Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
3) Industrieland-Mitglieder leisten den Entwicklungsland-Mitgliedern auf Antrag technische Hilfe zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen. Auf dieser Grundlage erstellen die Industrieland-Mitglieder Programme für technische Hilfe, die unter anderem Personalausbildung, Unterstützung bei der Vorbereitung von Durchführungsmassnahmen, Zugang zu Informationsquellen betreffend die Methode der Zollwertermittlung und Beratung bei der Anwendung dieses Übereinkommens einschliessen können.
Teil IV
Schlussbestimmungen
Art. 21
Vorbehalte
Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne Zustimmung der anderen Mitglieder gemacht werden.
Art. 22
Innerstaatliche Rechtsvorschriften
1) Jedes Mitglied gewährleistet, dass spätestens im Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen für es in Kraft tritt, seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit diesem Übereinkommen übereinstimmen.
2) Jedes Mitglied unterrichtet den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen in bezug auf dieses Übereinkommen sowie über alle Änderungen in ihrer Durchführung.
Art. 23
Überprüfung
Der Ausschuss überprüft jährlich unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens dessen Durchführung und Funktionieren. Er unterrichtet den Rat für den Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.
Art. 24
Sekretariat
Die Sekretariatsgeschäfte für dieses Übereinkommen werden vom Sekretariat der WTO wahrgenommen, ausgenommen bezüglich jener Verantwortlichkeiten, die dem Technischen Ausschuss im besonderen übertragen sind, der vom Sekretariat des RZZ betreut wird.
Anhang I
Erläuterungen
Anhang II
Technischer Ausschuss für den Zollwert
Anhang III
Anhang 1A.10
Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Art. 1
Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen
1) Dieses Übereinkommen gilt für alle im Gebiet eines Mitglieds vor dem Versand durchgeführten Kontrolltätigkeiten, unabhängig davon, ob sie von der Regierung oder einer Regierungsstelle eines Mitglieds vertraglich vereinbart oder in Auftrag gegeben wurden.
2) Der Begriff "Benutzermitglied" bezeichnet ein Mitglied, dessen Regierung oder Regierungsstellen die Durchführung von Vorversandkontrollen vertraglich vereinbaren oder in Auftrag geben.
3) Vorversandkontrollen sind alle Tätigkeiten, die sich auf die Überprüfung der Qualität, der Menge, des Preises, einschliesslich der Wechselkurse und finanziellen Bedingungen, und/oder der zolltariflichen Einreihung der in das Gebiet des Benutzermitglieds auszuführenden Waren beziehen.
4) Der Begriff "Vorversandkontrollstelle" bezeichnet jede Stelle, die von einem Mitglied vertraglich verpflichtet oder beauftragt wird, Vorversandkontrollen durchzuführen.[^57]
Art. 2
Verpflichtungen der Benutzermitglieder
Nichtdiskriminierung
1) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden und dass die bei der Durchführung dieser Tätigkeiten verwendeten Verfahren und Kriterien objektiv sind und unter gleichen Bedingungen auf alle betroffenen Exporteure angewandt werden. Sie stellen die einheitliche Durchführung der Kontrolle durch alle Kontrolleure der von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen sicher. Staatliche Vorschriften
2) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im Laufe der Vorversandkontrollen, die sich auf ihre Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften beziehen, die einschlägigen Bestimmungen von Art. III Abs. 4 des GATT 1994 eingehalten werden. Ort der Kontrolle
3) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle, einschliesslich der Erstellung eines Schlussberichts über die Feststellungen oder eines Vermerks über die Nichterstellung dieses Berichts, in dem Zollgebiet, aus dem die Waren ausgeführt werden, oder, wenn die Kontrolle wegen der komplexen Beschaffenheit der betreffenden Waren in diesem Zollgebiet nicht durchgeführt werden kann oder wenn die beiden Parteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, in dem Zollgebiet, in dem die Waren hergestellt werden, durchgeführt werden. Normen
4) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass Mengen- und Qualitätskontrollen in Übereinstimmung mit den vom Verkäufer und vom Käufer im Kaufvertrag vereinbarten Normen durchgeführt werden und dass in Ermangelung solcher Normen die einschlägigen internationalen Normen[^58] angewandt werden. Transparenz
5) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollen auf transparente Art und Weise durchgeführt werden.
6) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass bei der ersten Kontaktaufnahme durch die Exporteure die Vorversandkontrollstellen diesen eine Liste aller Auskünfte zur Verfügung stellen, welche die Exporteure erteilen müssen, um die Kontrollbedingungen zu erfüllen. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Exporteuren auf Ersuchen mit, welche Auskünfte tatsächlich benötigt werden. Diese Information muss einen Hinweis enthalten auf die Gesetze und Verordnungen des Benutzermitglieds über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle sowie die Verfahren und Kriterien, die für die Kontrolle und für die Zwecke der Überprüfung der Preise und Wechselkurse angewandt werden, die Rechte der Exporteure gegenüber den Vorversandkontrollstellen und die Beschwerdeverfahren nach Abs. 21. Zusätzliche Verfahrensvorschriften oder Änderungen der geltenden Verfahren werden auf eine Sendung nur dann angewandt, wenn der betroffene Exporteur zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Kontrolltermins über diese Änderungen informiert worden ist. In Dringlichkeitsfällen gemäss den Art. XX und XXI des GATT 1994 können jedoch solche zusätzlichen Vorschriften oder Änderungen auf eine Sendung auch angewandt werden, bevor der Exporteur informiert worden ist. Diese Unterstützung entbindet die Exporteure jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, die Einfuhrbestimmungen des Benutzermitglieds einzuhalten.
7) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die in Abs. 6 genannten Auskünfte den Exporteuren auf angemessene Art und Weise zur Verfügung gestellt werden und die von den Vorversandkontrollstellen unterhaltenen Kontrollbüros als Auskunftsstellen dienen, wo diese Auskünfte eingeholt werden können.
8) Die Benutzermitglieder veröffentlichen unverzüglich alle für die Vorversandkontrolle geltenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen. Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen
9) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen alle im Verlauf der Kontrolle erhaltenen Auskünfte insoweit als vertrauliche Geschäftsinformationen behandeln, als diese nicht schon veröffentlicht, Dritten bereits allgemein verfügbar oder auf andere Weise in der Öffentlichkeit bekannt sind. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen entsprechende Verfahren anwenden.
10) Die Benutzermitglieder stellen den Mitgliedern auf Ersuchen Auskünfte über die Massnahmen zur Verfügung, die sie treffen, um dem Abs. 9 Wirksamkeit zu verleihen. Aufgrund dieses Absatzes wird von keinem Mitglied verlangt, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Preisgabe die Wirksamkeit der Programme der Vorversandkontrolle gefährden oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
11) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Dritten keine vertraulichen Geschäftsinformationen preisgeben; jedoch können die Vorversandkontrollstellen diese Auskünfte den Regierungen mitteilen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass vertrauliche Geschäftsinformationen, die ihnen von den von ihnen vertraglich verpflichteten oder beauftragten Vorversandkontrollstellen mitgeteilt werden, angemessen geschützt werden. Die Vorversandkontrollstellen teilen den Regierungen, die sie vertraglich verpflichtet oder beauftragt haben, vertrauliche Geschäftsinformationen nur insoweit mit, als solche Informationen für Kreditbriefe, andere Zahlungsformen oder für Zollzwecke, Einfuhrlizenzverfahren oder Devisenkontrollen üblicherweise notwendig sind.
12) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen von den Exporteuren keine Informationen verlangen betreffend:
- a) Fabrikationsangaben im Zusammenhang mit patentierten, lizenzierten oder geheimen Verfahren oder Verfahren, für welche ein Patent angemeldet ist;
- b) unveröffentlichte technische Daten oder andere als für den Nachweis der Übereinstimmung mit technischen Vorschriften oder Normen notwendige Daten;
- c) die interne Preisbildung, einschliesslich der Herstellungskosten;
- d) die Gewinnmargen;
- e) die Bedingungen der Verträge zwischen den Exporteuren und ihren Lieferanten, ausser wenn es der Vorversandkontrollstelle nicht anders möglich ist, die Kontrolle durchzuführen. In solchen Fällen verlangt die Kontrollstelle nur die für diesen Zweck erforderlichen Auskünfte.
13) Zur Verdeutlichung eines bestimmten Falls: Die Informationen gemäss Abs. 12, welche die Vorversandkontrollstellen in der Regel nicht verlangen, können vom Exporteur freiwillig preisgegeben werden. Interessenkonflikte
14) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unter Beachtung der Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gemäss den Abs. 9 bis 13 Verfahren anwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden: Verzögerungen
- a) zwischen Vorversandkontrollstellen und allen verbundenen Stellen, einschliesslich derjenigen, an denen die betreffenden Vorversandkontrollstellen ein finanzielles oder wirtschaftliches Interesse haben, oder allen Stellen, die ein finanzielles Interesse an den betreffenden Vorversandkontrollstellen haben, und deren Sendungen die Vorversandkontrollstellen kontrollieren müssen;
- b) zwischen Vorversandkontrollstellen und jeder anderen Stelle, einschliesslich anderer der Vorversandkontrolle unterliegender Stellen, ausgenommen staatliche Stellen, die vertraglich Kontrollen vereinbaren oder in Auftrag geben;
- c) mit Abteilungen der Vorversandkontrollstellen, die mit anderen als denjenigen Tätigkeiten befasst sind, die für die Durchführung des Kontrollverfahrens erforderlich sind.
15) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen unangemessene Verzögerungen bei der Kontrolle der Sendungen vermeiden. Sie stellen ausserdem sicher, dass, sobald eine Kontrollstelle und ein Exporteur einen Kontrolltermin vereinbart haben, die Vorversandkontrollstelle die Kontrolle zu diesem Termin durchführt, es sei denn, dass der Termin zwischen dem Exporteur und der Vorversandkontrollstelle einvernehmlich geändert oder die Vorversandkontrollstelle durch den Exporteur oder durch höhere Gewalt an der Durchführung der Kontrolle gehindert wird.[^59]
16) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach Erhalt der letzten Unterlagen und dem Abschluss der Kontrollen binnen fünf Arbeitstagen entweder einen Schlussbericht über die Feststellungen erstellen oder eine ausführliche schriftliche Erläuterung der Gründe für die Nichterstellung dieses Berichts abgeben. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass im letzteren Fall die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren Gelegenheit geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, und auf Ersuchen der Exporteure eine neue Kontrolle zum beiderseits frühestmöglichen Termin vereinbaren.
17) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass, sofern die Exporteure dies beantragen, die Vorversandkontrollstellen vor dem Termin der physischen Kontrolle eine vorläufige Prüfung der Preise und gegebenenfalls der Wechselkurse auf der Grundlage des Vertrags zwischen Exporteur und Importeur, der Proformarechnung und gegebenenfalls des Antrags auf Einfuhrgenehmigung vornehmen. Sie stellen ausserdem sicher, dass ein von einer Vorversandkontrollstelle aufgrund einer vorläufigen Prüfung bereits angenommener Preis oder Wechselkurs nicht zurückgenommen wird, vorausgesetzt, dass die Waren den Einfuhrpapieren und/oder der Einfuhrlizenz entsprechen. Sie stellen ferner sicher, dass die Vorversandkontrollstellen nach der vorläufigen Prüfung den Exporteuren unverzüglich schriftlich die Anerkennung oder die genauen Gründe für die Nichtanerkennung des Preises und/oder des Wechselkurses mitteilen.
18) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass zur Vermeidung von Zahlungsverzögerungen die Vorversandkontrollstellen den Exporteuren oder den von ihnen benannten Vertretern so rasch wie möglich einen Schlussbericht über die Feststellungen zusenden.
19) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Fehler im Schlussbericht über die Feststellungen berichtigen und die berichtigten Angaben den betreffenden Parteien so rasch wie möglich übermitteln. Preisprüfung
20) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen zwecks Vermeidung von Überfakturierung oder Unterfakturierung und Betrug Preisprüfungen[^60] nach folgenden Leitlinien durchführen:
- a) Die Vorversandkontrollstelle weist einen zwischen Exporteur und Importeur vereinbarten Vertragspreis nur dann zurück, wenn sie nachweisen kann, dass ihre Feststellung eines nicht zufriedenstellenden Preises auf einem Prüfungsverfahren beruht, das den Kriterien gemäss den Bst b bis e genügt.
- b) Die Vorversandkontrollstelle stützt ihren Preisvergleich zur Prüfung des Ausfuhrpreises auf den (die) Preis(e) für gleiche oder gleichartige Waren, die zur Ausfuhr aus demselben Ausfuhrland etwa zur selben Zeit unter konkurrierenden und vergleichbaren Verkaufsbedingungen in Übereinstimmung mit den üblichen Handelspraktiken und nach Abzug etwaiger Standardrabatte angeboten werden. Dieser Vergleich stützt sich auf folgendes:
- i) nur Preise, die eine gültige Vergleichsgrundlage bilden, sind zu verwenden, wobei die einschlägigen Wirtschaftsfaktoren des Einfuhrlandes und des (der) für den Preisvergleich herangezogenen Landes (Länder) zu berücksichtigen sind;
- ii) die Vorversandkontrollstelle stützt sich nicht auf den Preis der Waren, die zur Ausfuhr in verschiedene Einfuhrländer angeboten werden, um für die Sendung willkürlich den niedrigsten Preis festzulegen;
- iii) die Vorversandkontrollstelle berücksichtigt die besonderen unter Bst. c aufgeführten Faktoren;
- iv) in jeder Phase des vorstehend beschriebenen Verfahrens gibt die Vorversandkontrollstelle dem Exporteur Gelegenheit, den Preis zu erläutern.
- c) Bei der Preisprüfung nimmt die Vorversandkontrollstelle geeignete Berichtigungen für die Bedingungen des Kaufvertrags und die allgemein für das Geschäft geltenden Faktoren vor; diese Faktoren umfassen unter anderem die Handelsstufe und die Verkaufsmenge, Lieferfristen und Lieferbedingungen, Preisstaffelungsklauseln, Qualitätsspezifikationen, besondere Merkmale des Modells, besondere Versand- oder Verpackungsspezifikationen, Auftragsumfang, Kassaverkäufe, saisonbedingte Einflüsse, Lizenz- oder andere Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum sowie Dienstleistungen, die im Rahmen des Vertrags erbracht werden, sofern sie nicht üblicherweise getrennt fakturiert werden; sie umfassen auch bestimmte, den vom Exporteur festgelegten Preis beeinflussende Faktoren, wie das Vertragsverhältnis zwischen Exporteur und Importeur.
- d) Die Prüfung der Transportkosten betrifft nur den vereinbarten Preis für die Beförderungsart im Ausfuhrland, wie im Kaufvertrag angegeben.
- e) Folgende Faktoren werden für Preisprüfungszwecke nicht herangezogen:
- i) der Verkaufspreis inländischer Waren im Einfuhrland;
- ii) der Preis von Ausfuhrwaren aus einem anderen als dem Ausfuhrland;
- iii) die Produktionskosten;
- iv) willkürliche oder fiktive Preise oder Werte.
Beschwerdeverfahren
21) Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass die Vorversandkontrollstellen Verfahren für die Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden, die von Exporteuren erhoben werden, sowie für die Entscheidung hierüber einführen und dass diese Verfahren den Exporteuren gemäss den Abs. 6 und 7 mitgeteilt werden. Die Benutzermitglieder stellen sicher, dass diese Verfahren in Übereinstimmung mit den folgenden Leitlinien entwickelt und beibehalten werden: Abweichung
- a) Die Vorversandkontrollstellen bestimmen einen oder mehrere Beamte, die während der normalen Bürozeit in jeder Stadt oder in jedem Hafen, wo sie ein Verwaltungsbüro für die Vorversandkontrolle unterhalten, Einsprachen oder Beschwerden der Exporteure entgegennehmen, prüfen und darüber entscheiden;
- b) die Exporteure übermitteln dem oder den hierfür bestimmten Beamten schriftlich die das fragliche Geschäft betreffenden Fakten, Hinweise zur Art ihrer Beschwerde und einen Lösungsvorschlag;
- c) der oder die hierfür bestimmten Beamten prüfen wohlwollend die Beschwerden des Exporteurs und treffen nach Erhalt der unter Bst. b bezeichneten Unterlagen so rasch wie möglich eine Entscheidung.
22) In Abweichung von Art. 2 sehen die Benutzermitglieder vor, dass - mit Ausnahme von Teilsendungen - Sendungen, deren Wert geringer ist als der vom Benutzermitglied für solche Sendungen festgelegte Mindestwert, nicht kontrolliert werden, ausser es liegen aussergewöhnliche Umstände vor. Der Mindestwert gehört zu den den Exporteuren gemäss Abs. 6 erteilten Auskünften.
Art. 3
Verpflichtungen der Ausfuhrmitglieder
Nichtdiskriminierung
1) Die Ausfuhrmitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorversandkontrolle ohne Diskriminierungen angewandt werden. Transparenz
2) Die Ausfuhrmitglieder veröffentlichen unverzüglich alle sich auf die Tätigkeiten im Rahmen der Vorversandkontrolle beziehenden Gesetze und Verordnungen auf eine Art und Weise, die anderen Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen. Technische Hilfe
3) Die Ausfuhrmitglieder leisten den Benutzermitgliedern auf deren Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe zur Erfüllung der Ziele dieses Übereinkommens.[^61]
Art. 4
Verfahren für die unabhängige Prüfung
Die Mitglieder veranlassen die Vorversandkontrollstellen und die Exporteure dazu, Streitigkeiten einvernehmlich zu lösen. Zwei Arbeitstage nach Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 2 Abs. 21 kann jedoch jede Partei die Streitigkeit einer unabhängigen Prüfung unterziehen. Die Mitglieder treffen alle erforderlichen und angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass zu diesem Zweck die folgenden Verfahren eingeführt und beibehalten werden:
- a) Diese Verfahren werden von einer unabhängigen Stelle durchgeführt, die für die Zwecke dieses Übereinkommens gemeinsam von einer die Vorversandkontrollstellen vertretenden Organisation und einer die Exporteure vertretenden Organisation gebildet wird.
- b) Diese unter Bst. a genannte unabhängige Stelle erstellt eine Liste von Sachverständigen wie folgt:
- i) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Vorversandkontrollstellen vertritt, benannt;
- ii) eine Gruppe von Mitgliedern wird von einer Organisation, die die Exporteure vertritt, benannt;
- iii) eine Gruppe von unabhängigen Handelsexperten wird von der unter Bst. a genannten unabhängigen Stelle benannt.
Die geographische Aufteilung der Experten in dieser Liste wird so festgelegt, dass alle nach diesem Verfahren aufgeworfenen Streitigkeiten rasch behandelt werden können. Die Liste wird binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens erstellt und jährlich auf den neuesten Stand gebracht. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, dem Sekretariat notifiziert und an die Mitglieder verteilt.
- c) Will ein Exporteur oder eine Vorversandkontrollstelle eine Streitigkeit anhängig machen, so gelangt er oder sie an die unter Bst. a bezeichnete unabhängige Stelle und beantragt die Einsetzung einer Sondergruppe. Die unabhängige Stelle sorgt für die Einsetzung der Sondergruppe. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die so ausgewählt werden, dass unnötige Kosten und Verzögerungen vermieden werden. Das erste Mitglied wird von der betreffenden Vorversandkontrollstelle aus der Gruppe i der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit dieser Stelle verbunden ist. Das zweite Mitglied wird von dem betreffenden Exporteur aus der Gruppe ii der vorgenannten Liste ausgewählt, vorausgesetzt, dass es nicht mit ihm verbunden ist. Das dritte Mitglied wird von der unter Bst. a genannten unabhängigen Stelle aus der Gruppe iii ausgewählt. Gegen den unabhängigen Handelsexperten aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste dürfen keine Einwände erhoben werden.
- d) Der aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste ausgewählte unabhängige Handelsexperte leitet die Sondergruppe. Er trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung durch die Sondergruppe sicherzustellen, z.B. Entscheidungen darüber, ob der Sachverhalt eine Sitzung der Sondergruppe erfordert, und, falls ja, wo die Sitzung in diesem Fall unter Berücksichtigung des Orts der Kontrolle stattfinden soll.
- e) Sofern die Streitparteien eine entsprechende Vereinbarung treffen, kann von der unter Bst. a genannten unabhängigen Stelle ein unabhängiger Handelsexperte aus der Gruppe iii der vorgenannten Liste ausgewählt werden, um die betreffende Streitigkeit zu prüfen. Dieser Experte trifft die notwendigen Entscheidungen, um eine rasche Streitbeilegung sicherzustellen, z.B. Entscheidungen darüber, ob der Ort der betreffenden Kontrolle berücksichtigt werden soll.
- f) Gegenstand der Prüfung ist es, festzustellen, ob im Verlauf der strittigen Kontrolle die Parteien die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben. Das Verfahren wird ohne Verzögerungen durchgeführt und bietet beiden Parteien die Gelegenheit, ihre Stellungnahmen persönlich oder schriftlich vorzutragen.
- g) Die Entscheidungen der dreiköpfigen Sondergruppe werden mehrheitlich getroffen. Die Entscheidung über die Streitigkeit ergeht binnen acht Arbeitstagen nach dem Antrag auf unabhängige Prüfung und wird den Streitparteien mitgeteilt. Diese Frist kann von den Streitparteien einvernehmlich verlängert werden. Die Sondergruppe bzw. der unabhängige Handelsexperte teilt die Kosten unter Würdigung des Sachverhalts auf.
- h) Die Entscheidung der Sondergruppe ist für die Vorversandkontrollstelle und den Exporteur, die Streitparteien sind, bindend.
Art. 5
Notifikation
Die Mitglieder übermitteln dem Sekretariat Kopien der Gesetze und Verordnungen, mit denen sie dieses Übereinkommen in Kraft setzen, sowie aller anderen Gesetze und Verordnungen über die Vorversandkontrolle, sobald das WTO-Abkommen für sie in Kraft tritt. Änderungen von Gesetzen und Verordnungen betreffend die Vorversandkontrolle werden erst dann in Kraft gesetzt, wenn sie offiziell veröffentlicht worden sind. Sie werden dem Sekretariat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung notifiziert. Das Sekretariat teilt den Mitgliedern mit, dass diese Informationen vorliegen.
Art. 6
Überprüfung
Am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle drei Jahre überprüft die Ministerkonferenz die Bestimmungen, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der bei der Durchführung gewonnenen Erfahrungen. Aufgrund einer solchen Überprüfung kann die Ministerkonferenz die Bestimmungen des Übereinkommens ändern.
Art. 7
Konsultation
Die Mitglieder führen auf Ersuchen Konsultationen mit anderen Mitgliedern über jede das Funktionieren des Übereinkommens betreffende Angelegenheit. In diesen Fällen finden die Bestimmungen von Art. XXII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegt und angewandt werden, auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Art. 8
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern betreffend das Funktionieren dieses Übereinkommens fallen unter die Bestimmungen von Art. XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegt und angewandt werden.
Art. 9
Schlussbestimmungen
1) Die Mitglieder treffen die für die Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen.
2) Die Mitglieder stellen sicher, dass ihre Gesetze und Verordnungen den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht zuwiderlaufen.
Anhang 1A.11
Übereinkommen über Ursprungsregeln
Teil I
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1
Ursprungsregeln
1) Für die Zwecke der Teile I bis IV dieses Übereinkommens sind Ursprungsregeln die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung, die von einem Mitglied zur Bestimmung des Ursprungslandes von Waren angewendet werden, sofern diese Ursprungsregeln nicht vertragliche oder autonome Handelsregelungen betreffen, die zur Gewährung von über die Anwendung von Art. I Abs. 1 des GATT 1994 hinausgehenden Zollpräferenzen führen.
2) Ursprungsregeln im Sinne von Abs. 1 schliessen alle Ursprungsregeln ein, die bei nichtpräferentiellen handelspolitischen Instrumenten verwendet werden, beispielsweise bei der Gewährung der Meistbegünstigungsbehandlung nach den Art. I, II, III, XI und XIII des GATT 1994, der Erhebung von Antidumping- und Ausgleichszöllen nach Art. VI des GATT 1994, der Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. XIX des GATT 1994, der Anwendung von Ursprungskennzeichnungserfordernissen nach Art. IX des GATT 1994 und der Anwendung von diskriminierenden mengenmässigen Beschränkungen oder Zollkontingenten. Sie schliessen auch Ursprungsregeln ein, die für das öffentliche Beschaffungswesen und für die Handelsstatistik herangezogen werden.[^62]
Teil II
Disziplinen für die Anwendung der Ursprungsregeln
Art. 2
Disziplinen während der Übergangszeit
Bis zur Erfüllung des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung der Ursprungsregeln in Teil IV stellen die Mitglieder sicher, dass:
- a) bei Erlass von Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung die zu beachtenden Erfordernisse klar definiert werden. Insbesondere muss:
- i) in Fällen, in denen das Kriterium des Wechsels der zolltariflichen Einreihung angewendet wird, eine solche Ursprungsregel sowie jede Ausnahme davon eindeutig die Unterpositionen oder Positionen der Zollnomenklatur angeben, auf die sich die Regel bezieht;
- ii) in Fällen, in denen das Wertprozentsatzkriterium angewendet wird, in den Ursprungsregeln auch die Methode für die Berechnung dieses Prozentsatzes angegeben werden;
- iii) in Fällen, in denen das Kriterium des Be- oder Verarbeitungsvorgangs vorgeschrieben ist, genau der ursprungsbegründende Vorgang angegeben werden;
- b) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden;
- c) Ursprungsregeln nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums gemäss Bst. a berücksichtigt werden;
- d) die Ursprungsregeln, die sie auf Ein- und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware[^63] keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
- e) bestehende Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden;
- f) die Ursprungsregeln auf einem positiven Kriterium beruhen. Ursprungsregeln, die angeben, was nicht ursprungsbegründend ist (negatives Kriterium), sind als Teil der Erläuterung eines positiven Kriteriums oder in Einzelfällen zulässig, in denen eine positive Ursprungsfeststellung nicht notwendig ist;
- g) ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe von Art. X Abs. 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
- h) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage[^64] nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Prüfung gemäss Bst. j eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Bst. k öffentlich bekanntgemacht;
- i) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder von neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
- j) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
- k) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Art. 3
Disziplinen nach der Übergangszeit
Unter Berücksichtigung des von allen Mitgliedern angestrebten Ziels, als Ergebnis des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung nach Teil IV harmonisierte Ursprungsregeln festzulegen, stellen die Mitglieder bei der Umsetzung der Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung sicher, dass:
- a) sie die Ursprungsregeln gleichermassen für alle in Art. 1 genannten Zwecke anwenden;
- b) nach ihren Ursprungsregeln das Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land ist, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder - wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist - das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;
- c) die Ursprungsregeln, die sie auf Ein- und Ausfuhren anwenden, nicht strenger sind als die Ursprungsregeln, die sie für die Feststellung zugrunde legen, ob es sich um eine inländische Ware handelt oder nicht, und unabhängig von der Verbundenheit der Hersteller der betreffenden Ware keine Diskriminierung zwischen anderen Mitgliedern bewirken;
- d) die Ursprungsregeln in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden;
- e) ihre Rechtsvorschriften und ihre Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit den Ursprungsregeln nach Massgabe von Art. X Abs. 1 des GATT 1994 veröffentlicht werden, als ob sie diesem Artikel unterlägen;
- f) auf Antrag eines Exporteurs, eines Importeurs oder einer anderen Person, die ein begründetes Bedürfnis nachweist, eine Feststellung des Ursprungs, den sie einer Ware verleihen würden, so bald wie möglich, spätestens jedoch 150 Tage nach einem solchen Antrag erteilt wird, sofern alle erforderlichen Angaben vorgelegt worden sind. Anträge auf eine solche Feststellung werden vor dem Beginn der Handelsgeschäfte mit der betreffenden Ware angenommen und können zu einem späteren Zeitpunkt angenommen werden. Eine solche Feststellung bleibt drei Jahre lang gültig, sofern die Tatsachen und Umstände einschliesslich der Ursprungsregeln, aufgrund deren sie erteilt wurde, vergleichbar bleiben. Sofern die beteiligten Parteien im voraus unterrichtet werden, wird eine solche Feststellung ungültig, wenn in einer Überprüfung gemäss Bst. h) eine der Feststellung zuwiderlaufende Entscheidung getroffen wird. Die Feststellungen werden vorbehaltlich des Bst. i öffentlich bekanntgemacht;
- g) bei der Einführung von Änderungen bestehender Ursprungsregeln oder von neuen Ursprungsregeln solche Änderungen nach Massgabe und unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften nicht rückwirkend angewendet werden;
- h) Verwaltungsmassnahmen, die sie im Zusammenhang mit der Ursprungsfeststellung treffen, unverzüglich durch gerichtliche, schiedsrichterliche oder administrative Instanzen oder Verfahren geprüft werden können, die von der für die Ursprungsfeststellung zuständigen Behörde unabhängig sind und die Feststellung ändern oder aufheben können;
- i) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder die auf vertraulicher Grundlage für die Zwecke der Anwendung der Ursprungsregeln zur Verfügung gestellt werden, von den betreffenden Behörden streng vertraulich behandelt werden, und dass diese sie ohne ausdrückliche Erlaubnis der Person oder Regierung, die solche Informationen zur Verfügung stellt, nicht weitergeben, ausgenommen - soweit notwendig - im Rahmen von Gerichtsverfahren.
Teil III
Verfahrensbestimmungen über Notifikation, Prüfung, Konsultation und Streitbeilegung
Art. 4
Institutionen
1) Es wird ein Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen "Ausschuss" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden; er tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über Angelegenheiten betreffend die Durchführung der Teile I, II, III und IV oder über die Verwirklichung der in diesen Teilen definierten Ziele zu beraten, und um andere Aufgaben zu erfüllen, die ihm nach diesem Übereinkommen oder vom Rat für Warenverkehr übertragen werden. Der Ausschuss ersucht den Technischen Ausschuss nach Abs. 2 gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr.
2) Ein Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln (in diesem Übereinkommen "Technischer Ausschuss" genannt) wird unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) nach Massgabe von Anhang I eingesetzt. Der Technische Ausschuss führt die in Teil IV verlangten und in Anhang I vorgeschriebenen technischen Arbeiten durch. Der Technische Ausschuss ersucht den Ausschuss gegebenenfalls um Informationen und Beratung in Angelegenheiten, die sich auf dieses Übereinkommen beziehen. Der Technische Ausschuss kann den Ausschuss auch um andere Arbeiten ersuchen, die er zur Verwirklichung der oben erwähnten Ziele dieses Übereinkommens für geeignet hält. Das RZZ-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Technischen Ausschuss wahr.
Art. 5
Mitteilung und Verfahren für die Änderung von Ursprungsregeln sowie die Einführung neuer Ursprungsregeln
1) Jedes Mitglied teilt innerhalb von 90 Tagen nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens seine Ursprungsregeln sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, die am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam sind, dem Sekretariat mit. Ist versehentlich eine Ursprungsregel nicht mitgeteilt worden, so teilt sie das betreffende Mitglied unmittelbar nach Bekanntwerden dieses Umstands mit. Die Listen der beim Sekretariat eingegangenen und verfügbaren Informationen werden den Mitgliedern vom Sekretariat zugeleitet.
2) Während des in Art. 2 genannten Zeitraums veröffentlichen Mitglieder, die Änderungen bestehender Ursprungsregeln - ausgenommen minimale Änderungen - vornehmen oder neue Ursprungsregeln einführen, worunter für die Zwecke dieses Artikels alle Ursprungsregeln im Sinne von Abs. 1 zu verstehen sind, die nicht dem Sekretariat mitgeteilt worden sind, eine diesbezügliche Bekanntmachung mindestens 60 Tage vor dem Inkrafttreten der geänderten oder neuen Regel, damit interessierte Parteien von der Absicht, eine Ursprungsregel zu ändern oder eine neue Ursprungsregel einzuführen, Kenntnis nehmen können, es sei denn, dass für ein Mitglied aussergewöhnliche Umstände entstehen oder zu entstehen drohen. In solchen aussergewöhnlichen Fällen veröffentlicht das betreffende Mitglied die geänderte oder neue Regel so bald wie möglich.
Art. 6
Prüfung
1) Der Ausschuss prüft jährlich die Umsetzung und Durchführung der Teile II und III unter Bezugnahme auf die Ziele dieses Übereinkommens. Der Ausschuss unterrichtet jährlich den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen im jeweiligen Prüfungszeitraum.
2) Der Ausschuss prüft die Bestimmungen der Teile I, II und III und schlägt Änderungen vor, die erforderlich sind, um den Ergebnissen des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung Rechnung zu tragen.
3) Der Ausschuss richtet in Zusammenarbeit mit dem Technischen Ausschuss einen Mechanismus ein, um Änderungen zu prüfen und vorzuschlagen, wobei er die in Art. 9 aufgeführten Ziele und Grundsätze berücksichtigt. Dies kann Fälle einschliessen, in denen die Regeln besser handhabbar gemacht oder unter Berücksichtigung neuer Herstellungsverfahren aufgrund technologischer Änderungen auf den neuesten Stand gebracht werden müssen.
Art. 7
Konsultation
Art. XXII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.
Art. 8
Streitbeilegung
Art. XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, gilt für dieses Übereinkommen.
Teil IV
Harmonisierung der Ursprungsregeln
Art. 9
Ziele und Grundsätze
1) Mit dem Ziel, die Ursprungsregeln zu harmonisieren und unter anderem eine grössere Sicherheit bei der Abwicklung des Welthandels zu gewährleisten, nimmt die Ministerkonferenz im Einvernehmen mit dem RZZ das nachstehend aufgeführte Arbeitsprogramm unter Zugrundelegung folgender Grundsätze an: Arbeitsprogramm
- a) die Ursprungsregeln sollen gleichermassen für alle in Art. 1 genannten Zwecke angewendet werden;
- b) die Ursprungsregeln sollen gewährleisten, dass als Ursprungsland einer bestimmten Ware entweder das Land bezeichnet wird, in dem diese Ware vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist, oder - wenn mehr als ein Land an der Herstellung einer Ware beteiligt ist - das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist;
- c) die Ursprungsregeln sollen objektiv, verständlich und vorhersehbar sein;
- d) unbeschadet der handelspolitischen Massnahmen oder Instrumente, mit denen die Ursprungsregeln verbunden sind, sollen letztere weder mittelbar noch unmittelbar zur Erreichung von Handelszielen eingesetzt werden. Sie sollen nicht selbst eine beschränkende, verzerrende oder zerrüttende Wirkung auf den Handel ausüben. Sie sollen keine übermässig strengen Erfordernisse auferlegen und die Feststellung des Ursprungslandes nicht von der Erfüllung einer nicht mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängenden Voraussetzung abhängig machen. Jedoch können nicht unmittelbar mit der Be- oder Verarbeitung zusammenhängende Kosten für die Zwecke der Anwendung eines Wertprozentsatzkriteriums berücksichtigt werden;
- e) die Ursprungsregeln sollen in folgerichtiger, einheitlicher, unvoreingenommener und angemessener Weise verwaltet werden können;
- f) die Ursprungsregeln sollen kohärent sein;
- g) die Ursprungsregeln sollen auf einem positiven Kriterium beruhen. Auf einem negativen Kriterium beruhende Ursprungsregeln sind zur Erläuterung eines positiven Kriteriums zulässig.
2)
- a) Das Arbeitsprogramm wird nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens so bald wie möglich in Angriff genommen und innerhalb von drei Jahren nach Arbeitsbeginn abgeschlossen.
- b) Der Ausschuss und der Technische Ausschuss nach Art. 4 sind die geeigneten Organe für die Durchführung dieser Arbeiten.
- c) Damit der RZZ in Einzelheiten gehende Vorleistungen erbringen kann, ersucht der Ausschuss den Technischen Ausschuss, seine Auslegungen und Stellungnahmen mitzuteilen, die sich aus den nachstehend beschriebenen Arbeiten unter Zugrundelegung der Grundsätze in Abs. 1 ergeben. Um einen zeitgerechten Abschluss des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung zu gewährleisten, werden die Arbeiten nach Warengruppen entsprechend den verschiedenen Kapiteln oder Abschnitten der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) durchgeführt.
- i) Vollständig gewonnene oder hergestellte Waren und minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge
Der Technische Ausschuss erarbeitet harmonisierte Begriffsbestimmungen für:- Waren, die als vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt gelten. Diese Arbeiten sollen so detailliert wie möglich sein; - minimale Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die für sich gesehen nicht ursprungsbegründend sind. Die Ergebnisse dieser Arbeiten werden dem Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses vorgelegt.
- ii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Wechsel der zolltariflichen Einreihung
- iii) Wesentliche Be- oder Verarbeitung - Zusätzliche Kriterien
Bei Abschluss der Arbeiten nach Ziff. ii für Warensektoren oder einzelne Warengruppen, für die das Kriterium der wesentlichen Be- oder Verarbeitung bei ausschliesslicher Verwendung der HS-Nomenklatur nicht zum Ausdruck gebracht werden kann, wird der Technische Ausschuss- unter Zugrundelegung des Kriteriums der wesentlichen Be- oder Verarbeitung folgendes prüfen und erarbeiten: die ergänzende oder ausschliessliche Verwendung anderer Erfordernisse einschliesslich Wertprozentsätze[^65] und/oder Be- oder Verarbeitungsvorgänge[^66] bei der Entwicklung von Ursprungsregeln für einzelne Waren oder für einen Warensektor; - gegebenenfalls Erläuterungen zu seinen Vorschlägen vorlegen; - seine Arbeiten unter Zugrundelegung der Kapitel oder Abschnitte der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (HS) nach Waren aufteilen und die Ergebnisse seiner Arbeiten zumindest vierteljährlich dem Ausschuss vorlegen. Der Technische Ausschuss schliesst die vorgenannten Arbeiten innerhalb von einem Jahr und drei Monaten nach Eingang des Ersuchens des Ausschusses ab. Aufgabe des Ausschusses
3) Unter Zugrundelegung der in Abs. 1 enthaltenen Grundsätze: Ergebnisse des Arbeitsprogramms für die Harmonisierung und weitere Arbeiten
- a) prüft der Ausschuss in regelmässigen Zeitabständen gemäss dem Zeitplan nach Abs. 2 Bst. c Ziff. i, ii und iii die Auslegungen und Stellungnahmen des Technischen Ausschusses im Hinblick auf deren Bestätigung. Der Ausschuss kann den Technischen Ausschuss ersuchen, seine Arbeit zu verfeinern oder weiter auszuführen und/oder neue Konzepte zu entwickeln. Zur Unterstützung des Technischen Ausschusses soll der Ausschuss seine Gründe für das Ersuchen um zusätzliche Arbeiten darlegen und gegebenenfalls Alternativkonzepte vorschlagen;
- b) nach Abschluss aller unter den Ziff. i, ii und iii aufgeführten Arbeiten prüft der Ausschuss die Ergebnisse im Hinblick auf ihre globale Kohärenz.
4) Die Ministerkonferenz legt die Ergebnisse des Harmonisierungsarbeitsprogramms in einem Anhang fest, der Bestandteil dieses Übereinkommens[^67] ist. Die Ministerkonferenz legt einen Zeitrahmen für das Inkrafttreten dieses Anhangs fest.
Anhang I
Technischer Ausschuss für Ursprungsregeln
Anhang II
Gemeinsame Erklärung über Präferenzursprungsregeln
Anhang 1A.12
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Art. 1
Allgemeine Bestimmungen
1) Im Sinne dieses Übereinkommens sind Einfuhrlizenzverfahren die Verwaltungsverfahren[^69] zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen, bei denen die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (ausser den für Zollzwecke verlangten Unterlagen) bei der zuständigen Behörde als Vorbedingung für die Einfuhr in das Zollgebiet des einführenden Mitglieds vorgeschrieben ist.
2) Die Mitglieder stellen sicher, dass die Verwaltungsverfahren zur Durchführung von Einfuhrlizenzregelungen mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 einschliesslich seiner Anhänge und Protokolle in der Auslegung durch dieses Übereinkommen übereinstimmen, damit Handelsverzerrungen vermieden werden, die sich aus einer unangemessenen Anwendung dieser Verfahren ergeben können, wobei die Ziele der wirtschaftlichen Entwicklung und die Finanz- und Handelsbedürfnisse der Entwicklungsland-Mitglieder[^70] zu berücksichtigen sind.
3) Die Regeln für Einfuhrlizenzverfahren müssen in ihrer Anwendung neutral sein und in angemessener und gerechter Weise gehandhabt werden.
4)
- a) Die Regeln und alle Angaben über die Verfahren der Antragstellung einschliesslich der Personen, Firmen und Institutionen, die Anträge stellen können, der betreffenden Verwaltungsstelle(n) sowie der Listen lizenzpflichtiger Waren werden in den Quellen, die dem in Art. 4 vorgesehenen Ausschuss für Einfuhrlizenzverfahren (in diesem Übereinkommen "Ausschuss" genannt) notifiziert werden, in einer Art und Weise veröffentlicht, die den Regierungen[^71] und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen. Die Veröffentlichung erfolgt, soweit möglich, 21 Tage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einfuhrlizenzverfahrens, in keinem Fall jedoch nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Alle Ausnahmen, Abweichungen oder Änderungen in bezug auf die Regeln für Lizenzverfahren oder die Liste der einfuhrlizenzpflichtigen Waren werden ebenfalls innerhalb der vorgenannten Frist in der gleichen Art und Weise veröffentlicht. Eine Kopie dieser Veröffentlichungen wird auch dem Sekretariat zur Verfügung gestellt.
- b) Mitgliedern, die schriftliche Stellungnahmen abgeben wollen, wird auf Antrag die Möglichkeit gegeben, diese Stellungnahmen zu erörtern. Das betroffene Mitglied hat diese Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterung gebührend zu berücksichtigen.
5) Die Antragsformulare und gegebenenfalls die Verlängerungsformulare werden so einfach wie möglich gestaltet. Unterlagen und Angaben, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Lizenzregelung für unbedingt notwendig gehalten werden, können bei der Antragstellung angefordert werden.
6) Die Antragsverfahren und gegebenenfalls die Verlängerungsverfahren werden so einfach wie möglich gestaltet. Den Antragstellern wird eine angemessene Frist für die Einreichung von Lizenzanträgen eingeräumt. Im Falle eines Annahmeschlusses soll die Frist mindestens 21 Tage mit Verlängerungsmöglichkeit betragen, wenn innerhalb dieser Frist zu wenige Anträge eingegangen sind. Die Antragsteller brauchen sich im Zusammenhang mit einem Antrag nur an eine Behörde zu wenden. Ist es unvermeidlich, sich an mehr als eine Behörde zu wenden, so soll sich der Antragsteller nicht an mehr als drei Behörden wenden müssen.
7) Anträge dürfen wegen geringfügiger Fehler in den Unterlagen, durch die sich die darin enthaltenen wesentlichen Angaben nicht ändern, nicht zurückgewiesen werden. Bei Unterlassungen oder Irrtümern im Zusammenhang mit den Unterlagen oder Verfahren, die offensichtlich ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, darf keine schwerere Strafe verhängt werden, als nötig ist, um lediglich eine Warnung auszudrücken.
8) Lizenzpflichtige Einfuhren dürfen wegen geringfügiger Abweichungen des Wertes, der Menge oder des Gewichts von den Angaben in der Lizenz nicht zurückgewiesen werden, wenn diese Abweichungen während des Transports eingetreten sind oder mit der Massengutladung zusammenhängen oder wenn es sich um andere, mit der üblichen Handelspraxis vereinbare geringfügige Abweichungen handelt.
9) Die für die Bezahlung lizenzpflichtiger Einfuhren benötigten Devisen werden den Lizenzinhabern auf derselben Grundlage zur Verfügung gestellt wie den Importeuren von Waren, für die keine Einfuhrlizenzen verlangt werden.
10) Im Hinblick auf die Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit gilt Art. XXI des GATT 1994.
11) Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Auskünfte, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die legitimen wirtschaftlichen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. 2
Automatische Einfuhrlizenzverfahren[^72]
1) Automatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, bei denen die Anträge in allen Fällen genehmigt werden und die mit Abs. 2 Bst. a in Einklang stehen.
2) Die folgenden Bestimmungen[^73] gelten zusätzlich zu Art. 1 Abs. 1 bis 11 und Abs. 1 dieses Artikels für automatische Einfuhrlizenzverfahren:
- a) Automatische Lizenzverfahren dürfen nicht so gehandhabt werden, dass sie beschränkende Auswirkungen auf die unter automatische Lizenzverfahren fallenden Einfuhren haben. Automatische Lizenzverfahren gelten als handelsbeschränkend, es sei denn, dass unter anderem:
- i) jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds für die Einfuhr von unter automatische Lizenzverfahren fallenden Waren erfüllt, gleichermassen berechtigt ist, Einfuhrlizenzen zu beantragen und zu erhalten;
- ii) Lizenzanträge an jedem Arbeitstag vor der Zollabfertigung der Waren eingereicht werden können;
- iii) Lizenzanträge, die richtig und vollständig eingereicht werden, umgehend genehmigt werden, sofern dies verwaltungsmässig durchführbar ist, in jedem Fall aber innerhalb von höchstens zehn Arbeitstagen.
- b) Die Mitglieder erkennen an, dass automatische Einfuhrlizenzverfahren immer dann notwendig sein können, wenn andere geeignete Verfahren nicht zur Verfügung stehen. Automatische Einfuhrlizenzverfahren können so lange beibehalten werden, wie die Umstände, die zu ihrer Einführung Anlass gaben, fortbestehen oder die ihnen zugrunde liegenden Verwaltungszwecke nicht in einer angemesseneren Art und Weise erreicht werden können.
Art. 3
Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren
1) Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich zu Art. 1 Abs. 1 bis 11 für nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren. Nichtautomatische Einfuhrlizenzverfahren sind Einfuhrlizenzverfahren, die nicht unter die Definition nach Art. 2 Abs. 1 fallen.
2) Nichtautomatische Lizenzverfahren dürfen ausser der durch die Verhängung der Einfuhrbeschränkung verursachten Wirkung keine zusätzlichen handelsbeschränkenden oder handelsverzerrenden Wirkungen haben. Nichtautomatische Lizenzverfahren entsprechen nach Umfang und Dauer der Massnahme, die damit durchgeführt werden soll, und dürfen keine grösseren administrativen Belastungen verursachen, als für die Verwaltung der Massnahme unbedingt notwendig ist.
3) Im Falle von Lizenzverfahren, die anderen Zwecken als der Durchführung von mengenmässigen Beschränkungen dienen, veröffentlichen die Mitglieder ausreichende Auskünfte für die anderen Mitglieder und den Handel, damit diese wissen, auf welcher Grundlage die Lizenzen erteilt und/oder zugeteilt werden.
4) Sieht ein Mitglied für Personen, Firmen oder Einrichtungen die Möglichkeit vor, Ausnahmen oder Abweichungen von den Lizenzverfahren zu beantragen, so ist neben dieser Tatsache auch eine Auskunft, wie ein solcher Antrag zu stellen ist, und, soweit möglich, ein Hinweis darauf, unter welchen Umständen diese Anträge berücksichtigt werden, in die gemäss Art. 1 Abs. 4 veröffentlichte Mitteilung aufzunehmen.
5)
- a) Die Mitglieder erteilen auf Ersuchen eines Mitglieds, das am Handel mit einer Ware interessiert ist, alle einschlägigen Auskünfte über:
- i) die Verwaltung der Beschränkungen;
- ii) die innerhalb eines nicht weit zurückliegenden Zeitraums erteilten Einfuhrlizenzen;
- iii) die Aufteilung dieser Lizenzen auf die Lieferländer; und
- iv) soweit möglich, Einfuhrstatistiken (nach Wert und/oder Menge) über die einfuhrlizenzpflichtigen Waren. Von den Entwicklungsland-Mitgliedern wird nicht erwartet, dass sie in dieser Hinsicht zusätzliche administrative oder finanzielle Belastungen auf sich nehmen.
- b) Die Mitglieder, die Lizenzverfahren zur Verwaltung von Kontingenten anwenden, veröffentlichen die Gesamthöhe der Mengen- und/oder Wertkontingente, Beginn und Ende des Kontingentszeitraums und alle etwaigen Änderungen innerhalb der in Art. 1 Abs. 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
- c) Werden Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so wird das diese Beschränkungen anwendende Mitglied alle anderen an der Lieferung der betreffenden Ware interessierten Mitglieder innerhalb kürzester Frist über die den verschiedenen Lieferländern im laufenden Zeitraum zugeteilten Anteile an den Mengen- oder Wertkontingenten unterrichten und diese Angaben innerhalb der in Art. 1 Abs. 4 festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlichen, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
- d) In Fällen, die einen frühzeitigen Termin für die Eröffnung von Kontingenten notwendig machen, soll die in Art. 1 Abs. 4 genannte Auskunft innerhalb der im selben Absatz festgelegten Frist in einer Art und Weise veröffentlicht werden, die den Regierungen und dem Handel die Möglichkeit gibt, davon Kenntnis zu nehmen.
- e) Jede Person, Firma oder Einrichtung, die die gesetzlichen und administrativen Voraussetzungen des Einfuhrmitglieds erfüllt, ist gleichermassen berechtigt, eine Lizenz zu beantragen und zu erhalten. Wird ein Lizenzantrag nicht genehmigt, so sind dem Antragsteller auf Ersuchen die Gründe hierfür mitzuteilen; der Antragsteller hat das Recht, nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Verfahren des Einfuhrmitglieds Rechtsmittel einzulegen.
- f) Die Frist für die Bearbeitung der Anträge darf – ausser aus Gründen, die sich dem Einfluss des Mitglieds entziehen – 30 Tage nicht überschreiten, wenn die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs, d.h. im Windhundverfahren, bearbeitet werden, und keinesfalls 60 Tage, wenn alle Anträge gleichzeitig bearbeitet werden. Im letzteren Fall gilt als Beginn der Frist für die Bearbeitung der Anträge der Tag, der auf den Tag für den Annahmeschluss der Anträge folgt.
- g) Die Geltungsdauer der Lizenz muss angemessen sein und darf nicht so kurz sein, dass dadurch Einfuhren ausgeschlossen werden. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen darf Einfuhren aus entfernten Lieferquellen nicht ausschliessen, es sei denn, dass in besonderen Fällen Einfuhren zur Deckung eines unvorhergesehenen kurzfristigen Bedarfs notwendig sind.
- h) Die Mitglieder dürfen bei der Verwaltung von Kontingenten nicht verhindern, dass Einfuhren entsprechend den erteilten Lizenzen getätigt werden, und die volle Ausnutzung der Kontingente nicht erschweren.
- i) Bei der Lizenzerteilung berücksichtigen die Mitglieder, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für die betreffenden Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen.
- j) Bei der Zuteilung von Lizenzen sollten die Mitglieder die früheren Einfuhren des Antragstellers in Betracht ziehen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob die den Antragstellern erteilten Lizenzen in einem nicht weit zurückliegenden repräsentativen Zeitraum voll ausgenutzt worden sind. Sind Lizenzen nicht voll ausgenutzt worden, so prüfen die Mitglieder die Gründe hierfür und berücksichtigen diese bei der Zuteilung von neuen Lizenzen. Es ist auch auf eine angemessene Zuteilung von Lizenzen an neue Importeure zu achten, wobei zu berücksichtigen ist, dass es wünschenswert ist, Lizenzen für Waren in wirtschaftlich sinnvollen Mengen zu erteilen. In dieser Hinsicht sollen Importeure, die Waren mit Ursprung in Entwicklungsland-Mitgliedern, insbesondere den am wenigsten entwickelten, einführen, besondere Beachtung finden.
- k) Sind durch Lizenzverfahren verwaltete Kontingente nicht auf die Lieferländer aufgeteilt, so können die Lizenzinhaber[^74] die Einfuhrquellen frei wählen. Sind die Kontingente auf die Lieferländer aufgeteilt, so ist in der Lizenz eindeutig anzugeben, für welches Land oder welche Länder sie gilt.
- l) Gemäss Art. 1 Abs. 8 können bei späteren Lizenzzuteilungen ausgleichende Anpassungen vorgenommen werden, wenn die Einfuhren eine frühere Lizenzmenge überschreiten.
Art. 4
Institutionen
Es wird hiermit ein Ausschuss für Einfuhrlizenzen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und tritt so oft wie notwendig zusammen, um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, sich über alle Fragen, die das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele betreffen, zu beraten.
Art. 5
Notifikation
1) Mitglieder, die Lizenzverfahren einführen oder Änderungen dieser Verfahren vornehmen, notifizieren dies dem Ausschuss innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung.
2) Die Notifikationen über die Einführung von Einfuhrlizenzverfahren enthalten die folgenden Angaben:
- a) das Verzeichnis der dem Lizenzverfahren unterworfenen Waren;
- b) die Kontaktstelle für Auskünfte über die Berechtigung;
- c) die Verwaltungsstelle(n), bei der (denen) die Anträge einzureichen sind;
- d) Datum und Titel der Veröffentlichung, in der die Lizenzverfahren bekanntgemacht werden;
- e) Angabe, ob es sich um ein automatisches oder ein nichtautomatisches Lizenzverfahren gemäss den Definitionen in den Art. 2 und 3 handelt;
- f) im Falle automatischer Einfuhrlizenzverfahren ihren administrativen Zweck;
- g) im Falle nichtautomatischer Einfuhrlizenzverfahren die Angabe der Massnahme, die mit dem Lizenzverfahren durchgeführt werden soll; und
- h) die voraussichtliche Dauer des Lizenzverfahrens, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden kann, und anderenfalls den Grund, weshalb diese Auskunft nicht erteilt werden kann.
3) Notifikationen von Änderungen der Einfuhrlizenzverfahren enthalten die vorstehenden Angaben, in denen die Änderungen vorgenommen werden.
4) Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Veröffentlichung(en), in der (denen) die erforderlichen Auskünfte gemäss Art. 1 Abs. 4 bekanntgemacht werden.
5) Jedes interessierte Mitglied, das der Meinung ist, dass ein anderes Mitglied die Einführung eines Lizenzverfahrens oder Änderungen eines solchen gemäss den Abs. 1 bis 3 nicht notifiziert hat, kann diese Angelegenheit diesem anderen Mitglied zur Kenntnis bringen. Wird die Notifikation nicht unverzüglich danach vorgenommen, kann das betreffende Mitglied selbst das Lizenzverfahren oder Änderungen desselben, einschliesslich aller einschlägigen und verfügbaren Auskünfte, notifizieren.
Art. 6
Konsultationen und Streitbeilegung
Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Art. XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie in der Streitbeilegungsvereinbarung festgelegt und angewandt werden.
Art. 7
Überprüfung
1) Der Ausschuss überprüft so oft wie notwendig, mindestens aber alle zwei Jahre, die Durchführung und das Funktionieren dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung seiner Ziele und der darin enthaltenen Rechte und Pflichten.
2) Als Grundlage für die Überprüfung durch den Ausschuss bereitet das Sekretariat einen Tatsachenbericht aufgrund der gemäss Art. 5 erteilten Auskünfte, der Antworten auf die jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren[^75] und anderer ihm verfügbarer einschlägiger zuverlässiger Auskünfte vor. Dieser Bericht enthält eine übersichtliche Darstellung der vorgenannten Angaben, aus der insbesondere alle Änderungen oder Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums hervorgehen, sowie weitere vom Ausschuss vereinbarte Auskünfte.
3) Die Mitglieder verpflichten sich, den jährlichen Fragebogen über Einfuhrlizenzverfahren umgehend und vollständig auszufüllen.
4) Der Ausschuss setzt den Rat für Warenverkehr von den Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums in Kenntnis.
Art. 8
Schlussbestimmungen
Vorbehalte
1) Vorbehalte gegen Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitglieder gemacht werden. Innerstaatliche Rechtsvorschriften
2)
- a) Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren spätestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, mit diesem Abkommen in Einklang gebracht werden.
- b) Jedes Mitglied informiert den Ausschuss über alle Änderungen seiner Gesetze und Verordnungen, die sich auf dieses Abkommen beziehen, und über alle Änderungen in der Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.
Anhang 1A.13
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmung
1.1) Im Sinne dieses Übereinkommens liegt eine Subvention vor, wenn:a) oder a) und b) dadurch ein Vorteil gewährt wird.
1.2) Eine Subvention im Sinne von Abs. 1 fällt nur dann unter Teil II oder unter die Teile III oder V, wenn es sich nach Art. 2 um eine spezifische Subvention handelt.
Art. 2
Spezifizität
2.1) Ob es sich bei einer Subvention nach Art. 1 Abs. 1 um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (in diesem Übereinkommen als "bestimmte Unternehmen" bezeichnet) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt:
- a) Beschränkt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention.
- b) Stellt die gewährende Behörde oder die Gesetzgebung, nach der sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen[^77] für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifizität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden. Diese müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Texte klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist.
- c) Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifizität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze nach den Bst. a und b ergibt, Gründe zu der Annahme, dass es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden. Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismässig hoher Subventionsbeträge an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention[^78] von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Bei der Anwendung dieses Buchstabens muss berücksichtigt werden, bis zu welchem Grade die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird.
2.2) Eine Subvention, die auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkt ist, ist eine spezifische Subvention. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Festsetzung oder Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen nicht als spezifische Subvention im Sinne dieses Übereinkommens angesehen wird.
2.3) Jede Subvention gemäss Art. 3 gilt als spezifische Subvention.
2.4) Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifizität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen.
Teil II
Verbotene Subventionen
Art. 3
Verbot
3.1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft sind folgende Subventionen im Sinne von Art. 1 verboten:
- a) Subventionen, die gesetzlich oder tatsächlich[^79] entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen einschliesslich der in Anhang I[^80] genannten Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind;
- b) Subventionen, die entweder für sich allein oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
3.2) Ein Mitglied darf Subventionen nach Abs. 1 weder gewähren noch beibehalten.
Art. 4
Abhilfemassnahmen
4.1) Hat ein Mitglied Grund zu der Annahme, dass ein anderes Mitglied verbotene Subventionen gewährt oder beibehält, kann es um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
4.2) Jedes Ersuchen um Konsultationen nach Abs. 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen für das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention enthalten.
4.3) Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Abs. 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
4.4) Wird innerhalb von 30 Tagen[^81] nach dem Ersuchen um Konsultationen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks unverzüglicher Einsetzung einer Sondergruppe vor das Streitbeilegungsorgan (in diesem Übereinkommen "DSB" genannt) bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen.
4.5) Nach ihrer Einsetzung kann die Sondergruppe die Ständige Sachverständigengruppe[^82] (in diesem Übereinkommen "PGE" genannt) um Hilfe bei der Klärung der Frage bitten, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt. Auf entsprechenden Antrag prüft die PGE unverzüglich die Beweise für das Bestehen und die Art der betreffenden Massnahme und gibt dem Mitglied, das diese Massnahme anwendet oder beibehält, Gelegenheit, nachzuweisen, dass die betreffende Massnahme keine verbotene Subvention darstellt. Die PGE legt ihre Schlussfolgerungen der Sondergruppe innerhalb einer von dieser festgelegten Frist vor. Die Schlussfolgerungen der PGE zu der Frage, ob die betreffende Massnahme eine verbotene Subvention darstellt oder nicht, werden von der Sondergruppe ohne Änderung angenommen.
4.6) Die Sondergruppe legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 90 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
4.7) Wird die betreffende Massnahme als verbotene Subvention befunden, so empfiehlt die Sondergruppe dem subventionierenden Mitglied, die Subvention unverzüglich zurückzunehmen. Die Sondergruppe legt in ihrer Empfehlung die genaue Frist fest, innerhalb deren die Massnahme zurückgenommen werden muss.
4.8) Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach seiner Verteilung an alle Mitglieder vom DSB angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
4.9) Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 30 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 60 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder[^83] durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
4.10) Wird die Empfehlung des DSB innerhalb der von der Sondergruppe festgesetzten Frist, die mit dem Tag der Annahme des Berichts der Sondergruppe bzw. des Berichts des Einspruchsgremiums beginnt, nicht befolgt, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, angemessene[^84] Gegenmassnahmen zu treffen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
4.11) Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 6 der Streitbeilegungsvereinbarung ("DSU"), so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen angemessen sind.[^85]
4.12) Für Streitfälle, die nach diesem Artikel behandelt werden, betragen die Fristen, ausser wenn in diesem Artikel besondere Fristen vorgeschrieben sind, die Hälfte der nach der DSU für die Behandlung solcher Streitfälle vorgeschriebenen Fristen.
Teil III
Anfechtbare Subventionen
Art. 5
Nachteilige Auswirkungen
Kein Mitglied soll durch die Verwendung von Subventionen gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen, d.h.: Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Art. 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
- a) die Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs eines anderen Mitglieds[^86];
- b) eine Zunichtemachung oder Schmälerung der einem anderen Mitglied mittelbar oder unmittelbar aus dem GATT 1994 erwachsenden Vorteile, insbesondere der Vorteile aus den gemäss Art. II des GATT 1994 gebundenen Zugeständnissen[^87];
- c) eine ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds[^88].
Art. 6
Ernsthafte Schädigung
6.1) Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Art. 5 Bst. c liegt vor, wenn
- a) die wertmässige Subventionierung[^89] einer Ware insgesamt 5 %[^90] überschreitet;
- b) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Wirtschaftszweigs gewährt werden;
- c) Subventionen zur Deckung von Betriebsverlusten eines Unternehmens gewährt werden, ausgenommen einmalige, nicht wiederkehrende Massnahmen, die für dieses Unternehmen nicht wiederholt werden können und nur getroffen werden, um Zeit für die Entwicklung langfristiger Lösungen zu gewinnen und akute soziale Probleme zu vermeiden;
- d) ein direkter Schuldenerlass gewährt wird, d.h. Erlass von Schulden gegenüber der Regierung und Zuschüsse zur Schuldenrückzahlung[^91].
6.2) Ungeachtet der Bestimmungen von Abs. 1 besteht keine ernsthafte Schädigung, wenn das subventionierende Mitglied nachweist, dass die betreffende Subvention keine der in Abs. 3 aufgezählten Auswirkungen zur Folge hatte.
6.3) Eine ernsthafte Schädigung im Sinne von Art. 5 Bst. c kann in jedem Fall entstehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Auswirkungen zutreffen:
- a) Die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Einfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf den Markt des subventionierenden Mitglieds aus;
- b) die Subvention wirkt sich in einer Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds nach einem Drittlandmarkt aus;
- c) die Subvention wirkt sich in einer bedeutenden Preisunterbietung durch die subventionierte Ware im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware eines anderen Mitglieds auf demselben Markt oder in erheblichem Preisdruck, Preisrückgang oder Absatzverlust auf demselben Markt aus;
- d) die Subvention wirkt sich in einer Zunahme des Weltmarktanteils des subventionierenden Mitglieds bei einem bestimmten subventionierten Grunderzeugnis oder einer subventionierten Ware[^92] im Vergleich zu ihrem durchschnittlichen Anteil während des vorangegangenen Dreijahreszeitraums aus, wobei diese Zunahme einer Tendenz entspricht, die über den Zeitraum, in dem Subventionen gewährt wurden, angehalten hat.
6.4) Im Sinne von Abs. 3 Bst. b umfasst die Verdrängung oder Verhinderung von Ausfuhren alle Fälle, in denen vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 7 nachgewiesen wurde, dass (über einen angemessenen repräsentativen Zeitraum, der ausreicht, um eine eindeutige Tendenz in der Marktentwicklung bei der betreffenden Ware nachzuweisen, und unter normalen Umständen mindestens ein Jahr beträgt) eine Änderung der relativen Marktanteile zum Nachteil nichtsubventionierter gleichartiger Waren eingetreten ist. Die "Änderung der relativen Marktanteile" umfasst folgende Situationen: a) der Marktanteil der subventionierten Ware nimmt zu; b) der Marktanteil der subventionierten Ware bleibt unverändert unter Umständen, unter denen er ohne Subvention zurückgegangen wäre; c) der Marktanteil der subventionierten Ware geht zurück, jedoch langsamer, als dies ohne Subvention der Fall gewesen wäre.
6.5) Im Sinne von Abs. 3 Bst. c umfasst die Preisunterbietung alle Fälle, in denen die Preisunterbietung durch Preisvergleich der subventionierten Ware mit einer nichtsubventionierten gleichartigen Ware, die auf demselben Markt angeboten wird, nachgewiesen wurde. Der Vergleich wird auf der gleichen Handelsstufe und zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt, wobei allen den Preisvergleich beeinflussenden Faktoren in angemessener Weise Rechnung zu tragen ist. Ist jedoch ein solcher direkter Vergleich nicht möglich, so kann das Bestehen einer Preisunterbietung anhand von Einheitswerten der Ausfuhren nachgewiesen werden.
6.6) Jedes Mitglied, das eine auf seinem Markt eingetretene ernsthafte Schädigung geltend macht, stellt vorbehaltlich des Abs. 3 von Anhang V den Streitparteien gemäss Art. 7 und der nach Art. 7 Abs. 4 eingesetzten Sondergruppe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die es über die Änderung der Marktanteile der Streitparteien sowie über die Preise der betreffenden Waren erhalten kann.
6.7) Eine Verdrängung oder Verhinderung nach Abs. 3, die zu einer ernsthaften Schädigung führt, entsteht nicht, wenn während des betreffenden Zeitraums einer der folgenden Umstände vorliegt[^93]:
- a) Verbot oder Beschränkung der Ausfuhr der gleichartigen Ware aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat oder der Einfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat auf den betreffenden Drittlandmarkt;
- b) Entscheidung einer einführenden Regierung, die bei der betreffenden Ware ein Handelsmonopol besitzt oder staatlichen Handel betreibt, Einfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat aus nichtkommerziellen Gründen in ein anderes Land oder andere Länder zu verlagern;
- c) Naturkatastrophen, Streiks, Transportunterbrechungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, welche die Produktion, die Qualität, die Mengen oder Preise einer für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat verfügbaren Ware erheblich beeinträchtigen;
- d) Absprachen zur Beschränkung der Ausfuhren aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat;
- e) freiwillige Einschränkung der Verfügbarkeit der betreffenden Ware für die Ausfuhr aus dem beschwerdeführenden Mitgliedstaat (unter anderem dadurch, dass Unternehmen des beschwerdeführenden Mitgliedstaats eigenständig Verlagerungen der Ausfuhr dieser Ware auf neue Märkte vornehmen);
- f) Nichtübereinstimmung mit Normen und anderen Rechtsvorschriften des einführenden Landes.
6.8) Falls die in Abs. 7 genannten Umstände nicht vorliegen, sollte aufgrund der der Sondergruppe vorgelegten oder der von ihr eingeholten Informationen, einschliesslich der gemäss Anhang V vorgelegten Information, festgestellt werden, ob eine ernsthafte Schädigung besteht.
6.9) Dieser Artikel gilt nicht für Subventionen auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nach Art. 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beibehalten werden.
Art. 7
Abhilfemassnahmen
7.1) Hat ein Mitglied unter Vorbehalt von Art. 13 des Übereinkommens über die Landwirtschaft Grund zu der Annahme, dass eine Subvention gemäss Art. 1, die von einem anderen Mitglied gewährt oder beibehalten wird, zu einer Schädigung seines inländischen Wirtschaftszweigs, zur Zunichtemachung oder Schmälerung oder zu einer ernsthaften Schädigung seiner Interessen führt, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem anderen Mitglied ersuchen.
7.2) Jedes Ersuchen um Konsultationen gemäss Abs. 1 muss Angaben zu den verfügbaren Beweisen in bezug auf a) das Bestehen und die Art der betreffenden Subvention und b) die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs oder die Zunichtemachung bzw. Schmälerung oder die ernsthafte Schädigung[^94] der Interessen des Mitglieds, das um Konsultationen ersucht, enthalten.
7.3) Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Abs. 1 wird das Mitglied, von dem angenommen wird, dass es die betreffende Subvention gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
7.4) Führen die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen[^95] zu einer einvernehmlichen Lösung, so kann jedes Mitglied, das Partei bei diesen Konsultationen ist, die Angelegenheit zwecks Einsetzung einer Sondergruppe vor das DSB bringen, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, keine Sondergruppe einzusetzen. Die Zusammensetzung der Sondergruppe und ihr Mandat werden innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einsetzung festgelegt.
7.5) Die Sondergruppe prüft die Angelegenheit und legt ihren Schlussbericht den Streitparteien vor. Der Bericht wird innerhalb von 120 Tagen nach der Einsetzung und der Festlegung des Mandats der Sondergruppe an alle Mitglieder verteilt.
7.6) Der Bericht der Sondergruppe wird innerhalb von 30 Tagen nach der Verteilung an alle Mitglieder vom DSB[^96] angenommen, es sei denn, eine der Streitparteien notifiziert dem DSB förmlich ihren Entschluss, Einspruch zu erheben, oder das DSB beschliesst durch Konsens, den Bericht nicht anzunehmen.
7.7) Wird gegen den Bericht der Sondergruppe Einspruch erhoben, so entscheidet das Einspruchsgremium innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag, an dem die Streitpartei ihre Absicht, Einspruch zu erheben, förmlich notifiziert. Ist das Einspruchsgremium der Auffassung, dass es seinen Bericht nicht innerhalb von 60 Tagen vorlegen kann, so unterrichtet es das DSB schriftlich über die Gründe für die Verzögerung unter Angabe der voraussichtlichen Frist, innerhalb deren es den Bericht vorlegen wird. In keinem Fall darf das Verfahren 90 Tage überschreiten. Der Bericht des Einspruchsgremiums wird vom DSB angenommen und von den Streitparteien vorbehaltlos akzeptiert, es sei denn, das DSB beschliesst innerhalb von 20 Tagen nach dessen Verteilung an die Mitglieder[^97] durch Konsens, den Bericht des Einspruchsgremiums nicht anzunehmen.
7.8) Wird ein Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums angenommen, in dem festgestellt wird, dass eine Subvention zu nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen eines anderen Mitglieds im Sinne von Art. 5 geführt hat, so trifft das Mitglied, das die Subvention gewährt oder beibehält, geeignete Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, oder nimmt die Subvention zurück.
7.9) Trifft das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das DSB den Bericht der Sondergruppe oder des Einspruchsgremiums annimmt, keine geeigneten Massnahmen, um die nachteiligen Auswirkungen der Subvention zu beseitigen oder die Subvention zurückzunehmen, und wurde keine Vereinbarung über Ausgleichsmassnahmen getroffen, so ermächtigt das DSB das beschwerdeführende Mitglied, Gegenmassnahmen zu treffen, die dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind, es sei denn, das DSB beschliesst durch Konsens, den Antrag zurückzuweisen.
7.10) Beantragt eine Streitpartei ein Schiedsverfahren gemäss Art. 22 Abs. 6 der DSU, so bestimmt der Schiedsrichter, ob die Gegenmassnahmen dem Ausmass und der Art der festgestellten nachteiligen Auswirkungen angemessen sind.
Teil IV
Nichtanfechtbare Subventionen
Art. 8
Feststellung nichtanfechtbarer Subventionen
8.1) Folgende Subventionen gelten als nichtanfechtbar[^98]:
- a) Subventionen, die im Sinne von Art. 2 nicht spezifisch sind;
- b) Subventionen, die im Sinne von Art. 2 spezifisch sind, aber alle in Abs. 2 Bst. a, b und c genannten Bedingungen erfüllen.
8.2) Ungeachtet der Bestimmungen der Teile III und V sind folgende Subventionen nichtanfechtbar:
- a) Beihilfen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- sowie Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sofern[^99][^100][^101]:
die Beihilfe[^102] nicht mehr als 75 % der Kosten für industrielle Forschung[^103] oder 50 % der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung[^104][^105] deckt;
und sich diese Beihilfe ausschliesslich beschränkt auf:
- i) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschliesslich für die Forschungstätigkeit beschäftigtes Hilfspersonal);
- ii) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschliesslich und ständig (ausser wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden;
- iii) Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschliesslich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschliesslich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.;
- iv) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;
- v) andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen;
- b) Beihilfen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets eines Mitglieds, die gemäss einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung[^106] gewährt werden und innerhalb der Fördergebiete (im Sinne von Art. 2) nicht spezifisch sind, vorausgesetzt, dass:
- i) jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt;
- ii) die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien[^107] als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, dass sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben. Die Kriterien müssen durch Gesetz, Verordnung oder andere amtliche Texte klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist;
- iii) die Kriterien einen Massstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert:
gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; die Messung kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschliessen;
- c) Beihilfen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen[^108] an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetz und/oder Verordnungen erlassen werden und grössere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, vorausgesetzt, dass die Beihilfe:
- i) eine einmalige, nicht wiederkehrende Massnahme darstellt;
- ii) auf 20 % der Kosten für die Anpassung begrenzt ist;
- iii) die Kosten für Ersatz und Betrieb der geförderten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang vom Unternehmen getragen werden müssen;
- iv) unmittelbar an die vom Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine Einsparungen an Fabrikationskosten deckt, die erzielt werden können;
- v) allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.
8.3) Ein Subventionsprogramm, für das die Bestimmungen von Abs. 2 geltend gemacht werden, wird vor seiner Durchführung dem Ausschuss gemäss Teil VII notifiziert. Jede Notifikation muss ausreichend genau sein, damit andere Mitglieder die Übereinstimmung des Programms mit den Bedingungen und Kriterien in den einschlägigen Bestimmungen von Abs. 2 beurteilen können. Die Mitglieder übermitteln dem Ausschuss ausserdem eine jährliche Fortschreibung dieser Notifikationen, wobei insbesondere Angaben über die Gesamtaufwendungen für jedes Programm und über Änderungen des Programms gemacht werden. Die anderen Mitglieder haben das Recht, Auskünfte über einzelne, im Rahmen des notifizierten Programms[^109] gewährte Subventionen zu verlangen.
8.4) Auf Antrag eines Mitglieds überprüft das Sekretariat eine nach Abs. 3 vorgenommene Notifikation und verlangt von dem subventionierenden Mitglied gegebenenfalls zusätzliche Auskünfte über das notifizierte Programm, das überprüft wird. Das Sekretariat berichtet dem Ausschuss seine Feststellungen. Der Ausschuss überpüft auf Antrag unverzüglich die Feststellungen des Sekretariats (oder, falls keine Überprüfung durch das Sekretariat beantragt wurde, die Notifikation selbst), um zu ermitteln, ob die Bedingungen und Kriterien nach Abs. 2 nicht erfüllt wurden. Das Verfahren nach diesem Absatz wird spätestens bei der ersten planmässigen Sitzung des Ausschusses nach der Notifikation des Subventionsprogramms abgeschlossen, sofern zwischen der Notifikation und der planmässigen Sitzung des Ausschusses mindestens zwei Monate liegen. Das Überprüfungsverfahren nach diesem Absatz findet auf Antrag auch Anwendung auf erhebliche Änderungen eines Programms, die mit der jährlichen Fortschreibung nach Abs. 3 notifiziert werden.
8.5) Auf Antrag eines Mitglieds wird die vom Ausschuss durchgeführte Ermittlung gemäss Abs. 4 oder die Nichtermittlung sowie die Nichteinhaltung der Bedingungen des notifizierten Programms in Einzelfällen einem bindenden Schiedsverfahren unterzogen. Das Schiedsorgan legt den Mitgliedern seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit ihm unterbreitet wurde, vor. Sofern in diesem Absatz nichts anderes bestimmt ist, gilt die DSU für die Schiedsverfahren, die nach diesem Absatz durchgeführt werden.
Art. 9
Konsultationen und zulässige Abhilfemassnahmen
9.1) Hat ein Mitglied bei der Durchführung eines Programms gemäss Art. 8 Abs. 2 ungeachtet der Tatsache, dass das Programm den in dem genannten Absatz festgelegten Kriterien entspricht, Grund zu der Annahme, dass dieses Programm zu ernsthaften nachteiligen Auswirkungen auf seinen inländischen Wirtschaftszweig geführt hat, so dass eine Schädigung entstanden ist, die schwer zu beseitigen wäre, so kann dieses Mitglied um Konsultationen mit dem Mitglied ersuchen, das die Subvention gewährt oder beibehält.
9.2) Nach dem Ersuchen um Konsultationen nach Abs. 1 wird das Mitglied, das das betreffende Subventionsprogramm gewährt oder beibehält, so bald wie möglich die Konsultationen aufnehmen. Zweck der Konsultationen ist es, den Sachverhalt zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
9.3) Wird bei den Konsultationen nach Abs. 2 innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Ersuchen keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann das ersuchende Mitglied die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.
9.4) Wird die Angelegenheit dem Ausschuss vorgelegt, so überprüft der Ausschuss unverzüglich den Sachverhalt und die in Abs. 1 genannten Beweise für die Auswirkungen. Stellt der Ausschuss fest, dass diese Auswirkungen bestehen, so kann er dem subventionierenden Mitglied empfehlen, das Programm so zu ändern, dass diese Auswirkungen beseitigt werden. Der Ausschuss legt seine Schlussfolgerungen innerhalb von 120 Tagen nach dem Zeitpunkt vor, zu dem ihm die Angelegenheit nach Abs. 3 vorgelegt wurde. Wird der Empfehlung nicht innerhalb von sechs Monaten entsprochen, so ermächtigt der Ausschuss das ersuchende Mitglied, geeignete, der Art und dem Ausmass der festgestellten Auswirkungen angemessene Gegenmassnahmen zu treffen.
Teil V
Ausgleichsmassnahmen
Art. 10
Anwendung von Art. VI des GATT 1994[^110]
Die Mitglieder unternehmen alle erforderlichen Schritte um sicherzustellen, dass die Erhebung eines Ausgleichszolls[^111] auf einer Ware, die aus dem Gebiet eines Mitglieds in das Gebiet eines anderen Mitglieds eingeführt wird, mit Art. VI des GATT 1994 und mit diesem Übereinkommen im Einklang steht. Ausgleichszölle dürfen nur aufgrund von nach diesem Übereinkommen oder dem Übereinkommen über die Landwirtschaft eingeleiteten[^112] und durchgeführten Untersuchungen erhoben werden.
Art. 11
Einleitung des Verfahrens und anschliessende Untersuchung
11.1) Vorbehaltlich des Abs. 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, der Höhe und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf schriftlichen Antrag eingeleitet, der von dem inländischen Wirtschaftszweig oder in seinem Namen gestellt wird.
11.2) Ein Antrag nach Abs. 1 muss ausreichende Beweise für das Vorliegen a) einer Subvention, wenn möglich unter Angabe ihrer Höhe, b) einer Schädigung im Sinne von Art. VI des GATT 1994 in der Auslegung durch dieses Übereinkommen und c) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Einfache Behauptungen, die sich nicht auf entsprechende Beweise stützen, können im Sinne dieses Absatzes nicht als ausreichend angesehen werden. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen:
- i) den Namen des Antragstellers und eine Beschreibung des Volumens und des Wertes seiner inländischen Produktion der gleichartigen Ware. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen des inländischen Wirtschaftszweiges gestellt, so ist zur Identifizierung dieses Wirtschaftszweiges eine Liste aller bekannten inländischen Hersteller der gleichartigen Ware (bzw. Zusammenschlüsse inländischer Hersteller der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, eine Beschreibung des Volumens und des Wertes der auf diese Hersteller entfallenden inländischen Produktion der gleichartigen Ware vorzulegen;
- ii) eine vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, die Namen der betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrländer, die Namen aller bekannten Exporteure oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Importeure der betreffenden Ware;
- iii) Beweise für das Vorliegen, die Höhe und die Art der Subvention;
- iv) Beweise dafür, dass die angebliche Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs durch subventionierte Einfuhren infolge der Auswirkungen der Subventionen verursacht wird; diese Beweise enthalten Informationen über die Entwicklung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren sowie die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Binnenmarkt und folglich auf den inländischen Wirtschaftszweig, wie sie sich beispielsweise in den in Art. 15 Abs. 2 und 4 aufgeführten einschlägigen Faktoren und Indizes äussern, die die Lage des inländischen Wirtschaftszweiges beeinflussen.
11.3) Die Behörden prüfen die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob ausreichende Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.
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