Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
11.4) Eine Untersuchung nach Abs. 1 wird nur dann eingeleitet, wenn die Behörden geprüft haben, in welchem Masse der Antrag von den inländischen Herstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird[^113], und daraufhin festgestellt haben, dass der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde[^114]. Der Antrag gilt als "vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen" gestellt, wenn er von inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des inländischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die inländischen Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der Gesamtproduktion der vom inländischen Wirtschaftszweig hergestellten gleichartigen Ware entfallen.
11.5) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, bevor ein Beschluss über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen ist.
11.6) Beschliessen die betreffenden Behörden unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass ein entsprechender schriftlicher Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wurde, so setzt dies voraus, dass sie gemäss Abs. 2 ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention, einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs haben, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
11.7) Die Beweise sowohl für die Subvention als auch für die Schädigung werden a) bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung und b) danach während der Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt, beginnend zu einem Zeitpunkt, der nicht nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegen darf, zu dem gemäss diesem Übereinkommen vorläufige Massnahmen angewendet werden dürfen.
11.8) Werden Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern von einem Durchfuhrland aus in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausgeführt, so gilt dieses Übereinkommen in vollem Umfang, und das Geschäft gilt für die Zwecke dieses Übereinkommens als zwischen dem Ursprungsland und dem Einfuhrmitglied abgewickelt.
11.9) Ein Antrag nach Abs. 1 wird zurückgewiesen und die Untersuchung wird eingestellt, sobald die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die Beweise weder in bezug auf die Subvention noch in bezug auf die Schädigung ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. Die Untersuchung wird umgehend eingestellt, wenn die Behörden feststellen, dass die Höhe der Subvention geringfügig oder das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. Im Sinne dieses Absatzes gilt die Höhe der Subvention als unerheblich, wenn sie wertmässig weniger als 1 % beträgt.
11.10) Ein Untersuchungsverfahren steht der Zollabfertigung nicht entgegen.
11.11) Ausser unter besonderen Umständen werden Untersuchungen innerhalb eines Jahres, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.
Art. 12
Beweise
12.1) Interessierte Mitglieder und alle interessierten Parteien werden im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung davon unterrichtet, welche Informationen die Behörden benötigen, und erhalten ausreichend Gelegenheit, schriftlich sämtliche Beweise vorzulegen, die sie für die betreffende Ausgleichszolluntersuchung für sachdienlich halten.
- 12.1.1) Exporteuren, ausländischen Herstellern oder interessierten Mitgliedern wird zur Beantwortung von Fragebogen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung eine Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt[^115]. Anträge auf Verlängerung der Frist sollen gebührend geprüft werden, und bei entsprechender Begründung soll, soweit möglich, eine solche Verlängerung gewährt werden.
- 12.1.2) Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit werden Beweise, die ein interessiertes Mitglied oder eine interessierte Partei schriftlich vorlegt, den anderen interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien, die an der Untersuchung beteiligt sind, umgehend zur Verfügung gestellt.
- 12.1.3) Unmittelbar nach der Einleitung einer Untersuchung übermitteln die Behörden den bekanntermassen betroffenen Exporteuren sowie den Behörden des Ausfuhrmitglieds den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Art. 11 Abs. 1[^116] und stellen ihn auf Antrag auch den anderen interessierten Parteien zur Verfügung. Vertrauliche Informationen sind gemäss Abs. 4 gebührend zu schützen.
12.2) Interessierte Mitglieder und interessierte Parteien haben bei entsprechender Begründung auch das Recht, Informationen mündlich vorzutragen. In diesem Fall müssen die interessierten Mitglieder und interessierten Parteien die betreffenden Informationen in schriftlicher Form nachreichen. Beschlüsse der untersuchenden Behörden können nur auf Informationen und Begründungen gestützt werden, die den Behörden in schriftlicher Form vorliegen und den an der Untersuchung beteiligten interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Verfügung standen, wobei die Notwendigkeit eines gebührenden Schutzes vertraulicher Informationen zu berücksichtigen ist.
12.3) Die Behörden geben allen interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien, soweit möglich, rechtzeitig Gelegenheit, alle von ihnen in einer Ausgleichszolluntersuchung verwendeten Unterlagen einzusehen, die für die Darlegung des Standpunktes der Parteien relevant und nicht im Sinne von Abs. 4 vertraulich sind, und Stellungnahmen anhand dieser Unterlagen vorzubereiten.
12.4) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise, weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Ausgleichszolluntersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden[^117].
- 12.4.1) Die interessierten Mitglieder oder interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden von den Behörden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. In Ausnahmefällen können diese Mitglieder oder Parteien erklären, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. In diesem Fall müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist.
- 12.4.2) Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen[^118].
12.5) Vorbehaltlich des Abs. 7 überzeugen sich die Behörden während einer Untersuchung von der Richtigkeit der von den interessierten Mitgliedern oder interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sie ihre Feststellungen stützen.
12.6) Die untersuchenden Behörden können erforderlichenfalls im Gebiet anderer Mitglieder Untersuchungen durchführen, sofern sie das betroffene Mitglied rechtzeitig offiziell unterrichtet haben und dieses Mitglied keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Ausserdem können die untersuchenden Behörden Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und die Bücher eines Unternehmens prüfen, wenn a) das Unternehmen seine Zustimmung gibt und b) das betreffende Mitglied offiziell unterrichtet wird und keine Einwände erhebt. Für Untersuchungen an Ort und Stelle gilt das Verfahren nach Anhang VI. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit stellen die Behörden die Ergebnisse solcher Untersuchungen den betroffenen Unternehmen zur Verfügung oder teilen sie ihnen gemäss Abs. 8 mit und können sie den Antragstellern zur Verfügung stellen.
12.7) Verweigern interessierte Mitglieder oder interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermitteln sie diese Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können vorläufige und endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
12.8) Vor einer endgültigen Feststellung unterrichten die Behörden alle interessierten Mitglieder und interessierten Parteien über die wesentlichen Fakten, auf deren Grundlage der Beschluss über die Anwendung endgültiger Massnahmen gefasst wird. Diese Unterrichtung soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Parteien ihre Interessen verteidigen können.
12.9) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Begriff "interessierte Parteien": Diese Liste hindert die Mitglieder nicht daran, andere als die vorgenannten inländischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen.
- i) einen Exporteur oder ausländischen Hersteller oder den Importeur einer Ware, die Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Exporteure oder Importeure einer solchen Ware sind;
- ii) einen Hersteller der gleichartigen Ware im Gebiet des Einfuhrmitglieds oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige Waren im Gebiet des Einfuhrmitglieds herstellen.
12.10) Die Behörden geben gewerblichen Abnehmern der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und in den Fällen, in denen die Ware üblicherweise im Einzelhandel verkauft wird, repräsentativen Verbraucherverbänden Gelegenheit, Informationen vorzulegen, die für die Untersuchung der Subvention, der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs von Bedeutung sind.
12.11) Die Behörden berücksichtigen in gebührender Weise die Schwierigkeiten, die interessierte Parteien und insbesondere kleine Unternehmen beim Erteilen der gewünschten Auskünfte haben, und leisten soweit wie möglich Unterstützung.
12.12) Die vorgenannten Verfahren sollen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
Art. 13
Konsultationen
13.1) Wird einem Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nach Art. 11 stattgegeben, so ist den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sein können, so bald wie möglich, in jedem Fall aber vor der Einleitung einer Untersuchung, Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, um die in Art. 11 Abs. 2 genannten Fragen zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
13.2) Ferner wird den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sind, während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit gegeben, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen[^119].
13.3) Unbeschadet der Verpflichtung, ausreichend Gelegenheit zu Konsultationen zu geben, sollen diese Bestimmungen über Konsultationen die Behörden eines Mitglieds nicht daran hindern, gemäss diesem Übereinkommen unverzüglich Untersuchungen einzuleiten, vorläufige oder endgültige Feststellungen, gleich ob positiver oder negativer Art, zu treffen oder vorläufige oder endgültige Massnahmen anzuwenden.
13.4) Das Mitglied, das die Einleitung einer Untersuchung beabsichtigt oder eine Untersuchung durchführt, gewährt Mitgliedern, deren Waren Gegenstand dieser Untersuchung sind, auf Ersuchen Zugang zu den nichtvertraulichen Beweisen einschliesslich der nichtvertraulichen Zusammenfassung von vertraulichen Angaben, die zur Einleitung oder Durchführung der Untersuchung verwendet werden.
Art. 14
Berechnung der Höhe der Subvention gemessen an dem den Empfängern erwachsenden Vorteil
Im Sinne von Teil V muss eine von den untersuchenden Behörden angewendete Methode für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils im Sinne von Art. 1 Abs. 1 in den internen Rechtsvorschriften oder Durchführungsbestimmungen des betreffenden Mitglieds niedergelegt sein, und ihre Anwendung auf einen Einzelfall muss transparent sein und angemessen erläutert werden. Ausserdem müssen solche Methoden mit folgenden Richtlinien im Einklang stehen:
- a) die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil für den Empfänger, wenn die betreffende Investititionsentscheidung als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis privater Investoren im Gebiet des betreffenden Mitglieds (einschliesslich bei der Bereitstellung von Risikokapital) stehend angesehen werden kann;
- b) ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen;
- c) eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als ein Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das begünstigte Unternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, ein Unterschied besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen den beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird;
- d) die Erbringung von Waren oder Dienstleistungen oder der Ankauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als ein Vorteil, wenn die Erbringung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt beziehungsweise der Ankauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die Ware oder Dienstleistung im Land des Ankaufs oder der Erbringung (einschliesslich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Bedingungen des Geschäfts) bestimmt.
Art. 15
Feststellung der Schädigung[^120]
15.1) Die Feststellung, dass eine Schädigung im Sinne von Art. VI des GATT 1994 vorliegt, stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Umfangs der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Inlandsmarkt und b) der Folgen dieser Einfuhren für die inländischen Hersteller dieser Waren.
15.2) Zum Umfang der subventionierten Einfuhren prüfen die untersuchenden Behörden, ob sich diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch des Einfuhrmitglieds erheblich erhöht haben. Zu den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise prüfen die untersuchenden Behörden, ob im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Einfuhrmitglieds eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisdruck bewirkt oder wesentlich zur Verhinderung von Preiserhöhungen beigetragen haben, die andernfalls eingetreten wären. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.3) Sind Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so können die untersuchenden Behörden die Auswirkungen solcher Einfuhren nur dann kumulativ beurteilen, wenn sie feststellen, dass a) die ermittelte Subvention für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Art. 11 Abs. 9 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unbedeutend ist und dass b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen inländischen Ware angemessen ist.
15.4) Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen, so zum Beispiel tatsächliche und potentielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; tatsächliche und potentielle negative Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten sowie im Falle der Landwirtschaft die Frage, ob es zu einer erhöhten Belastung der staatlichen Stützungsprogramme gekommen ist. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
15.5) Es muss nachgewiesen werden, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkungen der Subventionen[^121] eine Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens verursachen. Der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges stützt sich auf die Prüfung aller sachdienlichen Beweise, die den Behörden vorliegen. Die Behörden prüfen neben den subventionierten Einfuhren auch alle anderen bekannten Faktoren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den subventionierten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.
15.6) Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der inländischen Produktion der gleichartigen Ware gemessen, sofern die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten, die gleichartige Ware miteinschliessenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
15.7) Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, sollten die Behörden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigen: Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung von Schutzmassnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.
- i) Art der betreffenden Subvention und voraussichtliche Auswirkungen auf den Handel;
- ii) eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Inlandsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;
- iii) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Exporteur oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren auf den Markt des Einfuhrmitglieds, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Masse andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
- iv) die Tatsache, dass die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Druck auf die Inlandspreise ausüben oder in erheblichem Masse eine Erhöhung der Inlandspreise verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern dürften; und
- v) Lagerbestände bei der fraglichen Ware.
15.8) In den Fällen, in denen subventionierte Einfuhren eine Schädigung zu verursachen drohen, ist die Anwendung von Ausgleichsmassnahmen mit besonderer Sorgfalt zu prüfen und zu beschliessen.
Art. 16
Bestimmung des Begriffs "Inländischer Wirtschaftszweig"
16.1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" ausser in den Fällen nach Abs. 2 alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren oder diejenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht; sind Hersteller mit den Exporteuren oder Importeuren geschäftlich verbunden[^122] oder selbst Importeure der angeblich subventionierten Ware oder einer gleichartigen Ware aus anderen Ländern, so ist es zulässig, unter dem Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" nur die übrigen Hersteller zu verstehen.
16.2) Unter aussergewöhnlichen Umständen besteht die Möglichkeit, das Gebiet eines Mitglieds in bezug auf die betreffende Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufzuteilen und die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigenen Wirtschaftszweig anzusehen, wenn a) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der betreffenden Ware auf diesem Markt verkaufen und b) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Masse von Herstellern der betreffenden Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einem anderen Teil des Gebietes haben. Unter solchen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein grösserer Teil des gesamten inländischen Wirtschaftszweiges nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu der gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen.
16.3) Werden die Hersteller in einer bestimmten Region, d.h. auf einem Markt im Sinne von Abs. 2, als eigener Wirtschaftszweig angesehen, so werden Ausgleichszölle nur auf den zum Endverbrauch in dieser Region bestimmten Waren erhoben. Ist nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Einfuhrmitglieds die Erhebung von Ausgleichszöllen auf dieser Grundlage nicht zulässig, so darf das Einfuhrmitglied Ausgleichszölle ohne Beschränkung nur dann erheben, wenn a) den Exporteuren Gelegenheit gegeben wurde, die subventionierten Ausfuhren in die betreffende Region einzustellen oder andere Zusicherungen nach Art. 18 zu geben, und derartige Zusicherungen nicht umgehend und in angemessener Form gegeben wurden und b) wenn diese Zölle nicht allein auf Waren bestimmter Hersteller erhoben werden können, die die betreffende Region beliefern.
16.4) Haben zwei oder mehr Länder gemäss Art. XXIV Abs. 8 Bst. a des GATT 1994 einen solchen Integrationsgrad erreicht, dass sie die Merkmale eines einzigen einheitlichen Marktes aufweisen, so gelten die Hersteller im gesamten Integrationsgebiet als inländischer Wirtschaftszweig im Sinne der Abs. 1 und 2.
16.5) Art. 15 Abs. 6 findet auf diesen Artikel Anwendung.
Art. 17
Vorläufige Massnahmen
17.1) Vorläufige Massnahmen dürfen nur angewendet werden, wenn:
- a) eine Untersuchung gemäss Art. 11 eingeleitet wurde, eine Bekanntmachung darüber veröffentlicht wurde und die interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten haben, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben;
- b) vorläufig festgestellt wurde, dass eine Subvention vorliegt und ein inländischer Wirtschaftszweig durch subventionierte Einfuhren geschädigt wird; und
- c) die zuständigen Behörden solche Massnahmen für notwendig halten, um eine Schädigung während der Untersuchung zu verhindern.
17.2) Vorläufige Massnahmen können darin bestehen, dass die Erhebung eines vorläufigen Ausgleichszolls durch eine Sicherheitsleistung – Barhinterlegung oder Bürgschaft – in Höhe der vorläufig berechneten Subvention sichergestellt wird.
17.3) Vorläufige Massnahmen werden frühestens 60 Tage nach Einleitung der Untersuchung angewendet.
17.4) Vorläufige Massnahmen sind auf einen möglichst kurzen Zeitraum zu beschränken, der vier Monate nicht überschreiten darf.
17.5) Bei der Anwendung vorläufiger Massnahmen werden die einschlägigen Bestimmungen von Art. 19 befolgt.
Art. 18
Verpflichtungen
18.1) Ein Verfahren kann[^123] ohne Erhebung von vorläufigen Massnahmen oder Ausgleichszöllen ausgesetzt oder eingestellt werden, wenn freiwillig und in zufriedenstellender Form:
- a) die Regierung des Ausfuhrmitglieds sich verpflichtet, die Subvention zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Massnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen; oder
- b) der Exporteur sich verpflichtet, seine Preise zu ändern, so dass die untersuchenden Behörden davon überzeugt sind, dass die schädigenden Auswirkungen der Subvention beseitigt werden. Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der Subvention erforderlich ist. Es ist wünschenswert, dass die Preiserhöhungen niedriger sind als die Subvention, wenn solche Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.
18.2) Verpflichtungen dürfen nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds vorläufig festgestellt haben, dass eine Subventionierung vorliegt und dadurch eine Schädigung verursacht wird, und wenn im Falle von Verpflichtungen seitens der Exporteure das Ausfuhrmitglied seine Zustimmung gegeben hat.
18.3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn die Behörden des Einfuhrmitglieds ihre Annahme für unmöglich halten, zum Beispiel weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Exporteure zu gross ist oder weil andere Gründe, einschliesslich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen. In diesem Fall teilen die Behörden dem Exporteur gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Annahme einer Verpflichtung für unangemessen halten, und geben dem Exporteur soweit wie möglich Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
18.4) Wird eine Verpflichtung angenommen, so ist die Untersuchung der Subventionierung und der Schädigung dennoch abzuschliessen, wenn das Ausfuhrmitglied dies wünscht oder das Einfuhrmitglied dies beschliesst. Wird in einem solchen Fall festgestellt, dass keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, sofern diese Feststellung nicht weitgehend auf das Bestehen einer Verpflichtung zurückzuführen ist. In solchen Fällen können die Behörden verlangen, dass eine Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum im Einklang mit diesem Übereinkommen aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, dass eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung entsprechend den Verpflichtungsbedingungen und den Bestimmungen dieses Übereinkommens aufrechterhalten.
18.5) Preisverpflichtungen können von den Behörden des Einfuhrmitglieds vorgeschlagen werden, aber kein Exporteur ist gezwungen, solche Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, dass Regierungen oder Exporteure solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken. Den Behörden steht es jedoch frei festzustellen, dass eine drohende Schädigung eher eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren andauern.
18.6) Die Behörden eines Einfuhrmitglieds können von jeder Regierung oder jedem Exporteur, deren oder dessen Verpflichtung sie angenommen haben, verlangen, dass sie oder er regelmässig Informationen über die Erfüllung dieser Verpflichtung vorlegt und die Überprüfung sachdienlicher Daten zulässt. Bei Verletzung einer Verpflichtung können die Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss diesem Übereinkommen umgehend Massnahmen treffen, zu denen auch die sofortige Anwendung vorläufiger Massnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen gehören kann. In solchen Fällen können gemäss diesem Übereinkommen auf Waren, die nicht mehr als 90 Tage vor Anwendung solcher vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt wurden, endgültige Zölle erhoben werden; die rückwirkende Zollfestsetzung gilt jedoch nicht für Einfuhren, die vor der Verletzung der Verpflichtung abgefertigt wurden.
Art. 19
Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen
19.1) Trifft ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um den Abschluss der Konsultationen eine endgültige Feststellung in bezug auf das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie in bezug auf die Tatsache, dass die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäss diesem Artikel einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht aufgehoben wird.
19.2) Der Beschluss darüber, ob bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein Ausgleichszoll erhoben werden soll und ob ein solcher Zoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festzusetzen ist, obliegt den Behörden des Einfuhrmitglieds. Es ist wünschenswert, dass im Gebiet aller Mitglieder die Erhebung fakultativ und der Zoll niedriger ist als die Subvention, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und dass Verfahren festgelegt werden, die es den betreffenden Behörden erlauben, Stellungnahmen inländischer interessierter Parteien[^124], deren Interessen durch die Erhebung des Ausgleichszolls verletzt werden könnten, gebührend zu berücksichtigen.
19.3) Der für eine Ware festgesetzte Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf allen Einfuhren dieser Ware gleich welcher Herkunft erhoben, sofern festgestellt wurde, dass sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Quellen, die die betreffende Subvention aufgehoben oder gemäss diesem Übereinkommen Verpflichtungen angenommen haben. Ein Exporteur, dessen Ausfuhren einem Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Mitarbeit nicht in die Untersuchung einbezogen wurde, hat Anspruch auf eine unverzügliche Überprüfung, damit die untersuchenden Behörden so bald wie möglich einen besonderen Ausgleichszollansatz für diesen Exporteur festsetzen können.
19.4) Der auf einer eingeführten Ware erhobene Ausgleichszoll[^125] darf nicht höher sein als der Betrag der festgestellten Subvention, wobei der Berechnung die Subvention je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware zugrunde gelegt wird.
Art. 20
Rückwirkung
20.1) Vorläufige Massnahmen und Ausgleichszölle werden vorbehaltlich der in diesem Artikel genannten Ausnahmen nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der nach Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 gefasste Beschluss in Kraft tritt, zum freien Verkehr abgefertigt werden.
20.2) Wird endgültig festgestellt, dass eine Schädigung (jedoch nicht eine drohende Schädigung oder eine erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweiges) vorliegt, oder hätten im Falle der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren zur Feststellung einer Schädigung geführt, wenn die vorläufigen Massnahmen unterblieben wären, so können Ausgleichszölle rückwirkend für den Zeitraum erhoben werden, in dem etwaige vorläufige Massnahmen angewendet wurden.
20.3) Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der durch Barhinterlegung oder Bürgschaft sichergestellte Betrag, so wird unverzüglich der Differenzbetrag rückerstattet oder die Bürgschaft freigegeben.
20.4) Ausser in Fällen nach Abs. 2 darf bei der Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung (ohne dass eine Schädigung schon eingetreten wäre) ein endgültiger Ausgleichszoll erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der drohenden Schädigung oder der erheblichen Verzögerung erhoben werden; während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegte Barbeträge werden unverzüglich rückerstattet, und Bürgschaften werden unverzüglich freigegeben.
20.5) Im Falle einer negativen endgültigen Feststellung werden die während der Geltungsdauer der vorläufigen Massnahmen hinterlegten Barbeträge unverzüglich rückerstattet und Bürgschaften unverzüglich freigegeben.
20.6) Stellen die Behörden unter aussergewöhnlichen Umständen bezüglich einer subventionierten Ware fest, dass eine schwer gutzumachende Schädigung durch innerhalb eines verhältnismässig kurzen Zeitraumes getätigte massive Einfuhren einer Ware verursacht wird, für die Subventionen in einer Weise gezahlt oder gewährt werden, die mit dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen unvereinbar ist, und wird eine rückwirkende Erhebung von Ausgleichszöllen auf diesen Einfuhren für notwendig erachtet, um die Wiederholung einer solchen Schädigung zu verhindern, so dürfen auf Einfuhren, die höchstens 90 Tage vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Massnahmen zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, endgültige Ausgleichszölle erhoben werden.
Art. 21
Geltungsdauer und Überprüfung von Ausgleichszöllen und Verpflichtungen
21.1) Ein Ausgleichszoll bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigende Subventionierung unwirksam zu machen.
21.2) Die Behörden überprüfen bei Bedarf die Notwendigkeit der weiteren Erhebung des Zolls von sich aus oder - sofern seit der Einführung des endgültigen Ausgleichszolls eine angemessene Zeitspanne vergangen ist - auf Antrag der interessierten Parteien, wenn diese den Nachweis für die Notwendigkeit einer Überprüfung erbringen. Die interessierten Parteien können die Behörden auffordern zu prüfen, ob die Erhebung des Zolls weiterhin zum Ausgleich der Subventionierung erforderlich ist und/oder ob die Schädigung im Falle der Aufhebung oder der Änderung des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Sollten die Behörden nach der Überprüfung gemäss diesem Absatz feststellen, dass der Ausgleichszoll nicht mehr gerechtfertigt ist, so wird er sofort aufgehoben.
21.3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 werden endgültige Ausgleichszölle spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung (oder dem Datum der letzten Überprüfung gemäss Abs. 2, sofern sich diese Überprüfung sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung bezog, oder der letzten Überprüfung gemäss diesem Absatz) aufgehoben, ausser wenn die Behörden vor diesem Zeitpunkt von sich aus oder auf einen ordnungsgemäss begründeten Antrag hin, der innerhalb einer angemessenen Frist vor diesem Zeitpunkt vom inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird, eine Untersuchung einleiten und dabei feststellen, dass die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen des Zolls wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden[^126]. Der Zoll kann bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben.
21.4) Die Bestimmungen von Art. 12 über die Beweise und das Verfahren gelten für alle Überprüfungen gemäss diesem Artikel. Solche Überprüfungen werden unverzüglich durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen.
21.5) Der Artikel gilt sinngemäss für Verpflichtungen, die gemäss Art. 18 angenommen werden.
Art. 22
Öffentliche Bekanntmachung und Erläuterung der Feststellungen
22.1) Stellen die Behörden fest, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung gemäss Art. 11 zu rechtfertigen, so werden die Mitglieder, deren Waren Gegenstand einer solchen Untersuchung sind, sowie andere den untersuchenden Behörden bekannte interessierte Parteien davon in Kenntnis gesetzt, und es ergeht eine öffentliche Bekanntmachung.
22.2) Eine öffentliche Bekanntmachung über die Einleitung einer Untersuchung oder ein gesonderter Bericht[^127] enthält angemessene Informationen zu folgenden Punkten:
- i) Name des Ausfuhrlandes oder der Ausfuhrländer und Bezeichnung der betreffenden Ware;
- ii) Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung;
- iii) Beschreibung der zu untersuchenden Subventionspraktiken;
- iv) Zusammenfassung der Faktoren, auf die sich die Schädigungsbehauptung stützt;
- v) Anschrift, an die die Stellungnahmen der interessierten Mitglieder und interessierten Parteien gerichtet werden sollen;
- vi) Fristen, die den interessierten Mitgliedern und interessierten Parteien zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt werden.
22.3) Vorläufige oder endgültige Feststellungen positiver oder negativer Art, Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen gemäss Art. 18, das Auslaufen solcher Verpflichtungen sowie das Auslaufen endgültiger Ausgleichszölle werden öffentlich bekanntgemacht. In diesen Bekanntmachungen oder in gesonderten Berichten werden die Ergebnisse und Schlussfolgerungen, zu denen die untersuchenden Behörden in allen als wesentlich angesehenen Sach- und Rechtsfragen gelangt sind, genügend ausführlich dargelegt. Alle Bekanntmachungen und Berichte werden den Mitgliedern, deren Waren Gegenstand einer solchen Feststellung oder Verpflichtung sind, sowie anderen bekanntermassen interessierten Parteien übermittelt.
22.4) In einer öffentlichen Bekanntmachung über die Einführung vorläufiger Massnahmen oder in einem gesonderten Bericht werden die vorläufigen Feststellungen des Vorliegens einer Subvention oder einer Schädigung sowie die massgeblichen Sach- und Rechtsfragen für die Annahme oder die Zurückweisung von Argumenten genügend ausführlich dargelegt. Vorbehaltlich der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit enthalten solche Bekanntmachungen oder Berichte insbesondere folgende Informationen:
- i) die Namen der betroffenen Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, der betroffenen Lieferländer;
- ii) eine für zollamtliche Zwecke ausreichende Warenbeschreibung;
- iii) die ermittelte Höhe der Subvention und das zugrunde gelegte Feststellungsverfahren;
- iv) Erwägungen, die für die Feststellung einer Schädigung gemäss Art. 15 von Bedeutung gewesen sind;
- v) die Hauptgründe, die zu der Feststellung geführt haben.
22.5) In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung im Falle einer positiven Feststellung, die zu der Einführung eines endgültigen Zolls oder der Annahme einer Verpflichtung führt, oder in einem gesonderten Bericht werden alle massgeblichen Sach- und Rechtsfragen und Gründe dargelegt, auf die sich die Einführung endgültiger Massnahmen oder die Annahme einer Verpflichtung stützt; dabei wird der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit gebührend Rechnung getragen. Die Bekanntmachung oder der Bericht enthält insbesondere die in Abs. 4 aufgeführten Informationen sowie die Gründe, aus denen relevante Argumente oder Forderungen der betroffenen Mitglieder und der Exporteure und Importeure angenommen bzw. zurückgewiesen wurden.
22.6) In einer öffentlichen Bekanntmachung über den Abschluss oder die Aussetzung einer Untersuchung nach der Annahme einer Verpflichtung gemäss Art. 18 oder in einem gesonderten Bericht wird der nichtvertrauliche Teil dieser Verpflichtung aufgeführt.
22.7) Der Artikel gilt sinngemäss für die Einleitung und den Abschluss von Überprüfungen gemäss Art. 21 sowie für Beschlüsse gemäss Art. 20 über die rückwirkende Anwendung von Zöllen.
Art. 23
Gerichtliche Überprüfung
Jedes Mitglied, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften Bestimmungen über Ausgleichsmassnahmen enthalten, behält Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder -verfahren bei, die unter anderem dem Zweck dienen, Verwaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit endgültigen Feststellungen und Überprüfungen von Feststellungen im Sinne von Art. 21 umgehend zu überprüfen. Solche Gerichte oder Verfahren sollen unabhängig sein von den Behörden, die für die betreffende Feststellung oder Überprüfung zuständig sind, und sollen allen interessierten Parteien, die an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen haben und von den Verwaltungsmassnahmen unmittelbar und persönlich betroffen sind, Zugang zum Überprüfungsverfahren ermöglichen.
Teil VI
Organe
Art. 24
Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen und Untergruppen
24.1) Es wird ein Ausschuss für Subventionen und Ausgleichsmassnahmen aus Vertretern aller Mitglieder eingesetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Massgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren des Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom WTO-Sekretariat wahrgenommen.
24.2) Der Ausschuss kann gegebenenfalls Untergruppen einsetzen.
24.3) Der Ausschuss setzt eine Ständige Sachverständigengruppe (PGE) aus fünf unabhängigen Personen ein, die auf den Gebieten Subventionen und Handelsbeziehungen besondere Sachkenntnis besitzen. Die Sachverständigen werden vom Ausschuss gewählt, und jedes Jahr wird einer von ihnen ersetzt. Wie in Art. 4 Abs. 5 vorgesehen, kann die PGE ersucht werden, eine Sondergruppe zu unterstützen. Der Ausschuss kann auch Gutachten über das Vorliegen und die Art einer Subvention einholen.
24.4) Die PGE kann von jedem Mitglied konsultiert werden und Gutachten über die Art einer Subvention erstatten, die das Mitglied einzuführen beabsichtigt oder gegenwärtig aufrechterhält. Die Gutachten sind vertraulich und dürfen in Verfahren nach Art. 7 nicht verwendet werden.
24.5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können der Ausschuss und die Untergruppen sich mit jeder ihnen geeignet erscheinenden Stelle beraten und bei dieser Informationen einholen. Bevor jedoch der Ausschuss oder eine Untergruppe Informationen bei einer Stelle im Hoheitsbereich eines Mitglieds einholt, wird das betreffende Mitglied davon in Kenntnis gesetzt.
Teil VII
Notifikation und Überwachung
Art. 25
Notifikationen
25.1) Die Mitglieder kommen überein, dass ihre Notifikationen von Subventionen unbeschadet des Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 spätestens am 30. Juni jedes Jahres vorgelegt werden und den Abs. 2 bis 6 zu entsprechen haben.
25.2) Die Mitglieder notifizieren die in ihrem Gebiet gewährten oder aufrechterhaltenen Subventionen im Sinne von Art. 1 Abs. 1, die im Sinne von Art. 2 spezifisch sind.
25.3) Der Inhalt der Notifikationen soll hinreichend bestimmt sein, damit die anderen Mitglieder die Auswirkungen auf den Handel abschätzen und das Funktionieren der notifizierten Subventionsprogramme verstehen können. Unbeschadet des Inhalts und der Form des Fragebogens über Subventionen[^128] stellen die Mitglieder in diesem Zusammenhang sicher, dass ihre Notifikationen die folgenden Angaben enthalten:
- i) Art der Subvention (d.h. Zuschuss, Darlehen, Steuervergünstigung usw.);
- ii) Subvention je Einheit oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, für die Subvention im Haushaltsplan veranschlagter Gesamtbetrag oder Jahresbetrag (wenn möglich, durchschnittliche Subvention je Einheit im Vorjahr);
- iii) politische Zielsetzung und/oder politischer Zweck der Subvention;
- iv) Dauer der Subvention und/oder sonstige daran geknüpfte Fristen;
- v) statistische Angaben zur Beurteilung der Auswirkungen der Subvention auf den Handel.
25.4) Enthält eine Notifikation nicht alle in Abs. 3 genannten Angaben, so ist hierfür in der Notifikation selbst eine Erklärung zu geben.
25.5) Werden Subventionen für spezifische Waren oder Sektoren gewährt, so sollen die Notifikationen nach Waren oder Sektoren gegliedert werden.
25.6) Die Mitglieder, die der Ansicht sind, dass in ihrem Gebiet keine Massnahmen bestehen, die nach Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und diesem Übereinkommen der Notifikation bedürfen, teilen dies schriftlich dem Sekretariat mit.
25.7) Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Massnahme weder deren rechtlichen Status nach dem GATT 1994 und diesem Übereinkommen noch die Auswirkungen nach diesem Übereinkommen noch die Art der Massnahme selbst berührt.
25.8) Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich um Informationen über Art und Ausmass der Subventionen ersuchen, die von einem anderen Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden (einschliesslich der in Teil IV genannten Subventionen), oder um eine Erläuterung der Gründe, aus denen eine bestimmte Massnahme als nicht notifikationsbedürftig angesehen wird.
25.9) Die Mitglieder, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, liefern diese Informationen so rasch wie möglich und in ausführlicher Form und sind bereit, dem ersuchenden Mitglied auf Ersuchen zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere teilen sie hinreichende Einzelheiten mit, damit das andere Mitglied beurteilen kann, ob diese diesem Übereinkommen entsprechen. Ist ein Mitglied der Ansicht, dass ihm diese Informationen nicht geliefert worden sind, so kann es dies dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.10) Ist ein Mitglied der Ansicht, dass Massnahmen eines anderen Mitglieds, welche die Auswirkungen einer Subvention haben, nicht nach Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und diesem Artikel notifiziert worden sind, so kann es dies dem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die angebliche Subvention danach nicht umgehend notifiziert, so kann das Mitglied die angebliche Subvention selbst dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.
25.11) Die Mitglieder erstatten dem Ausschuss unverzüglich Bericht über alle in bezug auf Ausgleichszölle getroffenen vorläufigen oder endgültigen Massnahmen. Diese Berichte stehen den anderen Mitgliedern im Sekretariat zur Einsichtnahme zur Verfügung. Die Mitglieder legen ferner halbjährlich Berichte über alle in den vorhergehenden sechs Monaten im Hinblick auf Ausgleichszölle getroffenen Massnahmen vor. Die Halbjahresberichte werden auf einem vereinbarten Einheitsformular vorgelegt.
25.12) Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss a) seine Behörden, die für die Einleitung und die Durchführung von Untersuchungen nach Art. 11 zuständig sind, und b) seine innerstaatlichen Verfahren, die für die Einleitung und die Durchführung solcher Untersuchungen massgeblich sind.
Art. 26
Überwachung
26.1) Der Ausschuss prüft die nach Art. XVI Abs. 1 des GATT 1994 und nach Art. 25 Abs. 1 dieses Übereinkommens vorgelegten neuen und vollständigen Notifikationen in ausserordentlichen Sitzungen, die alle drei Jahre abgehalten werden. Die Notifikationen, die in den dazwischenliegenden Jahren vorgelegt werden (aktualisierte Notifikationen) werden in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses geprüft.
26.2) Der Ausschuss prüft die nach Art. 25 Abs. 11 vorgelegten Berichte in den ordentlichen Sitzungen des Ausschusses.
Teil VIII
Entwicklungsland-Mitglieder
Art. 27
Besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsland-Mitglieder
27.1) Die Mitglieder erkennen an, dass Subventionen in den Wirtschaftsentwicklungsprogrammen der Entwicklungsland-Mitglieder eine wichtige Rolle spielen können.
27.2) Das Verbot von Art. 3 Abs. 1 Bst. a findet keine Anwendung:
- a) auf die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder;
- b) auf die übrigen Entwicklungsland-Mitglieder in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, vorbehaltlich des Abs. 4.
27.3) Das Verbot von Art. 3 Abs. 1 Bst. b findet auf die Entwicklungsland-Mitglieder in den fünf Jahren und auf die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer in den acht Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens keine Anwendung.
27.4) Die in Abs. 2 Bst. b genannten Entwicklungsland-Mitglieder bauen ihre Ausfuhrsubventionen innerhalb der Achtjahresfrist, vorzugsweise schrittweise, ab. Jedoch erhöhen die Entwicklungsland-Mitglieder das Niveau ihrer Ausfuhrsubventionen[^129] nicht und beseitigen sie innerhalb einer kürzeren als der in diesem Absatz vorgesehenen Frist, wenn die Verwendung der Ausfuhrsubventionen mit ihren Entwicklungserfordernissen unvereinbar ist. Hält es ein Entwicklungsland-Mitglied für notwendig, die Subventionen über die Achtjahresfrist hinaus anzuwenden, so tritt es spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist in Konsultationen mit dem Ausschuss ein; dieser stellt nach Prüfung aller relevanten Wirtschafts-, Finanz- und Entwicklungserfordernisse des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds fest, ob eine Verlängerung der Frist gerechtfertigt ist. Stellt der Ausschuss fest, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist, so hält das betreffende Entwicklungsland-Mitglied jährliche Konsultationen mit dem Ausschuss ab, um festzustellen, ob es notwendig ist, die Subventionen aufrechtzuerhalten. Trifft der Ausschuss diese Feststellung nicht, so baut das Entwicklungsland-Mitglied die noch verbleibenden Ausfuhrsubventionen innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der letzten bewilligten Frist schrittweise ab.
27.5) Ein Entwicklungsland-Mitglied, das für eine bestimmte Ware die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, baut seine Ausfuhrsubventionen für diese Ware innerhalb von zwei Jahren schrittweise ab. Jedoch baut ein in Anhang VII genanntes Entwicklungsland-Mitglied, das für eine oder mehrere Waren die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, seine Ausfuhrsubventionen für diese Waren innerhalb von acht Jahren schrittweise ab.
27.6) Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit für eine Ware besteht, wenn die Ausfuhren dieser Ware des Entwicklungsland-Mitglieds in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Anteil von mindestens 3.25 % am Welthandel mit dieser Ware erreicht haben. Die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit besteht entweder a) aufgrund einer Notifikation des Entwicklungsland-Mitglieds, das die Ausfuhrwettbewerbsfähigkeit erreicht hat, oder b) aufgrund einer vom Sekretariat auf Antrag eines Mitglieds angestellten Berechnung. Eine Ware im Sinne dieses Absatzes entspricht einer Position des Harmonisierten Systems. Der Ausschuss überprüft das Funktionieren dieser Bestimmung fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
27.7) Art. 4 findet keine Anwendung auf die Ausfuhrsubventionen eines Entwicklungsland-Mitglieds, die mit den Abs. 2 bis 5 vereinbar sind. Auf diese Fälle findet Art. 7 Anwendung.
27.8) Es besteht keine Vermutung nach Art. 6 Abs. 1, dass eine von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährte Subvention eine ernsthafte Schädigung im Sinne dieses Übereinkommens zur Folge hat. Eine solche ernsthafte Schädigung wird, gegebenenfalls nach Abs. 9, durch eindeutigen Beweis gemäss Art. 6 Abs. 3 bis 8 nachgewiesen.
27.9) Hinsichtlich anderer anfechtbarer Subventionen als der in Art. 6 Abs. 1 genannten, die von einem Entwicklungsland-Mitglied gewährt oder aufrechterhalten werden, dürfen keine Massnahmen nach Art. 7 zugelassen oder getroffen werden, sofern nicht festgestellt wird, dass als Folge einer solchen Subvention Zollzugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus dem GATT 1994 auf eine Weise zunichte gemacht oder geschmälert werden, dass die Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Entwicklungsland-Mitglieds verdrängt oder behindert werden, oder sofern nicht eine Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs auf dem Markt eines Einfuhrmitglieds vorliegt.
27.10) Eine Ausgleichszolluntersuchung hinsichtlich einer Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied wird eingestellt, sobald die betreffenden Behörden feststellen:
- a) dass das Gesamtniveau der für die betreffende Ware gewährten Subventionen 2 % ihres Wertes je Einheit nicht übersteigt; oder
- b) dass die Menge der subventionierten Einfuhren weniger als 4 % der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsland-Mitgliedern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 % ausmachen, insgesamt mehr als 9 % der Gesamteinfuhren einer gleichartigen Ware in das Gebiet des Einfuhrmitglieds ausmachen.
27.11) Für die in Abs. 2 Bst. b genannten Entwicklungsland-Mitglieder, die ihre Ausfuhrsubventionen vor Ablauf der Achtjahresfrist nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt haben, und für die in Anhang VII genannten Entwicklungsland-Mitglieder beträgt der in Abs. 10 Bst. a genannte Anteil 3 % statt 2 %. Diese Bestimmung findet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem Ausschuss notifiziert wird, so lange Anwendung, wie das notifizierende Entwicklungsland-Mitglied keine Ausfuhrsubventionen gewährt. Diese Bestimmung tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens ausser Kraft.
27.12) Die Abs. 10 und 11 finden auf die Bestimmung des Mindestprozentsatzes nach Art. 15 Abs. 3 Anwendung.
27.13) Teil III findet keine Anwendung auf den direkten Erlass von Schulden und auf Subventionen zur Deckung von sozialen Kosten in jeder Form, einschliesslich des Verzichts auf staatliche Einnahmen und sonstige Übertragungen von Verbindlichkeiten, wenn die Subventionen im Rahmen eines Privatisierungsprogramms eines Entwicklungsland-Mitglieds unmittelbar an dieses Programm gebunden sind, sofern sowohl das betreffende Programm als auch die betreffenden Subventionen zeitlich begrenzt gewährt und dem Ausschuss notifiziert werden und das Programm schliesslich zur Privatisierung des betreffenden Unternehmens führt.
27.14) Auf Antrag eines interessierten Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausfuhrsubventionspraxis eines Entwicklungsland-Mitglieds, um festzustellen, ob diese Praxis mit seinen Entwicklungsbedürfnissen vereinbar ist.
27.15) Auf Antrag eines interessierten Entwicklungsland-Mitglieds überprüft der Ausschuss eine bestimmte Ausgleichsmassnahme, um festzustellen, ob sie mit den Abs. 10 und 11, wie sie für das betreffende Entwicklungsland-Mitglied gelten, vereinbar ist.
Teil IX
Übergangsbestimmungen
Art. 28
Bestehende Programme
28.1) Subventionsprogramme, die im Gebiet eines Mitglieds vor der Unterzeichnung des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied aufgestellt worden sind und die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind:
- a) werden spätestens 90 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied dem Ausschuss notifiziert; und
- b) werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für dieses Mitglied in Einklang mit diesem Übereinkommen gebracht und unterliegen so lange nicht dem Teil II.
28.2) Die Mitglieder erweitern den Geltungsbereich eines solchen Programms nicht und verlängern es nach seinem Ablauf nicht.
Art. 29
Übergang zur Marktwirtschaft
29.1) Die Mitglieder, die sich im Übergang von einer Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden, können die für diesen Übergang notwendigen Programme und Massnahmen anwenden.
29.2) Die unter Art. 3 fallenden und nach Abs. 3 notifizierten Subventionsprogramme dieser Mitglieder werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens schrittweise abgebaut oder in Einklang mit Art. 3 gebracht. In diesem Fall findet Art. 4 keine Anwendung. Zusätzlich gilt innerhalb dieser Frist folgendes:
- a) die unter Art. 6 Abs. 1 Bst. d fallenden Subventionsprogramme sind nicht nach Art. 7 anfechtbar;
- b) auf sonstige anfechtbare Subventionen findet Art. 27 Abs. 9 Anwendung.
29.3) Die unter Art. 3 fallenden Subventionsprogramme werden dem Ausschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens notifiziert. Weitere Notifikationen solcher Subventionen können bis zu zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgenommen werden.
29.4) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss den in Abs. 1 genannten Mitgliedern Abweichungen von ihren notifizierten Programmen und Massnahmen sowie von ihrem Zeitplan gestatten, falls diese Abweichungen als für den Übergang notwendig angesehen werden.
Teil X
Streitbeilegung
Art. 30
Die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewandt worden sind, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
Teil XI
Schlussbestimmungen
Art. 31
Vorläufige Anwendung
Art. 6 Abs. 1 sowie die Art. 8 und 9 gelten fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens. Spätestens 180 Tage vor Ablauf dieser Frist überprüft der Ausschuss das Funktionieren dieser Bestimmungen, um festzustellen, ob ihre Geltung in dieser oder in einer geänderten Fassung verlängert werden soll.
Art. 32
Sonstige Schlussbestimmungen
32.1) Spezifische Massnahmen gegen eine Subvention eines anderen Mitglieds dürfen nur gemäss den Bestimmungen des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen getroffen werden[^130].
32.2) Vorbehalte zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
32.3) Vorbehaltlich des Abs. 4 gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens für Untersuchungen und für Überprüfungen bestehender Massnahmen aufgrund von Anträgen, die an oder nach dem Tag gestellt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt.
32.4) Im Sinne von Art. 21 Abs. 3 wird davon ausgegangen, dass bestehende Ausgleichsmassnahmen spätestens an dem Tag eingeführt werden, an dem das WTO-Abkommen für ein Mitglied in Kraft tritt, ausser in den Fällen, in denen die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitglieds zu diesem Zeitpunkt bereits eine ähnliche Klausel umfassen wie in diesem Absatz vorgesehen.
32.5) Jedes Mitglied unternimmt alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art, um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, soweit sie auf das betreffende Mitglied Anwendung finden, im Einklang stehen.
32.6) Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, sowie über alle Änderungen bei ihrer Anwendung.
32.7) Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
32.8) Die Anhänge sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Anhang I
Liste von Beispielen für Ausfuhrsubventionen
Anhang II
Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Produktion[^138]
Anhang III
Leitlinien für die Feststellung, ob Rückerstattungssysteme für Ersatzvorleistungen Ausfuhrsubventionen darstellen
Anhang IV
Berechnung der wertmässigen Gesamtsubventionierung (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)[^139]
Anhang V
Verfahren für die Sammlung von Informationen über eine ernsthafte Schädigung
Anhang VI
Verfahren für Untersuchungen an Ort und Stelle gemäss Art. 12 Abs. 6
Anhang VII
Entwicklungsland-Mitglieder nach Art. 27 Abs. 2 Bst. a
Anhang 1A.14
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
Art. 1
Allgemeine Bestimmung
Dieses Übereinkommen legt die Regeln für die Anwendung von Schutzmassnahmen fest, unter denen Massnahmen im Sinne von Art. XIX des GATT 1994 zu verstehen sind.
Art. 2
Bedingungen
1) Ein Mitglied[^146] darf eine Schutzmassnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäss den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, dass diese Ware absolut oder im Vergleich zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.
2) Schutzmassnahmen werden auf eine eingeführte Ware ungeachtet ihrer Herkunft angewendet.
Art. 3
Untersuchung
1) Ein Mitglied darf eine Schutzmassnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die seine zuständigen Behörden nach zuvor festgelegten und gemäss Art. X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren durchgeführt haben. Diese Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Importeuren, Exporteuren und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.
2) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den zuständigen Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Die Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, können aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, dass sich die genannten Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.
Art. 4
Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) Ein "ernsthafter Schaden" ist eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweiges.
- b) Ein "drohender ernsthafter Schaden" ist ein ernsthafter Schaden, der gemäss Abs. 2 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, dass ein ernsthafter Schaden droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen.
- c) Bei der Feststellung eines Schadens oder eines drohenden Schadens sind unter "inländischem Wirtschaftszweig" sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet eines Mitglieds zu verstehen oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen grösseren Teil der gesamten Inlandproduktion dieser Waren ausmacht.
2)
- a) Bei der Untersuchung, die darauf abzielt, festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilen die zuständigen Behörden alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.
- b) Die Feststellung nach Bst. a darf erst getroffen werden, wenn diese Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, so darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden.
- c) Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäss Art. 3 umgehend eine ausführliche Analyse des untersuchten Falles sowie einen Nachweis der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren.
Art. 5
Anwendung von Schutzmassnahmen
1) Ein Mitglied wendet Schutzmassnahmen nur in dem Masse an, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Im Falle einer mengenmässigen Beschränkung darf das Volumen der Einfuhren nicht so stark verringert werden, dass es niedriger ist als das Volumen in einem kürzlich abgelaufenen Zeitraum, worunter die durchschnittlichen Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren zu verstehen sind, für die Statistiken vorliegen, ausser wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens ein anderes Volumen erforderlich ist. Die Mitglieder sollen die Massnahmen wählen, die sich am besten für die Erreichung dieser Ziele eignen.
2)
- a) In den Fällen, in denen ein Kontingent auf Lieferländer aufgeteilt wird, kann sich das Mitglied, das diese Beschränkungen anwendet, darum bemühen, mit allen anderen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der fraglichen Ware haben, Einvernehmen über die Zuweisung der Quoten zu erzielen. Ist dies angemessenerweise nicht möglich, so weist das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der Ware haben, die Quoten anhand der Anteile zu, die diese Mitglieder während eines vorangegangenen repräsentativen Zeitraums an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren der Ware gestellt haben, wobei etwaige besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, gebührend berücksichtigt werden.
- b) Ein Mitglied kann von den Bestimmungen unter Bst. a abweichen, sofern gemäss Art. 12 Abs. 3 Konsultationen unter Schirmherrschaft des durch Art. 13 Abs. 1 eingesetzten Ausschusses für Schutzmassnahmen stattfinden und dem Ausschuss eindeutig nachgewiesen wird, dass i) sich die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der fraglichen Ware in dem repräsentativen Zeitraum unverhältnismässig stark erhöht haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen unter Bst. a berechtigt sind und iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferanten der fraglichen Ware gerecht sind. Die Geltungsdauer einer solchen Massnahme darf nicht über die ursprüngliche Geltungsdauer gemäss Art. 7 Abs. 1 hinaus verlängert werden. Die vorgenannte Abweichung ist im Falle eines drohenden ernsthaften Schadens nicht zulässig.
Art. 6
Vorläufige Schutzmassnahmen
Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem es vorläufig festgestellt hat, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Geltungsdauer der vorläufigen Massnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen der Art. 2 bis 7 und des Art. 12 nachzukommen. Solche Massnahmen sollen in Zollerhöhungen bestehen, wobei die zusätzlich erhobenen Beträge umgehend zu erstatten sind, wenn die anschliessende Untersuchung nach Art. 4 Abs. 2 nicht zu der Feststellung führt, dass der Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 angerechnet.
Art. 7
Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmassnahmen
1) Ein Mitglied darf Schutzmassnahmen nur so lange anwenden, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens und zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, ausser wenn sie gemäss Abs. 2 verlängert wird.
2) Die Geltungsdauer nach Abs. 1 kann verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden des Einfuhrmitglieds gemäss den Verfahren nach den Art. 2, 3, 4 und 5 festgestellt haben, dass die Schutzmassnahme weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens erforderlich ist und dass der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen durchführt, und sofern die einschlägigen Bestimmungen der Art. 8 und 12 eingehalten werden.
3) Die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmassnahme einschliesslich der Geltungsdauer einer vorläufigen Massnahme, der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung darf acht Jahre nicht übersteigen.
4) Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäss Art. 12 Abs. 1 notifizierten Schutzmassnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Massnahme anwendet, diese Massnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Übersteigt die Geltungsdauer der Massnahme drei Jahre, so überprüft das Mitglied, das eine solche Massnahme anwendet, die Situation spätestens nach Ablauf der ersten Hälfte der Geltungsdauer der Massnahme und hebt sie gegebenenfalls auf oder beschleunigt gegebenenfalls die Liberalisierung. Eine gemäss Abs. 2 verlängerte Massnahme darf nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer und soll weiter liberalisiert werden.
5) Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Massnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmassnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
6) Abweichend von Abs. 5 kann eine Schutzmassnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewendet werden, wenn:
- a) seit der Einführung einer Schutzmassnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist, und
- b) eine solche Schutzmassnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor der Einführung dieser Massnahme nicht mehr als zweimal auf dieselbe Ware angewendet wurde.
Art. 8
Umfang der Zugeständnisse und sonstigen Verpflichtungen
1) Ein Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, bemüht sich gemäss Art. 12 Abs. 3, einen Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der im wesentlichen dem entspricht, der gemäss dem GATT 1994 zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern besteht, die von einer solchen Massnahme betroffen wären. Um dieses Ziel zu erreichen, können sich die betreffenden Mitglieder über angemessene Handelskompensationen für die negativen Auswirkungen der Massnahme auf ihren Handel einigen.
2) Kommt bei den Konsultationen gemäss Art. 12 Abs. 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so steht es den betroffenen Ausfuhrmitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Massnahme und frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr die Anwendung von im wesentlichen gleichwertigen Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 auf den Handel des die Schutzmassnahme anwendenden Mitglieds auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.
3) Das Recht auf Aussetzung nach Abs. 2 darf nicht in den ersten drei Anwendungsjahren einer Schutzmassnahme ausgeübt werden, sofern diese Schutzmassnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
Art. 9
Entwicklungsland-Mitglieder
1) Schutzmassnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, solange dessen Anteil an den Einfuhren der fraglichen Ware im Einfuhrmitgliedstaat 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, dass auf die Entwicklungsland-Mitglieder mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der gesamten Einfuhren der fraglichen Ware entfallen[^147].
2) Ein Entwicklungsland-Mitglied hat das Recht, die Geltungsdauer einer Schutzmassnahme um bis zu zwei Jahre über die maximale Geltungsdauer gemäss Art. 7 Abs. 3 hinaus zu verlängern. Abweichend von Art. 7 Abs. 5 hat ein Entwicklungsland-Mitglied das Recht, die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmassnahme waren, nach einem Zeitraum, der der Hälfte des vorangegangenen Anwendungszeitraums dieser Massnahme entspricht, erneut einer Schutzmassnahme zu unterwerfen, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.
Art. 10
Bereits bestehende Massnahmen nach Art. XIX
Die Mitglieder heben alle Schutzmassnahmen gemäss Art. XIX des GATT 1947, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt auf, zu dem sie erstmals angewendet wurden, oder aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, sofern dieses der spätere Zeitpunkt ist.
Art. 11
Verbot und Beseitigung bestimmter Massnahmen
1)
- a) Ein Mitglied darf Notstandsmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gemäss Art. XIX des GATT 1994 nur dann ergreifen oder anstreben, wenn solche Massnahmen im Einklang mit diesem Artikel stehen, der gemäss diesem Übereinkommen angewendet wird.
- b) Ausserdem darf ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, sonstige Selbstbeschränkungsabkommen oder ähnliche Massnahmen betreffend die Ausfuhren oder die Einfuhren weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten[^148][^149]. Dazu gehören sowohl von einem einzelnen Mitglied getroffene Massnahmen als auch Massnahmen im Rahmen von Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern. Entsprechende Massnahmen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung finden, werden mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäss Abs. 2 schrittweise beseitigt.
- c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Massnahmen, die von einem Mitglied gemäss anderen Bestimmungen des GATT 1994 als dem Art. XIX und anderen multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A als diesem Übereinkommen oder gemäss im Rahmen des GATT 1994 geschlossenen Protokollen und Übereinkünften oder Vereinbarungen angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden.
2) Die in Abs. 1 Bst. b vorgesehene schrittweise Beseitigung der Massnahmen erfolgt nach Zeitplänen, die dem Ausschuss für Schutzmassnahmen von den betroffenen Mitgliedern spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgelegt werden. Diese Zeitpläne sehen vor, dass alle in Abs. 1 genannten Massnahmen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht werden, mit Ausnahme einer einzigen spezifischen Massnahme je Einfuhrmitglied[^150], deren Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 1999 hinausgehen darf. Solche Ausnahmen sind zwischen den direkt betroffenen Mitgliedern gegenseitig zu vereinbaren und müssen dem Ausschuss für Schutzmassnahmen binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Im Anhang dieses Übereinkommens ist eine Massnahme aufgeführt, die vereinbarungsgemäss unter diese Ausnahme fällt.
3) Die Mitglieder dürfen die Annahme oder die Aufrechterhaltung nichtstaatlicher Massnahmen, die den Massnahmen in Abs. 1 gleichwertig sind, durch öffentliche und private Unternehmen nicht fördern oder unterstützen.
Art. 12
Notifikation und Konsultation
1) Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend:
- a) die Einleitung einer Untersuchung betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür;
- b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und
- c) die Beschlussfassung über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme.
2) Bei den Notifikationen gemäss Abs. 1 Bst. b und c übermittelt das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle sachdienlichen Informationen wie: Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung der Massnahme sowie die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung. Im Falle der Verlängerung einer Massnahme müssen auch Beweise dafür vorgelegt werden, dass der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt. Der Rat für Warenverkehr oder der Ausschuss für Schutzmassnahmen kann von dem Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung der Massnahme beabsichtigt, für notwendig erachtete zusätzliche Informationen erbitten.
3) Ein Mitglied, dass die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmassnahme beabsichtigt, gibt den Mitgliedern, die als Exporteure der fraglichen Ware ein wesentliches Interesse haben, ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um unter anderem die gemäss Abs. 2 übermittelten Informationen zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die Massnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über die Mittel zur Erreichung des Ziels nach Art. 8 Abs. 1 zu erzielen.
4) Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuss für Schutzmassnahmen im voraus die Anwendung einer vorläufigen Schutzmassnahme gemäss Art. 6. Nach der Einführung der Massnahme werden umgehend Konsultationen eingeleitet.
5) Die Ergebnisse der Konsultationen gemäss diesem Artikel sowie die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfungen gemäss Art. 7 Abs. 4, alle Kompensationen gemäss Art. 8 Abs. 1 sowie alle beabsichtigten Aussetzungen von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gemäss Art. 8 Abs. 2 werden dem Ausschuss für Warenverkehr von den betroffenen Mitgliedern umgehend notifiziert.
6) Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen umgehend ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Schutzmassnahmen sowie einschlägige Änderungen.
7) Die Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens geltende Massnahmen nach Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 aufrechterhalten, notifizieren dem Ausschuss für Schutzmassnahmen diese Massnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.
8) Ein Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sowie Massnahmen oder Aktionen notifizieren, die unter dieses Abkommen fallen und die von anderen Mitgliedern, die gemäss diesem Übereinkommen zu solchen Notifikationen verpflichtet sind, nicht notifiziert wurden.
9) Jedes Mitglied kann dem Ausschuss für Schutzmassnahmen nichtstaatliche Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 3 notifizieren.
10) Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationen an den Rat für Warenverkehr erfolgen normalerweise über den Ausschuss für Schutzmassnahmen.
11) Die Notifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. 13
Überwachung
1) Es wird ein Ausschuss für Schutzmassnahmen eingesetzt, der dem Rat für Warenverkehr untersteht und allen Mitgliedern offensteht, die sich an seiner Arbeit beteiligen wollen. Der Ausschuss hat die Aufgabe:
- a) die allgemeine Umsetzung dieses Übereinkommens zu überwachen und dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber zu berichten sowie Verbesserungsempfehlungen auszusprechen;
- b) auf Antrag eines betroffenen Mitglieds zu untersuchen, ob die Verfahrensbestimmungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmassnahme beachtet wurden, und den Rat für Warenverkehr über seine Feststellungen zu unterrichten;
- c) die Mitglieder auf ihren Wunsch hin bei ihren Konsultationen gemäss diesem Übereinkommen zu unterstützen;
- d) Massnahmen nach Art. 10 und Art. 11 Abs. 1 zu prüfen, die schrittweise Beseitigung solcher Massnahmen zu überwachen und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;
- e) auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmassnahme trifft, zu prüfen, ob Vorschläge über die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen "im wesentlichen gleichwertig" sind und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;
- f) alle Notifikationen gemäss diesem Übereinkommen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten und
- g) alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen wahrzunehmen, die der Rat für Warenverkehr festlegt.
2) Um den Ausschuss bei der Überwachung zu unterstützen, erstellt das Sekretariat jährlich anhand der Notifikationen und sonstiger ihm zur Verfügung stehender zuverlässiger Informationen einen Tatsachenbericht über das Funktionieren dieses Übereinkommens.
Art. 14
Streitbeilegung
Die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewendet werden, gelten für Konsultationen und für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.
Anhang
Ausnahme nach Art. 11 Abs. 2
Anhang 1A.15[^151]
Teil I
Art. 1
Veröffentlichung und Verfügbarkeit von Informationen
1) Veröffentlichung
- 1.1) Jedes Mitglied veröffentlicht unverzüglich die folgenden Informationen auf nichtdiskriminierende und leicht zugängliche Weise, damit Regierungen, Händler und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können:
- a) die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitverfahren (einschliesslich in Häfen, Flughäfen und anderen Eingangsorten) sowie die benötigten Formulare und Dokumente;
- b) die angewendeten Zolltarife und Steuern jeder Art, die auf die Ein- oder Ausfuhr oder im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden;
- c) Gebühren und Abgaben, die von oder für Regierungsstellen auf die Einfuhr, die Ausfuhr oder den Transit oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr oder dem Transit erhoben werden;
- d) Regeln für die zolltarifarische Einreihung oder die Wertermittlung von Erzeugnissen für Zollzwecke;
- e) Gesetze, Vorschriften und Verfahrensregeln allgemeiner Geltung bezüglich der Ursprungsregeln;
- f) Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Einschränkungen und -Verbote;
- g) Strafbestimmungen für die Nichteinhaltung von Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten;
- h) Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren;
- i) einfuhr-, ausfuhr- oder transitbezogene Abkommen oder Teile solcher Abkommen mit einem anderen Land oder anderen Ländern;
- j) Verfahren bezüglich der Verwaltung von Zollkontingenten;
- 1.2) Unter Vorbehalt von Abs. 2.2 ist nichts in diesen Bestimmungen so auszulegen, als erfordere es die Veröffentlichung oder Bekanntgabe von Informationen in einer anderen Sprache als der des Mitglieds.
2) Im Internet verfügbare Informationen
- 2.1) Jedes Mitglied macht im Internet die folgenden Informationen zugänglich und aktualisiert sie soweit möglich und angebracht:
- a) eine Beschreibung[^152] seiner Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitverfahren, einschliesslich der Beschwerde- und Überprüfungsverfahren, die Regierungen, Händler und andere interessierte Parteien über die erforderlichen praktischen Schritte für die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit informiert;
- b) die Formulare und Dokumente, die für die Einfuhr in das, die Ausfuhr aus dem oder den Transit durch das Hoheitsgebiet dieses Mitglieds benötigt werden;
- c) Kontaktangaben zu seiner (seinen) Auskunftsstelle(n).
- 2.2) Wo möglich, wird die Beschreibung nach Abs. 2.1 Bst. a auch in einer der WTO-Amtssprachen verfügbar gemacht.
- 2.3) Die Mitglieder werden ermuntert, im Internet weitere handelsbezogene Informationen verfügbar zu machen, einschliesslich der relevanten handelsbezogenen Gesetzgebung sowie weiterer Elemente nach Abs. 1.1.
3) Auskunftsstellen
- 3.1) Jedes Mitglied richtet im Rahmen seiner verfügbaren Mittel eine oder mehrere Auskunftsstellen ein oder behält sie bei, um angemessene Anfragen von Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien zu Angelegenheiten nach Abs. 1.1 zu beantworten sowie die benötigten Formulare und Dokumente nach Abs. 1.1 Bst. a zur Verfügung zu stellen.
- 3.2) Mitglieder, die einer Zollunion angehören oder an einem regionalen Integrationsprozess teilnehmen, können auf regionaler Ebene gemeinsame Auskunftsstellen einrichten oder beibehalten, um für gemeinsame Verfahren die Erfordernis nach Abs. 3.1 zu erfüllen.
- 3.3) Die Mitglieder werden ermuntert, für die Beantwortung von Anfragen und die Zurverfügungstellung von benötigten Formularen und Dokumenten keine Gebühr zu erheben. Andernfalls beschränken die Mitglieder die Höhe ihrer Gebühren und Abgaben auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienste.
- 3.4) Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen und stellen die Formulare und Dokumente in einer angemessenen Frist zur Verfügung, die jedes Mitglied selbst festlegt und die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich ausfallen kann.
4) NotifikationJedes Mitglied notifiziert dem nach Art. 23 Abs. 1.1 eingesetzten Ausschuss über Handelserleichterungen (in diesem Abkommen nachfolgend als der "Ausschuss" bezeichnet):
Art. 2
Möglichkeit zur Stellungnahme und Informationen vor Inkrafttreten sowie Konsultationen
1) Möglichkeit zur Stellungnahme und Informationen vor Inkrafttreten
- 1.1) Jedes Mitglied räumt Händlern und anderen interessierten Parteien im Rahmen des Möglichen und auf eine mit seinem innerstaatlichen Recht und seinem Rechtssystem vereinbare Weise Möglichkeiten und eine angemessene Frist zur Kommentierung einer vorgeschlagenen Einführung oder Änderung von Gesetzen und Vorschriften allgemeiner Anwendung mit Bezug zu Warenverkehr, zur Freigabe und zur Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, ein.
- 1.2) Jedes Mitglied stellt im Rahmen des Möglichen und auf eine mit seinem innerstaatlichen Recht und seinem Rechtssystem vereinbare Weise sicher, dass neue oder geänderte Gesetze und Vorschriften allgemeiner Anwendung mit Bezug zum Warenverkehr, zur Freigabe und zur Zollabfertigung von Waren, einschliesslich Transitgüter, so früh wie möglich vor Inkrafttreten veröffentlicht werden oder Informationen darüber auf andere Art öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Händler und andere interessierte Parteien davon Kenntnis nehmen können.
- 1.3) Änderungen von Zoll- und Steueransätzen, Massnahmen mit entlastender Wirkung, Massnahmen, deren Wirksamkeit aufgrund der Einhaltung der Abs. 1.1 oder 1.2 geschwächt würde, Massnahmen in Dringlichkeitsfällen oder kleinere Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder des Rechtssystems sind von den Abs. 1.1 und 1.2 ausgenommen.
2) KonsultationenJedes Mitglied sieht nach Bedarf regelmässige Konsultationen zwischen seinen Grenzbehörden und den Händlern oder anderen in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Akteuren vor.
Art. 3
Verbindliche Auskünfte
1) Jedes Mitglied erteilt einem Gesuchsteller auf schriftliches Gesuch, das alle erforderlichen Informationen enthält, innert einer angemessenen, termingebundenen Frist eine verbindliche Auskunft. Lehnt ein Mitglied die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ab, so informiert es den Gesuchsteller unverzüglich schriftlich darüber unter Angabe der massgeblichen Tatsachen und der Grundlage für seinen Entscheid.
2) Ein Mitglied kann einem Gesuchsteller die Erteilung einer verbindlichen Auskunft verweigern, wenn die im Gesuch aufgeworfene Frage:
- a) bereits Gegenstand eines hängigen Verfahrens des Gesuchstellers vor einer Regierungsstelle, einem Appellationsgericht oder einem Gerichtshof ist; oder
- b) bereits von einem Appellationsgericht oder einem Gerichtshof entschieden worden ist.
3) Die verbindliche Auskunft ist nach ihrer Erteilung für eine angemessene Zeitspanne gültig, es sei denn die rechtlichen Bestimmungen, die Tatsachen oder die Umstände, auf denen die Auskunft gründet, ändern sich.
4) Falls ein Mitglied die verbindliche Auskunft aufhebt, ändert oder für ungültig erklärt, informiert es den Gesuchsteller schriftlich darüber unter Angabe der massgeblichen Tatsachen und der Grundlage für seinen Entscheid. Falls ein Mitglied die verbindliche Auskunft rückwirkend aufhebt, ändert oder für ungültig erklärt, kann es dies nur tun, wenn die Auskunft auf unvollständigen, ungenauen, falschen oder irreführenden Informationen beruhte.
5) Erteilt ein Mitglied eine verbindliche Auskunft, so muss es sich in Bezug auf den betreffenden Gesuchsteller daran halten. Das Mitglied kann vorsehen, dass sich auch der Gesuchsteller an die verbindliche Auskunft halten muss.
6) Jedes Mitglied veröffentlicht mindestens:
- a) die Erfordernisse eines Gesuchs um verbindliche Auskunft, einschliesslich der anzugebenden Informationen und Formvorschriften;
- b) die Frist, in der eine verbindliche Auskunft erteilt wird; und
- c) die Gültigkeitsdauer der verbindlichen Auskunft.
7) Jedes Mitglied sorgt auf schriftliches Gesuch eines Gesuchstellers für eine Überprüfung der verbindlichen Auskunft oder des Entscheids zu ihrer Aufhebung, Änderung oder Ungültigerklärung.[^153]
8) Jedes Mitglied ist bestrebt, alle Informationen zu verbindlichen Auskünften, die es als von erheblichem Interesse für andere interessierte Parteien einschätzt, öffentlich zugänglich zu machen, wobei es dem Schutz von kommerziell vertraulichen Informationen Rechnung trägt.
9) Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich:
- a) Eine verbindliche Auskunft ist ein schriftlicher Entscheid, den ein Mitglied dem Gesuchsteller vor der Einfuhr einer vom Gesuch erfassten Ware erteilt und der die Behandlung angibt, die das Mitglied für die Ware bei ihrer Einfuhr vorsieht und zwar in Bezug auf:
- i) die zolltarifarische Einreihung der Ware; und
- ii) den Ursprung der Ware.[^154]
- b) Zusätzlich zu den in Bst. a bestimmten verbindlichen Auskünften werden die Mitglieder ermuntert, verbindliche Auskünfte zu erteilen in Bezug auf:
- i) die geeignete Methode oder die geeigneten Kriterien zur Bestimmung des Zollwerts auf Grundlage bestimmter Tatsachen, sowie deren Anwendung;
- ii) die Anwendbarkeit der Erfordernisse dieses Mitglieds bezüglich der Zollfreiheit oder Zollbefreiung;
- iii) die Anwendung der Erfordernisse dieses Mitglieds bezüglich der Kontingente, einschliesslich Zollkontingente; und
- iv) alle zusätzlichen Fragen, die ein Mitglied als geeignet betrachtet für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.
- c) Ein Gesuchsteller ist ein Exporteur, ein Importeur oder jede Person mit stichhaltigem Grund, oder deren Vertreter.
- d) Ein Mitglied kann verlangen, dass der Gesuchsteller eine Rechtsvertretung in seinem Hoheitsgebiet hat oder dort eingetragen ist. Mit besonderer Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen dürfen solche Erfordernisse soweit wie möglich die Kategorien von Personen, die verbindliche Auskünfte beantragen können, nicht einschränken. Diese Erfordernisse müssen klar und transparent sein und dürfen kein Mittel willkürlicher oder nicht gerechtfertigter Diskriminierung darstellen.
Art. 4
Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren
1) Jedes Mitglied sorgt dafür, dass jede Person, der die Zollverwaltung einen Verwaltungsentscheid[^155] eröffnet, in ihrem Hoheitsgebiet das Recht hat:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
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