Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
2) Unterstützt das Sekretariat Mitglieder auf deren Ersuchen hin im Rahmen einer Streitbeilegung, so kann es auch erforderlich sein, gegenüber Entwicklungsland-Mitgliedern zusätzliche rechtliche Beratung und Hilfestellung bei einer Streitbeilegung zu leisten. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat einem darum ersuchenden Entwicklungsland-Mitglied einen qualifizierten Rechtsexperten der WTO-Dienststellen für technische Zusammenarbeit zur Verfügung. Dieser Experte unterstützt das Entwicklungsland-Mitglied so, dass die Unparteilichkeit des Sekretariats stets gewahrt bleibt.
3) Das Sekretariat führt für interessierte Mitglieder spezielle Kurse zu den Streitbeilegungsverfahren nach dieser Vereinbarung durch, um die Kenntnisse hierüber bei den Sachverständigen der Mitglieder zu verbessern.
Anlage 1
Unter die Vereinbarung fallende Übereinkünfte
Anlage 2
Besondere oder zusätzliche Regeln und Verfahren in den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkünften
Anlage 3
Arbeitsverfahren
Anlage 4
Sachverständigengruppen
Anhang 3[^235]
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Geschehen zu Marrakesch am 15. April 1994 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Erläuterungen
Als "Staat" oder "Staaten" im Sinne dieses Abkommens und der Multilateralen Handelsübereinkünfte gelten auch alle gesonderten Zollgebiete, die Mitglieder der WTO sind.
Wird in diesem Abkommen und in den Multilateralen Handelsübereinkünften ein Ausdruck in Verbindung mit dem Wort "national" oder "innerstaatlich" verwendet, so ist dieser Ausdruck im Falle eines gesonderten Zollgebiets, das Mitglied der WTO ist, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen so zu verstehen, dass er sich auf das Zollgebiet bezieht.
Anhang 1
Anhang 1A:
Multilaterale Handelsübereinkünfte
Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994
Übereinkommen über die Landwirtschaft
Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen
Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung
Übereinkommen über technische Handelshemmnisse
Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen
Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994
Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand
Übereinkommen über Ursprungsregeln
Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren
Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
Übereinkommen über Schutzmassnahmen
Abkommen über Handelserleichterungen
Anhang 1B:
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen und Anhänge
Anhang 1C:
Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum
Anhang 2
Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
Anhang 3
Mechanismus zur Überprüfung der Handelspolitik
Anhang 4
Plurilaterale Handelsübereinkünfte
Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Internationale Übereinkunft über Milcherzeugnisse
Internationale Übereinkunft über Rindfleisch
Allgemeine Auslegungsregel zu Anhang 1A:
Bei Vorliegen eines Widerspruchs zwischen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und Bestimmungen einer anderen Übereinkunft in Anhang 1A des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO-Abkommen" genannt) sind die Bestimmungen der anderen Übereinkunft massgebend.
1) Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 ("GATT 1994") besteht aus:
- a) den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 30. Oktober 1947 im Anhang zu der zum Abschluss der zweiten Tagung des Vorbereitungsausschusses der UNO-Konferenz über Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte (mit Ausnahme des Protokolls über die vorläufige Anwendung) in der durch die Rechtsinstrumente, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind, berichtigten, geänderten oder modifizierten Fassung;
- b) den nachstehend aufgeführten Rechtsinstrumenten, die aufgrund des GATT 1947 vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft getreten sind:
- i) Protokolle und Bestätigungen zu den Zollzugeständnissen;
- ii) Beitrittsprotokolle (mit Ausnahme der Bestimmungen, die a) die vorläufige Anwendung und die Kündigung der vorläufigen Anwendung betreffen und b) bestimmen, dass Teil II des GATT 1947 vorläufig so weit in vollem Umfang angewendet wird, wie dies mit den am Datum des Protokolls in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften zu vereinbaren ist);
- iii) Beschlüsse über Befreiungen gemäss Art. XXV des GATT 1947, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens noch in Kraft sind[^5];
- iv) sonstige Beschlüsse der Vertragsparteien des GATT 1947;
- c) den nachstehenden Vereinbarungen:
- i) Vereinbarung zur Auslegung des Art. II Abs. 1 Bst. b des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
- ii) Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
- iii) Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
- iv) Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
- v) Vereinbarung über Befreiungen von den Verpflichtungen nach dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1994;
- vi) Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994;
- d) dem Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994.
2) Erläuterungen
- a) In den Bestimmungen des GATT 1994 bezeichnet der Ausdruck "Vertragspartei" ein "Mitglied". Die Ausdrücke "wenig entwickelte Vertragspartei" und "entwickelte Vertragspartei" bezeichnen ein "Entwicklungsland-Mitglied" und ein "Industrieland-Mitglied". Der Ausdruck "Exekutivsekretär" bezeichnet den "Generaldirektor der WTO".
- b) In Art. XV Abs. 1, 2 und 8 und in Art. XXXVIII sowie in den Anmerkungen zu den Art. XII und XVIII und in den Bestimmungen von Art. XV Abs. 2, 3, 6, 7 und 9 des GATT 1994 über besondere Devisenabkommen gelten die Verweise auf die gemeinsam handelnden Vertragsparteien als Verweise auf die WTO. Die anderen Aufgaben, die das GATT 1994 den gemeinsam handelnden Vertragsparteien überträgt, werden von der Ministerkonferenz zugewiesen.
- c)
- i) Der Wortlaut des GATT 1994 ist in englischer, französischer und spanischer Sprache verbindlich.
- ii) Im Wortlaut des GATT 1994 in französischer Sprache sind die in Anhang A zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen vorzunehmen.
- iii) Der verbindliche Wortlaut des GATT 1994 in spanischer Sprache ist vorbehaltlich der in Anhang B zu Dokument MTN.TNC/41 angegebenen Berichtigungen der Wortlaut in Band IV der Reihe Basic Instruments and Selected Documents.
3)
- a) Teil II des GATT 1994 gilt nicht für Massnahmen, die ein Mitglied aufgrund spezifischer zwingender Rechtsvorschriften trifft, die von diesem Mitglied erlassen wurden, bevor es Vertragspartei des GATT 1947 wurde, und die die Verwendung, den Verkauf oder die Vermietung von im Ausland gebauten oder im Ausland instand gesetzten Schiffen zu gewerblichen Zwecken zwischen Orten innerhalb der Hoheitsgewässer oder der Gewässer einer ausschliesslichen Wirtschaftszone verbieten. Diese Ausnahme gilt für: a) die Beibehaltung oder alsbaldige Verlängerung einer abweichenden Rechtsvorschrift; und b) die Änderung einer abweichenden Rechtsvorschrift, soweit diese Änderung die Übereinstimmung der Vorschrift mit Teil II des GATT 1947 nicht mindert. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Massnahmen aufgrund der oben beschriebenen Rechtsvorschriften, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens notifiziert und spezifiziert wurden. Werden solche Rechtsvorschriften in der Folge so geändert, dass ihre Übereinstimmung mit Teil II des GATT 1994 gemindert wird, findet dieser Absatz auf sie keine Anwendung mehr.
- b) Die Ministerkonferenz überprüft diese Ausnahme spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens und danach alle zwei Jahre, solange die Ausnahme in Kraft ist, um festzustellen, ob die Bedingungen, die die Ausnahme erforderlich machten, noch bestehen.
- c) Ein Mitglied, für dessen Massnahmen diese Ausnahme gilt, übermittelt jährlich genaue statistische Angaben, die den Fünfjahresdurchschnitt der tatsächlichen und zu erwartenden Lieferungen der Schiffe, für die diese Ausnahme gilt, und zusätzliche Angaben über deren Verwendung, Verkauf, Vermietung oder Instandsetzung enthalten.
- d) Einem Mitglied, nach dessen Auffassung die Auswirkungen dieser Ausnahme eine gegenseitige verhältnismässige Beschränkung der Verwendung, des Verkaufs, der Vermietung oder der Instandsetzung von Schiffen rechtfertigen, die im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das sich auf die Ausnahme beruft, gebaut wurden, steht es frei, eine solche Beschränkung, die es zuvor der Ministerkonferenz notifizieren muss, einzuführen.
- e) Diese Ausnahme gilt unbeschadet der Lösungen für spezifische Aspekte der unter diese Ausnahme fallenden Rechtsvorschriften, die im Rahmen sektoraler Übereinkommen oder in anderem Rahmen ausgehandelt werden.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1) Zur Gewährleistung der Transparenz der aus Art. II Abs. 1 Bst. b hergeleiteten Rechte und Verpflichtungen werden Art und Höhe der auf gebundenen Zolltarifpositionen erhobenen "anderen Abgaben und Belastungen" im Sinne der genannten Bestimmung in den Zugeständnislisten im Anhang zum GATT 1994 bei der betreffenden Zolltarifposition angegeben. Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Angabe den gesetzlichen Charakter der "anderen Abgaben und Belastungen" nicht ändert.
2) Der Zeitpunkt, zu dem die "anderen Abgaben und Belastungen" im Sinne des Art. II gebunden werden, ist der 15. April 1994. Die "anderen Abgaben und Belastungen" werden daher in den Listen mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sätzen angegeben. Bei jeder nachfolgenden Neuaushandlung eines Zugeständnisses oder Aushandlung eines neuen Zugeständnisses ist der massgebliche Zeitpunkt für die betreffende Zolltarifposition der Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Zugeständnisses in die betreffende Liste. Das Datum des Rechtsinstruments, durch das ein Zugeständnis für eine bestimmte Zolltarifposition erstmals in das GATT 1947 oder das GATT 1994 aufgenommen wurde, wird weiterhin in Spalte 6 der Loseblattsammlung der Listen festgehalten.
3) Die "anderen Abgaben und Belastungen" werden für alle zolltariflichen Bindungen angegeben.
4) Bestand für eine Zolltarifposition zuvor ein Zugeständnis, so darf die Höhe der in der betreffenden Liste angegebenen "anderen Abgaben und Belastungen" nicht höher sein als zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme des Zugeständnisses in die Liste. Es steht allen Mitgliedern frei, das Bestehen einer solchen anderen Abgabe oder Belastung mit der Begründung anzufechten, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Bindung für die betreffende Zolltarifposition keine solchen "anderen Abgaben und Belastungen" bestanden, oder die Übereinstimmung der angegebenen Höhe solcher "anderen Abgaben und Belastungen" mit der Höhe der früheren Bindung anzufechten, und zwar während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens oder von drei Jahren nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme der betreffenden Liste in das GATT 1994, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist.
5) Die Angabe der "anderen Abgaben und Belastungen" in den Listen erfolgt unbeschadet ihrer Übereinstimmung mit den Rechten und Pflichten aufgrund des GATT 1994 mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Rechte und Pflichten. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übereinstimmung von "anderen Abgaben und Belastungen" mit diesen Verpflichtungen jederzeit anzufechten.
6) Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung.
7) "Andere Abgaben und Belastungen", die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Rechtsinstruments über die Aufnahme einer entsprechenden Liste in das GATT 1994 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT 1947 bis zum Inkrafttreten des WTO-Abkommens bzw. danach beim Generaldirektor der WTO in der betreffenden Liste nicht angegeben sind, dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden, und "andere Abgaben und Belastungen", die in einer niedrigeren als der zum massgeblichen Zeitpunkt geltenden Höhe angegeben sind, dürfen nicht auf die tatsächliche Höhe geändert werden, es sei denn, solche Zusätze oder Änderungen werden innerhalb von sechs Monaten nach der Hinterlegung des Rechtsinstruments vorgenommen.
8) Die Entscheidung gemäss Abs. 2 über den massgeblichen Zeitpunkt eines jeden Zugeständnisses für die Zwecke von Art. II Abs. 1 Bst. b des GATT 1994 tritt an die Stelle der Entscheidung über den massgeblichen Zeitpunkt vom 26. März 1980 (BISD 27S/24).
Die Mitglieder,
aufgrund der Feststellung, dass Art. XVII den Mitgliedern Verpflichtungen in bezug auf Handelsunternehmen nach Art. XVII Abs. 1 auferlegt, die im Einklang stehen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, die nach dem GATT 1994 für staatliche Massnahmen in bezug auf Ein- oder Ausfuhren durch Privatunternehmen vorgeschrieben sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Mitglieder ihre Verpflichtungen nach dem GATT 1994 in bezug auf staatliche Massnahmen erfüllen müssen, welche staatliche Handelsunternehmen betreffen,
in Anerkennung dessen, dass diese Vereinbarung die in Art. XVII vorgeschriebenen materiellen Disziplinen unberührt lässt,
kommen wie folgt überein:
1) Zur Gewährleistung der Transparenz der Tätigkeiten von staatlichen Handelsunternehmen notifizieren die Mitglieder die betreffenden Unternehmen dem Rat für Warenverkehr zwecks Überprüfung durch die gemäss Abs. 5 einzusetzende Arbeitsgruppe, wobei die folgende Arbeitsdefinition festgelegt wird:"Staatliche und nichtstaatliche Unternehmen einschliesslich Vertriebsorganisationen, denen ausschliessliche oder besondere Vorrechte einschliesslich gesetzlicher oder verfassungsrechtlicher Befugnisse gewährt worden sind, in deren Ausübung sie durch ihre Käufe oder Verkäufe den Umfang oder die Bestimmung von Ein- oder Ausfuhren beeinflussen." Diese Notifikationsverpflichtung gilt nicht für Einfuhren, die zum unmittelbaren oder Letztverbrauch für staatliche Zwecke oder zur Verwendung in einem in Abs. 1 genannten Unternehmen bestimmt sind und weder zum Wiederverkauf noch zur Produktion von zum Verkauf bestimmten Waren verwendet werden.
2) Jedes Mitglied nimmt eine Überprüfung seiner Politik in bezug auf die Notifikation von staatlichen Handelsunternehmen an den Rat für Warenverkehr vor, wobei es diese Vereinbarung berücksichtigt. Bei der Durchführung einer solchen Überprüfung soll jedes Mitglied die Notwendigkeit berücksichtigen, für seine Notifikationen ein Höchstmass an Transparenz zu gewährleisten, damit eine eindeutige Bewertung der Tätigkeit der notifizierten Unternehmen sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den internationalen Handel ermöglicht wird.
3) Die Notifikationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Fragebogen für staatliche Handelsunternehmen, der am 24. Mai 1960 angenommen wurde (BISD 9S/184-185), wobei Einvernehmen darüber besteht, dass die Mitglieder die unter Abs. 1 fallenden Unternehmen unabhängig davon notifizieren, ob tatsächlich Einfuhren oder Ausfuhren stattgefunden haben.
4) Ein Mitglied, das Grund zu der Annahme hat, dass ein anderes Mitglied seinen Notifikationsverpflichtungen nicht angemessen nachgekommen ist, kann die Angelegenheit mit dem betreffenden Mitglied zur Sprache bringen. Wird die Angelegenheit nicht in zufriedenstellender Weise geklärt, kann es eine Gegennotifikation an den Rat für Warenverkehr richten, die von der nach Abs. 5 einzusetzenden Arbeitsgruppe geprüft wird; gleichzeitig unterrichtet es das betreffende Mitglied darüber.
5) Der Rat für Warenverkehr setzt eine Arbeitsgruppe ein, die die Aufgabe hat, Notifikationen und Gegennotifikationen zu prüfen. Aufgrund dieser Prüfung und unbeschadet des Art. VII Abs. 4 Bst. c kann der Rat für Warenverkehr Empfehlungen in bezug auf die Angemessenheit der Notifikationen und die Notwendigkeit weiterer Auskünfte abgeben. Die Arbeitsgruppe prüft unter Zugrundelegung der eingegangenen Notifikationen auch die Angemessenheit des vorgenannten Fragebogens für staatliche Handelsunternehmen und den Tätigkeitsbereich der nach Abs. 1 notifizierten staatlichen Handelsunternehmen. Sie erarbeitet ferner eine Beispielliste der möglichen Formen der Beziehungen zwischen Staat und Unternehmen und der Arten von Tätigkeiten, die von diesen Unternehmen ausgeübt werden, soweit dies für die Zwecke von Art. XVII sachdienlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass das Sekretariat für die Arbeitsgruppe ein allgemeines Hintergrundsdokument über die Tätigkeiten staatlicher Handelsunternehmen im Zusammenhang mit dem internationalen Handel vorlegen wird. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern frei, die den Wunsch äussern, ihr anzugehören. Die Gruppe tritt innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens und danach mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie erstattet dem Rat für Warenverkehr jährlich Bericht.[^6]
Die Mitglieder,
in Anerkennung der Art. XII und XVIII Abschnitt B des GATT 1994 und der am 28. November 1979 angenommenen Erklärung über Handelsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen (BISD 26S/205-209, in dieser Vereinbarung "Erklärung von 1979" genannt) sowie zur Klarstellung der genannten Bestimmungen[^7],
kommen wie folgt überein:
Anwendung von Massnahmen
1) Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, so bald wie möglich Zeitpläne für den Abbau von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen öffentlich anzukündigen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass solche Zeitpläne gegebenenfalls geändert werden können, um Veränderungen der Zahlungsbilanzsituation Rechnung zu tragen. Mitglieder, die noch keinen Zeitplan öffentlich angekündigt haben, liefern eine Rechtfertigung der Gründe dafür.
2) Die Mitglieder bekräftigen ihre Verpflichtung, Massnahmen den Vorzug zu geben, die sich am wenigsten störend auf den Handel auswirken. Solche Massnahmen (in dieser Vereinbarung "preisbezogene Massnahmen" genannt) schliessen Zuschläge zu den Einfuhrabgaben, Sicherheitsleistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder gleichwertige Massnahmen ein, die sich auf den Preis der eingeführten Waren auswirken. Es besteht Einvernehmen darüber, dass unbeschadet des Art. II preisbezogene Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen von einem Mitglied zusätzlich zu den in der Liste des Mitglieds gebundenen Zöllen angewendet werden können. Das betreffende Mitglied teilt den Betrag, um den die preisbezogene Massnahme den gebundenen Zoll überschreitet, nach dem Notifikationsverfahren dieser Vereinbarung unzweideutig und gesondert mit.
3) Die Mitglieder bemühen sich, die Einführung neuer mengenmässiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden, es sei denn, dass in einer kritischen Zahlungsbilanzsituation preisbezogene Massnahmen eine scharfe Verschlechterung der Zahlungsposition gegenüber dem Ausland nicht verhindern können. In Fällen, in denen ein Mitglied mengenmässige Beschränkungen anwendet, liefert es eine Begründung dafür, warum preisbezogene Massnahmen kein geeignetes Instrument zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten sind. Ein Mitglied, das mengenmässige Beschränkungen beibehält, unterrichtet in periodischen Konsultationen über die Fortschritte bei der erheblichen Verringerung der Inzidenz und der beschränkenden Wirkung solcher Massnahmen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für ein und dieselbe Ware nicht mehr als eine Form von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen angewendet werden darf.
4) Die Mitglieder bestätigen, dass einfuhrbeschränkende Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen nur zur Regelung des allgemeinen Niveaus der Einfuhren eingesetzt werden und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht übersteigen dürfen. Um die mit der Massnahme verbundene Schutzwirkung auf ein Mindestmass zu beschränken, verwaltet das Mitglied die Beschränkung in transparenter Weise. Die Behörden der Einfuhrmitglieder liefern angemessene Begründungen für die Kriterien, die sie der Feststellung zugrunde legen, für welche Waren Beschränkungen angewendet werden sollen. Gemäss Art. XII Abs. 3 und Art. XVIII Abs. 10 können die Mitglieder im Falle bestimmter wichtiger Waren die Erhebung von allgemeinen Abgabenzuschlägen oder andere Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen ausschliessen oder begrenzen. Als "wichtige Waren" gelten Produkte, die grundlegende Konsumbedürfnisse befriedigen oder die Bemühungen eines Mitglieds unterstützen, seine Zahlungsbilanzsituation zu verbessern, zum Beispiel Investitionsgüter oder für die Produktion erforderliche Betriebsmittel. Zur Verwaltung der quantitativen Beschränkungen wendet ein Mitglied nur dann ein System von beliebigen Einfuhrlizenzvergaben an, wenn dies unausweichlich erscheint, und es schafft diese schrittweise wieder ab. Für die Kriterien, welche zur Festlegung der Menge oder des Werts der bewilligten Einfuhren angewandt werden, wird eine angemessene Begründung geliefert. Verfahren für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen
5) Der Ausschuss für Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen (in dieser Vereinbarung "Ausschuss" genannt) führt Konsultationen durch, um alle aus Zahlungsbilanzgründen getroffenen einfuhrbeschränkenden Massnahmen zu prüfen. Der Ausschuss legt vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen das Verfahren für Konsultationen über Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen zugrunde, das am 28. April 1970 angenommen worden ist (BISD 18S/48-53, in dieser Vereinbarung "vollständiges Konsultationsverfahren" genannt).
6) Ein Mitglied, das neue Beschränkungen einführt oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der Massnahmen anhebt, tritt innerhalb von vier Monaten nach der Annahme solcher Massnahmen in Konsultationen mit dem Ausschuss ein. Das Mitglied, das solche Massnahmen annimmt, kann eine Konsultation gemäss Art. XII Abs. 4 Bst. a oder Art. XVIII Abs. 12 Bst. a beantragen. Ist kein solcher Antrag gestellt worden, so lädt der Vorsitzende des Ausschusses das Mitglied zu Konsultationen ein. Zu den Faktoren, die in diesen Konsultationen geprüft werden können, gehören unter anderem die Einführung neuer Formen von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen, die Anhebung des Beschränkungsniveaus oder die Erweiterung des Geltungsbereichs von Beschränkungen.
7) Alle aus Zahlungsbilanzgründen eingeführten Beschränkungen unterliegen einer regelmässigen Überprüfung im Ausschuss gemäss Art. XII Abs. 4 Bst. b oder Art. XVIII Abs. 12 Bst. b; die Zeitabstände zwischen den Überprüfungen können im Einvernehmen mit dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied oder nach Massgabe eines gegebenenfalls vom Generalrat festgelegten besonderen Überprüfungsverfahrens geändert werden.
8) Im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern oder von Entwicklungsland-Mitgliedern, die Liberalisierungsbemühungen gemäss dem bei früheren Konsultationen dem Ausschuss vorgelegten Zeitplan unternehmen, kann das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegt werden, das am 19. Dezember 1972 angenommen worden ist (BISD 20S/47-49, in dieser Vereinbarung "vereinfachtes Konsultationsverfahren" genannt). Das vereinfachte Konsultationsverfahren kann ebenfalls angewendet werden, wenn im selben Kalenderjahr eine Überprüfung der Handelspolitik des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds anberaumt ist. In solchen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob das vollständige Konsultationsverfahren angewendet wird, auf der Grundlage der in Abs. 8 der Erklärung von 1979 aufgeführten Faktoren getroffen. Ausser im Falle von am wenigsten entwickelten Mitgliedern dürfen nicht mehr als zwei aufeinanderfolgende Konsultationen im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Notifikation und Unterlagen
9) Ein Mitglied notifiziert dem Generalrat die Einführung oder jede Änderung von einfuhrbeschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen sowie alle Änderungen des Zeitplans für den Abbau solcher Massnahmen im Sinne von Abs. 1. Wesentliche Änderungen werden dem Generalrat vor ihrer Ankündigung, spätestens jedoch 30 Tage danach notifiziert. Jedes Mitglied übermittelt dem Sekretariat jährlich eine Gesamtnotifikation mit allen Änderungen in Rechtsvorschriften, politischen Erklärungen oder Bekanntmachungen zur Prüfung durch die Mitglieder. Diese Notifikation enthält vollständige Angaben über die Form der Massnahmen, die für ihre Verwaltung zugrunde gelegten Kriterien, den Geltungsbereich und die betroffenen Handelsströme, soweit möglich für jede einzelne Zolltariflinie.
10) Auf Antrag eines Mitglieds können die Notifikationen im Ausschuss geprüft werden. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Klärung einzelner Fragen im Zusammenhang mit einer Notifikation und auf die Frage der Notwendigkeit einer Konsultation gemäss Art. XII Abs. 4 Bst. a oder Art. XVIII Abs. 12 Bst. a. Mitglieder, die Grund zu der Annahme haben, dass ein anderes Mitglied eine einfuhrbeschränkende Massnahme aus Zahlungsbilanzgründen getroffen hat, können die Angelegenheit dem Ausschuss vortragen. Der Vorsitzende des Ausschusses fordert Angaben über die betreffende Massnahme an und stellt diese allen Mitgliedern zur Verfügung. Unbeschadet des Rechts jedes Ausschussmitglieds, im Verlauf von Konsultationen weitere Klarstellungen zu beantragen, können dem zur Konsultation eingeladenen Mitglied Fragen im voraus zur Prüfung vorgelegt werden.
11) Das zur Konsultation eingeladene Mitglied erarbeitet ein Grundlagendokument für die Konsultationen, das neben sonstigen für zweckdienlich erachteten Informationen folgendes enthält: a) einen Überblick über die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten einschliesslich einer Betrachtung zu den die Zahlungsbilanzsituation beeinflussenden internen und externen Faktoren und den zur Wiederherstellung des Gleichgewichts auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage getroffenen innenpolitischen Massnahmen; b) eine ausführliche Beschreibung der aus Zahlungsbilanzgründen angewendeten Beschränkungen, ihrer Rechtsgrundlage und der zur Verringerung der unbeabsichtigten Schutzwirkung getroffenen Massnahmen; c) die seit der letzten Konsultation getroffenen Massnahmen zur Liberalisierung der Einfuhrbeschränkungen aufgrund der Schlussfolgerungen des Ausschusses und d) einen Plan für den Abbau und die schrittweise Lockerung der verbleibenden Beschränkungen. Gegebenenfalls sind Verweisungen auf in anderen Notifikationen oder Berichten an die WTO enthaltene Informationen zu machen. Nach dem vereinfachten Verfahren legt das zur Konsultation eingeladene Mitglied eine schriftliche Erklärung vor, die wesentliche Angaben über die in dem Grundlagendokument enthaltenen Ausführungen enthält.
12) Das Sekretariat erarbeitet zur Erleichterung der Konsultationen im Ausschuss ein Hintergrundsdokument zu den verschiedenen sachlichen Aspekten der geplanten Konsultationen. Im Falle von Entwicklungsland-Mitgliedern enthält das Sekretariatsdokument sachdienliche Daten und Analysen zu der Inzidenz des Aussenhandelsumfeldes auf die Zahlungsbilanzsituation und die weiteren Aussichten für das zur Konsultation eingeladene Mitglied. Die für die technische Hilfe zuständigen Dienststellen des Sekretariats können auf Ersuchen eines Entwicklungsland-Mitglieds technische Unterstützung bei der Ausarbeitung der Konsultationsunterlagen leisten. Schlussfolgerungen der Konsultationen über Zahlungsbilanzfragen
13) Der Ausschuss erstattet dem Generalrat über die Konsultationen Bericht. Im Falle des vollständigen Konsultationsverfahrens enthält der Bericht die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu den einzelnen Elementen des Konsultationsplans sowie die diesen Schlussfolgerungen zugrunde liegenden Tatsachen und Gründe. Der Ausschuss ist bemüht, in seine Schlussfolgerungen Empfehlungen zur Förderung der Anwendung der Art. XII und XVIII Abschnitt B, der Erklärung von 1979 und dieser Vereinbarung aufzunehmen. In Fällen, in denen ein Zeitplan für den Abbau von Beschränkungsmassnahmen aus Zahlungsbilanzgründen vorgelegt worden ist, kann der Generalrat empfehlen, dass ein Mitglied, das diesen Zeitplan einhält, als in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus dem GATT 1994 angesehen wird. Hat der Generalrat besondere Empfehlungen ausgesprochen, so werden die Rechte und Pflichten der betreffenden Mitglieder unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bewertet. Werden dem Generalrat keine Vorschläge für besondere Empfehlungen unterbreitet, so sollen in den Schlussfolgerungen des Ausschusses die verschiedenen im Ausschuss geäusserten Ansichten festgehalten werden. Im Falle eines vereinfachten Verfahrens enthält der Bericht eine Zusammenfassung der hauptsächlichen Elemente, die im Ausschuss zur Sprache gekommen sind, sowie eine Entscheidung darüber, ob ein vollständiges Konsultationsverfahren erforderlich ist.
Die Mitglieder,
gestützt auf Art. XXIV des GATT 1994,
in Anerkennung dessen, dass Zahl und Bedeutung der Zollunionen und Freihandelszonen seit der Ausarbeitung des GATT 1947 erheblich zugenommen haben und dass heute ein bedeutender Anteil des Welthandels auf Zollunionen oder Freihandelszonen entfällt,
in Anerkennung dessen, dass durch eine engere Integration der an solchen Übereinkünften teilnehmenden Vertragsparteien ein Beitrag zur Ausweitung des Welthandels geleistet wird,
in Anerkennung dessen, dass dieser Beitrag sich verstärkt, wenn die Beseitigung der Zölle und beschränkenden Handelsvorschriften zwischen den teilnehmenden Gebieten auf den gesamten Handel ausgedehnt wird, sich dagegen verringert, wenn ein wesentlicher Handelssektor ausgeschlossen wird,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass es Zweck solcher Übereinkünfte sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber, dem Handel anderer Mitglieder mit diesen Gebieten Schranken zu setzen, und dass bei der Bildung oder Erweiterung von Zollunionen oder Freihandelszonen so weitgehend wie möglich nachteilige Auswirkungen auf den Handel anderer Mitglieder vermieden werden sollen,
überzeugt von der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Rolle des Rates für Warenverkehr bei der Überprüfung der nach Art. XXIV notifizierten Übereinkünfte zu verstärken, indem die Kriterien und Verfahren für die Bewertung neuer oder erweiterter Übereinkünfte geklärt und die Transparenz aller unter Art. XXIV fallenden Übereinkünfte verbessert werden,
in Anerkennung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Auslegung der Verpflichtungen der Mitglieder gemäss Art. XXIV Abs. 12,
kommen wie folgt überein:
1) Zollunionen, Freihandelszonen und vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone müssen, um mit Art. XXIV vereinbar zu sein, unter anderem den Abs. 5, 6, 7 und 8 des genannten Artikels entsprechen. Art. XXIV Abs. 5
2) Die Bewertung nach Art. XXIV Abs. 5 Bst. a der allgemeinen Inzidenz der Zölle und Handelsvorschriften, die vor und nach der Bildung einer Zollunion gelten, erfolgt in bezug auf Zölle und Belastungen anhand einer Gesamtbewertung der gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und der tatsächlich erhobenen Zölle. Dieser Bewertung liegen die Einfuhrstatistiken für einen vorangegangenen repräsentativen Zeitraum zugrunde, die von der Zollunion für die einzelnen Tariflinien in Wert und Mengen und untergliedert nach WTO-Ursprungsland vorzulegen sind. Das Sekretariat berechnet die gewogenen durchschnittlichen Zollsätze und tatsächlich erhobenen Zölle nach den Methoden, die in der Uruguay-Runde der multilateralen Handelsverhandlungen für die Bewertung der zolltariflichen Angebote verwendet worden sind. Zu diesem Zweck werden als Zölle und Belastungen die tatsächlich angewendeten Zollsätze berücksichtigt. Es wird anerkannt, dass zur Gesamtbewertung der Inzidenz anderer Handelsregelungen, für die eine Quantifizierung und Summierung schwierig ist, die Prüfung einzelner Massnahmen, Regelungen, einbezogener Waren und betroffener Handelsströme erforderlich sein kann.
3) Die "angemessene Frist" im Sinne von Art. XXIV Abs. 5 Bst. c soll nur in Ausnahmefällen zehn Jahre überschreiten. In Fällen, in denen Mitglieder, die Vertragsparteien einer vorläufigen Übereinkunft sind, die Auffassung vertreten, dass zehn Jahre nicht ausreichen, liefern sie dem Rat für Warenverkehr eine ausführliche Begründung der Notwendigkeit eines längeren Zeitraums. Art. XXIV Abs. 6
4) Art. XXIV Abs. 6 legt das Verfahren fest, das einzuhalten ist, wenn ein Mitglied, das eine Zollunion bildet, die Erhöhung eines gebundenen Zollsatzes vorschlägt. In dieser Hinsicht bestätigen die Mitglieder erneut, dass das in Art. XXVIII festgelegte Verfahren, ergänzt in den Leitlinien vom 10. November 1980 (BISD 27S/26-28) und in der Vereinbarung zur Auslegung des Art. XXVIII des GATT 1994, eingeleitet werden muss, bevor Zollzugeständnisse aufgrund der Bildung einer Zollunion oder aufgrund einer vorläufigen Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion geändert oder zurückgenommen werden.
5) Diese Verhandlungen werden im guten Glauben und im Hinblick auf die Erzielung eines allseitig zufriedenstellenden Ausgleichs eingeleitet. In Verhandlungen gemäss Art. XXIV Abs. 6 werden Zollsenkungen für dieselbe Zolltariflinie, die von anderen Teilnehmern der Zollunion bei deren Bildung eingeräumt werden, gebührend berücksichtigt. Sind solche Zollsenkungen nicht ausreichend, um den erforderlichen Ausgleich zu gewähren, so gewährt die Zollunion einen Ausgleich, der in Form von Zollsenkungen bei anderen Zolltariflinien erfolgen kann. Ein solches Angebot wird von den Mitgliedern, die für die geänderte oder zurückgenommene Bindung Verhandlungsrechte besitzen, in Betracht gezogen. Bleibt der angebotene Ausgleich unannehmbar, so sollen die Verhandlungen fortgesetzt werden. Wenn trotz dieser Bemühungen in Verhandlungen über einen Ausgleich gemäss Art. XXVIII, ergänzt durch die Vereinbarung über die Auslegung des Art. XXVIII des GATT 1994, innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beginn der Verhandlungen keine Einigung erzielt werden kann, steht es der Zollunion dennoch frei, die Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen; den betroffenen Mitgliedern steht es dann frei, im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse gemäss Art. XXVIII zurückzunehmen.
6) Das GATT 1994 verpflichtet Mitglieder, denen infolge der Bildung einer Zollunion oder durch eine vorläufige Übereinkunft zur Bildung einer Zollunion eine Zollsenkung gewährt wird, nicht dazu, den teilnehmenden Gebieten einen Ausgleich zu gewähren. Überprüfung von Zollunionen und Freihandelszonen
7) Alle Notifikationen gemäss Art. XXIV Abs. 7 Bst. a werden von einer Arbeitsgruppe anhand der einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 sowie des Abs. 1 dieser Vereinbarung geprüft. Die Arbeitsgruppe legt dem Rat für Warenverkehr einen Bericht über ihre Feststellungen vor. Der Rat für Warenverkehr richtet an die Mitglieder die für angemessen erachteten Empfehlungen.
8) In bezug auf vorläufige Übereinkünfte kann die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht angemessene Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Zeitrahmen sowie zu den zum Abschluss der Bildung der Zollunion oder Freihandelszone erforderlichen Massnahmen aussprechen. Sie kann erforderlichenfalls eine weitere Überprüfung der Übereinkunft veranlassen.
9) Mitglieder, die Vertragspartei einer vorläufigen Übereinkunft sind, notifizieren wesentliche Änderungen des in der Übereinkunft enthaltenen Plans und Programms dem Rat für Warenverkehr, der auf Ersuchen diese Änderungen prüft.
10) Enthält eine nach Art. XXIV Abs. 7 Bst. a notifizierte vorläufige Übereinkunft im Widerspruch zu Abs. 5 Bst. c des Art. XXIV keinen Plan und kein Programm, so empfiehlt die Arbeitsgruppe in ihrem Bericht einen solchen Plan und ein solches Programm. Die Vertragsparteien werden eine solche Übereinkunft weder beibehalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, sie gemäss den Empfehlungen abzuändern. Es wird für eine spätere Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen gesorgt.
11) Zollunionen und Teile von Freihandelszonen berichten dem Rat für Warenverkehr in regelmässigen Zeitabständen über die Durchführung der betreffenden Übereinkunft, wie dies von den Vertragsparteien des GATT 1947 in den Anweisungen an den Rat des GATT 1947 betreffend Berichte über regionale Übereinkünfte (BISD 18S/38) vorgesehen ist. Wesentliche Änderungen und/oder Entwicklungen sollen jeweils in den Berichten erwähnt werden. Streitbeilegung
12) Die Mitglieder können sich in bezug auf alle Angelegenheiten, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen von Art. XXIV betreffend Zollunionen, Freihandelszonen oder vorläufige Übereinkünfte zur Bildung einer Zollunion oder Freihandelszone ergeben, auf die Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Art. XXIV Abs. 12
13) Jedes Mitglied ist nach dem GATT 1994 voll verantwortlich für die Einhaltung aller Bestimmungen des GATT 1994 und trifft die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Abkommen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Verwaltungen in seinem Gebiet eingehalten wird.
14) Die Mitglieder können sich in bezug auf Massnahmen, die die Einhaltung des Abkommens durch regionale oder lokale Regierungen oder Verwaltungen im Gebiet eines Mitglieds berühren, auf Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen. Hat das Streitbeilegungsorgan entschieden, dass eine Bestimmung des GATT 1994 nicht eingehalten worden ist, so trifft das verantwortliche Mitglied alle ihm zur Verfügung stehenden vertretbaren Massnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Bestimmungen über Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen gelten in Fällen, in denen es nicht möglich war, diese Einhaltung zu gewährleisten.
15) Jedes Mitglied verpflichtet sich, Vorstellungen anderer Mitglieder betreffend in seinem Gebiet getroffene Massnahmen, die sich auf die Durchführung des GATT 1994 auswirken, wohlwollend in Betracht zu ziehen und angemessene Gelegenheit zu Konsultationen zu bieten.
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1) Ein Antrag auf eine Befreiung oder auf Verlängerung einer bestehenden Befreiung enthält eine Beschreibung der Massnahmen, die das Mitglied treffen will, der besonderen politischen Ziele, die das Mitglied damit verfolgt, und der Gründe, die das Mitglied daran hindern, seine politischen Ziele durch Massnahmen zu erreichen, die mit dem GATT 1994 im Einklang stehen.
2) Alle am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksamen Befreiungen treten ausser Kraft, wenn sie nicht am Tag ihres Ausserkrafttretens oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens nach dem Verfahren des Abs. 1 oder des Art. IX des WTO-Abkommens verlängert worden sind, wobei der jeweils frühere der beiden genannten Zeitpunkte massgeblich ist.
3) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass ein Vorteil aufgrund des GATT 1994 zunichte gemacht oder geschmälert wird, weil so kann es sich auf Art. XXIII des GATT 1994, ergänzt und ausgelegt durch die Streitbeilegungsvereinbarung, berufen.
- a) ein Mitglied, dem eine Befreiung gewährt worden ist, die Bedingungen und Auflagen der Befreiung nicht einhält, oder
- b) eine bestimmte Massnahme getroffen wird, auch wenn diese nicht gegen die Bedingungen und Auflagen der Befreiung verstösst,
Die Mitglieder kommen wie folgt überein:
1) Für die Zwecke der Änderung oder Zurücknahme eines Zugeständnisses wird dem Mitglied mit dem höchsten Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren (d.h. Ausfuhren der Ware auf den Markt des Mitglieds, das das Zugeständnis ändert oder zurücknimmt) an seinen Gesamtausfuhren der Status eines Hauptlieferanten zugestanden, wenn es nicht bereits ein ursprüngliches Verhandlungsrecht oder den Status eines Hauptlieferanten gemäss Art. XXVIII Abs. 1 besitzt. Es wird jedoch vereinbart, dass dieser Absatz vom Rat für Warenverkehr fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens überprüft wird, um zu entscheiden, ob sich dieses Kriterium bewährt hat, um eine Umverteilung von Verhandlungsrechten zugunsten kleiner und mittlerer Ausfuhrmitglieder zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, so werden mögliche Verbesserungen in Betracht gezogen, zu denen unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit angemessener Daten die Annahme eines Kriteriums gehört, das auf dem Anteil der von dem Zugeständnis betroffenen Ausfuhren an den Ausfuhren der betreffenden Ware nach allen Märkten beruht.
2) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant im Sinne von Abs. 1 ist, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Abs. 4 des am 10. November 1980 angenommenen "Verfahrens für Verhandlungen gemäss Art. XXVIII" (BISD 27S/26-28).
3) Bei der Feststellung, welche Mitglieder Hauptlieferanten sind (im Sinne von Abs. 1 oder von Art. XXVIII Abs. 1) oder ein wesentliches Interesse haben, wird nur der unter Meistbegünstigungsbedingungen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware berücksichtigt. Jedoch wird der im Rahmen von nichtvertragsmässigen Präferenzen durchgeführte Handel mit der betreffenden Ware gleichfalls berücksichtigt, wenn die betreffende Präferenzbehandlung zum Zeitpunkt der Verhandlungen über die Änderung oder Rücknahme des Zugeständnisses eingestellt worden ist, so dass dieser Handel unter Meistbegünstigungsbedingungen stattfindet, oder wenn dies bei Abschluss der Verhandlungen der Fall sein wird.
4) Wird ein Zollzugeständnis für eine neue Ware (d.h. eine Ware, für die keine Handelsstatistiken über drei Jahre verfügbar sind) geändert oder zurückgenommen, so wird dem Mitglied, das ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für die Zolltariflinie besitzt, in die die Ware eingereiht wird oder früher eingereiht wurde, ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für das betreffende Zugeständnis zugestanden. Bei der Feststellung des Status eines Hauptlieferanten oder des wesentlichen Interesses sowie bei der Berechnung des Ausgleichs werden unter anderem die Produktionskapazität und die Investitionen bei der betreffenden Ware im Ausfuhrmitgliedstaat und das geschätzte Ausfuhrwachstum sowie Voraussagen für die Nachfrage nach der Ware im Einfuhrmitgliedstaat berücksichtigt. Für die Zwecke dieses Absatzes schliesst eine "neue Ware" eine Zolltariflinie ein, die durch eine Unterteilung einer bestehenden Zolltariflinie geschaffen wurde.
5) Ist ein Mitglied der Auffassung, dass es Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse im Sinne von Abs. 4 besitzt, so teilt es seinen Anspruch schriftlich und mit entsprechendem Beweismaterial versehen dem Mitglied mit, das die Änderung oder Rücknahme eines Zugeständnisses vorschlägt; gleichzeitig unterrichtet es das Sekretariat. In diesen Fällen gilt Abs. 4 des vorgenannten "Verfahrens für Verhandlungen gemäss Art. XXVIII".
6) Wird ein unbegrenztes Zollzugeständnis durch ein Zollkontingent ersetzt, so soll die Höhe des Ausgleichs über den tatsächlich durch die Änderung des Zugeständnisses betroffenen Handel hinausgehen. Grundlage für die Berechnung des Ausgleichs soll der Betrag sein, um den die künftigen Handelsaussichten die Höhe des Kontingents überschreiten. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Berechnung der künftigen Handelsaussichten der grössere der beiden folgenden Werte zugrunde gelegt wird: In keinem Fall ist ein Mitglied zu einem Ausgleich verpflichtet, der über das Mass hinausgeht, das bei einer vollständigen Zurücknahme des Zugeständnisses erreicht würde.
- a) der durchschnittliche jährliche Handel in dem jüngsten repräsentativen Dreijahreszeitraum zuzüglich der durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate der Einfuhren im gleichen Zeitraum oder zuzüglich 10 %, wobei der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird;
- b) der Handel im vorangegangenen Jahr zuzüglich 10 %.
7) Mitglieder, die Hauptlieferanten gemäss Abs. 1 oder gemäss Art. XXVIII Abs. 1 für ein geändertes oder zurückgenommenes Zugeständnis sind, erhalten ein ursprüngliches Verhandlungsrecht für als Ausgleich gewährte Zugeständnisse, sofern nicht zwischen den betreffenden Mitgliedern eine andere Form des Ausgleichs vereinbart wird.
Die Mitglieder,
nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des GATT 1947 gemäss der Ministererklärung zur Uruguay-Runde,
kommen wie folgt überein:
1) Die diesem Protokoll als Anhang beigefügte Liste eines Mitglieds wird an dem Tag, an dem das WTO-Abkommen für dieses Mitglied[^8] in Kraft tritt, eine Liste des GATT 1994 für dieses Mitglied. Jede Liste, die gemäss dem Ministerbeschluss zu Massnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder vorgelegt wird, gilt als Anhang zu diesem Protokoll.
2) Die Zollsenkungen, denen jedes Mitglied zugestimmt hat, werden, sofern in der Liste des Mitglieds nichts anderes bestimmt ist, in fünf gleichen Raten vorgenommen. Die erste Senkung wird am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens wirksam, alle weiteren Senkungen jeweils am 1. Januar der folgenden Jahre und die letzte spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Abkommens, sofern in der Liste des betreffenden Mitglieds nichts anderes bestimmt ist. Ein Mitglied, das dem WTO-Abkommen nach dessen Inkrafttreten beitritt, nimmt, sofern in seiner Liste nichts anderes bestimmt ist, an dem Tag, an dem das Abkommen für dieses Mitglied in Kraft tritt, alle bereits erfolgten Zollsenkungen sowie die Senkungen vor, die es gemäss dem vorstehenden Satz am 1. Januar des folgenden Jahres hätte vornehmen müssen; alle verbleibenden Zollsenkungen werden gemäss dem im vorstehenden Satz genannten Zeitplan vorgenommen. Der gesenkte Zollsatz ist jeweils auf die erste Dezimalstelle zu runden. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne von Art. 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft richtet sich die Staffelung der Zollsenkungen nach der in den entsprechenden Teilen der Listen festgelegten Regelung.
3) Die Umsetzung der Zugeständnisse und Verpflichtungen in den Listen im Anhang zu diesem Protokoll wird auf Antrag einer multilateralen Prüfung durch die Mitglieder unterzogen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach den Übereinkünften in Anhang 1A des WTO-Abkommens bleiben unberührt.
4) Ist die Liste eines Mitglieds im Anhang zu diesem Protokoll gemäss Abs. 1 eine Liste des GATT 1994 geworden, so steht es dem Mitglied frei, jederzeit das Zugeständnis in dieser Liste für eine Ware, die hauptsächlich von einem anderen Teilnehmer der Uruguay-Runde geliefert wird, dessen Liste noch keine Liste des GATT 1994 ist, ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Rat für Warenhandel schriftlich von der Aussetzung oder der Rücknahme in Kenntnis gesetzt wurde und auf Antrag Konsultationen mit jenen Mitgliedern geführt wurden, deren einschlägige Listen Listen des GATT 1994 sind und die ein wesentliches Interesse an der betreffenden Ware haben. Die ausgesetzten oder zurückgenommenen Zugeständnisse gelten dann ab dem Tag, an dem die Liste des Mitglieds, das in erster Linie an der Lieferung interessiert ist, Liste des GATT 1994 geworden ist.
5)
- a) Unbeschadet der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens über die Landwirtschaft gilt für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Art. II Abs. 1 Bst. b und c des GATT 1994 das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens für jede Ware, für die in der Liste der Zugeständnisse im Anhang zu diesem Protokoll Zugeständnisse gemacht werden.
- b) Für die Zwecke der Bezugnahme auf das Datum dieses Übereinkommens in Art. II Abs. 6 Bst. a des GATT 1994 gilt das Datum dieses Protokolls als Datum des Inkrafttretens einer Liste von Zugeständnissen im Anhang zu diesem Protokoll.
6) Bei Änderungen oder Rücknahme von Zugeständnissen im Zusammenhang mit nichttariflichen Massnahmen in Teil III der Listen gelten Art. XXVIII des GATT 1994 und das "Verfahren für Verhandlungen gemäss Art. XXVIII", das am 10. November 1980 angenommen wurde (BISD 27S/26-28). Die Rechte und Pflichten der Mitglieder nach dem GATT 1994 bleiben unberührt.
7) In jedem Fall, in dem eine Ware aufgrund einer Liste im Anhang zu diesem Protokoll eine weniger günstige Behandlung erhält, als in den Listen des GATT 1947 vor Inkrafttreten des WTO-Abkommens für diese Ware vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Mitglied, auf das sich die Liste bezieht, die geeigneten Massnahmen getroffen hat, die nach den einschlägigen Bestimmungen von Art. XXVIII des GATT 1947 oder 1994 notwendig gewesen wären. Dieser Absatz gilt nur für Ägypten, Peru, Südafrika und Uruguay.
8) Für die Listen im Anhang ist entsprechend der Regelung in jeder Liste der englische, französische oder spanische Wortlaut verbindlich.
9) Das Datum dieses Protokolls ist der 15. April 1994.
Die Mitglieder,
aufgrund des Beschlusses, eine Grundlage für die Einleitung einer Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Übereinstimmung mit den Verhandlungszielen in der Erklärung von Punta del Este zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass das bei der Halbzeitprüfung der Uruguay-Runde vereinbarte langfristige Ziel "darin besteht, ein faires und marktorientiertes Agrarhandelssystem zu schaffen, und dass ein Reformprozess durch Verhandlungen über Verpflichtungen betreffend Stützung und Schutz sowie durch verstärkte und durchführungswirksamere GATT-Regeln und -Disziplinen eingeleitet werden soll",
unter Hinweis auch darauf, dass "dieses oben erwähnte langfristige Ziel darin besteht, eine wesentliche schrittweise Senkung der Stützungs- und Schutzmassnahmen für die Landwirtschaft innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes zu erreichen, damit Beschränkungen und Verzerrungen auf den Weltagrarmärkten korrigiert beziehungsweise verhütet werden",
aufgrund der erklärten Bereitschaft, besondere bindende Verpflichtungen in jedem der Bereiche Marktzugang, interne Stützung und Ausfuhrwettbewerb zu übernehmen und zu einem Übereinkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten zu gelangen,
im Einvernehmen darüber, dass die Industrieland-Mitglieder bei der Durchführung ihrer Marktzugangsverpflichtungen die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsland-Mitglieder voll in Betracht ziehen, indem sie für eine weitergehende Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten und Zugangsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sorgen, die für diese Mitglieder von besonderem Interesse sind; dazu gehört auch die bei der Halbzeitprüfung beschlossene grösstmögliche Liberalisierung des Handels mit tropischen Landwirtschaftserzeugnissen sowie die Liberalisierung des Handels mit Erzeugnissen, die für die Diversifizierung der Produktion als Alternative zum Anbau unerlaubter Kulturen für die Drogenherstellung besonders wichtig sind,
aufgrund der Feststellung, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Reformprogramms von allen Mitgliedern in angemessener Weise übernommen werden sollen, und zwar unter Berücksichtigung nicht handelsbezogener Anliegen wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der Einigung darüber, dass eine besondere und differenzierte Behandlung der Entwicklungsländer ein wesentliches Element der Verhandlungen ist, sowie unter Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen der Durchführung des Reformprogramms auf die am wenigsten entwickelten Länder und die Nettoimporteure von Nahrungsmitteln unter den Entwicklungsländern,
kommen wie folgt überein:
1) Dieses Übereinkommen erfasst die folgenden Erzeugnisse:
- i) die Kapitel 1 bis 24 des HS, ausgenommen Fische und Erzeugnisse daraus, sowie[^14]
2) Das Vorstehende beschränkt nicht den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
1) Interne Stützungsmassnahmen, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, erfüllen das grundlegende Erfordernis, dass sie keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Produktion hervorrufen. Dementsprechend müssen alle Massnahmen, für die eine Ausnahme beansprucht wird, folgenden grundlegenden Kriterien entsprechen: ferner müssen die nachstehend genannten stützungspolitischen Kriterien und Bedingungen erfüllt sein. Staatliche Dienstleistungsprogramme
- a) die betreffende Stützung wird im Rahmen eines aus öffentlichen Mitteln finanzierten staatlichen Programms (einschliesslich Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand) bereitgestellt, das keinen Transfer von den Verbrauchern mit sich bringt;
- b) die betreffende Stützung darf sich nicht wie eine Preisstützung für die Produzenten auswirken;
2) Allgemeine DienstleistungenStützungsmassnahmen in dieser Kategorie schliessen Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Rahmen von Programmen ein, die Dienstleistungen oder Vorteile für die Landwirtschaft oder die ländlichen Gemeinschaften bieten. Mit diesen Massnahmen dürfen keine direkten Zahlungen an Produzenten oder Verarbeiter verbunden sein. Solche Programme, die in der nachstehenden Liste nicht erschöpfend aufgeführt sind, entsprechen den allgemeinen Kriterien von Abs. 1 und gegebenenfalls den nachstehend genannten besonderen stützungspolitischen Bedingungen:
3) Öffentliche Lagerhaltung aus Gründen der Ernährungssicherung[^15],[^16] Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit dem Anlegen von Vorräten oder der Lagerhaltung als Bestandteil eines Ernährungssicherungsprogramms gemäss internen Rechtsvorschriften. Dies kann staatliche Hilfe für private Lagerhaltung als Bestandteil eines solchen Programms einschliessen.
Umfang und Anlegen solcher Vorratslager richten sich ausschliesslich nach den für die Ernährungssicherheit vorgegebenen Zielen. Das Anlegen solcher Vorräte und die Verfügung darüber müssen finanziell transparent sein. Lebensmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen und Verkäufe aus dem Lagerbestand nicht unter den üblichen Binnenmarktpreisen für das betreffende Produkt und die betreffende Qualität.
4) Interne Nahrungsmittelhilfe[^17]Ausgaben (oder Einnahmenverzicht) im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung von bedürftigen Gruppen der einheimischen Bevölkerung. Die Berechtigung zum Empfang der Nahrungsmittelhilfe richtet sich nach eindeutigen ernährungswissenschaftlichen Kriterien. Eine solche Hilfe erfolgt entweder durch direkte Nahrungsmittellieferungen an die Begünstigten oder durch Bereitstellung von Mitteln, die es berechtigten Empfängern ermöglichen, die Nahrungsmittel am Markt oder zu subventionierten Preisen zu kaufen. Nahrungsmittelkäufe durch die öffentliche Hand erfolgen zu den üblichen Marktpreisen; Finanzierung und Verwaltung der Hilfe müssen transparent sein.
5) Direktzahlungen an ProduzentenStützungsmassnahmen in Form von Direktzahlungen (oder Einnahmenverzicht) einschliesslich Sachleistungen an Produzenten, für die eine Ausnahme von den Senkungsverpflichtungen beansprucht wird, müssen den grundlegenden Kriterien in Abs. 1 und darüber hinaus besonderen Kriterien entsprechen, die sich auf einzelne Formen von Direktzahlungen gemäss den Abs. 6 bis 13 beziehen. Wird eine Ausnahme von einer Senkungsverpflichtung für eine bestehende oder eine neue Form von Direktzahlungen beansprucht, die nicht in den Abs. 6 bis 13 aufgeführt ist, so muss die betreffende Zahlung zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien in Abs. 1 den in Abs. 6 Bst. b bis e aufgeführten Kriterien entsprechen.
6) Nicht produktionsbezogene Einkommensstützung
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand von eindeutigen Kriterien wie Einkommen, Status als Produzent oder Landbesitzer, Einsatz von Produktionsfaktoren oder Produktionsleistung in einem gegebenen begrenzten Bezugszeitraum festgelegt.
- b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
- c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
- d) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von oder bezogen auf Produktionsfaktoren, die in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum eingesetzt werden.
- e) Der Erhalt solcher Zahlungen ist nicht davon abhängig, ob produziert wird.
7) Finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand anEinkommensversicherungen und anderen Einkommenssicherungsprogrammen
8) Zahlungen (entweder direkt oder im Rahmen einer finanziellen Beteiligung der öffentlichen Hand an Ernteversicherungsprogrammen) als Hilfe bei Naturkatastrophen
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen entsteht nur nach förmlicher Anerkennung durch staatliche Behörden, dass eine Naturkatastrophe oder ein ähnliches Ereignis (einschliesslich Ausbruch von Krankheiten, Schädlingsbefall, Nuklearunfälle und Krieg im Gebiet des betreffenden Mitglieds) eingetreten ist oder eintritt, sofern der Produktionsausfall 30 % der durchschnittlichen Produktion des vorangegangenen Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts unter Zugrundelegung des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums nach Abzug des höchsten und des niedrigsten Ergebnisses überschreitet.
- b) Zahlungen aufgrund einer Naturkatastrophe betreffen lediglich Verluste an Einkommen, Vieh (einschliesslich Aufwendungen für die tierärzliche Behandlung des Viehs), Grund und Boden oder anderen Produktionsfaktoren, die durch die betreffende Naturkatastrophe verursacht werden.
- c) Die Zahlungen gleichen höchstens die Gesamtkosten für den Ersatz solcher Verluste aus und sind nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden.
- d) Während einer Naturkatastrophe geleistete Zahlungen dürfen nicht höher sein als notwendig, um weitere Verluste im Sinne des Bst. b) zu verhindern oder abzuschwächen.
- e) Erhält ein Produzent im selben Jahr Zahlungen aufgrund dieses Absatzes und des Abs. 7 (Einkommensversicherungen und andere Einkommenssicherungsprogramme), so macht der Gesamtbetrag solcher Zahlungen weniger als 100 % des gesamten Einkommensverlusts aus.
9) Strukturanpassungshilfe in Form von Ruhestandsprogrammen für Produzenten
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Erleichterung des Übergangs von in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen in den Ruhestand oder ihres Wechsels in nichtlandwirtschaftliche Berufe enthalten sind.
- b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist das vollständige und endgültige Ausscheiden des Empfängers aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
10) Strukturanpassungshilfe in Form von Programmen zur Stillegung von Ressourcen
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in Programmen zur Herausnahme von Flächen oder anderen Ressourcen einschliesslich Vieh aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Produktion enthalten sind.
- b) Voraussetzung für diese Zahlungen ist die Herausnahme von Flächen aus der marktfähigen landwirtschaftlichen Produktion für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und bei Vieh das Schlachten oder die endgültige Veräusserung.
- c) Die Zahlungen sind nicht an eine alternative Verwendung solcher Flächen oder anderen Ressourcen im Zusammenhang mit der Produktion marktfähiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse gebunden.
- d) Die Höhe solcher Zahlungen ist nicht abhängig von Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) oder von internen oder internationalen Preisen für die Produktion, die mit den verbleibenden Flächen oder anderen Ressourcen erzielt wird.
11) Strukturanpassungshilfe in Form von Investitionsbeihilfen
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Kriterien festgelegt, die in staatlichen Programmen zur finanziellen oder betrieblichen Umstrukturierung infolge objektiv nachgewiesener struktureller Nachteile enthalten sind. Die Berechtigung kann sich auch auf ein staatliches Programm zur Reprivatisierung von landwirtschaftlich genutzten Flächen stützen.
- b) Ausser in den unter Bst. e genannten Fällen ist die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr nicht abhängig von oder bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum.
- c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
- d) Die Zahlungen werden nur für den Zeitraum geleistet, der für die Verwirklichung der betreffenden Investition notwendig ist.
- e) Die Zahlungen sind in keiner Weise mit Auflagen oder Hinweisen bezüglich der von den Empfängern zu produzierenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse verbunden; jedoch kann die Einstellung der Produktion eines bestimmten Erzeugnisses verlangt werden.
- f) Die Zahlungen werden auf den Betrag begrenzt, der zum Ausgleich struktureller Nachteile notwendig ist.
12) Zahlungen im Rahmen von Umweltprogrammen
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen wird anhand eindeutiger Bestimmungen in einem staatlichen Umwelt- oder Erhaltungsprogramm festgelegt und ist abhängig von der Erfüllung bestimmter Bedingungen dieses Programms einschliesslich Bedingungen hinsichtlich der Produktionsmethoden oder Betriebsmittel.
- b) Die Höhe der Zahlungen ist auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der Erfüllung des staatlichen Programms begrenzt.
13) Zahlungen im Rahmen von Regionalbeihilfeprogrammen
- a) Die Berechtigung zum Erhalt solcher Zahlungen ist auf Produzenten in benachteiligten Regionen beschränkt. Eine solche Region muss ein eindeutig bezeichnetes, zusammenhängendes geographisches Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und verwaltungsmässigen Identität sein, das aufgrund neutraler und objektiver Kriterien, die in Rechtsvorschriften ausdrücklich festgelegt sind und aus denen hervorgeht, dass die Schwierigkeiten der Region nicht auf vorübergehende Umstände zurückzuführen sind, als benachteiligt angesehen wird.
- b) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht bezogen auf Art oder Menge der Produktion (einschliesslich Grossvieheinheiten) eines Produzenten in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum, ausgenommen Faktoren, die diese Produktion verringern.
- c) Die Höhe solcher Zahlungen in einem gegebenen Jahr ist nicht abhängig von den Preisen oder bezogen auf die Preise, die intern oder international in einem beliebigen Jahr nach dem Bezugszeitraum für eine Produktion gelten.
- d) Diese Zahlungen stehen nur Produzenten in den in Frage kommenden Regionen zur Verfügung, innerhalb dieser Regionen jedoch generell allen Produzenten.
- e) Beziehen sich die Zahlungen auf Produktionsfaktoren, so werden sie degressiv oberhalb eines Schwellenwerts des betreffenden Faktors geleistet.
- f) Die Zahlungen sind auf die Sonderaufwendungen oder den Einkommensverlust infolge der landwirtschaftlichen Produktion in dem vorgeschriebenen Gebiet begrenzt.
1) Vorbehaltlich des Art. 6 wird das aggregierte Stützungsmass (AMS) auf produktspezifischer Grundlage für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis berechnet, für das eine Marktpreisstützung, eine nicht ausgenommene Direktzahlung oder eine andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene Beihilfe ("andere nicht ausgenommene Massnahme") gewährt wird. Alle nicht produktspezifischen Stützungsmassnahmen werden in Geldwert ausgedrückt, in einem nicht produktspezifischen AMS zusammengefasst.
2) Beihilfen gemäss Abs. 1 schliessen sowohl Haushaltsausgaben als auch Einnahmenverzicht der öffentlichen Hand ein.
3) Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
4) Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren werden vom AMS abgezogen.
5) Das wie nachstehend angegeben für den Bezugszeitraum berechnete AMS bildet die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung.
6) Für jedes landwirtschaftliche Grunderzeugnis wird ein spezifisches AMS berechnet, das als Gesamtgeldwert ausgedrückt ist.
7) Das AMS wird so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen.
8) Marktpreisstützung: Zur Berechnung der Marktpreisstützung wird die Differenz zwischen einem festen externen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis mit der Produktionsmenge multipliziert, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann. Haushaltsausgaben zur Aufrechterhaltung dieser Differenz, wie Ankaufs- oder Lagerhaltungskosten, werden nicht in das AMS einbezogen.
9) Der feste externe Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der durchschnittliche fob-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoausfuhrland und der durchschnittliche cif-Wert pro Einheit des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses in einem Nettoeinfuhrland im Bezugszeitraum. Der feste Referenzpreis kann gegebenenfalls zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden berichtigt werden.
10) Nicht ausgenommene Direktzahlungen: Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die auf einer Preisdifferenz beruhen, wird entweder die Differenz zwischen dem festen Referenzpreis und dem angewendeten amtlich geregelten Preis, multipliziert mit der Produktionsmenge, für die der amtlich geregelte Preis angewendet werden kann, oder die Höhe der Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
11) Der feste Referenzpreis stützt sich auf die Jahre 1986 bis 1988 und ist in der Regel der zur Festlegung der Zahlungsbeträge zugrunde gelegte tatsächliche Preis.
12) Zur Berechnung von nicht ausgenommenen Direktzahlungen, die sich auf andere Faktoren als den Preis stützen, werden die Haushaltsausgaben zugrunde gelegt.
13) Andere nicht ausgenommene Massnahmen einschliesslich Beihilfen für Betriebsmittel und andere Massnahmen, wie Massnahmen zur Senkung der Vermarktungskosten: Zur Berechnung des Werts solcher Massnahmen werden die Haushaltsausgaben oder, wenn die Haushaltsausgaben nicht das volle Ausmass der betreffenden Beihilfen widerspiegeln, die Differenz zwischen dem Preis der subventionierten Ware oder Dienstleistung und einem repräsentativen Marktpreis für eine gleichartige Ware oder Dienstleistung, multipliziert mit der Menge der Ware oder Dienstleistung, zugrunde gelegt.
1) Vorbehaltlich des Art. 6 wird das äquivalente Stützungsmass für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gemäss Anhang 3 gewährt wird, die Berechnung dieser Komponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche Erzeugnisse besteht die Ausgangsbasis für die Durchführung der Senkungsverpflichtungen in bezug auf die interne Stützung aus einer Marktpreisstützungskomponente, ausgedrückt als äquivalentes Stützungsmass gemäss Abs. 2, sowie allen nicht ausgenommenen Direktzahlungen und anderen nicht ausgenommenen Massnahmen, die gemäss Abs. 3 berechnet werden. Eingeschlossen sind Stützungsmassnahmen auf nationaler und regionaler Ebene.
2) Das äquivalente Stützungsmass gemäss Abs. 1 wird auf produktspezifischer Grundlage so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt für alle landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse berechnet, für die eine Marktpreisstützung gewährt wird, die Berechnung der Marktpreisstützungskomponente des AMS jedoch nicht möglich ist. Für solche landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wird das äquivalente Marktpreisstützungsmass unter Zugrundelegung des amtlich geregelten Preises und der Produktionsmenge, für die dieser Preis angewendet werden kann, oder, wo dies nicht möglich ist, unter Zugrundelegung der zur Stützung des Produzentenpreises getätigten Haushaltsausgaben berechnet.
3) Werden für in Abs. 1 erfasste landwirtschaftliche Grunderzeugnisse nicht ausgenommene Direktzahlungen oder andere nicht von den Senkungsverpflichtungen ausgenommene produktspezifische Beihilfen gewährt, so wird das äquivalente Stützungsmass für die betreffenden Massnahmen anhand der Berechnungen für die entsprechenden AMS-Komponenten (siehe Anhang 3 Abs. 10 bis 13) festgelegt.
4) Das äquivalente Stützungsmass wird anhand des Beihilfenbetrags so nah wie möglich an dem ersten Verkaufszeitpunkt des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses berechnet. Massnahmen zugunsten von Verarbeitern landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden in dem Ausmass einbezogen, in dem sie den Produzenten der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse zugute kommen. Von den Produzenten gezahlte spezifische landwirtschaftliche Abgaben oder Gebühren vermindern das äquivalente Stützungsmass um den entsprechenden Betrag.
Abschnitt A
1) Art. 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens wird für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse und die dazugehörigen Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen ("bezeichnete Erzeugnisse"), für welche die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam (im folgenden "besondere Behandlung" genannt):
- a) die Einfuhren der bezeichneten Erzeugnisse betragen weniger als 3 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum 1986 bis 1988 ("Bezugszeitraum");
- b) für die bezeichneten Erzeugnisse sind seit Beginn des Bezugszeitraums keine Ausfuhrsubventionen gewährt worden;
- c) für das betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis werden wirksame Produktionsbeschränkungsmassnahmen angewendet;
- d) diese Erzeugnisse sind in Teil I Abschnitt 1B der Liste eines Mitglieds im Anhang zum Protokoll von Marrakesch mit dem Symbol "ST-Anhang 5" als Erzeugnisse gekennzeichnet, die der besonderen Behandlung aufgrund von nicht handelsbezogenen Anliegen, wie Ernährungssicherung und Umweltschutz, unterliegen;
- e) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Mitglieds festgelegte Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 4 % des internen Verbrauchs der bezeichneten Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0.8 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben.
2) Zu Beginn eines jeden Jahres des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied die besondere Behandlung für ein bezeichnetes Erzeugnis nach Massgabe von Abs. 6 einstellen. In diesem Fall gewährt das betreffende Mitglied weiterhin den zu diesem Zeitpunkt bereits gewährten Mindestmarktzugang und erhöht diesen im restlichen Durchführungszeitraum jährlich um 0.4 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das letzte Jahr des Durchführungszeitraums berechnet wird, in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
3) Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung der besonderen Behandlung nach Abs. 1 nach dem Ende des Durchführungszeitraums werden innerhalb des Durchführungszeitraums als Teil der Verhandlungen nach Art. 20 dieses Übereinkommens unter Berücksichtigung der nicht handelsbezogenen Anliegen abgeschlossen.
4) Wenn in den in Abs. 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
5) Darf die besondere Behandlung nach dem Ende des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so wendet das betreffende Mitglied Abs. 6 an. In diesem Fall wird nach dem Ende des Durchführungszeitraums der Mindestmarktzugang für die bezeichneten Erzeugnisse in Höhe von 8 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden.
6) Grenzmassnahmen, die keine Zölle im eigentlichen Sinn darstellen und für die bezeichneten Erzeugnisse aufrechterhalten werden, unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Art. 4 Abs. 2 dieses Übereinkommens. Die betreffenden Erzeugnisse unterliegen ab dem Beginn des Jahres, in dem die besondere Behandlung eingestellt wird, Zöllen im eigentlichen Sinne, die in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden und deren Sätze so festgesetzt werden, wie wenn während des Durchführungszeitraums eine Senkung von mindestens 15 % in gleichen jährlichen Stufen durchgeführt worden wäre. Diese Zölle werden unter Zugrundelegung von Zolläquivalenten festgesetzt, die gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechnet werden. Abschnitt B
7) Art. 4 Abs. 2 wird ferner für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis, welches das Hauptprodukt der traditionellen Ernährung eines Entwicklungsland-Mitglieds darstellt und für das zusätzlich zu den in Abs. 1 Bst. a bis d aufgeführten Bedingungen die folgenden Bedingungen erfüllt sind, nicht mit Inkrafttreten des WTO-Abkommens wirksam:
- a) der in Teil I Abschnitt 1B der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds angegebene Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse entspricht vom Beginn des ersten Jahres des Durchführungszeitraums an 1 % des internen Verbrauchs der betreffenden Erzeugnisse im Bezugszeitraum und wird in gleichen jährlichen Stufen auf 2 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum zu Beginn des fünften Jahres des Durchführungszeitraums angehoben. Vom Beginn des sechsten Jahres des Durchführungszeitraums an entspricht der Mindestmarktzugang für die betreffenden Erzeugnisse 2 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum und wird bis zum Anfang des zehnten Jahres in gleichen jährlichen Stufen auf 4 % des entsprechenden internen Verbrauchs im Bezugszeitraum angehoben. Danach wird der Mindestmarktzugang, der nach dieser Formel für das zehnte Jahr berechnet wird, in der Liste des betreffenden Entwicklungsland-Mitglieds gebunden;
- b) bei anderen unter dieses Übereinkommen fallenden Erzeugnissen wird ein angemessener Marktzugang gewährt.
8) Verhandlungen über eine Fortsetzung der besonderen Behandlung nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums gemäss Abs. 7 werden innerhalb des zehnten Jahres nach Beginn des Durchführungszeitraums eingeleitet und abgeschlossen.
9) Wenn in den in Abs. 3 erwähnten Verhandlungen Einigung darüber erzielt wird, dass ein Mitglied die besondere Behandlung fortsetzen darf, so gewährt dieses Mitglied zusätzliche und annehmbare Zugeständnisse, die in diesen Verhandlungen festgelegt werden.
10) Darf diese besondere Behandlung gemäss Abs. 7 nach dem Ende des zehnten Jahres des Durchführungszeitraums nicht fortgesetzt werden, so unterliegen die betreffenden Erzeugnisse Zöllen im eigentlichen Sinne, die unter Zugrundelegung von gemäss den Richtlinien in der Anlage zu diesem Anhang berechneten Zolläquivalenten festgesetzt und in der Liste des betreffenden Mitglieds gebunden werden. Ansonsten gilt vorbehaltlich der besonderen und differenzierten Behandlung, die Entwicklungsland-Mitgliedern nach diesem Übereinkommen gewährt wird, Abs. 6.
1) Die Berechnung der als Wertzölle oder spezifische Zölle ausgedrückten Zolläquivalente erfolgt auf transparente Weise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Differenz zwischen internen und externen Preisen. Zugrunde gelegt werden die Zahlen der Jahre 1986–1988. Die Zolläquivalente
- a) werden in erster Linie für die vierstelligen HS-Nummern berechnet;
- b) werden, soweit zweckdienlich, für sechsstellige HS-Nummern oder für darüber hinausgehende Unterteilungen berechnet;
- c) werden in der Regel für Verarbeitungserzeugnisse und/oder Zubereitungen berechnet, indem das spezifische Zolläquivalent für ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis mit dem wertmässigen oder mengenmässigen Anteil des betreffenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses an einem Verarbeitungserzeugnis oder einer Zubreitung multipliziert wird, wobei gegebenenfalls zusätzliche Elemente des Schutzes des betreffenden Wirtschaftszweigs berücksichtigt werden.
2) Die externen Preise sind in der Regel die tatsächlichen durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit im Einfuhrland. Falls die durchschnittlichen cif-Werte pro Einheit nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind, sind externe Preise entweder:
- a) geeignete durchschnittliche cif-Werte pro Einheit in einem nahegelegenen Land; oder
- b) Schätzwerte unter Zugrundelegung des durchschnittlichen fob-Werts pro Einheit in einem geeigneten Hauptausfuhrland, die durch Hinzurechnung von geschätzten Versicherungs-, Fracht- und verwandten Kosten für das Einfuhrland berichtigt werden.
3) Die externen Preise werden in der Regel unter Zugrundelegung des Jahresdurchschnitts der Wechselkurse in dem für die Preisangaben herangezogenen Zeitraum in die Landeswährung umgerechnet.
4) Der interne Preis ist in der Regel ein repräsentativer Grosshandelspreis am Binnenmarkt oder, wenn keine geeigneten Angaben vorliegen, ein geschätzter Preis auf dieser Stufe.
5) Die ursprünglichen Zolläquivalente können, wenn notwendig, unter Verwendung eines geeigneten Koeffizienten berichtigt werden, um Qualitäts- oder Sortenunterschieden Rechnung zu tragen.
6) Ist ein nach diesen Richtlinien berechnetes Zolläquivalent negativ oder niedriger als der jeweilige gebundene Zollsatz, so kann das Ausgangszolläquivalent in der Höhe des gebundenen Zollsatzes oder auf der Grundlage von internen Angeboten für dieses Erzeugnis festgesetzt werden.
7) Wenn die Höhe eines nach diesen Richtlinien berechneten Zolläquivalents berichtigt wird, räumt das betreffende Mitglied auf Ersuchen jede Gelegenheit zu Konsultationen im Hinblick auf die Aushandlung geeigneter Lösungen ein.
Die Mitglieder,
unter erneuter Bekräftigung der Tatsache, dass kein Mitglied daran gehindert werden soll, Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, sofern solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder eine versteckte Beschränkung des internationalen Handels darstellen;
in dem Wunsch, die Gesundheit von Menschen und Tieren und die pflanzenschutzrechtliche Lage im Gebiet aller Mitglieder zu verbessern;
in der Erkenntnis, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen häufig aufgrund von bilateralen Abkommen oder Protokollen angewendet werden;
in dem Wunsch, einen multilateralen Rahmen von Regeln und Disziplinen für die Entwicklung, Annahme und Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu schaffen, um deren nachteilige Auswirkungen auf den Handel auf ein Mindestmass zu beschränken;
in Anerkennung dessen, dass internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen in dieser Hinsicht einen wichtigen Beitrag leisten können;
in dem Wunsch, die Anwendung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen zu fördern, die zwischen den Mitgliedern auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die von den zuständigen internationalen Organisationen einschliesslich der Kommission des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamts und der im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen entwickelt worden sind, harmonisiert werden, ohne dass die Mitglieder gezwungen werden, das ihnen angemessen erscheinende Niveau des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu ändern;
in Anerkennung dessen, dass für Entwicklungsland-Mitglieder bei der Einhaltung der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen der Einfuhrmitglieder und folglich beim Marktzugang sowie bei der Abfassung und Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen in ihrem Hoheitsgebiet besondere Schwierigkeiten auftreten können, und in dem Wunsch, sie bei ihren Bemühungen auf diesem Gebiet zu unterstützen;
in dem Wunsch, dementsprechend Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln des GATT 1994 auszuarbeiten, die die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen betreffen, insbesondere zu Art. XX Bst. b[^18]
kommen wie folgt überein:
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten die folgenden Definitionen:
-
- Gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme – Jede Massnahme, die angewendet wird:
- a) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Tieren oder Pflanzen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen, Krankheiten, krankheitsübertragenden oder krankheitsverursachenden Organismen entstehen;
- b) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch Zusätze, Verunreinigungen, Toxine oder krankheitsverursachende Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen;
- c) zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen im Gebiet des Mitglieds vor Gefahren, die durch von Tieren, Pflanzen oder Waren daraus übertragene Krankheiten oder durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen;
- d) zur Verhütung oder Begrenzung sonstiger Schäden im Gebiet des Mitglieds, die durch die Einschleppung, das Auftreten oder die Verbreitung von Schädlingen entstehen.
Zu den gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen gehören alle einschlägigen Gesetze, Erlasse, Verordnungen, Auflagen und Verfahren einschliesslich Kriterien in bezug auf das Endprodukt, ferner Verfahren und Produktionsmethoden, Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs- und Genehmigungsverfahren, Quarantänemassnahmen einschliesslich der einschlägigen Vorschriften für die Beförderung von Tieren oder Pflanzen oder die für ihr Überleben während der Beförderung notwendigen materiellen Voraussetzungen, Bestimmungen über einschlägige statistische Verfahren, Verfahren der Probenahme und der Risikobewertung sowie unmittelbar mit der Sicherheit von Nahrungsmitteln zusammenhängende Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
-
- Harmonisierung – Die Festlegung, Anerkennung und Anwendung gemeinsamer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen durch verschiedene Mitglieder.
-
- Internationale Normen, Richtlinien und Empfehlungen
- a) für die Nahrungsmittelsicherheit: die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius in bezug auf Nahrungsmittelzusätze, Rückstände von Tierarzneimitteln und Pestiziden, Verunreinigungen, Analyse- und Probenahmemethoden sowie Verhaltensvorschriften und -richtlinien für die Praxis;
- b) für Tiergesundheit und Zoonosen die Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Internationalen Tierseuchenamts entwickelt werden;
- c) für Pflanzengesundheit die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen, die unter der Schirmherrschaft des Sekretariats der Internationalen Pflanzenschutzkonvention in Zusammenarbeit mit im Rahmen der Internationalen Pflanzenschutzkonvention tätigen regionalen Organisationen entwickelt werden;
- d) für Angelegenheiten, die nicht durch die oben genannten Organisationen abgedeckt sind, geeignete Normen, Richtlinien und Empfehlungen anderer einschlägiger internationaler Organisationen, deren Mitgliedschaft nach Feststellung des Ausschusses allen Mitgliedern offensteht.
-
- Risikobewertung – Die Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen oder Krankheiten im Gebiet eines Einfuhrmitglieds unter Berücksichtigung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die angewendet werden könnten, sowie der potentiellen biologischen oder wirtschaftlichen Folgen, oder die Bewertung der möglichen schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen oder Tieren, die durch das Vorkommen von Zusätzen, Verunreinigungen, Toxinen oder krankheitsverursachenden Organismen in Nahrungsmitteln, Getränken oder Futtermitteln entstehen.
-
- Angemessenes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau – Das Schutzniveau, das von dem Mitglied, welches eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Gebiet trifft, als angemessen erachtet wird.
Anmerkung: Viele Mitglieder bezeichnen diesen Begriff sonst als "annehmbares Risikoniveau".
-
- Schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet – Ein Gebiet – ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder –, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nicht vorkommt.
Anmerkung: Ein schädlings- oder krankheitsfreies Gebiet kann – innerhalb eines Landes oder einer alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder umfassenden geographischen Region – ein Gebiet umschliessen, von einem Gebiet umschlossen sein oder an ein Gebiet angrenzen, in dem bekanntermassen ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit vorkommt, der betreffende Schädling oder die betreffende Krankheit jedoch durch regionale Kontrollmassnahmen wie die Festlegung von Schutz-, Überwachungs- oder Pufferzonen begrenzt oder ausgerottet wird.
-
- Gebiet mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten– Ein Gebiet – ein ganzes Land, ein Teil eines Landes oder alle oder bestimmte Teile mehrerer Länder –, in dem nach Feststellung der zuständigen Behörden ein bestimmter Schädling oder eine bestimmte Krankheit nur in geringem Masse vorkommt und wirksame Überwachungs-, Kontroll- oder Ausrottungsmassnahmen getroffen worden sind.
Veröffentlichung
1) Die Mitglieder stellen sicher, dass alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften[^22], die erlassen worden sind, unverzüglich so veröffentlicht werden, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können.
2) Ausser in dringenden Fällen räumen die Mitglieder zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift eine ausreichende Frist ein, damit die Produzenten in den Ausfuhrmitgliedern und vor allem in den Entwicklungsland-Mitgliedern Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Anforderungen des Einfuhrmitglieds anzupassen. Auskunftsstellen
3) Jedes Mitglied stellt sicher, dass es eine Auskunftsstelle gibt, die dafür zuständig ist, alle sinnvollen Anfragen von interessierten Mitgliedern zu beantworten sowie die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen über:
- a) alle gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften, die in seinem Gebiet erlassen oder entworfen worden sind;
- b) alle Kontroll- und Inspektionsverfahren, Produktions- und Quarantänevorschriften, Genehmigungsverfahren für Grenzwerte für Pestizide und Zusätze in Nahrungsmitteln, die in seinem Gebiet durchgeführt werden;
- c) Risikobewertungsverfahren, in Betracht gezogene Faktoren sowie die Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus;
- d) die Mitgliedschaft oder Teilnahme des Mitglieds oder der zuständigen Stellen in seinem Gebiet in internationalen und regionalen Organisationen und Systemen im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen und bei bilateralen und multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen im Rahmen dieses Übereinkommens sowie den Wortlaut dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen.
4) Die Mitglieder stellen sicher, dass Kopien von Dokumenten, die von interessierten Mitgliedern beantragt werden, abgesehen von den Zustellungskosten zum selben Preis (sofern nicht unentgeltlich) zur Verfügung gestellt werden wie den Staatsangehörigen[^23] des betreffenden Mitglieds. Notifikationsverfahren
5) Besteht keine internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung oder weicht der Inhalt einer entworfenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschrift wesentlich vom Inhalt einer internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung ab und kann die betreffende Vorschrift eine erhebliche Auswirkung auf den Handel anderer Mitglieder haben, so sollen die Mitglieder:
- a) die beabsichtigte Einführung einer bestimmten Vorschrift zu einem angemessen frühen Zeitpunkt so bekanntmachen, dass interessierte Mitglieder davon Kenntnis nehmen können;
- b) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat die Erzeugnisse notifizieren, für die die entworfenen Vorschriften gelten werden, und kurz Zweck und Gründe der Einführung dieser Vorschriften angeben. Solche Notifikationen erfolgen zu einem angemessen frühen Zeitpunkt, wenn noch Änderungen angebracht und Stellungsnahmen berücksichtigt werden können;
- c) auf Ersuchen hin anderen Mitgliedern Kopien der entworfenen Vorschriften zur Verfügung stellen und, sofern möglich, die Teile bezeichnen, deren Inhalt wesentlich von den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien oder Empfehlungen abweicht;
- d) anderen Mitgliedern ohne Diskriminierung eine angemessene Frist für schriftliche Stellungnahmen einräumen, diese auf Ersuchen hin erörtern sowie die schriftlichen Stellungnahmen und die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigen.
6) Ein Mitglied kann jedoch, sofern es dies als notwendig erachtet, in Abs. 5 aufgezählte Schritte unterlassen, wenn dringende Probleme des Gesundheitschutzes entstehen oder zu entstehen drohen, vorausgesetzt, dass dieses Mitglied:
- a) den anderen Mitgliedern über das Sekretariat unverzüglich die betreffende Vorschrift und die Erzeugnisse, für die sie gilt, sowie den Zweck und die Gründe der Einführung der Vorschrift einschliesslich der Art der dringenden Probleme notifiziert;
- b) auf Ersuchen hin den anderen Mitgliedern Kopien der Vorschrift zur Verfügung stellt;
- c) anderen Mitgliedern die Möglichkeit einräumt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben, diese auf Ersuchen hin erörtert und die Stellungnahmen sowie die Ergebnisse der Erörterungen berücksichtigt.
7) Notifikationen an das Sekretariat erfolgen in englischer, französicher oder spanischer Sprache.
8) Die Industrieland-Mitglieder stellen auf Ersuchen anderer Mitglieder Übersetzungen der von einer Notifikation erfassten Dokumente oder, im Falle umfangreicher Dokumente, von Zusammenfassungen davon in englischer, französischer oder spanischer Sprache zur Verfügung.
9) Das Sekretariat übermittelt Kopien dieser Notifikationen an alle Mitglieder sowie an alle interessierten internationalen Organisationen und macht die Entwicklungsland-Mitglieder auf alle Notifikationen aufmerksam, die Erzeugnisse betreffen, welche für sie von besonderem Interesse sind.
10) Die Mitglieder bezeichnen eine einzige Behörde der Zentralregierung, die auf interner Ebene für die Durchführung der Bestimmungen über die Notifikationsverfahren gemäss den Abs. 5, 6, 7 und 8 zuständig ist. Allgemeine Vorbehalte
11) Dieses Übereinkommen verpflichtet ein Mitglied nicht dazu:
- a) Einzelheiten oder Kopien von Entwürfen in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zur Verfügung zu stellen oder Dokumente in anderen Sprachen als derjenigen des Mitglieds zu veröffentlichen; ausgenommen sind die Bestimmungen von Abs. 8 dieses Anhangs;
- b) vertrauliche Angaben preiszugeben, welche die Durchsetzung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften behindern oder den berechtigten Geschäftsinteressen einzelner Unternehmen zuwiderlaufen würden.
1) Die Mitglieder stellen in bezug auf Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen sicher, dass: Wendet ein Einfuhrmitglied ein System zur Genehmigung der Verwendung von Nahrungsmittelzusätzen oder zur Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln an, das den Zugang zu seinem Binnenmarkt für Erzeugnisse bei fehlender Genehmigung verbietet oder beschränkt, so zieht das betreffende Einfuhrmitglied die Anwendung einer einschlägigen internationalen Norm als Grundlage für den Marktzugang in Betracht, bis eine endgültige Feststellung getroffen wird.
- a) solche Verfahren so rasch wie möglich und in einer für eingeführte Erzeugnisse nicht weniger günstigen Weise als für gleichartige einheimische Erzeugnisse eingeleitet und abgeschlossen werden;
- b) die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht wird oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer dem Anmelder auf Ersuchen hin mitgeteilt wird; nach Eingang einer Anmeldung prüft die zuständige Stelle unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen und unterrichtet den Anmelder genau und vollständig über alle Mängel; die zuständige Stelle übermittelt dem Anmelder so rasch wie möglich die Ergebnisse des Verfahrens in genauer und vollständiger Weise, damit nötigenfalls entsprechende Änderungen vorgenommen werden können; auch wenn die Anmeldung Mängel aufweist, setzt die zuständige Stelle auf Ersuchen des Anmelders soweit wie möglich das Verfahren fort; der Anmelder wird auf Ersuchen hin über den Verfahrensstand unterrichtet, wobei etwaige Verzögerungen begründet werden;
- c) die verlangten Angaben auf das für angemessene Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren einschliesslich der Genehmigung von Zusätzen oder der Festlegung von Grenzwerten für Verunreinigungen in Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln erforderliche Mass beschränkt werden;
- d) Angaben vertraulicher Natur über eingeführte Erzeugnisse, die sich aus Kontroll-, Inspektions- und Genehmigungsverfahren ergeben oder im Zusammenhang mit diesen zur Verfügung gestellt werden, genauso wie vertrauliche Angaben über einheimische Erzeugnisse und in einer Weise behandelt werden, dass berechtigte Geschäftsinteressen geschützt werden;
- e) die Erfordernisse der Kontrolle, Inspektion oder Genehmigung einzelner Muster eines Erzeugnisses auf das vertretbare und erforderliche Mass beschränkt werden;
- f) alle Gebühren, die für ein Verfahren bei einem eingeführten Erzeugnis erhoben werden, in angemessenem Verhältnis zu den Gebühren stehen, die für gleichartige einheimische Erzeugnisse zu entrichten sind, und nicht höher sind als die tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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