Änderungshistorie

Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG)

6 Versionen · 1996-11-28
2015-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 22, 24, 26 y 6 más
2012-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 2 más
2012-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 5, 21 y 10 más
2011-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 19 más

Änderungen vom 2011-09-01

@@ -172,292 +172,342 @@
3) Das liechtensteinische Gericht hat liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist.
#### A.bisRecht der eingetragenen Partnerschaft[^3]
##### Art. 21a[^4]
**Form der Eintragung der Partnerschaft**
1) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
2) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Ausland ist nach den Formvorschriften des Ortes der Eintragung zu beurteilen.
##### Art. 21b[^5]
**Voraussetzungen der Eintragung der Partnerschaft**
Die Voraussetzungen und die Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.
##### Art. 21c [^6]
**Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft**
Die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen:
- a) nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
- b) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Bst. a anwendbare Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.
##### Art. 21d[^7]
**Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft**
1) Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien schriftlich bestimmen.
2) Die eingetragenen Partner können zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Eintragung der Partnerschaft haben werden, und einem der Heimatrechte eines der beiden Partner wählen.
3) Mangels einer solchen Rechtswahl ist das Güterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft für die persönlichen Wirkungen der Partnerschaft massgebend ist.
##### Art. 21e [^8]
**Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft**
1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen:
- a) nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer beibehalten hat;
- b) nach dem Personalstatut des klagenden eingetragenen Partners im Zeitpunkt der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Bst. a bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
- c) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Bst. b massgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.
2) Das liechtensteinische Gericht hat liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der eingetragenen Partner liechtensteinischer Landesbürger ist.
#### B. Kindschaftsrecht
##### Art. 22
**Eheliche Abstammung**
Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist.
##### Art. 23
**Legitimation durch nachfolgende Ehe**
Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der Eltern ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für die Legitimation des Kindes günstiger ist.
##### Art. 24
**Legitimation durch Ehelicherklärung**
Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen; wird die Ehelicherklärung nach dem Tod des Vaters beantragt, so nach dem Personalstatut des Vaters im Zeitpunkt seines Todes. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht massgebend.
##### Art. 25
**Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation**
Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
##### Art. 26
**Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen**
1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung massgebend.
2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
##### Art. 27
**Annahme an Kindes Statt**
1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht massgebend.
2) Die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Recht des Staates, in dem der andere Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
#### C. Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht
##### Art. 22
**Eheliche Abstammung**
Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist.
##### Art. 23
**Legitimation durch nachfolgende Ehe**
Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der Eltern ist dasjenige Personalstatut massgebend, das für die Legitimation des Kindes günstiger ist.
##### Art. 24
**Legitimation durch Ehelicherklärung**
Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen; wird die Ehelicherklärung nach dem Tod des Vaters beantragt, so nach dem Personalstatut des Vaters im Zeitpunkt seines Todes. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht massgebend.
##### Art. 25
**Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation**
Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
##### Art. 26
**Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen**
1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung massgebend.
2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
##### Art. 27
**Annahme an Kindes Statt**
1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindes Statt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht massgebend.
2) Die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Recht des Staates, in dem der andere Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
##### Art. 28
**Anordnung und Wirkungen**
Für die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch ein liechtensteinisches Gericht und für deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
### IV. Erbrecht
##### Art. 28
**Anordnung und Wirkungen**
Für die Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft durch ein liechtensteinisches Gericht und für deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
##### Art. 29
**Rechtsnachfolge von Todes wegen**
1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.
2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von einem liechtensteinischen Gericht durchgeführt, so ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
3) Der ausländische Erblasser kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
4) Der inländische Erblasser mit Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^9]
##### Art. 30
**Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen**
1) Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind gegeben, wenn die Gültigkeitserfordernisse eines der folgenden Rechte erfüllt sind:
- a) eines der Heimatrechte des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung oder im Zeitpunkt seines Todes;
- b) des Rechts des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtshandlung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
- c) des liechtensteinischen Rechts, sofern die Verlassenschaftsabhandlung vor einem liechtensteinischen Gericht durchgeführt wird.
2) Für den Widerruf bzw. die Aufhebung dieser Rechtshandlungen gilt der Abs. 1 sinngemäss.
### V. Sachenrecht
##### Art. 29
**Rechtsnachfolge von Todes wegen**
1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.
2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung von einem liechtensteinischen Gericht durchgeführt, so ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbehaltlich Abs. 3 und 4 nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen.
3) Der ausländische Erblasser kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
4) Der inländische Erblasser mit Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^3]
##### Art. 30
**Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen**
1) Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind gegeben, wenn die Gültigkeitserfordernisse eines der folgenden Rechte erfüllt sind:
- a) eines der Heimatrechte des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung oder im Zeitpunkt seines Todes;
- b) des Rechts des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtshandlung oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
- c) des liechtensteinischen Rechts, sofern die Verlassenschaftsabhandlung vor einem liechtensteinischen Gericht durchgeführt wird.
2) Für den Widerruf bzw. die Aufhebung dieser Rechtshandlungen gilt der Abs. 1 sinngemäss.
#### A. Arten von Sachen
##### Art. 31
**Grundsatz**
Das am Orte der gelegenen Sache geltende Recht entscheidet, ob eine Sache als beweglich oder unbeweglich zu gelten hat.
#### B. Unbewegliche Sachen
##### Art. 31
**Grundsatz**
Das am Orte der gelegenen Sache geltende Recht entscheidet, ob eine Sache als beweglich oder unbeweglich zu gelten hat.
##### Art. 32
**Materielles Recht**
Dingliche Rechte einschliesslich des Besitzes an einer unbeweglichen Sache beurteilen sich nach dem Rechte des Ortes, wo dieselbe gelegen ist.
##### Art. 33
**Form**
1) Dingliche Rechte einschliesslich des Besitzes an Grundstücken, sowie obligatorische Verpflichtungen, die sich auf solche beziehen, bedürfen der vom Rechte des Ortes der gelegenen Sache vorgeschriebenen Form.
2) Öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen werden anerkannt, wenn sie dem Rechte am Orte des Vertragsabschlusses entsprechen.
#### C. Bewegliche Sachen
##### Art. 32
**Materielles Recht**
Dingliche Rechte einschliesslich des Besitzes an einer unbeweglichen Sache beurteilen sich nach dem Rechte des Ortes, wo dieselbe gelegen ist.
##### Art. 33
**Form**
1) Dingliche Rechte einschliesslich des Besitzes an Grundstücken, sowie obligatorische Verpflichtungen, die sich auf solche beziehen, bedürfen der vom Rechte des Ortes der gelegenen Sache vorgeschriebenen Form.
2) Öffentliche Beurkundungen und Beglaubigungen werden anerkannt, wenn sie dem Rechte am Orte des Vertragsabschlusses entsprechen.
##### Art. 34
**Erwerb und Verlust im allgemeinen**
1) Erwerb und Verlust von dinglichen Rechten einschliesslich des Besitzes an einer beweglichen Sache beurteilen sich nach dem Rechte des Ortes, wo die Sache zur Zeit der Vollendung des Tatbestandes gelegen ist.
2) Ortsveränderungen, welche in der offenbaren Absicht der Gesetzesumgehung vorgenommen wurden, sind nicht zu berücksichtigen.
##### Art. 35
**Ersitzung**
1) Eine Ersitzung findet nur dann statt, wenn die Voraussetzungen nach dem am Orte der jeweiligen Lage der Sache geltenden Rechte vorhanden sind.
2) Hat eine Ersitzung unter einem anderen Rechte begonnen, so wird die abgelaufene Ersitzungszeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet.
##### Art. 36
**Wirkungen gegenüber Dritten**
Zur Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten bedürfen das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte derjenigen Publizität, welche das Gesetz am Orte der jeweiligen Lage der Sache zum Schutze des gutgläubigen Verkehrs aufgestellt hat.
##### Art. 37
**Inhalt**
Der Inhalt der dinglichen Rechte einschliesslich des Besitzes an beweglichen Sachen bestimmt sich nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte.
##### Art. 37a [^10]
**Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere**
1) Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran, einschliesslich des Besitzes, sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das massgebliche Konto (Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Richtlinie 2002/47/EG) geführt wird.
2) Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
- a) ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
- b) ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Art. 2 Abs. 1 Bst. l der Richtlinie 2002/47/EG) erforderlich sind.
### VI. Immaterialgüterrechte
##### Art. 34
**Erwerb und Verlust im allgemeinen**
1) Erwerb und Verlust von dinglichen Rechten einschliesslich des Besitzes an einer beweglichen Sache beurteilen sich nach dem Rechte des Ortes, wo die Sache zur Zeit der Vollendung des Tatbestandes gelegen ist.
2) Ortsveränderungen, welche in der offenbaren Absicht der Gesetzesumgehung vorgenommen wurden, sind nicht zu berücksichtigen.
##### Art. 35
**Ersitzung**
1) Eine Ersitzung findet nur dann statt, wenn die Voraussetzungen nach dem am Orte der jeweiligen Lage der Sache geltenden Rechte vorhanden sind.
2) Hat eine Ersitzung unter einem anderen Rechte begonnen, so wird die abgelaufene Ersitzungszeit an die Ersitzungsfrist verhältnismässig angerechnet.
##### Art. 36
**Wirkungen gegenüber Dritten**
Zur Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten bedürfen das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte derjenigen Publizität, welche das Gesetz am Orte der jeweiligen Lage der Sache zum Schutze des gutgläubigen Verkehrs aufgestellt hat.
##### Art. 37
**Inhalt**
Der Inhalt der dinglichen Rechte einschliesslich des Besitzes an beweglichen Sachen bestimmt sich nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte.
##### Art. 37a [^4]
**Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere**
1) Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. g der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran, einschliesslich des Besitzes, sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das massgebliche Konto (Art. 2 Abs. 1 Bst. h der Richtlinie 2002/47/EG) geführt wird.
2) Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
- a) ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
- b) ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (Art. 2 Abs. 1 Bst. l der Richtlinie 2002/47/EG) erforderlich sind.
##### Art. 38
**Immaterialgüterrechte**
1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.[^11]
##### Art. 38a[^12]
**Urheberrechtsverträge**
1) Verträge über Urheberrechte sind nach dem auf Schuldverhältnisse anwendbaren Recht (Art. 39 f.) zu beurteilen; eine Rechtswahl ist stets zu beachten.
2) Verträge über die kollektive Rechtewahrnehmung in Liechtenstein unterliegen immer liechtensteinischem Recht.
### VII. Schuldrecht
##### Art. 38
**Immaterialgüterrechte**
1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.[^5]
##### Art. 38a[^6]
**Urheberrechtsverträge**
1) Verträge über Urheberrechte sind nach dem auf Schuldverhältnisse anwendbaren Recht (Art. 39 f.) zu beurteilen; eine Rechtswahl ist stets zu beachten.
2) Verträge über die kollektive Rechtewahrnehmung in Liechtenstein unterliegen immer liechtensteinischem Recht.
##### Art. 39
**Allgemeine Regeln**
1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Art. 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als massgebend angenommen haben.
2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Gesetz unbeachtlich ist, sind die Art. 40 bis 53 massgebend.
##### Art. 40
**Gegenseitige Verträge**
Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schliesst diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung massgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
##### Art. 41
**Einseitige Verträge und Rechtsgeschäfte**
Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder im Falle des Art. 40 Satz 2 seine Niederlassung hat.
##### Art. 42
**Bankgeschäfte und Versicherungsverträge**
1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung (Art. 40 Satz 2) hat; bei Bankgeschäften zwischen solchen Unternehmen ist das Recht am Ort der Niederlassung des beauftragten Unternehmens massgebend.
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^13]
##### Art. 43
**Börsengeschäfte und ähnliche Verträge**
Börsengeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.
##### Art. 44
**Verkäufe durch Versteigerung**
Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.
##### Art. 45
**Verbraucherverträge**
1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schliessung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Person zustande gekommen sind.
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.[^14]
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.[^15]
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^16]
##### Art. 46
**Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen**
Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet.
##### Art. 47
**Verträge über Immaterialgüterrechte**
1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Art. 40 Satz 2) hat.
2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
##### Art. 48
**Arbeitsverträge**
1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch massgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird.
2) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Art. 40 Satz 2) hat.
3) Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in Abs. 1 und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.
##### Art. 49
**Abhängige Rechtsgeschäfte**
Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit massgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der Art. 42 Abs. 1 bleibt unberührt.
##### Art. 50
**Bereicherung**
Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates massgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäss für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.
##### Art. 51
**Geschäftsführung ohne Auftrag**
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der Art. 49 sinngemäss.
##### Art. 52
**Ausservertragliche Schadenersatzansprüche**
1) Ausservertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht massgebend.
2) Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.
##### Art. 53
**Gewillkürte Stellvertretung**
1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.
2) Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so das Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmässig tätig werden soll.
3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 39
**Allgemeine Regeln**
1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Art. 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als massgebend angenommen haben.
2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Gesetz unbeachtlich ist, sind die Art. 40 bis 53 massgebend.
##### Art. 40
**Gegenseitige Verträge**
Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schliesst diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung massgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
##### Art. 41
**Einseitige Verträge und Rechtsgeschäfte**
Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder im Falle des Art. 40 Satz 2 seine Niederlassung hat.
##### Art. 42
**Bankgeschäfte und Versicherungsverträge**
1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung (Art. 40 Satz 2) hat; bei Bankgeschäften zwischen solchen Unternehmen ist das Recht am Ort der Niederlassung des beauftragten Unternehmens massgebend.
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^7]
##### Art. 43
**Börsengeschäfte und ähnliche Verträge**
Börsengeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.
##### Art. 44
**Verkäufe durch Versteigerung**
Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.
##### Art. 45
**Verbraucherverträge**
1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schliessung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Person zustande gekommen sind.
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.[^8]
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.[^9]
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^10]
##### Art. 46
**Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen**
Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet.
##### Art. 47
**Verträge über Immaterialgüterrechte**
1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Art. 40 Satz 2) hat.
2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
##### Art. 48
**Arbeitsverträge**
1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch massgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird.
2) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Art. 40 Satz 2) hat.
3) Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in Abs. 1 und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.
##### Art. 49
**Abhängige Rechtsgeschäfte**
Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit massgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der Art. 42 Abs. 1 bleibt unberührt.
##### Art. 50
**Bereicherung**
Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates massgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäss für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.
##### Art. 51
**Geschäftsführung ohne Auftrag**
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der Art. 49 sinngemäss.
##### Art. 52
**Ausservertragliche Schadenersatzansprüche**
1) Ausservertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht massgebend.
2) Schadenersatzansprüche und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.
##### Art. 53
**Gewillkürte Stellvertretung**
1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.
2) Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so das Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmässig tätig werden soll.
3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.
##### Art. 54
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -492,18 +542,30 @@
[^2]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 126](https://www.gesetze.li/chrono/2010126000).
[^3]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^4]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
[^5]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^6]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^7]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^8]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^9]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^10]: Art. 45 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^3]: Überschrift vor Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^4]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^5]: Art. 21b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^6]: Art. 21c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^7]: Art. 21d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^8]: Art. 21e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^9]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^10]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
[^11]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^12]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^13]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^14]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^15]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^16]: Art. 45 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
2011-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 29, 37 y 4 más
2009-04-01
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum