Änderungshistorie
Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
17 Versionen
· 1982-04-01
2026-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
2025-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 73 más
2024-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 25, 66
2022-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 5, 5, 12 y 105 más
2021-08-28
Verordnung vom 7 — arts. 65, 86, 38 y 32 más
2021-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 122 más
2020-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 70 más
2019-01-01
Verordnung vom 7 — art. 9
2018-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 5 y 70 más
2017-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 5, 5, 5 y 163 más
2016-08-19
Verordnung vom 7 — arts. 87, 87, 88 y 25 más
2013-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 25, 66, 87 y 2 más
2012-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 1, 2, 4 y 162 más
2011-11-11
Verordnung vom 7 — arts. 2, 4, 4 y 154 más
Änderungen vom 2011-11-11
@@ -24,11 +24,15 @@
4) Die Anstalt führt periodisch entsprechende Informationstagungen für die zuständigen Gemeindestellen durch.
##### Art. 2 bis 4 [^3]
Aufgehoben
## 1a. Abschnitt
### Eingetragene Partnerschaft[^5]
##### Art. 4bis [^6]
## 2. Abschnitt
##### Art. 4bis [^5]
**Grundsatz**
@@ -38,11 +42,11 @@
3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
## 2. Abschnitt
### Die versicherten Personen
##### Art. 5 [^7]
## 3. Abschnitt
##### Art. 5 [^6]
**Entsendung**
@@ -52,7 +56,7 @@
3) Abweichende Regelungen aus über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
##### Art. 5bis [^8]
##### Art. 5bis [^7]
**Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind**
@@ -62,7 +66,7 @@
##### Art. 5ter
**Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit[^9]**
**Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit[^8]**
1) Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und:
@@ -70,11 +74,11 @@
- b) die in Liechtenstein während längstens drei aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben und dafür von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden;
- c) in Liechtenstein während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten selbständig erwerbstätig sind.[^10]
2) Nichterwerbstätige Personen, die unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsgesetzes fallen, sind vorbehaltlich Satz 2 in den elf Monaten nach erstmaliger Ausstellung eines Ausweises, der über ihre Rechtstellung Auskunft gibt, nicht versichert. Sofern sie sich während eines vollen Jahres ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, sind sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Ausweises versichert.[^11]
##### Art. 5quater [^12]
- c) in Liechtenstein während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten selbständig erwerbstätig sind.[^9]
2) Nichterwerbstätige Personen, die unter den Geltungsbereich des Flüchtlingsgesetzes fallen, sind vorbehaltlich Satz 2 in den elf Monaten nach erstmaliger Ausstellung eines Ausweises, der über ihre Rechtstellung Auskunft gibt, nicht versichert. Sofern sie sich während eines vollen Jahres ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, sind sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung des Ausweises versichert.[^10]
##### Art. 5quater [^11]
**Freiwillig Versicherte**
@@ -94,29 +98,29 @@
8) Die Ansprüche der freiwillig Versicherten auf Leistungen richten sich nach denselben Vorschriften wie die Ansprüche der obligatorisch Versicherten. Für jene Jahre, in denen ein freiwillig Versicherter von der Versicherung ausgeschlossen war, werden keine fehlenden Beitragsjahre im Sinne von Art. 77 dieser Verordnung angerechnet.
## 3. Abschnitt
### Die Beiträge
#### A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten
##### I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
##### Art. 6
**Begriff des Erwerbseinkommens**
1) Zum Erwerbseinkommen gehören, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge. Vorbehalten bleibt Art. 7.
2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:[^13]
- a) Fürsorgeleistungen sowie Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität; zum Erwerbseinkommen gehören jedoch die Taggelder nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung;[^14]
- b) der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, über die der Arbeitnehmer erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügen kann;[^15]
- c) die Familienzulagen;[^16]
- d) Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.[^17]
- e) von natürlichen und juristischen Personen, die über eine Bewilligung zur geschäftsmässigen Übernahme von Verwaltungsmandaten verfügen, fakturierte und vereinnahmte Repräsentanzhonorare, Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder als sonstige Organe, wenn das Entgelt die Tätigkeit für eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende und nicht öffentlich-rechtliche juristische Person betrifft.[^18]
2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:[^12]
- a) Fürsorgeleistungen sowie Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität; zum Erwerbseinkommen gehören jedoch die Taggelder nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung;[^13]
- b) der Wert von Beteiligungsrechten, wie Arbeitnehmeraktien, über die der Arbeitnehmer erst bei der invaliditäts- oder altersbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfügen kann;[^14]
- c) die Familienzulagen;[^15]
- d) Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Anerkennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann.[^16]
- e) von natürlichen und juristischen Personen, die über eine Bewilligung zur geschäftsmässigen Übernahme von Verwaltungsmandaten verfügen, fakturierte und vereinnahmte Repräsentanzhonorare, Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder für ihre Tätigkeit als Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung oder als sonstige Organe, wenn das Entgelt die Tätigkeit für eine nicht der Bewilligungspflicht unterliegende und nicht öffentlich-rechtliche juristische Person betrifft.[^17]
##### Art. 7
@@ -128,13 +132,13 @@
- b) als Personen, welche der Rentnersteuer unterstehen.
##### I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
##### II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
##### Art. 8
**Massgebender Lohn**
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:[^19]
1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:[^18]
- a) Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertretung;
@@ -150,7 +154,7 @@
- g) Provisionen und Kommissionen;
- h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen;[^20]
- h) vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 Bst. e Tantiemen, feste Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung, der geschäftsführenden Organe und, soweit es sich nicht um hauptberuflich selbständigerwerbende Revisoren handelt, der Revisionsstelle juristischer Personen;[^19]
- i) Einkommen der Behördenmitglieder des Landes und der Gemeinden;
@@ -166,43 +170,43 @@
- p) Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen darstellen.
2) Aufgehoben[^21]
2) Aufgehoben[^20]
##### Art. 9
**Ausnahmen vom massgebenden Lohn[^22]**
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:[^23]
- a) gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;[^24]
- b) Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt sind;[^25]
- c) Zuwendungen des Arbeitgebers bei Verlobung, Hochzeit, bei Geburt von Kindern von Arbeitnehmern, beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Bestehen von beruflichen Prüfungen oder bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel;[^26]
- d) Naturalgeschenke, soweit sie den Wert von 1 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen;[^27]
- e) Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, die erstmals nach 15 Dienstjahren bzw. 15 Jahre nach Firmengründung und in der Folge jeweils nach mindestens fünf Jahren ausgerichtet werden, soweit das im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses Geschenkes geltende zweifache Monatsgehalt, zuzüglich eines Naturalgeschenkes gemäss Bst. d, nicht überschritten wird;[^28]
- f) Mobilitätsbeiträge des Arbeitgebers, soweit sie 200 Franken pro Jahr nicht übersteigen.[^29]
**Ausnahmen vom massgebenden Lohn[^21]**
Nicht zum massgebenden Lohn gehören:[^22]
- a) gesetzliche oder reglementarische Beiträge des Arbeitgebers an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die betriebliche Personalvorsorge, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung, die Krankenversicherung und an die Familienausgleichskasse;[^23]
- b) Leistungen des Arbeitgebers an Arzt-, Arznei-, Spital- oder Kurkosten, sofern diese nicht durch die obligatorische Kranken- oder Unfallversicherung gedeckt sind;[^24]
- c) Zuwendungen des Arbeitgebers bei Verlobung, Hochzeit, bei Geburt von Kindern von Arbeitnehmern, beim Tod Angehöriger von Arbeitnehmern, an Hinterlassene von Arbeitnehmern, bei Bestehen von beruflichen Prüfungen oder bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel;[^25]
- d) Naturalgeschenke, soweit sie den Wert von 1 000 Franken pro Jahr nicht übersteigen;[^26]
- e) Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, die erstmals nach 15 Dienstjahren bzw. 15 Jahre nach Firmengründung und in der Folge jeweils nach mindestens fünf Jahren ausgerichtet werden, soweit das im Zeitpunkt der Ausrichtung dieses Geschenkes geltende zweifache Monatsgehalt, zuzüglich eines Naturalgeschenkes gemäss Bst. d, nicht überschritten wird;[^27]
- f) Mobilitätsbeiträge des Arbeitgebers, soweit sie 200 Franken pro Jahr nicht übersteigen.[^28]
##### Art. 10
**Unkostenabzüge[^30]**
1) Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.[^31]
2) Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.[^32]
3) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen.[^33]
**Unkostenabzüge[^29]**
1) Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.[^30]
2) Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.[^31]
3) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen.[^32]
##### Art. 11
**Naturaleinkommen**
1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 33 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 990 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.[^34]
2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit vier Franken, das Mittagessen mit zehn Franken, das Abendessen mit acht Franken und die Unterkunft mit elf Franken bewertet.[^35]
1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 33 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 990 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.[^33]
2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit vier Franken, das Mittagessen mit zehn Franken, das Abendessen mit acht Franken und die Unterkunft mit elf Franken bewertet.[^34]
3) Anders geartetes Einkommen, wie freie Wohnung für die Familie, Verpflegung von Angehörigen des Arbeitnehmers, Bekleidung usw., wird von Fall zu Fall von der Anstalt bewertet.
@@ -216,7 +220,7 @@
- a) 800 Franken pro Monat für alleinstehende Familienglieder sowie im Betrieb der Ehefrau mitarbeitende Ehegatten;
- b) 1 200 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 800 Franken.[^36]
- b) 1 200 Franken pro Monat für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Betrieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von 800 Franken.[^35]
##### Art. 13
@@ -230,7 +234,7 @@
Beträgt der massgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht untersteht, weniger als 26 000 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge gemäss Art. 19 berechnet.
##### II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
###### 1. Allgemeines
##### Art. 15
@@ -240,7 +244,7 @@
- a) das Einkommen des selbständigen Unterakkordanten;
- b) Aufgehoben[^37]
- b) Aufgehoben[^36]
- c) Einkommen aus der Bewirtschaftung von Wald-, Reb- und Obstkulturen;
@@ -274,7 +278,7 @@
3) Bei ungeteilten Erbschaften, bei denen der Betrieb von allen Erben oder von mehreren Erben gemeinsam geführt wird, wird das Einkommen aus dem Betrieb auf die in demselben mitarbeitenden Erben aufgeteilt. Ist eine Witwe zur Gänze genussberechtigt und führt sie den Betrieb, bzw. ist sie massgeblich an der Führung des Betriebes mitbeteiligt, so ist sie für das gesamte Einkommen aus dem Fruchtgenuss beitragspflichtig.
##### Art. 19 [^38]
##### Art. 19 [^37]
**Sinkende Beitragsskala**
@@ -320,9 +324,9 @@
Die Steuerbehörde stellt die für die Berechnung der Beiträge notwendigen Angaben der Anstalt zur Verfügung und meldet ihr laufend nachträgliche Änderungen der erfassten Erwerbseinkommen infolge Einsprachen und Nachsteuerveranlagungen.
###### 1. Allgemeines
##### Art. 25 [^39]
###### 2. Festsetzung der Beiträge im ordentlichen Verfahren
##### Art. 25 [^38]
**Bemessung der Beiträge**
@@ -338,13 +342,13 @@
6) Nichterwerbstätige Ehegatten von Personen, die gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes der Rentnersteuer gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die auf Grund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, entrichten den Mindestbeitrag.
##### Art. 26 [^40]
##### Art. 26 [^39]
**Ermittlung des Vermögens und Einkommens**
Das Vermögen der Nichterwerbstätigen wird in der Regel durch die Steuerbehörden ermittelt. Liegen solche Ermittlungen nicht vor, nimmt die Anstalt diese selbst vor. Die Ermittlung des Einkommens obliegt der Anstalt, die in diesem Falle mit der Steuerbehörde zusammenarbeitet.
###### 2. Festsetzung der Beiträge im ordentlichen Verfahren
###### 3. Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren
##### Art. 27
@@ -362,9 +366,9 @@
2) Aufgrund der Vernehmlassung der Wohnsitzgemeinde entscheidet die Anstalt über das Erlassgesuch. Der Erlass kann nur für ein Jahr bewilligt werden.
3) Ein Doppel der Erlassverfügung ist der Wohnsitzgemeinde zuzustellen; diese kann die Erlassverfügung mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes anfechten.[^41]
###### 3. Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren
3) Ein Doppel der Erlassverfügung ist der Wohnsitzgemeinde zuzustellen; diese kann die Erlassverfügung mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes anfechten.[^40]
#### B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen
##### Art. 29
@@ -378,11 +382,11 @@
- c) die in Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes genannten Personen, jedoch nicht für ihre privaten Hausangestellten, die ausschliesslich von ihnen beschäftigt werden und der Versicherung unterstellt sind.
#### B. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen
#### C. Die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
##### Art. 30 [^44]
#### D. Die Beiträge der Arbeitgeber
##### Art. 30 [^43]
**Zahlungsperioden**
@@ -402,7 +406,7 @@
5) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
##### Art. 31 [^45]
##### Art. 31 [^44]
**Mahnung für Abrechnung und Beitragszahlung**
@@ -410,7 +414,7 @@
2) Sofern diese Nachfrist ungenutzt verstreicht, ist unverzüglich eine weitere Mahnung zu erlassen. Bei dieser Mahnung ist zusätzlich eine Mahngebühr von 20 Franken bis 200 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen.
##### Art. 32 [^46]
##### Art. 32 [^45]
**Zahlungsaufschub**
@@ -420,15 +424,15 @@
3) Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Art. 31, sofern diese noch nicht ergangen ist.
##### Art. 33 [^47]
##### Art. 33 [^46]
**Uneinbringliche Beiträge**
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden, oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann der geschuldete Beitrag nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
#### D. Die Beiträge der Arbeitgeber
##### Art. 34 [^49]
#### E. Beitragsbezug[^41]
##### Art. 34 [^48]
**Akontobeiträge**
@@ -436,7 +440,7 @@
2) Die Arbeitgeber haben der Anstalt wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen in der jährlichen Lohnsumme von weniger als 20 000 Franken müssen die Arbeitgeber nicht melden.
##### Art. 35 [^50]
##### Art. 35 [^49]
**Abrechnung und Ausgleich**
@@ -446,13 +450,13 @@
3) Die Anstalt nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Anstalt zurückerstattet oder verrechnet.
##### Art. 36 [^51]
##### Art. 36 [^50]
**Beitragsbezug bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber**
Arbeitnehmer, die in Liechtenstein keine beitragspflichtige Arbeitgeber haben, rechnen mit der Anstalt in gleicher Weise ab wie Selbständigerwerbende.
##### Art. 37 [^52]
##### Art. 37 [^51]
**Veranlagung**
@@ -462,9 +466,9 @@
3) Die Kosten der Veranlagung und der Prüfung an Ort und Stelle hat der Säumige zu tragen.
#### E. Beitragsbezug[^42]
##### Art. 38 [^54]
##### I. Allgemeines[^42]
##### Art. 38 [^53]
**Nachzahlung geschuldeter Beiträge**
@@ -472,7 +476,7 @@
2) Die nachgeforderten Beiträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
##### Art. 39 [^55]
##### Art. 39 [^54]
**Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge**
@@ -482,9 +486,9 @@
3) Die Anstalt trifft eine Verfügung über das Erlassgesuch. Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Anstalt den Erlass auch von sich aus verfügen.
##### I. Allgemeines[^43]
##### Art. 40 [^57]
##### II. Lohnbeiträge[^47]
##### Art. 40 [^56]
**Verfahren für die Deckung von Schäden und Verjährung von Schadenersatzforderungen**
@@ -494,13 +498,13 @@
3) Die gemäss Abs. 2 geltend gemachte Schadenersatzforderung erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Nachlass- oder Konkursverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions-, Nachlass- oder Konkursverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Schadenersatzforderungen können in jedem Fall gemäss Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes noch verrechnet werden.
##### Art. 41 bis 47 [^58]
##### Art. 41 bis 47 [^57]
Aufgehoben
##### II. Lohnbeiträge[^48]
##### Art. 48 [^60]
##### III. Nachzahlung von Beiträgen[^52]
##### Art. 48 [^59]
**Versichertennummer**
@@ -520,7 +524,7 @@
1) Die Anstalt führt unter der Nummer der Versicherten Individuelle Konten über die Erwerbseinkommen, auf denen ihr bis zur Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind.
2) Aufgehoben[^61]
2) Aufgehoben[^60]
##### Art. 51
@@ -534,13 +538,13 @@
##### Art. 51bis
**Einzutragende Beitragsdauer[^62]**
1) Die Beitragsdauer wird für jedes Kalenderjahr in Monaten eingetragen. Innerhalb eines Kalenderjahres liegende, nicht zusammenhängende Zeitabschnitte werden zusammengezählt. Angebrochene Monate werden auf den nächsten Monat aufgerundet.[^63]
2) Aufgehoben[^64]
3) Aufgehoben[^65]
**Einzutragende Beitragsdauer[^61]**
1) Die Beitragsdauer wird für jedes Kalenderjahr in Monaten eingetragen. Innerhalb eines Kalenderjahres liegende, nicht zusammenhängende Zeitabschnitte werden zusammengezählt. Angebrochene Monate werden auf den nächsten Monat aufgerundet.[^62]
2) Aufgehoben[^63]
3) Aufgehoben[^64]
##### Art. 52
@@ -548,7 +552,7 @@
Die Eintragung in das Individuelle Konto erfolgt in der Regel einmal jährlich.
##### Art. 53 [^66]
##### Art. 53 [^65]
**Inhalt der Eintragung**
@@ -570,15 +574,15 @@
**Kontoauszüge**
1) Der Versicherte hat das Recht, bei der Anstalt kostenlos einen Auszug über die gemachten Eintragungen zu verlangen. Hinsichtlich der Jahre der gemeinsamen Ehe steht dieses Recht auch dem Ehegatten bzw. dem ehemaligen Ehegatten des Versicherten zu.[^67]
2) Versicherte und deren Ehegatten bzw. ehemalige Ehegatten, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert vier Wochen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Anstalt begründeten Einspruch erheben. Die Anstalt entscheidet über den Einspruch in Form einer Verfügung. Diese kann mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes angefochten werden.[^68]
1) Der Versicherte hat das Recht, bei der Anstalt kostenlos einen Auszug über die gemachten Eintragungen zu verlangen. Hinsichtlich der Jahre der gemeinsamen Ehe steht dieses Recht auch dem Ehegatten bzw. dem ehemaligen Ehegatten des Versicherten zu.[^66]
2) Versicherte und deren Ehegatten bzw. ehemalige Ehegatten, welche die Richtigkeit einer Eintragung nicht anerkennen, können innert vier Wochen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Anstalt begründeten Einspruch erheben. Die Anstalt entscheidet über den Einspruch in Form einer Verfügung. Diese kann mittels Vorstellung gemäss Art. 84 des Gesetzes angefochten werden.[^67]
3) Wird kein Kontoauszug verlangt, gegen einen erhaltenen Kontoauszug kein Einspruch erhoben oder ein erhobener Einspruch rechtskräftig abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im Individuellen Beitragskonto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der Beweis erbracht wird.
##### III. Nachzahlung von Beiträgen[^53]
##### F. Schadenshaftung[^56]
##### F. Schadenshaftung[^55]
#### G. Versicherungsausweis und Individuelles Konto[^58]
##### Art. 55
@@ -602,7 +606,7 @@
2) Sie führt ein Register dieser Abrechnungspflichtigen.
#### G. Versicherungsausweis und Individuelles Konto[^59]
#### H. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr[^68]
##### Art. 58
@@ -610,7 +614,7 @@
Der Zahlungsverkehr der Anstalt ist soweit als möglich über ein Postscheckkonto oder über Konti bei den liechtensteinischen Banken abzuwickeln.
#### H. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr[^69]
##### I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit der Anstalt[^69]
##### Art. 59
@@ -636,11 +640,11 @@
Der über die Abrechnungskonten verbuchte Abrechnungs- und Zahlungsverkehr wird auf einem Abrechnungsjournal aufgezeichnet.
##### Art. 62 [^71]
##### Art. 62 [^70]
Aufgehoben
##### I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit der Anstalt[^70]
##### II. Zahlungsverkehr
##### Art. 63
@@ -662,31 +666,31 @@
Die Arbeitgeber haben dem Revisor Einsicht in die Bücher und Belege zu gewähren und alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Revision erforderlich sind.
##### II. Zahlungsverkehr
##### Art. 66 [^74]
##### III. Buchführung der Anstalt
##### Art. 66 [^73]
**Verwaltungskostenbeitrag**
Der Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 49bis des Gesetzes beträgt 3.6 % aller Versicherungsbeiträge.
##### III. Buchführung der Anstalt
#### I. Arbeitgeberkontrolle[^72]
#### K. Verwaltungskostenbeiträge[^73]
#### I. Arbeitgeberkontrolle[^71]
#### K. Verwaltungskostenbeiträge[^72]
## 4. Abschnitt
##### Art. 67 [^78]
### Die Renten[^74]
##### Art. 67 [^77]
**Ermittlung der Mindestbeitragsdauer**
Die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 52 des Gesetzes ist erfüllt, wenn die versicherte Person insgesamt länger als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und die entsprechenden Beiträge entrichtet hat.
### Die Renten[^75]
##### Art. 68 [^80]
#### A. Der Rentenanspruch[^75]
##### Art. 68 [^79]
**Witwenrente und Waisenrente bei nachgeborenem Kind**
@@ -694,7 +698,7 @@
2) Die in Abs. 1 genannte Frist gilt auch für den Anspruch auf Waisenrente eines nach dem Tode des leiblichen Vaters geborenen Kindes gemäss Art. 59 Abs. 6 des Gesetzes.
##### Art. 69 [^81]
##### Art. 69 [^80]
**Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen**
@@ -704,7 +708,7 @@
- b) Wahlkinder, die von einer Einzelperson an Kindes Statt angenommen wurden.
##### Art. 70 [^82]
##### Art. 70 [^81]
**Waisen- und Kinderrenten bei Personen in Ausbildung**
@@ -714,21 +718,21 @@
3) Wird die Ausbildung durch die üblichen Ferien, durch Schwangerschaft, Krankheit, Militärdienst oder durch Zivildienst unterbrochen oder wird deswegen der Beginn der Ausbildung aufgeschoben, so gelten die Voraussetzungen für den Bezug einer Waisenrente auch während dieser Zeit als erfüllt, wenn die Ausbildung ehestmöglichst begonnen oder fortgesetzt wird. Die Ausbildung gilt nicht als unterbrochen, wenn eine begonnene Ausbildung vorzeitig abgebrochen und ehestmöglich eine neue Ausbildung begonnen wird. Die Auszahlung der Waisenrenten erfolgt - abgesehen von den üblichen Ferien - in den Fällen von Satz 1 und 2 nachschüssig.
##### Art. 71 [^83]
##### Art. 71 [^82]
**Waisen- und Kinderrenten für Pflegekinder**
Ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 59 Abs. 4 des Gesetzes ist unentgeltlich, wenn allfällige Leistungen zu seinen Gunsten unter der Hälfte des tatsächlichen Gesamtaufwandes für das Kind liegen.
##### Art. 72 [^84]
##### Art. 72 [^83]
Aufgehoben
#### A. Der Rentenanspruch[^76]
##### I. Mindestbeitragsdauer[^77]
##### Art. 73 [^87]
##### I. Mindestbeitragsdauer[^76]
##### II. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten[^78]
##### Art. 73 [^86]
**Auffüllung von Beitragslücken**
@@ -752,43 +756,43 @@
4) Es sind jeweils jene Lücken als erste durch Jugendjahre aufzufüllen, die am nächsten beim 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres liegen; dabei sind jeweils jene Jugendjahre als erste heranzuziehen, die am nächsten beim 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das 20. Altersjahr vollendet wurde, liegen. Verbleibende Lücken werden durch Zusatzjahre sowie durch Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs gefüllt.
##### Art. 74 [^88]
##### Art. 74 [^87]
**Ermittlung der vollen Beitragsjahre**
Zur Ermittlung der vollen Beitragsjahre im Sinne von Art. 63bis Abs. 3 des Gesetzes werden sämtliche Monate, in denen Beiträge entrichtet wurden, sowie allfällige Jugendjahre, Zusatzjahre und Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs addiert. Die durch 12 dividierte Summe ergibt die Anzahl der vollen Beitragsjahre zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala. Angebrochene Jahre werden nicht aufgerundet.
##### Art. 75 [^89]
##### Art. 75 [^88]
**Skalenwähler**
Die anwendbare Rentenskala ergibt sich gemäss nachstehender Tabelle aus dem Verhältnis der nach der Regelung von Art. 74 ermittelten vollen Beitragsjahre der versicherten Person (Beitragsjahre der versicherten Person) zu den Beitragsjahren, die angesichts des Jahrgangs möglich gewesen wären (Beitragsjahre des Jahrgangs):
##### Art. 76 [^90]
##### Art. 76 [^89]
**Abstufung der Teil- und Vollrenten**
Die Vollrente entspricht der Rentenskala 43 und beträgt 100 %. Die Teilrenten betragen in Prozenten der Vollrente:
##### II. Besondere Anspruchsvoraussetzungen bei einzelnen Rentenarten[^79]
#### B. Die Rentenberechnung[^84]
##### Art. 77
**Erziehungsgutschriften[^92]**
1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet.[^93]
2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Obsorge zustand. Stiefeltern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgutschriften.[^94]
3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten.[^95]
4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem die elterliche Obsorge zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Wird die elterliche Obsorge bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe beiden Eltern zugesprochen, findet Abs. 3 Anwendung. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst.[^96]
5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern finden Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^97]
6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes bzw. Art. 51bis dieser Verordnung. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.[^98]
##### Art. 78 [^99]
**Erziehungsgutschriften[^91]**
1) Erziehungsgutschriften werden ab dem Monat der Geburt, bei Wahlkindern ab dem Monat der Annahme an Kindesstatt, bis zum letzten Monat vor Erreichen des 16. Altersjahres angerechnet. Bei Tod des Kindes werden Erziehungsgutschriften für den ganzen Monat angerechnet.[^92]
2) Anspruch auf Erziehungsgutschriften besteht auch für Jahre, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Obsorge zustand. Stiefeltern haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsgutschriften.[^93]
3) Erziehungsgutschriften sind hälftig aufzuteilen, wenn mehrere im selben Zeitraum versicherte Personen die elterliche Obsorge über eines oder mehrere Kinder ausüben. Bei verheirateten Eltern bleiben Art. 63octies des Gesetzes und Art. 80 dieser Verordnung vorbehalten.[^94]
4) Ab dem Folgemonat der Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Ungültigerklärung oder Tod) wird die Erziehungsgutschrift jenem Elternteil angerechnet, welchem die elterliche Obsorge zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist. Wird die elterliche Obsorge bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe beiden Eltern zugesprochen, findet Abs. 3 Anwendung. Für die Zuteilung von Erziehungsgutschriften gilt die Ehe im Falle von Scheidung und Ungültigerklärung mit dem Datum der Urteilsfällung als aufgelöst.[^95]
5) Bei einem Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 71 haben nur die Pflegeeltern Anspruch auf Erziehungsgutschriften, und zwar ab dem Monat, in dem das Pflegekindverhältnis beginnt bis zum letzten Monat vor Beendigung des Pflegekindverhältnisses. Bezüglich der Aufteilung von Erziehungsgutschriften unter den Pflegeeltern finden Abs. 3 und 4 sinngemäss Anwendung.[^96]
6) Bei Personen, die nicht während des ganzen Kalenderjahres versichert sind, erfolgt die Anrechnung von Erziehungsgutschriften nach Massgabe der Beitragsdauer im Sinne von Art. 64ter des Gesetzes bzw. Art. 51bis dieser Verordnung. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der nach der Entstehung des Anspruches bis zum Ende des Kalenderjahres möglichen Monate, nach Entstehung des Anspruches liegt. Im Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften erlischt, wird angenommen, dass die entsprechende Beitragsdauer, höchstens jedoch die Anzahl der vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Erlöschen des Anspruches möglichen Monate, vor Erlöschen des Anspruches liegt.[^97]
##### Art. 78 [^98]
**Betreuungsgutschriften**
@@ -812,19 +816,19 @@
7) Die Ablehnung eines Antrages auf Zuteilung von Betreuungsgutschriften sowie die Aufteilung von Betreuungsgutschriften auf mehrere Personen ist von der Anstalt durch Verfügung zu eröffnen.
##### Art. 78bis [^100]
##### Art. 78bis [^99]
Aufgehoben
##### Art. 78ter [^101]
##### Art. 78ter [^100]
Aufgehoben
##### Art. 78quater [^102]
##### Art. 78quater [^101]
Aufgehoben
##### Art. 79 [^103]
##### Art. 79 [^102]
**Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens; Grundsatz**
@@ -834,15 +838,15 @@
##### Art. 80
**a) Allgemeine Bestimmungen[^105]**
1) Die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) werden bei Ehegatten in jedem Kalenderjahr, in dem jeder Ehegatte während mindestens einem Monat versichert gewesen ist, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen erfolgt nur dann, wenn der von der Aufteilung erfasste Zeitraum wenigstens zwölf Beitragsmonate umfasst. Nicht der Aufteilung unterliegen die Berechnungsgrundlagen von Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, von Jugendjahren sowie von Zusatzjahren.[^106]
2) Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während denselben Monaten versichert sind, werden die Berechnungsgrundlagen aufgeteilt. Sind die Ehegatten nicht während der gleichen Anzahl von Monaten im Kalenderjahr versichert, so unterliegt bei der gegenseitigen Aufteilung von den Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der längeren Versicherungsdauer nur jener Teil der Aufteilung, der dem Verhältnis der Versicherungsdauer des anderen Ehegatten zu seiner eigenen Versicherungsdauer entspricht. Die Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der kürzeren Versicherungsdauer unterliegen der gegenseitigen Aufteilung uneingeschränkt.[^107]
3) Die Berechnungsgrundlagen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht aufgeteilt.[^108]
##### Art. 81 [^109]
**a) Allgemeine Bestimmungen[^104]**
1) Die Berechnungsgrundlagen (Erwerbseinkommen, Einkommensgutschriften, Erziehungsgutschriften und Betreuungsgutschriften) werden bei Ehegatten in jedem Kalenderjahr, in dem jeder Ehegatte während mindestens einem Monat versichert gewesen ist, zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen erfolgt nur dann, wenn der von der Aufteilung erfasste Zeitraum wenigstens zwölf Beitragsmonate umfasst. Nicht der Aufteilung unterliegen die Berechnungsgrundlagen von Beitragsmonaten im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, von Jugendjahren sowie von Zusatzjahren.[^105]
2) Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während denselben Monaten versichert sind, werden die Berechnungsgrundlagen aufgeteilt. Sind die Ehegatten nicht während der gleichen Anzahl von Monaten im Kalenderjahr versichert, so unterliegt bei der gegenseitigen Aufteilung von den Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der längeren Versicherungsdauer nur jener Teil der Aufteilung, der dem Verhältnis der Versicherungsdauer des anderen Ehegatten zu seiner eigenen Versicherungsdauer entspricht. Die Berechnungsgrundlagen des Ehegatten mit der kürzeren Versicherungsdauer unterliegen der gegenseitigen Aufteilung uneingeschränkt.[^106]
3) Die Berechnungsgrundlagen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht aufgeteilt.[^107]
##### Art. 81 [^108]
**b) Verfahren bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe**
@@ -850,7 +854,7 @@
2) Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen von Amtes wegen einzuleiten.
##### Art. 82 [^111]
##### Art. 82 [^110]
**a) Einkommen bei Bezug einer Invalidenrente**
@@ -860,7 +864,7 @@
3) Abs. 2 ist bei der Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten im Falle der Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe sinngemäss anwendbar.
##### Art. 83 [^112]
##### Art. 83 [^111]
**b) Zuschlag bei Berechnung von Hinterlassenenrenten**
@@ -872,9 +876,9 @@
- c) 5 % bei weniger als 45 Altersjahren.
#### B. Die Rentenberechnung[^85]
##### Art. 84 [^114]
##### I. Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala[^85]
##### Art. 84 [^113]
**Methode der Rentenanpassung**
@@ -882,17 +886,17 @@
2) Bei Renten, für die keine elektronische Datenverarbeitung zur Anpassung des bisher massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Lohn- und Preisentwicklung zur Verfügung steht, kann die Anstalt die Rentenbeträge prozentual anpassen.
##### I. Ermittlung der Beitragsdauer zur Bestimmung der anwendbaren Rentenskala[^86]
##### Art. 85 [^116]
##### II. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen[^90]
##### Art. 85 [^115]
**Höchstgrenze**
Der Gesamtbetrag der Rente und des Verwitwetenzuschlages gemäss Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes dürfen den Betrag der Maximalrente der entsprechenden Rentenskala nicht übersteigen.
##### II. Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen[^91]
##### Art. 86 [^118]
##### III. Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung[^112]
##### Art. 86 [^117]
**Kürzung der Kinder- und Waisenrente**
@@ -902,9 +906,9 @@
3) Der Kürzungsbetrag ist auf die einzelnen Kinder- und Waisenrenten zu gleichen Teilen aufzuteilen.
##### III. Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung[^113]
##### Art. 87 [^120]
##### IV. Verwitwetenzuschlag[^114]
##### Art. 87 [^119]
**Berechnung der vorbezogenen Altersrente**
@@ -914,7 +918,7 @@
3) Der prozentuale Kürzungssatz wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die vorbezogene Rente ausgerichtet wird. Der Kürzungssatz ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
##### Art. 87bis [^121]
##### Art. 87bis [^120]
**Vorbezug einer halben Altersrente; Grundsätze**
@@ -926,7 +930,7 @@
4) In den von dieser Verordnung nicht geregelten Fällen, in denen früher vorbezogene Altersrenten ausgerichtet wurden und eine Rente neu festzusetzen ist, hat die Anstalt zur Festsetzung des Rentenbetrages die bereits erfolgte Ausrichtung vorbezogener Altersrenten in angemessener Weise zu berücksichtigen.
##### Art. 87ter [^122]
##### Art. 87ter [^121]
**Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Verwitwetenrente**
@@ -940,7 +944,7 @@
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde und erst danach ein Anspruch auf Verwitwetenrente entsteht, so besteht nur Anspruch auf die höhere der beiden Renten (vorbezogene Altersrente oder Verwitwetenrente); die gleichzeitige Ausrichtung eines Teils der vorbezogenen Altersrente neben einer Verwitwetenrente ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Vergleichsrechnung ist jedoch bei der Altersrente der Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung zu berücksichtigen.
##### Art. 87quater [^123]
##### Art. 87quater [^122]
**Vorbezug einer Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf Invalidenrente**
@@ -954,7 +958,7 @@
5) Wenn bereits eine halbe oder ganze vorbezogene Altersrente ausgerichtet wurde, so wird nach dem Beginn der Ausrichtung dieser vorbezogenen Altersrente keine Feststellung mehr über das Bestehen eines Anspruchs auf eine Rente nach dem Gesetz über die Invalidenversicherung getroffen; in diesen Fällen besteht nur Anspruch auf die vorbezogene Altersrente und ein Anspruch auf Invalidenrente kann auch für den Zeitraum vor der Ausrichtung der vorbezogenen Altersrente nicht entstehen. Wenn lediglich eine halbe vorbezogene Altersrente ausgerichtet wird, so kann jedoch der 2. Teil der Altersrente abgerufen werden.
##### Art. 87quinquies [^124]
##### Art. 87quinquies [^123]
**Rentenskala beim Rentenvorbezug**
@@ -962,23 +966,23 @@
##### Art. 88
**Aufschub einer ganzen Altersrente[^125]**
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.[^126]
**Aufschub einer ganzen Altersrente[^124]**
1) Die aufgeschobene Altersrente wird auf das ordentliche Rentenalter hin berechnet und an die seither eingetretenen Rentenerhöhungen angepasst. Es wird ein prozentualer Zuschlag zur aufgeschobenen Rente ausgerichtet.[^125]
1bis) Der prozentuale Zuschlag wird ausgehend vom Alter bestimmt, ab dem die aufgeschobene Rente ausgerichtet wird. Der Zuschlag ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.[^128]
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.[^129]
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.[^130]
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.[^131]
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.[^132]
##### Art. 89 [^133]
2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der vom ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an aufgeschobenen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate seit Vollendung des ordentlichen Rentenalters dividiert wird; das aufgeschobene Weihnachtsgeld wird bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nicht berücksichtigt; ein allfälliger Verwitwetenzuschlag nach Art. 68 Abs. 5 des Gesetzes bzw. Art. 85 dieser Verordnung wird jedoch bei der Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse dazugerechnet. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach Abs. 1bis multipliziert. Der Betrag des Zuschlags wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst.[^127]
3) Vom Aufschub gemäss Art. 74 des Gesetzes ausgeschlossen sind Altersrenten, die eine Verwitwetenrente oder eine Invalidenrente ablösen.[^128]
4) Der Aufschub ist innert eines Jahres ab dem ersten Tag des der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgenden Monats an schriftlich zu beantragen. Ist innert Frist keine Aufschuberklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Wurde bereits eine ganze Altersrente ab dem ordentlichen Rentenalter bezogen, so ist der Aufschub ausgeschlossen; wurde nur ein Teil der Altersrente ab ordentlichem Rentenalter bezogen, so kann der noch nicht bezogene Teil aufgeschoben werden.[^129]
5) Der Abruf der aufgeschobenen Altersrente erfolgt in schriftlicher Form.[^130]
6) Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, sofern die berechtigte Person nicht ausdrücklich einen späteren Abruftermin festsetzt; ein rückwirkender Abruf der Renten ist ausgeschlossen. Wurde bereits eine aufgeschobene Altersrente ausgerichtet, so kann der Abruf nicht mehr rückgängig gemacht werden.[^131]
##### Art. 89 [^132]
**Aufschub einer halben Altersrente**
@@ -988,63 +992,63 @@
3) Wenn sowohl der 1. Teil der Altersrente als auch der 2. Teil der Altersrente als aufgeschobene Rente abgerufen wird, so gilt für jeden dieser Teile der Altersrente der jeweilige Zuschlag, der sich für jeden dieser Teile aus sinngemässer Anwendung der in Art. 88 enthaltenen Tabelle ergibt. Im Übrigen gelten die Regelungen von Art. 88.
##### Art. 90 bis 93 [^134]
##### Art. 90 bis 93 [^133]
Aufgehoben
##### IV. Verwitwetenzuschlag[^115]
#### C. Vermeidung von Überversicherung[^117]
#### C. Vermeidung von Überversicherung[^116]
#### D. Flexibles Rentenalter[^118]
##### Art. 94
**Anmeldeverfahren[^135]**
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.[^136]
2) Aufgehoben[^137]
#### D. Flexibles Rentenalter[^119]
**Anmeldeverfahren[^134]**
1) Der Anspruch auf eine Rente ist mit besonderem Formular anzumelden. Für den Fall, dass der Rentenberechtigte nicht in der Lage ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen, so sind dazu berechtigt seine gesetzlichen Vertreter, sein Ehegatte, seine Eltern, seine Kinder oder die Behörde, die gemäss Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes die Auszahlung an sich verlangen kann.[^135]
2) Aufgehoben[^136]
#### E. Verschiedene Bestimmungen
##### Art. 95
**Renten[^138]**
**Renten[^137]**
1) Das Anmeldeformular hat die Angaben zu enthalten, die für die Berechnung der Rente notwendig sind. Beizulegen sind der Versicherungsausweis des Rentenansprechers, seines Ehegatten sowie jener Angehörigen, die selber einen Versicherungsausweis besitzen und für die aufgrund des gleichen Versicherungsfalles Leistungen beansprucht werden.
2) Die Anstalt prüft die Berechtigung und setzt die Renten fest.
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.[^139]
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.[^140]
##### Art. 96 bis 98 [^141]
3) Die Rentenverfügung ist dem Berechtigten persönlich oder der Person oder der Stelle gemäss Art. 94 Abs. 1 zuzustellen. In diesem zweiten Falle erhält der Berechtigte eine Kopie der Verfügung.[^138]
4) Der Berechtigte erhält im Zusammenhang mit der Anpassung seiner Rente an den Rentenindex gemäss Art. 77bis Abs. 2 des Gesetzes nur dann eine schriftliche Verfügung, wenn er dies ausdrücklich verlangt.[^139]
##### Art. 96 bis 98 [^140]
Aufgehoben
#### E. Verschiedene Bestimmungen
##### I. Geltendmachung des Anspruchs
##### Art. 99
**Art der Auszahlung[^143]**
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag können sie der Bezügerin oder dem Bezüger direkt ausbezahlt werden.[^144]
2) Teilrenten, deren Betrag 10 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.[^145]
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.[^146]
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.[^147]
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.[^148]
##### Art. 100 [^149]
**Art der Auszahlung[^142]**
1) Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel auf ein Bank- oder Postcheckkonto. Auf Antrag können sie der Bezügerin oder dem Bezüger direkt ausbezahlt werden.[^143]
2) Teilrenten, deren Betrag 10 % der minimalen monatlichen Vollrente nicht übersteigen, werden auf Antrag der Bezügerin oder des Bezügers einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt; bei gemeinsamer Ausrichtung mehrerer Renten an eine Person ist das monatliche Rententotal massgebend. Der Antrag kann jederzeit rückgängig gemacht werden.[^144]
3) Auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten können beide an sie auszurichtenden Renten an einen der beiden Ehegatten ausgerichtet werden, wobei jeder Ehegatte auf diesen Entscheid zurückkommen kann. Vorbehalten bleiben abweichende zivilrichterliche Anordnungen.[^145]
4) Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende gerichtliche Anordnungen bleiben vorbehalten.[^146]
5) Abs. 4 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Kann der rentenberechtigte Elternteil nachweisen, dass er die behördlich festgesetzte Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, so steht ihm die Nachzahlung zu, höchstens jedoch im Umfang der monatlich als Unterhaltspflicht erbrachten Leistungen.[^147]
##### Art. 100 [^148]
**Termin**
Die Anstalt erteilt die Zahlungsaufträge an die Post oder Bank spätestens am 3. Postwerktag des jeweiligen Kalendermonats.
##### Art. 101 [^150]
##### Art. 101 [^149]
**Nachweis der Zahlung**
@@ -1056,7 +1060,7 @@
Die Anstalt nimmt periodisch die erforderlichen Lebenskontrollen vor.
##### I. Geltendmachung des Anspruchs
##### II. Festsetzung der Renten
##### Art. 103
@@ -1076,11 +1080,11 @@
1) Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst bzw. dessen Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Rente zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Rückerstattung für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. Behörden, welchen die Rente gemäss Art. 79 des Gesetzes ausbezahlt wurde, können sich nicht auf die grosse Härte berufen.
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.[^152]
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.[^153]
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.[^154]
2) Eine grosse Härte im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, soweit das nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermittelte Jahreseinkommen den in Art. 1 Abs. 1 und 5 jenes Gesetzes festgelegten Grenzbetrag nicht erreicht.[^151]
3) Der Erlass wird von der Anstalt auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und binnen vier Wochen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bei der Anstalt einzureichen. Vorbehalten bleibt der nachfolgende Abs. 4.[^152]
4) Sind die Voraussetzungen für den Erlass offensichtlich erfüllt, kann die Anstalt den Erlass von sich aus verfügen.[^153]
##### Art. 106
@@ -1088,11 +1092,11 @@
Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann die Forderung auch nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die rückzuerstattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Rückerstattungspflichtigen werden die abgeschriebenen Beträge nachgefordert.
##### Art. 107 [^155]
##### Art. 107 [^154]
Aufgehoben
##### II. Festsetzung der Renten
##### III. Auszahlung der Renten[^141]
##### Art. 108
@@ -1100,11 +1104,11 @@
1) Der Umfang der Haftung und des geschuldeten Ersatzes richtet sich nach dem anwendbaren Haftpflichtrecht. Es kommen sowohl die Haftung aus Verschulden, die verschiedenen Kausalhaftungen sowie die Haftung aus Vertrag in Betracht.
2) Aufgehoben[^157]
##### III. Auszahlung der Renten[^142]
##### IV. Nachzahlung und Rückerstattung[^151]
2) Aufgehoben[^156]
##### IV. Nachzahlung und Rückerstattung[^150]
##### V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte[^155]
##### Art. 109
@@ -1116,19 +1120,19 @@
3) Nicht beitragsberechtigt sind Anstalten, die als Heilanstalten gelten.
##### Art. 110 [^158]
##### Art. 110 [^157]
**Höhe der Beiträge**
Die Beiträge betragen höchstens 30 % der Kosten für Errichtung, Ausbau oder Erneuerung des Heims oder der Einrichtung. Die Beiträge dürfen ausserdem die nach Abzug zweckgebundener Gelder erforderlichen Mittel nicht übersteigen. Mit Ausnahme der Kosten für den Landerwerb werden auch die Kosten für den Erwerb von Liegenschaften berücksichtigt.
##### Art. 111 [^159]
##### Art. 111 [^158]
**Einreichung und Prüfung des Gesuchs**
Die Beitragsgesuche sind an die Anstalt zu richten. Die Anstalt kann Verwaltungsbehörden des Landes oder andere Sachverständige beiziehen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich ist.
##### Art. 112 [^160]
##### Art. 112 [^159]
**Entscheidung über die Ausrichtung von Beiträgen**
@@ -1152,10 +1156,10 @@
3) Für den zurückzuerstattenden Betrag ist ein Grundpfandrecht im Nachgang zu den bestehenden Grundpfandrechten zu Gunsten der Anstalt einzutragen.
##### V. Geltendmachung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte[^156]
## 5. Abschnitt
### Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte
##### Art. 115
**Mahnung**
@@ -1168,11 +1172,11 @@
Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
##### Art. 117
##### Art. 117 [^160]
**Anzeigepflicht bei strafbaren Handlungen**
Der Direktor hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 des Gesetzes, von denen er innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Im Falle des Straftatbestandes nach Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes soll eine Anzeige in der Regel erst nach fruchtloser Mahnung und erfolgloser Betreibung erfolgen.
Die Direktion hat strafbare Handlungen im Sinne von Art. 98 und 99 des Gesetzes, von denen sie innerhalb der Anstalt Kenntnis erhält, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
##### Art. 118 [^161]
@@ -1192,10 +1196,10 @@
3) Die Anstalt kann anstelle der Aufbewahrung der Originaldokumente geeignete Speichermedien der elektronischen Datenverarbeitung verwenden.
### Baubeiträge an Heime und andere Einrichtungen für Betagte
## 6. Abschnitt
### Verschiedene Bestimmungen
##### Art. 119
**Anrechnung der vor dem 20. Altersjahr zurückgelegten Beitragszeiten und erzielten Erwerbseinkommen**
@@ -1208,10 +1212,10 @@
Die nach Art. 77 zusätzlich anrechenbaren Beitragsjahre gelten für die nach Inkrafttreten dieses Artikels neu entstehenden Renten.
### Verschiedene Bestimmungen
## 7. Abschnitt
### Übergangsbestimmungen
##### Art. 121
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -1242,17 +1246,95 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
## 8. Abschnitt
### Schlussbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
#### 831.101 Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
### § 2
### Übergangsbestimmungen
## 8. Abschnitt
### Schlussbestimmungen
#### Übergangsbestimmungen
#### 831.101 Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
### § 2
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
##### § 1
**Einführung des neuen Rentensystems**
1) Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
- a) Liegt das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15.6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten Jahreseinkommen, geteilt durch 1.2.
- b) Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrages der Altersrente.
2) § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet auch Anwendung auf die laufenden einfachen Altersrenten von verwitweten, geschiedenen oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennten Personen, die ausschliesslich unter Berücksichtigung der Einkommen des anderen Ehegatten festgesetzt worden sind. § 2 Abs. 7 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
##### § 2
**Flexibles Rentenalter**
1) Frauen, die vor dem 1. Januar 1997 das 61. oder 60. Altersjahr vollendet haben sowie Männer, die vor dem 1. Januar 1997 das 64. oder 63. Altersjahr vollendet haben, können die Rente vorbeziehen. Wenn die Rente um höchstens ein volles Jahr vorbezogen wird, beträgt der Kürzungssatz 6.8 %; wird die Rente um mehr als ein Jahr vorbezogen, beträgt der Kürzungssatz 13.6 %. Vorbezugsrenten können für höchstens drei Monate rückwirkend ausgerichtet werden. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 können keine Leistungen ausgerichtet werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Art. 87 dieser Verordnung vorbehalten.
2) Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche bis zum 1. Januar 1997 noch nicht abgerufen worden sind.
3) Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
##### § 3
**Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht**
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^167]in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 228 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
##### § 4
**Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen**
Für die Ausrichtung von Zusatzrenten gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten als getrennte Ehegatten jene, die durch die Regelungen des bisherigen Art. 68 Abs. 2 der Verordnung bestimmt sind.
##### § 5
**Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten**
1) Laufende Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden, werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt. In Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten.
2) Art. 86 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Versicherungsfälle, in denen bereits vor dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente bestand, und die Kinder- und Waisenrente zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1997 zusätzliche Kinderrenten entstehen oder laufende Kinder- oder Waisenrenten entfallen.
##### § 6
**Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114**
Für die Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114, gelten folgende Regelungen:
- a) Eine Barwertabfindung kann an Personen ausgerichtet werden, die nur Anspruch auf ein Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld oder nur Anspruch auf einen monatlichen Besitzstandsbetrag aus Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 96, oder Anspruch auf beide Leistungen haben. Eine Barwertabfindung für Personen, die am 1. November 1996 zudem Anspruch auf monatliche Rente haben, ist ausgeschlossen.
- b) Bei Besitzstandsbetreffnissen für Personen, die im Zeitpunkt der Barwertabfindung das ordentliche Rentenalter noch nicht vollendet und die Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 52 des Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, erfüllt haben, werden die monatlichen Besitzstandsbetreffnisse mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden Monate und das Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden ganzen Jahre kapitalisiert. Sofern nach Vollendung des Rentenalters der monatlich auszurichtende Rentenbetrag geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene monatliche Besitzstandsbetrag oder sofern nach Vollendung des Rentenalters das jährlich auszurichtende Weihnachtsgeld geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene jährliche Weihnachtsgeldbetrag, wird der jeweilige monatliche bzw. jährliche Differenzbetrag als Zuschlag ausgerichtet.
- c) Bei Besitzstandsbetreffnissen für andere als in Bst. b genannte Personen ist in Bezug auf die verbleibende Lebenserwartung von nachfolgender Tabelle auszugehen. Die Kapitalisierung der jährlichen Leistungen mit dem entsprechenden Faktor der verbleibenden Lebenserwartung erfolgt auf den 1. Dezember eines Kalenderjahres; bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Leistungen werden zum kapitalisierten Betrag hinzugezählt, sofern sie nicht bereits ausgerichtet wurden.
- d) Bei Kindern und Waisen, für die nach dem 1. November 1996 eine Leistung auszurichten ist, wird in jedem Falle auf ein Schlussalter von 25 Jahren kapitalisiert.
- e) Eine Änderung der Verhältnisse nach Ausrichtung der Barwertabfindung wird nicht berücksichtigt.
### II.
### Übergangsbestimmungen
@@ -1260,165 +1342,87 @@
### Übergangsbestimmung
##### § 1
**Rückwirkende Anwendung von Art. 5bis**
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^169]dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
##### § 2
**Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1938 und älter (Frauen, die am 31. Dezember 1938 oder früher geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
##### § 3
**Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1939 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1939 oder später geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1945 (Frauen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung. Den vorbezogenen Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1946 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1946 oder später geboren sind), werden Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
##### § 4
**Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1936 und älter (Männer, die am 31. Dezember 1936 oder früher geboren sind)**
1) Für Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1936 und älter ausgelöst werden, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
##### § 5
**Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1937 und jünger (Männer, die am 1. Januar 1937 oder später geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
##### § 6
**Kürzungssätze beim Altersrentenvorbezug von Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1951**
1) Für Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1945 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1941 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
2) Für Frauen der Jahrgänge 1946 bis 1951 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1951 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
##### § 7
**Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt**
Für Personen im Sinne von § 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 206, wird der prozentuale Zuschlag beim Rentenaufschub nach Massgabe der nachstehenden Tabelle ermittelt:
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
##### § 1
**Einführung des neuen Rentensystems**
1) Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 192, zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:
- a) Liegt das bisherige massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15.6fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten Jahreseinkommen, geteilt durch 1.2.
- b) Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrages der Altersrente.
2) § 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet auch Anwendung auf die laufenden einfachen Altersrenten von verwitweten, geschiedenen oder durch Urteil im Sinne von Art. 69 des Ehegesetzes getrennten Personen, die ausschliesslich unter Berücksichtigung der Einkommen des anderen Ehegatten festgesetzt worden sind. § 2 Abs. 7 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bleibt vorbehalten.
##### § 2
**Flexibles Rentenalter**
1) Frauen, die vor dem 1. Januar 1997 das 61. oder 60. Altersjahr vollendet haben sowie Männer, die vor dem 1. Januar 1997 das 64. oder 63. Altersjahr vollendet haben, können die Rente vorbeziehen. Wenn die Rente um höchstens ein volles Jahr vorbezogen wird, beträgt der Kürzungssatz 6.8 %; wird die Rente um mehr als ein Jahr vorbezogen, beträgt der Kürzungssatz 13.6 %. Vorbezugsrenten können für höchstens drei Monate rückwirkend ausgerichtet werden. Für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1997 können keine Leistungen ausgerichtet werden. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Art. 87 dieser Verordnung vorbehalten.
2) Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche bis zum 1. Januar 1997 noch nicht abgerufen worden sind.
3) Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach § 2 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.
##### § 3
**Übergangsbestimmungen zur Versicherungspflicht für Flüchtlinge und zum Beitragsrecht**
1) Art. 5ter Abs. 2 gilt auch für Flüchtlinge, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung[^167]in Liechtenstein aufgehalten haben. Art. 46bis des Gesetzes bleibt vorbehalten.
2) Ab 1. Januar 1999 erhält Art. 25 Abs. 1 folgende neue Fassung:
1) Nichterwerbstätige, für die nicht gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 des Gesetzes der jährliche Mindestbeitrag von 228 Franken vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge auf Grund ihres Vermögens und Einkommens (Renteneinkommen sowie andere wiederkehrende Leistungen) gemäss folgender Tabelle:
##### § 4
**Auszahlung der Zusatzrente an getrennte Ehefrauen**
Für die Ausrichtung von Zusatzrenten gemäss § 4 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten als getrennte Ehegatten jene, die durch die Regelungen des bisherigen Art. 68 Abs. 2 der Verordnung bestimmt sind.
##### § 5
**Besondere Vorschriften für Kinder- und Waisenrenten**
1) Laufende Kinderrenten, die nicht dieselbe Berechnungsgrundlage aufweisen wie die laufende Rente, zu der sie ausgerichtet werden, werden nach den Grundsätzen des neuen Rechts festgesetzt. In Fällen, in denen eine Umrechnung zu einer tieferen Leistung führen würde, werden zur Wahrung des Besitzstandes die bisherigen Berechnungs- und Anspruchsgrundlagen beibehalten.
2) Art. 86 dieser Verordnung findet keine Anwendung auf Versicherungsfälle, in denen bereits vor dem 1. Januar 1997 Anspruch auf Kinder- oder Waisenrente bestand, und die Kinder- und Waisenrente zusammen mit der Rente des Vaters oder der Mutter das für diese Rente jeweils massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um mehr als 10 % übersteigen. Dies gilt auch dann, wenn nach dem 1. Januar 1997 zusätzliche Kinderrenten entstehen oder laufende Kinder- oder Waisenrenten entfallen.
##### § 6
**Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114**
Für die Barwertabfindung gemäss Ziff. II Abs. 3 (Übergangsbestimmungen) des Gesetzes vom 23. Mai 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 114, gelten folgende Regelungen:
- a) Eine Barwertabfindung kann an Personen ausgerichtet werden, die nur Anspruch auf ein Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld oder nur Anspruch auf einen monatlichen Besitzstandsbetrag aus Art. 64ter Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 96, oder Anspruch auf beide Leistungen haben. Eine Barwertabfindung für Personen, die am 1. November 1996 zudem Anspruch auf monatliche Rente haben, ist ausgeschlossen.
- b) Bei Besitzstandsbetreffnissen für Personen, die im Zeitpunkt der Barwertabfindung das ordentliche Rentenalter noch nicht vollendet und die Mindestbeitragsdauer im Sinne von Art. 52 des Gesetzes, gegebenenfalls in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen des Gesetzes vom 18. September 1996 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, erfüllt haben, werden die monatlichen Besitzstandsbetreffnisse mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden Monate und das Besitzstandsbetreffnis aus dem Weihnachtsgeld mit der Anzahl der bis zum ordentlichen Rentenalter verbleibenden ganzen Jahre kapitalisiert. Sofern nach Vollendung des Rentenalters der monatlich auszurichtende Rentenbetrag geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene monatliche Besitzstandsbetrag oder sofern nach Vollendung des Rentenalters das jährlich auszurichtende Weihnachtsgeld geringer ist als der mit Barwertabfindung abgegoltene jährliche Weihnachtsgeldbetrag, wird der jeweilige monatliche bzw. jährliche Differenzbetrag als Zuschlag ausgerichtet.
- c) Bei Besitzstandsbetreffnissen für andere als in Bst. b genannte Personen ist in Bezug auf die verbleibende Lebenserwartung von nachfolgender Tabelle auszugehen. Die Kapitalisierung der jährlichen Leistungen mit dem entsprechenden Faktor der verbleibenden Lebenserwartung erfolgt auf den 1. Dezember eines Kalenderjahres; bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Leistungen werden zum kapitalisierten Betrag hinzugezählt, sofern sie nicht bereits ausgerichtet wurden.
- d) Bei Kindern und Waisen, für die nach dem 1. November 1996 eine Leistung auszurichten ist, wird in jedem Falle auf ein Schlussalter von 25 Jahren kapitalisiert.
- e) Eine Änderung der Verhältnisse nach Ausrichtung der Barwertabfindung wird nicht berücksichtigt.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
##### § 1
**Rückwirkende Anwendung von Art. 5bis**
Personen, die von der Regelung des Art. 5bis betroffen sind, können beantragen, dass diese Regelung rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten[^169]dieser Verordnung auf sie angewendet werden soll; vorbehalten bleiben die Regelungen über die Verjährung und Verwirkung nach Art. 46bis des Gesetzes.
##### § 2
**Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1938 und älter (Frauen, die am 31. Dezember 1938 oder früher geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1938 und älter findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
##### § 3
**Skalenwähler für die Frauenjahrgänge 1939 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1939 oder später geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Frauen der Jahrgänge 1939 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Für vorbezogene Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1945 (Frauen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1939 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung. Den vorbezogenen Altersrenten von Frauen der Jahrgänge 1946 und jünger (Frauen, die am 1. Januar 1946 oder später geboren sind), werden Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
##### § 4
**Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1936 und älter (Männer, die am 31. Dezember 1936 oder früher geboren sind)**
1) Für Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1936 und älter ausgelöst werden, findet § 2 Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1936 und älter werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen gemäss folgender Tabelle zugeordnet:
##### § 5
**Skalenwähler für die Männerjahrgänge 1937 und jünger (Männer, die am 1. Januar 1937 oder später geboren sind)**
1) Den Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger, die ihre Altersrente mit ordentlichem Rentenalter abrufen, werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 75 zugeordnet.
2) Für Invalidenrenten sowie Hinterlassenenrenten, die durch die Invalidität bzw. den Tod von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger ausgelöst werden, findet Abs. 1 sinngemäss Anwendung.
3) Den vorbezogenen Altersrenten von Männern der Jahrgänge 1937 und jünger werden ab dem 1. Januar 2001 Rentenskalen nach Massgabe von Art. 87quinquies zugeordnet.
##### § 6
**Kürzungssätze beim Altersrentenvorbezug von Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1951**
1) Für Frauen der Jahrgänge 1941 bis 1945 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1941 bis 31. Dezember 1945 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
2) Für Frauen der Jahrgänge 1946 bis 1951 (Frauen die im Zeitraum vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1951 geboren sind) gelten die nachfolgenden Kürzungssätze:
##### § 7
**Zuschlagssätze beim Altersrentenaufschub von Personen, für deren Jahrgang nicht das ordentliche Rentenalter 64 gilt**
Für Personen im Sinne von § 4 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zum Gesetz vom 13. September 2000 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2000 Nr. 206, wird der prozentuale Zuschlag beim Rentenaufschub nach Massgabe der nachstehenden Tabelle ermittelt:
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmung
### II.
### Übergangsbestimmungen
**Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten[^104]**
**Sondervorschriften zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens[^110]**
**Eingetragene Partnerschaft[^4]**
**Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei Ehegatten[^103]**
**Sondervorschriften zur Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens[^109]**
**Fürstliche Regierung: gez. *Hans Brunhart* Fürstlicher Regierungschef**
@@ -1498,321 +1502,321 @@
[^2]: LR 831.10
[^3]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^4]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^5]: Überschrift vor Art. 4bis eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 419](https://www.gesetze.li/chrono/2011419000).
[^6]: Art. 4bis abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 419](https://www.gesetze.li/chrono/2011419000).
[^7]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^8]: Art. 5bis abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^9]: Art. 5ter Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^10]: Art. 5ter Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^11]: Art. 5ter Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2009351000).
[^12]: Art. 5quater eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^13]: Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^14]: Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 468](https://www.gesetze.li/chrono/2010468000).
[^15]: Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^16]: Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^17]: Art. 6 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^18]: Art. 6 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^19]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^20]: Art. 8 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^21]: Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^22]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^23]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^24]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^25]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^26]: Art. 9 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^27]: Art. 9 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^28]: Art. 9 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^29]: Art. 9 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2007306000).
[^30]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^31]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^32]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^33]: Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^34]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2007213000).
[^35]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2007213000).
[^36]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^37]: Art. 15 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^38]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000) und berichtigt durch [LGBl. 2001 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2001012000).
[^39]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000) (Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch § 3 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen).
[^40]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^41]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^42]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^43]: Überschrift vor Art. 30 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^44]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^45]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^46]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^47]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^48]: Überschrift vor Art. 34 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^49]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^50]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^51]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^52]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^53]: Überschrift vor Art. 38 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^54]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^55]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^56]: Überschrift vor Art. 40 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^57]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1998127000).
[^58]: Art. 41 bis 47 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^59]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^60]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2008064000).
[^61]: Art. 50 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^62]: Art. 51bis Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^63]: Art. 51bis Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^64]: Art. 51bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2009210000).
[^65]: Art. 51bis Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2009210000).
[^66]: Art. 53 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^67]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^68]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^3]: Art. 2 bis 4 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^4]: Überschrift vor Art. 4bis eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 419](https://www.gesetze.li/chrono/2011419000).
[^5]: Art. 4bis abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 419](https://www.gesetze.li/chrono/2011419000).
[^6]: Art. 5 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^7]: Art. 5bis abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^8]: Art. 5ter Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^9]: Art. 5ter Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^10]: Art. 5ter Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2009 Nr. 351](https://www.gesetze.li/chrono/2009351000).
[^11]: Art. 5quater eingefügt durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^12]: Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^13]: Art. 6 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 468](https://www.gesetze.li/chrono/2010468000).
[^14]: Art. 6 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^15]: Art. 6 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^16]: Art. 6 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1989 Nr. 13](https://www.gesetze.li/chrono/1989013000).
[^17]: Art. 6 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^18]: Art. 8 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^19]: Art. 8 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^20]: Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^21]: Art. 9 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^22]: Art. 9 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^23]: Art. 9 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^24]: Art. 9 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^25]: Art. 9 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^26]: Art. 9 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^27]: Art. 9 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^28]: Art. 9 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 306](https://www.gesetze.li/chrono/2007306000).
[^29]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^30]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^31]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^32]: Art. 10 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2004 Nr. 199](https://www.gesetze.li/chrono/2004199000).
[^33]: Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2007213000).
[^34]: Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 213](https://www.gesetze.li/chrono/2007213000).
[^35]: Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^36]: Art. 15 Bst. b aufgehoben durch [LGBl. 2010 Nr. 438](https://www.gesetze.li/chrono/2010438000).
[^37]: Art. 19 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000) und berichtigt durch [LGBl. 2001 Nr. 12](https://www.gesetze.li/chrono/2001012000).
[^38]: Art. 25 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000) (Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch § 3 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen).
[^39]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^40]: Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^41]: Überschrift vor Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^42]: Überschrift vor Art. 30 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^43]: Art. 30 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^44]: Art. 31 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^45]: Art. 32 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^46]: Art. 33 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^47]: Überschrift vor Art. 34 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^48]: Art. 34 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^49]: Art. 35 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^50]: Art. 36 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^51]: Art. 37 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^52]: Überschrift vor Art. 38 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^53]: Art. 38 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^54]: Art. 39 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^55]: Überschrift vor Art. 40 eingefügt durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^56]: Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 127](https://www.gesetze.li/chrono/1998127000).
[^57]: Art. 41 bis 47 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^58]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^59]: Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 64](https://www.gesetze.li/chrono/2008064000).
[^60]: Art. 50 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^61]: Art. 51bis Sachüberschrift eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^62]: Art. 51bis Abs. 1 eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^63]: Art. 51bis Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2009210000).
[^64]: Art. 51bis Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2009 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2009210000).
[^65]: Art. 53 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^66]: Art. 54 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^67]: Art. 54 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^68]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^69]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^70]: Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^71]: Art. 62 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^72]: Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^73]: Überschrift vor Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^74]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2007248000).
[^70]: Art. 62 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^71]: Überschrift vor Art. 63 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^72]: Überschrift vor Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2003 Nr. 97](https://www.gesetze.li/chrono/2003097000).
[^73]: Art. 66 abgeändert durch [LGBl. 2007 Nr. 248](https://www.gesetze.li/chrono/2007248000).
[^74]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^75]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^76]: Überschrift vor Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^77]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^78]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^79]: Überschrift vor Art. 68 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^80]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^81]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^82]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^83]: Art. 71 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^84]: Art. 72 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^85]: Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^86]: Überschrift vor Art. 73 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^87]: Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^88]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^89]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^90]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^91]: Überschrift vor Art. 77 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^92]: Art. 77 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^93]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^94]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^95]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^96]: Art. 77 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^97]: Art. 77 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^98]: Art. 77 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^99]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^100]: Art. 78bis aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^101]: Art. 78ter aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^102]: Art. 78quater aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^103]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^104]: Sachüberschrift vor Art. 80 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^105]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^106]: Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^107]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^108]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^109]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^110]: Sachüberschrift vor Art. 82 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^111]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^112]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^113]: Überschrift vor Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^114]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^115]: Überschrift vor Art. 85 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^116]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^117]: Überschrift vor Art. 86 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^118]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^119]: Überschrift vor Art. 87 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^120]: Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^121]: Art. 87bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^122]: Art. 87ter eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^123]: Art. 87quater eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^124]: Art. 87quinquies eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^125]: Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^126]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^127]: Art. 88 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^128]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^129]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^130]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^131]: Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^132]: Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^133]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^134]: Art. 90 bis 93 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000) und [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^135]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^136]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^137]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^138]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^139]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^140]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^141]: Art. 96 bis 98 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^142]: Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^143]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^144]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^145]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^146]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^147]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^148]: Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^149]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^150]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^151]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^152]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^153]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^154]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^155]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^156]: Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^157]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^158]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^159]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^160]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^76]: Überschrift vor Art. 67 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^77]: Art. 67 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^78]: Überschrift vor Art. 68 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^79]: Art. 68 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^80]: Art. 69 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^81]: Art. 70 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^82]: Art. 71 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^83]: Art. 72 aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^84]: Überschrift vor Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^85]: Überschrift vor Art. 73 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^86]: Art. 73 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^87]: Art. 74 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^88]: Art. 75 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^89]: Art. 76 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^90]: Überschrift vor Art. 77 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^91]: Art. 77 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^92]: Art. 77 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^93]: Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^94]: Art. 77 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^95]: Art. 77 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^96]: Art. 77 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^97]: Art. 77 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^98]: Art. 78 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^99]: Art. 78bis aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^100]: Art. 78ter aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^101]: Art. 78quater aufgehoben durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^102]: Art. 79 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^103]: Sachüberschrift vor Art. 80 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^104]: Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^105]: Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^106]: Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^107]: Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^108]: Art. 81 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^109]: Sachüberschrift vor Art. 82 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^110]: Art. 82 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^111]: Art. 83 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^112]: Überschrift vor Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^113]: Art. 84 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^114]: Überschrift vor Art. 85 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^115]: Art. 85 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^116]: Überschrift vor Art. 86 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^117]: Art. 86 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^118]: Überschrift vor Art. 87 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^119]: Art. 87 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^120]: Art. 87bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^121]: Art. 87ter eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^122]: Art. 87quater eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^123]: Art. 87quinquies eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^124]: Art. 88 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^125]: Art. 88 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^126]: Art. 88 Abs. 1bis eingefügt durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^127]: Art. 88 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^128]: Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^129]: Art. 88 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^130]: Art. 88 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^131]: Art. 88 Abs. 6 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^132]: Art. 89 abgeändert durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^133]: Art. 90 bis 93 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000) und [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^134]: Art. 94 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^135]: Art. 94 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^136]: Art. 94 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2000 Nr. 288](https://www.gesetze.li/chrono/2000288000).
[^137]: Art. 95 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^138]: Art. 95 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^139]: Art. 95 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^140]: Art. 96 bis 98 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^141]: Überschrift vor Art. 99 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^142]: Art. 99 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^143]: Art. 99 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^144]: Art. 99 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^145]: Art. 99 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^146]: Art. 99 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^147]: Art. 99 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^148]: Art. 100 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^149]: Art. 101 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^150]: Überschrift vor Art. 103 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^151]: Art. 105 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^152]: Art. 105 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^153]: Art. 105 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 1997 Nr. 38](https://www.gesetze.li/chrono/1997038000).
[^154]: Art. 107 aufgehoben durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^155]: Überschrift vor Art. 108 abgeändert durch [LGBl. 1995 Nr. 153](https://www.gesetze.li/chrono/1995153000).
[^156]: Art. 108 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^157]: Art. 110 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^158]: Art. 111 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^159]: Art. 112 abgeändert durch [LGBl. 2006 Nr. 270](https://www.gesetze.li/chrono/2006270000).
[^160]: Art. 117 aufgehoben durch [LGBl. 2011 Nr. 497](https://www.gesetze.li/chrono/2011497000).
[^161]: Art. 118 abgeändert durch [LGBl. 2001 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2001084000).
@@ -1835,31 +1839,3 @@
[^170]: Inkrafttreten: 21. März 2001.
[^171]: Inkrafttreten: 1. Juli 2008.
##### Art. 2
**Verwaltungsrat**
1) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen, wobei den Mitgliedern des Verwaltungsrates mit der Einladung die Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben ist. In der Regel erfolgt die Einberufung mindestens fünf Tage vor der Sitzung. In dringlichen Fällen kann der Verwaltungsrat ohne vorherige schriftliche Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.[^3]
2) Bei Verhinderung oder längerer Abwesenheit des Präsidenten wird die Sitzung durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Verwaltungsrates muss ferner einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates verlangt wird.
3) Der Verwaltungsrat ernennt aus seinem Kreis oder aus dem Kreis der Angestellten der Anstalt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.[^4]
##### Art. 3
**Akteneinsicht**
1) Dem Verwaltungsrat sind zu den Sitzungen die Akten und Unterlagen, soweit diese für die Behandlung der jeweils vorliegenden Geschäfte in der Verwaltungsratssitzung notwendig sind, vorzulegen.
2) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates steht das Recht zu, anlässlich der Verwaltungsratssitzungen Auskunft über alle Geschäfte und allenfalls die Vorlage der betreffenden Akten zu verlangen.
3) Dem Präsidenten des Verwaltungsrates steht das Recht zu, auch ausserhalb von Verwaltungsratssitzungen Auskünfte über die Geschäfte der Anstalt zu verlangen sowie über den Direktor in die Akten der Anstalt Einblick zu nehmen. Er hat darüber den Verwaltungsrat zu informieren.
##### Art. 4
**Revision**
1) Die Revision der Anstalt erfolgt jährlich durch eine Haupt- und eine Abschluss-Revision. Sie hat sich insbesondere auf die Buchhaltung, den Abrechnungsverkehr, die materielle Rechtsanwendung und die Anlage des Vermögens zu erstrecken.
2) Die Revisions- und Kontrollberichte haben erschöpfend Aufschluss zu geben über Umfang und Gegenstand der vorgenommenen Prüfungen sowie über die festgestellten Mängel. Sie haben das materielle und formelle Ergebnis der vorgenommenen Prüfungen zu enthalten und darzulegen, ob die gesetzlichen Vorschriften und Weisungen eingehalten worden sind. Die Berichte haben überdies festzuhalten, ob und wie früher beanstandete Mängel behoben worden sind.
2011-09-01
Verordnung vom 7 — arts. 3, 4, 4 y 145 más
2011-01-01
Verordnung vom 7 — arts. 6, 8, 9 y 98 más
2010-01-01
Verordnung vom 7
Originalfassung
Text zu diesem Datum