Änderungshistorie
Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
17 Versionen
· 1982-04-01
2026-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
2025-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 73 más
2024-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 25, 66
2022-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 5, 5, 12 y 105 más
2021-08-28
Verordnung vom 7 — arts. 65, 86, 38 y 32 más
2021-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
Änderungen vom 2021-01-01
@@ -22,7 +22,7 @@
4) Die Anstalt führt periodisch entsprechende Informationstagungen für die zuständigen Gemeindestellen durch.
##### Art. 2 bis 4 [^4]
##### Art. 2 bis 4[^4]
Aufgehoben
@@ -30,7 +30,7 @@
### Eingetragene Partnerschaft[^5]
##### Art. 4bis [^6]
##### Art. 4bis[^6]
**Grundsatz**
@@ -44,7 +44,7 @@
### Die versicherten Personen
##### Art. 5 [^7]
##### Art. 5[^7]
**Entsendung**
@@ -54,7 +54,7 @@
3) Abweichende Regelungen aus über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
##### Art. 5bis [^10]
##### Art. 5bis[^10]
**Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind**
@@ -76,7 +76,7 @@
2) Nichterwerbstätige Personen, die unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsgesetzes fallen, sind vorbehaltlich Satz 2 in den elf Monaten nach erstmaliger Ausstellung eines Ausweises, der über ihre Rechtstellung Auskunft gibt, nicht versichert. Sofern sie sich während eines vollen Jahres ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, sind sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Ausweises versichert.[^13]
##### Art. 5quater [^14]
##### Art. 5quater[^14]
**Freiwillig Versicherte**
@@ -96,6 +96,18 @@
8) Die Ansprüche der freiwillig Versicherten auf Leistungen richten sich nach denselben Vorschriften wie die Ansprüche der obligatorisch Versicherten. Für jene Jahre, in denen ein freiwillig Versicherter von der Versicherung ausgeschlossen war, werden keine fehlenden Beitragsjahre im Sinne von Art. 77 dieser Verordnung angerechnet.
##### Art. 5quinquies[^15]
**Beamte**
Keine Beamte und diesen gleichgestellte Personen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004[^16] sind:
- a) Mitglieder von Gemeinderäten;
- b) Mitglieder des Landtages; und
- c) Mitglieder von besonderen Kommissionen nach Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.
## 3. Abschnitt
### Die Beiträge
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**Begriff des Erwerbseinkommens**
1) Zum Erwerbseinkommen gehören, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.[^15]
2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:[^16]
- a) Fürsorgeleistungen sowie Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität; zum Erwerbseinkommen gehören jedoch die Taggelder nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung;[^17]
- b) der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, über die der Arbeitnehmer erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügen kann;[^18]
- c) die Familienzulagen;[^19]
- d) Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.[^20]
- e) von natürlichen und juristischen Personen, die über eine Bewilligung zur geschäftsmässigen Übernahme von Verwaltungsmandaten verfügen, fakturierte und vereinnahmte Repräsentanzhonorare, Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder als sonstige Organe, wenn das Entgelt die Tätigkeit für eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende und nicht öffentlich-rechtliche juristische Person betrifft.[^21]
##### Art. 7 [^22]
1) Zum Erwerbseinkommen gehören, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.[^17]
2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:[^18]
- a) Fürsorgeleistungen sowie Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität; zum Erwerbseinkommen gehören jedoch die Taggelder nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung;[^19]
- b) der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, über die der Arbeitnehmer erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügen kann;[^20]
- c) die Familienzulagen;[^21]
- d) Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.[^22]
- e) von natürlichen und juristischen Personen, die über eine Bewilligung zur geschäftsmässigen Übernahme von Verwaltungsmandaten verfügen, fakturierte und vereinnahmte Repräsentanzhonorare, Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder als sonstige Organe, wenn das Entgelt die Tätigkeit für eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende und nicht öffentlich-rechtliche juristische Person betrifft.[^23]
##### Art. 7[^24]
Aufgehoben
@@ -130,7 +142,7 @@
**Massgebender Lohn**
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:[^23]
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:[^25]
- a) Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretung;
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- g) Provisionen und Kommissionen;
- h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen;[^24]
- h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen;[^26]
- i) Einkommen der Behördenmitglieder des Landes und der Gemeinden;
@@ -162,37 +174,37 @@
- p) Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen.
2) Aufgehoben[^25]
2) Aufgehoben[^27]
##### Art. 9
**Ausnahmen vom massgebenden Lohn[^26]**
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:[^27]
- a) gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;[^28]
- b) Beiträge der Arbeitgeber an die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung von Kindern;[^29]
- c) Aufgehoben[^30]
- d) Naturalgeschenke, soweit sie den Wert von 1 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen;[^31]
- e) Aufgehoben[^32]
- f) Mobilitätsbeiträge des Arbeitgebers, soweit sie 400 Franken pro Jahr nicht übersteigen.[^33]
**Ausnahmen vom massgebenden Lohn[^28]**
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:[^29]
- a) gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;[^30]
- b) Beiträge der Arbeitgeber an die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung von Kindern;[^31]
- c) Aufgehoben[^32]
- d) Naturalgeschenke, soweit sie den Wert von 1 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen;[^33]
- e) Aufgehoben[^34]
- f) Mobilitätsbeiträge des Arbeitgebers, soweit sie 400 Franken pro Jahr nicht übersteigen.[^35]
##### Art. 10
**Unkostenabzüge[^34]**
1) Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.[^35]
2) Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.[^36]
3) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen.[^37]
4) Nicht der Beitragspflicht unterliegen Unkostenentschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten, soweit sie:[^38]
**Unkostenabzüge[^36]**
1) Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.[^37]
2) Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.[^38]
3) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen.[^39]
4) Nicht der Beitragspflicht unterliegen Unkostenentschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten, soweit sie:[^40]
- a) von Mitgliedern oder Organen juristischer Personen, die einen ideellen Zweck verfolgen, nicht gewinnorientiert sind und einen grösseren, offenen Mitgliederkreis aufweisen, ausgeführt werden; und
@@ -202,9 +214,9 @@
**Naturaleinkommen**
1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 33 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 990 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.[^39]
2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit vier Franken, das Mittagessen mit zehn Franken, das Abendessen mit acht Franken und die Unterkunft mit elf Franken bewertet.[^40]
1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 33 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 990 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.[^41]
2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit vier Franken, das Mittagessen mit zehn Franken, das Abendessen mit acht Franken und die Unterkunft mit elf Franken bewertet.[^42]
3) Anders geartetes Einkommen, wie freie Wohnung für die Familie, Verpflegung von Angehörigen des Arbeitnehmers, Bekleidung usw., wird von Fall zu Fall von der Anstalt bewertet.
@@ -218,7 +230,7 @@
- a) 800 Franken pro Monat für alleinstehende Familienglieder sowie im Betrieb der Ehefrau mitarbeitende Ehegatten;
- b) 1 200 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 800 Franken.[^41]
- b) 1 200 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 800 Franken.[^43]
##### Art. 13
@@ -226,7 +238,7 @@
In Wirtschaftszweigen, in denen das Trinkgeld einen wesentlichen Bestandteil des Erwerbes ausmacht, nimmt die Anstalt von sich aus je nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes und den lokalen Gepflogenheiten die Festsetzung des Trinkgeldes vor.
##### Art. 14 [^42]
##### Art. 14[^44]
**Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber**
@@ -242,7 +254,7 @@
- a) das Einkommen des selbständigen Unterakkordanten;
- b) Aufgehoben[^43]
- b) Aufgehoben[^45]
- c) Einkommen aus der Bewirtschaftung von Wald-, Reb- und Obstkulturen;
@@ -260,7 +272,7 @@
3) Vom rohen Einkommen sind ferner die in Art. 6 Abs. 2 aufgezählten Leistungen abzuziehen.
4) Die Geschäftsverluste nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.[^44]
4) Die Geschäftsverluste nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.[^46]
##### Art. 17
@@ -278,11 +290,11 @@
3) Bei ungeteilten Erbschaften, bei denen der Betrieb von allen Erben oder von mehreren Erben gemeinsam geführt wird, wird das Einkommen aus dem Betrieb auf die in demselben mitarbeitenden Erben aufgeteilt. Ist eine Witwe zur Gänze genussberechtigt und führt sie den Betrieb, bzw. ist sie massgeblich an der Führung des Betriebes mitbeteiligt, so ist sie für das gesamte Einkommen aus dem Fruchtgenuss beitragspflichtig.
##### Art. 19 [^45]
##### Art. 19[^47]
Aufgehoben
##### Art. 20 [^46]
##### Art. 20[^48]
**Beitrags- und Berechnungsperiode**
@@ -300,15 +312,15 @@
##### Art. 21
**Ermittlung des Einkommens[^47]**
1) Das für die Berechnung der Beiträge massgebende reine Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird grundsätzlich durch die Steuerbehörde ermittelt, wobei das Einkommen der rechtskräftigen Steuervorschreibung ohne die im Steuergesetz zulässigen Sozialabzüge massgebend ist.[^48]
**Ermittlung des Einkommens[^49]**
1) Das für die Berechnung der Beiträge massgebende reine Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wird grundsätzlich durch die Steuerbehörde ermittelt, wobei das Einkommen der rechtskräftigen Steuervorschreibung ohne die im Steuergesetz zulässigen Sozialabzüge massgebend ist.[^50]
2) Die Angaben der Steuerbehörde sind für die Anstalt verbindlich.
3) Kann die Steuerbehörde keine Meldung erstatten, so hat die Anstalt das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben der Anstalt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.[^49]
##### Art. 22 [^50]
3) Kann die Steuerbehörde keine Meldung erstatten, so hat die Anstalt das für die Beitragsfestsetzung massgebende Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen. Die Beitragspflichtigen haben der Anstalt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen.[^51]
##### Art. 22[^52]
**Akontobeiträge**
@@ -322,7 +334,7 @@
5) Die Anstalt setzt die geschuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest.
##### Art. 23 [^51]
##### Art. 23[^53]
**Festsetzung und Ausgleich**
@@ -338,27 +350,27 @@
1) Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben der Anstalt zur Verfügung und meldet ihr laufend nachträgliche Änderungen der erfassten Erwerbseinkommen infolge Einsprachen und Nachsteuerveranlagungen.
2) Die Anstalt kann die Angaben nach Abs. 1 von sich aus von der Steuerbehörde verlangen.[^52]
2) Die Anstalt kann die Angaben nach Abs. 1 von sich aus von der Steuerbehörde verlangen.[^54]
#### B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen
##### Art. 25
**Bemessung der Beiträge[^53]**
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 243 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:[^54]
2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Einkommen, so wird das mit 30 multiplizierte jährliche Einkommen zum Vermögen hinzugerechnet.[^55]
3) Nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente einer ausländischen staatlichen Rentenversicherung entrichten Beiträge nur aufgrund ihres Vermögens. Nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente einer ausländischen staatlichen Invalidenversicherung entrichten den Mindestbeitrag.[^56]
4) Die Beiträge der verheirateten nichterwerbstätigen Personen, für die nicht gemäss Art. 43 des Gesetzes der Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Einkommens.[^57]
5) Als Ausbildung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 gilt insbesondere der regelmässige Besuch von mittleren und höheren Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen; die Ausbildung muss auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein.[^58]
6) Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, entrichten den Mindestbeitrag.[^59]
##### Art. 26 [^60]
**Bemessung der Beiträge[^55]**
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 243 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:[^56]
2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Einkommen, so wird das mit 30 multiplizierte jährliche Einkommen zum Vermögen hinzugerechnet.[^57]
3) Nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Hinterlassenenrente einer ausländischen staatlichen Rentenversicherung entrichten Beiträge nur aufgrund ihres Vermögens. Nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente der Liechtensteinischen Invalidenversicherung sowie nichterwerbstätige Bezüger einer Invalidenrente einer ausländischen staatlichen Invalidenversicherung entrichten den Mindestbeitrag.[^58]
4) Die Beiträge der verheirateten nichterwerbstätigen Personen, für die nicht gemäss Art. 43 des Gesetzes der Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Einkommens.[^59]
5) Als Ausbildung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 gilt insbesondere der regelmässige Besuch von mittleren und höheren Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen; die Ausbildung muss auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein.[^60]
6) Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, entrichten den Mindestbeitrag.[^61]
##### Art. 26[^62]
**Beitragsjahr und Bemessungsgrundlagen**
@@ -390,7 +402,7 @@
2) Aufgrund der Vernehmlassung der Wohnsitzgemeinde entscheidet die Anstalt über das Erlassgesuch. Der Erlass kann nur für ein Jahr bewilligt werden.
3) Ein Doppel der Erlassverfügung ist der Wohnsitzgemeinde zuzustellen; diese kann die Erlassverfügung mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes anfechten.[^61]
3) Ein Doppel der Erlassverfügung ist der Wohnsitzgemeinde zuzustellen; diese kann die Erlassverfügung mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes anfechten.[^63]
#### D. Die Beiträge der Arbeitgeber
@@ -406,11 +418,11 @@
- c) die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes genannten Personen, jedoch nicht für ihre privaten Hausangestellten, die ausschliesslich von ihnen beschäftigt werden und der Versicherung unterstellt sind.
#### E. Beitragsbezug[^62]
##### I. Allgemeines[^63]
##### Art. 30 [^64]
#### E. Beitragsbezug[^64]
##### I. Allgemeines[^65]
##### Art. 30[^66]
**Zahlungsperioden**
@@ -430,7 +442,7 @@
5) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
##### Art. 31 [^65]
##### Art. 31[^67]
**Mahnung für Abrechnung und Beitragszahlung**
@@ -438,7 +450,7 @@
2) Sofern diese Nachfrist ungenutzt verstreicht, ist unverzüglich eine weitere Mahnung zu erlassen. Bei dieser Mahnung ist zusätzlich eine Mahngebühr von 20 Franken bis 200 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen.
##### Art. 32 [^66]
##### Art. 32[^68]
**Zahlungsaufschub**
@@ -448,15 +460,15 @@
3) Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Art. 31, sofern diese noch nicht ergangen ist.
##### Art. 33 [^67]
##### Art. 33[^69]
**Uneinbringliche Beiträge**
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden, oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann der geschuldete Beitrag nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
##### II. Lohnbeiträge[^68]
##### Art. 34 [^69]
##### II. Lohnbeiträge[^70]
##### Art. 34[^71]
**Akontobeiträge**
@@ -464,7 +476,7 @@
2) Die Arbeitgeber haben der Anstalt wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen in der jährlichen Lohnsumme von weniger als 20 000 Franken müssen die Arbeitgeber nicht melden.
##### Art. 35 [^70]
##### Art. 35[^72]
**Abrechnung und Ausgleich**
@@ -474,13 +486,13 @@
3) Die Anstalt nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Anstalt zurückerstattet oder verrechnet.
##### Art. 36 [^71]
##### Art. 36[^73]
**Beitragsbezug bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber**
Arbeitnehmer, die in Liechtenstein keine beitragspflichtige Arbeitgeber haben, rechnen mit der Anstalt in gleicher Weise ab wie Selbständigerwerbende.
##### Art. 37 [^72]
##### Art. 37[^74]
**Veranlagung**
@@ -490,9 +502,9 @@
3) Die Kosten der Veranlagung und der Prüfung an Ort und Stelle hat der Säumige zu tragen.
##### III. Nachzahlung von Beiträgen[^73]
##### Art. 38 [^74]
##### III. Nachzahlung von Beiträgen[^75]
##### Art. 38[^76]
**Nachzahlung geschuldeter Beiträge**
@@ -500,7 +512,7 @@
2) Die nachgeforderten Beiträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
##### Art. 39 [^75]
##### Art. 39[^77]
**Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge**
@@ -510,21 +522,21 @@
3) Die Anstalt trifft eine Verfügung über das Erlassgesuch. Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Anstalt den Erlass auch von sich aus verfügen.
##### F. Schadenshaftung[^76]
##### Art. 40 [^77]
##### F. Schadenshaftung[^78]
##### Art. 40[^79]
**Verfahren für die Deckung von Schäden von Schadenersatzforderungen**
Der Ersatz eines vom Arbeitgeber bzw. von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinne von Art. 29 des Gesetzes wird von der Anstalt durch eingeschriebenen Brief verfügt. Gegen die Schadenersatzverfügung stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 84 ff. des Gesetzes zur Verfügung.
##### Art. 41 bis 47 [^78]
##### Art. 41 bis 47[^80]
Aufgehoben
#### G. Versicherungsausweis und Individuelles Konto[^79]
##### Art. 48 [^80]
#### G. Versicherungsausweis und Individuelles Konto[^81]
##### Art. 48[^82]
**Versichertennummer**
@@ -544,7 +556,7 @@
1) Die Anstalt führt unter der Nummer der Versicherten Individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, auf denen ihr bis zur Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.
2) Aufgehoben[^81]
2) Aufgehoben[^83]
##### Art. 51
@@ -558,13 +570,13 @@
##### Art. 51bis
**Einzutragende Beitragsdauer[^82]**
1) Die Beitragsdauer wird für jedes Kalenderjahr in Monaten eingetragen. Innerhalb eines Kalenderjahres liegende, nicht zusammenhängende Zeitabschnitte werden zusammengezählt. Angebrochene Monate werden auf den nächsten Monat aufgerundet.[^83]
2) Aufgehoben[^84]
3) Aufgehoben[^85]
**Einzutragende Beitragsdauer[^84]**
1) Die Beitragsdauer wird für jedes Kalenderjahr in Monaten eingetragen. Innerhalb eines Kalenderjahres liegende, nicht zusammenhängende Zeitabschnitte werden zusammengezählt. Angebrochene Monate werden auf den nächsten Monat aufgerundet.[^85]
2) Aufgehoben[^86]
3) Aufgehoben[^87]
##### Art. 52
@@ -572,7 +584,7 @@
Die Eintragung in das Individuelle Konto erfolgt in der Regel einmal jährlich.
##### Art. 53 [^86]
##### Art. 53[^88]
**Inhalt der Eintragung**
@@ -594,15 +606,15 @@
**Kontoauszüge**
1) Der Versicherte hat das Recht, bei der Anstalt kostenlos einen Auszug über die gemachten Eintragungen zu verlangen. Hinsichtlich der Jahre der gemeinsamen Ehe steht dieses Recht auch dem Ehegatten bzw. dem ehemaligen Ehegatten des Versicherten zu.[^87]
2) Versicherte und deren Ehegatten bzw. ehemalige Ehegatten, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert vier Wochen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Anstalt begründeten Einspruch erheben. Die Anstalt entscheidet über den Einspruch in Form einer Verfügung. Diese kann mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes angefochten werden.[^88]
1) Der Versicherte hat das Recht, bei der Anstalt kostenlos einen Auszug über die gemachten Eintragungen zu verlangen. Hinsichtlich der Jahre der gemeinsamen Ehe steht dieses Recht auch dem Ehegatten bzw. dem ehemaligen Ehegatten des Versicherten zu.[^89]
2) Versicherte und deren Ehegatten bzw. ehemalige Ehegatten, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert vier Wochen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Anstalt begründeten Einspruch erheben. Die Anstalt entscheidet über den Einspruch in Form einer Verfügung. Diese kann mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes angefochten werden.[^90]
3) Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch rechtskräftig abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Beitragskonto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der Beweis erbracht wird.
#### H. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr[^89]
##### I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit der Anstalt[^90]
#### H. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr[^91]
##### I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit der Anstalt[^92]
##### Art. 55
@@ -660,13 +672,13 @@
Der über die Abrechnungskonten verbuchte Abrechnungs- und Zahlungsverkehr wird auf einem Abrechnungsjournal aufgezeichnet.
##### Art. 62 [^91]
##### Art. 62[^93]
Aufgehoben
#### I. Arbeitgeberkontrolle[^92]
##### Art. 63 [^93]
#### I. Arbeitgeberkontrolle[^94]
##### Art. 63[^95]
**Grundsatz**
@@ -676,7 +688,7 @@
3) Sofern die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig beurteilt werden kann, kann von der Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden.
##### Art. 64 [^94]
##### Art. 64[^96]
**Umfang der Arbeitgeberkontrolle und Auskunftspflicht der Arbeitgeber**
@@ -688,35 +700,35 @@
4) Der Arbeitgeber hat dem Revisor Einsicht in die Dokumente nach Abs. 2 zu ermöglichen und sämtliche Aufschlüsse zu erteilen, die zur Kontrolle erforderlich sind.
##### Art. 65 [^95]
##### Art. 65[^97]
Aufgehoben
#### K. Verwaltungskostenbeiträge[^96]
##### Art. 66 [^97]
#### K. Verwaltungskostenbeiträge[^98]
##### Art. 66[^99]
**Verwaltungskostenbeitrag**
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 2.5 % aller Versicherungsbeiträge.
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 3.4 % aller Versicherungsbeiträge.
## 4. Abschnitt
### Die Renten[^98]
#### A. Der Rentenanspruch[^99]
##### I. Mindestbeitragsdauer[^100]
##### Art. 67 [^101]
### Die Renten[^100]
#### A. Der Rentenanspruch[^101]
##### I. Mindestbeitragsdauer[^102]
##### Art. 67[^103]
**Ermittlung der Mindestbeitragsdauer**
Die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes ist erfüllt, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet hat.
##### II. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten[^102]
##### Art. 68 [^103]
##### II. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten[^104]
##### Art. 68[^105]
**Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind**
@@ -724,7 +736,7 @@
2) Die in Abs. 1 genannte Frist gilt auch für den Anspruch auf Waisenrente eines nach dem Tode des leiblichen Vaters geborenen Kindes gemäss Art. 59 Abs. 6 des Gesetzes.
##### Art. 69 [^104]
##### Art. 69[^106]
**Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen**
@@ -734,7 +746,7 @@
- b) Wahlkinder, die von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen wurden.
##### Art. 70 [^105]
##### Art. 70[^107]
**Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung**
@@ -744,21 +756,21 @@
3) Wird die Ausbildung durch die üblichen Ferien, durch Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst oder durch Zivildienst unterbrochen oder wird deswegen der Beginn der Ausbildung aufgeschoben, so gelten die Voraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente auch während dieser Zeit als erfüllt, wenn die Ausbildung ehestmöglichst begonnen oder fortgesetzt wird. Die Ausbildung gilt nicht als unterbrochen, wenn eine begonnene Ausbildung vorzeitig abgebrochen und ehestmöglich eine neue Ausbildung begonnen wird. Die Auszahlung der Waisenrenten erfolgt - abgesehen von den üblichen Ferien - in den Fällen von Satz 1 und 2 nachschüssig.
##### Art. 71 [^106]
##### Art. 71[^108]
**Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder**
Ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes ist unentgeltlich, wenn allfällige Leistungen zu seinen Gunsten unter der Hälfte des tatsächlichen Gesamtaufwandes für das Kind liegen.
##### Art. 72 [^107]
##### Art. 72[^109]
Aufgehoben
#### B. Die Rentenberechnung[^108]
##### I. Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala[^109]
##### Art. 73 [^110]
#### B. Die Rentenberechnung[^110]
##### I. Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala[^111]
##### Art. 73[^112]
**Auffüllung von Beitragslücken**
@@ -782,43 +794,43 @@
4) Es sind jeweils jene Lücken als erste durch Jugendjahre aufzufüllen, die am nächsten beim 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres liegen; dabei sind jeweils jene Jugendjahre als erste heranzuziehen, die am nächsten beim 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde, liegen. Verbleibende Lücken werden durch Zusatzjahre sowie durch Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs gefüllt.
##### Art. 74 [^111]
##### Art. 74[^113]
**Ermittlung der vollen Beitragsjahre**
Zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre im Sinne von Art. 63bis Abs. 3 des Gesetzes werden sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden, sowie allfällige Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs addiert. Die durch 12 dividierte Summe ergibt die Anzahl der vollen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.
##### Art. 75 [^112]
##### Art. 75[^114]
**Skalenwähler**
Die anwendbare Rentenskala ergibt sich gemäss nachstehender Tabelle aus dem Verhältnis der nach der Regelung von Art. 74 ermittelten vollen Beitragsjahre der versicherten Person (Beitragsjahre der versicherten Person) zu den Beitragsjahren, die angesichts des Jahrgangs möglich gewesen wären (Beitragsjahre des Jahrgangs):
##### Art. 76 [^113]
##### Art. 76[^115]
**Abstufung der Teil- und Vollrenten**
Die Vollrente entspricht der Rentenskala 44 und beträgt 100 %. Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
##### II. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen[^114]
##### II. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen[^116]
##### Art. 77
**Erziehungsgutschriften[^115]**
1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet.[^116]
2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Obsorge zustand. Stiefeltern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgutschriften.[^117]
3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten. Nicht miteinander verheiratete oder voneinander geschiedene Elternteile können bei gemeinsamer elterlicher Obsorge aber auch schriftlich regeln, dass die Gutschriften zukünftig einem Elternteil allein anzurechnen sind. Eine solche Regelung kann später für die Zukunft abgeändert werden. Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden ab 1. Januar des Folgejahres wirksam.[^118]
4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem die elterliche Obsorge zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Wird die elterliche Obsorge bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe beiden Eltern zugesprochen, findet Abs. 3 Anwendung. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst.[^119]
5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern finden Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^120]
6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes bzw. Art. 51bis dieser Verordnung. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.[^121]
##### Art. 78 [^122]
**Erziehungsgutschriften[^117]**
1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet.[^118]
2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Obsorge zustand. Stiefeltern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgutschriften.[^119]
3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten. Nicht miteinander verheiratete oder voneinander geschiedene Elternteile können bei gemeinsamer elterlicher Obsorge aber auch schriftlich regeln, dass die Gutschriften zukünftig einem Elternteil allein anzurechnen sind. Eine solche Regelung kann später für die Zukunft abgeändert werden. Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden ab 1. Januar des Folgejahres wirksam.[^120]
4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem die elterliche Obsorge zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Wird die elterliche Obsorge bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe beiden Eltern zugesprochen, findet Abs. 3 Anwendung. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst.[^121]
5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern finden Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^122]
6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes bzw. Art. 51bis dieser Verordnung. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.[^123]
##### Art. 78[^124]
**Betreuungsgutschriften**
@@ -842,19 +854,19 @@
7) Die Ablehnung eines Antrages auf Zuteilung von Betreuungsgutschriften sowie die Aufteilung von Betreuungsgutschriften auf mehrere Personen ist von der Anstalt durch Verfügung zu eröffnen.
##### Art. 78bis [^123]
##### Art. 78bis[^125]
Aufgehoben
##### Art. 78ter [^124]
##### Art. 78ter[^126]
Aufgehoben
##### Art. 78quater [^125]
##### Art. 78quater[^127]
Aufgehoben
##### Art. 79 [^126]
##### Art. 79[^128]
**Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz**
@@ -864,15 +876,15 @@
##### Art. 80
**a) Allgemeine Bestimmungen[^128]**
1) Die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) werden bei Ehegatten in jedem Kalenderjahr, in dem jeder Ehegatte während mindestens einem Monat versichert gewesen ist, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen erfolgt nur dann, wenn der von der Aufteilung erfasste Zeitraum wenigstens zwölf Beitragsmonate umfasst. Nicht der Aufteilung unterliegen die Berechnungsgrundlagen von Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, von Jugendjahren sowie von Zusatzjahren.[^129]
2) Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während denselben Monaten versichert sind, werden die Berechnungsgrundlagen aufgeteilt. Sind die Ehegatten nicht während der gleichen Anzahl von Monaten im Kalenderjahr versichert, so unterliegt bei der gegenseitigen Aufteilung von den Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der längeren Versicherungsdauer nur jener Teil der Aufteilung, der dem Verhältnis der Versicherungsdauer des anderen Ehegatten zu seiner eigenen Versicherungsdauer entspricht. Die Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der kürzeren Versicherungsdauer unterliegen der gegenseitigen Aufteilung uneingeschränkt.[^130]
3) Die Berechnungsgrundlagen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht aufgeteilt.[^131]
##### Art. 81 [^132]
**a) Allgemeine Bestimmungen[^130]**
1) Die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) werden bei Ehegatten in jedem Kalenderjahr, in dem jeder Ehegatte während mindestens einem Monat versichert gewesen ist, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen erfolgt nur dann, wenn der von der Aufteilung erfasste Zeitraum wenigstens zwölf Beitragsmonate umfasst. Nicht der Aufteilung unterliegen die Berechnungsgrundlagen von Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, von Jugendjahren sowie von Zusatzjahren.[^131]
2) Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während denselben Monaten versichert sind, werden die Berechnungsgrundlagen aufgeteilt. Sind die Ehegatten nicht während der gleichen Anzahl von Monaten im Kalenderjahr versichert, so unterliegt bei der gegenseitigen Aufteilung von den Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der längeren Versicherungsdauer nur jener Teil der Aufteilung, der dem Verhältnis der Versicherungsdauer des anderen Ehegatten zu seiner eigenen Versicherungsdauer entspricht. Die Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der kürzeren Versicherungsdauer unterliegen der gegenseitigen Aufteilung uneingeschränkt.[^132]
3) Die Berechnungsgrundlagen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht aufgeteilt.[^133]
##### Art. 81[^134]
**b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe**
@@ -880,7 +892,7 @@
2) Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen von Amtes wegen einzuleiten.
##### Art. 82 [^134]
##### Art. 82[^136]
**a) Einkommen bei Bezug einer Invalidenrente**
@@ -890,7 +902,7 @@
3) Abs. 2 ist bei der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten im Falle der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe sinngemäss anwendbar.
##### Art. 83 [^135]
##### Art. 83[^137]
**b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten**
@@ -902,9 +914,9 @@
- c) 5 % bei weniger als 45 Altersjahren.
##### III. Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung[^136]
##### Art. 84 [^137]
##### III. Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung[^138]
##### Art. 84[^139]
**Methode der Rentenanpassung**
@@ -912,39 +924,39 @@
2) Bei Renten, für die keine elektronische Datenverarbeitung zur Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Lohn- und Preisentwicklung zur Verfügung steht, kann die Anstalt die Rentenbeträge prozentual anpassen.
##### IV. Verwitwetenzuschlag[^138]
##### Art. 85 [^139]
##### IV. Verwitwetenzuschlag[^140]
##### Art. 85[^141]
**Höchstgrenze**
Der Gesamtbetrag der Rente und des Verwitwetenzuschlages gemäss Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes dürfen den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen.
#### C. Vermeidung von Überversicherung[^140]
##### Art. 86 [^141]
**Kürzung der Waisenrente[^142]**
1) Die Waisenrenten werden nach Art. 72 Abs. 3 des Gesetzes gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen.[^143]
#### C. Vermeidung von Überversicherung[^142]
##### Art. 86[^143]
**Kürzung der Waisenrente[^144]**
1) Die Waisenrenten werden nach Art. 72 Abs. 3 des Gesetzes gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen.[^145]
2) Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 76 an der nach Abs.1 gekürzten Vollrente.
3) Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Waisenrenten zu gleichen Teilen aufzuteilen.[^144]
#### D. Flexibles Rentenalter[^145]
3) Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Waisenrenten zu gleichen Teilen aufzuteilen.[^146]
#### D. Flexibles Rentenalter[^147]
##### Art. 87
**Berechnung der vorbezogenen Altersrente[^146]**
1) Die vorbezogene Altersrente wird auf den Zeitpunkt hin berechnet, in dem die betreffende Person das zuletzt zurückgelegte Altersjahr vollendet hat.[^147]
2) Die dermassen berechnete Altersrente wird gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Die nach Satz 1 berechnete Altersrente wird um den Kürzungssatz gemäss Abs. 3 gekürzt; der Kürzungsbetrag wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten nach Satz 1 berechneten Altersrente in Abzug gebracht.[^148]
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^149]
##### Art. 87bis [^150]
**Berechnung der vorbezogenen Altersrente[^148]**
1) Die vorbezogene Altersrente wird auf den Zeitpunkt hin berechnet, in dem die betreffende Person das zuletzt zurückgelegte Altersjahr vollendet hat.[^149]
2) Die dermassen berechnete Altersrente wird gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Die nach Satz 1 berechnete Altersrente wird um den Kürzungssatz gemäss Abs. 3 gekürzt; der Kürzungsbetrag wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten nach Satz 1 berechneten Altersrente in Abzug gebracht.[^150]
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^151]
##### Art. 87bis[^152]
**Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze**
@@ -956,7 +968,7 @@
4) In den von dieser Verordnung nicht geregelten Fällen, in denen früher vorbezogene Altersrenten ausgerichtet wurden und eine Rente neu festzusetzen ist, hat die Anstalt zur Festsetzung des Rentenbetrages die bereits erfolgte Ausrichtung vorbezogener Altersrenten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
##### Art. 87ter [^151]
##### Art. 87ter[^153]
**Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente**
@@ -970,7 +982,7 @@
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde und erst danach ein Anspruch auf Verwitwetenrente entsteht, so besteht nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten (vorbezogene Altersrente oder Verwitwetenrente); die gleichzeitige Ausrichtung eines Teils der vorbezogenen Altersrente neben einer Verwitwetenrente ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Vergleichsrechnung ist jedoch bei der Altersrente der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung zu berücksichtigen.
##### Art. 87quater [^152]
##### Art. 87quater[^154]
**Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente**
@@ -982,9 +994,9 @@
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug einer halben Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer halben Invalidenrente) wird die vorbezogene halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.[^153]
##### Art. 87quinquies [^154]
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.[^155]
##### Art. 87quinquies[^156]
**Rentenskala beim Rentenvorbezug**
@@ -992,23 +1004,23 @@
##### Art. 88
**Aufschub einer ganzen Altersrente[^155]**
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.[^156]
1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^157]
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.[^158]
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.[^159]
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.[^160]
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.[^161]
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.[^162]
##### Art. 89 [^163]
**Aufschub einer ganzen Altersrente[^157]**
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.[^158]
1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^159]
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.[^160]
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.[^161]
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.[^162]
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.[^163]
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.[^164]
##### Art. 89[^165]
**Aufschub einer halben Altersrente**
@@ -1018,7 +1030,7 @@
3) Wenn sowohl der 1. Teil der Altersrente als auch der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so gilt für jeden dieser Teile der Altersrente der jeweilige Zuschlag, der sich für jeden dieser Teile aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
##### Art. 90 bis 93 [^164]
##### Art. 90 bis 93[^166]
Aufgehoben
@@ -1028,53 +1040,53 @@
##### Art. 94
**Anmeldeverfahren[^165]**
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.[^166]
2) Aufgehoben[^167]
**Anmeldeverfahren[^167]**
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.[^168]
2) Aufgehoben[^169]
##### II. Festsetzung der Renten
##### Art. 95
**Renten[^168]**
**Renten[^170]**
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind der Versicherungsausweis des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die aufgrund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.
2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.[^169]
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.[^170]
##### Art. 96 bis 98 [^171]
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.[^171]
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.[^172]
##### Art. 96 bis 98[^173]
Aufgehoben
##### III. Auszahlung der Renten[^172]
##### III. Auszahlung der Renten[^174]
##### Art. 99
**Art der Auszahlung[^173]**
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Rente direkt ausbezahlt werden.[^174]
2) Teilrenten, deren Betrag 20 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig bis Ende Februar des folgenden Jahres ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.[^175]
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.[^176]
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.[^177]
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.[^178]
##### Art. 100 [^179]
**Art der Auszahlung[^175]**
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Rente direkt ausbezahlt werden.[^176]
2) Teilrenten, deren Betrag 20 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig bis Ende Februar des folgenden Jahres ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.[^177]
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.[^178]
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.[^179]
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.[^180]
##### Art. 100[^181]
**Termin**
Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
##### Art. 101 [^180]
##### Art. 101[^182]
**Nachweis der Zahlung**
@@ -1086,7 +1098,7 @@
Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
##### IV. Nachzahlung und Rückerstattung[^181]
##### IV. Nachzahlung und Rückerstattung[^183]
##### Art. 103
@@ -1106,11 +1118,11 @@
1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.[^182]
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.[^183]
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.[^184]
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.[^184]
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.[^185]
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.[^186]
##### Art. 106
@@ -1118,11 +1130,11 @@
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.
##### Art. 107 [^185]
##### Art. 107[^187]
Aufgehoben
##### V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte[^186]
##### V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte[^188]
##### Art. 108
@@ -1130,33 +1142,33 @@
1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht.
2) Aufgehoben[^187]
2) Aufgehoben[^189]
## 5. Abschnitt
### Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte
##### Art. 109 [^188]
##### Art. 109[^190]
Aufgehoben
##### Art. 110 [^189]
##### Art. 110[^191]
Aufgehoben
##### Art. 111 [^190]
##### Art. 111[^192]
Aufgehoben
##### Art. 112 [^191]
##### Art. 112[^193]
Aufgehoben
##### Art. 113 [^192]
##### Art. 113[^194]
Aufgehoben
##### Art. 114 [^193]
##### Art. 114[^195]
Aufgehoben
@@ -1170,17 +1182,17 @@
Wer die im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Anstalt schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 10 bis 50 Franken, Ansetzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung.
##### Art. 116 [^194]
##### Art. 116[^196]
Aufgehoben
##### Art. 117 [^195]
##### Art. 117[^197]
**Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen**
Die Direktion hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 und 99 des Gesetzes, von denen sie innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
##### Art. 118 [^196]
##### Art. 118[^198]
**Auskunfts- und Meldepflicht**
@@ -1188,13 +1200,13 @@
2) Wird die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Angabe von Gründen oder ohne achtenswerte Gründe verweigert, unvollständig erfüllt oder ungebührlich verzögert, so kann die Anstalt Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter des Gesetzes aussprechen.
##### Art. 118bis [^197]
##### Art. 118bis[^199]
**Aktenaufbewahrung**
1) Die Akten der Anstalt sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Einblick in sie nehmen können.
2) Aufgehoben[^198]
2) Aufgehoben[^200]
3) Die Anstalt kann anstelle der Aufbewahrung der Originaldokumente geeignete Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden.
@@ -1300,7 +1312,7 @@
**Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht**
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^202] in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^204] in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
@@ -1348,7 +1360,7 @@
**Rückwirkende Anwendung von Art. 5bis**
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^204] dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^206] dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
##### § 2
@@ -1452,15 +1464,19 @@
Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, ergibt sich der Zuschlag aus nachfolgender Tabelle:
**Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten[^127]**
**Sondervorschriften zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens[^133]**
### II.
### Übergangsbestimmung
**Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten[^129]**
**Sondervorschriften zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens[^135]**
**Fürstliche Regierung: gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
...
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten[^199] eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] an ausgerichtet.
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten[^201] eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] an ausgerichtet.
...
@@ -1472,7 +1488,7 @@
...
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^200] noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^202] noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
...
@@ -1484,7 +1500,7 @@
...
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung[^201] erklären.
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung[^203] erklären.
2) Die aufgrund der Aufhebung von Art. 76 Abs. 3 und 4 zu erfolgende Neuberechnung der laufenden Renten ist bis spätestens 1. Januar 1997 durchzuführen. Ein allfälliger Anspruch auf eine höhere Rente beginnt erst für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
@@ -1496,23 +1512,23 @@
...
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^203] ereignet haben.
...
...
...
...
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2[^205] gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
...
...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten[^206] dieser Verordnung weitergeführt werden.
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^205] ereignet haben.
...
...
...
...
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2[^207] gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
...
...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten[^208] dieser Verordnung weitergeführt werden.
...
@@ -1534,6 +1550,12 @@
...
...
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^209] festgelegten Unterstellungen bleiben bestehen, sofern sich der Sachverhalt nicht ändert und die Person nicht einen Antrag auf Unterstellung nach dem neuen Recht stellt. Ein solcher Antrag ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anstalt zu stellen und wirkt für die Zukunft. Eine Unterstellung nach dem neuen Recht kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode, für welche die Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden, beantragt werden.
...
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2009351000).
[^2]: LR 831.10
@@ -1562,386 +1584,392 @@
[^14]: Art. 5quater eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^15]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^16]: Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^17]: Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 468](https://www.gesetze.li/chrono/2010468000).
[^18]: Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^19]: Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^20]: Art. 6 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^21]: Art. 6 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^22]: Art. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^23]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^24]: Art. 8 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^25]: Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^26]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^27]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^28]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^29]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2019351000).
[^30]: Art. 9 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^31]: Art. 9 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^32]: Art. 9 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^33]: Art. 9 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2018087000).
[^34]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^35]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^36]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^37]: Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^38]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^39]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2007213000).
[^40]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2007213000).
[^41]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^42]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^43]: Art. 15 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^44]: Art. 16 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^45]: Art. 19 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^46]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^47]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^48]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^49]: Art. 21 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^50]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^51]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^52]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^53]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^54]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^55]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^56]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^57]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^58]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^59]: Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^60]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^61]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^62]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^63]: Überschrift vor Art. 30 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^64]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^65]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^66]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^67]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^68]: Überschrift vor Art. 34 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^69]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^70]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^71]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^72]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^73]: Überschrift vor Art. 38 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^74]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^75]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^76]: Überschrift vor Art. 40 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^77]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^78]: Art. 41 bis 47 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^79]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^80]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2008064000).
[^81]: Art. 50 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^82]: Art. 51bis Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^83]: Art. 51bis Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^84]: Art. 51bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2009210000).
[^85]: Art. 51bis Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2009210000).
[^86]: Art. 53 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^87]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^88]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^89]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^90]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^91]: Art. 62 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^92]: Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^93]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^94]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^95]: Art. 65 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^96]: Überschrift vor Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^97]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 336](https://www.gesetze.li/chrono/2016336000).
[^98]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^99]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^100]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^101]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^102]: Überschrift vor Art. 68 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^103]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^104]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^105]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^106]: Art. 71 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^107]: Art. 72 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^108]: Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^109]: Überschrift vor Art. 73 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^110]: Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^111]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^112]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^113]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^114]: Überschrift vor Art. 77 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^115]: Art. 77 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^116]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^117]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^118]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^119]: Art. 77 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^120]: Art. 77 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^121]: Art. 77 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^122]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^123]: Art. 78bis aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^124]: Art. 78ter aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^125]: Art. 78quater aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^126]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^127]: Sachüberschrift vor Art. 80 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^128]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^129]: Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^130]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^131]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^132]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^133]: Sachüberschrift vor Art. 82 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^134]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^135]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^136]: Überschrift vor Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^137]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^138]: Überschrift vor Art. 85 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^139]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^140]: Überschrift vor Art. 86 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^141]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^142]: Art. 86 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^143]: Art. 86Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^144]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^145]: Überschrift vor Art. 87 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^146]: Art. 87 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^147]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^148]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^149]: Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^150]: Art. 87bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^151]: Art. 87ter eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^152]: Art. 87quater eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^153]: Art. 87quater Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 282](https://www.gesetze.li/chrono/2016282000).
[^154]: Art. 87quinquies abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^155]: Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^156]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^157]: Art. 88 Abs. 1bis abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^158]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^159]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^160]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^161]: Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^162]: Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^163]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^164]: Art. 90 bis 93 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000) und [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^165]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^166]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^167]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^168]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^169]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^170]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^171]: Art. 96 bis 98 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^172]: Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^173]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^174]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^175]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^176]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^177]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^178]: Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^179]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^180]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^181]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^182]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^183]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^184]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^185]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^186]: Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^187]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^188]: Art. 109 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^189]: Art. 110 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^190]: Art. 111 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^191]: Art. 112 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^192]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^193]: Art. 114 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^194]: Art. 116 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^195]: Art. 117 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^196]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2001084000).
[^197]: Art. 118bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^198]: Art. 118bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^199]: Inkrafttreten: 1. Januar 1983.
[^200]: Inkrafttreten: 1. Januar 1991.
[^201]: Inkrafttreten: 1. Mai 1995.
[^202]: Inkrafttreten: 1. Januar 1997.
[^203]: Inkrafttreten: 20. August 1998.
[^204]: Inkrafttreten: 1. Januar 2001.
[^205]: Inkrafttreten: 21. März 2001.
[^206]: Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
[^15]: Art. 5quinquies eingefügt durch [LGBl. 2020 Nr. 432](https://www.gesetze.li/chrono/2020432000).
[^16]: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2004.166.01.0001.01.DEU), in der geltenden Fassung.
[^17]: Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^18]: Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^19]: Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 468](https://www.gesetze.li/chrono/2010468000).
[^20]: Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^21]: Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^22]: Art. 6 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^23]: Art. 6 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^24]: Art. 7 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^25]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^26]: Art. 8 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^27]: Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^28]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^29]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^30]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^31]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2019351000).
[^32]: Art. 9 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^33]: Art. 9 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^34]: Art. 9 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^35]: Art. 9 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 87](https://www.gesetze.li/chrono/2018087000).
[^36]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^37]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^38]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^39]: Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^40]: Art. 10 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^41]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2007213000).
[^42]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2007213000).
[^43]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^44]: Art. 14 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^45]: Art. 15 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^46]: Art. 16 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^47]: Art. 19 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^48]: Art. 20 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^49]: Art. 21 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^50]: Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^51]: Art. 21 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^52]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^53]: Art. 23 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^54]: Art. 24 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^55]: Art. 25 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^56]: Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^57]: Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^58]: Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^59]: Art. 25 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^60]: Art. 25 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^61]: Art. 25 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^62]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^63]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^64]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^65]: Überschrift vor Art. 30 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^66]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^67]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^68]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^69]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^70]: Überschrift vor Art. 34 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^71]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^72]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^73]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^74]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^75]: Überschrift vor Art. 38 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^76]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^77]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^78]: Überschrift vor Art. 40 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^79]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^80]: Art. 41 bis 47 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^81]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^82]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2008064000).
[^83]: Art. 50 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^84]: Art. 51bis Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^85]: Art. 51bis Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^86]: Art. 51bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2009210000).
[^87]: Art. 51bis Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2009210000).
[^88]: Art. 53 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^89]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^90]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^91]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^92]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^93]: Art. 62 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^94]: Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^95]: Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^96]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^97]: Art. 65 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^98]: Überschrift vor Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^99]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 336](https://www.gesetze.li/chrono/2020336000).
[^100]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^101]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^102]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^103]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^104]: Überschrift vor Art. 68 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^105]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^106]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^107]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^108]: Art. 71 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^109]: Art. 72 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^110]: Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^111]: Überschrift vor Art. 73 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^112]: Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^113]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^114]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^115]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^116]: Überschrift vor Art. 77 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^117]: Art. 77 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^118]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^119]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^120]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^121]: Art. 77 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^122]: Art. 77 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^123]: Art. 77 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^124]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^125]: Art. 78bis aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^126]: Art. 78ter aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^127]: Art. 78quater aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^128]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^129]: Sachüberschrift vor Art. 80 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^130]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^131]: Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^132]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^133]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^134]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^135]: Sachüberschrift vor Art. 82 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^136]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^137]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^138]: Überschrift vor Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^139]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^140]: Überschrift vor Art. 85 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^141]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^142]: Überschrift vor Art. 86 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^143]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^144]: Art. 86 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^145]: Art. 86Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^146]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^147]: Überschrift vor Art. 87 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^148]: Art. 87 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^149]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^150]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^151]: Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^152]: Art. 87bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^153]: Art. 87ter eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^154]: Art. 87quater eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^155]: Art. 87quater Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 282](https://www.gesetze.li/chrono/2016282000).
[^156]: Art. 87quinquies abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^157]: Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^158]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^159]: Art. 88 Abs. 1bis abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^160]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^161]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^162]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^163]: Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^164]: Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^165]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^166]: Art. 90 bis 93 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000) und [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^167]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^168]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^169]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^170]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^171]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^172]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^173]: Art. 96 bis 98 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^174]: Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^175]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^176]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^177]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^178]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^179]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^180]: Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^181]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^182]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^183]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^184]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^185]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^186]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^187]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^188]: Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^189]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^190]: Art. 109 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^191]: Art. 110 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^192]: Art. 111 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^193]: Art. 112 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^194]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^195]: Art. 114 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^196]: Art. 116 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^197]: Art. 117 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^198]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2001084000).
[^199]: Art. 118bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^200]: Art. 118bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^201]: Inkrafttreten: 1. Januar 1983.
[^202]: Inkrafttreten: 1. Januar 1991.
[^203]: Inkrafttreten: 1. Mai 1995.
[^204]: Inkrafttreten: 1. Januar 1997.
[^205]: Inkrafttreten: 20. August 1998.
[^206]: Inkrafttreten: 1. Januar 2001.
[^207]: Inkrafttreten: 21. März 2001.
[^208]: Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
[^209]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
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Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 70 más
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