Änderungshistorie

Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG)

6 Versionen · 1996-11-28
2015-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 22, 24, 26 y 6 más
2012-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 2 más
2012-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 5, 21 y 10 más
2011-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 19 más
2011-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 29, 37 y 4 más

Änderungen vom 2011-01-01

@@ -118,11 +118,11 @@
Für die Verschollenerklärung einer Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
##### Art. 16
**Entmündigung**
Für die Entmündigung einer Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
##### Art. 16[^2]
**Bestellung eines Sachwalters für behinderte Personen**
Für die Bestellung eines Sachwalters für eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
### III. Familienrecht
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#### B. Kindschaftsrecht
##### Art. 21a[^4]
**Form der Eintragung der Partnerschaft**
1) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
2) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Ausland ist nach den Formvorschriften des Ortes der Eintragung zu beurteilen.
##### Art. 21b[^5]
**Voraussetzungen der Eintragung der Partnerschaft**
Die Voraussetzungen und die Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.
##### Art. 21c [^6]
**Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft**
Die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen:
- a) nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
- b) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Bst. a anwendbare Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.
##### Art. 21d[^7]
**Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft**
1) Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien schriftlich bestimmen.
2) Die eingetragenen Partner können zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Eintragung der Partnerschaft haben werden, und einem der Heimatrechte eines der beiden Partner wählen.
3) Mangels einer solchen Rechtswahl ist das Güterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft für die persönlichen Wirkungen der Partnerschaft massgebend ist.
##### Art. 21e [^8]
**Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft**
1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen:
- a) nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer beibehalten hat;
- b) nach dem Personalstatut des klagenden eingetragenen Partners im Zeitpunkt der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Bst. a bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
- c) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Bst. b massgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.
2) Das liechtensteinische Gericht hat liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der eingetragenen Partner liechtensteinischer Landesbürger ist.
#### C. Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht
##### Art. 22
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4) Der inländische Erblasser mit Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^2]
5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^3]
##### Art. 30
@@ -360,7 +312,7 @@
Der Inhalt der dinglichen Rechte einschliesslich des Besitzes an beweglichen Sachen bestimmt sich nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte.
##### Art. 37a [^3]
##### Art. 37a [^4]
**Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere**
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2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.[^4]
##### Art. 38a [^5]
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.[^5]
##### Art. 38a[^6]
**Urheberrechtsverträge**
@@ -420,7 +372,7 @@
1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung (Art. 40 Satz 2) hat; bei Bankgeschäften zwischen solchen Unternehmen ist das Recht am Ort der Niederlassung des beauftragten Unternehmens massgebend.
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^6]
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^7]
##### Art. 43
@@ -440,11 +392,11 @@
1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schliessung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Person zustande gekommen sind.
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.[^7]
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.[^8]
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^9]
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.[^8]
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.[^9]
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^10]
##### Art. 46
@@ -506,8 +458,6 @@
3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates massgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.
### VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
##### Art. 54
**Aufhebung bisherigen Rechts**
@@ -540,18 +490,20 @@
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^2]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^3]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
[^4]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^5]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^6]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^7]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^8]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^9]: Art. 45 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^2]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 126](https://www.gesetze.li/chrono/2010126000).
[^3]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^4]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
[^5]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^6]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^7]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^8]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^9]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^10]: Art. 45 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
2009-04-01
Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum