Änderungshistorie

Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

17 Versionen · 1982-04-01
2026-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
2025-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 73 más
2024-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 25, 66
2022-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 5, 5, 12 y 105 más
2021-08-28
Verordnung vom 7 — arts. 65, 86, 38 y 32 más

Änderungen vom 2021-08-28

@@ -702,772 +702,786 @@
##### Art. 65[^97]
**Weiterverrechnung von Kosten**
1) Die durch eine Arbeitgeberkontrolle verursachten Kosten sind weiterzuverrechnen, wenn:
- a) der Arbeitgeber dem Revisor absichtlich Unterlagen vorenthält;
- b) sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers ergibt, dass er versucht, sich der Kontrolle teilweise oder ganz zu entziehen;
- c) der Arbeitgeber Weisungen nicht beachtet, die ihm von der Anstalt bei einer früheren Arbeitgeberkontrolle erteilt wurden;
- d) der Arbeitgeber an Mängeln festhält; oder
- e) der Arbeitgeber Schwarzarbeit betreibt.
2) Darüber hinaus kann die Anstalt in weiteren, begründeten Fällen die durch eine Arbeitgeberkontrolle verursachten Kosten weiterverrechnen, insbesondere wenn:
- a) der Arbeitgeber den Revisor ohne triftigen Grund nicht empfängt oder verspätet um die Verschiebung eines angekündigten Besuches ersucht; oder
- b) die Bücher mangelhaft geführt sind.
3) Weigert sich der Arbeitgeber, die ihm auferlegten Mehrkosten zu entrichten, setzt die Anstalt den entsprechenden Betrag in einer Verfügung fest.
#### K. Verwaltungskostenbeiträge[^98]
##### Art. 66[^99]
**Verwaltungskostenbeitrag**
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 3.4 % aller Versicherungsbeiträge.
## 4. Abschnitt
### Die Renten[^100]
#### A. Der Rentenanspruch[^101]
##### I. Mindestbeitragsdauer[^102]
##### Art. 67[^103]
**Ermittlung der Mindestbeitragsdauer**
Die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes ist erfüllt, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet hat.
##### II. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten[^104]
##### Art. 68[^105]
**Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind**
1) Sofern die Witwe innerhalb von 302 Tagen seit dem Tode des Ehemannes ein Kind zur Welt bringt, wird für den Anspruch auf Witwenrente gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vermutet, dass sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
2) Die in Abs. 1 genannte Frist gilt auch für den Anspruch auf Waisenrente eines nach dem Tode des leiblichen Vaters geborenen Kindes gemäss Art. 59 Abs. 6 des Gesetzes.
##### Art. 69[^106]
**Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen**
Als Waisen im Sinne von Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes gelten insbesondere:
- a) aussereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist;
- b) Wahlkinder, die von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen wurden.
##### Art. 70[^107]
**Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung**
1) Als in Ausbildung im Sinne von Art. 59 Abs. 7 des Gesetzes begriffen gelten vorbehaltlich Abs. 2 Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse im Zusammenhang mit einem Berufsziel besuchen oder einen beruflichen Lehrgang absolvieren. Als Schulen gelten mittlere und höhere Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen. Als Kurse gelten solche, die einen Bestandteil der Ausbildung darstellen und mit dem angestrebten Berufsziel in Zusammenhang stehen. Als beruflicher Lehrgang gilt jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat. Unerheblich ist, ob die Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres begonnen wurde.
2) Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die - neben einer Ausbildung - zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen. Bei Absolvierung eines beruflichen Lehrgangs wird Ausbildung angenommen, solange ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde. Wird eine Erwerbstätigkeit ausschliesslich während den Schul- oder Semesterferien ausgeübt, so gilt die Ausbildung nicht als unterbrochen.
3) Wird die Ausbildung durch die üblichen Ferien, durch Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst oder durch Zivildienst unterbrochen oder wird deswegen der Beginn der Ausbildung aufgeschoben, so gelten die Voraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente auch während dieser Zeit als erfüllt, wenn die Ausbildung ehestmöglichst begonnen oder fortgesetzt wird. Die Ausbildung gilt nicht als unterbrochen, wenn eine begonnene Ausbildung vorzeitig abgebrochen und ehestmöglich eine neue Ausbildung begonnen wird. Die Auszahlung der Waisenrenten erfolgt - abgesehen von den üblichen Ferien - in den Fällen von Satz 1 und 2 nachschüssig.
##### Art. 71[^108]
**Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder**
Ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes ist unentgeltlich, wenn allfällige Leistungen zu seinen Gunsten unter der Hälfte des tatsächlichen Gesamtaufwandes für das Kind liegen.
##### Art. 72[^109]
Aufgehoben
#### K. Verwaltungskostenbeiträge[^98]
##### Art. 66[^99]
**Verwaltungskostenbeitrag**
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 3.4 % aller Versicherungsbeiträge.
## 4. Abschnitt
### Die Renten[^100]
#### A. Der Rentenanspruch[^101]
##### I. Mindestbeitragsdauer[^102]
##### Art. 67[^103]
**Ermittlung der Mindestbeitragsdauer**
Die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes ist erfüllt, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet hat.
##### II. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten[^104]
##### Art. 68[^105]
**Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind**
1) Sofern die Witwe innerhalb von 302 Tagen seit dem Tode des Ehemannes ein Kind zur Welt bringt, wird für den Anspruch auf Witwenrente gemäss Art. 58 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes vermutet, dass sich die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
2) Die in Abs. 1 genannte Frist gilt auch für den Anspruch auf Waisenrente eines nach dem Tode des leiblichen Vaters geborenen Kindes gemäss Art. 59 Abs. 6 des Gesetzes.
##### Art. 69[^106]
**Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen**
Als Waisen im Sinne von Art. 71 Abs. 2 des Gesetzes gelten insbesondere:
- a) aussereheliche Kinder, deren Vater unbekannt ist;
- b) Wahlkinder, die von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen wurden.
##### Art. 70[^107]
**Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung**
1) Als in Ausbildung im Sinne von Art. 59 Abs. 7 des Gesetzes begriffen gelten vorbehaltlich Abs. 2 Personen, die während einer bestimmten Zeit, mindestens während eines Monats, Schulen oder Kurse im Zusammenhang mit einem Berufsziel besuchen oder einen beruflichen Lehrgang absolvieren. Als Schulen gelten mittlere und höhere Lehranstalten, Fach- und Berufsschulen. Als Kurse gelten solche, die einen Bestandteil der Ausbildung darstellen und mit dem angestrebten Berufsziel in Zusammenhang stehen. Als beruflicher Lehrgang gilt jede Tätigkeit, welche die systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat. Unerheblich ist, ob die Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahres begonnen wurde.
2) Nicht als in Ausbildung begriffen gelten Personen, die - neben einer Ausbildung - zur Hauptsache einem Erwerb nachgehen. Bei Absolvierung eines beruflichen Lehrgangs wird Ausbildung angenommen, solange ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erhalten würde. Wird eine Erwerbstätigkeit ausschliesslich während den Schul- oder Semesterferien ausgeübt, so gilt die Ausbildung nicht als unterbrochen.
3) Wird die Ausbildung durch die üblichen Ferien, durch Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst oder durch Zivildienst unterbrochen oder wird deswegen der Beginn der Ausbildung aufgeschoben, so gelten die Voraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente auch während dieser Zeit als erfüllt, wenn die Ausbildung ehestmöglichst begonnen oder fortgesetzt wird. Die Ausbildung gilt nicht als unterbrochen, wenn eine begonnene Ausbildung vorzeitig abgebrochen und ehestmöglich eine neue Ausbildung begonnen wird. Die Auszahlung der Waisenrenten erfolgt - abgesehen von den üblichen Ferien - in den Fällen von Satz 1 und 2 nachschüssig.
##### Art. 71[^108]
**Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder**
Ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes ist unentgeltlich, wenn allfällige Leistungen zu seinen Gunsten unter der Hälfte des tatsächlichen Gesamtaufwandes für das Kind liegen.
##### Art. 72[^109]
#### B. Die Rentenberechnung[^110]
##### I. Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala[^111]
##### Art. 73[^112]
**Auffüllung von Beitragslücken**
1) Ist die Beitragsdauer des Versicherten im Sinne von Art. 63bis des Gesetzes unvollständig, so werden zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen:
- a) allfällige Beitragszeiten, die er vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres (Jugendjahre) zurückgelegt hat;
- b) Zusatzjahre im Sinne von Abs. 2;
- c) Beitragsmonate zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs (Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs).
2) Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1982 werden einer Person, welche nach Art. 34 oder 35 des Gesetzes versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre (Zusatzjahre) zusätzlich angerechnet, wobei Jugendjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs mitberücksichtigt werden:
- a) bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren: bis zu einem Beitragsjahr;
- b) bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren: bis zu zwei Beitragsjahre;
- c) ab 34 vollen Beitragsjahren: bis zu drei Beitragsjahre.
3) Bei der Auffüllung der Beitragslücken sind zuerst Jugendjahre, danach Zusatzjahre und sodann Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs heranzuziehen.
4) Es sind jeweils jene Lücken als erste durch Jugendjahre aufzufüllen, die am nächsten beim 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres liegen; dabei sind jeweils jene Jugendjahre als erste heranzuziehen, die am nächsten beim 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde, liegen. Verbleibende Lücken werden durch Zusatzjahre sowie durch Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs gefüllt.
##### Art. 74[^113]
**Ermittlung der vollen Beitragsjahre**
Zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre im Sinne von Art. 63bis Abs. 3 des Gesetzes werden sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden, sowie allfällige Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs addiert. Die durch 12 dividierte Summe ergibt die Anzahl der vollen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.
##### Art. 75[^114]
**Skalenwähler**
Die anwendbare Rentenskala ergibt sich gemäss nachstehender Tabelle aus dem Verhältnis der nach der Regelung von Art. 74 ermittelten vollen Beitragsjahre der versicherten Person (Beitragsjahre der versicherten Person) zu den Beitragsjahren, die angesichts des Jahrgangs möglich gewesen wären (Beitragsjahre des Jahrgangs):
##### Art. 76[^115]
**Abstufung der Teil- und Vollrenten**
Die Vollrente entspricht der Rentenskala 44 und beträgt 100 %. Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
##### II. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen[^116]
##### Art. 77
**Erziehungsgutschriften[^117]**
1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet.[^118]
2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Obsorge zustand. Stiefeltern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgutschriften.[^119]
3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten. Nicht miteinander verheiratete oder voneinander geschiedene Elternteile können bei gemeinsamer elterlicher Obsorge aber auch schriftlich regeln, dass die Gutschriften zukünftig einem Elternteil allein anzurechnen sind. Eine solche Regelung kann später für die Zukunft abgeändert werden. Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden ab 1. Januar des Folgejahres wirksam.[^120]
4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem die elterliche Obsorge zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Wird die elterliche Obsorge bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe beiden Eltern zugesprochen, findet Abs. 3 Anwendung. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst.[^121]
5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern finden Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^122]
6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes bzw. Art. 51bis dieser Verordnung. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.[^123]
##### Art. 78[^124]
**Betreuungsgutschriften**
1) Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit der betreuten Person ist erfüllt bei dauernder und tatsächlicher Hausgemeinschaft.
2) Das Erfordernis des benachbarten Haushaltes ist erfüllt, wenn sich die beiden Haushalte befinden.
- a) im gleichen Gebäude,
- b) in einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück oder
- c) in einem anderen Gebäude auf einem angrenzenden oder benachbarten Grundstück
3) Das Erfordernis des gemeinsamen oder benachbarten Haushaltes ist nicht erfüllt, wenn sich die zu betreuende Person mehr als einen Monat ununterbrochen in einem Heim oder in einer Heilanstalt aufhält.
4) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift nach Massgabe des von jeder Person wahrgenommenen zeitlichen Betreuungsaufwandes aufgeteilt.
5) Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt, so werden die einzelnen Zeitabschnitte zusammengezählt und auf den nächsten ganzen Monat aufgerundet. Keine Anrechnung von Betreuungsgutschriften erfolgt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Betreuung während weniger als 30 Tagen ausgeführt wird. Liegen im Kalenderjahr Betreuungszeiten von weniger als zwölf Monaten vor, so werden die Betreuungsgutschriften entsprechend gekürzt. Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, findet Art. 77 Abs. 6 sinngemäss Anwendung.
6) Bei Geltendmachung einer Betreuungsgutschrift ist die Anmeldung sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
7) Die Ablehnung eines Antrages auf Zuteilung von Betreuungsgutschriften sowie die Aufteilung von Betreuungsgutschriften auf mehrere Personen ist von der Anstalt durch Verfügung zu eröffnen.
##### Art. 78bis[^125]
Aufgehoben
#### B. Die Rentenberechnung[^110]
##### I. Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala[^111]
##### Art. 73[^112]
**Auffüllung von Beitragslücken**
1) Ist die Beitragsdauer des Versicherten im Sinne von Art. 63bis des Gesetzes unvollständig, so werden zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen:
- a) allfällige Beitragszeiten, die er vor dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres (Jugendjahre) zurückgelegt hat;
- b) Zusatzjahre im Sinne von Abs. 2;
- c) Beitragsmonate zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs (Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs).
2) Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1982 werden einer Person, welche nach Art. 34 oder 35 des Gesetzes versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre (Zusatzjahre) zusätzlich angerechnet, wobei Jugendjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs mitberücksichtigt werden:
- a) bei 20 bis 26 vollen Beitragsjahren: bis zu einem Beitragsjahr;
- b) bei 27 bis 33 vollen Beitragsjahren: bis zu zwei Beitragsjahre;
- c) ab 34 vollen Beitragsjahren: bis zu drei Beitragsjahre.
3) Bei der Auffüllung der Beitragslücken sind zuerst Jugendjahre, danach Zusatzjahre und sodann Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs heranzuziehen.
4) Es sind jeweils jene Lücken als erste durch Jugendjahre aufzufüllen, die am nächsten beim 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres liegen; dabei sind jeweils jene Jugendjahre als erste heranzuziehen, die am nächsten beim 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde, liegen. Verbleibende Lücken werden durch Zusatzjahre sowie durch Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs gefüllt.
##### Art. 74[^113]
**Ermittlung der vollen Beitragsjahre**
Zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre im Sinne von Art. 63bis Abs. 3 des Gesetzes werden sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden, sowie allfällige Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs addiert. Die durch 12 dividierte Summe ergibt die Anzahl der vollen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.
##### Art. 75[^114]
**Skalenwähler**
Die anwendbare Rentenskala ergibt sich gemäss nachstehender Tabelle aus dem Verhältnis der nach der Regelung von Art. 74 ermittelten vollen Beitragsjahre der versicherten Person (Beitragsjahre der versicherten Person) zu den Beitragsjahren, die angesichts des Jahrgangs möglich gewesen wären (Beitragsjahre des Jahrgangs):
##### Art. 76[^115]
##### Art. 78ter[^126]
Aufgehoben
##### Art. 78quater[^127]
Aufgehoben
##### Art. 79[^128]
**Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz**
1) Die Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden mit dem Faktor 2.1 aufgewertet. Bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 werden auch die entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.
2) Die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe wird durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt. Bei Ermittlung dieser Anzahl von Beitragsjahren und Beitragsmonaten werden bei Anrechnung von Zusatzjahren bzw. bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 die entsprechenden Jahre und Monate mitgezählt.
##### Art. 80
**a) Allgemeine Bestimmungen[^130]**
1) Die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) werden bei Ehegatten in jedem Kalenderjahr, in dem jeder Ehegatte während mindestens einem Monat versichert gewesen ist, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen erfolgt nur dann, wenn der von der Aufteilung erfasste Zeitraum wenigstens zwölf Beitragsmonate umfasst. Nicht der Aufteilung unterliegen die Berechnungsgrundlagen von Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, von Jugendjahren sowie von Zusatzjahren.[^131]
2) Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während denselben Monaten versichert sind, werden die Berechnungsgrundlagen aufgeteilt. Sind die Ehegatten nicht während der gleichen Anzahl von Monaten im Kalenderjahr versichert, so unterliegt bei der gegenseitigen Aufteilung von den Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der längeren Versicherungsdauer nur jener Teil der Aufteilung, der dem Verhältnis der Versicherungsdauer des anderen Ehegatten zu seiner eigenen Versicherungsdauer entspricht. Die Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der kürzeren Versicherungsdauer unterliegen der gegenseitigen Aufteilung uneingeschränkt.[^132]
3) Die Berechnungsgrundlagen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht aufgeteilt.[^133]
##### Art. 81[^134]
**b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe**
1) Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen beantragen. Wird die Aufteilung nur durch einen Ehegatten beantragt, so stellt die Anstalt dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu, sofern dessen Adresse bekannt ist. Nach der Aufteilung stellt die Anstalt dem antragstellenden Ehegatten einen Auszug aus seinem Individuellen Konto zu. Der andere Ehegatte erhält ebenfalls einen Auszug aus seinem Individuellen Konto, sofern seine Adresse bekannt ist.
2) Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen von Amtes wegen einzuleiten.
##### Art. 82[^136]
**a) Einkommen bei Bezug einer Invalidenrente**
1) Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und die entsprechenden Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
2) Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges, beginnend mit dem 1. Januar des Jahres, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, ausschliesslich 80 % des für die Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, erhöht durch die jeweiligen Rentenanpassungen, als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Art. 63quater berücksichtigt. Hat bzw. hatte der Ehegatte lediglich Anspruch auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, so wird 40 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt; allfällige tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen werden ebenfalls berücksichtigt.
3) Abs. 2 ist bei der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten im Falle der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe sinngemäss anwendbar.
##### Art. 83[^137]
**b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten**
Der Zuschlag gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes beträgt in Prozenten des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:
- a) 25 % bei weniger als 25 Altersjahren;
- b) 10 % bei weniger als 30 Altersjahren;
- c) 5 % bei weniger als 45 Altersjahren.
##### III. Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung[^138]
##### Art. 84[^139]
**Methode der Rentenanpassung**
1) Die Anpassung laufender Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgt grundsätzlich durch Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung.
2) Bei Renten, für die keine elektronische Datenverarbeitung zur Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Lohn- und Preisentwicklung zur Verfügung steht, kann die Anstalt die Rentenbeträge prozentual anpassen.
##### IV. Verwitwetenzuschlag[^140]
##### Art. 85[^141]
**Höchstgrenze**
Der Gesamtbetrag der Rente und des Verwitwetenzuschlages gemäss Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes dürfen den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen.
#### C. Vermeidung von Überversicherung[^142]
##### Art. 86[^143]
Aufgehoben
#### D. Flexibles Rentenalter[^144]
##### Art. 87
**Berechnung der vorbezogenen Altersrente[^145]**
1) Die vorbezogene Altersrente wird auf den Zeitpunkt hin berechnet, in dem die betreffende Person das zuletzt zurückgelegte Altersjahr vollendet hat.[^146]
2) Die dermassen berechnete Altersrente wird gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Die nach Satz 1 berechnete Altersrente wird um den Kürzungssatz gemäss Abs. 3 gekürzt; der Kürzungsbetrag wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten nach Satz 1 berechneten Altersrente in Abzug gebracht.[^147]
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^148]
##### Art. 87bis[^149]
**Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze**
1) Bei Vorbezug einer halben Rente wird der abgerufene 1. Teil der Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 berechnet. Der Kürzungssatz bleibt für diesen 1. Teil der Altersrente bestehen, wenn später der 2. Teil der Altersrente abgerufen wird.
2) Der 2. Teil der Altersrente kann als vorbezogene Rente oder als Rente mit ordentlichem Rentenalter oder als aufgeschobene Rente abgerufen werden.
3) Der 2. Teil der Altersrente wird für die Ermittlung der Rentenskala und für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in jedem Falle (Rentenvorbezug, Rentenbezug mit ordentlichem Rentenalter, Rentenaufschub) auf denselben Zeitpunkt hin berechnet, auf den der 1. Teil der Altersrente berechnet wurde, und wird an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Wenn der 2. Teil der Altersrente ebenfalls als vorbezogene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Kürzungssatz Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle für diesen 2. Teil der Altersrente ergibt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter abgerufen wird, so wird der 2. Teil der Altersrente nicht gekürzt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den von dieser Verordnung nicht geregelten Fällen, in denen früher vorbezogene Altersrenten ausgerichtet wurden und eine Rente neu festzusetzen ist, hat die Anstalt zur Festsetzung des Rentenbetrages die bereits erfolgte Ausrichtung vorbezogener Altersrenten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
##### Art. 87ter[^150]
**Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente**
1) Personen, die einen Anspruch auf eine Verwitwetenrente haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Sie können jedoch stattdessen auf den Anspruch auf Verwitwetenrente verzichten, um eine halbe oder ganze Altersrente vorbeziehen zu können.
2) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird die Verwitwetenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Verwitwetenrente besteht. Neben dieser Verwitwetenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt.
3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Verwitwetenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug der halben oder ganzen Altersrente bei gleichzeitigem Verzicht auf die Verwitwetenrente) wird die vorbezogene halbe oder ganze Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 bzw. 87bis ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde und erst danach ein Anspruch auf Verwitwetenrente entsteht, so besteht nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten (vorbezogene Altersrente oder Verwitwetenrente); die gleichzeitige Ausrichtung eines Teils der vorbezogenen Altersrente neben einer Verwitwetenrente ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Vergleichsrechnung ist jedoch bei der Altersrente der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung zu berücksichtigen.
##### Art. 87quater[^151]
**Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente**
1) Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Personen, die Anspruch auf eine halbe Invalidenrente haben, können jedoch an Stelle des Rentenvorbezuges nach Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes zusätzlich zur halben Invalidenrente eine halbe Altersrente vorbeziehen.
2) In den Fällen von Abs. 1 wird die Invalidenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Invalidenrente besteht. Neben dieser Invalidenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt.
3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer Invalidenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Invalidenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug einer halben Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer halben Invalidenrente) wird die vorbezogene halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.[^152]
##### Art. 87quinquies[^153]
**Rentenskala beim Rentenvorbezug**
Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 64. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 1 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 63. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 2 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 62. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 3 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 61. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 4 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 60. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 5 ermittelt. Die anwendbare Rentenskala ergibt sich dabei jeweils nach Massgabe der vollen Beitragsjahre der versicherten Person.
##### Art. 88
**Aufschub einer ganzen Altersrente[^154]**
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.[^155]
1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^156]
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.[^157]
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen.[^158]
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.[^159]
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.[^160]
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.[^161]
##### Art. 89[^162]
**Aufschub einer halben Altersrente**
1) Wenn der 1. Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gilt für diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Der aufgeschobene Teil der Altersrente wird auf den in Art. 87bis Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt hin berechnet. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
2) Wenn der 1. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gelten für diesen 2. Teil der Altersrente die Regelungen von Art. 88.
3) Wenn sowohl der 1. Teil der Altersrente als auch der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so gilt für jeden dieser Teile der Altersrente der jeweilige Zuschlag, der sich für jeden dieser Teile aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
##### Art. 90 bis 93[^163]
Aufgehoben
#### E. Verschiedene Bestimmungen
##### I. Geltendmachung des Anspruchs
##### Art. 94
**Anmeldeverfahren[^164]**
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.[^165]
2) Aufgehoben[^166]
##### II. Festsetzung der Renten
##### Art. 95
**Renten[^167]**
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind der Versicherungsausweis des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die aufgrund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.
2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.[^168]
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.[^169]
##### Art. 96 bis 98[^170]
Aufgehoben
##### III. Auszahlung der Renten[^171]
##### Art. 99
**Art der Auszahlung[^172]**
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Rente direkt ausbezahlt werden.[^173]
2) Teilrenten, deren Betrag 20 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig bis Ende Februar des folgenden Jahres ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.[^174]
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.[^175]
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.[^176]
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.[^177]
##### Art. 100[^178]
**Termin**
Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
##### Art. 101[^179]
**Nachweis der Zahlung**
Als Nachweis der Auszahlung der Rente gelten anstaltsinterne Auszahlungslisten und Verrechnungsausweise der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.
##### Art. 102
**Sichernde Massnahmen**
Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
##### IV. Nachzahlung und Rückerstattung[^180]
##### Art. 103
**Nachzahlung nicht bezogener Renten**
Wer eine ihm zustehende Rente nicht oder nicht in der vollen Höhe bezogen hat, kann den ihm zustehenden Betrag von der Anstalt nachfordern. Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag von sich aus und auch ohne Aufforderung des Berechtigten nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 80 des Gesetzes.
##### Art. 104
**Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten**
Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Anstalt die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes einer Person oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 82 des Gesetzes.
##### Art. 105
**Umfang und Erlass der Rückerstattung**
1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.[^181]
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.[^182]
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.[^183]
##### Art. 106
**Uneinbringliche Rückerstattungsforderung**
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.
##### Art. 107[^184]
Aufgehoben
##### V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte[^185]
##### Art. 108
**Rückgriff auf haftpflichtige Dritte**
1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht.
2) Aufgehoben[^186]
## 5. Abschnitt
### Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte
##### Art. 109[^187]
Aufgehoben
##### Art. 110[^188]
Aufgehoben
##### Art. 111[^189]
Aufgehoben
##### Art. 112[^190]
Aufgehoben
##### Art. 113[^191]
Aufgehoben
##### Art. 114[^192]
Aufgehoben
## 6. Abschnitt
### Verschiedene Bestimmungen
##### Art. 115
**Mahnung**
Wer die im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Anstalt schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 10 bis 50 Franken, Ansetzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung.
##### Art. 116[^193]
Aufgehoben
##### Art. 117[^194]
**Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen**
Die Direktion hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 und 99 des Gesetzes, von denen sie innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
##### Art. 118[^195]
**Auskunfts- und Meldepflicht**
1) Neben den in Art. 83quater des Gesetzes genannten Personen und Stellen kann auch jede andere Person oder jede andere Stelle zur Erteilung von Auskünften oder zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden.
2) Wird die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Angabe von Gründen oder ohne achtenswerte Gründe verweigert, unvollständig erfüllt oder ungebührlich verzögert, so kann die Anstalt Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter des Gesetzes aussprechen.
##### Art. 118bis[^196]
**Aktenaufbewahrung**
1) Die Akten der Anstalt sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Einblick in sie nehmen können.
2) Aufgehoben[^197]
3) Die Anstalt kann anstelle der Aufbewahrung der Originaldokumente geeignete Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden.
## 7. Abschnitt
### Übergangsbestimmungen
##### Art. 119
**Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen**
Die nach den Art. 74 Abs. 2 und 78 anrechenbaren Beitragsjahre und Erwerbseinkommen gelten für die nach Inkrafttreten dieser Artikel neu entstehenden Renten. Für die laufenden Renten sind die bisherigen Vorschriften weiterhin massgebend. Die bis zum 31. Dezember 1981 ab vollendetem 15. Altersjahr entrichteten Beiträge werden mitberücksichtigt.
##### Art. 120
**Anrechnung fehlender Beitragsjahre**
Die nach Art. 77 zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahre gelten für die nach Inkrafttreten dieses Artikels neu entstehenden Renten.
## 8. Abschnitt
### Schlussbestimmungen
##### Art. 121
**Aufhebung bisherigen Rechts**
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
- a) die Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz der Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1954 Nr. 12;
- b) die Verordnung vom 12. April 1965 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 26;
- c) die Verordnung vom 20. Januar 1969 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 11;
- d) die Verordnung vom 27. März 1973 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1973 Nr. 24;
- e) die Verordnung vom 14. Januar 1975 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1975 Nr. 11;
- f) die Verordnung vom 17. Februar 1976 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1976 Nr. 24;
- g) die Verordnung vom 7. Dezember 1978 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1978 Nr. 40;
- h) die Verordnung vom 18. Dezember 1979 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1979 Nr. 61;
- i) die Verordnung vom 5. August 1980 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1980 Nr. 54.
##### Art. 122
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 831.101 Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
### § 2
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
##### § 1
**Einführung des neuen Rentensystems**
1) Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
- a) Liegt das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15.6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten Jahreseinkommen, geteilt durch 1.2.
- b) Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrages der Altersrente.
2) § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet auch Anwendung auf die laufenden einfachen Altersrenten von verwitweten, geschiedenen oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennten Personen, die ausschliesslich unter Berücksichtigung der Einkommen des anderen Ehegatten festgesetzt worden sind. § 2 Abs. 7 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
##### § 2
**Flexibles Rentenalter**
1) Frauen, die vor dem 1. Januar 1997 das 61. oder 60. Altersjahr vollendet haben sowie Männer, die vor dem 1. Januar 1997 das 64. oder 63. Altersjahr vollendet haben, können die Rente vorbeziehen. Wenn die Rente um höchstens ein volles Jahr vorbezogen wird, beträgt der Kürzungssatz 6.8 %; wird die Rente um mehr als ein Jahr vorbezogen, beträgt der Kürzungssatz 13.6 %. Vorbezugsrenten können für höchstens drei Monate rückwirkend ausgerichtet werden. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 können keine Leistungen ausgerichtet werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Art. 87 dieser Verordnung vorbehalten.
2) Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche bis zum 1. Januar 1997 noch nicht abgerufen worden sind.
3) Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
##### § 3
**Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht**
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^201] in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 228 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
##### § 4
**Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen**
Für die Ausrichtung von Zusatzrenten gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten als getrennte Ehegatten jene, die durch die Regelungen des bisherigen Art. 68 Abs. 2 der Verordnung bestimmt sind.
##### § 5
**Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten**
1) Laufende Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden, werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt. In Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten.
2) Art. 86 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Versicherungsfälle, in denen bereits vor dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente bestand, und die Kinder- und Waisenrente zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1997 zusätzliche Kinderrenten entstehen oder laufende Kinder- oder Waisenrenten entfallen.
##### § 6
**Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114**
Für die Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114, gelten folgende Regelungen:
- a) Eine Barwertabfindung kann an Personen ausgerichtet werden, die nur Anspruch auf ein Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld oder nur Anspruch auf einen monatlichen Besitzstandsbetrag aus Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 96, oder Anspruch auf beide Leistungen haben. Eine Barwertabfindung für Personen, die am 1. November 1996 zudem Anspruch auf monatliche Rente haben, ist ausgeschlossen.
- b) Bei Besitzstandsbetreffnissen für Personen, die im Zeitpunkt der Barwertabfindung das ordentliche Rentenalter noch nicht vollendet und die Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 52 des Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, erfüllt haben, werden die monatlichen Besitzstandsbetreffnisse mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden Monate und das Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden ganzen Jahre kapitalisiert. Sofern nach Vollendung des Rentenalters der monatlich auszurichtende Rentenbetrag geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene monatliche Besitzstandsbetrag oder sofern nach Vollendung des Rentenalters das jährlich auszurichtende Weihnachtsgeld geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene jährliche Weihnachtsgeldbetrag, wird der jeweilige monatliche bzw. jährliche Differenzbetrag als Zuschlag ausgerichtet.
- c) Bei Besitzstandsbetreffnissen für andere als in Bst. b genannte Personen ist in Bezug auf die verbleibende Lebenserwartung von nachfolgender Tabelle auszugehen. Die Kapitalisierung der jährlichen Leistungen mit dem entsprechenden Faktor der verbleibenden Lebenserwartung erfolgt auf den 1. Dezember eines Kalenderjahres; bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Leistungen werden zum kapitalisierten Betrag hinzugezählt, sofern sie nicht bereits ausgerichtet wurden.
- d) Bei Kindern und Waisen, für die nach dem 1. November 1996 eine Leistung auszurichten ist, wird in jedem Falle auf ein Schlussalter von 25 Jahren kapitalisiert.
- e) Eine Änderung der Verhältnisse nach Ausrichtung der Barwertabfindung wird nicht berücksichtigt.
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
##### § 1
**Rückwirkende Anwendung von Art. 5bis**
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^203] dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
##### § 2
**Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1938 und älter (Frauen, die am 31. Dezember 1938 oder früher geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
##### § 3
**Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1939 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1939 oder später geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1945 (Frauen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung. Den vorbezogenen Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1946 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1946 oder später geboren sind), werden Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
##### § 4
**Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1936 und älter (Männer, die am 31. Dezember 1936 oder früher geboren sind)**
1) Für Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1936 und älter ausgelöst werden, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
##### § 5
**Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1937 und jünger (Männer, die am 1. Januar 1937 oder später geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
##### § 6
**Kürzungssätze beim Altersrentenvorbezug von Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1951**
1) Für Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1945 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1941 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
2) Für Frauen der Jahrgänge 1946 bis 1951 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1951 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
##### § 7
**Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt**
Für Personen im Sinne von § 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 206, wird der prozentuale Zuschlag beim Rentenaufschub nach Massgabe der nachstehenden Tabelle ermittelt:
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmungen
##### § 1
**Skalenwähler für Personen mit Jahrgang 1953**
Die anwendbare Rentenskala für Personen, die 1953 geboren sind und 2017 die ordentliche Rente beziehen, ergibt sich gemäss nachstehender Tabelle:
##### § 2
**Rentenskala beim Rentenvorbezug für Personen mit Jahrgang 1957 und älter**
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind und die Rente vor dem 1. Januar 2018 vorbeziehen, wird die Rentenskala bei vorgezogener Altersrente gemäss nachfolgender Tabelle ermittelt:
##### § 3
**Abstufung der Teil- und Vollrenten**
Die Vollrente entspricht der Rentenskala 44 und beträgt 100 %. Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
##### II. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen[^116]
##### Art. 77
**Erziehungsgutschriften[^117]**
1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet.[^118]
2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Obsorge zustand. Stiefeltern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgutschriften.[^119]
3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten. Nicht miteinander verheiratete oder voneinander geschiedene Elternteile können bei gemeinsamer elterlicher Obsorge aber auch schriftlich regeln, dass die Gutschriften zukünftig einem Elternteil allein anzurechnen sind. Eine solche Regelung kann später für die Zukunft abgeändert werden. Änderungen in der Anrechnung der Erziehungsgutschriften werden ab 1. Januar des Folgejahres wirksam.[^120]
4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem die elterliche Obsorge zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Wird die elterliche Obsorge bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe beiden Eltern zugesprochen, findet Abs. 3 Anwendung. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst.[^121]
5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern finden Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^122]
6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes bzw. Art. 51bis dieser Verordnung. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.[^123]
##### Art. 78[^124]
**Betreuungsgutschriften**
1) Das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts mit der betreuten Person ist erfüllt bei dauernder und tatsächlicher Hausgemeinschaft.
2) Das Erfordernis des benachbarten Haushaltes ist erfüllt, wenn sich die beiden Haushalte befinden.
- a) im gleichen Gebäude,
- b) in einem anderen Gebäude auf demselben Grundstück oder
- c) in einem anderen Gebäude auf einem angrenzenden oder benachbarten Grundstück
3) Das Erfordernis des gemeinsamen oder benachbarten Haushaltes ist nicht erfüllt, wenn sich die zu betreuende Person mehr als einen Monat ununterbrochen in einem Heim oder in einer Heilanstalt aufhält.
4) Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften, so wird die Betreuungsgutschrift nach Massgabe des von jeder Person wahrgenommenen zeitlichen Betreuungsaufwandes aufgeteilt.
5) Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt, so werden die einzelnen Zeitabschnitte zusammengezählt und auf den nächsten ganzen Monat aufgerundet. Keine Anrechnung von Betreuungsgutschriften erfolgt, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Betreuung während weniger als 30 Tagen ausgeführt wird. Liegen im Kalenderjahr Betreuungszeiten von weniger als zwölf Monaten vor, so werden die Betreuungsgutschriften entsprechend gekürzt. Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, findet Art. 77 Abs. 6 sinngemäss Anwendung.
6) Bei Geltendmachung einer Betreuungsgutschrift ist die Anmeldung sowohl von der betreuenden als auch von der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
7) Die Ablehnung eines Antrages auf Zuteilung von Betreuungsgutschriften sowie die Aufteilung von Betreuungsgutschriften auf mehrere Personen ist von der Anstalt durch Verfügung zu eröffnen.
##### Art. 78bis[^125]
Aufgehoben
##### Art. 78ter[^126]
Aufgehoben
##### Art. 78quater[^127]
Aufgehoben
##### Art. 79[^128]
**Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz**
1) Die Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften sowie Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden mit dem Faktor 2.1 aufgewertet. Bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 werden auch die entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt.
2) Die gemäss Abs. 1 aufgewertete Summe wird durch die Anzahl der Beitragsjahre und Beitragsmonate geteilt. Bei Ermittlung dieser Anzahl von Beitragsjahren und Beitragsmonaten werden bei Anrechnung von Zusatzjahren bzw. bei Anrechnung von Jugendjahren im Sinne von Art. 73 die entsprechenden Jahre und Monate mitgezählt.
##### Art. 80
**a) Allgemeine Bestimmungen[^130]**
1) Die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) werden bei Ehegatten in jedem Kalenderjahr, in dem jeder Ehegatte während mindestens einem Monat versichert gewesen ist, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen erfolgt nur dann, wenn der von der Aufteilung erfasste Zeitraum wenigstens zwölf Beitragsmonate umfasst. Nicht der Aufteilung unterliegen die Berechnungsgrundlagen von Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, von Jugendjahren sowie von Zusatzjahren.[^131]
2) Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während denselben Monaten versichert sind, werden die Berechnungsgrundlagen aufgeteilt. Sind die Ehegatten nicht während der gleichen Anzahl von Monaten im Kalenderjahr versichert, so unterliegt bei der gegenseitigen Aufteilung von den Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der längeren Versicherungsdauer nur jener Teil der Aufteilung, der dem Verhältnis der Versicherungsdauer des anderen Ehegatten zu seiner eigenen Versicherungsdauer entspricht. Die Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der kürzeren Versicherungsdauer unterliegen der gegenseitigen Aufteilung uneingeschränkt.[^132]
3) Die Berechnungsgrundlagen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht aufgeteilt.[^133]
##### Art. 81[^134]
**b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe**
1) Wurde eine Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst, so können die Ehegatten gemeinsam oder jeder für sich die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen beantragen. Wird die Aufteilung nur durch einen Ehegatten beantragt, so stellt die Anstalt dem andern Ehegatten eine Mitteilung über das Gesuch zu, sofern dessen Adresse bekannt ist. Nach der Aufteilung stellt die Anstalt dem antragstellenden Ehegatten einen Auszug aus seinem Individuellen Konto zu. Der andere Ehegatte erhält ebenfalls einen Auszug aus seinem Individuellen Konto, sofern seine Adresse bekannt ist.
2) Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen von Amtes wegen einzuleiten.
##### Art. 82[^136]
**a) Einkommen bei Bezug einer Invalidenrente**
1) Bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Versicherten, die eine Invalidenrente nicht unmittelbar vor der Entstehung des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente bezogen haben, werden die Kalenderjahre, in denen eine Invalidenrente bezogen wurde, und die entsprechenden Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) nicht angerechnet, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
2) Bei der Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht oder bezogen hat, wird für die Jahre des Rentenbezuges, beginnend mit dem 1. Januar des Jahres, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, ausschliesslich 80 % des für die Invalidenrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, erhöht durch die jeweiligen Rentenanpassungen, als Erwerbseinkommen des Ehegatten im Sinne von Art. 63quater berücksichtigt. Hat bzw. hatte der Ehegatte lediglich Anspruch auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, so wird 40 % des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt; allfällige tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen werden ebenfalls berücksichtigt.
3) Abs. 2 ist bei der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten im Falle der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe sinngemäss anwendbar.
##### Art. 83[^137]
**b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten**
Der Zuschlag gemäss Art. 67 Abs. 3 des Gesetzes beträgt in Prozenten des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens, wenn die verstorbene Person folgende Altersjahre vollendet hat:
- a) 25 % bei weniger als 25 Altersjahren;
- b) 10 % bei weniger als 30 Altersjahren;
- c) 5 % bei weniger als 45 Altersjahren.
##### III. Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung[^138]
##### Art. 84[^139]
**Methode der Rentenanpassung**
1) Die Anpassung laufender Renten an die Lohn- und Preisentwicklung erfolgt grundsätzlich durch Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens unter Zuhilfenahme der elektronischen Datenverarbeitung.
2) Bei Renten, für die keine elektronische Datenverarbeitung zur Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Lohn- und Preisentwicklung zur Verfügung steht, kann die Anstalt die Rentenbeträge prozentual anpassen.
##### IV. Verwitwetenzuschlag[^140]
##### Art. 85[^141]
**Höchstgrenze**
Der Gesamtbetrag der Rente und des Verwitwetenzuschlages gemäss Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes dürfen den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen.
#### C. Vermeidung von Überversicherung[^142]
##### Art. 86[^143]
**Kürzung der Waisenrente[^144]**
1) Die Waisenrenten werden nach Art. 72 Abs. 3 des Gesetzes gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen.[^145]
2) Bei Teilrenten entspricht der gekürzte Betrag dem Prozentanteil nach Art. 76 an der nach Abs.1 gekürzten Vollrente.
3) Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Waisenrenten zu gleichen Teilen aufzuteilen.[^146]
#### D. Flexibles Rentenalter[^147]
##### Art. 87
**Berechnung der vorbezogenen Altersrente[^148]**
1) Die vorbezogene Altersrente wird auf den Zeitpunkt hin berechnet, in dem die betreffende Person das zuletzt zurückgelegte Altersjahr vollendet hat.[^149]
2) Die dermassen berechnete Altersrente wird gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Die nach Satz 1 berechnete Altersrente wird um den Kürzungssatz gemäss Abs. 3 gekürzt; der Kürzungsbetrag wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten nach Satz 1 berechneten Altersrente in Abzug gebracht.[^150]
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^151]
##### Art. 87bis[^152]
**Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze**
1) Bei Vorbezug einer halben Rente wird der abgerufene 1. Teil der Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 berechnet. Der Kürzungssatz bleibt für diesen 1. Teil der Altersrente bestehen, wenn später der 2. Teil der Altersrente abgerufen wird.
2) Der 2. Teil der Altersrente kann als vorbezogene Rente oder als Rente mit ordentlichem Rentenalter oder als aufgeschobene Rente abgerufen werden.
3) Der 2. Teil der Altersrente wird für die Ermittlung der Rentenskala und für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens in jedem Falle (Rentenvorbezug, Rentenbezug mit ordentlichem Rentenalter, Rentenaufschub) auf denselben Zeitpunkt hin berechnet, auf den der 1. Teil der Altersrente berechnet wurde, und wird an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Wenn der 2. Teil der Altersrente ebenfalls als vorbezogene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Kürzungssatz Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle für diesen 2. Teil der Altersrente ergibt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter abgerufen wird, so wird der 2. Teil der Altersrente nicht gekürzt. Wenn der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so findet auf diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag Anwendung, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den von dieser Verordnung nicht geregelten Fällen, in denen früher vorbezogene Altersrenten ausgerichtet wurden und eine Rente neu festzusetzen ist, hat die Anstalt zur Festsetzung des Rentenbetrages die bereits erfolgte Ausrichtung vorbezogener Altersrenten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
##### Art. 87ter[^153]
**Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente**
1) Personen, die einen Anspruch auf eine Verwitwetenrente haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Sie können jedoch stattdessen auf den Anspruch auf Verwitwetenrente verzichten, um eine halbe oder ganze Altersrente vorbeziehen zu können.
2) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird die Verwitwetenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Verwitwetenrente besteht. Neben dieser Verwitwetenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt.
3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung der Verwitwetenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Verwitwetenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug der halben oder ganzen Altersrente bei gleichzeitigem Verzicht auf die Verwitwetenrente) wird die vorbezogene halbe oder ganze Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 bzw. 87bis ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde und erst danach ein Anspruch auf Verwitwetenrente entsteht, so besteht nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten (vorbezogene Altersrente oder Verwitwetenrente); die gleichzeitige Ausrichtung eines Teils der vorbezogenen Altersrente neben einer Verwitwetenrente ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Vergleichsrechnung ist jedoch bei der Altersrente der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung zu berücksichtigen.
##### Art. 87quater[^154]
**Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente**
1) Personen, die Anspruch auf eine Invalidenrente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung haben, können unter den Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes einen Teil der Altersrente vorbeziehen. Personen, die Anspruch auf eine halbe Invalidenrente haben, können jedoch an Stelle des Rentenvorbezuges nach Art. 73 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Gesetzes zusätzlich zur halben Invalidenrente eine halbe Altersrente vorbeziehen.
2) In den Fällen von Abs. 1 wird die Invalidenrente weiter ausgerichtet, solange Anspruch auf diese Invalidenrente besteht. Neben dieser Invalidenrente wird ein Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente ausgerichtet. Der Betrag der vorbezogenen Altersrente wird nach Abs. 3 bzw. Abs. 4 ermittelt.
3) In den Fällen von Abs. 1 Satz 1 (Vorbezug eines Teils der ganzen Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer Invalidenrente) wird der Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente ermittelt und gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Vom dermassen nach Satz 1 ermittelten Betrag der hypothetischen ganzen Altersrente wird der Betrag der Invalidenrente abgezogen. Die daraus sich ergebende Differenz wird um den Kürzungssatz reduziert, der sich für diesen Teil der Altersrente aus sinngemässer Anwendung der in Art. 87 Abs. 3 enthaltenen Tabelle ergibt.
4) In den Fällen von Abs. 1 Satz 2 (Vorbezug einer halben Altersrente bei gleichzeitiger Ausrichtung einer halben Invalidenrente) wird die vorbezogene halbe Altersrente nach den Regelungen von Art. 87 ermittelt.
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.[^155]
##### Art. 87quinquies[^156]
**Rentenskala beim Rentenvorbezug**
Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 64. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 1 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 63. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 2 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 62. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 3 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 61. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 4 ermittelt. Für Personen, deren vorbezogene Altersrente auf das vollendete 60. Altersjahr hin berechnet wurde, wird die Rentenskala gemäss nachstehender Tabelle 5 ermittelt. Die anwendbare Rentenskala ergibt sich dabei jeweils nach Massgabe der vollen Beitragsjahre der versicherten Person.
##### Art. 88
**Aufschub einer ganzen Altersrente[^157]**
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.[^158]
1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^159]
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.[^160]
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.[^161]
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.[^162]
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.[^163]
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.[^164]
##### Art. 89[^165]
**Aufschub einer halben Altersrente**
1) Wenn der 1. Teil der Altersrente als vorbezogene Altersrente und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gilt für diesen 2. Teil der Altersrente jener Zuschlag, der sich aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Der aufgeschobene Teil der Altersrente wird auf den in Art. 87bis Abs. 3 festgesetzten Zeitpunkt hin berechnet. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
2) Wenn der 1. Teil der Altersrente als Rente mit ordentlichem Rentenalter und der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Altersrente abgerufen wird, so gelten für diesen 2. Teil der Altersrente die Regelungen von Art. 88.
3) Wenn sowohl der 1. Teil der Altersrente als auch der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so gilt für jeden dieser Teile der Altersrente der jeweilige Zuschlag, der sich für jeden dieser Teile aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
##### Art. 90 bis 93[^166]
Aufgehoben
#### E. Verschiedene Bestimmungen
##### I. Geltendmachung des Anspruchs
##### Art. 94
**Anmeldeverfahren[^167]**
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.[^168]
2) Aufgehoben[^169]
##### II. Festsetzung der Renten
##### Art. 95
**Renten[^170]**
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind der Versicherungsausweis des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die aufgrund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.
2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.[^171]
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.[^172]
##### Art. 96 bis 98[^173]
Aufgehoben
##### III. Auszahlung der Renten[^174]
##### Art. 99
**Art der Auszahlung[^175]**
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Rente direkt ausbezahlt werden.[^176]
2) Teilrenten, deren Betrag 20 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig bis Ende Februar des folgenden Jahres ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.[^177]
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.[^178]
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.[^179]
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.[^180]
##### Art. 100[^181]
**Termin**
Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
##### Art. 101[^182]
**Nachweis der Zahlung**
Als Nachweis der Auszahlung der Rente gelten anstaltsinterne Auszahlungslisten und Verrechnungsausweise der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.
##### Art. 102
**Sichernde Massnahmen**
Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
##### IV. Nachzahlung und Rückerstattung[^183]
##### Art. 103
**Nachzahlung nicht bezogener Renten**
Wer eine ihm zustehende Rente nicht oder nicht in der vollen Höhe bezogen hat, kann den ihm zustehenden Betrag von der Anstalt nachfordern. Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag von sich aus und auch ohne Aufforderung des Berechtigten nachzuzahlen. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 80 des Gesetzes.
##### Art. 104
**Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten**
Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass eine Person bzw. ihr Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, so hat die Anstalt die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages zu verfügen. Wurde die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes einer Person oder einer Behörde ausgerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig. Vorbehalten bleibt die Verjährung gemäss Art. 82 des Gesetzes.
##### Art. 105
**Umfang und Erlass der Rückerstattung**
1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.[^184]
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.[^185]
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.[^186]
##### Art. 106
**Uneinbringliche Rückerstattungsforderung**
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.
##### Art. 107[^187]
Aufgehoben
##### V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte[^188]
##### Art. 108
**Rückgriff auf haftpflichtige Dritte**
1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht.
2) Aufgehoben[^189]
## 5. Abschnitt
### Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte
##### Art. 109[^190]
Aufgehoben
##### Art. 110[^191]
Aufgehoben
##### Art. 111[^192]
Aufgehoben
##### Art. 112[^193]
Aufgehoben
##### Art. 113[^194]
Aufgehoben
##### Art. 114[^195]
Aufgehoben
## 6. Abschnitt
### Verschiedene Bestimmungen
##### Art. 115
**Mahnung**
Wer die im Gesetz und in dieser Verordnung enthaltenen Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ist von der Anstalt schriftlich zu mahnen, unter Auferlegung einer Mahngebühr von 10 bis 50 Franken, Ansetzung einer Nachfrist und Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung der Mahnung.
##### Art. 116[^196]
Aufgehoben
##### Art. 117[^197]
**Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen**
Die Direktion hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 und 99 des Gesetzes, von denen sie innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
##### Art. 118[^198]
**Auskunfts- und Meldepflicht**
1) Neben den in Art. 83quater des Gesetzes genannten Personen und Stellen kann auch jede andere Person oder jede andere Stelle zur Erteilung von Auskünften oder zur Überlassung von Unterlagen herangezogen werden.
2) Wird die Auskunfts- und Meldepflicht ohne Angabe von Gründen oder ohne achtenswerte Gründe verweigert, unvollständig erfüllt oder ungebührlich verzögert, so kann die Anstalt Ordnungsbussen im Sinne von Art. 99ter des Gesetzes aussprechen.
##### Art. 118bis[^199]
**Aktenaufbewahrung**
1) Die Akten der Anstalt sind geordnet und derart aufzubewahren, dass Unbefugte keinen Einblick in sie nehmen können.
2) Aufgehoben[^200]
3) Die Anstalt kann anstelle der Aufbewahrung der Originaldokumente geeignete Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden.
## 7. Abschnitt
### Übergangsbestimmungen
##### Art. 119
**Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen**
Die nach den Art. 74 Abs. 2 und 78 anrechenbaren Beitragsjahre und Erwerbseinkommen gelten für die nach Inkrafttreten dieser Artikel neu entstehenden Renten. Für die laufenden Renten sind die bisherigen Vorschriften weiterhin massgebend. Die bis zum 31. Dezember 1981 ab vollendetem 15. Altersjahr entrichteten Beiträge werden mitberücksichtigt.
##### Art. 120
**Anrechnung fehlender Beitragsjahre**
Die nach Art. 77 zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahre gelten für die nach Inkrafttreten dieses Artikels neu entstehenden Renten.
## 8. Abschnitt
### Schlussbestimmungen
##### Art. 121
**Aufhebung bisherigen Rechts**
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
- a) die Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz der Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1954 Nr. 12;
- b) die Verordnung vom 12. April 1965 betreffend die Abänderung der Verordnung vom 29. Juli 1954 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 26;
- c) die Verordnung vom 20. Januar 1969 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1969 Nr. 11;
- d) die Verordnung vom 27. März 1973 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1973 Nr. 24;
- e) die Verordnung vom 14. Januar 1975 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1975 Nr. 11;
- f) die Verordnung vom 17. Februar 1976 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1976 Nr. 24;
- g) die Verordnung vom 7. Dezember 1978 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1978 Nr. 40;
- h) die Verordnung vom 18. Dezember 1979 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1979 Nr. 61;
- i) die Verordnung vom 5. August 1980 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1980 Nr. 54.
##### Art. 122
**Inkrafttreten**
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
#### Übergangsbestimmungen
#### 831.101 Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
### § 2
### Übergangsbestimmungen
Die Vollrente entspricht für Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, bis 31. Dezember 2017 der Rentenskala 43 und beträgt 100 %. Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
##### § 4
**Kürzungssätze der vorbezogenen Altersrente für Personen mit Jahrgang 1957 und älter**
1) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, ergibt sich der prozentuale Kürzungssatz aus nachfolgender Tabelle:
2) Für Versicherte, die zwischen dem 1. Januar 1956 und 31. Dezember 1957 geboren sind, ergibt sich der prozentuale Kürzungssatz aus nachfolgender Tabelle:
##### § 5
**Aufschub einer ganzen Altersrente für die Jahrgänge 1957 und älter**
Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, ergibt sich der Zuschlag aus nachfolgender Tabelle:
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
##### § 1
**Einführung des neuen Rentensystems**
1) Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
- a) Liegt das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15.6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten Jahreseinkommen, geteilt durch 1.2.
- b) Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrages der Altersrente.
2) § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet auch Anwendung auf die laufenden einfachen Altersrenten von verwitweten, geschiedenen oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennten Personen, die ausschliesslich unter Berücksichtigung der Einkommen des anderen Ehegatten festgesetzt worden sind. § 2 Abs. 7 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
##### § 2
**Flexibles Rentenalter**
1) Frauen, die vor dem 1. Januar 1997 das 61. oder 60. Altersjahr vollendet haben sowie Männer, die vor dem 1. Januar 1997 das 64. oder 63. Altersjahr vollendet haben, können die Rente vorbeziehen. Wenn die Rente um höchstens ein volles Jahr vorbezogen wird, beträgt der Kürzungssatz 6.8 %; wird die Rente um mehr als ein Jahr vorbezogen, beträgt der Kürzungssatz 13.6 %. Vorbezugsrenten können für höchstens drei Monate rückwirkend ausgerichtet werden. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 können keine Leistungen ausgerichtet werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Art. 87 dieser Verordnung vorbehalten.
2) Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche bis zum 1. Januar 1997 noch nicht abgerufen worden sind.
3) Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
##### § 3
**Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht**
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^204] in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 228 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
##### § 4
**Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen**
Für die Ausrichtung von Zusatzrenten gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten als getrennte Ehegatten jene, die durch die Regelungen des bisherigen Art. 68 Abs. 2 der Verordnung bestimmt sind.
##### § 5
**Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten**
1) Laufende Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden, werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt. In Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten.
2) Art. 86 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Versicherungsfälle, in denen bereits vor dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente bestand, und die Kinder- und Waisenrente zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1997 zusätzliche Kinderrenten entstehen oder laufende Kinder- oder Waisenrenten entfallen.
##### § 6
**Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114**
Für die Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114, gelten folgende Regelungen:
- a) Eine Barwertabfindung kann an Personen ausgerichtet werden, die nur Anspruch auf ein Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld oder nur Anspruch auf einen monatlichen Besitzstandsbetrag aus Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 96, oder Anspruch auf beide Leistungen haben. Eine Barwertabfindung für Personen, die am 1. November 1996 zudem Anspruch auf monatliche Rente haben, ist ausgeschlossen.
- b) Bei Besitzstandsbetreffnissen für Personen, die im Zeitpunkt der Barwertabfindung das ordentliche Rentenalter noch nicht vollendet und die Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 52 des Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, erfüllt haben, werden die monatlichen Besitzstandsbetreffnisse mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden Monate und das Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden ganzen Jahre kapitalisiert. Sofern nach Vollendung des Rentenalters der monatlich auszurichtende Rentenbetrag geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene monatliche Besitzstandsbetrag oder sofern nach Vollendung des Rentenalters das jährlich auszurichtende Weihnachtsgeld geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene jährliche Weihnachtsgeldbetrag, wird der jeweilige monatliche bzw. jährliche Differenzbetrag als Zuschlag ausgerichtet.
- c) Bei Besitzstandsbetreffnissen für andere als in Bst. b genannte Personen ist in Bezug auf die verbleibende Lebenserwartung von nachfolgender Tabelle auszugehen. Die Kapitalisierung der jährlichen Leistungen mit dem entsprechenden Faktor der verbleibenden Lebenserwartung erfolgt auf den 1. Dezember eines Kalenderjahres; bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Leistungen werden zum kapitalisierten Betrag hinzugezählt, sofern sie nicht bereits ausgerichtet wurden.
- d) Bei Kindern und Waisen, für die nach dem 1. November 1996 eine Leistung auszurichten ist, wird in jedem Falle auf ein Schlussalter von 25 Jahren kapitalisiert.
- e) Eine Änderung der Verhältnisse nach Ausrichtung der Barwertabfindung wird nicht berücksichtigt.
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
##### § 1
**Rückwirkende Anwendung von Art. 5bis**
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^206] dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
##### § 2
**Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1938 und älter (Frauen, die am 31. Dezember 1938 oder früher geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
##### § 3
**Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1939 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1939 oder später geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1945 (Frauen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung. Den vorbezogenen Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1946 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1946 oder später geboren sind), werden Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
##### § 4
**Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1936 und älter (Männer, die am 31. Dezember 1936 oder früher geboren sind)**
1) Für Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1936 und älter ausgelöst werden, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
##### § 5
**Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1937 und jünger (Männer, die am 1. Januar 1937 oder später geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
##### § 6
**Kürzungssätze beim Altersrentenvorbezug von Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1951**
1) Für Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1945 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1941 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
2) Für Frauen der Jahrgänge 1946 bis 1951 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1951 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
##### § 7
**Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt**
Für Personen im Sinne von § 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 206, wird der prozentuale Zuschlag beim Rentenaufschub nach Massgabe der nachstehenden Tabelle ermittelt:
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmungen
##### § 1
**Skalenwähler für Personen mit Jahrgang 1953**
Die anwendbare Rentenskala für Personen, die 1953 geboren sind und 2017 die ordentliche Rente beziehen, ergibt sich gemäss nachstehender Tabelle:
##### § 2
**Rentenskala beim Rentenvorbezug für Personen mit Jahrgang 1957 und älter**
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind und die Rente vor dem 1. Januar 2018 vorbeziehen, wird die Rentenskala bei vorgezogener Altersrente gemäss nachfolgender Tabelle ermittelt:
##### § 3
**Abstufung der Teil- und Vollrenten**
Die Vollrente entspricht für Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, bis 31. Dezember 2017 der Rentenskala 43 und beträgt 100 %. Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
##### § 4
**Kürzungssätze der vorbezogenen Altersrente für Personen mit Jahrgang 1957 und älter**
1) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, ergibt sich der prozentuale Kürzungssatz aus nachfolgender Tabelle:
2) Für Versicherte, die zwischen dem 1. Januar 1956 und 31. Dezember 1957 geboren sind, ergibt sich der prozentuale Kürzungssatz aus nachfolgender Tabelle:
##### § 5
**Aufschub einer ganzen Altersrente für die Jahrgänge 1957 und älter**
Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, ergibt sich der Zuschlag aus nachfolgender Tabelle:
### II.
### Übergangsbestimmung
**Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten[^129]**
**Sondervorschriften zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens[^135]**
@@ -1476,7 +1490,7 @@
...
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten[^201] eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] an ausgerichtet.
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten[^198] eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] an ausgerichtet.
...
@@ -1488,7 +1502,7 @@
...
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^202] noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^199] noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
...
@@ -1500,7 +1514,7 @@
...
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung[^203] erklären.
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung[^200] erklären.
2) Die aufgrund der Aufhebung von Art. 76 Abs. 3 und 4 zu erfolgende Neuberechnung der laufenden Renten ist bis spätestens 1. Januar 1997 durchzuführen. Ein allfälliger Anspruch auf eine höhere Rente beginnt erst für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
@@ -1512,23 +1526,23 @@
...
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^205] ereignet haben.
...
...
...
...
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2[^207] gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
...
...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten[^208] dieser Verordnung weitergeführt werden.
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^202] ereignet haben.
...
...
...
...
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2[^204] gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
...
...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten[^205] dieser Verordnung weitergeführt werden.
...
@@ -1552,7 +1566,7 @@
...
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^209] festgelegten Unterstellungen bleiben bestehen, sofern sich der Sachverhalt nicht ändert und die Person nicht einen Antrag auf Unterstellung nach dem neuen Recht stellt. Ein solcher Antrag ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anstalt zu stellen und wirkt für die Zukunft. Eine Unterstellung nach dem neuen Recht kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode, für welche die Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden, beantragt werden.
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^206] festgelegten Unterstellungen bleiben bestehen, sofern sich der Sachverhalt nicht ändert und die Person nicht einen Antrag auf Unterstellung nach dem neuen Recht stellt. Ein solcher Antrag ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Anstalt zu stellen und wirkt für die Zukunft. Eine Unterstellung nach dem neuen Recht kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode, für welche die Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden, beantragt werden.
...
@@ -1748,7 +1762,7 @@
[^96]: Art. 64 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^97]: Art. 65 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 545](https://www.gesetze.li/chrono/2011545000).
[^97]: Art. 65 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2021267000).
[^98]: Überschrift vor Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
@@ -1840,136 +1854,130 @@
[^142]: Überschrift vor Art. 86 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^143]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^144]: Art. 86 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^145]: Art. 86Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^146]: Art. 86 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^147]: Überschrift vor Art. 87 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^148]: Art. 87 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^149]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^150]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^151]: Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^152]: Art. 87bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^153]: Art. 87ter eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^154]: Art. 87quater eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^155]: Art. 87quater Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 282](https://www.gesetze.li/chrono/2016282000).
[^156]: Art. 87quinquies abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^157]: Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^158]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^159]: Art. 88 Abs. 1bis abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^160]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^161]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^162]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^163]: Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^164]: Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^165]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^166]: Art. 90 bis 93 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000) und [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^167]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^168]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^169]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^170]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^171]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^172]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^173]: Art. 96 bis 98 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^174]: Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^175]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^176]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^177]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^178]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^179]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^180]: Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^181]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^182]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^183]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^184]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^185]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^186]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^187]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^188]: Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^189]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^190]: Art. 109 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^191]: Art. 110 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^192]: Art. 111 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^193]: Art. 112 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^194]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^195]: Art. 114 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^196]: Art. 116 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^197]: Art. 117 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^198]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2001084000).
[^199]: Art. 118bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^200]: Art. 118bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^201]: Inkrafttreten: 1. Januar 1983.
[^202]: Inkrafttreten: 1. Januar 1991.
[^203]: Inkrafttreten: 1. Mai 1995.
[^204]: Inkrafttreten: 1. Januar 1997.
[^205]: Inkrafttreten: 20. August 1998.
[^206]: Inkrafttreten: 1. Januar 2001.
[^207]: Inkrafttreten: 21. März 2001.
[^208]: Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
[^209]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
[^143]: Art. 86 aufgehoben durch [LGBl. 2021 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2021267000).
[^144]: Überschrift vor Art. 87 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^145]: Art. 87 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^146]: Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^147]: Art. 87 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^148]: Art. 87 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^149]: Art. 87bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^150]: Art. 87ter eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^151]: Art. 87quater eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^152]: Art. 87quater Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 282](https://www.gesetze.li/chrono/2016282000).
[^153]: Art. 87quinquies abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^154]: Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^155]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^156]: Art. 88 Abs. 1bis abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^157]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^158]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2021 Nr. 267](https://www.gesetze.li/chrono/2021267000).
[^159]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^160]: Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^161]: Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^162]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^163]: Art. 90 bis 93 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000) und [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^164]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^165]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^166]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^167]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^168]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^169]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^170]: Art. 96 bis 98 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^171]: Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^172]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^173]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^174]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^175]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^176]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^177]: Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^178]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^179]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^180]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^181]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^182]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^183]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^184]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^185]: Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^186]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^187]: Art. 109 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^188]: Art. 110 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^189]: Art. 111 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^190]: Art. 112 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^191]: Art. 113 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^192]: Art. 114 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^193]: Art. 116 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 425](https://www.gesetze.li/chrono/2016425000).
[^194]: Art. 117 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^195]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2001084000).
[^196]: Art. 118bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^197]: Art. 118bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^198]: Inkrafttreten: 1. Januar 1983.
[^199]: Inkrafttreten: 1. Januar 1991.
[^200]: Inkrafttreten: 1. Mai 1995.
[^201]: Inkrafttreten: 1. Januar 1997.
[^202]: Inkrafttreten: 20. August 1998.
[^203]: Inkrafttreten: 1. Januar 2001.
[^204]: Inkrafttreten: 21. März 2001.
[^205]: Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
[^206]: Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
2021-01-01
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