Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation
- a) auf eine Verwaltungsbeschwerde an oder eine Verwaltungsüberprüfung durch eine Verwaltungsstelle, die derjenigen, die den Entscheid gefällt hat, vorgesetzt oder von ihr unabhängig ist;
und/oder
- b) auf eine gerichtliche Beschwerde gegen den Entscheid oder auf dessen gerichtliche Überprüfung.
2) Die Gesetzgebung eines Mitglieds kann vorsehen, dass vor Erheben einer gerichtlichen Beschwerde oder vor Einleitung einer gerichtlichen Überprüfung eine Verwaltungsbeschwerde geführt oder eine Verwaltungsüberprüfung verlangt werden muss.
3) Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise durchgeführt werden.
4) Jedes Mitglied stellt sicher, dass in einem Fall, in dem der Beschwerde- oder Überprüfungsentscheid nach Abs. 1 Bst. a: der Beschwerdeführer berechtigt ist, entweder vor der Verwaltungs- oder Justizbehörde eine weitere Beschwerde zu erheben oder eine weitere Überprüfung zu verlangen, oder das Recht auf einen anderen Rechtsweg an die Justizbehörde hat.[^156]
- a) entweder nicht innert der in seinen Gesetzen oder Vorschriften festgelegten Fristen; oder
- b) mit ungebührlicher Verzögerung ergeht,
5) Jedes Mitglied stellt sicher, dass der Person nach Abs. 1 die Gründe für den Verwaltungsentscheid eröffnet werden, um dieser Person gegebenenfalls den Zugang zu Beschwerde- oder Überprüfungsverfahren zu ermöglichen.
6) Jedes Mitglied wird ermuntert, die Vorschriften dieses Artikels auf Verwaltungsentscheide anwendbar zu machen, die von einem anderen zuständigen Grenzorgan als dem Zoll ergehen.
Art. 5
Andere Massnahmen zur Erhöhung von Unparteilichkeit, Nichtdiskriminierung und Transparenz
1) Notifikationen verschärfter Kontrollen und InspektionenFührt ein Mitglied ein System ein oder behält es bei, das der Ausgabe von Notifikationen oder Leitlinien an seine betroffenen Behörden zur Anhebung des Kontroll- oder Inspektionsniveaus an der Grenze in Bezug auf Lebensmittel, Getränke oder Tiernahrung dient, die Gegenstand einer Notifikation oder Leitlinie zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in seinem Hoheitsgebiet sind, so finden auf die Art und Weise der Ausgabe, Beendigung oder Aussetzung von Notifikationen oder Leitlinien die folgenden Regeln Anwendung:
2) ZurückbehaltungEin Mitglied benachrichtigt unverzüglich das Transportunternehmen oder den Importeur, wenn zur Einfuhr angemeldete Waren von der Zollverwaltung oder einer anderen zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken zurückbehalten werden.
3) Testverfahren
- 3.1) Auf Gesuch kann ein Mitglied die Möglichkeit eines zweiten Testes einräumen, falls das erste Testergebnis einer Probe, die bei Ankunft von zur Einfuhr angemeldeten Waren entnommen wurde, ungünstig ausfällt.
- 3.2) Entweder ein Mitglied veröffentlicht auf nichtdiskriminierende und einfach zugängliche Weise die Namen und Adressen der Labors, in denen der Test durchgeführt werden kann, oder es teilt dem Importeur diese Informationen mit, wenn ihm die Möglichkeit nach Abs. 3.1 eingeräumt wird.
- 3.3) Ein Mitglied berücksichtigt für die Freigabe und Zollabfertigung von Waren das Ergebnis des allfälligen zweiten Testes nach Abs. 3.1 und kann bei Zweckmässigkeit das Ergebnis dieses Tests annehmen.
Art. 6
Bestimmungen für Gebühren und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr erhoben werden, und Strafen
1) Allgemeine Bestimmungen für Gebühren und Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden
- 1.1) Die Bestimmungen von Abs. 1 finden auf alle Gebühren und Abgaben Anwendung, die von Mitgliedern bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden und keine Ein- oder Ausfuhrzölle oder Steuern nach Art. III des GATT 1994 sind.
- 1.2) Informationen über Gebühren und Abgaben werden in Übereinstimmung mit Art. 1 veröffentlicht. Diese Informationen schliessen die zur Anwendung kommenden Gebühren und Abgaben ein, den Grund für diese Gebühren und Abgaben, die zuständige Behörde sowie wann und wie die Zahlung zu erfolgen hat.
- 1.3) Ausser bei Dringlichkeit wird zwischen der Veröffentlichung neuer oder geänderter Gebühren und Abgaben und deren Inkrafttreten ein angemessener Zeitraum eingeräumt. Diese Gebühren und Abgaben kommen erst zur Anwendung, wenn die Information darüber veröffentlicht wurde.
- 1.4) Jedes Mitglied überprüft regelmässig seine Gebühren und Abgaben, um wo möglich deren Anzahl und Vielfalt zu verkleinern.
2) Besondere Bestimmungen für Zollabfertigungsgebühren und -abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werdenAbgaben und Gebühren für die Zollabfertigung:
3) Strafbestimmungen
- 3.1) Für die Zwecke von Abs. 3 bezeichnet der Begriff "Strafen" die Strafen, die von der Zollbehörde eines Mitglieds für die Verletzung von Zollgesetzen, Zollvorschriften oder Zollverfahrensvorschriften dieses Mitglieds verhängt werden.
- 3.2) Jedes Mitglied stellt sicher, dass Strafen für die Verletzung eines Zollgesetzes, einer Zollvorschrift oder einer Zollverfahrensvorschrift nur über die nach seiner Gesetzgebung verantwortliche(n) Person(en) verhängt werden.
- 3.3) Die verhängte Strafe hängt von den Tatsachen und Umständen des Falles ab und bemisst sich nach dem Grad und der Schwere des Verstosses.
- 3.4) Jedes Mitglied stellt sicher, dass es Massnahmen beibehält zur Vermeidung von:
- a) Interessenskonflikten bei der Bemessung und Erhebung von Strafen und Zöllen; und
- b) der Schaffung eines Anreizes, eine mit Abs. 3.3 unvereinbare Strafe zu bemessen oder einzuziehen.
- 3.5) Jedes Mitglied stellt sicher, dass bei Verhängung einer Strafe für die Verletzung von Zollgesetzen, Zollvorschriften oder Zollverfahrensvorschriften der (den) Person(en), über die die Strafe verhängt wird, eine schriftliche Erklärung abgegeben wird, welche die Art der Verletzung sowie das Gesetz, die Vorschrift oder das Verfahren aufführt, das oder die zur Bemessung der Strafhöhe oder des Strafumfangs für diese Verletzung zur Anwendung gelangt.
- 3.6) Legt eine Person gegenüber der Zollbehörde eines Mitglieds freiwillig die Umstände einer Verletzung des Zollgesetzes, der Zollvorschrift oder der Zollverfahrensvorschrift offen, bevor die Verletzung durch die Zollbehörde entdeckt wird, so wird das Mitglied ermuntert, wo angezeigt diese Tatsache bei der Festsetzung der Strafe für diese Person als möglichen mildernden Umstand zu berücksichtigen.
- 3.7) Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auch auf die in Abs. 3.1 erwähnten Strafen im Transitverkehr Anwendung.
Art. 7
Freigabe und Zollabfertigung von Waren
1) Vorabfertigung
- 1.1) Jedes Mitglied führt Verfahren zur Einreichung von Einfuhrdokumenten und anderen erforderlichen Informationen, einschliesslich Manifeste, ein oder behält sie bei, um mit der Bearbeitung vor Ankunft der Waren zu beginnen und die Freigabe von Waren bei deren Ankunft zu beschleunigen.
- 1.2) Jedes Mitglied sieht je nach Zweckmässigkeit die vorgängige Einreichung von Dokumenten in elektronischer Form zur Vorabfertigung dieser Dokumente vor.
2) Elektronische BezahlungIm Rahmen des Möglichen führt jedes Mitglied Verfahren zur Ermöglichung der elektronischen Bezahlung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ein, die bei der Ein- oder Ausfuhr anfallen und vom Zoll erhoben werden, oder behält solche Verfahren bei.
3) Trennung der Freigabe von der endgültigen Bemessung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben
- 3.1) Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, die die Freigabe der Waren vor der endgültigen Bemessung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, falls die Bemessung nicht vor oder bei der Ankunft oder so schnell wie möglich nach der Ankunft vorgenommen wird, und unter der Bedingung, dass alle anderen regulatorischen Anforderungen erfüllt sind.
- 3.2) Als Bedingung für die Freigabe kann das Mitglied verlangen:
- a) die Bezahlung der vor oder bei Ankunft der Waren bemessenen Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben sowie eine Garantie für jeden noch nicht bemessenen Betrag in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen in seinen Gesetzen und Vorschriften vorgesehenen zweckmässigen Instruments; oder
- b) eine Garantie in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen in seinen Gesetzen und Vorschriften vorgesehenen zweckmässigen Instruments.
- 3.3) Die Garantie darf nicht grösser sein als der Betrag, den das Mitglied zur Sicherstellung der Zahlung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben benötigt, die für die unter die Garantie fallenden Waren endgültig geschuldet sind.
- 3.4) In Fällen, in denen ein mit Geldstrafen oder Bussen zu ahndender Verstoss festgestellt wurde, kann eine Garantie für die verhängbaren Strafen und Bussen verlangt werden.
- 3.5) Die Garantie nach den Abs. 3.2 und 3.4 wird freigegeben, wenn sie nicht mehr benötigt wird.
- 3.6) Nichts in diesen Bestimmungen berührt das Recht eines Mitglieds, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder auf eine Weise zu behandeln, die nicht gegen die WTO-Rechte und -Pflichten des Mitglieds verstösst.
4) Risikomanagement
- 4.1) Im Rahmen des Möglichen führt jedes Mitglied ein Risikomanagementsystem für die Zollkontrolle ein oder behält es bei.
- 4.2) Jedes Mitglied gestaltet und wendet das Risikomanagement so an, dass willkürliche oder nicht gerechtfertigte Diskriminierungen oder eine verdeckte Beschränkung des internationalen Handels verhindert werden.
- 4.3) Jedes Mitglied konzentriert die Zollkontrolle und im Rahmen des Möglichen andere massgebende Grenzkontrollen auf Hochrisiko-Sendungen und beschleunigt die Freigabe von Tiefrisiko-Sendungen. Ein Mitglied kann innerhalb seines Risikomanagements auch nach dem Zufallsprinzip Sendungen für solche Kontrollen selektionieren.
- 4.4) Jedes Mitglied gründet sein Risikomanagement auf eine Risikoeinschätzung, die auf zweckmässigen Auswahlkriterien beruht. Diese Auswahlkriterien können unter anderem den Code des Harmonisierten Systems, die Art und die Beschreibung von Waren, das Ursprungsland, das Abgangsland der Warensendung, den Wert der Waren, die Compliance-Vorgeschichte von Händlern und die Art des Transport- mittels einschliessen.
5) Kontrolle nach Abfertigung
- 5.1) Zur Beschleunigung der Freigabe von Waren führt jedes Mitglied eine Kontrolle nach Abfertigung ein oder behält sie bei, um die Einhaltung von Zoll- und anderen damit verbundenen Gesetzen und Vorschriften sicherzustellen.
- 5.2) Jedes Mitglied selektioniert für die Kontrolle risikobasiert eine Person oder Sendung, wobei zweckmässige Selektionskriterien berücksichtigt werden können. Jedes Mitglied führt die Kontrollen nach Abfertigung auf transparente Weise durch. Ist eine Person in den Kontrollprozess einbezogen und wurden schlüssige Ergebnisse erhalten, so teilt das Mitglied die Ergebnisse der Person, deren Unterlagen kontrolliert wurden, unverzüglich mit und informiert sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Gründe für die Ergebnisse.
- 5.3) Die in der Kontrolle nach Abfertigung gewonnenen Informationen können in weiteren Verwaltungs- oder Justizverfahren verwendet werden.
- 5.4) Wenn möglich setzt das Mitglied das Ergebnis der Kontrolle nach Abfertigung bei der Anwendung des Risikomanagements ein.
6) Ermittlung und Veröffentlichung von durchschnittlichen Freigabezeiten
- 6.1) Die Mitglieder werden ermuntert, regelmässig und auf gleichbleibende Weise ihre durchschnittlichen Freigabezeiten für Waren zu messen und zu veröffentlichen, indem sie unter anderem Hilfsmittel wie die Freigabezeit-Studie der Weltzollorganisation (in diesem Abkommen nachfolgend als die "WZO" bezeichnet) verwenden.[^157]
- 6.2) Die Mitglieder werden ermuntert, ihre Erfahrungen bei der Messung der durchschnittlichen Freigabezeiten dem Ausschuss mitzuteilen, einschliesslich der verwendeten Methodik, der erkannten Engpässe und aller sich ergebenden Auswirkungen auf die Effizienz.
7) Handelserleichterungsmassnahmen für zugelassene Beteiligte
- 7.1) Jedes Mitglied sieht bezüglich einfuhr-, ausfuhr- oder transitbezogener Formalitäten und Verfahren in Übereinstimmung mit Abs. 7.3 für Beteiligte, die bestimmte Kriterien erfüllen, nachfolgend als zugelassene Beteiligte bezeichnet, zusätzliche Handelserleichterungsmassnahmen vor. Ein Mitglied kann solche Handelserleichterungsmassnahmen auch durch allgemein verfügbare Zollverfahren allen Beteiligten anbieten, ohne ein gesondertes System einführen zu müssen.
- 7.2) Die bestimmten Kriterien, die ein zugelassener Beteiligter erfüllen muss, beziehen sich auf die Einhaltung oder die Gefahr der Nichteinhaltung von Anforderungen, die in den Gesetzen, Vorschriften oder Verfahren eines Mitglieds festgelegt sind.
- a) Die Kriterien werden veröffentlicht und können umfassen:
- i) eine geeignete Compliance-Vorgeschichte in Bezug auf Zoll- und andere damit zusammenhängende Gesetze und Vorschriften;
- ii) ein System zur Führung der Geschäftsbücher, das erforderliche interne Kontrollen ermöglicht;
- iii) die Zahlungsfähigkeit, einschliesslich der Bereitstellung einer hinreichenden Sicherheit oder Garantie, wo zweckmässig; und
- iv) die Sicherheit der Lieferkette.
- b) Die Kriterien:
- i) dürfen nicht so ausgestaltet sein oder angewendet werden, dass sie unter gleichgearteten Umständen eine willkürliche oder nicht gerechtfertigte Diskriminierung zwischen Beteiligten ermöglichen oder schaffen; und
- ii) dürfen im Rahmen des Möglichen die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen nicht einschränken.
- 7.3) Die Handelserleichterungsmassnahmen nach Abs. 7.1 umfassen mindestens drei der folgenden Massnahmen:[^158]
- a) je nach Zweckmässigkeit tiefe Dokumentations- und Datenanforderungen;
- b) je nach Zweckmässigkeit tiefe Inspektions- und Durchsuchungsraten;
- c) je nach Zweckmässigkeit rasche Freigaben;
- d) die spätere Zahlung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben;
- e) den Einsatz von Gesamtsicherheiten oder ermässigten Garantien;
- f) eine einzige Zollanmeldung für alle Ein- oder Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum; und
- g) die Abfertigung von Waren in den Räumlichkeiten des zugelassenen Beteiligten oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort.
- 7.4) Die Mitglieder werden ermuntert, Systeme für zugelassene Beteiligte auf der Grundlage internationaler Normen zu entwickeln, falls solche Normen bestehen, es sei denn, diese Normen seien für die Erreichung der rechtmässig angestrebten Ziele unzweckmässig oder unwirksam.
- 7.5) Um die den Beteiligten gewährten Handelserleichterungsmassnahmen zu verbessern, räumen die Mitglieder den anderen Mitgliedern die Möglichkeit ein, über die gegenseitige Anerkennung der Systeme für zugelassene Beteiligte zu verhandeln.
- 7.6) Die Mitglieder tauschen innerhalb des Ausschusses einschlägige Informationen über die in Kraft stehenden Systeme für zugelassene Beteiligte aus.
8) Beschleunigte Sendungen
- 8.1) Jedes Mitglied führt Verfahren ein oder behält sie bei, welche die beschleunigte Freigabe mindestens der via Luftfracht eingeführten Waren an Personen ermöglichen, die um eine solche Behandlung ersuchen, wobei die Zollkontrollen aufrecht erhalten bleiben.[^159] Falls ein Mitglied Kriterien[^160] zur Beschränkung des Kreises der Gesuchsteller verwendet, kann das Mitglied in veröffentlichten Kriterien als Bedingung für die Zulassung eines Gesuchstellers zur Behandlung seiner beschleunigten Sendungen nach Abs. 8.2 vom Gesuchsteller verlangen, dass er:
- a) eine angemessene Infrastruktur bereitstellt und die Zahlung der mit der Verarbeitung beschleunigter Sendungen zusammenhängenden Zollausgaben leistet, wenn der Gesuchsteller die Anforderungen des Mitglieds für diese Verarbeitung in einer speziellen Einrichtung erfüllt;
- b) vor Ankunft einer beschleunigten Sendung die zur Freigabe erforderlichen Informationen einreicht;
- c) Gebühren zu entrichten hat, deren Höhe sich auf die ungefähren Kosten der zur Behandlung nach Abs. 8.2 erbrachten Leistungen beschränkt;
- d) von der Entgegennahme bis zur Auslieferung durch die interne Sicherheit, die interne Logistik und eine interne Nachverfolgungstechnik einen hohen Kontrollgrad über beschleunigte Sendungen einhält;
- e) von der Entgegennahme bis zur Auslieferung beschleunigte Sendeverfahren anbietet;
- f) für die Waren die Verantwortung zur Bezahlung aller Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben an die Zollbehörde übernimmt;
- g) über eine gute Compliance-Vorgeschichte in Bezug auf Zoll- und andere damit zusammenhängende Gesetze und Vorschriften verfügt;
- h) die anderen Bedingungen erfüllt, die unmittelbar mit der wirksamen Durchsetzung der Gesetze, Vorschriften und Verfahrensanforderungen des Mitglieds zusammenhängen und die sich spezifisch auf die Erbringung der Behandlung nach Abs. 8.2 beziehen.
- 8.2) Die Mitglieder, unter Vorbehalt der Abs. 8.1 und 8.3:
- a) senken die zur Freigabe beschleunigter Sendungen verlangte Dokumentation in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 1 auf ein Minimum und sehen soweit wie möglich eine Freigabe vor, die auf einer einzigen Einreichung von Informationen zu bestimmten Sendungen beruht;
- b) sehen vor, dass beschleunigte Sendungen unter normalen Umständen so schnell wie möglich nach Ankunft freigegeben werden, sofern die zur Freigabe erforderlichen Informationen eingereicht wurden;
- c) streben an, die Behandlung nach den Bst. a und b auf Sendungen aller Gewichte oder Werte anzuwenden, wobei sie anerkennen, dass ein Mitglied berechtigt ist, zusätzliche Einfuhrverfahren zu verlangen, einschliesslich Erklärungen und Belege sowie die Bezahlung von Zöllen und Steuern, und die Behandlung je nach Art der Ware beschränken darf, sofern die Behandlung nicht auf Waren mit geringem Wert wie Dokumente begrenzt wird; und
- d) sehen soweit wie möglich einen De-minimis-Versandwert oder De-minimis-Zollpflichtbetrag vor, auf den die Zölle und Steuern ausser bei bestimmten vorgeschriebenen Waren nicht erhoben werden. Interne Steuern wie Mehrwertsteuern und Verbrauchssteuern, die in Vereinbarkeit mit Art. III des GATT 1994 auf Einfuhren angewendet werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.
- 8.3) Nichts in den Abs. 8.1 und 8.2 berührt das Recht eines Mitglieds, Waren zu untersuchen, zurückzuhalten, zu beschlagnahmen, einzuziehen oder ihre Einfuhr zu verweigern oder nach der Abfertigung Kontrollen durchzuführen, einschliesslich im Zusammenhang mit der Verwendung von Risikomanagementsystemen. Ferner hindert nichts in den Abs. 8.1 und 8.2 ein Mitglied daran, als Bedingung für die Freigabe die Unterbreitung zusätzlicher Informationen und die Erfüllung der Anforderungen eines nichtautomatischen Lizenzverfahrens zu verlangen.
9) Verderbliche Waren[^161]
- 9.1) Zur Verhinderung des vermeidbaren Verlustes oder der vermeidbaren Verschlechterung verderblicher Waren und unter der Voraussetzung, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt worden sind, sieht jedes Mitglied die Freigabe verderblicher Waren vor:
- a) unter normalen Umständen innert kürzestmöglicher Zeit; und
- b) unter ausserordentlichen Umständen, in denen dies angemessen ist, ausserhalb der Öffnungszeiten der Zoll- und anderen zuständigen Behörden.
- 9.2) Jedes Mitglied räumt bei der Planung von möglicherweise erforderlichen Untersuchungen den verderblichen Waren angemessenen Vorrang ein.
- 9.3) Jedes Mitglied sorgt entweder für die sachgerechte Lagerung verderblicher Waren bis zu ihrer Freigabe oder erlaubt einem Importeur, dies zu tun. Das Mitglied kann verlangen, dass die vom Importeur eingerichteten Lagervorrichtungen von seinen zuständigen Behörden zugelassen oder bezeichnet wurden. Der Transport der Waren zu diesen Lagervorrichtungen, einschliesslich der dem Beteiligten erteilten Genehmigungen für den Warentransport, können, wenn nötig, der Zulassung durch die zuständigen Behörden unterliegen. Wo umsetz- und mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vereinbar, sieht das Mitglied auf Gesuch des Importeurs die notwendigen Verfahren vor, damit die Freigabe in diesen Lagervorrichtungen stattfinden kann.
- 9.4) In Fällen erheblicher Verzögerung bei der Freigabe verderblicher Waren und auf schriftliches Gesuch gibt das einführende Mitglied soweit machbar eine Mitteilung zu den Gründen für diese Verzögerung ab.
Art. 8
Zusammenarbeit der Grenzorgane
1) Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Behörden und Organe, die für die Kontrollen und Verfahren bei der Einfuhr, der Ausfuhr und dem Transit von Waren verantwortlich sind, zur Erleichterung des Handels untereinander zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten koordinieren.
2) Jedes Mitglied arbeitet soweit möglich zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen mit anderen Mitgliedern zusammen, mit denen es eine gemeinsame Grenze hat, um die Verfahren an den Grenzübergängen zu koordinieren und den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit und Koordination kann Folgendes umfassen:
- a) die Anpassung von Arbeitstagen und Geschäftszeiten;
- b) die Anpassung von Verfahren und Formalitäten;
- c) die gemeinsame Schaffung und Nutzung von Einrichtungen;
- d) gemeinsame Kontrollen;
- e) die Einrichtung eines einzigen Grenzkontrollpostens.
Art. 9
Verschiebung unter Zollkontrolle von zur Einfuhr bestimmter Waren
Jedes Mitglied erlaubt soweit möglich und unter der Voraussetzung, dass alle regulatorischen Anforderungen erfüllt sind, dass zur Einfuhr bestimmte Waren in seinem Hoheitsgebiet unter Zollkontrolle von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle verschoben werden, von der aus die Freigabe oder Abfertigung der Waren erfolgt.
Art. 10
Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und dem Transit
1) Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation
- 1.1) Zur Senkung der Auswirkungen und der Komplexität von Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitformalitäten auf ein Minimum und zur Senkung und Vereinfachung der Anforderungen an die Einfuhr-, Ausfuhr- und Transitdokumentation sowie unter Berücksichtigung berechtigter politischer Ziele und anderer Faktoren wie veränderte Umstände, erhebliche neue Informationen, Geschäftspraktiken, Verfügbarkeit von Techniken und Technologien, internationale bewährte Praktiken und Beiträge interessierter Parteien überprüft jedes Mitglied diese Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation und stellt anhand der Ergebnisse dieser Prüfung sicher, dass je nach Zweckmässigkeit diese Formalitäten und Anforderungen an die Dokumentation:
- a) zur Erreichung einer raschen Freigabe und Abfertigung von Waren, insbesondere verderblicher Waren, festgelegt und/oder eingesetzt werden;
- b) auf eine Weise festgelegt und/oder eingesetzt werden, die auf die Senkung der Zeit und Kosten abzielt, die Händler und Beteiligte zu deren Einhaltung aufwenden müssen;
- c) die am wenigsten handelsbeschränkende Massnahme gewählt wird, wenn zur Erreichung eines oder mehrere politischer Ziele zwei oder mehr sinnvolle Massnahmen verfügbar sind; und
- d) nicht beibehalten werden, auch nicht teilweise, falls sie nicht mehr erforderlich sind.
- 1.2) Der Ausschuss entwickelt Verfahren, nach denen Mitglieder gegebenenfalls untereinander einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.
2) Annahme von Kopien
- 2.1) Wo angemessen, ist jedes Mitglied bestrebt, in Papier- oder elektronischer Form Kopien der für die Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten erforderlichen Belege anzunehmen.
- 2.2) Besitzt eine Regierungsstelle eines Mitglieds bereits das Original eines solchen Dokuments, nimmt jede andere Stelle dieses Mitglieds, wo anwendbar, an Stelle des Originals eine von der Stelle, die das Originaldokument besitzt, ausgestellte Kopie in Papier- oder elektronischer Form an.
- 2.3) Kein Mitglied verlangt als Einfuhranforderung das Original oder eine Kopie der Ausfuhranmeldung, die der Zollbehörde des ausführenden Mitglieds unterbreitet wurde.[^162]
3) Verwendung internationaler Normen
- 3.1) Die Mitglieder werden ermuntert, als Grundlage für ihre Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transit-Formalitäten und -Verfahren einschlägige internationale Normen oder Teile daraus zu verwenden, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.
- 3.2) Die Mitglieder werden ermuntert, sich im Rahmen ihrer Mittel an der Vorbereitung und regelmässigen Überprüfung einschlägiger internationaler Normen durch geeignete internationale Organisationen zu beteiligen.
- 3.3) Der Ausschuss entwickelt Verfahren, damit die Mitglieder einschlägige Informationen und bewährte Praktiken bezüglich der Umsetzung internationaler Normen gegebenenfalls austauschen können. Der Ausschuss kann auch einschlägige internationale Organisationen zu Diskussionen über ihre Arbeit zu internationalen Normen einladen. Wenn zweckmässig, kann der Ausschuss spezifische Standards ermitteln, die für die Mitglieder besonders wertvoll sind.
4) Zentraler Schalter
- 4.1) Die Mitglieder sind bestrebt, einen zentralen Schalter einzurichten oder beizubehalten, der Händlern die Einreichung der für die Einfuhr, Ausfuhr oder den Transit von Waren erforderlichen Dokumente und/oder Daten bei den beteiligten Behörden und Stellen an einer einzigen Stelle ermöglicht. Nach der Prüfung der Dokumente und/oder Daten durch die beteiligten Behörden oder Stellen werden die Ergebnisse den Gesuchstellern zügig durch den zentralen Schalter mitgeteilt.
- 4.2) Sind die erforderlichen Dokumente und/oder Daten bereits über den zentralen Schalter eingegangen, so werden dieselben Dokumente und/oder Daten ausser unter dringenden Umständen und bei anderen begrenzten, öffentlich gemachten Ausnahmen von den beteiligten Behörden oder Stellen nicht mehr verlangt.
- 4.3) Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss die Einzelheiten zur Betriebsweise des zentralen Schalters.
- 4.4) Soweit möglich und umsetzbar, setzen die Mitglieder die Informationstechnologie zur Unterstützung des zentralen Schalters ein.
5) Kontrollen vor dem Versand
- 5.1) Die Mitglieder verlangen keine Vorversandkontrollen im Zusammenhang mit der Tarifeinreihung und Zollwertermittlung.
- 5.2) Unbeschadet der Rechte der Mitglieder, andere Arten der Vorversandkontrolle zu verwenden als die unter Abs. 5.1 fallenden, werden die Mitglieder ermuntert, in Bezug auf deren Einsatz keine neuen Anforderungen einzuführen oder anzuwenden.[^163]
6) Einsatz von Zollagenten
- 6.1) Unbeschadet der erheblichen politischen Bedenken einiger Mitglieder, die gegenwärtig für Zollagenten eine besondere Rolle beibehalten, führen die Mitglieder ab Inkrafttreten dieses Abkommens keinen obligatorischen Einsatz von Zollagenten mehr ein.
- 6.2) Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss seine Massnahmen zum Einsatz von Zollagenten und veröffentlicht sie. Alle nachfolgenden Änderungen dazu werden unverzüglich notifiziert und veröffentlicht.
- 6.3) Bei der Zulassung von Zollagenten wenden Mitglieder transparente und objektive Regeln an.
7) Gemeinsame Verfahren an der Grenze und einheitliche Dokumentationsanforderungen
- 7.1) Jedes Mitglied wendet unter Vorbehalt von Abs. 7.2 für die Freigabe und Zollabfertigung von Waren in seinem ganzen Hoheitsgebiet einheitliche Zollverfahren und Dokumentationsanforderungen an.
- 7.2) Nichts in diesem Artikel hindert ein Mitglied daran:
- a) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen nach Eigenschaften und Arten der Waren oder nach Transportmitteln zu differenzieren;
- b) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen für Waren gestützt auf das Risikomanagement zu differenzieren;
- c) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen zu differenzieren, um eine vollständige oder teilweise Befreiung von Einfuhrzöllen oder -steuern vorzusehen;
- d) eine elektronische Anmeldung oder Verarbeitung anzuwenden; oder
- e) seine Verfahren und Dokumentationsanforderungen auf eine Weise zu differenzieren, die mit dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen vereinbar ist.
8) Zurückgewiesene Waren
- 8.1) Werden Waren zur Einfuhr von der zuständigen Behörde eines Mitglieds wegen Nichteinhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Regelungen oder technischer Vorschriften zurückgewiesen, so ermöglicht das Mitglied unter Vorbehalt seiner Gesetze und Vorschriften sowie in Übereinstimmung mit diesen dem Importeur, die zurückgewiesenen Waren dem Exporteur oder einer anderen vom Exporteur bezeichneten Person zurückzuliefern oder zurückzuschicken.
- 8.2) Wird die Möglichkeit nach Abs. 8.1 eingeräumt und übt sie der Importeur nicht innert angemessener Frist aus, so kann die zuständige Behörde zur Behandlung dieser nicht konformen Waren eine andere Vorgehensweise ergreifen.
9) Vorübergehende Verwendung von Waren sowie aktive und passive Veredelung
- 9.1) Vorübergehende Verwendung von Waren
Jedes Mitglied erlaubt nach den Bestimmungen seiner Gesetze und Vorschriften, dass Waren unter bedingter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern in sein Zollgebiet verbracht werden, falls diese Waren für einen bestimmten Zweck in sein Zollgebiet verbracht werden, zur Wiederausfuhr innerhalb einer spezifischen Frist bestimmt und ausser der normalen Wertminderung und Abnutzung aufgrund ihrer Verwendung unverändert geblieben sind.
- 9.2) Aktive und passive Veredelung
- a) Jedes Mitglied erlaubt nach den Bestimmungen seiner Gesetze und Vorschriften die aktive und passive Veredelung von Waren. Zur passiven Veredelung zugelassene Waren können in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften des Mitglieds unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern wiedereingeführt werden.
- b) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "aktive Veredelung" das Zollverfahren, nach dem bestimmte Waren unter bedingter teilweiser oder vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen und -steuern oder unter Zollrückerstattungsfähigkeit in das Zollgebiet eines Mitglieds gebracht werden können, sofern diese Waren zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung sowie zur nachfolgenden Ausfuhr bestimmt sind.
- c) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "passive Veredelung" das Zollverfahren, nach dem Waren, die sich im freien Verkehr im Zollgebiet eines Mitglieds befinden, vorübergehend zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung ausgeführt und danach wiedereingeführt werden.
Art. 11
Transitfreiheit
1) Die im Zusammenhang mit dem Transitverkehr von einem Mitglied erlassenen Regelungen und Formalitäten werden:
- a) nicht beibehalten, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Anwendung geführt haben, nicht mehr bestehen oder wenn geänderte Umstände oder Ziele mit vertretbarem Aufwand auf eine sinnvolle und weniger handelsbeschränkende Weise angegangen werden können;
- b) nicht auf eine Weise angewendet, die eine verdeckte Beschränkung des Transitverkehrs darstellt.
2) Der Transitverkehr wird nicht von der Erhebung von Gebühren oder Abgaben abhängig gemacht, die in Bezug auf den Transit erhoben werden, mit Ausnahme von Transportkosten oder Abgaben, die den beim Transit anfallenden Verwaltungskosten oder den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen.
3) Die Mitglieder streben in Bezug auf den Transitverkehr keine Selbstbeschränkungen oder andere ähnliche Massnahmen an, noch treffen sie solche oder behalten sie bei. Dies gilt unbeschadet der bestehenden oder künftigen nationalen Regelungen und der bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zur Transportregelung, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind.
4) Jedes Mitglied gewährt Erzeugnissen, die durch das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds geführt werden, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die einem solchen Erzeugnis gewährt würde, wenn es vom Abgangsort zum Zielort befördert würde, ohne das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitglieds zu durchqueren.
5) Die Mitglieder werden ermuntert, für den Transitverkehr wo möglich eine gesonderte Infrastruktur (Fahrspuren, Anlegeplätze und ähnliches) verfügbar zu machen.
6) Formalitäten, Dokumentationsanforderungen und Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Transitverkehr sind nicht belastender als erforderlich, um:
- a) die Waren zu identifizieren; und
- b) die Erfüllung des Transitverfahrens sicherzustellen.
7) Wurden Waren in ein Transitverfahren überführt und wurde deren Weiterbeförderung vom Abgangsort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes erlaubt, werden sie bis zur Beendigung des Transits am Bestimmungsort im Hoheitsgebiet des Mitglieds keinen Zollbelastungen, unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen.
8) Die Mitglieder wenden auf Transitwaren keine technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse an.
9) Die Mitglieder erlauben und ermöglichen die vorgängige Einreichung und Behandlung von Transitunterlagen und -daten vor Ankunft der Waren.
10) Hat der Transitvorgang die Zollstelle erreicht, an der er das Hoheitsgebiet eines Mitglieds verlässt, schliesst diese Stelle das Transitverfahren unverzüglich ab, sofern die Transitvoraussetzungen erfüllt worden sind.
11) Verlangt ein Mitglied eine Garantie in Form einer Bürgschaft, einer Hinterlegung oder eines anderen angemessenen monetären oder nicht-monetären[^164] Instruments für den Transitverkehr, so beschränkt sich diese Garantie darauf, die Einhaltung der sich aus diesem Transitverkehr ergebenden Voraussetzungen sicherzustellen.
12) Hat ein Mitglied festgestellt, dass die Transitvoraussetzungen eingehalten wurden, wird die Garantie unverzüglich freigegeben.
13) Jedes Mitglied erlaubt auf eine mit seinen Gesetzen und Vorschriften vereinbare Weise Gesamtsicherheiten, die mehrere Transaktionen für dieselben Beteiligten umfassen oder die Erneuerung von Garantien - ohne zwischenzeitliche Freigabe - für nachfolgende Sendungen einschliessen.
14) Jedes Mitglied macht die von ihm bei der Festsetzung der Garantie verwendeten einschlägigen Informationen öffentlich zugänglich, einschliesslich der Garantie für einmalige Transaktionen und, wo anwendbar, für Mehrfachtransaktionen.
15) Jedes Mitglied darf für den Transitverkehr Zollkonvois oder Zollbegleitungen nur unter der Voraussetzung verlangen, dass die Beförderungen mit einem hohen Risiko behaftet sind oder die Einhaltung von Zollgesetzen und -vorschriften nicht durch die Verwendung von Garantien möglich ist. Allgemein anwendbare Regeln über Zollkonvois oder Zollbegleitungen werden nach Art. 1 veröffentlicht.
16) Die Mitglieder sind zur Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Koordinierung bestrebt, um die Transitfreiheit zu stärken. Die Zusammenarbeit und die Koordinierung müssen sich nicht auf eine Verständigung beschränken, können aber eine solche umfassen über:
- a) Abgaben;
- b) Formalitäten und Rechtsvorschriften; und
- c) die praktische Durchführung von Transitverfahren.
17) Jedes Mitglied ist bestrebt, einen nationalen Transitkoordinator zu bezeichnen, an den alle Anfragen und Vorschläge anderer Mitglieder bezüglich der ordnungsgemässen Durchführung von Transitvorgängen gerichtet werden können.
Art. 12
Amtshilfe im Zollbereich
1) Massnahmen zur Verbesserung der Einhaltung der Anforderungen und Zusammenarbeit
- 1.1) Die Mitglieder sind sich darin einig, dass es wichtig ist sicherzustellen, dass sich die Händler über ihre Pflichten zur Einhaltung der Vorschriften bewusst sind, dass die freiwillige Einhaltung der Vorschriften zu fördern ist, indem Importeure Fehler selber korrigieren und unter gegebenen Umständen straffrei bleiben können, und dass Massnahmen eingeführt werden, um gegenüber fehlbaren Händlern schärfer vorgehen zu können.[^165]
- 1.2) Die Mitglieder werden ermuntert, Informationen zu bewährten Praktiken zur Steuerung der Einhaltung von Zollvorschriften auszutauschen, einschliesslich über den Ausschuss. Die Mitglieder werden ermuntert, bei der technischen Beratung oder Hilfe und der Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zusammenzuarbeiten, um die Verwaltung von Massnahmen zur Einhaltung von Vorschriften und deren Wirksamkeit zu verbessern.
2) Informationsaustausch
- 2.1) Auf Gesuch und unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels tauschen Mitglieder die Informationen nach Abs. 6.1 Bst. b und/oder c aus, um die Ein- oder Ausfuhranmeldung in bestimmten Fällen zu überprüfen, in denen es begründete Zweifel an der Richtigkeit oder an der Genauigkeit der Anmeldung gibt.
- 2.2) Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss die Angaben zu seiner Kontaktstelle für den Austausch dieser Informationen.
3) ÜberprüfungEin Mitglied stellt ein Informationsgesuch erst, nachdem es eine Ein- oder Ausfuhranmeldung mit geeigneten Kontrollmassnahmen überprüft und die verfügbare einschlägige Dokumentation geprüft hat.
4) Gesuch
- 4.1) Das ersuchende Mitglied übermittelt dem ersuchten Mitglied auf Papier oder elektronisch in einer gegenseitig vereinbarten WTO-Sprache oder einer anderen gegenseitig vereinbarten Sprache ein schriftliches Gesuch mit:
- a) Darlegung der fraglichen Angelegenheit, wo angemessen und vorhanden einschliesslich der Identifikationsnummer der Ausfuhranmeldung, die der fraglichen Einfuhranmeldung entspricht;
- b) Darlegung des Zwecks, für den das ersuchende Mitglied die Information oder die Dokumente wünscht, zusammen mit den Namen und Adressangaben der Personen, auf die sich das Gesuch bezieht, falls diese bekannt sind;
- c) gegebenenfalls einer Bestätigung[^166] der Überprüfung, falls vom ersuchten Mitglied verlangt;
- d) Angabe der spezifischen Informationen oder Dokumente, um die ersucht wird;
- e) Angabe der Identität der Ursprungsstelle, die das Ersuchen gestellt hat;
- f) einem Verweis auf die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des Rechtssystems des ersuchenden Mitglieds, die die Sammlung, den Schutz, die Verwendung, die Offenlegung, die Aufbewahrung und die Vernichtung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten regeln.
- 4.2) Ist das ersuchende Mitglied bei einem Buchstaben von Abs. 4.1 nicht in der Lage, ihn zu erfüllen, so führt es dies im Ersuchen aus.
5) Schutz und Vertraulichkeit
- 5.1) Dem ersuchenden Mitglied obliegt es, unter Vorbehalt von Abs. 5.2:
- a) alle vom ersuchten Mitglied zur Verfügung gestellten Informationen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln und ihnen mindestens dasselbe Schutz- und Vertraulichkeitsniveau zu gewähren wie das innerstaatliche Recht und Rechtssystem des ersuchten Mitglieds, wie unter Abs. 6.1 Bst. b oder c beschrieben;
- b) Informationen oder Dokumente nur den Zollbehörden zur Verfügung zu stellen, die die fragliche Angelegenheiten behandeln, und die Informationen oder Dokumente ausschliesslich für den im Gesuch angegebenen Zweck zu verwenden, sofern nicht das ersuchte Mitglied schriftlich einer anderen Verwendung zustimmt;
- c) die Informationen oder Dokumente nicht ohne die spezifische schriftliche Erlaubnis des ersuchten Mitglieds offenzulegen;
- d) auf keinen Fall unüberprüfte Informationen oder Dokumente des ersuchten Mitglieds als ausschlaggebendes Element zur Beseitigung von Zweifeln zu verwenden;
- e) alle fallspezifischen Bedingungen des ersuchten Mitglieds in Bezug auf die Aufbewahrung und Vernichtung vertraulicher Informationen oder Dokumente und personenbezogener Daten einzuhalten; und
- f) auf Ersuchen das ersuchte Mitglied über alle Entscheide und Massnahmen zu informieren, die in der Angelegenheit aufgrund der zur Verfügung gestellten Informationen oder Dokumente gefällt und ergriffen worden sind.
- 5.2) Nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem kann ein ersuchendes Mitglied bei einem Buchstaben von Abs. 5.1 nicht in der Lage sein, ihn zu erfüllen. In diesem Fall führt das ersuchende Mitglied dies im Ersuchen aus.
- 5.3) Das ersuchte Mitglied behandelt alle nach Abs. 4 erhaltenen Ersuchen und Überprüfungsinformationen mit mindestens demselben Schutz und derselben Vertraulichkeit, die das ersuchte Mitglied seinen eigenen Informationen gleicher Art gewährt.
6) Bereitstellung von Informationen
- 6.1) Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels obliegt es dem ersuchten Mitglied, unverzüglich:
- a) in Papier- oder elektronischer Form schriftlich zu antworten;
- b) die spezifischen Informationen aus der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung oder soweit verfügbar die Anmeldung selber sowie eine Beschreibung des vom ersuchenden Mitglied geforderten Schutz- und Vertraulichkeitsniveaus zu liefern;
- c) falls gefordert und soweit verfügbar, die in den folgenden, zusammen mit der Einfuhr- oder Ausfuhranmeldung eingereichten Dokumenten erwähnten spezifischen Informationen oder die Dokumente selber zu liefern: Handelsrechnung, Ladeliste, Ursprungszeugnis und Frachtbrief in der Form, in der sie auf Papier oder elektronisch eingereicht wurden, sowie eine Beschreibung des vom ersuchten Mitglied geforderten Schutz- und Vertraulichkeitsniveaus;
- d) zu bestätigen, dass die zur Verfügung gestellten Dokumente originalgetreue Kopien sind;
- e) soweit möglich innert 90 Tagen ab Zeitpunkt des Ersuchens die Informationen zur Verfügung zu stellen oder auf andere Weise auf das Ersuchen zu antworten.
- 6.2) Das ersuchte Mitglied kann nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem und vor der Bereitstellung der Informationen eine Zusicherung verlangen, dass die betreffenden Informationen nicht ohne seine spezifische schriftliche Erlaubnis als Beweise in strafrechtlichen Ermittlungen, in Justizverfahren oder ausserhalb von Zollverfahren verwendet werden. Ist das ersuchende Mitglied nicht in der Lage, diese Anforderung zu erfüllen, so führt es dies dem ersuchten Mitglied aus.
7) Zurückstellung oder Ablehnung eines Ersuchens
- 7.1) Ein ersuchtes Mitglied kann ein Ersuchen zur Bereitstellung von Informationen teilweise oder vollständig zurückstellen oder ablehnen und informiert das ersuchende Mitglied über die Gründe dafür, wenn:
- a) das Ersuchen dem öffentlichen Interesse, wie es sich aus dem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem des ersuchten Mitglieds ergibt, zuwiderlaufen würde;
- b) sein innerstaatliches Recht und Rechtssystem die Bekanntgabe von Informationen verhindert. In diesem Fall stellt es dem ersuchenden Mitglied eine Kopie des einschlägigen spezifischen Erlasses zu;
- c) die Bereitstellung von Informationen den Gesetzesvollzug behindern oder auf andere Weise ein laufendes administratives oder justizielles Ermittlungs-, Strafverfolgungs- oder Gerichtsverfahren beeinträchtigen würde;
- d) nach seinem innerstaatlichen Recht und Rechtssystem, welches die Sammlung, den Schutz, die Verwendung, die Offenlegung, die Aufbewahrung und die Vernichtung vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten regelt, die Zustimmung des Importeurs oder Exporteurs erforderlich ist, diese aber nicht erteilt wurde; oder
- e) das Informationsersuchen nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Aufbewahrung der Dokumente des ersuchten Mitglieds eingeht.
- 7.2) Unter den in den Abs. 4.2, 5.2 oder 6.2 beschriebenen Umständen steht es im Ermessen des ersuchten Mitglieds, der Ausführung eines solchen Ersuchens nachzukommen.
8) GegenseitigkeitIst das ersuchende Mitglied der Ansicht, dass es ein gleichartiges Ersuchen vom ersuchten Mitglied nicht beantworten könnte, oder hat das ersuchende Mitglied diesen Artikel noch nicht umgesetzt, so hält es diese Tatsache in seinem Ersuchen fest. Es steht im Ermessen des ersuchten Mitglieds, der Ausführung eines solchen Ersuchens nachzukommen.
9) Verwaltungsaufwand
- 9.1) Das ersuchende Mitglied berücksichtigt den Aufwand und die Kostenfolgen, die mit der Beantwortung des Informationsersuchens beim ersuchten Mitglied einhergehen. Das ersuchende Mitglied prüft bei der Ausarbeitung seines Ersuchens die Verhältnismässigkeit zwischen seinen Fiskalinteressen und dem durch das ersuchte Mitglied zu erbringenden Aufwand zur Bereitstellung der Informationen.
- 9.2) Erhält ein ersuchtes Mitglied von einem oder mehreren ersuchenden Mitgliedern eine nicht zu bewältigende Anzahl Informationsersuchen oder ein Informationsersuchen von einer nicht zu bewältigenden Tragweite und ist das Mitglied ausserstande, diesem Ersuchen innert angemessener Zeit nachzukommen, so kann es eines oder mehrere der ersuchenden Mitglieder zu einer Priorisierung auffordern, um den Rahmen seiner beschränkten Mittel nicht zu sprengen. Kann keine Einigung erzielt werden, steht es im Ermessen des ersuchten Mitglieds, auf Grundlage der Ergebnisse der eigenen Priorisierung solchen Ersuchen nachzukommen.
10) EinschränkungenEin ersuchtes Mitglied ist nicht gehalten:
11) Unerlaubte Verwendung oder Offenlegung
- 11.1) Im Fall einer Verletzung der Verwendungs- oder Offenlegungsbedingungen für nach diesem Artikel ausgetauschte Informationen teilt das ersuchende Mitglied, das die Informationen erhalten hat, dem ersuchten Mitglied, das die Informationen bereitgestellt hat, unverzüglich die detaillierten Angaben dieser unerlaubten Verwendung oder Offenlegung mit und:
- a) ergreift die zur Behebung der Verletzung erforderlichen Massnahmen;
- b) ergreift die zur Verhinderung künftiger Verletzungen erforderlichen Massnahmen; und
- c) teilt dem ersuchten Mitglied die nach den Bst. a und b ergriffenen Massnahmen mit.
- 11.2) Das ersuchte Mitglied kann gegenüber dem ersuchenden Mitglied seine Pflichten aus diesem Artikel aussetzen, bis die Massnahmen nach Abs. 11.1 ergriffen worden sind.
12) Bilaterale und regionale Abkommen
- 12.1) Nichts in diesem Artikel hindert ein Mitglied am Beitritt zu oder an der Beibehaltung von bilateralen, plurilateralen oder regionalen Abkommen zum Teilen oder Austauschen von Zollinformationen und -daten, einschliesslich durch sichere und schnelle Mittel wie einem automatischen Austausch oder einem Austausch vor Eintreffen der Sendung.
- 12.2) Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als ändere oder berühre es die Rechte und Pflichten eines Mitglieds aus solchen bilateralen, plurilateralen oder regionalen Abkommen oder als regle es den Austausch von Zollinformationen und -daten nach solchen anderen Abkommen.
Teil II
Bestimmungen über die differenzierte Sonderbehandlung für Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer
Art. 13
Allgemeine Grundsätze
1) Die in den Art. 1 bis 12 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen werden von den Entwicklungsland-Mitgliedern und den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern in Übereinstimmung mit diesem Teil umgesetzt, der auf den in Anhang D des Rahmenabkommens von Juli 2004 (WT/L/579) und in Abs. 33 und Anhang E der Ministererklärung von Hong Kong (WT/MIN(05)/DEC) vereinbarten Modalitäten beruht.
2) Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit deren Art und Tragweite zu helfen, sollten Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten[^167] erbracht werden. Das Ausmass und die Termine für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens stehen im Verhältnis zu den Umsetzungsfähigkeiten von Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Fehlt einem Entwicklungsland-Mitglied oder einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland weiterhin die erforderliche Fähigkeit, so wird die Umsetzung der betroffenen Bestimmung(en) nicht verlangt, bis die Umsetzungsfähigkeit dafür erlangt worden ist.
3) Von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern wird nur verlangt, Verpflichtungen in einem Ausmass einzugehen, das mit ihren individuellen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen oder ihren administrativen und institutionellen Fähigkeiten vereinbar ist.
4) Diese Grundsätze finden durch die Bestimmungen von Teil II Anwendung.
Art. 14
Kategorien der Bestimmungen
1) Es gibt drei Kategorien von Bestimmungen:
- a) Kategorie A enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland zur Umsetzung mit Inkrafttreten dieses Abkommens oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Art. 15 zur Umsetzung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten bezeichnet.
- b) Kategorie B enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nach Art. 16 zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach einer Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet.
- c) Kategorie C enthält Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nach Art. 16 zur Umsetzung zu einem Zeitpunkt nach einer Übergangsfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens bezeichnet und die die Erlangung von Umsetzungsfähigkeiten durch die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten erfordern.
2) Jedes Entwicklungsland-Mitglied und am wenigsten entwickelte Mitgliedsland bezeichnet selbst und individuell die Bestimmungen, die es in jede der Kategorien A, B und C aufnimmt.
Art. 15
Notifikation und Umsetzung der Kategorie A
1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens setzt jedes Entwicklungs-Mitglied seine Verpflichtungen der Kategorie A um. Diese der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.
2) Ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland kann dem Ausschuss bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Bestimmungen notifizieren, die es der Kategorie A zugewiesen hat. Die von einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland der Kategorie A zugewiesenen Verpflichtungen werden damit zum Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 16
Notifikation der endgültigen Termine zur Umsetzung der Kategorien B und C
1) Bezüglich der Bestimmungen, die ein Entwicklungsland-Mitglied nicht der Kategorie A zugewiesen hat, kann dieses Mitglied die Umsetzung in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach diesem Artikel aufschieben. Kategorie B für Entwicklungsland-Mitglieder Kategorie C für Entwicklungsland-Mitglieder
2) Bezüglich der Bestimmungen, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland nicht der Kategorie A zugewiesen hat, können am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer die Umsetzung in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach diesem Artikel aufschieben. Kategorie B für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer Kategorie C für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer
3) Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die aufgrund mangelnder Geberunterstützung oder wegen fehlendes Fortschritts bei der Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten Schwierigkeiten haben, endgültige Umsetzungstermine innerhalb der Fristen nach den Abs. 1 und 2 mitzuteilen, sollten dies dem Ausschuss so früh wie möglich vor Ablauf dieser Fristen notifizieren. Die Mitglieder sind einverstanden, zur Hilfestellung bei der Behandlung solcher Schwierigkeiten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und besonderen Probleme des betroffenen Mitglieds zusammenzuarbeiten. Der Ausschuss wird erforderlichenfalls tätig, um die Schwierigkeiten anzugehen, wo nötig einschliesslich durch die Erstreckung der Fristen des betroffenen Mitglieds zur Notifikation seiner endgültigen Termine.
4) Drei Monate vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Bst. b oder e oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Abs. 2 Bst. b oder f mahnt das Sekretariat ein Mitglied, falls dieses noch keinen endgültigen Termin zur Umsetzung von Bestimmungen, die es den Kategorien B oder C zugewiesen hat, notifiziert hat. Ruft das Mitglied nicht Abs. 3 oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, Abs. 1 Bst. b an, um die Frist zu erstrecken, und hat es noch keinen endgültigen Umsetzungstermin notifiziert, so setzt dieses Mitglied die Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach der Frist nach Abs. 1 Bst. b oder e oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Abs. 2 Bst. b oder f oder nach der nach Abs. 3 erstreckten Frist um.
5) Spätestens 60 Tage nach den Zeitpunkten für die Notifikation der endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen der Kategorien B und C in Übereinstimmung mit den Abs. 1, 2 oder 3 nimmt der Ausschuss Kenntnis der Anhänge, die die endgültigen Termine zur Umsetzung der Bestimmungen der Kategorien B und C enthalten, einschliesslich aller nach Abs. 4 festgelegten Termine, wodurch diese Anhänge zum Bestandteil dieses Abkommens werden.
Art. 17
Frühwarnmechanismus: Erstreckung der Umsetzungstermine für Bestimmungen der Kategorien B und C
1)
- a) Ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das nach eigener Einschätzung Schwierigkeiten hat, bis zum nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b oder e oder, im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes, nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b oder f festgelegten endgültigen Termin eine Bestimmung umzusetzen, die es den Kategorien B oder C zugewiesen hat, sollte den Ausschuss notifizieren. Entwicklungsländer notifizieren den Ausschuss spätestens 120 Tage vor Ablauf des Umsetzungstermins. Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer notifizieren den Ausschuss spätestens 90 Tage vor diesem Termin.
- b) Die Notifikation an den Ausschuss enthält den neuen Termin, auf den das Entwicklungsland-Mitglied oder am wenigsten entwickelte Mitgliedsland hofft, die betroffene Bestimmung umsetzen zu können. Die Notifikation enthält auch die Gründe für die erwartete Umsetzungsverzögerung. Diese Gründe können einen nicht früher vorhergesehenen Bedarf nach Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten oder zusätzliche Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten einschliessen.
2) Liegt die zusätzliche Umsetzungszeit, um die ein Entwicklungsland ersucht, unter 18 Monaten oder bei einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland unter 3 Jahren, so ist das ersuchende Mitglied ohne weitere Handlung des Ausschusses zur Inanspruchnahme der Zusatzzeit berechtigt.
3) Ist ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland der Ansicht, es benötige eine längere erste Erstreckung als nach Abs. 2 oder eine zweite oder zusätzliche Erstreckung, reicht es beim Ausschuss ein Gesuch um Erstreckung ein, das die in Abs. 1 Bst. b beschriebenen Informationen enthält, und zwar im Fall eines Entwicklungslandes spätestens 120 Tage und im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes spätestens 90 Tage vor Ablauf des ursprünglichen endgültigen Umsetzungstermins oder des später erstreckten Termins.
4) Der Ausschuss prüft die Bewilligung von Erstreckungsgesuchen wohlwollend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des gesuchstellenden Mitglieds. Diese Umstände können Schwierigkeiten und Verzögerungen beim Erhalt von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten einschliessen.
Art. 18
Umsetzung der Kategorien B und C
1) In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 2 notifiziert ein Entwicklungsland-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das die Verfahren nach Art. 16 Abs. 1 oder 2 und nach Art. 17 erfüllt hat, in den Fällen, in denen eine ersuchte Erstreckung nicht bewilligt wurde oder sich ein Entwicklungslands-Mitglied oder ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland auf andere Weise mit unvorhergesehenen Umständen konfrontiert sieht, die die Bewilligung einer Erstreckung nach Art. 17 verhindern, dem Ausschuss seine fehlende Kapazität zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmung, wenn es nach eigener Einschätzung weiterhin eine ungenügende Kapazität zur Umsetzung einer Bestimmung aus der Kategorie C hat.
2) Der Ausschuss setzt sofort oder allerspätestens 60 Tage, nachdem der Ausschuss die Notifikation des entsprechenden Entwicklungsland-Mitglieds oder am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes erhalten hat, eine Sachverständigengruppe ein. Die Sachverständigengruppe untersucht die Angelegenheit und gibt dem Ausschuss innerhalb von 120 Tagen nach ihrer Einsetzung eine Empfehlung ab.
3) Die Sachverständigengruppe besteht aus fünf unabhängigen Personen, die in den Bereichen Handelserleichterung und Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten hochqualifiziert sind. Die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe gewährleistet ein Gleichgewicht zwischen Staatsangehörigen von Entwicklungsland-Mitgliedern und entwickelten Mitgliedsländern. Ist ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betroffen, umfasst die Sachverständigengruppe mindestens eine staatsangehörige Person eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes. Kann sich der Ausschuss nicht innerhalb von 20 Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe über deren Zusammensetzung einigen, so bestimmt der Generaldirektor in Konsultation mit dem oder der Ausschussvorsitzenden die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Absatzes.
4) Die Sachverständigengruppe untersucht die Eigeneinschätzung des Mitglieds zur fehlenden Kapazität und gibt dem Ausschuss eine Empfehlung ab. Bei Prüfung einer Empfehlung der Sachverständigengruppe, die ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland betrifft, ergreift der Ausschuss wo angemessen eine Massnahme, die die Aneignung einer nachhaltigen Umsetzungskapazität erleichtert.
5) Das Mitglied unterliegt ab dem Zeitpunkt, an dem das Entwicklungsland-Mitglied dem Ausschuss seine fehlende Kapazität zur Umsetzung der entsprechenden Bestimmung notifiziert, bis zum ersten Treffen des Ausschusses nach dessen Erhalt der Empfehlungen der Sachverständigengruppe in dieser Angelegenheit nicht den Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung. An diesem Treffen prüft der Ausschuss die Empfehlung der Sachverständigengruppe. Für ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Verfahren nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung bezüglich der entsprechenden Bestimmung ab dem Zeitpunkt der Notifikation seiner fehlenden Kapazität zur Umsetzung der Bestimmung an den Ausschuss keine Anwendung, bis der Ausschuss einen Entscheid in dieser Angelegenheit fällt oder, falls dies früher eintrifft, für einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Zeitpunkt des ersten Ausschusstreffens.
6) Verliert ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland seine Fähigkeit zur Umsetzung einer Bestimmung der Kategorie C, kann es den Ausschuss benachrichtigen und die Verfahren nach diesem Artikel befolgen.
Art. 19
Verschiebungen zwischen den Kategorien B und C
1) Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die den Kategorien B und C zugewiesene Bestimmungen notifiziert haben, können Bestimmungen durch die Einreichung einer Notifikation an den Ausschuss zwischen diesen Kategorien verschieben. Schlägt ein Mitglied vor, eine Bestimmung von der Kategorie B in die Kategorie C zu verschieben, stellt es Informationen zur benötigten Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zur Verfügung.
2) Im Fall von zusätzlich benötigter Zeit zur Umsetzung einer von der Kategorie B in die Kategorie C verschobenen Bestimmung kann das Mitglied:
- a) von den Bestimmungen nach Art. 17 Gebrauch machen, einschliesslich der Möglichkeit einer automatischen Erstreckung; oder
- b) verlangen, dass der Ausschuss das Gesuch des Mitglieds um zusätzliche Zeit für die Umsetzung der Bestimmung prüft, und nötigenfalls um Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten ersuchen, einschliesslich der Möglichkeit einer Prüfung und Empfehlung durch die Sachverständigengruppe nach Art. 18; oder
- c) muss im Fall eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes bei einem neuen Umsetzungstermin, der mehr als vier Jahre nach dem ursprünglich für die Kategorie B notifizierten Termin liegt, um die Zustimmung des Ausschusses ersuchen. Darüber hinaus kann ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland weiterhin Art. 17 in Anspruch nehmen. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland, das eine solche Verschiebung vornimmt, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten braucht.
Art. 20
Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung
1) Für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem Entwicklungsland-Mitglied in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.
2) Für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens finden die Bestimmungen der Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung auf die Beilegung von Streitigkeiten mit einem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf eine Bestimmung, die dieses Mitglied der Kategorie A zugewiesen hat.
3) Für einen Zeitraum von acht Jahren nach Umsetzung einer Bestimmung aus den Kategorien B oder C durch ein am wenigsten entwickeltes Mitgliedsland finden die Bestimmungen der Art. XXII und XXIII des GATT 1994, ausgestaltet und angewandt durch die Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung, keine Anwendung für die Beilegung von Streitigkeiten mit diesem am wenigsten entwickelten Mitgliedsland in Bezug auf diese Bestimmung.
4) Ungeachtet der Karenzfrist für die Anwendung der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung berücksichtigt ein Mitglied vor Beantragung von Konsultationen nach den Art. XXII oder XXIII des GATT 1994 und auf allen Verfahrensstufen bei der Beilegung einer Streitigkeit über eine Massnahme eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes die besondere Lage von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern. Des Weiteren üben die Mitglieder Zurückhaltung bei der Unterbreitung von Streitfällen nach der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung, wenn am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer betroffen sind.
5) Jedes Mitglied gibt anderen Mitgliedern auf Ersuchen während der nach diesem Artikel eingeräumten Karenzfrist angemessene Gelegenheit, jede mit der Umsetzung dieses Abkommens zusammenhängende Frage zu diskutieren.
Art. 21
Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten
1) Gebermitglieder stimmen zu, die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten in Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern entweder bilateral oder über die geeigneten internationalen Organisationen zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu erleichtern. Das Ziel besteht darin, Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländern zu helfen, die Bestimmungen aus Teil I dieses Abkommens umzusetzen.
2) Angesichts der besonderen Bedürfnisse von am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern sollten sie gezielte Hilfe und Unterstützung erhalten, damit sie eine nachhaltige Kapazität zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen aufbauen können. Durch einschlägige Mechanismen der Entwicklungszusammenarbeit und in Vereinbarkeit mit den Grundsätzen technischer Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten nach Abs. 3 sind die Entwicklungspartner bestrebt, in diesem Bereich Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten so zu erbringen, dass bestehende Entwicklungsschwerpunkte nicht beeinträchtigt werden.
3) Die Mitglieder sind bestrebt, die folgenden Grundsätze zur Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens anzuwenden:
- a) den gesamten Entwicklungsrahmens von Empfängerländern und -regionen sowie, wo sinnvoll und angemessen, laufende Reform- und technische Hilfsprogramme berücksichtigen;
- b) wo sinnvoll und angemessen, Tätigkeiten zur Lösung regionaler und subregionaler Herausforderungen und zur Förderung der regionalen und subregionalen Integration einschliessen;
- c) sicherstellen, dass laufende Reformtätigkeiten der Privatwirtschaft zur Handelserleichterung Eingang in die Unterstützungstätigkeiten finden;
- d) die Koordinierung unter Mitgliedern sowie zwischen ihnen und anderen einschlägigen Einrichtungen, einschliesslich regionaler Wirtschaftsgemeinschaften, fördern, um grösstmögliche Wirksamkeit und bestmögliche Ergebnisse aus dieser Unterstützung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck:
- i) sollte die Koordinierung zwischen Partnermitgliedern und Gebern sowie unter bilateralen und multilateralen Gebern in erster Linie im Land oder in der Region, wo die Hilfe erbracht werden soll, darauf abzielen, durch die enge Abstimmung von technischen Hilfseinsätzen und kapazitätsaufbauenden Interventionen Überschneidungen und Doppelspurigkeiten in Hilfsprogrammen sowie Widersprüchlichkeiten in Reformtätigkeiten zu vermeiden;
- ii) sollte für am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer der Erweiterte integrierte Rahmen für handelsbezogene Unterstützung der am wenigsten entwickelten Länder (Enhanced Integrated Framework for trade-related assistance for the least-developed countries, EIF) Teil dieses Koordinierungsprozesses sein; und
- iii) sollten die Mitglieder bei der Umsetzung dieses Abkommens und der technischen Hilfe auch die interne Koordinierung zwischen ihren Handels- und Entwicklungsbeamten sowohl in den Hauptstädten als auch in Genf fördern;
- e) die Verwendung von auf Landes- und Regionalebene bestehenden Koordinierungsstrukturen wie Rundtischgespräche und Konsultativgruppen bei der Koordinierung und Überwachung von Umsetzungstätigkeiten fördern; und
- f) Entwicklungsland-Mitglieder dazu ermuntern, Kapazitätsaufbau für andere Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zu leisten, und wo möglich die Unterstützung solcher Tätigkeiten in Betracht ziehen;
4) Der Ausschuss führt pro Jahr mindestens eine spezifische Sitzung durch, um:
- a) alle Probleme bezüglich der Umsetzung von Bestimmungen oder Teilen von Bestimmungen dieses Abkommens zu diskutieren;
- b) den Fortschritt bei der Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen, einschliesslich in Bezug auf etwaige Entwicklungsland-Mitglieder oder am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer ohne angemessene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten;
- c) Erfahrungen und Informationen zu laufenden Hilfsprogrammen zum Aufbau von Kapazitäten und Umsetzungsprogrammen auszutauschen, einschliesslich der Herausforderungen und Erfolge;
- d) Gebernotifikationen nach Art. 22 zu prüfen; und
- e) das Funktionieren von Abs. 2 zu überprüfen.
Art. 22
Dem Ausschuss vorzulegende Informationen über Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten
1) Um Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern Transparenz über die Bereitstellung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I zu bieten, legt jedes Gebermitglied, das Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern bei der Umsetzung dieses Abkommens hilft, dem Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Abkommens und in der Folge jährlich die folgenden Informationen über seine in den vorangegangenen 12 Monaten ausgerichtete und, wenn vorhanden, für die kommenden 12 Monate zugesicherte Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten[^173] vor: Die Informationen werden gemäss der Vorlage in Anhang 1 vorgelegt. Im Fall von Mitgliedern, die der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (in diesem Abkommen nachfolgend als die "OECD" bezeichnet) angehören, können die vorgelegten Informationen auf den einschlägigen Informationen des OECD-Gläubigerberichtssystems beruhen. Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Informationen ermuntert.
- a) eine Beschreibung der Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten;
- b) den Stand und den zugesicherten/ausgerichteten Betrag;
- c) die Verfahren, nach denen Hilfe und Unterstützung ausgerichtet werden;
- d) das begünstigte Mitglied oder nötigenfalls die begünstigte Region; und
- e) die Durchführungsstelle des Mitglieds, das Hilfe und Unterstützung leistet.
2) Gebermitglieder, die Entwicklungsland-Mitgliedern und am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern helfen, melden dem Ausschuss: Entwicklungsland-Mitglieder, die sich imstande sehen, Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu leisten, werden zur Meldung der oben genannten Angaben ermuntert.
- a) die Kontaktstellen ihrer Behörden, die für die Erbringung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten für die Umsetzung von Teil I dieses Abkommens verantwortlich sind, einschliesslich, wo möglich, Informationen zu Kontaktstellen im Land oder in der Region, wo die Hilfe und Unterstützung erbracht werden soll; und
- b) Informationen über das Verfahren und die Mechanismen zur Beantragung von Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten.
3) Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer mit der Absicht, handelserleichterungsbezogene Hilfe und Unterstützung zum Aufbau von Kapazitäten zu beanspruchen, unterbreiten dem Ausschuss Angaben zu der oder den Kontaktstelle(n) der für die Koordinierung und Priorisierung dieser Hilfe und Unterstützung verantwortlichen Behörde(n).
4) Mitglieder können die Informationen nach den Abs. 2 und 3 im Internet angeben und aktualisieren diese Angaben wenn nötig. Das Sekretariat macht alle diese Informationen öffentlich verfügbar.
5) Der Ausschuss lädt einschlägige internationale und regionale Organisationen (wie den Internationalen Währungsfonds, die OECD, die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, die WZO, die Regionalkommissionen der Vereinten Nationen, die Weltbank oder deren Untergremien sowie regionale Entwicklungsbanken) und andere Zusammenarbeitsstellen ein, Informationen nach den Abs. 1, 2 und 4 zu melden.
Teil III
Institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 23
Institutionelle Bestimmungen
1) Ausschuss über Handelserleichterungen
- 1.1) Hiermit wird ein Ausschuss über Handelserleichterungen eingesetzt.
- 1.2) Der Ausschuss steht allen Mitgliedern zur Teilnahme offen und wählt seine(n) eigene(n) Vorsitzende(n). Der Ausschuss trifft sich nach Bedarf und wie in den entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens vorgesehen, mindestens aber einmal im Jahr, um Mitgliedern die Gelegenheit zu geben, zu allen mit der Durchführung dieses Abkommens oder der Förderung seiner Ziele verbundenen Fragen Konsultationen abzuhalten. Der Ausschuss übt die Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden. Der Ausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
- 1.3) Der Ausschuss kann benötigte Untergremien einsetzen. Diese Gremien erstatten dem Ausschuss Bericht.
- 1.4) Der Ausschuss arbeitet Verfahren aus, nach denen Mitglieder gegebenenfalls einschlägige Informationen und bewährte Praktiken austauschen.
- 1.5) Der Ausschuss pflegt einen engen Kontakt zu anderen internationalen Organisationen aus dem Bereich der Handelserleichterung wie der WZO, um den besten verfügbaren Rat zur Umsetzung und Verwaltung dieses Abkommens einzuholen und um sicherzustellen, dass unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss Vertreter solcher Organisationen oder deren Untergremien dazu einladen:
- a) an Treffen des Ausschusses teilzunehmen; und
- b) spezifische, mit der Umsetzung dieses Abkommens verbundene Angelegenheiten zu diskutieren.
- 1.6) Der Ausschuss überprüft das Funktionieren und die Umsetzung dieses Abkommens vier Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach regelmässig.
- 1.7) Mitglieder werden ermuntert, Fragen bezüglich der Umsetzung und Anwendung dieses Abkommens dem Ausschuss vorzulegen.
- 1.8) Der Ausschuss ermuntert und erleichtert Ad-hoc-Diskussionen unter Mitgliedern zu spezifischen, sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen mit dem Ziel, schnell eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu erreichen.
2) Nationaler Ausschuss über HandelserleichterungenJedes Mitglied setzt einen nationalen Ausschuss über Handelserleichterungen ein, behält ihn bei oder bezeichnet einen bestehenden Mechanismus zur Erleichterung sowohl der inländischen Koordinierung als auch der Umsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens.
Art. 24
Schlussbestimmungen
1) Für den Zweck dieses Abkommens schliesst der Begriff "Mitglied" die zuständige Behörde dieses Mitglieds ein.
2) Alle Bestimmungen dieses Abkommens sind für alle Mitglieder bindend.
3) Die Mitglieder setzen dieses Abkommen ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens um. Entwicklungsland-Mitglieder und am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer, die die Inanspruchnahme der Bestimmungen von Teil II wählen, setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Teil II um.
4) Ein Mitglied, das dieses Abkommen nach dessen Inkrafttreten annimmt, setzt seine Verpflichtungen aus den Kategorien B und C nach den einschlägigen Fristen um, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
5) Mitglieder, die einer Zollunion oder regionalen Wirtschaftsvereinigung angehören, können zur Unterstützung bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen regionale Vorgehensweisen beschliessen, einschliesslich durch die Einrichtung und den Einsatz regionaler Gremien.
6) Unbeschadet der Allgemeinen Auslegungsregel zu Anhang 1A des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Pflichten von Mitgliedern aus dem GATT 1994. Darüber hinaus wird nichts in diesem Abkommen so ausgelegt, als vermindere es die Rechte und Pflichten von Mitgliedern aus dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse und dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
7) Alle Ausnahmen und Befreiungen[^174] aus dem GATT 1994 finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung. Die auf das GATT 1994 oder Teile davon anwendbaren Ausnahmeregelungen, die in Übereinstimmung mit Art. IX Abs. 3 und Art. IX Abs. 4 des Abkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation gewährt werden, und alle sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens darauf beziehenden Änderungen finden auf die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
Geltungsbereich des Protokolls am 1. April 2017
Anhang 1.B[^175]
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen[^176]
Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
Art. I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Massnahmen der Mitglieder, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen.
2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungshandel" die Erbringung einer Dienstleistung:
- a) aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
- b) im Hoheitsgebiet eines Mitglieds an den Dienstleistungsnutzer eines anderen Mitglieds;
- c) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch dessen gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;
- d) durch einen Dienstleistungserbringer eines Mitglieds durch natürliche Personen eines Mitglieds, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds aufhalten.
3) Im Sinne dieses Abkommens:
- a) bezeichnet der Ausdruck "Massnahmen der Mitglieder" Massnahmen
- i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden, sowie
- ii) nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse.
In Erfüllung seiner Pflichten und Verpflichtungen nach diesem Abkommen trifft jedes Mitglied die ihm zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhaltung dieser Pflichten und Verpflichtungen durch die regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
- b) schliesst der Ausdruck "Dienstleistungen" jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen ein, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
- c) bedeutet der Begriff "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung" jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird.
Teil II
Allgemeine Pflichten und Disziplinen
Art. II
Meistbegünstigung
1) Jedes Mitglied gewährt hinsichtlich aller Massnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die es den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern eines anderen Landes gewährt.
2) Ein Mitglied kann eine Massnahme, die mit Abs. 1 nicht vereinbar ist, unter der Voraussetzung aufrechterhalten, dass diese Massnahme im Anhang zu Befreiungen zu Art. II aufgeführt ist und die Bedingungen jenes Anhangs erfüllt.
3) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.
Art. III
Transparenz
1) Jedes Mitglied veröffentlicht umgehend und, von Notlagen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Abkommens beziehen oder sie betreffen. Internationale Übereinkünfte, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die ein Mitglied unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.
2) Soweit eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.
3) Jedes Mitglied unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und mindestens einmal jährlich über die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Gesetze, sonstiger Vorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, die den Dienstleistungshandel, soweit er den besonderen Verpflichtungen dieses Mitglieds im Rahmen dieses Abkommens unterliegt, wesentlich betreffen.
4) Jedes Mitglied beantwortet umgehend alle Ersuchen eines anderen Mitglieds um bestimmte Auskünfte über jede seiner allgemein geltenden Massnahmen oder internationalen Übereinkünfte im Sinne von Abs. 1. Ferner richtet jedes Mitglied eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die andere Mitglieder auf Ersuchen über alle derartigen Angelegenheiten sowie über die der Notifikationspflicht nach Abs. 3 unterliegenden Angelegenheiten im einzelnen unterrichten. Diese Auskunftsstellen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO (im folgenden als "WTO-Abkommen" bezeichnet) einzurichten. Für einzelne Entwicklungsland-Mitglieder können hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Auskunftsstellen einzurichten sind, angemessen flexible Lösungen vereinbart werden. Die Auskunftsstellen brauchen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und sonstige Vorschriften zu sein.
5) Jedes Mitglied kann dem Rat für Dienstleistungshandel jede Massnahme eines anderen Mitglieds notifizieren, die nach seiner Auffassung die Wirkungsweise dieses Abkommens berührt.
Art. IIIbis
Offenlegung vertraulicher Informationen
Mitglieder sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.
Art. IV
Zunehmende Beteiligung der Entwicklungsländer
1) Die zunehmende Beteiligung von Entwicklungsland-Mitgliedern am Welthandel wird durch ausgehandelte spezifische Verpflichtungen der verschiedenen Mitglieder nach den Teilen III und IV erleichtert, die sich beziehen auf
- a) die Stärkung der Kapazität, der Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit ihrer inländischen Dienstleistungen, unter anderem durch Zugang zu Technologie auf kommerzieller Basis;
- b) die Verbesserung ihres Zugangs zu Vertriebswegen und Informationsnetzen und
- c) die Liberalisierung des Marktzugangs in Sektoren und Erbringungsweisen, die für die Ausfuhren dieser Länder von Interesse sind.
2) Die Industrieland-Mitglieder und soweit wie möglich auch andere Mitglieder errichten innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anlaufstellen, um den Dienstleistungserbringern aus Entwicklungsland-Mitgliedern den Zugang zu die jeweiligen Märkte betreffenden Informationen über zu erleichtern.
- a) kommerzielle und technische Aspekte der Erbringung von Dienstleistung;
- b) Registrierung, Anerkennung und Erwerb beruflicher Befähigungsnachweise und
- c) Verfügbarkeit von Dienstleistungstechnologie
3) Bei der Durchführung der Abs. 1 und 2 wird den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern besonderer Vorrang gegeben. Die schwerwiegenden Probleme der am wenigsten entwickelten Länder in bezug auf die Übernahme ausgehandelter spezifischer Verpflichtungen ist angesichts ihrer besonderen wirtschaftlichen Lage und ihrer Bedürfnisse im Entwicklungs-, Handels- und Finanzbereich besonders zu berücksichtigen.
Art. V
Wirtschaftliche Integration
1) Dieses Abkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schliessen, die den Dienstleistungshandel zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muss eine solche Übereinkunft
- a) einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich[^177] haben und
- b) vorsehen, dass praktisch jede Diskriminierung im Sinne von Art. XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Bst. a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch
- i) Abschaffung bestehender diskriminierender Massnahmen und/ oder
- ii) Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Massnahmen entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Massnahmen, die nach den Art. XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.
2) Bei der Prüfung, ob die unter Abs. 1 Bst. b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zum umfassenderen Prozess der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.
3)
- a) Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Abs. 1 genannten Art sind, sind die in Abs. 1, insbesondere unter Bst. b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben.
- b) Ungeachtet des Abs. 6 kann bei Übereinkünften der in Abs. 1 genannten Art, an denen nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.
4) Eine Übereinkunft nach Abs. 1 ist so zu gestalten, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluss der Übereinkunft bestehenden Niveau nicht erhöhen.
5) Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluss, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Abs. 1 genannten Übereinkunft eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Art. XXI Abs. 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.
6) Einem Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Abs. 1 genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieser Übereinkunft wesentliche Geschäfte tätigt.
7)
- a) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Abs. 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für Dienstleistungshandel umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.
- b) Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Abs. 1 genannten Übereinkunft sind, die nach einem Zeitplan durchgeführt wird, berichten dem Rat für Dienstleistungshandel regelmässig über deren Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er dies für erforderlich hält.
- c) Auf der Grundlage der Berichte der unter den Bst. a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten.
8) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Abs. 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.
Art. Vbis
Übereinkünfte über die Integration der Arbeitsmärkte
Dieses Abkommen hindert seine Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein, welche die volle Integration[^178] der Arbeitsmärkte zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft herbeiführt, unter der Voraussetzung, dass die Übereinkunft
- a) Staatsangehörige der Vertragsparteien von dem Erfordernis einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung freistellt;
- b) dem Rat für Dienstleistungshandel notifiziert wird.
Art. VI
Innerstaatliche Regelungen
1) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellen die Mitglieder sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2)
- a) Jedes Mitglied wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt das Mitglied Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
- b) Bst. a ist nicht so auszulegen, als verpflichte er ein Mitglied, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit seiner verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen seiner Rechtsordnung unvereinbar sind.
3) Ist die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden eines Mitglieds innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden des Mitglieds diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4) Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf die Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, erarbeitet der Rat für Dienstleistungshandel mit Hilfe der von ihm gegebenenfalls eingesetzten geeigneten Gremien alle notwendigen Disziplinen. Diese Disziplinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem
- a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
- b) nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist;
- c) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
5)
- a) In Sektoren, in denen ein Mitglied spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet das Mitglied bis zum Inkrafttreten der für diese Sektoren nach Abs. 4 erarbeiteten Disziplinen keine Zulassungs- und Befähigungserfordernisse oder technischen Normen an, welche die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die
- i) mit den in Abs. 4 Bst. a, b oder c genannten Kriterien nicht vereinbar ist; und
- ii) die zu dem Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflichtungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, von dem Mitglied vernünftigerweise nicht erwartet werden konnten.
- b) Bei der Beurteilung, ob ein Mitglied die Pflicht nach Abs. 5 Bst. a erfüllt, sind die von dem Mitglied angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen[^179] zu berücksichtigen.
6) In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen für Dienstleistungen freier Berufe eingegangen werden, sieht jedes Mitglied angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Mitglieder vor.
Art. VII
Anerkennung
1) Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern und vorbehaltlich der Voraussetzungen in Abs. 3 kann ein Mitglied die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einem bestimmten Staat erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, anerkennen. Diese Anerkennung kann durch Harmonisierung oder auf andere Weise erreicht werden und auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung mit dem betreffenden Staat beruhen oder einseitig gewährt werden.
2) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung nach Abs. 1 ist, gibt anderen interessierten Mitgliedern angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche mit ihm auszuhandeln. Sofern ein Mitglied eine Anerkennung einseitig gewährt, gibt es jedem anderen Mitglied angemessene Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Zulassungen, Bescheinigungen oder Anforderungen, die im Hoheitsgebiet des anderen Mitglieds erworben oder erfüllt worden sind, anzuerkennen sind.
3) Ein Mitglied darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung seiner Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
4) Jedes Mitglied
- a) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens für das Mitglied über seine bestehenden Anerkennungsmassnahmen und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Abs. 1 getroffen wurden;
- b) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend und möglichst frühzeitig über die Aufnahme von Verhandlungen über eine Übereinkunft oder Vereinbarung nach Abs. 1, um anderen Mitgliedern angemessene Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an der Teilnahme an solchen Verhandlungen zu bekunden, bevor diese in eine entscheidende Phase eintreten;
- c) unterrichtet den Rat für Dienstleistungshandel umgehend, wenn es neue Anerkennungsmassnahmen beschliesst oder bestehende erheblich ändert und erklärt, ob diese Massnahmen auf der Grundlage von Übereinkünften oder Vereinbarungen nach Abs. 1 getroffen wurden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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Lilex
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