Änderungshistorie

Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

17 Versionen · 1982-04-01
2026-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
2025-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 73 más
2024-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 25, 66
2022-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 5, 5, 12 y 105 más
2021-08-28
Verordnung vom 7 — arts. 65, 86, 38 y 32 más
2021-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
2020-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 70 más
2019-01-01
Verordnung vom 7 — art. 9
2018-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 70 más
2017-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 5, 5, 5 y 163 más
2016-08-19
Verordnung vom 7 — arts. 87, 87, 88 y 25 más

Änderungen vom 2016-08-19

@@ -958,9 +958,9 @@
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug einer halben Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer halben Invalidenrente) wird die vorbezogene halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.
##### Art. 87quinquies [^136]
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.[^136]
##### Art. 87quinquies [^137]
**Rentenskala beim Rentenvorbezug**
@@ -968,23 +968,23 @@
##### Art. 88
**Aufschub einer ganzen Altersrente[^137]**
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.[^138]
**Aufschub einer ganzen Altersrente[^138]**
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.[^139]
1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.[^140]
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.[^141]
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.[^142]
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.[^143]
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.[^144]
##### Art. 89 [^145]
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.[^141]
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.[^142]
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.[^143]
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.[^144]
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.[^145]
##### Art. 89 [^146]
**Aufschub einer halben Altersrente**
@@ -994,7 +994,7 @@
3) Wenn sowohl der 1. Teil der Altersrente als auch der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so gilt für jeden dieser Teile der Altersrente der jeweilige Zuschlag, der sich für jeden dieser Teile aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
##### Art. 90 bis 93 [^146]
##### Art. 90 bis 93 [^147]
Aufgehoben
@@ -1004,27 +1004,27 @@
##### Art. 94
**Anmeldeverfahren[^147]**
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.[^148]
2) Aufgehoben[^149]
**Anmeldeverfahren[^148]**
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.[^149]
2) Aufgehoben[^150]
#### D. Flexibles Rentenalter[^128]
##### Art. 95
**Renten[^150]**
**Renten[^151]**
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind der Versicherungsausweis des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die aufgrund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.
2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.[^151]
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.[^152]
##### Art. 96 bis 98 [^153]
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.[^152]
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.[^153]
##### Art. 96 bis 98 [^154]
Aufgehoben
@@ -1032,25 +1032,25 @@
##### Art. 99
**Art der Auszahlung[^155]**
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag können sie der Bezügerin oder dem Bezüger direkt ausbezahlt werden.[^156]
2) Teilrenten, deren Betrag 10 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.[^157]
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.[^158]
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.[^159]
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.[^160]
##### Art. 100 [^161]
**Art der Auszahlung[^156]**
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag können sie der Bezügerin oder dem Bezüger direkt ausbezahlt werden.[^157]
2) Teilrenten, deren Betrag 10 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.[^158]
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.[^159]
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.[^160]
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.[^161]
##### Art. 100 [^162]
**Termin**
Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
##### Art. 101 [^162]
##### Art. 101 [^163]
**Nachweis der Zahlung**
@@ -1082,11 +1082,11 @@
1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.[^164]
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.[^165]
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.[^166]
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.[^165]
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.[^166]
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.[^167]
##### Art. 106
@@ -1094,7 +1094,7 @@
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.
##### Art. 107 [^167]
##### Art. 107 [^168]
Aufgehoben
@@ -1106,37 +1106,37 @@
1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht.
2) Aufgehoben[^169]
##### III. Auszahlung der Renten[^154]
##### IV. Nachzahlung und Rückerstattung[^163]
##### Art. 109 [^170]
2) Aufgehoben[^170]
##### III. Auszahlung der Renten[^155]
##### IV. Nachzahlung und Rückerstattung[^164]
##### Art. 109 [^171]
Aufgehoben
##### Art. 110 [^171]
##### Art. 110 [^172]
Aufgehoben
##### Art. 111 [^172]
##### Art. 111 [^173]
Aufgehoben
##### Art. 112 [^173]
##### Art. 112 [^174]
Aufgehoben
##### Art. 113 [^174]
##### Art. 113 [^175]
Aufgehoben
##### Art. 114 [^175]
##### Art. 114 [^176]
Aufgehoben
##### V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte[^168]
##### V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte[^169]
## 5. Abschnitt
@@ -1152,13 +1152,13 @@
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
##### Art. 117 [^176]
##### Art. 117 [^177]
**Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen**
Die Direktion hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 und 99 des Gesetzes, von denen sie innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
##### Art. 118 [^177]
##### Art. 118 [^178]
**Auskunfts- und Meldepflicht**
@@ -1166,13 +1166,13 @@
2) Wird die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Angabe von Gründen oder ohne achtenswerte Gründe verweigert, unvollständig erfüllt oder ungebührlich verzögert, so kann die Anstalt Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter des Gesetzes aussprechen.
##### Art. 118bis [^178]
##### Art. 118bis [^179]
**Aktenaufbewahrung**
1) Die Akten der Anstalt sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Einblick in sie nehmen können.
2) Aufgehoben[^179]
2) Aufgehoben[^180]
3) Die Anstalt kann anstelle der Aufbewahrung der Originaldokumente geeignete Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden.
@@ -1278,7 +1278,7 @@
**Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht**
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^183] in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^184] in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
@@ -1326,7 +1326,7 @@
**Rückwirkende Anwendung von Art. 5bis**
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^185] dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^186] dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
##### § 2
@@ -1408,7 +1408,7 @@
...
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten[^180] eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] an ausgerichtet.
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten[^181] eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] an ausgerichtet.
...
@@ -1420,7 +1420,7 @@
...
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^181] noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^182] noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
...
@@ -1432,7 +1432,7 @@
...
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung[^182] erklären.
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung[^183] erklären.
2) Die aufgrund der Aufhebung von Art. 76 Abs. 3 und 4 zu erfolgende Neuberechnung der laufenden Renten ist bis spätestens 1. Januar 1997 durchzuführen. Ein allfälliger Anspruch auf eine höhere Rente beginnt erst für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
@@ -1444,23 +1444,23 @@
...
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^184] ereignet haben.
...
...
...
...
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2[^186] gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
...
...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten[^187] dieser Verordnung weitergeführt werden.
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^185] ereignet haben.
...
...
...
...
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2[^187] gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
...
...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten[^188] dieser Verordnung weitergeführt werden.
...
@@ -1748,106 +1748,108 @@
[^135]: Art. 87quater eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^136]: Art. 87quinquies eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^137]: Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^138]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^139]: Art. 88 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^140]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^141]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^142]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^143]: Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^144]: Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^145]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^146]: Art. 90 bis 93 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000) und [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^147]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^148]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^149]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^150]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^151]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^152]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^153]: Art. 96 bis 98 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^154]: Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^155]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^156]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^157]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^158]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^159]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^160]: Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^161]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^162]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^163]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^164]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^165]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^166]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^167]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^168]: Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^169]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^170]: Art. 109 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^171]: Art. 110 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^172]: Art. 111 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^173]: Art. 112 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^174]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^175]: Art. 114 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^176]: Art. 117 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^177]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2001084000).
[^178]: Art. 118bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^179]: Art. 118bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^180]: Inkrafttreten: 1. Januar 1983.
[^181]: Inkrafttreten: 1. Januar 1991.
[^182]: Inkrafttreten: 1. Mai 1995.
[^183]: Inkrafttreten: 1. Januar 1997.
[^184]: Inkrafttreten: 20. August 1998.
[^185]: Inkrafttreten: 1. Januar 2001.
[^186]: Inkrafttreten: 21. März 2001.
[^187]: Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
[^136]: Art. 87quater Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 282](https://www.gesetze.li/chrono/2016282000).
[^137]: Art. 87quinquies eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^138]: Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^139]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^140]: Art. 88 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^141]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^142]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^143]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^144]: Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^145]: Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^146]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^147]: Art. 90 bis 93 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000) und [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^148]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^149]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^150]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^151]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^152]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^153]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^154]: Art. 96 bis 98 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^155]: Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^156]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^157]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^158]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^159]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^160]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^161]: Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^162]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^163]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^164]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^165]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^166]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^167]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^168]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^169]: Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^170]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^171]: Art. 109 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^172]: Art. 110 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^173]: Art. 111 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^174]: Art. 112 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^175]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^176]: Art. 114 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^177]: Art. 117 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^178]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2001084000).
[^179]: Art. 118bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^180]: Art. 118bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^181]: Inkrafttreten: 1. Januar 1983.
[^182]: Inkrafttreten: 1. Januar 1991.
[^183]: Inkrafttreten: 1. Mai 1995.
[^184]: Inkrafttreten: 1. Januar 1997.
[^185]: Inkrafttreten: 20. August 1998.
[^186]: Inkrafttreten: 1. Januar 2001.
[^187]: Inkrafttreten: 21. März 2001.
[^188]: Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
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