Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1997-05-10
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 358
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2) Das TMB leitet diese Notifikationen allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu. Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung einer derartigen Notifikation für notwendig erachtete Bemerkungen zu einer Notifikation zur Kenntnis zu bringen. Diese Bemerkungen werden den anderen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zugeleitet. Das TMB kann gegebenenfalls an die betreffenden Mitglieder gerichtete Empfehlungen aussprechen.

3) Wenn der Zeitraum von zwölf Monaten von nach Abs. 1 zu notifizierenden Beschränkungen nicht mit dem Zeitraum von zwölf Monaten übereinstimmt, der dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens unmittelbar vorangeht, sollen die betreffenden Mitglieder einvernehmlich Vereinbarungen darüber treffen, wie der Beschränkungszeitraum mit dem Übereinkommensjahr[^26] in Übereinstimmung gebracht werden kann, und im Hinblick auf die Durchführung dieses Artikels fiktive Grundmengen derartiger Beschränkungen festlegen. Die betreffenden Mitglieder kommen überein, auf Antrag unverzüglich Konsultationen aufzunehmen, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Vereinbarung zu gelangen. Bei derartigen Vereinbarungen werden unter anderem saisonbedingte Schwankungen der Lieferungen in den letzten Jahren berücksichtigt. Die Ergebnisse dieser Konsultationen werden dem TMB notifiziert, welches für angemessen erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten kann.

4) Die nach Abs. 1 notifizierten Beschränkungen gelten als die Gesamtheit derartiger Beschränkungen, die von den betreffenden Mitgliedern am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens angewendet werden. Neue Beschränkungen für bestimmte Waren oder bestimmte Mitglieder dürfen nur nach Massgabe dieses Übereinkommens oder der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 eingeführt werden.[^27] Beschränkungen, die nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert worden sind, werden unverzüglich ausser Kraft gesetzt.

5) Einseitige Massnahmen nach Art. 3 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens getroffen worden sind, dürfen während der vorgesehenen Dauer, aber nicht länger als zwölf Monate in Kraft bleiben, sofern sie von dem durch die MFA eingesetzten Textilüberwachungsorgan (in diesem Übereinkommen "TSB" genannt) geprüft worden sind. Hatte das TSB noch keine Gelegenheit, eine derartige einseitige Massnahme zu prüfen, so wird diese Massnahme von dem TMB im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren geprüft, die für Massnahmen gemäss Art. 3 MFA gelten. Massnahmen aufgrund eines Abkommens nach Art. 4 MFA, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens angewendet wurden und Gegenstand eines Streits sind, der von dem TSB noch nicht geprüft werden konnte, werden gleichfalls von dem TMB nach den für eine solche Prüfung geltenden Regeln und Verfahren der MFA geprüft.

6) Mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird jedes Mitglied Waren, auf die 1990 nicht weniger als 16 % des Gesamtvolumens der Einfuhren des betreffenden Mitglieds von im Anhang aufgeführten Waren entfielen, unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder -Kategorien in das GATT 1994 einbeziehen. Die einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung.

7) Alle Einzelheiten der nach Abs. 6 getroffenen Massnahmen werden von den betreffenden Mitgliedern wie folgt notifiziert:

  • a) Mitglieder, die Beschränkungen nach Abs. 1 aufrechterhalten, verpflichten sich, unbeschadet des Zeitpunkts des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, alle Einzelheiten dem GATT-Sekretariat spätestens zu dem mit Ministerbeschluss vom 15. April 1994 festgelegten Zeitpunkt zu notifizieren. Das GATT-Sekretariat leitet diese Notifikationen umgehend den übrigen Teilnehmern zur Kenntnisnahme zu. Diese Notifikationen werden dem TMB nach dessen Errichtung für die Zwecke von Abs. 21 zur Verfügung gestellt;
  • b) Mitglieder, die nicht nach Art. 6 Abs. 1 auf das Recht verzichtet haben, sich auf Art. 6 zu berufen, notifizieren diese Einzelheiten dem TMB spätestens 60 Tage nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder, im Falle von Mitgliedern im Sinne von Art. 1 Abs. 3, spätestens am Ende des zwölften Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Das TMB leitet diese Notifikationen den übrigen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu und prüft sie gemäss Abs. 21.

8) Die übrigen Waren, d.h. Waren, die nicht nach Abs. 6 in das GATT 1994 einbezogen werden, werden unter Zugrundelegung der betreffenden HS-Nummern oder -Kategorien in drei Stufen wie folgt einbezogen:

  • a) am ersten Tag des 37. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 17 % des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;
  • b) am ersten Tag des 85. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens werden die Waren einbezogen, auf die 1990 nicht weniger als 18 % des Gesamtvolumens der Einfuhren der betreffenden Mitglieder von im Anhang aufgeführten Waren entfielen. Die von den Mitgliedern einzubeziehenden Waren schliessen Waren aus jeder der folgenden vier Gruppen ein: Kammzüge und Garne, Gewebe, konfektionierte Textilwaren und Bekleidung;
  • c) am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen, nachdem alle Beschränkungen nach diesem Übereinkommen aufgehoben worden sind.

9) Haben Mitglieder nach Art. 6 Abs. 1 ihre Absicht notifiziert, auf das Recht zur Berufung auf Art. 6 zu verzichten, so gilt ihr Textil- und Bekleidungssektor für die Zwecke dieses Übereinkommens als in das GATT 1994 einbezogen. Diese Mitglieder brauchen daher den Abs. 6 bis 8 und 11 nicht nachzukommen.

10) Dieses Übereinkommen hindert Mitglieder, die ein Programm für die Einbeziehung gemäss Abs. 6 oder 8 vorgelegt haben, nicht daran, Waren früher als nach dem Programm vorgesehen in das GATT 1994 einzubeziehen. Die Einbeziehung dieser Waren wird jedoch mit Beginn eines Übereinkommensjahres wirksam; die Einzelheiten sind dem TMB mindestens drei Monate vorher zwecks Weiterleitung an alle Mitglieder zu übermitteln.

11) Die Programme für die Einbeziehung nach Abs. 8 werden dem TMB im einzelnen mindestens 12 Monate im voraus notifiziert und von dem TMB an alle Mitglieder weitergeleitet.

12) Die Grundmengen der Beschränkungen für die übrigen Waren im Sinne von Abs. 8 sind die in Abs. 1 genannten Höchstmengen.

13) Während der Stufe 1 dieses Übereinkommens (vom Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens bis zum Ende des 36. Monats nach seinem Inkrafttreten) wird jede im Rahmen eines bilateralen MFA-Abkommens festgesetzte Höchstmenge, die für den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gilt, jährlich um nicht weniger als die für die betreffenden Höchstmengen geltenden Steigerungsraten, erhöht um 16 %, angehoben.

14) Sofern der Rat für Warenverkehr oder das Streitbeilegungsorgan nach Art. 8 Abs. 12 nicht etwas Gegenteiliges beschliesst, werden die verbleibenden Höchstmengen im Verlauf der weiteren Stufen dieses Übereinkommens um nicht weniger als die folgenden Prozentsätze angehoben:

  • a) für Stufe 2 (vom 37. bis zum 84. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 1 geltende, um 25 % erhöhte Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge;
  • b) für Stufe 3 (vom 85. bis zum 120. Monat nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens) um die für Stufe 2 geltende, um 27 % erhöhte Steigerungsrate für die betreffende Höchstmenge.

15) Dieses Übereinkommen hindert ein Mitglied nicht daran, nach diesem Artikel aufrechterhaltene Beschränkungen im Verlauf der Übergangszeit mit Wirkung ab Beginn eines Übereinkommensjahres aufzuheben, sofern das betreffende Ausfuhrmitglied und das TMB mindestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Massnahme informiert werden. Die Frist für die vorherige Information kann mit Zustimmung des Mitglieds, gegen das die Beschränkung gerichtet war, verkürzt werden. Das TMB leitet solche Notifikationen an alle Mitglieder weiter. Mitglieder, die die Aufhebung von Beschränkungen nach diesem Absatz in Betracht ziehen, berücksichtigen die Behandlung gleichartiger Ausfuhren anderer Mitglieder.

16) Die Flexibilitätsbestimmungen, d. h. Übertragungen zwischen Kategorien, Übertragungen auf das folgende Übereinkommensjahr und Ausnutzung im Vorgriff, die für alle nach diesem Artikel in Kraft bleibenden Beschränkungen gelten, entsprechen den Flexibilitätsbestimmungen, die nach den bilateralen MFA-Abkommen für den Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens galten. Eine mengenmässige Beschränkung der kumulierten Inanspruchnahme der Übertragung zwischen Kategorien, der Übertragung auf das folgende Übereinkommensjahr und der Ausnutzung im Vorgriff darf weder eingeführt noch beibehalten werden.

17) Verwaltungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels für notwendig erachtet werden, können zwischen den betreffenden Mitgliedern getroffen werden. Sie sind dem TMB zu notifizieren.

18) Mitgliedern, deren Ausfuhren am Tag vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens Beschränkungen unterlagen und deren Beschränkungen 1.2 % oder weniger des Gesamtvolumens der von einem Einfuhrmitglied am 31. Dezember 1991 angewendeten und nach diesem Artikel notifizierten Beschränkungen ausmachen, wird mit dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und für die Dauer dieses Übereinkommens eine bedeutende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten für ihre Ausfuhren gewährt, und zwar entweder durch die sofortige Anwendung der Steigerungsraten für die nächsthöhere Stufe im Sinne der Abs. 13 und 14 oder durch mindestens gleichwertige Änderungen der Zusammensetzung der Grundmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen, die einvernehmlich vereinbart werden. Diese Verbesserungen werden dem TMB notifiziert.

19) Wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens von einem Mitglied für eine Ware im ersten Jahr nach der Einbeziehung der betreffenden Ware in das GATT 1994 nach Massgabe dieses Artikels eine Schutzmassnahme gemäss Art. XIX des GATT 1994 eingeleitet, so gilt in jedem Fall Art. XIX in der Auslegung des Übereinkommens über Schutzmassnahmen, sofern nicht in Abs. 20 etwas Gegenteiliges bestimmt ist.

20) Wird eine derartige Massnahme mit nichttarifären Mitteln durchgeführt, so wendet das betreffende Einfuhrmitglied die Massnahme auf Antrag eines Ausfuhrmitglieds, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware zu irgendeinem Zeitpunkt des der Einleitung der Schutzmassnahme unmittelbar vorausgehenden Einjahreszeitraums einer Beschränkung unterlagen, in der in Art. XIII Abs. 2 Bst. d des GATT 1994 beschriebenen Weise an. Das betreffende Ausfuhrmitglied verwaltet die Massnahme. Die anwendbare Höchstmenge darf nicht zur Folge haben, dass die betreffenden Ausfuhren unter das Niveau eines nicht zu weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraums gesenkt werden; darunter sind normalerweise die durchschnittlichen Ausfuhren des betreffenden Mitglieds in den letzten drei repräsentativen Jahren, für die Statistiken vorliegen, zu verstehen. Wird die Schutzmassnahme für mehr als ein Jahr angewendet, so muss ferner die betreffende Höchstmenge im Verlauf des Anwendungszeitraums in regelmässigen Zeitabständen schrittweise liberalisiert werden. In derartigen Fällen macht das betreffende Ausfuhrmitglied von dem Recht gemäss Art. XIX Abs. 3 Bst. a des GATT 1994, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aufgrund des GATT 1994 auszusetzen, keinen Gebrauch.

21) Das TMB überprüft laufend die Durchführung dieses Artikels. Es prüft auf Antrag eines Mitglieds jede besondere Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels. Es richtet innerhalb von 30 Tagen geeignete Empfehlungen oder Feststellungen an das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder, nachdem es diese zur Teilnahme eingeladen hat.

Art. 3

1) Mitglieder, die (andere als die im Rahmen der MFA aufrechterhaltenen und unter Art. 2 fallenden) Beschränkungen[^28] für Textil- und Bekleidungswaren beibehalten, müssen unabhängig davon, ob diese mit dem GATT 1994 vereinbar sind oder nicht, innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens entweder a) die betreffenden Beschränkungen dem TMB im einzelnen notifizieren oder b) Notifikationen solcher Beschränkungen, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, dem TMB zur Verfügung stellen. Soweit angebracht, sollen diese Notifikationen Angaben enthalten über die Begründung der Beschränkungen nach dem GATT 1994 einschliesslich der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994, aufgrund deren diese Beschränkungen eingeführt wurden.

2) Mitglieder, die unter Abs. 1 fallende Beschränkungen aufrechterhalten, die nicht durch eine Bestimmung des GATT 1994 begründet sind, müssen diese Beschränkungen:

  • a) innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Übereinstimmung mit dem GATT 1994 bringen, wobei sie dies dem TMB zur Kenntnisnahme notifizieren, oder
  • b) nach einem Programm, das sie dem TMB spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorlegen müssen, schrittweise aufheben. Dieses Programm muss vorsehen, dass alle Beschränkungen innerhalb eines Zeitraums aufgehoben werden, der die Geltungsdauer dieses Übereinkommens nicht überschreitet. Das TMB kann an das betreffende Mitglied Empfehlungen in bezug auf ein derartiges Programm richten.

3) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stellen die Mitglieder dem TMB zur Kenntnisnahme alle Notifikationen von nach einer Bestimmung des GATT 1994 eingeführten neuen Beschränkungen oder Änderungen bestehender Beschränkungen für Textil- und Bekleidungswaren, die anderen WTO-Organen vorgelegt worden sind, innerhalb von 60 Tagen nach dem Wirksamwerden dieser Beschränkungen oder Änderungen zur Verfügung.

4) Es steht den Mitgliedern frei, dem TMB zur Kenntnisnahme Gegennotifikationen in bezug auf die Begründung nach dem GATT 1994 oder in bezug auf nicht nach Massgabe dieses Artikels notifizierte Beschränkungen zuzuleiten. Verfahren im Zusammenhang mit solchen Gegennotifikationen können von allen Mitgliedern nach den einschlägigen Regeln und Verfahren des GATT 1994 bei dem zuständigen WTO-Organ eingeleitet werden.

5) Das TMB leitet die ihm nach diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen allen Mitgliedern zur Kenntnisnahme zu.

Art. 4

1) Die in Art. 2 genannten und die nach Art. 6 angewendeten Beschränkungen werden von den Ausfuhrmitgliedern verwaltet. Die Einfuhrmitglieder sind nicht verpflichtet, Sendungen zur Einfuhr zuzulassen, die über die nach Art. 2 notifizierten oder nach Art. 6 angewendeten Höchstmengen hinausgehen.

2) Die Mitglieder kommen überein, dass Änderungen in der Anwendung oder Verwaltung von nach diesem Übereinkommen notifizierten oder angewendeten Beschränkungen, wie Änderungen der Praxis, der Vorschriften, der Verfahren oder der Kategorien von Textil- und Bekleidungswaren einschliesslich Änderungen des Harmonisierten Systems, nicht zur Folge haben dürfen, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen gestört, das den Mitgliedern eingeräumte Zugangsrecht beeinträchtigt, die volle Ausnutzung dieses Zugangsrechts behindert oder der unter dieses Übereinkommen fallende Handel zerrüttet wird.

3) Wird nach Art. 2 die Einbeziehung einer Ware notifiziert, die nur einen Teil einer Höchstmenge darstellt, so kommen die Mitglieder überein, dass Änderungen der betreffenden Höchstmenge das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Mitglieder nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigen dürfen.

4) Sofern in den Abs. 2 und 3 genannte Änderungen notwendig sind, kommen die Mitglieder überein, dass ein Mitglied, das solche Änderungen vornehmen will, die davon betroffenen Mitglieder unterrichtet und nach Möglichkeit Konsultationen mit ihnen einleitet, bevor die betreffenden Änderungen wirksam werden, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Die Mitglieder kommen ferner überein, dass in Fällen, in denen vorherige Konsultationen nicht durchführbar sind, die Mitglieder, die solche Änderungen vornehmen, auf Antrag der betroffenen Mitglieder nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen Konsultationen aufnehmen, um eine allseitig annehmbare Lösung für eine angemessene und gerechte Anpassung zu erzielen. Wird keine allseitig annehmbare Lösung erzielt, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, welches Empfehlungen nach Art. 8 ausspricht. Hatte das TSB keine Gelegenheit, einen Streitfall im Zusammenhang mit solchen Änderungen zu prüfen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen worden waren, so wird der betreffende Fall von dem TMB nach den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren der MFA geprüft.

Art. 5

1) Die Mitglieder kommen überein, dass die Umgehung dieses Übereinkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren die Durchführung dieses Übereinkommens zur Einbeziehung des Textil- und Bekleidungssektors in das GATT 1994 beeinträchtigt. Die Mitglieder sollen daher die notwendigen Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsverfahren festlegen, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen. Die Mitglieder kommen ferner überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme aufgrund der Umgehung dieses Übereinkommens zu lösen.

2) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts und Fälschung von amtlichen Papieren umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und Abhilfe zu schaffen, so führt es Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied bzw. den betreffenden Mitgliedern durch, um zu einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Angelegenheit von einem der beteiligten Mitglieder dem TMB unterbreitet werden, das Empfehlungen ausspricht.

3) Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Umgehungspraktiken in ihrem Gebiet zu verhüten, zu untersuchen und gegebenenfalls rechtliche und/oder administrative Massnahmen zu treffen. Die Mitglieder kommen überein, gemäss ihren inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren in Fällen der Umgehung oder behaupteten Umgehung dieses Übereinkommens uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um am Ort der Einfuhr, der Ausfuhr und gegebenenfalls der Umladung den Sachverhalt zu ermitteln. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Zusammenarbeit gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren auf Antrag und von Fall zu Fall die Untersuchung von Umgehungspraktiken, die einen Anstieg der Höchstmengen unterliegenden Ausfuhren in das Gebiet des die Beschränkung aufrechterhaltenden Mitglieds verursachen, den Austausch von verfügbaren Unterlagen, Briefwechseln, Berichten und sonstigen einschlägigen Angaben sowie die Erleichterung von Unternehmensbesuchen und Kontakten einschliesst. Die Mitglieder sollen sich bemühen, die Umstände solcher Umgehungen oder behaupteter Umgehungen einschliesslich der Rolle der beteiligten Exporteure oder Importeure aufzuklären.

4) Liegen aufgrund einer Untersuchung hinreichende Beweise dafür vor, dass dieses Übereinkommen umgangen worden ist (d.h. liegen Beweise für das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Ursprungsort und die Umstände einer Umgehung vor), so kommen die Mitglieder überein, dass die zur Lösung des Problems erforderlichen geeigneten Massnahmen getroffen werden sollen. Zu diesen Massnahmen kann die Zurückweisung von Einfuhren der betreffenden Waren oder, sofern die Waren bereits eingeführt worden sind, die Anrechnung auf die dem tatsächlichen Ursprungsland oder Ursprungsort entsprechenden Höchstmengen gehören, wobei den genauen Umständen der Umgehung und der Beteiligung des tatsächlichen Ursprungslandes oder Ursprungsorts angemessen Rechnung getragen wird. Sofern Beweise für eine Beteiligung der Mitglieder vorliegen, in deren Gebiet eine Umladung vorgenommen wurde, kann zu diesen Massnahmen auch die Einführung von Höchstmengen gegenüber den betreffenden Mitgliedern gehören. Derartige Massnahmen mit angemessenem Zeitplan und Geltungsbereich können getroffen werden, nachdem zwischen den betreffenden Mitgliedern Konsultationen im Hinblick auf die Erzielung einer allseitig zufriedenstellenden Lösung durchgeführt worden sind, und werden dem TMB mit einer ausführlichen Begründung notifiziert. Die betreffenden Mitglieder können in den Konsultationen andere Möglichkeiten der Abhilfe vereinbaren. Alle derartigen Vereinbarungen sind dem TMB ebenfalls zu notifizieren; das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die Mitglieder richten. Wird keine allseitig zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann jedes betroffene Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das umgehend eine Prüfung vornimmt und Empfehlungen ausspricht.

5) Die Mitglieder stellen fest, dass in einigen Fällen von Umgehung Sendungen im Transit durch Länder oder Gebiete befördert werden können, in denen an den Umschlagsorten keine Veränderungen der in diesen Sendungen enthaltenen Waren vorgenommen werden. Sie stellen fest, dass möglicherweise nicht generell eine Kontrolle dieser Sendungen an den Umschlagsorten durchführbar ist.

6) Die Mitglieder kommen überein, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung von Waren in die Zollnomenklatur gleichfalls die Ziele dieses Übereinkommens beeinträchtigen. Sofern Beweise dafür vorliegen, dass solche falschen Angaben zum Zwecke der Umgehung dieses Übereinkommens gemacht worden sind, kommen die Mitglieder überein, dass gemäss den inländischen Rechtsvorschriften und Verfahren Massnahmen gegen die beteiligten Exporteure oder Importeure getroffen werden sollen. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass dieses Übereinkommen durch solche falschen Angaben umgangen wird und dass keine oder nur unzureichende Verwaltungsmassnahmen getroffen werden, um solche Vorfälle zu behandeln und/oder Abhilfe zu schaffen, so soll dieses Mitglied umgehend in Konsultationen mit dem beteiligten Mitglied eintreten, um eine beiderseitig zufriedenstellende Lösung zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht zustande, so kann jedes beteiligte Mitglied die Angelegenheit dem TMB unterbreiten, das Empfehlungen ausspricht. Diese Bestimmung soll die Mitglieder nicht daran hindern, technische Berichtigungen vorzunehmen, wenn bei der Anmeldung der Waren unbeabsichtigt Irrtümer unterlaufen sind.

Art. 6

1) Die Mitglieder erkennen an, dass es während der Übergangszeit notwendig sein kann, eine besondere vorübergehende Schutzklausel (in diesem Übereinkommen "vorübergehende Schutzklausel" genannt) anzuwenden. Diese vorübergehende Schutzklausel kann von allen Mitgliedern für die im Anhang aufgeführten Waren angewendet werden, die noch nicht gemäss Art. 2 in das GATT 1994 einbezogen worden sind. Mitglieder, die keine unter Art. 2 fallenden Beschränkungen aufrechterhalten, teilen dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens mit, ob sie das Recht zur Berufung auf diesen Artikel wahren wollen. Mitglieder, die die Protokolle zur Verlängerung der MFA seit 1986 nicht angenommen haben, machen diese Mitteilung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Die vorübergehende Schutzklausel soll so sparsam wie möglich und in einer Weise angewendet werden, die mit diesem Artikel und mit der effektiven Durchführung des Einbeziehungsprozesses nach diesem Übereinkommen vereinbar ist.

2) Schutzmassnahmen nach diesem Artikel können getroffen werden, wenn aufgrund der Feststellungen eines Mitglieds[^29] nachgewiesen wird, dass eine bestimmte Ware in derart erhöhten Mengen in das Gebiet des betreffenden Mitglieds eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der ähnliche und/oder unmittelbar konkurrierende Waren produziert, ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht. Ein erheblicher Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines erheblichen Schadens muss nachweislich durch die Erhöhung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware und nicht durch andere Faktoren wie technologischer Wandel oder Änderungen der Verbrauchergewohnheiten verursacht werden.

3) Das Mitglied, das eine Feststellung eines erheblichen Schadens bzw. der tatsächlichen Gefahr eines erheblichen Schadens im Sinne von Abs. 2 trifft, prüft die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Wirtschaftszweiges anhand von Veränderungen einschlägiger Wirtschaftsindikatoren, wie Ausstoss, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Marktanteil, Ausfuhren, Löhne, Beschäftigung, inländische Preise, Gewinne und Investitionen, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig den Ausschlag gibt.

4) Eine nach diesem Artikel eingeführte Massnahme wird jeweils gegenüber bestimmten Mitgliedern angewendet. Die Mitglieder, denen ein erheblicher Schaden oder die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach den Abs. 2 und 3 zuzuschreiben ist, werden bestimmt nach dem jeweils bereits eingetretenen oder bevorstehenden[^30] scharfen und wesentlichen Anstieg der Einfuhren aus diesem Mitglied oder diesen Mitgliedern, nach der Höhe der Einfuhren im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Quellen, nach dem Marktanteil sowie den Einfuhr- und Inlandspreisen auf einer vergleichbaren Vermarktungsstufe, wobei keiner dieser Indikatoren für sich gesehen oder in Verbindung mit anderen Faktoren zwangsläufig den Ausschlag gibt. Schutzmassnahmen nach diesem Artikel werden nicht auf Ausfuhren eines Mitglieds angewendet, dessen Ausfuhren der betreffenden Ware bereits einer Höchstmenge nach diesem Übereinkommen unterliegen.

5) Die Geltungsdauer einer Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens für die Zwecke der Einführung einer Schutzmassnahme darf 90 Tage nach der ursprünglichen Notifikation nach Abs. 7 nicht überschreiten.

6) Bei der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel wird auf die Interessen der Ausfuhrmitglieder wie folgt besonders Rücksicht genommen:

  • a) die am wenigsten entwickelten Mitglieder erhalten eine deutlich günstigere Behandlung als die anderen in diesem Absatz genannten Gruppen von Mitgliedern, vorzugsweise in allen Elementen, zumindest jedoch global gesehen;
  • b) Mitglieder, deren Gesamtvolumen an Textil- und Bekleidungsausfuhren im Vergleich zu dem Gesamtvolumen der Ausfuhren anderer Mitglieder klein ist und auf die nur ein geringer Anteil der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds entfällt, erhalten bei der Festlegung der wirtschaftlichen Bedingungen nach den Abs. 8, 13 und 14 eine differenzierte und günstigere Behandlung. Bei diesen Lieferländern werden die künftigen Möglichkeiten für eine Entwicklung ihres Handels und die Notwendigkeit, ihnen kommerzielle Einfuhrmengen zuzugestehen, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und 3 gebührend berücksichtigt;
  • c) bei Waren aus Wolle aus einem Wolle produzierenden Entwicklungsland-Mitglied, dessen Wirtschaft und Handel mit Textilwaren und Bekleidung vom Wollsektor abhängig sind, dessen Textil- und Bekleidungsausfuhren nahezu auschliesslich aus Waren aus Wolle bestehen und dessen Handelsvolumen bei Textilwaren und Bekleidung auf den Märkten der Einfuhrmitglieder einen vergleichsweise geringen Anteil ausmacht, werden die Ausfuhrerfordernisse des betreffenden Mitglieds bei der Prüfung von Höchstmengen, Steigerungsraten und Flexibilitätsbestimmungen besonders in Betracht gezogen;
  • d) ein Mitglied gewährt eine günstigere Behandlung für die Wiedereinfuhr von Textil- und Bekleidungswaren, die es zur Be- oder Verarbeitung und anschliessenden Wiedereinfuhr in das Gebiet eines anderen Mitglieds ausgeführt hatte; diese Behandlung unterliegt den Rechtsvorschriften und Praktiken des Einfuhrmitglieds und ist abhängig von zufriedenstellenden Kontroll- und Bescheinigungsverfahren, wenn diese Waren aus dem Gebiet eines Mitglieds eingeführt werden, für das ein wesentlicher Anteil der gesamten Textil- und Bekleidungsausfuhren auf diese Art des Warenverkehrs entfällt.

7) Ein Mitglied, das eine Schutzmassnahme beabsichtigt, beantragt Konsultationen mit den Mitgliedern, die von der Massnahme betroffen wären. Dem Konsultationsersuchen sind genaue und sachdienliche Angaben für einen möglichst nicht zu weit zurückliegenden Zeitraum beizufügen, aus denen insbesondere folgendes ersichtlich wird: a) die Faktoren gemäss Abs. 3, auf die das betreffende Mitglied die Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens stützt, und b) die Faktoren gemäss Abs. 4, aufgrund deren es die Schutzmassnahme gegenüber den betreffenden Mitgliedern vorschlägt. Bei Konsultationsersuchen nach diesem Absatz beziehen sich diese Angaben so eng wie möglich auf erkennbare Produktionssektoren und auf den in Abs. 8 genannten Bezugszeitraum. Das Mitglied, das die Schutzmassnahme einführen will, gibt ferner an, in welcher Höhe die Beschränkung der Einfuhren der fraglichen Ware aus dem Gebiet der betreffenden Mitglieder festgesetzt werden soll; die vorgeschlagene Höchstmenge darf nicht unter dem in Abs. 8 genannten Niveau liegen. Das Mitglied, das ein Konsultationsersuchen stellt, teilt gleichzeitig dem Vorsitzenden des TMB das Konsultationsersuchen zusammen mit den in den Abs. 3 und 4 genannten sachlichen Angaben einschliesslich der vorgeschlagenen Höchstmenge mit. Der Vorsitzende unterrichtet die Mitglieder des TMB von dem Konsultationsersuchen unter Angabe des antragstellenden Mitglieds, der fraglichen Ware und der Mitglieder, an die das Ersuchen gerichtet ist. Mitglieder, an die ein Konsultationsersuchen gerichtet wird, geben diesem Ersuchen umgehend statt; die Konsultationen werden unverzüglich aufgenommen und normalerweise innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens abgeschlossen.

8) Wird in den Konsultationen Einvernehmen darüber erzielt, dass die Lage eine Beschränkung der Ausfuhren der betreffenden Ware durch die betreffenden Mitglieder erfordert, so wird die Höchstmenge auf einem Niveau festgesetzt, das nicht niedriger sein darf als das Niveau der Ausfuhren oder Einfuhren aus den betreffenden Mitgliedern in dem Zwölfmonatszeitraum, der zwei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wurde.

9) Die Einzelheiten der vereinbarten Beschränkungsmassnahme werden dem TMB innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluss der Vereinbarung mitgeteilt. Das TMB stellt fest, ob die Vereinbarung nach Massgabe dieses Artikels begründet ist. Bei dieser Feststellung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Abs. 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben. Das TMB kann an die betreffenden Mitglieder die für notwendig erachteten Empfehlungen richten.

10) Ist jedoch nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Eingang des Konsultationsersuchens keine Einigung zwischen den betreffenden Mitgliedern zustande gekommen, so kann das Mitglied, das die Schutzmassnahme vorgeschlagen hat, die Beschränkung nach Massgabe dieses Artikels innerhalb von 30 Tagen nach dem Ablauf des Konsultationszeitraums von 60 Tagen anwenden, wobei das Einfuhrdatum oder das Ausfuhrdatum zugrunde gelegt wird; gleichzeitig befasst es das TMB mit der Angelegenheit. Es steht allen betroffenen Mitgliedern frei, das TMB vor Ablauf des Zeitraums von 60 Tagen mit der Angelegenheit zu befassen. In beiden Fällen nimmt das TMB umgehend eine Prüfung des Sachverhalts einschliesslich der Feststellung eines erheblichen Schadens oder der tatsächlichen Gefahr eines solchen Schadens vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Bei dieser Prüfung stützt sich das TMB auf die sachlichen Angaben, die seinem Vorsitzenden nach Abs. 7 übermittelt worden sind, sowie auf alle sonstigen von den betreffenden Mitgliedern vorgelegten sachdienlichen Angaben.

11) Unter äusserst ungewöhnlichen und kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Massnahme nach Abs. 10 vorläufig getroffen werden, sofern das Konsultationsersuchen und die Mitteilung an das TMB innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach der Einführung der Massnahme erfolgen. Kommt in diesen Konsultationen keine Einigung zustande, so wird das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 60 Tage nach der Einführung der Massnahme unterrichtet. Das TMB nimmt umgehend eine Prüfung der Angelegenheit vor und richtet innerhalb von 30 Tagen zweckmässige Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder. Kommt in diesen Konsultationen eine Einigung zustande, so unterrichten die Mitglieder das TMB bei Abschluss der Konsultationen, in keinem Falle jedoch später als 90 Tage nach der Einführung der Massnahme. Das TMB kann für zweckmässig erachtete Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder richten.

12) Ein Mitglied kann nach diesem Artikel angewendete Massnahmen entweder a) bis zu drei Jahren ohne Verlängerung oder b) bis zur Einbeziehung der Waren in das GATT 1994 aufrechterhalten, wobei der jeweils frühere dieser beiden Zeitpunkte zugrunde gelegt wird.

13) Bleibt die Beschränkungsmassnahme für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Kraft, so gilt für die folgenden Jahre die für das erste Jahr festgesetzte Höchstmenge zuzüglich einer Steigerungsrate von nicht weniger als 6 % pro Jahr, es sei denn, dass gegenüber dem TMB etwas Gegenteiliges begründet wird. Die Höchstmenge für die betreffende Ware kann in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Ausnutzung im Vorgriff und/oder Übertragung auf das folgende Jahr um 10 % überschritten werden, wobei auf die Ausnutzung im Vorgriff nicht mehr als 5 % entfallen dürfen. Für die kumulierte Inanspruchnahme der Übertragung auf das folgende Jahr, der Ausnutzung im Vorgriff und von Abs. 14 dürfen keine mengenmässigen Beschränkungen gelten.

14) Führt ein Mitglied eine Beschränkung nach diesem Artikel für mehr als eine Ware eines anderen Mitglieds ein, so darf die nach diesem Artikel vereinbarte Höchstmenge für jede dieser Waren um 7 % überschritten werden, sofern die Gesamtausfuhren von einer Beschränkung unterliegenden Waren die Summe der Höchstmengen für alle nach diesem Artikel einer Beschränkung unterworfenen Waren nicht überschreiten, wobei vereinbarte gemeinsame Masseinheiten zugrunde gelegt werden. Stimmen die Anwendungszeiträume der Beschränkungen für diese Waren nicht überein, so wird diese Bestimmung pro rata temporis angewendet.

15) Wird eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel für eine Ware angewendet, für die im Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens bereits eine Beschränkung nach der MFA oder nach Art. 2 oder 6 galt, so wird die neue Höchstmenge in der in Abs. 8 genannten Höhe festgesetzt, es sei denn, das Inkrafttreten der neuen Höchstmenge erfolgt innerhalb eines Jahres nach: in diesem Fall darf die neue Höchstmenge nicht niedriger sein als entweder i) die Höchstmenge für den letzten Zeitraum von zwölf Monaten, in dem eine Beschränkung für die Ware galt, oder ii) die Höchstmenge nach Abs. 8, wobei die höhere dieser beiden Höchstmengen zugrunde gelegt wird.

  • a) dem Tag der Notifikation der Aufhebung der früheren Beschränkung nach Art. 2 Abs. 15 oder
  • b) dem Tag der Aufhebung der früheren nach diesem Artikel oder nach der MFA eingeführten Beschränkung;

16) Beschliesst ein Mitglied, das keine Beschränkung nach Art. 2 aufrechterhält, eine Beschränkung nach diesem Artikel einzuführen, so trifft es angemessene Vorkehrungen, die a) Faktoren wie die bestehende Einreihung in die Zollnomenklatur und die auf üblichen Handelsbräuchen bei Einfuhr- und Ausfuhrgeschäften beruhenden Mengeneinheiten berücksichtigen, und zwar sowohl in bezug auf die Faserzusammensetzung als auch in bezug auf den Wettbewerb in dem betreffenden Segment des Binnenmarktes, und b) eine übermässige Aufsplitterung der Kategorien vermeiden. Ein Konsultationsersuchen nach Abs. 7 oder 11 enthält vollständige Angaben über diese Vorkehrungen.

Art. 7

1) Als Teil des Einbeziehungsprozesses und unter Bezugnahme auf die besonderen Verpflichtungen, die die Mitglieder aufgrund der Uruguay-Runde übernommen haben, treffen alle Mitglieder die erforderlichen Massnahmen, um den Regeln und Disziplinen des GATT 1994 in folgender Hinsicht nachzukommen: Solche Massnahmen lassen die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 unberührt.

  • a) Gewährleistung eines verbesserten Marktzugangs für Textil- und Bekleidungswaren durch Massnahmen wie Senkung und Bindung von Zollansätzen, Senkung oder Beseitigung von nichttarifären Hemmnissen und Vereinfachung der Zoll-, Verwaltungs- und Lizenzerteilungsformalitäten;
  • b) Sicherstellung einer Politik fairer und angemessener Handelsbedingungen für Textilwaren und Bekleidung in Bereichen wie Dumping und Antidumpingbestimmungen und -verfahren, Subventionen und Ausgleichsmassnahmen sowie Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;
  • c) Vermeidung einer Diskriminierung der Einfuhren im Textil- und Bekleidungssektor bei der Durchführung von Massnahmen aus allgemeinen handelspolitischen Gründen.

2) Die Mitglieder notifizieren dem TMB die Massnahmen nach Abs. 1, die sich auf die Durchführung dieses Übereinkommens auswirken. Soweit diese Massnahmen anderen WTO-Organen notifiziert worden sind, genügt für die Zwecke dieses Absatzes eine Zusammenfassung mit einem Hinweis auf die ursprüngliche Notifikation. Es steht den Mitgliedern frei, Gegennotifikationen an das TMB zu richten.

3) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein anderes Mitglied die in Abs. 1 bezeichneten Massnahmen nicht getroffen hat und das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen beeinträchtigt worden ist, so kann es die Angelegenheit den zuständigen WTO-Organen vorlegen und das TMB informieren. Alle Feststellungen oder Schlussfolgerungen der betreffenden WTO-Organe in dieser Angelegenheit sind Teil des zusammenfassenden Berichts des TMB.

Art. 8

1) Zur Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens, zur Prüfung der nach diesem Übereinkommen getroffenen Massnahmen und deren Konformität mit diesem Übereinkommen sowie zur Ausübung der in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Befugnisse wird das Textilaufsichtsorgan ("TMB") eingesetzt. Das TMB besteht aus einem Vorsitzenden und zehn Mitgliedern. Die Zusammensetzung des TMB soll ausgewogen und möglichst repräsentativ sein, und ein regelmässiger Wechsel der Mitgliedschaft in angemessenen Zeitabständen ist vorgesehen. Die Mitglieder des TMB werden von den vom Rat für Warenverkehr für die Mitgliedschaft im TMB bezeichneten Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt und üben ihre Funktion ad personam aus.

2) Das TMB entwickelt selbst seine Arbeitsverfahren. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, dass ein Konsens im TMB ohne die Zustimmung von Mitgliedern zustande kommen kann, die von Mitgliedern dieses Übereinkommens benannt worden sind, die Partei in einem dem TMB zur Prüfung vorliegenden ungeklärten Streit sind.

3) Das TMB gilt als ständiges Organ und tritt nach Bedarf zusammen, um die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Es stützt sich dabei auf die von den Mitgliedern dieses Übereinkommens nach dessen einschlägigen Artikeln vorgenommenen Notifikationen und Mitteilungen, ergänzt durch gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Angaben oder Einzelheiten, die von den Mitgliedern vorgelegt oder vom TMB angefordert werden. Es kann sich ferner auf Notifikationen oder Berichte anderer WTO-Organe oder aus anderen für geeignet erachteten Quellen stützen.

4) Die Mitglieder räumen einander angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über alle die Durchführung dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten ein.

5) Kommt in bilateralen Konsultationen nach diesem Übereinkommen keine einvernehmlich vereinbarte Lösung zustande, so richtet das TMB auf Ersuchen eines der beiden Mitglieder nach einer gründlichen und zügigen Prüfung der Angelegenheit Empfehlungen an die betreffenden Mitglieder.

6) Das TMB prüft auf Ersuchen eines Mitglieds dieses Übereinkommens umgehend alle besonderen Angelegenheiten, die nach Auffassung dieses Mitglieds seinen Interessen im Rahmen dieses Übereinkommens schaden, wenn Konsultationen zwischen diesem Mitglied und den anderen betroffenen Mitgliedern keine allseitig zufriedenstellende Lösung ergeben haben. In einer solchen Angelegenheit macht das TMB gegenüber den betreffenden Mitgliedern sowie für die Zwecke der Prüfung nach Abs. 11 für zweckmässig erachtete Bemerkungen.

7) Bevor das TMB seine Empfehlungen oder Bemerkungen abfasst, lädt es die Mitglieder, die von der zur Prüfung vorgelegten Angelegenheit unmittelbar betroffen sein können, zur Teilnahme ein.

8) Das TMB gibt die Empfehlungen oder Feststellungen, um die es ersucht wird, nach Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen ab, sofern in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden den unmittelbar betroffenen Mitgliedern mitgeteilt. Alle Empfehlungen oder Feststellungen werden auch dem Rat für Warenverkehr zur Kenntnisnahme zugeleitet.

9) Die Mitglieder bemühen sich, den Empfehlungen des TMB in vollem Umfang nachzukommen; das TMB übt eine angemessene Kontrolle über die Umsetzung seiner Empfehlungen aus.

10) Hält ein Mitglied es für unmöglich, den Empfehlungen des TMB nachzukommen, so teilt es dem TMB spätestens einen Monat nach Eingang der betreffenden Empfehlung die Gründe dafür mit. Nach sorgfältiger Prüfung dieser Gründe spricht das TMB unverzüglich weitere für zweckmässig erachtete Empfehlungen aus. Bleibt die Angelegenheit auch nach diesen Empfehlungen weiter ungelöst, so kann jedes betroffene Mitglied den Fall dem Streitbeilegungsorgan unterbreiten und sich auf Art. XXII Abs. 2 des GATT 1994 sowie auf die einschlägigen Bestimmungen der Streitbeilegungsvereinbarung berufen.

11) Zur Beaufsichtigung der Durchführung dieses Übereinkommens nimmt der Rat für Warenverkehr vor dem Ende jeder Stufe des Einbeziehungsprozesses eine umfassende Prüfung vor. Zur Unterstützung dieser Prüfung legt das TMB spätestens sechs Monate vor dem Ende jeder Stufe dem Rat für Warenverkehr einen vollständigen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens im Berichtszeitraum vor; in diesem Bericht werden insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Einbeziehungsprozess, der Anwendung der vorübergehenden Schutzklausel und der Anwendung der Regeln und Disziplinen des GATT 1994 gemäss den Art. 2, 3, 6 und 7 behandelt. Dieser Bericht kann die von dem TMB für zweckmässig erachteten Empfehlungen an den Rat für Warenverkehr einschliessen.

12) Aufgrund der Ergebnisse der Prüfung kann der Rat für Warenverkehr durch Konsens Beschlüsse fassen, die er für zweckmässig erachtet, um zu gewährleisten, dass das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Übereinkommen nicht beeinträchtigt wird. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Angelegenheit im Sinne von Art. 7 entstehen können, kann das Streitbeilegungsorgan unbeschadet des in Art. 9 festgelegten Datums des Ausserkrafttretens für die an die Prüfung anschliessende Stufe eine Anpassung von Art. 2 Abs. 14 gegenüber Mitgliedern bewilligen, die ihren Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nachweislich nicht nachkommen.

Art. 9

Dieses Übereinkommen und alle aufgrund dieses Übereinkommens angewendeten Beschränkungen treten am ersten Tag des 121. Monats nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft; am gleichen Tag wird der Textil- und Bekleidungssektor vollständig in das GATT 1994 einbezogen. Dieses Übereinkommen wird nicht verlängert.

Anhang

Liste der unter dieses Übereinkommen fallenden Waren

Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS)

Textil- und Bekleidungswaren der Kapitel 30 bis 49 und 64 bis 96

Anhang 1A.6

Übereinkommen über technische Handelshemmnisse

Art. 1

Allgemeine Bestimmungen

1.1) Die allgemeinen Begriffe für Normung und Konformitätsbewertungsverfahren haben normalerweise unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und im Hinblick auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens die Bedeutung, die ihnen durch die im Rahmen der Vereinten Nationen und durch internationale Normenorganisationen angenommenen Definitionen gegeben wurden.

1.2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Begriffe jedoch in der in Anhang 1 aufgeführten Bedeutung verwendet.

1.3) Alle Waren einschliesslich Industrieprodukte und landwirtschaftliche Erzeugnisse fallen unter dieses Übereinkommen.

1.4) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, fallen nicht unter dieses Übereinkommen, sondern sind Gegenstand des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen gemäss seinem Geltungsbereich.

1.5) Dieses Übereinkommen gilt nicht für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen beschrieben sind.

1.6) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ist so auszulegen, dass sie auch alle Änderungen hierzu sowie alle Ergänzungen der Regeln oder der in deren Anwendungsbereich fallenden Waren, ausgenommen Änderungen und Ergänzungen unbedeutender Art, einschliesst.

Technische Vorschriften und Normen

Art. 2

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:

2.1) Die Mitglieder stellen sicher, dass aus dem Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführte Waren in bezug auf technische Vorschriften eine nicht weniger günstige Behandlung erhalten als gleichartige Waren inländischen Ursprungs oder gleichartige Waren mit Ursprung in einem anderen Land.

2.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass technische Vorschriften nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Zu diesem Zweck sind technische Vorschriften nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden. Berechtigte Ziele sind unter anderem Erfordernisse der nationalen Sicherheit, Verhinderung irreführender Praktiken, Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt. Bei der Bewertung solcher Gefahren werden unter anderem verfügbare wissenschaftliche und technische Informationen, verwandte Produktionstechniken oder der beabsichtigte Endverbrauch der Waren zugrunde gelegt.

2.3) Technische Vorschriften werden nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn veränderte Umstände oder Ziele in einer weniger handelsbeschränkenden Weise behandelt werden können.

2.4) Soweit technische Vorschriften erforderlich sind und einschlägige internationale Normen bestehen oder deren Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, verwenden die Mitglieder diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre technischen Vorschriften, es sei denn, diese internationalen Normen oder die einschlägigen Teile derselben wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele, zum Beispiel wegen grundlegender klimatischer oder geographischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme.

2.5) Bei der Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung einer technischen Vorschrift, die eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben kann, erläutert das Mitglied auf Ersuchen eines anderen Mitglieds die Rechtfertigung dieser technischen Vorschrift im Sinne der Abs. 2 bis 4. Wird eine technische Vorschrift für eines der in Abs. 2 ausdrücklich genannten Ziele ausgearbeitet, angenommen oder angewendet und ist sie konform mit einschlägigen internationalen Normen, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie kein unnötiges Hemmnis für den internationalen Handel schafft.

2.6) Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der technischen Vorschriften zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von internationalen Normen durch die zuständigen internationalen Normenorganisationen, wenn sie für die betreffenden Waren technische Vorschriften angenommen haben oder vorsehen.

2.7) Die Mitglieder prüfen wohlwollend die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften anderer Mitglieder, selbst wenn sich diese Vorschriften von ihren eigenen unterscheiden, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass durch diese Vorschriften die Ziele ihrer eigenen Vorschriften angemessen erreicht werden.

2.8) Soweit angebracht, umschreiben die Mitglieder die technischen Vorschriften eher in bezug auf die Gebrauchstauglichkeit als in bezug auf Konstruktion oder beschreibende Merkmale.

2.9) Besteht keine einschlägige internationale Norm oder weicht der technische Inhalt einer entworfenen technischen Vorschrift wesentlich vom technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen ab und kann die technische Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:

  • 2.9.1) die beabsichtigte Einführung einer bestimmten technischen Vorschrift zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
  • 2.9.2) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die die entworfenen technischen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können;
  • 2.9.3) auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien der entworfenen technischen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
  • 2.9.4) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.

2.10) Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Abs. 9 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Abs. 9 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme einer technischen Vorschrift:

  • 2.10.1) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende technische Vorschrift und die Waren, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der technischen Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
  • 2.10.2) auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der technischen Vorschrift zur Verfügung stellt;
  • 2.10.3) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.

2.11) Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen technischen Vorschriften unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.

2.12) Sofern keine der in Abs. 10 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.

Art. 3

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung technischer Vorschriften durch Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und nichtstaatliche Stellen

In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung und die nichtstaatlichen Stellen gilt folgendes:

3.1) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen Art. 2 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss den Unterabs. 9.2 und 10.1 einhalten.

3.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass die technischen Vorschriften von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Art. 2 Unterabs. 9.2 und 10.1 notifiziert werden, jedoch wird keine Notifikation von technischen Vorschriften verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten technischen Vorschriften der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.

3.3) Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Art. 2 Abs. 9 und 10 über die Zentralregierung stattfinden.

3.4) Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Stellen in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit Art. 2 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

3.5) Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen von Art. 2 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung von Art. 2 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.

Art. 4

Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen

4.1) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Normenorganisationen der Zentralregierung den Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen in Anhang 3 dieses Übereinkommens (in diesem Übereinkommen "Verhaltenskodex" genannt) annehmen und einhalten. Sie treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Normenorganisationen einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder nichtstaatliche Normenorganisationen in ihrem Gebiet sowie regionale Normenorganisationen, denen sie oder eine oder mehrere Organisationen in ihrem Gebiet als Mitglieder angehören, den Verhaltenskodex annehmen und einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Organisationen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit dem Verhaltenskodex nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln. Die Verpflichtungen der Mitglieder in bezug auf die Einhaltung des Verhaltenskodex durch die Normenorganisationen gelten ohne Rücksicht darauf, ob eine Normenorganisation den Verhaltenskodex angenommen hat oder nicht.

4.2) Normenorganisationen, die den Verhaltenskodex angenommen haben und einhalten, werden von den Mitgliedern als den Grundsätzen dieses Übereinkommens entsprechend anerkannt.

Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen

Art. 5

Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung

5.1) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung in den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird, auf Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder die folgenden Bestimmungen anwenden:

  • 5.1.1) Konformitätsbewertungsverfahren werden so ausgearbeitet, angenommen und angewendet, dass Lieferanten gleichartiger Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder zu Bedingungen Zugang haben, die nicht weniger günstig sind als die, welche unter vergleichbaren Umständen Lieferanten gleichartiger Waren mit inländischem Ursprung oder Ursprung in einem anderen Land gewährt werden; der Zugang schliesst das Recht des Lieferanten auf Konformitätsbewertung gemäss den Verfahrensbestimmungen ein, wozu gegebenenfalls die Möglichkeit gehört, die Konformitätsbewertung in den Räumlichkeiten des Unternehmens vornehmen zu lassen und das Zeichen des Systems zu erhalten;
  • 5.1.2) Konformitätsbewertungsverfahren werden nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewendet, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen. Dies bedeutet unter anderem, dass Konformitätsbewertungsverfahren nicht strenger sind oder angewendet werden als notwendig, um dem Einfuhrmitglied angemessenes Vertrauen in die Übereinstimmung der Waren mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diese Übereinstimmung nicht gewährleistet wäre, berücksichtigt werden.

5.2) Bei der Durchführung von Art. 5 Abs. 1 stellen die Mitglieder sicher, dass:

  • 5.2.1) Konformitätsbewertungsverfahren so rasch wie möglich und in einer für Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder nicht weniger günstigen Reihenfolge als für gleichartige inländische Waren eingeleitet und abgeschlossen werden;
  • 5.2.2) die normale Bearbeitungsdauer jedes Konformitätsbewertungsverfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Bewertungsergebnisse in genauer und vollständiger Weise, damit nötigenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, setzt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich die Konformitätsbewertung fort; der Anmelder wird auf Ersuchen über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
  • 5.2.3) die verlangten Angaben auf das für die Konformitätsbewertung und die Gebührenfestsetzung erforderliche Mass beschränkt werden;
  • 5.2.4) Angaben vertraulicher Natur über Waren mit Ursprung im Gebiet anderer Mitglieder, die sich aus Konformitätsbewertungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über inländische Waren und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
  • 5.2.5) alle Gebühren, die für ein Konformitätsbewertungsverfahren bei einer Ware mit Ursprung im Gebiet eines anderen Mitglieds erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für die Konformitätsbewertung gleichartiger Waren inländischen Ursprungs oder mit Ursprung in einem anderen Land zu entrichten sind, wobei die Kommunikations-, Transport- und sonstigen Kosten, die sich aus der Entfernung zwischen dem Standort des Unternehmens des Anmelders und der Konformitätsbewertungsstelle ergeben, zu berücksichtigen sind;
  • 5.2.6) die Wahl des Standorts der Konformitätsbewertungseinrichtungen und die Auswahl der Proben keine unnötigen Schwierigkeiten für die Anmelder oder ihre Vertreter verursachen;
  • 5.2.7) wenn Spezifikationen einer Ware nach Bewertung ihrer Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften oder Normen geändert werden, das Konformitätsbewertungsverfahren für die geänderte Ware auf das Mass beschränkt wird, das notwendig ist, um angemessenes Vertrauen in die weitere Übereinstimmung dieser Ware mit den betreffenden technischen Vorschriften oder Normen zu erlauben;
  • 5.2.8) ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens besteht und eine Berichtigung vorgenommen werden kann, wenn eine Beschwerde begründet ist.

5.3) Die Abs. 1 und 2 hindern die Mitglieder nicht daran, in ihren Gebieten angemessene Stichproben durchzuführen.

5.4) In den Fällen, in denen ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften und Normen verlangt wird und einschlägige Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen bestehen oder ihre Fertigstellung unmittelbar bevorsteht, stellen die Mitglieder sicher, dass die Stellen ihrer Zentralregierung diese oder die einschlägigen Teile derselben als Grundlage für ihre Konformitätsbewertungsverfahren verwenden, es sei denn, dass solche Richtlinien und Empfehlungen oder die einschlägigen Teile derselben für die betreffenden Mitglieder ungeeignet sind, und zwar unter anderem aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung irreführender Praktiken, des Schutzes der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, des Lebens oder der Gesundheit von Tieren und Pflanzen oder der Umwelt, wegen wesentlicher klimatischer oder sonstiger geographischer Faktoren oder wegen grundlegender technologischer oder infrastruktureller Probleme.

5.5) Die Mitglieder beteiligen sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und mit dem Ziel, eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Konformitätsbewertungsverfahren zu erreichen, voll und ganz an der Ausarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen für Konformitätsbewertungsverfahren durch die einschlägigen internationalen Normenorganisationen.

5.6) Besteht keine einschlägige Richtlinie oder Empfehlung einer internationalen Normenorganisation oder weicht der technische Inhalt eines entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens von den einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen internationaler Normenorganisationen ab und kann das Konformitätsbewertungsverfahren eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:

  • 5.6.1) die beabsichtigte Einführung eines bestimmten Konformitätsbewertungsverfahrens zu einem angemessen frühen Zeitpunkt in einem Publikationsorgan so bekanntmachen, dass interessierte Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
  • 5.6.2) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Waren notifizieren, für die das entworfene Konformitätsbewertungsverfahren gelten wird, und kurz Zweck und Gründe seiner Einführung angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungnahmen berücksichtigt werden können;
  • 5.6.3) auf Ersuchen anderen Mitgliedern Einzelheiten oder Kopien des entworfenen Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen abweicht;
  • 5.6.4) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.

5.7) Vorbehaltlich der einführenden Bestimmungen von Abs. 6 kann ein Mitglied, sofern es dies als notwendig erachtet, in Abs. 6 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied nach Annahme eines Verfahrens:

  • 5.7.1) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich das betreffende Verfahren und die Waren, für die es gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung des Verfahrens einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
  • 5.7.2) auf Ersuchen den anderen Mitgliedern Kopien der Verfahrensbestimmungen zur Verfügung stellt;
  • 5.7.3) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.

5.8) Die Mitglieder stellen sicher, dass alle angenommenen Konformitätsbewertungsverfahren unverzüglich so veröffentlicht oder in anderer Weise verfügbar gemacht werden, dass die interessierten Parteien anderer Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.

5.9) Sofern keine der in Abs. 7 erwähnten dringenden Umstände vorliegen, räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten eines Konformitätsbewertungsverfahrens eine ausreichende Frist ein, damit die Hersteller im Gebiet der Ausfuhrmitglieder und vor allem im Gebiet der Entwicklungsland-Mitglieder Zeit haben, ihre Produkte oder Produktionsmethoden den Erfordernissen des Einfuhrmitglieds anzupassen.

Art. 6

Anerkennung der Konformitätsbewertung durch Stellen der Zentralregierung

In bezug auf die Stellen der Zentralregierung gilt folgendes:

6.1) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 stellen die Mitglieder, soweit möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren anderer Mitglieder anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt haben, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Es wird anerkannt, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung insbesondere über folgende Punkte zu erreichen:

  • 6.1.1) angemessener und beständiger technischer Sachverstand der betreffenden Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Ausfuhrmitglieder, damit das Vertrauen in die beständige Zuverlässigkeit der Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung gewährleistet bleibt; diesbezüglich wird beispielsweise die im Wege der Akkreditierung geprüfte Einhaltung der einschlägigen Richtlinien oder Empfehlungen internationaler Normenorganisationen als Nachweis für angemessenen technischen Sachverstand berücksichtigt;
  • 6.1.2) Beschränkungen der Anerkennung der Konformitätsbewertungsergebnisse auf die Ergebnisse der von dem Ausfuhrmitglied bezeichneten Stellen.

6.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Konformitätsbewertungsverfahren soweit wie möglich die Durchführung von Abs. 1 erlauben.

6.3) Die Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen anderer Mitglieder dazu bereit zu sein, in Verhandlungen über den Abschluss von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren einzutreten. Die Mitglieder können verlangen, dass solche Abkommen die Kriterien von Abs. 1 erfüllen und in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Erleichterung des Handels mit den betreffenden Waren beide Seiten zufriedenstellen.

6.4) Die Mitglieder werden ermutigt, die Teilnahme von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in den Gebieten anderer Mitglieder an ihren Konformitätsbewertungsverfahren unter nicht weniger günstigen Bedingungen zuzulassen als denen, die sie Bewertungsstellen mit Sitz in ihrem Gebiet oder im Gebiet eines anderen Landes einräumen.

Art. 7

Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung

In bezug auf die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung im Gebiet der Mitglieder gilt folgendes:

7.1) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die genannten Stellen die Art. 5 und 6 mit Ausnahme der Notifikationsverpflichtung gemäss Art. 5 Unterabs. 6.2 und 7.1 einhalten.

7.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Konformitätsbewertungsverfahren von Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung auf der Ebene unmittelbar unterhalb der Zentralregierung gemäss Art. 5 Unterabs. 6.2 und 7.1 notifiziert werden; jedoch wird keine Notifikation von Konformitätsbewertungsverfahren verlangt, deren technischer Inhalt im wesentlichen derselbe ist wie der von früher notifizierten Konformitätsbewertungsverfahren der Stellen der Zentralregierung des betreffenden Mitglieds.

7.3) Die Mitglieder können verlangen, dass Kontakte mit anderen Mitgliedern einschliesslich Notifikationen, Bereitstellung von Informationen, Stellungnahmen und Erörterungen gemäss Art. 5 Abs. 6 und 7 über die Zentralregierung stattfinden.

7.4) Die Mitglieder treffen keine Massnahmen, durch die Stellen einer lokalen Regierung oder Verwaltung in ihrem Gebiet verpflichtet oder ermutigt werden, in einer mit den Art. 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

7.5) Die Mitglieder sind nach diesem Übereinkommen für die Einhaltung aller Bestimmungen der Art. 5 und 6 voll verantwortlich. Die Mitglieder werden positive Massnahmen und Verfahren zur Unterstützung der Einhaltung der Art. 5 und 6 durch andere Stellen als die der Zentralregierung ausarbeiten und durchführen.

Art. 8

Konformitätsbewertungsverfahren nichtstaatlicher Stellen

8.1) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nichtstaatliche Stellen in ihren Gebieten, die Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die Art. 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, diese Stellen mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Art. 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

8.2) Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihrer Zentralregierung nur insoweit auf die von nichtstaatlichen Stellen durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren stützen, als diese Stellen die Art. 5 und 6 mit Ausnahme der Verpflichtung zur Notifikation entworfener Konformitätsbewertungsverfahren einhalten.

Art. 9

Internationale und regionale Systeme

9.1) Wird ein positiver Nachweis der Übereinstimmung mit einer technischen Vorschrift oder Norm verlangt, so werden die Mitglieder, soweit möglich, internationale Konformitätsbewertungssysteme ausarbeiten und annehmen und Mitglieder solcher Konformitätsbewertungssysteme werden oder daran teilnehmen.

9.2) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme, denen die zuständigen Stellen in ihren Gebieten als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, die Art. 5 und 6 einhalten. Ausserdem treffen die Mitglieder keine Massnahmen, die die Wirkung haben, solche Systeme mittelbar oder unmittelbar zu verpflichten oder zu ermutigen, in einer mit den Art. 5 und 6 nicht zu vereinbarenden Weise zu handeln.

9.3) Die Mitglieder stellen sicher, dass sich die Stellen ihre Zentralregierung nur insoweit auf internationale und regionale Konformitätsbewertungssysteme stützen, als diese Systeme die einschlägigen Bestimmungen der Art. 5 und 6 einhalten.

Information und Unterstützung

Art. 10

Information über technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

10.1) Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die in der Lage ist, alle sinnvollen Anfragen von Mitgliedern und interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen:

  • 10.1.1) technische Vorschriften, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
  • 10.1.2) Normen, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung oder von regionalen Normenorganisationen, denen solche Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
  • 10.1.3) bestehende oder entworfene Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung, von nichtstaatlichen Stellen, die durch Gesetz ermächtigt sind, eine technische Vorschrift durchzusetzen, oder von regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
  • 10.1.4) die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen der Zentralregierung oder einer lokalen Regierung oder Verwaltung in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen;
  • 10.1.5) die Stellen, an denen Bekanntmachungen gemäss diesem Übereinkommen veröffentlicht werden, oder Angaben darüber, wo die entsprechenden Informationen erhältlich sind;
  • 10.1.6) den Standort der Auskunftsstellen gemäss Abs. 3.

10.2) Wird jedoch von einem Mitglied aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen mehr als eine Auskunftsstelle eingerichtet, so stellt dieses Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Auskunftsstellen zur Verfügung. Ausserdem stellt dieses Mitglied sicher, dass an eine unzuständige Auskunftsstelle gerichtete Anfragen unverzüglich an die zuständige Auskunftsstelle weitergeleitet werden.

10.3) Jedes Mitglied trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass es eine oder mehrere Auskunftsstellen gibt, die in der Lage sind, alle sinnvollen Anfragen anderer Mitglieder oder interessierter Parteien im Gebiet anderer Mitglieder zu folgenden Punkten zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente oder Angaben darüber, wo diese Dokumente erhältlich sind, zur Verfügung zu stellen:

  • 10.3.1) alle Normen, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Normenorganisationen oder von regionalen Normenorganisationen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, angenommen oder entworfen werden;
  • 10.3.2) alle bestehenden oder entworfenen Konformitätsbewertungsverfahren, die in seinem Gebiet von nichtstaatlichen Stellen oder regionalen Stellen, denen diese Stellen als Mitglieder oder Teilnehmer angehören, durchgeführt werden;
  • 10.3.3) die Mitgliedschaft oder Teilnahme einschlägiger nichtstaatlicher Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungssystemen sowie in bilateralen und multilateralen Übereinkünften im Rahmen dieses Übereinkommens; die Auskunftsstelle muss ebenfalls in der Lage sein, angemessene Angaben über die Einzelheiten solcher Systeme und Übereinkünfte zu machen.

10.4) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Kopien von Dokumenten, die von anderen Mitgliedern oder interessierten Parteien im Gebiet anderer Mitglieder gemäss diesem Übereinkommen beantragt werden, zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen[^31] des betreffenden Mitglieds und jedes anderen Mitglieds.

10.5) Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer bestimmten Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.

10.6) Wenn das Sekretariat Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen erhält, übermittelt es Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Normenorganisationen und Konformitätsbewertungsstellen und macht Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Waren betreffen, welche von besonderem Interesse für sie sind.

10.7) Hat ein Mitglied mit einem oder mehrern anderen Ländern eine Übereinkunft über Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren erzielt, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben kann, so wird mindestens eines der Mitglieder, die Vertragspartei dieser Übereinkunft sind, den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die von der Übereinkunft erfassten Waren mit einer kurzen Beschreibung der Übereinkunft notifizieren. Die betroffenen Mitglieder werden ermutigt, auf Ersuchen in Konsultationen mit anderen Mitgliedern einzutreten, um ähnliche Übereinkünfte zu schliessen oder ihre Teilnahme an solchen Übereinkünften zu regeln.

10.8) Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:

  • 10.8.1) Texte in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen;
  • 10.8.2) Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen, ausgenommen gemäss Abs. 5;
  • 10.8.3) Angaben zu liefern, deren Preisgabe seiner Meinung nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft.

10.9) Die Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französischer oder spanischer Sprache.

10.10) Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf innerstaatlicher Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss diesem Übereinkommen ausgenommen die Bestimmungen von Anhang 3 verantwortlich ist.

10.11) Ist jedoch aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen Gründen die Verantwortung für Notifikationsverfahren auf zwei oder mehrere Behörden der Zentralregierung verteilt, so stellt das betreffende Mitglied den anderen Mitgliedern vollständige und eindeutige Informationen über den Zuständigkeitsbereich jeder dieser Behörden zur Verfügung.

Art. 11

Technische Unterstützung für andere Mitglieder

11.1) Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.

11.2) Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.

11.3) Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, damit die vorschriftensetzenden Stellen in ihrem Gebiet andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar in bezug auf:

  • 11.3.1) die Errichtung von vorschriftensetzenden Stellen oder Konformitätsbewertungsstellen; und
  • 11.3.2) die Methoden, die für die Einhaltung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.

11.4) Die Mitglieder treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Stellen für die Bewertung der Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet des ersuchenden Mitglieds angenommen worden sind.

11.5) Die Mitglieder beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung in bezug auf Massnahmen, die ihre Hersteller treffen sollten, wenn sie Zugang zu den Konformitätsbewertungssystemen staatlicher oder nichtstaatlicher Stellen im Gebiet des ersuchten Mitglieds erhalten wollen.

11.6) Mitglieder, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung des Verwaltungs- und Rechtsrahmens, der es ihnen ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme an solchen Systemen zu erfüllen.

11.7) Die Mitglieder ermutigen auf Ersuchen die Stellen in ihren Gebieten, die Mitglied oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Konformitätsbewertungssysteme sind, andere Mitglieder, vor allem Entwicklungsland-Mitglieder, zu beraten; sie sollen Ersuchen von Mitgliedern um technische Unterstützung bei der Errichtung eines Verwaltungsrahmens, der es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglicht, die Verpflichtungen der Mitgliedschaft oder Teilnahme zu erfüllen, in Betracht ziehen.

11.8) Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Mitglieder im Sinne der Abs. 1 bis 7 behandeln die Mitglieder die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Mitglieder vorrangig.

Art. 12

Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder

12.1) Die Mitglieder gewähren den Entwicklungsland-Mitgliedern dieses Übereinkommens aufgrund der folgenden Bestimmungen sowie aufgrund der einschlägigen Bestimmungen anderer Artikel dieses Übereinkommens eine differenzierte und günstigere Behandlung.

12.2) Die Mitglieder schenken den Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der Entwicklungsland-Mitglieder besondere Aufmerksamkeit und ziehen bei der Durchführung dieses Übereinkommens auf innerstaatlicher Ebene wie auch bei der Handhabung der institutionellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht.

12.3) Die Mitglieder berücksichtigen bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder, um sicherzustellen, dass solche technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausfuhren von Entwicklungsland-Mitgliedern schaffen.

12.4) Die Mitglieder erkennen an, dass Entwicklungsland-Mitglieder auch dann, wenn möglicherweise internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen bestehen, angesichts ihrer besonderen technologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gewisse technische Vorschriften, Normen oder Konformitätsbewertungsverfahren mit dem Ziel annehmen, die einheimische Technologie und die ihren Entwicklungsbedürfnissen entsprechenden Produktionsmethoden und Verfahren zu erhalten. Die Mitglieder erkennen daher an, dass von Entwicklungsland-Mitgliedern nicht erwartet werden soll, dass sie internationale Normen, die ihren Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen nicht angepasst sind, als Grundlage für ihre technischen Vorschriften oder Normen einschliesslich der Prüfmethoden verwenden.

12.5) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen und internationale Konformitätsbewertungssysteme in einer Weise organisiert und geführt werden, die eine aktive und repräsentative Teilnahme der zuständigen Stellen aller Mitglieder erleichtert, wobei die besonderen Probleme der Entwicklungsland-Mitglieder in Betracht gezogen werden.

12.6) Die Mitglieder treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass internationale Normenorganisationen auf Ersuchen von Entwicklungsland-Mitgliedern die Möglichkeit prüfen, internationale Normen für Waren zu schaffen, die von besonderem Interesse für Entwicklungsland-Mitglieder sind, und, soweit möglich, solche Normen ausarbeiten.

12.7) Die Mitglieder gewähren nach Art. 11 Entwicklungsland-Mitgliedern technische Unterstützung, um sicherzustellen, dass die Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für die Ausweitung und Diversifizierung der Ausfuhren der Entwicklungsland-Mitglieder schaffen. Bei der Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der technischen Unterstützung wird der Entwicklungsstand der ersuchenden Mitglieder, vor allem der am wenigsten entwickelten Mitglieder, berücksichtigt.

12.8) Es wird anerkannt, dass Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren besonderen Problemen einschliesslich institutioneller und infrastruktureller Probleme gegenüberstehen können. Es wird ferner anerkannt, dass die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder sowie der Stand ihrer technologischen Entwicklung diese Mitglieder daran hindern kann, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in vollem Umfang zu erfüllen. Die Mitglieder ziehen daher diese Tatsache voll in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Entwicklungsland-Mitglieder dieses Übereinkommen einhalten können, ist somit der in Art. 13 vorgesehene Ausschuss "Technische Handelshemmnisse" (in diesem Übereinkommen "Ausschuss" genannt) ermächtigt, auf Ersuchen besondere zeitlich begrenzte vollständige oder teilweise Ausnahmen von den Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren. Bei der Prüfung derartiger Ersuchen zieht der Ausschuss die besonderen Probleme bei der Ausarbeitung und Anwendung technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren ebenso in Betracht wie die besonderen Entwicklungs- und Handelsbedürfnisse des Entwicklungsland-Mitglieds und den Stand seiner technologischen Entwicklung, die dieses Mitglied daran hindern können, seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen voll zu erfüllen. Der Ausschuss zieht vor allem die besonderen Probleme der am wenigsten entwickelten Mitglieder in Betracht.

12.9) Bei Konsultationen behalten die Industrieland-Mitglieder die besonderen Schwierigkeiten im Auge, die sich für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Ausarbeitung und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren ergeben; in dem Wunsch, die Entwicklungsland-Mitglieder bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen, berücksichtigen die Industrieland-Mitglieder die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder auf dem Gebiet der Finanzierung, des Handels und der Entwicklung.

12.10) Der Ausschuss überprüft in regelmässigen Zeitabständen die in diesem Übereinkommen festgelegte besondere und differenzierte Behandlung, die den Entwicklungsland-Mitgliedern auf nationaler und internationaler Ebene gewährt wird.

Institutionen, Konsultationen und Streitbeilegung

Art. 13

Ausschuss "Technische Handelshemmnisse"

13.1) Es wird ein Ausschuss "Technische Handelshemmnisse" eingesetzt, der aus Vertretern jedes Mitglieds besteht. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tagt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, sich über alle Angelegenheiten, die die Durchführung dieses Übereinkommens oder die Förderung seiner Ziele betreffen, zu beraten; er erfüllt ferner die Aufgaben, die ihm nach diesem Übereinkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden.

13.2) Der Ausschuss setzt nach Bedarf Arbeitsgruppen oder andere Gruppen ein, welche die Aufgaben erfüllen, die ihnen vom Ausschuss gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens zugewiesen werden.

13.3) Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine unnötige Doppelgleisigkeit der Tätigkeit im Rahmen dieses Übereinkommens und der Tätigkeit der Regierungen in anderen technischen Institutionen vermieden werden soll. Der Ausschuss untersucht dieses Problem, um eine solche Doppelgleisigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken.

Art. 14

Konsultationen und Streitbeilegung

14.1) Konsultationen und Streitbeilegung im Zusammenhang mit allen die Durchführung dieses Übereinkommens berührenden Angelegenheiten finden unter der Schirmherrschaft des Streitbeilegungsorgans statt und unterliegen mutatis mutandis den Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.

14.2) Eine Sondergruppe (Panel) kann auf Ersuchen einer Streitpartei oder von sich aus eine technische Sachverständigengruppe einsetzen, um in Fragen technischer Natur, die eine eingehende Prüfung durch Sachverständige erfordern, Unterstützung zu gewähren.

14.3) Für technische Sachverständigengruppen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Verfahren.

14.4) Ein Mitglied kann sich auf die vorstehenden Streitbeilegungsbestimmungen berufen, wenn es der Ansicht ist, dass ein anderes Mitglied keine zufriedenstellenden Ergebnisse im Sinne der Art. 3, 4, 7, 8 und 9 erzielt hat und seine Handelsinteressen erheblich beeinträchtigt werden. In dieser Hinsicht müssen solche Ergebnisse denjenigen gleichwertig sein, als ob die betreffende Stelle Mitglied wäre.

Schlussbestimmungen

Art. 15

Schlussbestimmungen

Vorbehalte

15.1) Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nur mit Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden. Überprüfung

15.2) Jedes Mitglied teilt dem Ausschuss innerhalb kürzester Frist nach dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft getreten ist, die Massnahmen mit, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen. Alle späteren Änderungen solcher Massnahmen werden dem Ausschuss gleichfalls notifiziert.

15.3) Der Ausschuss überprüft jährlich die Durchführung und Handhabung dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele.

15.4) Der Ausschuss überprüft spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und sodann jeweils am Ende jedes Dreijahreszeitraums die Handhabung und Durchführung dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Transparenz mit dem Ziel, eine Anpassung der Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen zu empfehlen, sofern dies unbeschadet des Art. 12 zur Sicherstellung gegenseitiger wirtschaftlicher Vorteile und des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten notwendig ist. Unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr, soweit zweckmässig, Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen. Anhänge

15.5) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Anhang 1

Begriffe und Definitionen für die Zwecke dieses Übereinkommens

Anhang 2

Technische Sachverständigengruppen

Anhang 3

Verhaltenskodex für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen

Anhang 1A.7

Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen

Art. 1

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt nur für handelsbezogene Investitionsmassnahmen (in diesem Übereinkommen "TRIMs" genannt).

Art. 2

Inländerbehandlung und mengenmässige Beschränkungen

1) Unbeschadet anderer Rechte und Pflichten nach dem GATT 1994 wendet kein Mitglied TRIMs an, die mit Art. III oder Art. XI des GATT 1994 unvereinbar sind.

2) Eine nicht erschöpfende Liste von TRIMs, die mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung gemäss Art. III Abs. 4 des GATT 1994 und der Verpflichtung zur allgemeinen Beseitigung mengenmässiger Beschränkungen gemäss Art. XI Abs. 1 des GATT 1994 unvereinbar sind, ist diesem Übereinkommen im Anhang beigefügt.

Art. 3

Ausnahmen

Alle Ausnahmen aufgrund des GATT 1994 gelten gegebenenfalls für dieses Übereinkommen.

Art. 4

Entwicklungsland-Mitglieder

Einem Entwicklungsland-Mitglied steht es frei, von Art. 2 zeitweilig so weit und in der Weise abzuweichen, wie Art. XVIII des GATT 1994, die Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und die Erklärung betreffend Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vom 28. November 1979 (BISD 26S/205–209) dem Mitglied gestatten, von den Art. III und XI des GATT 1994 abzuweichen.

Art. 5

Notifikation und Übergangsregelungen

1) Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifizieren die Mitglieder dem Rat für Warenverkehr alle TRIMs, die sie anwenden und die nicht mit diesem Übereinkommen übereinstimmen. Solche allgemein oder in besonderen Fällen geltenden TRIMs werden zusammen mit ihren Hauptmerkmalen notifiziert.[^32]

2) Jedes Mitglied beseitigt alle nach Abs. 1 notifizierten TRIMs innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, soweit es sich um ein Industrieland-Mitglied handelt, innerhalb von fünf Jahren, soweit es sich um ein Entwicklungsland-Mitglied handelt, und innerhalb von sieben Jahren, soweit es sich um ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied handelt.

3) Auf Antrag kann der Rat für Warenverkehr die Übergangszeit für die Beseitigung der nach Abs. 1 notifizierten TRIMs für ein Entwicklungsland-Mitglied sowie ein zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörendes Mitglied, das besondere Schwierigkeiten bei der Durchführung dieses Übereinkommens nachweist, verlängern. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt der Rat für Warenverkehr die besonderen Entwicklungs-, Finanz- und Handelserfordernisse des betreffenden Mitglieds.

4) Während der Übergangszeit ändert ein Mitglied die Bedingungen für von ihm nach Abs. 1 notifizierte TRIMs gegenüber den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens geltenden Bedingungen nicht dergestalt, dass der Grad der Unvereinbarkeit mit Art. 2 erhöht wird. Für TRIMs, die später als 180 Tage vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens eingeführt werden, gelten die Übergangsregelungen nach Abs. 2 nicht.

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