Änderungshistorie
Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG)
6 Versionen
· 1996-11-28
2015-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 22, 24, 26 y 6 más
2012-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 2 más
Änderungen vom 2012-10-01
@@ -174,7 +174,7 @@
3) Das liechtensteinische Gericht hat liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist.
#### A.bisRecht der eingetragenen Partnerschaft[^5]
#### A.bis Recht der eingetragenen Partnerschaft[^5]
##### Art. 21a[^6]
@@ -190,7 +190,7 @@
Die Voraussetzungen und die Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.
##### Art. 21c [^8]
##### Art. 21c[^8]
**Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft**
@@ -210,7 +210,7 @@
3) Mangels einer solchen Rechtswahl ist das Güterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft für die persönlichen Wirkungen der Partnerschaft massgebend ist.
##### Art. 21e [^10]
##### Art. 21e[^10]
**Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft**
@@ -290,7 +290,7 @@
4) Der inländische Erblasser mit Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^11]
5) Ob der verkürzte Pflichtteilsberechtigte Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^11]
##### Art. 30
@@ -362,7 +362,7 @@
Der Inhalt der dinglichen Rechte einschliesslich des Besitzes an beweglichen Sachen bestimmt sich nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte.
##### Art. 37a [^12]
##### Art. 37a[^12]
**Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere**
@@ -560,7 +560,7 @@
[^10]: Art. 21e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^11]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^11]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000) und abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 265](https://www.gesetze.li/chrono/2012265000).
[^12]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
2012-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 5, 21 y 10 más
2011-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 19 más
2011-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 29, 37 y 4 más
2009-04-01
Gesetz vom 19
Originalfassung
Text zu diesem Datum