Verwaltung und Revisionsstelle;
- c) die Vornahme von Statutenänderungen;
- d) die Aufstellung der leitenden Grundsätze für die Geschäftsführung und für Anstellungsbedingungen der Hilfskräfte und die Genehmigung der allgemeinen Betriebsreglemente;
- e) die Beschlussfassung über die Auflösung.[^1057]
3) Es ist, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, oberste Instanz zur Erledigung von Beschwerden gegen die Verwaltung, wie insbesondere bezüglich der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern.
Art. 472[^1059]
a) Recht und Pflicht
1) Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2) Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als dreissig Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen.
3) Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen.
Art. 472a[^1060]
b) Form
1) Die Generalversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag in der statutarisch vorgesehenen Form einzuberufen.
2) Bei Genossenschaften von über dreissig Mitgliedern ist die Einberufung in jedem Fall rechtswirksam, sobald sie durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.
Art. 472b[^1061]
c) Verhandlungsgegenstände
1) Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen, bekannt zu geben.
2) Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht.
Art. 472c[^1062]
d) Universalversammlung
Wenn und solange alle Genossenschafter in einer Versammlung anwesend sind, können sie, falls kein Widerspruch erhoben wird, auch ohne Einhaltung der Einberufungsvorschriften rechtsgültig Beschlüsse fassen.
Art. 473
3. Stimmrecht[^1063]
1) Das Stimmrecht wird, falls das Gesetz oder die Statuten es nicht anders anordnen, durch den Genossenschafter persönlich ausgeübt.
2) Bei Verhinderung kann er in diesem Falle einen andern Genossenschafter zur Vertretung ermächtigen, doch darf ein Bevollmächtigter immer nur einen weiteren Genossenschafter vertreten, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Revisionsstelle.[^1064]
Art. 473a[^1065]
4. Beschlussfassung
1) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2) Für die Auflösung der Genossenschaft sowie die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
3) Beschlüsse über die Einführung oder Vermehrung der persönlichen Haftung oder der Nachschusspflicht der Genossenschafter bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln sämtlicher Genossenschafter.
4) Beschlüsse nach Abs. 3 sind für Gesellschafter, die nicht zugestimmt haben, nicht verbindlich, wenn sie innerhalb von drei Monaten seit der Veröffentlichung des Beschlusses ihren Austritt erklären. Dieser Austritt ist wirksam auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses und darf nicht von der Leistung einer Auslösungssumme abhängig gemacht werden.
Art. 474
1. Im Allgemeinen
1) Besteht die Verwaltung (Vorstand) aus mehreren Personen, so hat sie wenigstens mehrheitlich aus Genossenschaftern zu bestehen.
2) Die Statuten können auch unter Wahrung des Aufsichtsrechtes der Verwaltung die Geschäftsführung einem oder mehreren von der Verwaltung oder dem obersten Organe bestellten Verwaltern oder Geschäftsführern übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
3) Die Ordnung der Befugnisse der Verwaltung und der Verwalter oder Geschäftsführer (Direktion) erfolgt nach den Vorschriften über die Aktiengesellschaften, soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind.
Art. 475
2. Pflichten der Verwaltung
Mangels anderer statutarischer Bestimmung obliegen der Verwaltung insbesondere
-
- der Geschäftsbetrieb, die Wahlen für statutarisch vorgesehene weitere Organe, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, wie Betriebskommission, Verwalter oder Geschäftsführer, und des weiteren Personals, sowie die Abberufung der von ihr gewählten Personen;
-
- die Ausführung und erforderlichenfalls der Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den vom obersten Organe aufgestellten Reglementen, die Bestimmung des Geschäftsbetriebes und Erweiterung desselben in den statutarischen und reglementarischen Grenzen;
-
- die Behandlung von Beschwerden und das Rechnungswesen;
-
- die Verpflichtung, die Geschäfte des obersten Organes vorzubereiten und diesem die Jahresrechnung vorzulegen und einen nach den Umständen möglichst ausführlichen Jahresbericht zu erstatten, der dem obersten Organ einen Einblick in den Stand des genossenschaftlichen Betriebes und eine selbständige Beurteilung desselben gestattet.
Art. 476
3. Bilanz
1) Aufgehoben[^1066]
2) Einzelne Genossenschaften oder Genossenschaftsarten, die nach den allgemeinen Vorschriften zur Veröffentlichung der Bilanz nicht verpflichtet sind, können durch die Regierung der Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen, unterstellt werden.
Art. 477
1. Im Allgemeinen
1) Jede Genossenschaft hat, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, eine Revisionsstelle zu bestellen, der ausser den unter den allgemeinen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben die Prüfung zukommt, ob bei Genossenschaften mit Haftungs- oder Nachschusspflicht das Genossenschaftsverzeichnis ordnungsgemäss geführt ist.[^1068]
2) Genossenschaften mit mindestens fünfhundert Mitgliedern haben eine fachmännische Revision durchführen zu lassen gleich Genossenschaften, deren Grundkapital einschliessliche der fremden ungedeckten Gelder mindestens eine Million Franken beträgt.[^1069]
3) Der Richter kann auf Antrag eines Genossenschafters die Einhaltung dieser Vorschrift im Ausserstreitverfahren anordnen.[^1070]
Art. 478
2. Gesamtverbände von Genossenschaften
1) Bestehen Gesamtverbände von Genossenschaften, so gelten die für die Gesamtverbände aufgestellten Vorschriften und deren Verbandsorgane sind überdies befugt, darüber zu wachen, dass die Statuten der einzelnen Genossenschaften mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimmen und dass die Beschlüsse der Genossenschaften und der Verwaltungsorgane den gesetzlichen und statutarischen Vorschriften entsprechen.
2) Sie können über die Geschäftsführung der einzelnen Genossenschaften alle Auskünfte verlangen und Erhebungen vornehmen, die im Interesse des Verbandes liegen.
3) Sie können den einzelnen Mitgliedern der angeschlossenen Genossenschaften auch die Verpflichtung auferlegen, die vom Verbande mit andern Verbänden abgeschlossenen Normalien oder Preistarifverträge einzuhalten.
Art. 479
I. Im Allgemeinen
1) Bei Genossenschaften, die in den Statuten vorsehen, dass die auf Anteile einbezahlten Beträge bei Ausscheiden eines Mitgliedes verfallen, muss, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, das bei der Liquidation sich ergebende Reinvermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben.
2) Ebenso muss ein solcher Überschuss stets dann genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben, wenn die Statuten nicht einen bestimmten andern Verwendungszweck vorsehen.
3) Die Statuten können auch bestimmen, dass das Vermögen der Genossenschaft nach ihrer Auflösung als selbständige Stiftung weiterbesteht.
Art. 480
II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
1) Eine Statutenänderung, welche für den Fall der Liquidation die Erhaltung des übrigbleibenden Genossenschaftsvermögens für genossenschaftliche Zwecke bestimmt, kann bei Genossenschaften, die nicht ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, jederzeit mit einfachem Mehr der Stimmenden vorgenommen werden.
2) Eine Statutenänderung, welche die Bestimmung über das Liquidationsergebnis für genossenschaftliche Zwecke wieder aufheben will, bedarf der Zustimmung von Dreiviertel der Genossenschafter.
Art. 481
III. Verwaltung des Zweckvermögens
1) Muss das Vermögen genossenschaftlichen Zwecken erhalten bleiben, so bestimmen die Statuten oder das oberste Organ, ob es dem Lande oder einer inländischen Gemeinde oder einem Genossenschaftsverband mit der erforderlichen Zweckauflage anzuvertrauen sei oder als selbständige Stiftung fortzubestehen habe.
2) In gleicher Weise bestimmen sie, ob die Übergabe unter Zinsauflage erfolge, oder ob die Zinsen zu gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecken verwendet werden dürfen.
3) Der Verwalter des Zweckvermögens steht im Zweifel unter den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis.
Art. 482
F. Umwandlung und Fusion
1) Auf die Umwandlung einer Genossenschaft ohne persönliche Haftung der Genossenschafter oder nur mit beschränkter Nachschusspflicht in eine Aktiengesellschaft, Anteilsgesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung finden sinngemäss die für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgestellten Vorschriften Anwendung.
2) Bei der Auflösung der Genossenschaft ohne Liquidation durch deren Übernahme mit Aktiven und Passiven seitens einer andern Genossenschaft kommen ausser den für einen Fusionsbeschluss massgebenden Vorschriften folgende Bestimmungen zur Anwendung:
-
- Das Vermögen der aufgelösten Genossenschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist, wobei bezüglich des Vorrechtes der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft auf Befriedigung aus ihrem Vermögen die für die Übernahme einer Aktiengesellschaft durch eine andere unter Ziff. 7 aufgestellte Vorschrift entsprechend anzuwenden ist.
-
- Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Genossenschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, diese selbst ist dagegen von der übernehmenden Genossenschaft zu führen.
-
- Die Mitglieder der Verwaltung der übernehmenden Genossenschaft sind den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich.
-
- Die Auflösung der Genossenschaft ist zur Eintragung durch beide Verwaltungen in das Handelsregister anzumelden.[^1071]
-
- Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Genossenschaft kann, wenn mit ihrer Zustimmung überhaupt nicht davon abzusehen ist, verschoben werden, die Vereinigung des Vermögens der beiden Genossenschaften ist aber erst in demjenigen Zeitpunkte zulässig, in dem über das Vermögen einer aufgelösten Genossenschaft verfügt werden kann.
-
- Mit der Eintragung der Auflösung der Genossenschaft in das Handelsregister gelten deren Mitglieder als Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft mit den aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Rechten und Pflichten.[^1072]
-
- Während der Dauer der getrennten Vermögensverwaltung können die Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft auf Grund ihrer Haftungsgrundsätze nur für Verbindlichkeiten dieser Genossenschaft in Anspruch genommen werden.
-
- Während der gleichen Dauer kann, insoweit die Haftung der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft oder ihre Nachschussverpflichtung durch die Vereinigung eine Minderung erfährt, diese den Gläubigern der aufgelösten Genossenschaft nicht entgegengesetzt werden.
-
- Wenn durch die Vereinigung die Einführung oder eine Vermehrung der Haftung oder der Nachschusspflicht der Mitglieder der aufgelösten Genossenschaft eintritt, so finden die hierauf bezüglichen Vorschriften auf diejenigen Genossenschafter keine Anwendung, welche dem Fusionsbeschluss nicht zugestimmt haben und innert drei Monaten seit der Eintragung der Beschlussfassung nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften den Austritt erklären.
3) Auf die Vereinigung mehrerer Genossenschaften durch eine neu zu gründende Genossenschaft findet, soweit sich nicht aus der Natur der Genossenschaften Abweichungen ergeben, die Vorschrift über die Vereinigung mehrerer Aktiengesellschaften und der vorausgehende Absatz entsprechende Anwendung, unbeschadet der bis zur Vereinigung Dritten gegenüber bestehenden Haftungen.
Art. 483
I. Im Allgemeinen
1) Kleine Genossenschaften, wie Kleinviehzuchtgenossenschaften für Kälber, Ziegen, Schafe, Schweine, sodann Geflügel-, Bienenzucht- und ähnliche Genossenschaften, ferner kleine Genossenschaften, die einen örtlich und sachlich beschränkten Wirkungskreis haben, wie Viehzucht-, Jagd-, Fischereigenossenschaften, oder einen mit Grund und Boden verbundenen gemeinsamen Zweck verfolgen, wie Allmend-, Alpen-, Flur-, Wald-, Weid-, Winzer-, Obstbau-, Sennerei-, Brunnen-, Bewässerungs- und Entwässerungsgenossenschaften und dergleichen erlangen, auch wenn sie sich als Genossenschaften bezeichnen, das Recht der Persönlichkeit, sobald sie nach besonderen, auf sie anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen wie bei Alpgenossenschaften oder mangels solcher nach den folgenden und ergänzend nach den für Vereine aufgestellten Vorschriften gebildet sind, ohne dass sie sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen.[^1073]
1a) Kleine Genossenschaften können auch zum Zwecke der gemeinsamen Ausarbeitung und Entwicklung einer Innovation oder des Haltens von Beteiligungen zur Verwertung dieser Innovation errichtet werden.[^1074]
2) Hat sich eine Personenvereinigung in der Absicht als kleine Genossenschaft gebildet, ohne dass sie sich freiwillig ins Handelsregister hat eintragen lassen und stellt sich nachträglich heraus, dass es sich um eine eintragungspflichtige Genossenschaft gemäss diesem Abschnitte handelt, so hat sie trotzdem das Recht der Persönlichkeit schon vor der Eintragung erlangt, wozu sie jedoch zu verhalten ist.[^1075]
3) Die im ersten Absatz bezeichneten Vereinigungen können sich ausdrücklich als Vereine oder als eine andere Verbandsperson wie eintragungspflichtige Genossenschaften bilden; jedoch bleibt die Vorschrift über die Beschränkung der Auflösung von Alpgenossenschaften und die Zerstückelung der Genossenschaftsalpe auch in diesem Falle aufrecht.
Art. 484
II. Entstehung
1) Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft bedarf es schriftlich abgefasster und von allen Genossenschaftern einzeln, unterschriftlich oder in einer Gründungsversammlung angenommener Statuten, die insbesondere Vorschriften zu enthalten haben über:
-
- Name, Sitz und Gegenstand des Unternehmens oder Zweck der Genossenschaft;
-
- Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und Art und Grösse allfälliger Leistungen in Geld oder in anderer Art, wie Arbeit, und dergleichen;
-
- die Organisation der Genossenschaft, die Organe für die Verwaltung und die Art der Ausübung der Vertretung und allenfalls für die Revisionsstelle;[^1076]
-
- die Form, in der die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.[^1077]
2) Aufgehoben[^1078]
3) Aufgehoben[^1079]
4) Die im ersten Absatz unter Ziff. 1 bis 3 angeführten Punkte gelten, soweit sich nicht im einzelnen Ausnahmen ergeben, als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.
Art. 485
1. Im Allgemeinen
1) Die Statuten können Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft beschränken; diese kann veräusserlich und vererblich, mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sein und dergleichen.
2) Ist die Mitgliedschaft mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, so gelten entsprechend die für die eingetragenen Genossenschaften aufgestellten Bestimmungen.
3) Soweit die Mitgliedschaft vererblich ist, dürfen Nachkommen, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, als solche vom Erwerb von Gesetzes wegen nicht ausgeschlossen werden.[^1080]
4) Die Vorschriften über den Austritt bei eingetragenen Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen, über die Verbindung der Mitgliedschaft mit andern Voraussetzungen bei den eingetragenen Genossenschaften nach diesem Abschnitt können gemäss statutarischer Bestimmung Anwendung finden.
5) Über Rechte und Pflichten der Mitglieder können die Statuten eingehende Bestimmungen aufstellen, insbesondere über eine beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht wie bei eingetragenen Genossenschaften.
6) Die Bestimmung über die Kündigung durch einen Gläubiger bei eingetragenen Genossenschaften findet entsprechende Anwendung.
Art. 486
2. Überwinterungsgrundsatz
1) Wenn bei Alp- oder Weidegenossenschaften die Statuten es nicht anders bestimmen, darf nur jenes Vieh gealpt beziehungsweise zur Weide getrieben werden, das mit dem in der Gemeinde, wo die Genossenschaft ihren Sitz und der Genossenschafter seinen Wohnsitz hat, gewachsenen Futter (Blumen) überwintert worden ist (Überwinterungsgrundsatz).
2) Mitgliedern, deren Vieh nicht nach dem vorstehenden Grundsatze überwintert worden ist, steht von Gesetzes wegen für die nicht ausübbare Alp- beziehungsweise Weideberechtigung, abgesehen von andern Nutzungen oder dem hiefür auszurichtenden Ersatze, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung als Weidegeld zu; sie haben aber die üblichen Lasten gleich den ausübenden alp- oder weideberechtigten Genossenschaftern zu tragen.
3) Solche Mitglieder haben, falls nicht eine genügende Anzahl gemäss dem ersten Absatze überwintertes Vieh aufgetrieben werden kann, und sie sich vor Beginn der Alp- oder Weidezeit rechtzeitig anmelden, von Gesetzes wegen das Recht, ihr Vieh gleich andern Mitgliedern aufzutreiben.
Art. 487
a) Im Allgemeinen
1) Wenn Genossenschafter an der Genossenschaft Teilrechte, wie Kuhrechte, Weiden, Sennereirechte und dergleichen besitzen, so erwerben und verlieren sie mangels anderer statutarischer Vorschrift die Mitgliedschaft mit dem Erwerb oder der Übertragung von Teilrechten.
2) Sofern nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die allfällige Pflicht zu Leistungen in Geld, Arbeit und dergleichen bei Genossenschaften mit Teilrechten nach Zahl und Grösse der Teilrechte, welche dem einzelnen Mitgliede zustehen.
3) Über die Genossenschaftsanteile wie Kuhrechte, Sennereirechte und dergleichen ist ein Anteilbuch zu führen und können Anteilscheine (Tesslen, Beiglen) als Beweismittel ausgegeben werden.
4) Bei Genossenschaftsalpen (Korporationsalpen) ist nach Vorschrift des Sachenrechts ein Seybuch zu führen.
5) Mittels Verordnung können die Vorschriften über das Seybuch auf andere Genossenschaften mit übertragbaren Teilrechten als anwendbar erklärt werden.
Art. 488
b) Auslegung
1) Es wird widerlegbar vermutet, dass unter einem Kuhrecht (Stoss, Weide) soviel Anrecht auf die gemeinschaftliche Nutzung zu verstehen ist, als notwendig ist, eine Kuh in üblicher Weise zu sömmern.
2) Die Berechtigung und Verpflichtung aus Teilrechten bestimmt sich im übrigen nach den Statuten und mangels einer solchen Bestimmung nach Übung oder Ortsgebrauch.
3) Mit Anteilrechten können auch andere Nutzungen, wie Bezug von Holz, Streue und dergleichen verbunden sein.
Art. 489
c) Verfügungsbeschränkungen
1) In den Statuten von Genossenschaften mit Teilrechten kann mit Wirkung gegen jedermann bestimmt werden:
-
- dass die Anteilnutzungen nur beschränkt verpachtet oder sonst zur Benutzung überlassen werden können, wie an Bürger der betreffenden Gemeinde, in der die Alp, Sennerei oder dergleichen liegt;
-
- dass die Veräusserung von Anteilen nur an Bürger der Gemeinde zulässig ist, in der die Genossenschaftsalp, Genossenschaftsennerei und dergleichen liegen, oder dass zugunsten von Mitgliedern oder Bürgern der Gemeinde ein Vorkaufsrecht (Gemeinde- oder Genossenlosung) um den gleichen Preis, wie der Dritte bezahlt, oder um einen ermittelten angemessenen Schätzungswert bestehe.
2) Diese Beschränkungen können, falls sich die Teilrechte auf Grundstücke beziehen, auf Antrag des Vorstandes im Grundbuche vorgemerkt werden.
Art. 490
1. Genossenschaftsversammlung
1) Oberstes Organ der Genossenschaft ist mangels anderer statutarischer Anordnung die Genossenschaftsversammlung.
2) Zur Beschlussfähigkeit der Genossenschaftsversammlung ist erforderlich, dass soweit möglich, alle Genossenschafter zur Versammlung eingeladen worden sind.
3) In der Genossenschaftsversammlung hat jeder Genossenschafter, bei Genossenschaften mit Teilrechten jedes volle Teilrecht eine Stimme und Bruchteile eines Teilrechts, die nicht weniger als einen Viertel ausmachen, ein ihrem Bruchteil entsprechendes Stimmrecht.
4) Der Beschluss über die Veräusserung des Genossenschaftsgutes oder die Auflösung der Genossenschaft bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Stimmen.
5) Wegen Verletzung wohlerworbener Rechte kann jeder Genossenschafter einen Genossenschaftsversammlungsbeschluss innerhalb eines Monats, nachdem er vom Beschluss Kenntnis hat, spätestens innert drei Monaten beim Landgericht mittelst Klage anfechten, wobei im übrigen die für die Klage wegen Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen entsprechend anzuwenden sind.
Art. 491
2. Vorstand und Revisionsstelle[^1081]
1) Die Statuten von Genossenschaftsalpen können den Verwaltungszwang zur Annahme einer Stelle als Vorstandsmitglied oder eines andern Organs nach Massgabe und mit Wirkung der für den Gemeinderat aufgestellten Vorschriften einführen.
2) Eine Revisionsstelle besteht nur, wenn die Statuten sie vorsehen.[^1082]
Art. 492
V. Auflösung
1) Wird die Genossenschaft aufgelöst, so wird das Vermögen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, an die letzten Genossenschafter im Verhältnis zu ihrer Beteiligung verteilt.
2) Bei Genossenschaften mit Teilrechten erfolgt die Verteilung des Vermögens nach Massgabe ihres Teilrechts.
3) Alpgenossenschaften dürfen, wenn nicht schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, nicht aufgelöst und im Inlande gelegene Genossenschaftsalpen nicht veräussert, zerstückelt oder belastet werden, soweit die Belastung 10 000 Franken übersteigt.
4) Ausnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit nach Anhörung der Landesalpenkommission der Regierungsgenehmigung, gegen welche sich jeder Genossenschafter beim Verwaltungsgerichtshof beschweren kann.[^1083]
Art. 493
1. Im Allgemeinen
1) Wenn einzelne oder mehrere im Eigentum einer Gemeinde stehende Alpen dauernd während einer gewissen Zeit, wie beispielsweise Rhod und dergleichen, gegen Alpzins, Grasmiete und ähnliches, benützt werden, so bilden die viehauftreibenden Benutzer von Gesetzes wegen eine Nutzungsgenossenschaft, für die ausser den Alpgesetzen und den allfällig besonderen Alpstatuten die bestehende Übung massgebend ist.
2) Diese Genossenschaften werden, mangels anderer Vorschriften oder Übung, durch die vom Gemeinderat oder von einer andern zuständigen Stelle bestellten Organe wie Alpmeister, Alpvogt und dergleichen behördlich und ausserbehördlich rechtsgültig vertreten.
3) Für Verbindlichkeiten aus Vertrag haftet nebst der Genossenschaft, mangels anderer Vorschrift oder Übung, jeder Genossenschafter nach Massgabe des von ihm aufgetriebenen Viehs.
4) Die Vorschrift über den Zwang zur Annahme einer Organstellung kann entsprechend der Vorschrift beim Vorstand eingeführt werden.
Art. 494
2. Viehauftrieb
1) Das Recht und die Pflicht zum Viehauftriebe wird durch Statuten oder Gemeindebeschluss und, mangels einer solchen Ordnung, nach Übung oder Ortsgebrauch geregelt.
2) Die Alpen dürfen nur nach dem Gesetze und nach den Regeln einer guten Alpwirtschaft bestossen werden.
3) Streitigkeiten über den Viehauftrieb werden, soweit das Gesetz oder die Alpstatuten nichts anderes bestimmen, durch die Regierung im Verwaltungswege entschieden.
Art. 495
VII. Vorbehalt
1) Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, wie über Unternehmungen bei Bodenverbesserung und über Wassergenossenschaften, auf welche die vorstehenden Vorschriften nur ergänzend Anwendung finden.
2) Die Bestimmungen über kleine Genossenschaften finden im übrigen auf Genossenschaften des öffentlichen Rechts ergänzend Anwendung.
7. Abschnitt
Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und die Hilfskassen
Art. 496
A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
1) Ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder und allfällig anderer Personen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben will, erlangt durch die von der Regierung als Versicherungsaufsichtsbehörde erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe und durch die Eintragung ins Handelsregister als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit das Recht der Persönlichkeit (eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit).[^1084]
2) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über nichteintragungspflichtige, kleine Versicherungsvereine und kleine Hilfskassen am Ende dieses Abschnittes.
3) Die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen und die Vorschriften über eingetragene Genossenschaften finden auf den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entsprechende Anwendung, insoweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.[^1085]
Art. 497
I. Statuten
1) Für die Errichtung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf es der Statuten, die öffentlich beurkundet sein und ausser dem sonst vorgeschriebenen Inhalt insbesondere noch Bestimmungen über Folgendes enthalten müssen:
-
- die Firma und den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz;
-
- die Versicherungszweige und die örtlichen Tätigkeitsgebiete, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
-
- über den Beginn der Mitgliedschaft und über deren Beendigung;
-
- über die Verwaltung, Revisionsstelle und das oberste Organ (wie Generalversammlung der Mitglieder, Delegiertenversammlung und dergleichen);[^1086]
-
- über die Bildung eines Gründungsfonds und eines Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve);
-
- über die Deckung der Ausgaben und über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung und Einziehung von allfälligen Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat;
-
- Aufgehoben;[^1087]
-
- Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hiezu benützt werden.
2) Mit Ausnahme von Punkt acht oder, soweit sich sonst im Einzelnen nicht Ausnahmen ergeben, gelten diese Punkte als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit.
3) Ein festes oder veränderliches Grundkapital ist im Übrigen nicht erforderlich, aber zulässig.[^1088]
4) In den Statuten können auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden.
Art. 498
1. Anmeldung
1) Der Verein ist von sämtlichen Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.[^1090]
2) Der Anmeldung sind beizufügen:
-
- die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe;
-
- die Statuten;
-
- Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Verwaltung und der Revisionsstelle;[^1091]
-
- die Urkunden über die Bestellung des Gründungsfonds nebst einer Erklärung der Verwaltung darüber, inwieweit der Gründungsfonds durch Barzahlung oder sonst gedeckt und in ihrem Besitze ist.
Art. 499
2. Eintragung
1) Ins Handelsregister sind einzutragen:[^1092]
-
- die Firma und der Sitz des Vereins;
-
- die Versicherungszweige, auf welche sich der Betrieb erstrecken soll;
-
- die Höhe des Gründungsfonds;
-
- der Tag, an dem die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt ist, und
-
- Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle.[^1093]
2) Enthalten die Statuten besondere Bestimmungen über die Dauer des Vereins und über die Befugnis der Mitglieder der Verwaltung oder der Liquidatoren zur Vertretung des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
Art. 500
3. Veröffentlichung
Ausser dem Inhalte der Eintragung hat die Bekanntmachung im Amtsblatt zu enthalten:[^1094]
-
- eine Angabe darüber, ob die Deckung der Ausgaben durch Beiträge im voraus oder im Umlageverfahren erfolgen soll und im ersteren Falle, ob mit Ausschluss oder mit Vorbehalt von Nachschüssen, ob die Beitragspflicht beschränkt ist oder nicht und ob eine Kürzung der Versicherungsansprüche oder eine Erhöhung der Versicherungsprämien vorbehalten ist;
-
- die Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen und welche Blätter hierzu benützt werden;
-
- die Art der Bestellung und Zusammensetzung der Verwaltung und der Revisionsstelle.[^1095]
Art. 501
III. Bekanntmachungsblätter
Für Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind, wenn der Geschäftsbetrieb des Vereins sich über das Gebiet des Landes hinaus erstreckt, die in den Statuten bestimmten auswärtigen Blätter zu bezeichnen.
Art. 502
IV. Statutenänderung
1) Die Statuten können nur durch Beschluss des obersten Organes geändert werden.
2) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organs einem andern Organe übertragen werden.
3) Durch Beschluss des obersten Organes können andere Organe ermächtigt werden, seinen Statutenänderungsbeschluss denjenigen Anforderungen anzupassen, welche die Aufsichtsbehörde für die Genehmigung allenfalls aufstellt.
4) Der Beschluss des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, die Statuten können noch andere Erfordernisse aufstellen.
Art. 503
V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
1) Die Vorschriften über Statutenänderungen finden auch auf Änderungen der aufsichtsbehördlich genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber den Mitgliedern, nicht aber auf die technischen Geschäftsgrundlagen, entsprechende Anwendung.
2) Die Verwaltung kann durch die Statuten oder durch Beschluss des obersten Organes ermächtigt werden, dringliche Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorläufig vorzunehmen.
3) Diese Änderungen sind dem obersten Organ bei seinem nächsten Zusammentritte vorzulegen und bei mangelnder Zustimmung ausser Kraft zu setzen.
4) Durch eine Änderung der Statuten oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis gemäss den Bestimmungen über den Versicherungsvertrag nicht berührt.
5) Vorbehalten bleiben die Änderungen, für welche die Statuten diese ausdrücklich mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge mit Mitgliedern vorsehen.
Art. 504
I. Im Allgemeinen
1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft knüpfen sich, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, an den Abschluss beziehungsweise die Beendigung eines Versicherungsvertrages.
2) Neben den eigentlichen Mitgliedern des Vereins, welche einen Versicherungsvertrag eingegangen haben, kann der Verein auch andere Mitglieder, wie Ehren-, Passivmitglieder oder solche Mitglieder oder Personen beziehungsweise Firmen aufweisen, die ihm ausserhalb eines Mitgliedschafts- oder Versicherungsverhältnisses Beiträge oder Zuschüsse gewähren oder sonst auf Grund irgend einer Zuwendung ihn fördern helfen und dafür gewisse Mitgliedschaftsrechte, wie Recht auf Teilnahme an der Verwaltung, Kontrolle und dergleichen eingeräumt erhalten (unechte Mitglieder).
3) Die Übertragung der Mitgliedschaft durch Veräusserung, Abtretung, Vererbung und dergleichen ist mangels anderer statutarischer Bestimmung zulässig.
4) Die Übernahme von Versicherungen gegen feste Prämie ohne gleichzeitigen Erwerb der Mitgliedschaft ist unzulässig.[^1096]
Art. 505
II. Beiträge
1) Die Beiträge der Mitglieder (Vorprämien und Nachschüsse oder Umlagen) dürfen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen werden.
2) Dem Verein angehörende unterstützende Mitglieder können gleiche oder ungleiche, einmalige oder fortlaufende Beiträge für einen oder auch für mehrere Zwecke des Vereins leisten, ohne dadurch einen Versicherungsanspruch zu erwerben.
Art. 506
1. Statutarische Bestimmungen
1) In den Statuten ist die Bildung eines Gründungsfonds zur Deckung der Kosten der Errichtung des Vereins, sowie als Garantie- und Betriebsfonds vorzusehen, dessen jeweiliger Betrag in der Bilanz in die Passivseite aufzunehmen ist.
2) Die Statuten sollen die Bedingungen, unter denen der Fonds dem Vereine zur Verfügung steht, enthalten und insbesondere bestimmen, in welcher Weise eine Tilgung des Gründungsfonds erfolgen und ob und in welchem Umfange den Personen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, ein Recht zur Teilnahme an der Verwaltung des Vereins eingeräumt werden soll, selbst wenn sie nicht Mitglieder des Vereins sind.
3) Die Aufsichtsbehörde kann gestatten, von der Bildung eines Gründungsfonds abzusehen, wenn nach der Natur der zu betreibenden Geschäfte oder durch besondere Einrichtungen eines Unternehmens anderweitige Sicherheit, wie durch Rückversicherung, Beihilfen oder Unterstützungen Dritter, Wartezeit für Ansprüche oder Möglichkeit der Kürzung der letzteren und dergleichen gegeben ist.
Art. 507
2. Stellung desselben
1) Der Gründungsfonds ist bar einzubezahlen, soweit die Statuten nicht an Stelle der Barzahlung die Hingabe von Verpflichtungsscheinen oder eigener Wechsel oder anderer Werte gestatten.
2) Denjenigen, welche den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, darf ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden und steht ein Rücktrittsrecht nicht zu.
3) In den Statuten kann ihnen ausser einer Verzinsung aus den Jahreseinnahmen eine Beteiligung an dem aus der Jahresbilanz sich ergebenden Überschuss zugesichert werden.
4) Die Verzinsung selber darf den landesüblichen Zinsfuss, die gesamten Bezüge dürfen ausserdem weitere zwei vom Hundert des bar einbezahlten Betrages nicht übersteigen.
5) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf nur aus den Jahreseinnahmen erfolgen und nur in dem Masse, als die Bildung eines vorgesehenen Reservefonds fortgeschritten ist; sie muss beginnen, nachdem der Gründungsaufwand (die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahre entstandenen Kosten der Einrichtung) getilgt worden ist.
Art. 508
3. Anteile
1) Der Gründungsfonds darf in Anteile zerlegt werden, über welche Anteilscheine ausgegeben werden können, die mangels anderer Statutenbestimmung als Beweismittel anzusehen sind.
2) Die Statuten haben hierüber nähere Vorschriften aufzustellen und können die Ausgabe von Wertpapieren zulassen.
Art. 509
IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
1) Die Statuten haben die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden aussergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen, welche hierzu alljährlich zurückzulegen sind und den Mindestbetrag anzugeben, der nicht unter dem Betrag des Gründungsfonds festgesetzt werden darf, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat.
2) Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungsfonds abgesehen werden darf, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gestatten, von der Bildung eines Reservefonds abzusehen.
Art. 510
1. Im Allgemeinen
1) Ein nach der Bilanz sich ergebender Überschuss, soweit er nicht nach den Statuten dem Reservefonds oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Tantiemen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, wird unter die in den Statuten bezeichneten Mitglieder verteilt.
2) Die Statuten haben über den Massstab der Verteilung, sowie darüber zu bestimmen, ob die Verteilung nur unter die am Schlusse des Geschäftsjahres vorhandenen oder auch unter die ausgeschiedenen Mitglieder erfolgen soll.
Art. 511
2. Beschränkung
1) Die Statuten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen bestimmen, dass der bar einbezahlte Gründungsfonds nur aus den Überschüssen verzinst und zurückbezahlt werden darf und dass zur Rückzahlung ein gleich grosser Betrag der Überschüsse zu verwenden ist, wie für die allgemeine Sicherheitsreserve.
2) Überschüsse oder Gewinnanteile an die Mitglieder dürfen erst dann verteilt werden, wenn die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt sind und der Gründungsfonds zurückbezahlt ist.[^1097]
3) Aufgehoben[^1098]
Art. 512
1. Im Allgemeinen
1) Für die Schulden des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen und eine Haftung der Mitglieder gegenüber den Gläubigern findet nicht statt.
2) Die Statuten haben darüber zu bestimmen, ob die Deckung der Ausgaben erfolgen soll:
-
- durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge im voraus und zwar mit Vorbehalt von Nachschüssen oder unter Ausschluss von solchen, mit oder ohne Vorbehalt der Kürzung des Versicherungsanspruchs oder der Erhöhung der Versicherungsprämie;
-
- durch Beiträge, die nach Massgabe des eingetretenen Bedarfs umgelegt werden.
3) Die Statuten können eine beschränkte oder unbeschränkte Pflicht zur Leistung von Nachschüssen oder Umlagen zugunsten des Vereins anführen.
4) Eine Beschränkung, wonach Nachschüsse oder Umlagen nur zum Zwecke der Deckung von Versicherungsansprüchen der Mitglieder eingefordert werden dürfen, ist unzulässig.
Art. 513[^1099]
Aufgehoben
Art. 514
3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
1) Zu den Nachschüssen und Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
2) Die Beitragspflicht dieser Mitglieder, sowie der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen Mitglieder bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres oder nach anderen in den Statuten besonders vorgesehenen Umständen.
3) Bemisst sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leistenden Nachschuss- oder Umlagebetrages nach der Höhe des im voraus erhobenen Beitrages oder der Versicherungssumme, so ist bei der Berechnung, wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder Herabsetzung des Beitrages oder der Versicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zugrunde zu legen.
4) Die Vorschriften dieses Artikels finden nur mangels abweichender statutarischer Bestimmung Anwendung.
5) Inwieweit durch eine Nachschussversicherung das Mitglied von seiner Nachschussleistung frei wird, haben nötigenfalls die Statuten zu bestimmen.
Art. 515
4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
Die Statuten sollen über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbesondere darüber Bestimmung treffen, inwieweit die sonst vorhandenen Deckungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu verwenden sind und in welcher Weise die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.
Art. 516
I. Oberstes Organ
1) Die Bestellung und Zusammensetzung eines obersten Organes, wie Generalversammlung, Delegiertenausschuss, dessen Zusammensetzung, Befugnisse und dergleichen haben die Statuten näher zu regeln.
2) Die Statuten können auch die Verwaltung mit den Befugnissen des obersten Organes betrauen, jedoch kann in diesem Falle die Revisionsstelle auf Antrag der Verwaltung nur vom Richter im Ausserstreitverfahren und bei Vorliegen wichtiger Gründe abberufen werden.[^1100]
3) Die Statuten haben nähere Bestimmungen aufzustellen.
Art. 517
II. Verwaltung und Revisionsstelle[^1101]
1) Die handelnden Mitglieder der Verwaltung sind insbesondere dem Vereine zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetze eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder seine Überschuldung sich ergeben hat.
2) Eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mitglieder der Revisionsstelle darf nur aus dem Betrage gewährt werden, welcher verbleibt, nachdem sämtliche Abschreibungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Beteiligung am Überschusse den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, der noch geschäftlich zulässige und bedungene Anteil am Überschusse in Abzug gebracht worden ist.[^1102]
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle sind insbesondere dem Vereine auch zum Schadenersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten von Mitgliedern der Verwaltung zum Schadenersatze verpflichtende Handlungen vorgenommen worden sind.[^1103]
Art. 518
a) Im Allgemeinen
1) Der Beschluss des obersten Organes zur Auflösung des Vereins auf Gegenseitigkeit bedarf der Mehrheit von Dreivierteln aller abgegebenen Stimmen und der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde, welche hiervon auch die Registerbehörde zu verständigen hat.
2) Betreibt der Verein die Invaliden-, Alters-, Witwen- oder Waisenversorgung, so sind Beschlüsse zu fassen, durch welche die den Versicherten gegenüber eingegangenen Verpflichtungen erfüllt oder sichergestellt werden.[^1104]
3) Jede andere Auflösung, insbesondere infolge Klage wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit, Vernichtbarkeit und dergleichen bedarf ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Art. 519
b) Bestehende Versicherungsverträge
1) Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungsverträge erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen mit der Wirkung, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge abzüglich der hierfür aufgewandten Kosten zurückgefordert werden können.
2) Aufgehoben[^1105]
3) Aufgehoben[^1106]
Art. 520
2. Auflösung von Amts wegen
1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Artikels, die Auflösung auf Anzeige eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügen, wenn die Organe gesetzliche, behördliche oder statutarische Vorschriften verletzen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommen, insbesondere:
-
- wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder mit der Einzahlung von Beiträgen im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde der Verein weder die Eintreibung der fälligen Beiträge vornimmt, noch gegen die Säumigen statutenmässig vorgeht;
-
- wenn das oberste Organ einer diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Verwendung aus dem Vermögen des Vereins seine Zustimmung gegeben, oder wenn es einen andern diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Beschluss gefasst hat und wenn das oberste Organ in den bezeichneten Fällen der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, den Beschluss innert einer angesetzten Frist zurückzunehmen, nicht nachgekommen ist;
-
- wenn einer verlangten Änderung des Versicherungsplanes innert einer angemessenen Frist nicht nachgekommen wird.
2) Anstelle der Auflösung kann die Aufsichtsbehörde auch andere zweckdienliche Massnahmen, wie Änderung des Versicherungsplanes von Amts wegen und dergleichen anordnen.
3) Wo das Amt für Justiz oder der Richter von Amts wegen zur Auflösung berufen ist, hat er vom Auflösungsgrunde der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen und es hat diese die Auflösung nötigenfalls zu verfügen.[^1107]
Art. 521
1. Im Allgemeinen
1) Verfügt die Versicherungsaufsichtsbehörde die Auflösung, so hat das Gericht, wenn nicht das Insolvenzverfahren zu eröffnen ist, auf Antrag der Aufsichtsbehörde die Liquidatoren im Ausserstreitverfahren zu bestellen, deren Namen beziehungsweise ihre Firma bekanntzumachen und ihre Tätigkeit zu überwachen.[^1108]
2) Während der Liquidation kann insbesondere die Ausschreibung und Einziehung von Nachschüssen und Umlagen, soweit es die Liquidation erfordert, erfolgen, wobei das Umlageverfahren mit der Massgabe anwendbar ist, dass an Stelle des Insolvenzverwalters die Liquidatoren treten.[^1109]
3) Neue Versicherungen dürfen nicht mehr übernommen, die bestehenden nicht erhöht oder verlängert werden, sondern sind bei nächster Gelegenkeit zu kündigen oder sonst aufzulösen.
Art. 522
2. Tilgung des Gründungsfonds
1) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsverhältnisse befriedigt oder sichergestellt worden sind.
2) Zum Zwecke der Tilgung dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.
Art. 523
3. Überschussverteilung
1) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins wird, sofern die Statuten nicht einen andern Anfallberechtigten bestimmt haben, an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder und zwar mangels abweichender Vorschrift der Statuten nach demselben Massstabe verteilt, nach welchem während des Bestehens des Vereins die Verteilung des Überschusses stattgefunden hat.
2) Die Statuten können vorschreiben, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss des obersten Organes bestimmt werden.
Art. 524
1. Im Allgemeinen
1) Gehen bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Nachschuss- oder Umlagepflicht ausgeschriebene Nachschüsse oder Umlagen innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit nicht ein, so hat die Verwaltung zu prüfen, ob sich, wenn die nicht bar eingegangenen Nachschüsse oder Umlagebeträge ausser Berücksichtigung bleiben, eine Überschuldung ergibt.
2) Liegt eine solche Überschuldung vor, so ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der bezeichneten Frist der Aufsichtsbehörde zwecks Anordnung geeigneter Massnahmen Anzeige zu erstatten.
3) Die gleiche Anzeigepflicht trifft die Liquidatoren.
Art. 525
2. Haftung der Mitglieder
1) Soweit den Mitgliedern nach Gesetz oder Statuten eine Beitragspflicht obliegt, haften sie im Falle des Insolvenzverfahrens des Vereins diesem gegenüber als dessen Schuldner.[^1111]
2) Ausgeschiedene Mitglieder werden, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, bezüglich der Haftung für die Schulden des Vereins noch als Mitglieder betrachtet.[^1112]
Art. 526
3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach.[^1113]
2) Unter den Insolvenzforderungen werden die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Vereine angehörenden oder innerhalb des letzten Jahres vor der Eröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, hinter den Ansprüchen der sonstigen Insolvenzgläubiger befriedigt.[^1114]
3) Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.
Art. 527
4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter[^1115]
1) Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Insolvenzverfahrens erforderlichen Nachschüsse erfolgt durch den Insolvenzverwalter.[^1116]
2) Diese hat nach Aufstellung der Bilanz zu ermitteln, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages auf Grund ihrer Beitragspflicht beizutragen haben und die Beiträge vor der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften über das Umlageverfahren einzufordern.
Art. 528
I. Im Allgemeinen
1) Vereine, die bestimmungsgemäss einen sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis haben, wie Krankenkassen, Werkspensionskassen, lokale oder landschaftliche Sterbevereine oder Viehversicherungsvereine mit ähnlichem Wirkungskreise und dergleichen unterstehen den folgenden Vorschriften und ergänzend jenen über Vereine, soweit nicht ausdrücklich die Rechtsform einer andern Verbandsperson, wie Genossenschaft und dergleichen gewählt wird.
2) Aufgehoben[^1117]
3) Ob ein kleiner Versicherungsverein oder eine sonst der Versicherungsaufsicht nicht unterstehende Verbandsperson vorliegt oder nicht, bestimmt die Versicherungsaufsichtsbehörde, der zu diesem Zwecke die Statuten bei Vermeidung der im Verwaltungsverfahren zulässigen Ordnungsstrafen einzureichen sind, jedoch kommt dem Vereine bis zum Entscheide der Aufsichtsbehörde in allen Fällen das Recht der Persönlichkeit zu.
4) Die Aufsichtsbehörde kann auch im Verlaufe der Zeit entscheiden, ob ein kleinerer Versicherungsverein sich zu einem konzessionspflichtigen entwickelt habe.
Art. 529
II. Rechnungsabschluss
1) Kleine Versicherungsvereine sollen alljährlich für jeden Versicherungszweig einen Rechnungsabschluss, bestehend aus einer Betriebsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und einem Vermögensausweise, ferner Zusammenstellungen über die Bewegung des Versicherungsbestandes und die eingetretenen Unterstützungs- beziehungsweise Schadenfälle aufstellen.
2) Die Betriebsrechnung beziehungsweise die einzelnen Fondsrechnungen sollen insbesondere aufweisen:
-
- in den Einnahmen:
den Stand des reinen Vermögens am Schlusse des Vorjahres;
die Einnahmen aus Beiträgen, Umlagen und dergleichen, mit Angabe der allfälligen Voraus- oder Nachschusszahlungen;
Verwaltungseinnahmen, wie Schreibgebühren und dergleichen;
Eingänge aus Kapitalanlagen, Kursgewinn und sonstige Einnahmen;
-
- in den Ausgaben:
statutenmässig geleistete Unterstützungen beziehungsweise Schadenvergütungen;
Verwaltungskosten;
Steuern und Gebühren;
Kursverluste und sonstige Ausgaben;
das reine Vermögen am Schlusse des Rechnungsjahres.
3) Der Vermögensausweis hat die sämtlichen Aktiven und Passiven nachzuweisen, deren Differenz das Vermögen des Vereins beziehungsweise des betreffenden Fonds darstellt.
Art. 530
III. Vermögensanlage
Das Vermögen solcher Vereine darf bei sonstiger Verantwortlichkeit der Organe für entstehenden Schaden aus einer andern Anlage nur angelegt werden in inländischen Wertpapieren, auf inländische Grundstücke bis zur Hälfte der amtlichen Schätzung, oder in der Spar- und Leihkasse des Landes.
Art. 531
I. Im Allgemeinen
1) Auf Hilfskassen, wie Kranken-, Krankenpflege-, Witwen- und Waisen-, Werk- und Unterstützungs-, Brand- und dergleichen Kassen sind, soweit nicht nachfolgend Abweichungen gegeben sind, oder sofern nicht die Vorschriften für eingetragene Versicherungsvereine Anwendung zu finden haben, die Bestimmungen über kleine Versicherungsvereine anzuwenden.
2) Anstelle der Bezeichnung Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit kann auch der Ausdruck "Hilfskasse" und, wenn sie sich ins Handelsregister eintragen lassen muss, die Bezeichnung "eingetragene Hilfskasse" treten.[^1118]
Art. 532
II. Besondere Vorschriften
1) Neben der Versicherung von Mitgliedern oder deren Angehörigen kann die Hilfskasse auch Unterstützungen für Reisen, Übernahme von Arbeitsvermittlungen gewähren oder Lesehallen, Bibliotheken und dergleichen einrichten, und die Bestreitung dieser Nebenzwecke hat durch besonders beschaffte Beiträge, die neben den andern eingehoben und verwaltet werden müssen, zu erfolgen.
2) Mitglieder, welche die Hilfskasse unterstützen, können an der Verwaltung, Kontrolle und in der Generalversammlung nach näheren statutarischen Vorschriften teilnehmen.
3) Ein Gründungsfonds ist, sofern die Versicherungsaufsichtsbehörde bei konzessionspflichtigen Hilfskassen einen solchen nicht verlangt, nicht erforderlich.
4) Wenn die Statuten es nicht anders festsetzen oder das Vermögen nicht zur Deckung von Sicherungsansprüchen erforderlich ist, fällt das Vermögen einer aufgelösten Hilfskasse dem Lande zu, das es entsprechend den Vorschriften über die stillschweigende Treuhänderschaft zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.
Art. 533[^1119]
H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
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