Änderungshistorie

Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

17 Versionen · 1982-04-01
2026-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
2025-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 73 más
2024-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 25, 66
2022-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 5, 5, 12 y 105 más
2021-08-28
Verordnung vom 7 — arts. 65, 86, 38 y 32 más
2021-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
2020-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 70 más
2019-01-01
Verordnung vom 7 — art. 9
2018-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 70 más
2017-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 5, 5, 5 y 163 más
2016-08-19
Verordnung vom 7 — arts. 87, 87, 88 y 25 más
2013-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 25, 66, 87 y 2 más

Änderungen vom 2013-01-01

@@ -326,7 +326,7 @@
**Bemessung der Beiträge[^39]**
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 234 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle: [^40]
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 234 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:[^40]
2) Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Einkommen, so wird das mit 30 multiplizierte jährliche Einkommen zum Vermögen hinzugerechnet.[^41]
@@ -674,7 +674,7 @@
**Verwaltungskostenbeitrag**
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 3.6 % aller Versicherungsbeiträge.
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 4.2 % aller Versicherungsbeiträge.
##### III. Buchführung der Anstalt
@@ -918,7 +918,7 @@
2) Die dermassen berechnete Altersrente wird gegebenenfalls um den Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung ergänzt. Die nach Satz 1 berechnete Altersrente wird um den Kürzungssatz gemäss Abs. 3 gekürzt; der Kürzungsbetrag wird jeweils von der hypothetischen ungekürzten nach Satz 1 berechneten Altersrente in Abzug gebracht.[^131]
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle: [^132]
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:[^132]
##### Art. 87bis [^133]
@@ -1278,7 +1278,7 @@
**Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht**
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^183]in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^183] in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
@@ -1326,7 +1326,7 @@
**Rückwirkende Anwendung von Art. 5bis**
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^185]dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^185] dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
##### § 2
@@ -1408,7 +1408,7 @@
...
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten[^180]eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1]an ausgerichtet.
Die Änderungen von Art. 71 Abs. 2 und 3 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten[^180] eingetreten sind. In solchen Fällen werden Leistungen jedoch nur auf Antrag und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens[^1] an ausgerichtet.
...
@@ -1420,7 +1420,7 @@
...
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^181]noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
Die Neufassung von Art. 78bis der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäss dieser Verordnung ist für alle Rentenansprüche anwendbar, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung[^181] noch nicht durch rechtskräftige Rentenverfügung erledigt waren, ebenso wie für alle Rentenauszahlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
...
@@ -1432,7 +1432,7 @@
...
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung[^182]erklären.
1) Ehefrauen nicht freiwillig versicherter Auslandsliechtensteiner, die vor Vollendung des 50. Altersjahres keine gesetzliche Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung gehabt haben, können ihren Beitritt bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung[^182] erklären.
2) Die aufgrund der Aufhebung von Art. 76 Abs. 3 und 4 zu erfolgende Neuberechnung der laufenden Renten ist bis spätestens 1. Januar 1997 durchzuführen. Ein allfälliger Anspruch auf eine höhere Rente beginnt erst für die Zeit ab Inkrafttreten dieser Verordnung[^1].
@@ -1444,23 +1444,23 @@
...
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^184]ereignet haben.
...
...
...
...
Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2[^186]gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
...
...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten[^187]dieser Verordnung weitergeführt werden.
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^184] ereignet haben.
...
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Die Regelung von Art. 5ter Abs. 2[^186] gilt für alle Fälle, die bisher noch nicht der Versicherungspflicht unterstellt wurden.
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...
Die nach bisherigem Recht gebildete Versichertennummer kann bis zwei Jahre nach Inkrafttreten[^187] dieser Verordnung weitergeführt werden.
...
@@ -1642,7 +1642,7 @@
[^82]: Überschrift vor Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^83]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2007248000).
[^83]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 296](https://www.gesetze.li/chrono/2012296000).
[^84]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
2012-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 1, 2, 4 y 162 más
2011-11-11
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 4 y 154 más
2011-09-01
Verordnung vom 7 — arts. 3, 4, 4 y 145 más
2011-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 6, 8, 9 y 98 más
2010-01-01
Verordnung vom 7
Originalfassung Text zu diesem Datum