Änderungshistorie

Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG)

6 Versionen · 1996-11-28
2015-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 22, 24, 26 y 6 más
2012-10-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 2 más
2012-01-01
Gesetz vom 19 — arts. 16, 5, 21 y 10 más

Änderungen vom 2012-01-01

@@ -118,11 +118,13 @@
Für die Verschollenerklärung einer Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
##### Art. 16[^2]
**Bestellung eines Sachwalters für behinderte Personen**
Für die Bestellung eines Sachwalters für eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.
##### Art. 16
**Bestellung eines Sachwalters für behinderte Personen, Patientenverfügung[^2]**
1) Für die Bestellung eines Sachwalters für eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person durch ein liechtensteinisches Gericht und deren Wirkungen ist liechtensteinisches Recht massgebend.[^3]
2) Für die Voraussetzungen der Errichtung und für die Wirkungen von Patientenverfügungen ist liechtensteinisches Recht massgebend. Art. 8 bleibt unberührt.[^4]
### III. Familienrecht
@@ -172,9 +174,9 @@
3) Das liechtensteinische Gericht hat liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist.
#### A.bisRecht der eingetragenen Partnerschaft[^3]
##### Art. 21a[^4]
#### A.bisRecht der eingetragenen Partnerschaft[^5]
##### Art. 21a[^6]
**Form der Eintragung der Partnerschaft**
@@ -182,13 +184,13 @@
2) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Ausland ist nach den Formvorschriften des Ortes der Eintragung zu beurteilen.
##### Art. 21b[^5]
##### Art. 21b[^7]
**Voraussetzungen der Eintragung der Partnerschaft**
Die Voraussetzungen und die Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.
##### Art. 21c [^6]
##### Art. 21c [^8]
**Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft**
@@ -198,7 +200,7 @@
- b) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Bst. a anwendbare Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.
##### Art. 21d[^7]
##### Art. 21d[^9]
**Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft**
@@ -208,7 +210,7 @@
3) Mangels einer solchen Rechtswahl ist das Güterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft für die persönlichen Wirkungen der Partnerschaft massgebend ist.
##### Art. 21e [^8]
##### Art. 21e [^10]
**Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft**
@@ -288,7 +290,7 @@
4) Der inländische Erblasser mit Wohnsitz im Ausland kann durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag seine Rechtsnachfolge einem seiner Heimatrechte oder dem Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthaltes unterstellen.
5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^9]
5) Ob der verkürzte Noterbe Rechte gegenüber Dritten erheben kann, die vom Erblasser zu Lebzeiten Vermögen erhalten haben, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt. Die Erhebung solcher Rechte ist überdies nur zulässig, wenn dies auch nach dem für den Erwerbsvorgang massgeblichen Recht zulässig ist.[^11]
##### Art. 30
@@ -360,7 +362,7 @@
Der Inhalt der dinglichen Rechte einschliesslich des Besitzes an beweglichen Sachen bestimmt sich nach dem am Orte der jeweiligen Lage geltenden Rechte.
##### Art. 37a [^10]
##### Art. 37a [^12]
**Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere**
@@ -382,9 +384,9 @@
2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (Art. 48) massgebend.
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.[^11]
##### Art. 38a[^12]
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.[^13]
##### Art. 38a[^14]
**Urheberrechtsverträge**
@@ -420,7 +422,7 @@
1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Unternehmen, das Geschäfte nach dem Bankengesetz betreibt, seine Niederlassung (Art. 40 Satz 2) hat; bei Bankgeschäften zwischen solchen Unternehmen ist das Recht am Ort der Niederlassung des beauftragten Unternehmens massgebend.
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^13]
2) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^15]
##### Art. 43
@@ -440,11 +442,11 @@
1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schliessung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Person zustande gekommen sind.
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.[^14]
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.[^15]
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^16]
2) Eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers ist unbeachtlich, soweit es sich um zwingende Bestimmungen des in Abs. 1 genannten Rechts handelt. Ist dies das Recht eines Mitgliedstaats des EWR-Abkommens, so gehören hierzu insbesondere Bestimmungen, die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher im Sinne von Anhang XIX zum EWR-Abkommen entsprechen.[^16]
3) Art. 9 Teilzeitnutzungsgesetz bleibt vorbehalten.[^17]
4) Für Versicherungsverträge gilt das Gesetz über das internationale Versicherungsvertragsrecht.[^18]
##### Art. 46
@@ -540,32 +542,36 @@
[^1]: Titel abgeändert durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^2]: Art. 16 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 126](https://www.gesetze.li/chrono/2010126000).
[^3]: Überschrift vor Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^4]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^5]: Art. 21b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^6]: Art. 21c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^7]: Art. 21d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^8]: Art. 21e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^9]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^10]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
[^11]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^12]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^13]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^14]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^15]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^16]: Art. 45 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^2]: Art. 16 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2011210000).
[^3]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 126](https://www.gesetze.li/chrono/2010126000).
[^4]: Art. 16 Abs. 2 eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 210](https://www.gesetze.li/chrono/2011210000).
[^5]: Überschrift vor Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^6]: Art. 21a eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^7]: Art. 21b eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^8]: Art. 21c eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^9]: Art. 21d eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^10]: Art. 21e eingefügt durch [LGBl. 2011 Nr. 378](https://www.gesetze.li/chrono/2011378000).
[^11]: Art. 29 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2008 Nr. 221](https://www.gesetze.li/chrono/2008221000).
[^12]: Art. 37a eingefügt durch [LGBl. 2007 Nr. 300](https://www.gesetze.li/chrono/2007300000).
[^13]: Art. 38 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^14]: Art. 38a eingefügt durch [LGBl. 1999 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/1999161000).
[^15]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
[^16]: Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^17]: Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2002 Nr. 73](https://www.gesetze.li/chrono/2002073000).
[^18]: Art. 45 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 1998 Nr. 116](https://www.gesetze.li/chrono/1998116000).
2011-09-01
Gesetz vom 19 — arts. 5, 21, 21 y 19 más
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Gesetz vom 19 — arts. 16, 29, 37 y 4 más
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Gesetz vom 19
Originalfassung Text zu diesem Datum