Änderungshistorie

Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG)

6 Versionen · 1996-11-28
2015-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 22, 24, 26 y 6 más

Änderungen vom 2015-01-01

@@ -226,11 +226,11 @@
#### B. Kindschaftsrecht
##### Art. 22
**Eheliche Abstammung**
Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist.
##### Art. 22[^11]
**Abstammung des Kindes vom Ehemann der Mutter**
Die Voraussetzungen der Abstammung eines Kindes vom Ehemann der Mutter und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für das Kind günstiger ist.
##### Art. 23
@@ -238,11 +238,9 @@
Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der Eltern ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für die Legitimation des Kindes günstiger ist.
##### Art. 24
**Legitimation durch Ehelicherklärung**
Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen; wird die Ehelicherklärung nach dem Tod des Vaters beantragt, so nach dem Personalstatut des Vaters im Zeitpunkt seines Todes. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht massgebend.
##### Art. 24[^12]
Aufgehoben
##### Art. 25
@@ -250,15 +248,15 @@
Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
##### Art. 26
**Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen**
1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung massgebend.
2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
##### Art. 26[^13]
**Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, und deren Wirkungen**
1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung massgebend.
2) Die Wirkungen der Abstammung eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater, mit dem sie nicht verheiratet ist, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
##### Art. 27
@@ -290,7 +288,7 @@
4) Der inländische Erblasser mit Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
5) Ob der verkürzte Pflichtteilsberechtigte Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^11]
5) Ob der verkürzte Pflichtteilsberechtigte Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^14]
##### Art. 30
@@ -362,7 +360,7 @@
Der Inhalt der dinglichen Rechte einschliesslich des Besitzes an beweglichen Sachen bestimmt sich nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte.
##### Art. 37a[^12]
##### Art. 37a[^15]
**Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere**
@@ -384,9 +382,9 @@
2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.[^13]
##### Art. 38a[^14]
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.[^16]
##### Art. 38a[^17]
**Urheberrechtsverträge**
@@ -422,7 +420,7 @@
1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung (Art. 40 Satz 2) hat; bei Bankgeschäften zwischen solchen Unternehmen ist das Recht am Ort der Niederlassung des beauftragten Unternehmens massgebend.
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^15]
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^18]
##### Art. 43
@@ -442,11 +440,11 @@
1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schliessung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Person zustande gekommen sind.
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.[^16]
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.[^17]
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^18]
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.[^19]
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.[^20]
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^21]
##### Art. 46
@@ -560,18 +558,24 @@
[^10]: Art. 21e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^11]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^12]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
[^13]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^14]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^15]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^16]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^17]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^18]: Art. 45 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^11]: Art. 22 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2014202000).
[^12]: Art. 24 aufgehoben durch [LGBl. 2014 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2014202000).
[^13]: Art. 26 abgeändert durch [LGBl. 2014 Nr. 202](https://www.gesetze.li/chrono/2014202000).
[^14]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^15]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
[^16]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^17]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^18]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^19]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^20]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^21]: Art. 45 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
2012-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 2 más
2012-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 5, 21 y 10 más
2011-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 19 más
2011-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 29, 37 y 4 más
2009-04-01
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum